Auf der Kumm. Oben auf der Kumm. Verfahren
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- Bärbel Bader
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1 N Erste Gewanne hinter der Greuß 38 Zeichenerklärung: E Bereiche gem. 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1BauGB - Innenbereich - (nachrichtlich) Bereich gem. 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB -Ergänzungsbereich- M. 1: Verfahren E Weg F Greußstraße Beschluss zur Aufstellung: Der Rat der hat in seiner Sitzung am die Einleitung des Verfahrens zum Erlass einer Satzung nach 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für die Ortslage Frohngau beschlossen. Dieser Beschluss wurde am ortsüblich bekannt gemacht. Nettersheim, den Der Bürgermeister Öffentliche Auslegung gez. Pracht Die öffentliche Auslegung erfolgte gemäß 34 Abs. 6 i.v.m. 3 Abs. 2 BauGB nach ortsüblicher Bekanntmachung am in der Zeit vom bis einschließlich. Den von der Satzung berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde mit Schreiben vom Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben Nettersheim, den Der Bürgermeister gez. Pracht Auf der Kumm 110 P P Satzungsbeschluss Die Satzung gemäß 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB wurde vom Rat der Gemeinde Nettersheim in seiner Sitzung am beschlossen. Der Satzungsbeschluss sowie Ort und Zeit der Auslegung der rechtskräftigen Satzung wurden am ortsüblich bekannt gemacht. Nettersheim, den Der Bürgermeister gez. Pracht I Auf der Kumm IP I S 1 P S S Oben auf der Kumm I 12 I 10 a P Auf der Kumm Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Frohngau um eine Teilfläche an der Greußstraße - Ergänzungssatzung gem. 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB -
2 S A T Z U N G der über die 2. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Frohngau um eine Teilfläche an der Greußstraße (Ergänzungssatzung) vom Aufgrund des 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2193) in Verbindung mit dem 7 Abs. 1 sowie 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GV. NRW. S. 966) - jeweils in der zur Zeit des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung - hat der Rat der am folgende Satzung beschlossen. 1 Abgrenzung des Ergänzungsbereiches nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB Der Geltungsbereich dieser Ergänzungsatzung in der Gemarkung Frohngau, Flur 3, Teil aus Flurstück 39 und 40 sowie Wegeteilflächen Gemarkung Frohngau, Flur 3, Nr. 6 und 8 wird gemäß den im beigefügten Lageplan (M = 1:1.000) ersichtlichen Darstellungen festgelegt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Die in der Karte umgrenzt dargestellten Außenbereichsflächen einschließlich der Wegeflächen mit einer Größe von ca m² werden in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB einbezogen. 2 Zulässigkeit von Vorhaben Innerhalb des in 1 festgelegten räumlichen Geltungsbereiches richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben ( 29 BauGB) nach den Festsetzungen der 3 und 4 dieser Satzung und im Übrigen nach 34 BauGB. Sobald für den nach 1 festgelegten Geltungsbereich ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vorliegt oder nach Inkrafttreten dieser Satzung bekannt gemacht wird, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach 30 BauGB. 3 Art der baulichen Nutzung Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung wird in Anwendung von 34 Abs. 2 BauGB als Dorfgebiet (MD) gemäß 5 BauNVO festgesetzt.
