Klausurvorbereitung. Fall 1: Keine Reise nach Afghanistan!
|
|
- Adrian Bach
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Prof. Dr. Jörg Ennuschat 232 Polizei- und Ordnungsrecht (SS 2018) Klausurvorbereitung Fall 1: Keine Reise nach Afghanistan! VG Braunschweig, Urteil vom A 383/16 Die in Bochum wohnhafte E ist seit vielen Jahren als Entwicklungshelferin in Afghanistan tätig. Für ihr Engagement hat sie das Bundesverdienstkreuz erhalten. Sie plant, im November 2018 erneut nach Kunduz zu reisen, um dort zivile Entwicklungshilfeprojekte zu unterstützen. Als die zuständigen Bundesbehörden davon erfahren, informieren sie die zuständige Passbehörde (= Stadt Bochum), die wiederum an Frau E herantritt und folgende zutreffende Informationen der Bundesbehörden zur Sicherheitslage weitergibt: Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich verschlechtert. In vielen Gebieten gibt es Gefechte mit Aufständischen oder Attentate. Es gibt viele Entführungen; Opfer sind meist Einheimische, vereinzelt auch Ausländer, darunter auch zivile Helfer. Entführungsopfer werden teils an Aufständische verkauft, die dann von den Heimatregierungen Lösegelder verlangen oder andere Erpressungen versuchen. Die Passbehörde fordert Frau E deshalb auf, vorerst nicht nach Afghanistan zu reisen. Frau E hält dennoch an ihren Reiseplänen fest. Sie habe eine Sicherheitszusage des Gouverneurs von Kunduz erhalten, der ihr für die Dauer ihres Aufenthaltes bewaffneten Begleitschutz zur Verfügung stellen werde. Die Passbehörde beschränkt daraufhin den Geltungsbereich des Reisepasses dahingehend, dass dieser nicht zur Ausreise nach Afghanistan berechtigt. In der Begründung führt die Behörde zutreffend aus, dass die Entführung einer Deutschen im Ausland zwecks Lösegelderpressung erhebliche Belange der Bundesrepublik gefährdet. Frau E erhebt eine zulässige Anfechtungsklage gegen die Beschränkung des Reisepasses. Erfolgsaussichten?
2 Prof. Dr. Jörg Ennuschat 233 Polizei- und Ordnungsrecht (SS 2018) 7 PaßG Paßversagung (1) Der Paß ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß der Paßbewerber (1.) die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; (2.) (2) Von der Paßversagung ist abzusehen, wenn sie unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn es genügt, den Geltungsbereich oder die Gültigkeitsdauer des Passes zu beschränken.
3 Prof. Dr. Jörg Ennuschat 234 Polizei- und Ordnungsrecht (SS 2018) Lösungshinweise Fall und Lösung orientieren sich an VG Braunschweig, Urteil vom A 383/16 Die Anfechtungsklage ist begründet, wenn die Beschränkung im Reisepass (= VA i.s.d. 35 I 1 VwVfG) rechtswidrig ist und die E dadurch in ihren Rechten verletzt ist ( 113 I 1 VwGO). Recht der E: Ausreisefreiheit gem. Art. 2 I GG I. Ermächtigungsgrundlage: 7 II 1 i.v.m. I Nr. 1 PaßG II. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit: (+) lt. Sachverhalt 2. Form: keine Probleme ersichtlich 3. Verfahren a) Anhörung, 28 I VwVfG: (+), im Gespräch Paßbehörde/E b) Begründung, 39 I VwVfG: (+) lt. Sachverhalt c) Bekanntgabe, 41 I VwVfG keine Probleme ersichtlich
4 Prof. Dr. Jörg Ennuschat 235 Polizei- und Ordnungsrecht (SS 2018) III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Tatbestandsvoraussetzungen der EGL (= 7 I Nr. 1, II PaßG) a) Tatsachen, die die Annahme begründen : (+), Informationen zur Sicherheitslage in Afghanistan. b) Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik: (+) lt. Sachverhalt bei Entführung deutscher Staatsangehöriger im Ausland c) Gefährdung durch Paßbewerber? E ist nicht die Entführerin, sie gefährdet die erheblichen Belange also nicht selbst/nicht unmittelbar. Dazu VG Braunschweig, aao, juris Rn. 21: Nach der im Polizei- und Ordnungsrecht anerkannten Theorie der unmittelbaren Verursachung einer Gefahr oder Störung ist nur derjenige, dessen Verhalten die Gefahr unmittelbar verursacht, verantwortlicher Störer. Dies ist die Klägerin erkennbar nicht, da sie ihre Entführung nicht selbst ins Werk setzt oder Forderungen an die Bundesrepublik Deutschland stellt.
