VERKAUFSMAPPE. Grundbuchstand: Grundbuch Wörgl-Kufstein, Gst 1043/1, EZ 1404 beim Bezirksgericht Kufstein Eigentümer: ÖBB-Infrastruktur AG

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1 VERKAUFSMAPPE KG Wörgl-Kufstein, Teilfläche aus Gst 1043/1 im Ausmaß von m 2 bebaubar mit einem mehrgeschossigen Gebäude (Bebauungsstudie Architekten Moritz & Haselsberger, Wörgl) Grundbuchstand: Grundbuch Wörgl-Kufstein, Gst 1043/1, EZ 1404 beim Bezirksgericht Kufstein Eigentümer: ÖBB-Infrastruktur AG Mindestkaufpreis ,-- ÖBB-Immobilienmanagement GmbH Immobilienvermittlung 6020 Innsbruck, Claudiastraße 2

2 INH ALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Liegenschaftsdaten Kaufpreis Luftbildauszug Lagebeschreibung Flächenwidmung und Bebauung Energiekennzahlen Denkmalschutz Eigentumsverhältnisse Verwaltung Beschreibung Liegenschaftsumfeld Grundteilungsplan Gebäudebeschreibung Beschreibung des vom Käufer umzusetzenden Bauprojektes Weitere Kaufbedingungen Vorlage für ein verbindliches Kaufangebot Verbindliches Kaufangebot Beilagen Fotos Grundbuchsauszug Geschäftsbedingungen Nebenkostenübersicht und weitere Informationen für den Kauf bzw. Verkauf einer Immobilie Seite 2

3 1. Allgemeine Liegenschaftsdaten 1.1 Kaufpreis Der Verkauf der Liegenschaften erfolgt - vorbehaltlich der Genehmigung der gemäß Ingerenzbestimmungen zuständigen Stelle der Verkäuferin - an den Halter des höchsten Gebotes. Das höchste Kaufangebot wird im Zuge der Durchführung einer öffentlichen Interessentensuche in einem Bieterverfahren ermittelt. Der Mindestkaufpreis der gegenständlichen Liegenschaft beträgt 1, ,-- (in Worten Euro eine Million vierhunderttausend) Die Verkaufstransaktion wird über eine öffentliche Ausschreibung eingeleitet. Alle Interessenten werden daher eingeladen - unter Bezugnahme auf die vorliegende Verkaufsmappe und den darin enthaltenen Bedingungen sowie die Bestätigung über die Kenntnisnahme der beiliegenden Rücktrittsrechts- und Widerrufsbelehrung - bis längstens , 12:00 Uhr (per Post oder Bote hier einlangend) ein verbindliches, ausschließlich schriftliches und unterfertigtes Angebot an die ÖBB Immobilienmanagement GmbH z.h. Herrn Ing. Mag. Josef Herzog Claudiastraße Innsbruck zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung des Angebotes ist dezidiert ausgeschlossen! Die ÖBB-Infrastruktur AG behält sich das Recht vor, den dargestellten geplanten Verkaufsprozess jederzeit einseitig abzuändern, zu unterbrechen oder überhaupt vorzeitig zu beenden. Seite 3

4 1.2 Luftbildauszug Bahnhofsgebäude Wörgl Lage der Kauffläche 1.3 Lagebeschreibung Die kaufgegenständliche Grundfläche im Ausmaß von m 2 befindet sich östlich des Aufnahmegebäudes des Bahnhof Wörgl direkt südlich der Bahnhofsgleisanlagen. Auf einem Teil der Kauffläche befinden sich die ÖBB- Wohnhäuser Adr. Bahnhofplatz 3 und 4. Der an diese Objekte östlich angrenzende Flächenbereich wird als Park & Ride Anlage genutzt. Südlich der Kauffläche verläuft die öffentliche Weganlage Angatherweg, welche sich zum Teil noch im Eigentum der ÖBB-Infrastruktur AG befindet. Westlich der Kauffläche befindet sich der Bahnhofvorplatz des Bahnhofes Wörgl. Dieser soll demnächst neu gestaltet werden. Verhandlungen über die Neugestaltung des Bahnhofvorplatzes werden derzeit mit der Stadtgemeinde Wörgl und dem VVT geführt. Im Zuge der Neugestaltung des Vorplatzbereiches soll auch die derzeit im Nahbereich der Kauffläche situierte Fahrradabstellanlage verlegt werden. 1.4 Flächenwidmung und Bebauung Seitens der Stadtgemeinde Wörgl wurde auf Grundlage des aktuellen Bebauungskonzeptes des Architekturbüros Moritz & Haselsberger aus Wörgl die Umwidmung der Kauffläche im Ausmaß von m 2 von derzeit Eisenbahnanlage in Sonderfläche für Widmungen mit Teilfestlegungen gem. Seite 4

