Stadt Mechernich. Bebauungsplan Nr. 75 Auf den Lohbenden, 2. Änderung und Erweiterung Ortsteil Firmenich-Obergartzem

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1 Stadt Mechernich Bebauungsplan Nr. 75 Auf den Lohbenden, 2. Änderung und Erweiterung Ortsteil Firmenich-Obergartzem im beschleunigten Verfahren gem. 13a BauGB Begründung

2 Bebauungsplan Nr. 75 Auf den Lohbenden, 2. Änderung und Erweiterung Seite 1 Inhalt Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen Rechtsgrundlagen Der Änderungs- und Erweiterungsbereich Planungsrechtliche Situation Regionalplan Flächennutzungsplan Bebauungsplan Nr. 75 Auf den Lohbenden Anlass und Ziel der Planung Erfordernis der Bauleitplanung Begründung der Verfahrenswahl Inhalte der Planänderung Zeichnerische Änderungen Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten je Hauseinheit gem. 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Auswirkungen des Bebauungsplanes Städtebauliche Auswirkungen Umweltauswirkungen / Umweltbericht Hinweise / Empfehlungen Bodendenkmalpflege Bleibelastungsgebiet Erdbebenzonen Kampfmittelbeseitigungsdienst Artenschutz Grundwasser Reduzierung des Niederschlagswasserabflusses Ergebnisse der Beteiligung... 8

3 Bebauungsplan Nr. 75 Auf den Lohbenden, 2. Änderung und Erweiterung Seite 2 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen 1.0 Rechtsgrundlagen Dem Bebauungsplan liegen folgende Rechtsvorschriften zu Grunde: a) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). b) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S c) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S. 58) geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1075) d) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256). e) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666 ff) - SGV.NRW zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966). Jeweils in der zum Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung gültigen Fassung. 2.0 Der Änderungs- und Erweiterungsbereich Der Änderungsbereich liegt teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 75 Auf den Lohbenden bzw. grenzt unmittelbar an. Konkret erfasst werden die Grundstücke Gemarkung Satzvey-Firmenich, Flur 2, Nr. 211, 247, 248, 249 und 264. Das Flurstück Nr. 247 (Lohbenden Nr. 14) ist bereits bebaut. Änderungsbereich, genordet, ohne Maßstab

4 Bebauungsplan Nr. 75 Auf den Lohbenden, 2. Änderung und Erweiterung Seite Planungsrechtliche Situation 3.1 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen (GEP Region Aachen), aus dem Jahr 2003 stellt für Obergartzem / Firmenich einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Auszug aus dem Regionalplan Bezirksregierung Köln 3.2 Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Mechernich stellt für den Änderungsund Erweiterungsbereich Wohnbauflächen und Gemischte Baufläche dar. Das Flurstück Nr. 211, Gemarkung Satzvey-Firmenich, Flur 2 ist weitgehend von der Darstellung Gemischte Baufläche erfasst. Ausschnitt FNP mit Planbereich 3.4 Bebauungsplan Nr. 75 Auf den Lohbenden Ein Bebauungsplan Nr. 75 Auf den Lohbenden setzt für den nordwestlichen Abschnitt des Änderungsbereiches Allgemeines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,3 fest. Zulässig sind eingeschossige Einzel- und Doppelhäuser. Das Flurstück 211 ist bisher nicht von einem Bebauungsplan erfasst.

5 Bebauungsplan Nr. 75 Auf den Lohbenden, 2. Änderung und Erweiterung Seite 4 Auszug aus dem Ursprungsplan Nr. 75 Auf den Lohbenden 4.0 Anlass und Ziel der Planung Der Stadt Mechernich liegt ein Antrag auf Bebauung des Flurstücks Nr. 211, Gemarkung Satzvey-Firmenich, Flur 2 vor. Das Flurstück grenzt unmittelbar an das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 75 Auf den Lohbenden. Eine Erschließung des Grundstückes ist über das Flurstück 248 gesichert. Mit der Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 75 können in einem geringen Umfang zusätzliche Bauflächen für den örtlichen Bedarf geschaffen werden. Die Stadt Mechernich unterstützt das Vorhaben grundsätzlich. Die Bereitstellung von Wohnraum im baulichen Innenbereich mit einer guten öffentlichen und privaten Infrastruktur ist eine städtebauliche Zielsetzung der Stadt. 5.0 Erfordernis der Bauleitplanung Die Umsetzung der vorstehend formulierten planerischen Ziele beschreibt ein Planerfordernis im Sinne des Baugesetzbuches, dem durch die Aufstellung eines Bebauungsplans, in einem sogenannten verbindlichen Bauleitplanverfahren, entsprochen werden kann. 6.0 Begründung der Verfahrenswahl Der Bebauungsplan Nr. 75 wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß 13a BauGB geändert und erweitert. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte zum 1. Januar 2007 besteht die Möglichkeit, gemäß 13a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung unter folgenden Voraussetzungen im so genannten beschleunigten Verfahren durchzuführen: 1. der Bebauungsplan muss für die Wiedernutzbarmachung von Flächen der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt werden,