5 Prof. Dr. Jörg Ennuschat 236 Polizei- und Ordnungsrecht (SS 2018) Kann ihr evtl. die Entführung bei wertender Betrachtung zugerechnet werden? Evtl. unter dem Gesichtspunkt der Zweckveranlassung. Dazu VG Braunschweig, aao, juris Rn. 22: Zweckveranlasser ist derjenige, der durch sein Verhalten andere gerade dazu veranlasst, die Gefahrenschwelle zu überschreiten. Dabei genügt es, dass bei objektiver Betrachtung der Gefahreneintritt durch Folgehandlungen anderer Personen dem typischen erfahrungsgemäßen Geschehensablauf entspricht. Nicht erforderlich ist, dass der Handelnde die Folgen seines Handelns gewollt hat. Es genügt hingegen nicht, dass der Betreffende durch ein zurechenbares Tun lediglich einen Kausalbeitrag zu dem schädigenden Ereignis gesetzt hat. Hinzu treten muss vielmehr ein besonderer Zurechnungsgrund. [ 1. Mögl.: Ablehnung der Rechtsfigur der Zweckveranlassung]
6 Prof. Dr. Jörg Ennuschat 237 Polizei- und Ordnungsrecht (SS 2018) 2. Mögl.: objektive Voraussetzungen einer Zweckveranlassung. Das Handeln des Hintermanns und die eigentliche Gefahrverursachung bilden bei objektiver Betrachtung eine natürliche Handlungseinheit. Es gibt einen engen objektiven Handlungs- und Wirkungszusammenhang, eine innere Einheit. Subsumtion: Es gibt zwar Entführungen, aber es gibt keine Anhaltspunkte, dass eine Reise nach Afghanistan zwangsläufig darin endet, entführt zu werden. Außerdem trifft E Vorkehrungen gegen eine Entführung. Dazu VG Braunschweig, aao, juris Rn. 22: Als Verursacher im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht wird derjenige beschrieben, dessen Verhalten die Gefahr unmittelbar herbeigeführt, also bei einer wertenden Zurechnung die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat. Personen, die entferntere, nur mittelbare Ursachen für den eingetretenen Erfolg gesetzt, also nur den Anlass für die unmittelbare Verursachung durch andere gegeben haben, sind in diesem Sinne keine Verursacher. Nach der gebotenen wertenden Betrachtungsweise kann allerdings auch ein als Zweckveranlasser auftretender Hintermann (mit) verantwortlich sein, wenn dessen Handlung zwar nicht die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat, aber mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bildet, die die Einbeziehung des Hintermanns in die Polizeipflicht rechtfertigt noch vermag die Kammer festzustellen, dass diese Tätigkeit bei wertender Betrachtung eine solche Nähe zu einer Entführung in sich birgt, dass diese Entführung quasi zwangsläufig eintritt und deshalb nunmehr der Klägerin zuzurechnen wäre.
7 Prof. Dr. Jörg Ennuschat 238 Polizei- und Ordnungsrecht (SS 2018) 3. Mögl.: subjektive Voraussetzungen einer Zweckveranlassung Manche verlangen zusätzlich/alternativ ein subjektives Element. Absicht wird von den meisten Stimmen in Lit. und Rspr. nicht verlangt. Es genügt bedingter Vorsatz (oder sicheres Wissen). Subsumtion: E hält eine Entführung zwar für möglich, findet sich damit aber gerade nicht ab, sondern trifft Vorkehrungen, eine Entführung zu verhindern. Also weder Absicht noch sicheres Wissen noch bedingter Vorsatz. 2. Ergebnis Die Tatbestandsvoraussetzungen der EGL liegen nicht vor. Anm.: Wären die TBV erfüllt, gäbe es auf Rechtsfolgenseite gebundene Verwaltung. Die Beschränkung ist rechtswidrig. Die Anfechtungsklage ist begründet.