5 51 Abs 1 TROG 2011 beschlossen. Weiters wurde die Kenntlichmachung eines örtlichen Verkehrsweges (VO) auf dem südlichen Teil der Kauffläche gem. 53 Abs 3 TROG 2011 verordnet. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde (Land Tirol) wurde beantragt liegt aber noch nicht vor. Auf der Kauffläche befinden sich zwei Wohngebäude im Eigentum des Verkäufers. Derzeit sind noch vier Wohneinheiten an Dritte vermietet. Die Bestandfreimachung wird vom Verkäufer bis längstens bzw. falls die Eigentumsübertragung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt bis zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung durchgeführt. Ein Teil der Kauffläche wird derzeit als Teil einer Park & Ride Anlage genutzt. Die künftige Zufahrt zur Park & Ride Anlage befindet sich zum Teil auf der Kauffläche. Diese Zufahrt zur Park & Ride Anlage und zu Grundflächen im Eigentum des Verkäufers ist vom Käufer im Zuge des Erwerbes der Liegenschaft durch die Eintragung der Dienstbarkeit der Duldung des Gehens und Fahrens auf einem mindestens 5,0 Meter breiten Streifen entlang der gesamten ostseitigen Grundgrenze der Kauffläche weiterhin zu gewährleisten. Im Gegenzug wird auch dem Käufer eine entsprechende Dienstbarkeit der Duldung der Mitbenützung der in diesem Bereich entlang der Grenze zum angrenzenden Gst 1043/11 im Eigentum des Verkäufers verbleibenden Grundfläche (= ein angrenzender Grundstreifen mit einer Breite von ca. 5,0 m) für Zwecke des Gehens und Fahrens grundbücherlich eingeräumt. Diese Flächen dienen auch der Zufahrt zur Kaufliegenschaft und zur neu zu errichtenden Hochgarage auf der Kauffläche. Die Herstellung und die Erhaltung aller Zufahrtsflächen in diesem Bereich (auch der Zufahrtsfläche auf Bahngrund) hat künftig der Käufer auf seine Kosten zu besorgen. Im Zuge der Bebauung der Fläche ist vom Käufer und auf dessen Kosten auf der Kauffläche (auf einem ca. 5,0 Meter breiten Grundstreifen gemessen von der südostseitigen Grundgrenze entlang des Angatherweges) ein Gehwegsowie ein Radwegstreifen samt einem Grünstreifen mit einer Breite von gesamt ca. 5,0 Meter über die ganze Länge des Kaufgrundstückes zu errichten. Seite 5