6 Bebauungsplan Nr. 75 Auf den Lohbenden, 2. Änderung und Erweiterung Seite 5 2. die Größe der zulässigen Grundfläche darf qm nicht überschreiten (im Einzelfall bis qm), 3. es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Gesetzen über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, 4. es dürfen keine europäischen Schutzgebiete nach der FFH oder Vogelschutzrichtlinie betroffen sein. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind in vollem Umfang erfüllt: Die Planung ist als "Maßnahme der Innenentwicklung" anzusehen. Das Plangebiet liegt innerhalb eines im Zusammenhang besiedelten Bereichs. Der Schwellenwert von qm zulässiger Grundfläche im Sinne des 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird bei weitem nicht erreicht. Die Größe des Änderungsbereichs umfasst rd m². Es sind auch keine Vorhaben geplant, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es ergeben sich ebenfalls keine Ausschlussgründe für das beschleunigte Verfahren aufgrund 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB. Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (Natura-2000-Gebiete) werden durch die Bebauungsplanaufstellung nicht beeinträchtigt. Bei Anwendung des beschleunigten Verfahrens gelten verschiedene verfahrensmäßige Erleichterungen. Im beschleunigten Verfahren wird unter anderem von der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB abgesehen. Die Pflicht zur Erstellung eines Umweltberichts besteht nicht. Relevante umweltbezogene Belange sind jedoch weiterhin zu ermitteln, zu bewerten und in die städtebauliche Gesamtabwägung einzustellen. Ein Ausgleich des mit der Bebauungsplanaufstellung vorbereiteten Eingriffs in die Natur ist gemäß 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gesetzlich nicht erforderlich. Im beschleunigten Verfahren können die Regelungen für das vereinfachte Verfahren nach 13 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB angewendet werden. 7.0 Inhalte der Planänderung 7.1 Zeichnerische Änderungen Gemäß den Planungsabsichten wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 75 um das Flurstück Nr. 211, Gemarkung Satzvey-Firmenich, Flur 2 ergänzt. Dort wird zusätzlich eine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Um die Erschließung planungsrechtlich zu sichern wird auf der Parzelle 248 (ebenfalls im Eigentum der Antragsteller) ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Flurstücks 211 festgesetzt. Das bisher parallel zur Straße Lohbenden festgesetzte durchgehende Baufenster muss dafür entsprechend unterbrochen werden. Ebenso entfällt anteilig eine Teilfläche der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. Die Festsetzungen zur Art und Maß der baulichen Nutzung werden aus dem Ursprungsplan übernommen.

7 Bebauungsplan Nr. 75 Auf den Lohbenden, 2. Änderung und Erweiterung Seite 6 Geplante Änderung 2. Änderung 7.2 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise Gemäß dem Ursprungsplan wird die Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet beibehalten. Ausnahmen gemäß 4 Abs. 3 BauNVO werden weiterhin ausgeschlossen, da diese großflächigen Nutzungen nicht in den städtebaulichen Rahmen passen würden. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch Festsetzung der Grundflächenzahl, der Höhe der baulichen Anlagen sowie der Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl von 0,3 wird beibehalten. Die Höhenentwicklung der Gebäude wird durch Trauf- und Firsthöhenbegrenzungen gesteuert. Die Festlegung der Gebäudehöhen orientiert sich an den topographischen Gegebenheiten und der Höhenlage der jeweiligen Baugrundstücke, gemessen im Mittelpunkt der Baufenster. Die Höhe der Sockel und damit die Höhenlage der Oberkante des Fertigfußbodens des Erdgeschosses (OKFF-EG) sind mit mindestens 0,2 m bis maximal 0,5 m festgesetzt. Die zulässige Traufhöhe wird mit 4,20 m über Bezugspunkt festsetzt. Die Firsthöhe der Gebäude darf 8,50 m erreichen. Als Bezugspunkt für die Ermittlung der festgesetzten Höhen wird die mittlere Höhe der Oberkante der Verkehrsfläche (Achse), an die das Grundstück grenzt, festgesetzt. Maßgeblich ist die ausgebaute, ansonsten die geplante Straßenhöhe. 7.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung wird für den Änderungsbereich eine offene Bauweise festgesetzt. Zulässig sind Einzel- und Doppelhäuser. Die Umgrenzung der überbaubaren Grundstücksflächen wird im Weiteren durch Baugrenzen geregelt. 7.4 Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten je Hauseinheit gem. 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB Das Baugebiet soll dem Familienwohnen im eigenen Haus mit Garten dienen. Durch die Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten - 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB- je Wohngebäude wird dies sichergestellt.