Fall 2: Keine Glasfalschen im Kölner Karneval!
Prof. Dr. Jörg Ennuschat 232 Polizei- und Ordnungsrecht (SS 2018) Fall 2: Keine Glasfalschen im Kölner Karneval! OVG NRW, Urteil vom 9.2.2012 5 A 2382/10, juris (= GewArch 2012, 265 ff.); anders zuvor
MehrIm vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen.
Lösungsvorschlag: Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.05.2017 zu prüfen. Als Ermächtigungsgrundlage für den Aufhebungsbescheid könnte hier 48 oder
MehrModul 55207: Öffentliches Umweltrecht
Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur 1217 aus dem WS 2015/2016 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis
MehrVerfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32.
Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32. Sachverhalt Verfassungsbeschwerde A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit II. Beschwerdefähigkeit III. Prozessfähigkeit IV. Beschwerdegegenstand V. Beschwerdebefugnis VI.
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -
MehrObersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 2 Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. A) Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung
MehrIm vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen.
Lösungsvorschlag: Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.05.2017 zu prüfen. Als Ermächtigungsgrundlage für den Aufhebungsbescheid könnte hier 48 oder
MehrLösungsskizze zur Prüfungsklausur: Allgemeines Verwaltungsrecht
Laufbahnlehrgang für den mittleren Dienst 1. Prüfungsarbeit Allgemeines Verwaltungsrecht Lösungsskizze zur Prüfungsklausur: Allgemeines Verwaltungsrecht Hilfsmittel: Zeit: Seitenzahl: Hilfsmittel: Hinweis:
MehrObersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
MehrAG 10. Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht
AG 10 Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht 1. Grundsätze und Begrifflichkeiten des Heimrechts 2. Verfahren der behördlichen Qualitätssicherung, Befugnisse der WTG-Behörden 3. Mittel
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis
Mehr14 Anfechtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht
Fall 6; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze 2.1 Prüfung des Verwaltungsaktes Bei der Ablehnung des Erholungsurlaubs könnte es sich um einen Verwaltungsakt handeln. Dann müssten die Voraussetzungen des 35
MehrAG im Staatsrecht II - Grundrechte. Fall 3 Elfes-Urteil (nach BVerfGE 6, 32 ff.)
AG im Staatsrecht II - Grundrechte Fall 3 Elfes-Urteil (nach BVerfGE 6, 32 ff.) Sachverhalt Wilhelm Elfes, Zentrumspolitiker und bis 1933 Polizeipräsident in Krefeld, war nach dem Krieg unter anderem Oberstadtdirektor
MehrLösung Fall 9: Die störende Kneipe
Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lernziel: Feststellungsklage; Nichtigkeit, Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, sofern sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit
MehrAbschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte
Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte Lösungsskizze: A) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (kann auch als Zulässigkeitsvoraussetzung geprüft werden): I. Aufdrängende Sonderzuweisung
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Glas auf Kieler Woche A betreibt während der Kieler
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
MehrD könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen
MehrUniversität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2:
Universität Würzburg Sommersemester 2011 Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Fall 2: Der ägyptische Staatsangehörige Mohammed Fati liebt seit langem die Deutsche Sabine L. Nun möchte er nach Deutschland
MehrProf. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt
Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen
MehrÜbung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen
Nebenbestimmungen a) Allgemeines Nebenbestimmungen ergänzen oder beschränken die Hauptregelung eines Verwaltungsakts durch weitere Bestimmungen. Sie sind deshalb sinnvoll, weil rechtliche oder tatsächliche
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II
Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht II Wiederholung 19 GWB verbietet marktbeherrschenden Unternehmen bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen. Nach 32 GWB kann die Kartellbehörde
MehrPolizei- und Ordnungsrecht. Übungsfall 2
Prof. Dr. Christoph Gusy Polizei- und Ordnungsrecht Übungsfall 2 R, der stets über die Einsatzorte mobiler Radarkontrollen in der Stadt M (NRW) gut informiert ist, postiert sich mehrmals in der Woche ca.