6 1.5 Energiekennzahlen Die auf der Kauffläche befindlichen Wohngebäude Adr. Bahnhofplatz 3 und 4 sind vom Käufer und auf dessen Kosten abzutragen. Ein Energieausweis für diese Gebäude wird daher nicht ausgehändigt. 1.6 Denkmalschutz Die auf der Kauffläche befindlichen Gebäude stehen nicht unter Denkmalschutz. 1.7 Eigentumsverhältnisse Das Gst 1043/1, KG Wörgl-Kufstein, EZ 1404, GB Wörgl-Kufstein beim BG Kufstein steht zu 1/1 im Eigentum der ÖBB Infrastruktur AG. Die auf der Kauffläche befindlichen Gebäude stehen zu 1/1 im Eigentum der ÖBB Infrastruktur AG. 1.9 Verwaltung Die Liegenschaft wird von der ÖBB-Immobilienmanagement GmbH verwaltet. 2. Beschreibung 2.1 Liegenschaftsumfeld Die kaufgegenständliche Liegenschaft befindet sich in sehr zentraler Lage direkt im Bereich des Bahnhofes Wörgl. Westlich grenzt der Bahnhofsvorplatz des Bahnhofes Wörgl an die Kauffläche an. Seitens der ÖBB-Infrastruktur AG ist eine gänzliche Neugestaltung dieses Bereiches in den nächsten Jahren beabsichtigt. Westlich des Bahnhofvorplatzes befindet sich das eh. Postareal, welches nunmehr im Eigentum der Fa. Berger Logistik steht und auf dem die Fa. Berger derzeit ihren neuen Firmenstandort (Europazentrale) errichtet. Auf der Ostseite befinden sich mehrere gewerblich genutzte Liegenschaften sowie eine große unbebaute Fläche im Eigentum der ÖBB, welche als Park & Ride Parkplatz genutzt wird. Nördlich grenzen Bahnsteige mit Gleisanlagen an die Kauffläche an. Das Stadtzentrum von Wörgl ist über die nahegelegen Bahnhofstraße fußläufig in wenigen Minuten erreichbar. 2.2 Grundteilungsplan Das Ausmaß der Kauffläche (= neues Gst 1043/16) beträgt m 2. Die südlich an die Kauffläche angrenzende Straßenfläche im Ausmaß von 768 m 2 (= neues Gst 1043/17) wird im Zuge des Verkaufes des Gst 1043/16 an das öffentliche Gut Straßen und Wege im Eigentum der Stadtgemeinde Wörgl abgetreten. Die Zufahrt zur Kauffläche ist sowohl von Westen her über den dort verlaufenden Teil des Angatherweges als auch von Osten her über den Angatherweg möglich. Durch die Abtretung des Gst 1043/17 an das öffentliche Gut ist die Kauffläche an das öffentliche Gut angebunden. Seite 6

7 Zwischen der Firma Riedhart und dem Verkäufer wurde eine Vereinbarung abgeschlossen, welche die Mitbenützung einer Teilfläche des Gst 1043/11 im Ausmaß von ca. 8,0 m 2 für den Zweck der Zu- und Abfahrt zur Kauffläche (Einfahrtstrompete) gewährleistet. Der Grundteilungsplan der Fa. TRIGONOS Wörgl ZT GmbH GZ 746/2013GT vom liegt vor. Dieser Grundteilungsplan wurde vom Vermessungsamt Kufstein mit Bescheid Zl. 2566/2014/83 vom bescheinigt. Die Bescheinigung ist 18 Monate (bis ) gültig. Innerhalb dieses Zeitraumes hat der Käufer die Verbücherung dieses Teilungsplanes auf seine Kosten zu beantragen, anderenfalls eine neuerliche Bescheinigung erforderlich wird. Seite 7

8 2.3 Gebäudebeschreibung Die Beschreibung der Gebäude entfällt, da diese vom und auf Kosten des Käufers abzutragen und die anfallenden Materialien fachgerecht zu entsorgen sind. 2.4 Beschreibung des vom Käufer umzusetzenden Bauprojektes Zur Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung der Verkaufsfläche wurde das Architekturbüro Moritz & Haselsberger mit der Erstellung einer Bebauungsstudie beauftragt. Diese Studie, welche samt den zugehörigen Unterlagen (Gutachten, Pläne, usw.) auf der Homepage des Architekturbüros Moritz & Haselsberger unter dem Pfad direkt abrufbar bzw. einsehbar ist, bildet die Grundlage für die Umwidmung der verkaufsgegenständlichen Flächen in Bauland und für die Verordnung der erforderlichen Bebauungspläne durch die zuständigen Stellen der Seite 8

9 Stadtgemeinde Wörgl. Eine davon abweichende Bebauung der Fläche ist nicht möglich. Gemäß diesem Bebauungskonzept ist die Errichtung eines mehrstöckigen Gebäudes mit folgenden Widmungen und Nutzungen geplant: Auszüge aus Verordnungsplan Zl der Stadtgemeinde Wörgl: Auszug Verordnungsplan Teilfestlegungen: Seite 9

10 Seite 10

11 Auf der Süd- und Westseite wird eine gestaffelte Baufluchtlinie verordnet, so dass der Gehsteigbereich ab dem Obergeschoss überbaubar ist. Auszüge aus der diesem Verordnungsplan zu Grunde liegenden Bebauungsstudie des Architekturbüros Moritz & Haselsberger: Seite 11