8 Bebauungsplan Nr. 75 Auf den Lohbenden, 2. Änderung und Erweiterung Seite Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen Die erforderlichen Garagen und Stellplätze sind auf dem privaten Grundstück nachzuweisen. Garagen können als so genannte Grenzgarage im seitlichen Bauwich errichtet werden. Zur Straßenbegrenzungslinie ist bei der Errichtung von Garagen im Zufahrtsbereich ein Abstand von 5 m einzuhalten. 7.6 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Im Bebauungsplan Nr. 75 und seiner 2. Änderung werden bauordnungsrechtliche Festsetzungen gem. 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit 86 BauONRW getroffen. Diese beschränken sich vorrangig auf die Gestaltung und die Farbgebung der Dächer, Dachaufbauten und Dacheinschnitte und die Gestaltung der Vorgärten. Diese Regelungen sollen eine adäquate Einbindung des Baugebietes in die Umgebung sicherstellen. 8.0 Auswirkungen des Bebauungsplanes 8.1 Städtebauliche Auswirkungen Durch die Bebauungsplanänderung sind keine wesentlichen negativen Auswirkungen für die angrenzenden Wohnnutzungen zu erwarten. Die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten wird um maximal zwei Wohneinheiten erhöht. 8.2 Umweltauswirkungen / Umweltbericht Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB. Daher wird gemäß 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach 2a und von der Angabe nach 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen; 4c (Überwachung) wird nicht angewendet. Eine förmliche Umweltprüfung ist nicht erforderlich. 9.0 Hinweise / Empfehlungen 9.1 Bodendenkmalpflege Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Stadt / Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, Nideggen, Tel.: / , Fax: / , unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 9.2 Bleibelastungsgebiet Ausweislich einer Mitteilung des Landesumweltamtes (LUA) vom liegen aufgrund der Lage im Überschwemmungsgebiet des Bleibaches Anhaltspunkte für eine Bleibelastung im Plangebiet vor. Bei der Durchführung der Bodenaushubarbeiten und hinsichtlich der späteren Nutzung der unbebauten Flächen des Grundstückes sind daher die Altlasten- und Abfalltechnischen Hinweise und Auflagen des Kreises Euskirchen für Baumaßnahmen innerhalb des Bleibelastungs-gebietes zu beachten (siehe Anlage). 9.3 Erdbebenzonen Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse R (Gebiete mit

9 Bebauungsplan Nr. 75 Auf den Lohbenden, 2. Änderung und Erweiterung Seite 8 felsartigem Gesteinsuntergrund). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen. 9.4 Kampfmittelbeseitigungsdienst Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/ Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle / Feuerwehr oder direkt der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu verständigen. 9.5 Artenschutz Im Plangebiet sind die Belange des Artenschutzes nach BNatSchG zu beachten. Die Baufeldfreimachung hat außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit im Winterhalbjahr in der Zeit zwischen 01. Oktober und 28. Februar eines Jahres zu erfolgen. 9.6 Grundwasser Der Grundwasserstand im Plangebiet ist bei ca. 0,3 bis 3 m unter Flur zu erwarten. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Planung von tiefgründenden Bauwerken entsprechende bauliche Maßnahmen (z.b. Abdichtung) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen zu berücksichtigen sind. Eingriffe in die Beschaffenheit des Grundwassers, Grundwasser-absenkungen bzw. - ableitungen (auch kein zeitweiliges Abpumpen) dürfen nur mit Zustimmung der Unteren Wasserbehörde des Kreises Euskirchen erfolgen. 9.7 Reduzierung des Niederschlagswasserabflusses Es wird empfohlen, das Niederschlagswasser der Dachflächen in Zisternen zu sammeln und zu speichern und dasselbe als Brauchwasser und zur Gartenbewässerung zu nutzen. Die Zisterne sollte eine Größe von mindestens 50 l je m² überdachter Grundfläche aufweisen und ist durch einen Überlauf an den Regenwasserkanal anzuschließen Ergebnisse der Beteiligung wird nach der öffentlichen Auslegung ergänzt. aufgestellt, Mechernich, 04. Dezember 2017

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