3 4 Festsetzungen der Ergänzungssatzung Entsprechend 9 BauGB werden für den Geltungsbereich der Ergänzungssatzung folgende Festsetzungen getroffen: 1. Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 BauGB) Festgesetzt wird eine zulässige Grundfläche (GR) für die baulichen Anlagen von 200 m² für den Teilbereich des Flurstücks Gemarkung Frohngau, Flur 2, Nr. 39. Zulässig ist eine eingeschossige Bauweise. 2. Bauweise Für den Bereich wird eine offene Bauweise festgesetzt. Zulässig ist die Errichtung eines Einzelhauses. 3. Grünordnung / Ausgleichsmaßnahmen Für den Satzungsbereich ergibt sich nach den vorliegenden Berechnungen ein Biotopwertdefizit von ökologischen Wertpunkten. Zur Kompensation des Ausgleichsbedarfs ist auf einer Teilfläche von 430 m² des Grundstücks Gemarkung Frohngau, Flur 2, Nr. 39, außerhalb des Satzungsgebietes eine Obstwiese anzulegen. Es sind 5 Hochstämme (min cm Stammumfang) zu pflanzen. Die Sorten sind gemäß der Obstsorten-Empfehlung des Landschaftsplanes bzw. des Anhanges auszuwählen. Alternativ kann eine Anpflanzung von Wildobst erfolgen. Die Bäume sind mindestens alle drei Jahre durch einen Erziehungs- bzw. Erhaltungsschnitt zu pflegen. Sie sind dauerhaft zu erhalten und Ausfälle zu ersetzen. Die Wiesenfläche ist mit einer standortgerechten Regio-Saatgutmischung anzusäen. 4. Verkehrsflächen Der Ergänzungsbereich ist über die Greußstraße erschlossen. 5 Örtliche Bauvorschriften gemäß 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit 86 Abs. 4 BauONRW Für die Hauptgebäude sind ausschließlich geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 30 bis 40 zulässig. Die Dachflächen der Hauptgebäude sind in der Farbskala schwarzgrau bis dunkelbraun einzudecken. 6 Hinweise Im Rahmen der Bauausführung sind nachfolgende Hinweise zu beachten: - Nach 202 BauGB in Verbindung mit DIN ist der Oberboden (Mutterboden) bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur Wiederverwendung zu lagern und später wieder einzubauen. - Die Gemarkung Frohngau befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-, 2. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Frohngau 2
4 Westfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Gesteinsuntergrund). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen. - Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/ Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle / Feuerwehr oder direkt der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu verständigen. - Es wird darauf hingewiesen, dass für das geplante Wohngebäude an der unmittelbaren Grenze zum Außenbereich ein verminderter Schutzanspruch bzw. ein höheres Rücksichtnahmegebot gegenüber Immissionen (Gerüche, Lärm) im Hinblick auf die im Außenbereich privilegierten Nutzungen wie z. B. Landwirtschaft besteht. - Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnhofstraße 45, Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/ , unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Ergänzung nach der öffentlichen Auslegung: - Zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung sind bei den jeweiligen Bauvorhaben Maßnahmen zur Niederschlagswassersammlung und nutzung (z.b. Sammlung von Niederschlagswasser zur Bewässerung, z.b. in Zisternen o.ä.) vorzusehen. - Die Zuwegungs- und Hofflächen sind in versickerungsfördernden Materialien wie z.b. Ökopflaster, Schotterrasen oder Rasengittersteinen anzulegen. Alternativ ist auch eine Einleitung in den vorhandenen Niederschlagswasserkanal möglich. 6 Anlagen Die beigefügte Karte ist Bestandteil dieser Satzung. Die Satzung über die Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung ist eine Begründung in der Fassung vom beigefügt. 7 Inkrafttreten Diese Ergänzungssatzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Aufgestellt: Juli 2017 Ergänzt: September 2017 Nettersheim, den gez. Pracht Wilfried Pracht, Bürgermeister, 2. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Frohngau 3