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13 Diese Planunterlagen sind auf der Homepage des Architekturbüros Moritz & Haselsberger unter dem vorstehend bekannt gegebenen Pfad einsehbar. Seite 13

14 3. Weitere Kaufbedingungen 1. Bei der künftigen Bebauung und Nutzung der Kauffläche ist jede Annäherung von Personen, Geräten und Materialien an die im Betrieb unter Spannung stehenden Teile der Bahnstromanlagen (insbesondere an die im Nahbereich der Kauffläche verlaufenden Oberleitungsanlagen des ÖBB-Konzerns) auf weniger als drei Meter verboten. Bei einer möglichen Annäherung von Personen auf weniger als vier Meter an unter Spannung stehende Teile der Bahnstromanlagen sind Schutzvorkehrungen erforderlich. Diese sind im Einzelfall nach Anweisung der zuständigen Dienststelle des Verkäufers vom Antragsteller zu errichten und zu erhalten. Die Art der erforderlichen Schutzvorkehrung wird im Rahmen des eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahrens festgelegt. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass es in seiner Verantwortung liegt, beauftragte Firmen oder sonstige Dritte über die Gefahren der Hochspannung bzw. die allfällige Notwendigkeit einer Unterweisung durch die zuständige Dienststelle des Verkäufers nachweislich zu informieren. Größere Metallgegenstände, Stahl- oder Stahlbetonbauten sowie Zäune aus leitendem Material usw., welche innerhalb von fünf Meter zu den nächsten unter Spannung stehenden Anlagenteilen aufgestellt oder montiert werden bzw. in diesen Bereich reichen könnten (z. B. Kräne), sind auf Kosten des Käufers an der Schiene zu erden. 2. Bei einer Bepflanzung des Grundstückes sind gemäß den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 im Gefährdungsbereich der Bahnstromanlagen nur schwach bzw. niederwüchsige Sträucher od. Bäume zu verwenden. Die Mindestabstände von drei Meter zu Leitungen bzw. unter Spannung stehenden Anlagenteilen dürfen unter Berücksichtigung des größten Durchhanges seitlich, oberhalb und unterhalb dieser Leitungsanlagen nicht unterschritten werden. Für die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsabstände hat der Käufer der Liegenschaft auf eigene Kosten Sorge zu tragen. 3. Der Käufer erklärt, die Grundfläche besichtigt zu haben und diese mit allen allfälligen Einbauten (Leitungen, Kanäle etc.) und Anlagen (inklusive allenfalls hier nicht ausdrücklich angeführten Anlagen) zu übernehmen sowie aus dem Bestand dieser Einbauten und Anlagen keine wie immer gearteten Ansprüche gegen den Verkäufer zu erheben. Auf der Kauffläche verlaufen erdverlegte Leitungsanlagen des Verkäufers und von Dritten (ÖBB-Elektro-, Sicherungstechnik- und Telekomkabel, Wasserleitungs- und Energieanschlüsse der Stadtwerke Wörgl). Die auf der Kauffläche befindlichen Kabelführungen des Verkäufers werden vom Verkäufer außer Betrieb genommen, von der Kauffläche aber (teilweise) nicht entfernt. Bekannte Anlagen Dritter sowie der ÖBB- Infrastruktur AG sind aus dem nachstehend angeführten Plan ersichtlich. Auf der Kauffläche befindet sich auch ein Hydrant. Seite 14