MehrA. Zulässigkeit der Anfechtungsklage
A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs.1 Satz 1 Statthafte Klageart, 42 Abs. 1, 1.Fall I Klagebefugnis, 42 Abs. 2 IV. Widerspruchsverfahren, 68 ff. beachte
Mehr15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrArten des Verwaltungsverfahrens
Arten des Verwaltungsverfahrens nicht-förml. Verfahren ( 10 ff. VwVfG) förmliches Verfahren ( 63 ff. VwVfG) Planfeststellungsbeschluss ( 72 ff. VwVfG) Folie V/1 Anhörung ( 28 VwVfG) Gelegenheit zur Äußerung
Mehr1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage
Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrAII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung
AII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung Auslegung Rechtsschutzbegehren: Widerspruch Erfolgsaussichten: Zulässigkeit und Begründetheit des
MehrUniversität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -
Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg,
Mehr2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009
A) Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg ( 40 VwGO) - keine aufdrängende Spezialzuweisung - öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.s.d. 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO o Hier: Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses,
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung Verwaltungsrechtsweg
MehrVerwaltungsrecht I. 23. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (3) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 23. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (3) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Begründetheit der Anfechtungsklage 2 Anfechtungsklage II. Begründetheit
MehrBasiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 4. Gefahr
20 Lektion 4 Gefahr A. Allgemeine Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal Gefahr I. Standarddefinition Eine Gefahr(enlage) liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Geschehensablauf
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn
MehrVerweigerung der Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses
Verweigerung der Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses Ausgabe Mai 2018 Im Newsletter Februar 2018 haben wir erläutert, dass die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses nur unter engen Voraussetzungen
MehrQualität durch Aufsicht? Rechte und Grenzen von aufsichtsrechtlichen Instanzen
Qualität durch Aufsicht? Rechte und Grenzen von aufsichtsrechtlichen Instanzen QualitätsManagement Tage 2013 Referent Rechtsanwalt Ralf Kaminski, LL.M. Bochum Wer ist Dr. Ulbrich & Kaminski Rechtsanwälte?
MehrDublin III-VO Art. 17 VwGO 86 Abs. 1, 113 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1a, 31 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 60 Abs.
Sachgebiet: Asylrecht BVerwGE: nein Fachpresse: nein Rechtsquelle/n: Dublin III-VO Art. 17 VwGO 86 Abs. 1, 113 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1a, 31 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 60 Abs. 5 und
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 9 - Folien Wintersemester 2012/13
Teil I: Obersatz: M ist in seiner Eigentumsfreiheit verletzt, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 GG vorliegt, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. I. Eröffnung des Schutzbereichs
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 482/15 BESCHLUSS vom 12. Januar 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. ECLI:DE:BGH:2016:120116B3STR482.15.0 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
Mehr(1 ZSP) Abschlussprüfung 2016 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 2013
Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle nach BBiG Abschlussprüfung 06 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 03 3. Prüfungsbereich: Verwaltungsrecht
MehrLösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.
Bearbeitervermerk: Es wird unterstellt, dass die Satzung als solche rechtswidrig ist. Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.
MehrRechtmäßigkeit der Maßnahmen des BKA und seiner Beamten im Zusammenhang mit der Verhaftung und Haft des A.
Juristische Fakultät Universitätsrepetitorium - Sommersemester 2010 Bezüge zum Völker- und Europarecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Verfassungsrecht, und Rechtsphilosophie Prof. Dr. Christoph
MehrLösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011
Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 A) Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I VwGO) Die streitentscheidenden Normen sind Vorschriften des PolG. Diese Bestimmungen berechtigen
MehrExaminatorium Europarecht Vollzug des Unionsrechts
Examinatorium Europarecht Vollzug des Unionsrechts Vollzug des Unionsrechts Der Vollzug des Unionsrechts könnte unterschiedlich geregelt werden: Union könnte selbst vollziehen (so wie in den USA). Problem:
MehrJura Intensiv. Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht. Rheinland-Pfalz. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Rheinland-Pfalz Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren
MehrRep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT
Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Zu unterscheiden sind: Materielles Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht In beiden Bereichen werden vertiefte
MehrVerwaltungsrecht I. 17. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (5) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 17. Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht (5) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Verantwortlichkeit im Polizei- und Ordnungsrecht 2 1. Fall:
MehrÜbungsfall 1 (Polizei- und Ordnungsrecht)
Übungsfall 1 (Polizei- und Ordnungsrecht) In der Stadt Kiel werden immer häufiger Passanten auf öffentlichen Plätzen und in den Parkanlagen der Stadt durch Stadtstreicher und obdachlose Personen belästigt.
MehrBasiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel
7 Lektion 2 Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel A. Zuständigkeit I. Allgemeines Zu unterscheiden sind 1. Sachliche Zuständigkeit: Welche Behörde
MehrFall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber
Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.
MehrA. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1
Vorbemerkungen Prüfungsreihenfolge Prüfungsaufbau Gefahrenabwehrverordnungen A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der
MehrFall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:
Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten
MehrExamensrepetitorium an der Universität Tübingen
Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2015 Lösungsskizze zu Fall 3: WM-Jugend Prof. Dr. Christian Heckel, Vorsitzender
MehrLösungshinweise zur Klausur vom
Lösungshinweise zur Klausur vom 10.5.2017 Frage 1: A. Schadensausgleichsanspruch nach 68 Abs. 1 Satz 2 POG I. Rechtswidrigkeit der Maßnahme Türeintreten 1. Ermächtigungsgrundlage für das Türeintreten Als
MehrLösungsskizze. Die Katze auf dem heißen Blechdach. Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch Semesterklausurenkurs SS 2011 Öffentliches Recht, Block I, 6. Klausur Lösungsskizze Die Katze auf dem heißen Blechdach Aufgabe 1: Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg,
MehrExamensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10
Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Dr. Sebastian Unger Allgemeines Verwaltungsrecht Sommersemester 2014 16. April 2014 Kontaktdaten: Dr. Sebastian Unger Büro: Raum 216 Telefon: 06221/54 74 52 Mail: unger@jura.uni-muenchen.de Sprechstunde:
MehrC könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.
Fall 5 I. Strafbarkeit des C C könnte sich durch das Töten der O des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand C müsste den Tod einer anderen Person kausal
MehrJura Online - Fall: Der Reichsparteitag - Lösung
Jura Online - Fall: Der Reichsparteitag - Lösung In Betracht kommt ein Vorgehen im Wege des Eilrechtsschutzes. Ein solcher Antrag hätte Erfolg, wenn er zulässig und begründet wäre. A. Zulässigkeit I. Eröffnung
MehrKammergericht. Beschluss
Der Beschluss wurde - am 20. Oktober 2011 der Geschäftsstelle übergeben und damit erlassen i.s.d. 38 Abs. 3 FamFG. Justizbeschäftigte Kammergericht Beschluss Geschäftsnummer: 25 W 73/11 95 AR 498/11 B
MehrFall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren Untätigkeitsklage
MehrFall 4: Verkehrsschildfall:
Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben
MehrNebenbestimmungen ( 107 II LVwG)
Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG) Befristung (Nr. 1) - Wirkung des VA abhängig von einem zukünftigen gewissen Ereignis Auflage (Nr. 4) - schreibt Tun, Dulden oder Unterlassen vor unabhängig von der Erfüllung
MehrFreudenhaus Kurzlösung
Freudenhaus Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger, Jannik
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 3
AG VerwR Teil 1 / Woche 3 Lösungsskizze zu Fall 3 (Gewerbeuntersagung) Bearbeitervermerk: Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Zuständigkeit des Gerichts, Zulässigkeit
MehrFall 10: Schlittschuhlaufen
Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Glas auf Kieler Woche A betreibt während der Kieler
MehrHimmelsstrahler Kurzlösung
Himmelsstrahler Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger Stand
MehrÜbung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin
Lösungsskizze zu Fall 11: Der Gipfel der Unverschämtheit Lernziele: Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO mit und ohne gesonderte Interessenabwägung Erster Teil: Eilantrag des H Das Verwaltungsgericht
Mehr68: Mittelbare Falschbeurkundung ( 271)
I. Aufbau 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt öffentliche Urkunde b) Taterfolg unwahre Urkunde c) Tathandlungen: Bewirken/Gebrauchen 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Kenntnis der Rechtserheblichkeit
MehrFall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise. 2. Antragsberechtigung, Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG
Fall 2: Ausländerwahlrecht Lösungshinweise Der Antrag der Bayerischen Staatsregierung hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit des BVerfG 2. Antragsberechtigung,
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Übungsklausur - Folien Wintersemester 2012/13
Teil I: Unbestimmte Rechtsbegriffe Definition: Unbestimmte Rechtsbegriffe sind Gesetzesbegriffe, die auf der Tatbestandsseite einer Norm stehen und im Einzelfall für die Rechtsanwendung einer Auslegung
MehrA. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne.