5 Anlage zur Ergänzungsatzung für den Ortsteil Frohngau Artenliste der zu pflanzenden Gehölze 1. Bäume 1. Ordnung: Stieleiche (Quercus robur) Esche (Fraxinus excelsior) Winterlinde (Tilia cordata) Feldahorn (Acer campestre) Bergahorn (Acer pseudoplatanus) Spitzahorn (Acer plantanoides) Hainbuche (Carpinus betulus) Vogelkirsche (Prunus avium) Eberesche (Sorbus aucuparia) Traubeneiche (Quercus petraea) Walnuss (Juglans regia) 2. Obstbäume: Apfel (Lokalsorte) Birne (Lokalsorte) Kirsche (Lokalsorte) Pflaume (Lokalsorte) Pfirsich (Lokalsorte) Walnuß (Lokalsorte) Quitte (Lokalsorte) 3. Sträucher: Hasel (Corylus avellana) Weißdorn (Crataegus Monogyna) Pfaffenhütchen (Enonymus europaeus) Hundsrose (Rosa canina) Schneeball (Viburnum opulus) Schwarzer Holunder (Sambucus nigra) Feldahorn (Acer campestre) Faulbaum (Rhamnus Fragula) Zweigriffeliger Weißdorn (Crataegus laevigata) Schlehe (Prunus spinosa) Die v.g. Artenliste kann um einheimische, standortgerechte Gehölze erweitert werden., 2. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Frohngau 4
6 GEMEINDE NETTERSHEIM KREIS EUSKIRCHEN Satzung der über die 2. Erweiterung der Ortslagenabrundungssatzung Frohngau um eine Teilfläche an der Greußstraße ERGÄNZUNGSSATZUNG Geobasisdaten, Land NRW, Bonn Begründung
7 1 1.0 Rechtsgrundlagen Der Satzung liegen folgende Rechtsvorschriften zu Grunde: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193). Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung -BauNVO-) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548). Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S. 58) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509). Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256). Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666 ff) - SGV.NRW zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966). Jeweils in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung. 2.0 Geltungsbereich Die zur Ergänzung vorgesehene Fläche liegt am nordwestlichen Ortsrand von Frohngau und umfasst Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Frohngau, Flur 3, Nr. 39 und 40 sowie Wegeteilflächen der Flurstücke Nr. 6 und 8. Die Fläche stellt im Bestand eine Pferdeweide dar. Entlang der Greußstraße ist eine Gehölzstruktur vorhanden Der Ergänzungsbereich umfasst ohne die öffentlichen Wegeflächen rd. 500 m² innerhalb des Flurstück 39 und 180 m² innerhalb des Flurstücks 40. Östlich und südlich angrenzend ist eine Wohnbebauung vorhanden.
8 2 Geltungsbereich Kreis Euskirchen, Amt für Geoinformation und Kataster
9 3 2.0 Veranlassung und Bedarf Für das Grundstück Gemarkung Frohngau, Flur 3 Nr. 39 liegt eine Anfrage zur Bebauung mit einem Einfamilienhaus auf einer Fläche vor. Das Grundstück liegt an der Greußstraße und befindet sich außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von Frohngau; grenzt aber an diese unmittelbar an. Der Bereich befindet sich am nordwestlichen Ortsrand Gemäß 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB können einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile durch Satzung einbezogen werden, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Diese Vorgaben können auf das geplante Bauvorhaben angewandt werden. Eine grundsätzliche positive Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln ist bereits erfolgt. Mit der Ergänzungssatzung soll die vorgenannte Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil von Frohngau einbezogen werden. Die geplante Arrondierung entspricht den städtebaulichen Zielvorstellungen, in einem kleinen Rahmen weitere Wohnbauflächen für den örtlichen Bedarf zu entwickeln. Die wege- und entsorgungsmäßige Erschließung zum beantragten Bauvorhaben ist gewährleistet. 3.0 Gegenwärtiges Planungsrecht Die zur Ergänzung vorgesehene Fläche liegt weder im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes noch in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil von Frohngau. Sie ist damit als Außenbereich gemäß 35 BauGB zu bewerten. 3.1 Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan der ist der zur Ergänzung vorgesehene Bereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Im Rahmen der Aufstellung der Ergänzungssatzung ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes, nach Rücksprache mit der Bezirksregierung Köln, nicht erforderlich. 3.2 Landschaftsplan Das Gebiet liegt im Geltungsbereich des verbindlichen Landschaftsplanes Nettersheim. Der Landschaftsplan trifft für das Gebiet die Festsetzung Landschaftsschutzgebiet Blankenheimer Kalkrücken Nordost Der Blankenheimer Kalkrücken bildet in seiner Westhälfte eine flachwellige, intensiv landwirtschaftlich genutzte Hochfläche, während die östliche Hälfte stärker zertalt ist und neben landwirtschaftlichen Nutzflächen auch durch kleine Waldgebiete und Feldgehölze charakterisiert wird. Südwestlich angrenzend ist Geschützter Landschaftsbestandteil Baumreihen am Wirtschaftsweg zwischen Engelgau und Frohngau dargestellt.
10 4 Auszug aus dem Landschaftsplan Nettersheim Kreis Euskirchen Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans treten mit dessen Rechtsverbindlichkeit widersprechende Darstellungen gemäß 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW und Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Plan nicht widersprochen hat. Entsprechendes gilt für Satzungen nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch. 4.0 Planungsrechtliche Festsetzungen Grundsätzlich müssen sich Vorhaben im Geltungsbereich einer Ergänzungssatzung in die Umgebung einfügen. Es ist zusätzlich möglich einzelne Festsetzungen nach 9 BauGB zu treffen. Daher werden Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung für die neuen Bauflächen getroffen. Die zulässige Grundfläche (GR) der baulichen Anlagen wird für das Flurstück Gemarkung Frohngau, Flur 3 Nr. 39 auf 200 m² (500 m² x 0,4) begrenzt. Zusätzlich werden gestalterische Festsetzungen zur Dachform, Dachneigung und Material/ Farbe getroffen. Vom Gebietscharakter ist der Bereich entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplanes als Dorfgebiet einzustufen. Der Gebietscharakter wird geprägt durch das Nebeneinander von Wirtschaftsstellen landund fortwirtschaftlicher Betriebe, von Wohnnutzung sowie von Handwerk und Gewerbe. Für das geplante Wohngebäude an der unmittelbaren Grenze zum Außenbereich besteht ein verminderter Schutzanspruch bzw. ein höheres Rücksichtnahmegebot gegenüber
11 5 Immissionen (Gerüche, Lärm) im Hinblick auf die im Außenbereich privilegierten Nutzungen wie z.b. Landwirtschaft. 5.0 Auswirkungen der Planung 5.1 Umweltprüfung Gemäß 34 Abs. 6 BauGB erfolgt die Aufstellung der Satzung im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB. Eine Umweltprüfung ist im Rahmen der Aufstellung von Satzungen gemäß 34 BauGB nicht erforderlich. 5.2 Arten- und Biotopschutz Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes vom und (seit in Kraft) wurde das deutsche Artenschutzrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Vor diesem Hintergrund müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der Bauleitplanung und bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Im Zuge dieser Prüfung, bezogen auf die bestehenden naturräumlichen und ökologischen Gegebenheiten, wurden die Informationen aus der des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Abteilung Naturschutzinformationen (Auskunft 2016) ausgewertet. Vorkommen von planungsrelevanten Arten sind nicht dokumentiert. Entlang der Greußstraße ist ein Gehölzstreifen vorhandenen, der im Wesentlichen innerhalb der Wegeparzelle liegt. Dieser Gehölzbestand soll bis auf die erforderliche Zufahrt erhalten werden. Rodungen sind nur in der Zeit vom bis eines Jahres zulässig. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände können danach weitgehend ausgeschlossen werden. 5.3 Natur und Landschaft Die Bebauung der bisherigen Außenbereichsflächen stellt Eingriffe in Natur und Landschaft dar, welche durch entsprechende Maßnahmen auszugleichen sind. Die Bewertung erfolgt anhand der Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen (LÖBF NRW), Stand 03/2008. Eingriffs- /Ausgleichsbilanzierung Tabelle 1: Bestand Flächen- Nr. Code Biotoptyp (Vgl. Biotoptypenwertliste) Versiegelte Fläche (Wege) Fläche m² Grundwert A Vgl. Biotoptypenwertliste) Gesamtkorrekturfaktor Gesamtwert (Spalte 5 x 6) Einzelflächenwert (Spalte 4 x 7) Schotterweg Intensivwiese (Pferdewiese) Baumreihe, Baum