1 Lösungshinweise Fallbeispiel 2 A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. Exkurs: Zwei-Stufen-Theorie Wahlfreiheit
MehrJura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung
Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung E möchte wissen, ob er im Recht ist, d.h., ob das Handeln der Behörde, hier die Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig war. Dies wäre der Fall, wenn sie
MehrKausalität. Objektive Zurechenbarkeit
StrafR AT 5 Objektive Zurechenbarkeit / Pflichtwidrigkeitszusammenhang 1 Erste Prüfungsstufen bei einem Erfolgsdelikt Handlung Erfolg Kausalität Objektive Zurechenbarkeit StrafR AT 5 Objektive Zurechenbarkeit
MehrVERWALTUNGSGERICHT COTTBUS BESCHLUSS
VERWALTUNGSGERICHT COTTBUS BESCHLUSS VG 3 M 12/12 In dem verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsverfahren der Frau A., A-Straße, A-Stadt, Vollstreckungsgläubigerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrImmissionsschutzrecht III
Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb
MehrHandlungsstörerhaftung für Rüstungsaltlasten nach dem Montan-Schema
Andreas Clement Handlungsstörerhaftung für Rüstungsaltlasten nach dem Montan-Schema Dargestellt am Beispiel des Werkes Tanne" in Clausthal-Zellerfeld PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis
MehrImmissionsschutzrecht I
Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);
MehrRechtswissenschaftliches Institut. Garantien in gerichtlichen Verfahren (Art. 30 BV)
Garantien in gerichtlichen Verfahren (Art. 30 BV) Verfassungsmässiger Richter (Art. 30 Abs. 1 BV) Anwendungsbereich: Gerichtliches Verfahren Garantie eines verfassungskonformen Gerichts Gericht i.s.v.
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit
Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/2014 05.11.2013 Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit 1. aufdrängende Sonderzuweisung (-) 2. 40 Abs. 1 VwGO (Generalklausel)
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht III
Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht III Wiederholung Liegt in den folgenden Fällen jeweils ein Verwaltungsakt vor: 1. D möchte an einer Demonstration teilnehmen. Weil D schon häufiger
MehrModul 55207: Öffentliches Umweltrecht
Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2013 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis IV. Vorverfahren
MehrLösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrVerwaltungsrecht I. 6. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung II Der Verwaltungsakt Verfahren und Verfahrensfehler. Wintersemester 2015/16
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 6. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung II Der Verwaltungsakt Verfahren und Verfahrensfehler Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung
MehrI. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens
UE SS 2007 1 Lösungsvorschlag Fall 3 I. I. Strafbarkeit des A wegen des zu schnellen Fahrens 1) Fahrlässige Tötung, 80 Tötungserfolg: Dieser ist eingetreten, weil M laut Sachverhalt den Tod gefunden hat.
MehrHinweis: Reisepässe werden zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Vorläufige Reisepässe werden von der Passbehörde hergestellt.
Reisepass beantragen Deutsche Staatsangehörige müssen einen Reisepass mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen, wenn sie über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland ausreisen oder wieder einreisen.
MehrGrundlagen der Gefahrenabwehr Speziell für die Ordnungsämter
Grundlagen der Gefahrenabwehr Speziell für die Ordnungsämter Rechtsanwendung im Ordnungsamt praktisch dargestellt 1. Auflage 2015. Buch. ISBN 978 3 8111 7533 4 Recht > Öffentliches Recht > Polizeirecht,
MehrKonversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,
MehrKurze Klausurtaktik Das 7 Zwerge-Prinzip :
Kurze Klausurtaktik Das 7 Zwerge-Prinzip : 1. Bearbeitervermerk lesen 2. Sachverhalt lesen 3. Schlagwörter zuordnen 4. Problemschwerpunkte setzen 5. Gliederung 6. Ausfertigung 7. Positiv denken Obersatz:
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Recht der Gefahrenabwehr
Klausur 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze Formeller Teil Lt. Bearbeitungshinweis kommen keine spezialgesetzlichen Vorschriften als Eingriffsgrundlage in Betracht. Daher finden die Vorschriften des OBG
Mehr