12 6 gruppe mit lebensraumtypischen Baumarten 50% Gesamtflächenwert Bestand Tabelle 2: Planung Flächen- Nr. Code Biotoptyp (Vgl. Biotoptypenwertliste) Versiegelte Fläche Gebäude incl. Nebengebäude Fläche m² Grundwert A Vgl. Biotoptypenwertliste) Gesamtkorrekturfaktor Gesamtwert (Spalte 5 x 6) Einzelflächenwert (Spalte 4 x 7) Wegeflächen / Zufahrt versiegelt Zier- und Nutzgarten Intensivwiese (Pferdewiese) Schotterweg Baumreihe, Baumgruppe mit lebensraumtypischen Baumarten 50% Gesamtflächenwert Planung Defizit Die Bilanzierung zeigt auf, dass der Eingriff in Natur und Landschaft im Satzungsgebiet selbst nicht ausgeglichen werden kann. Für den Satzungsbereich ergibt sich nach den vorliegenden Berechnungen ein Biotopwertdefizit von ökologischen Wertpunkten.
13 7 Der zu erwartende Eingriff in Boden, Natur und Landschaft wird durch die Anlage einer Obstwiese (Code 3.8) auf einer Teilfläche der Restflurstücks Gemarkung Frohngau, Flur 2, Flurstück 39 kompensiert. Bei einer Aufwertung um 3 Biotopwertpunkte ergibt sich ein Flächenbedarf von 430 qm. Innerhalb der Fläche sind 5 Hochstämme (min cm Stammumfang) zu pflanzen. Die Sorten sind gemäß der Obstsorten-Empfehlung des Landschaftsplanes bzw. der Artenliste (Anhang zur Satzung) auszuwählen. Alternativ kann eine Anpflanzung von Wildobst erfolgen. Die Bäume sind min. alle drei Jahre durch einen Erziehungs- bzw. Erhaltungsschnitt zu pflegen. Sie sind dauerhaft zu erhalten und Ausfälle zu ersetzen. Die Wiesenfläche ist mit einer standortgerechten Regio-Saatgutmischung anzusäen. 5.4 Boden Hinweise auf schädliche Altablagerungen liegen nicht vor. 6.0 Hinweise Im Rahmen der Bauausführung sind nachfolgende Hinweise zu beachten: - Nach 202 BauGB in Verbindung mit DIN ist der Oberboden (Mutterboden) bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur Wiederverwendung zu lagern und später wieder einzubauen. - Die Gemarkung Frohngau befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Gesteinsuntergrund). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen. - Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/ Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle / Feuerwehr oder direkt der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu verständigen.
14 8 - Es wird darauf hingewiesen, dass für das geplante Wohngebäude an der unmittelbaren Grenze zum Außenbereich ein verminderter Schutzanspruch bzw. ein höheres Rücksichtnahmegebot gegenüber Immissionen (Gerüche, Lärm) im Hinblick auf die im Außenbereich privilegierten Nutzungen wie z. B. Landwirtschaft besteht. - Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnhofstraße 45, Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/ , unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Ergänzung nach der öffentlichen Auslegung: - Zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung sind bei den jeweiligen Bauvorhaben Maßnahmen zur Niederschlagswassersammlung und nutzung (z.b. Sammlung von Niederschlagswasser zur Bewässerung, z.b. in Zisternen o.ä.) vorzusehen. - Die Zuwegungs- und Hofflächen sind in versickerungsfördernden Materialien wie z.b. Ökopflaster, Schotterrasen oder Rasengittersteinen anzulegen. Alternativ ist auch eine Einleitung in den vorhandenen Niederschlagswasserkanal möglich. Aufgestellt: Juli 2017 Ergänzt: 05. September 2017 gez. Lanzerath Planungsbüro Dipl.-Ing. Ursula Lanzerath Euskirchen
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