15 4. Die Zufahrt zu den östlich angrenzenden Flächen des Verkäufers, welche derzeit als Parkplatz für Bahnkunden genutzt werden, erfolgt künftig im Bereich des östlichen Teiles der Kauffläche. Der Käufer verpflichtet sich, zu Gunsten des angrenzenden Bahngrundstückes 1043/1, EZ 1404, Grundbuch Wörgl- Kufstein beim BG Kufstein eine entsprechende Dienstbarkeit der Duldung des Gehens und Fahrens auf einem Grundstreifen der Kauffläche von zumindest 5,0 Meter Breite entlang der östlichen Grundgrenze der Kauffläche grundbücherlich einzuverleiben. Diese Fläche wird künftig auch als Zufahrt zur Kauffläche von der nächstliegenden öffentlichen Straße ( Angatherweg ) sowie zu der auf der Kauffläche neu zu errichtenden Hochgarage genutzt. Die Erhaltung dieser Fläche in einem einwandfreien und brauchbaren Zustand obliegt zur Gänze dem Käufer. Dieser hat auch für eine Asphaltierung oder gleichwertige Befestigung der Fläche auf seine Kosten Sorge zu tragen. Das Recht zur Mitbenützung einer Teilfläche des Gst 1043/11 im Eigentum der Firma Riedhart (im Ausmaß von ca. 8,0 m 2 ) für Zwecke des Gehens und Fahrens (Einfahrtstrompete) wurde zwischen dem Verkäufer und der Firma Riedhart vertraglich vereinbart. Im Gegenzug wird auch dem Käufer eine Dienstbarkeit der Duldung des Gehens und Fahrens auf dem unmittelbar an diese Dienstbarkeitsfläche angrenzenden Grundstücksstreifen des Gst 1043/1 in einer Breite von ca. 5,0 m wie unter Pkt. 1.4 beschrieben für derartige Zwecke grundbücherlich eingeräumt. 5. Der Käufer verpflichtet sich, innerhalb von vier Jahren nach der beiderseitigen Unterfertigung des Kaufvertrages als Ersatz für die auf der Kauffläche befindlichen Parkplätze auf seine Kosten eine Hochgarage für zumindest 75 PKW Stellplätze zu errichten und zu Gunsten des Verkäufers als Eigentümer des Gst 1043/1, EZ 1404, Grundbuch Wörgl-Kufstein beim Bezirksgericht Kufstein Seite 15

16 eine entsprechende Dienstbarkeit der Duldung der Nutzung dieser 75 PKW- Stellplätze grundbücherlich einzuverleiben. Die Erhaltung dieses Objektes (Hochgarage) in einem einwandfreien und brauchbaren Zustand obliegt zur Gänze dem Käufer. Allfällige Einnahmen aus der Bewirtschaftung dieser 75 PKW- Stellplätze in der Hochgarage gebühren zur Gänze dem Verkäufer. Die von dieser Dienstbarkeit umfassten Parkplätze sind zusammenhängend möglichst in einer Ebene zu situieren. Weiters sind diese Plätze in jenen Bereichen zu errichten, welche für Bahnkunden fußläufig am leichtesten und schnellsten erreichbar sind (unterste Ebene). Über diese 75 PKW-Stellplätze ist der Verkäufer allein verfügungsberechtigt. Die Verkäuferin ist bis zur Inangriffnahme der Bauarbeiten zur Umsetzung des Bebauungsprojektes weiterhin berechtigt, die Kauffläche im aktuell bestehenden Umfang unentgeltlich als Park & Ride Anlage zu nutzen. 6. Der Käufer erklärt für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum des Kaufgegenstandes gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Nr. 1043/1, EZ 1404, Grundbuch Wörgl-Kufstein beim Bezirksgericht Kufstein und gegenüber dem Betreiber der Eisenbahn, auf dem Kaufgegenstand die Einwirkungen des ordentlichen Eisenbahnbetriebes (auch elektromagnetische) sowie die Einwirkungen eines allfälligen Um- oder Neubaus an der Eisenbahnanlage entschädigungslos zu dulden und auf die Geltendmachung eines allfällig daraus resultierenden Schadens (mit Ausnahme von Personenschäden) zu verzichten. Diese Dienstbarkeit sowie der vom Käufer erklärte Verzicht wird vom Verkäufer angenommen und ist als Dienstbarkeit der Duldung der Einwirkungen des ordentlichen Eisenbahnbetriebs zugunsten der EZ 1404, Grundbuch Wörgl-Kufstein beim Bezirksgericht Kufstein, Grundstück Nr. 1043/1 auf der für das Kaufgrundstück zu eröffnenden Grundbuchseinlage einzuverleiben. 7. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für eine bestimmte Widmung, für ein bestimmtes Flächenausmaß, für einen bestimmten Zustand bzw. für eine bestimmte Beschaffenheit oder Eignung der Kauffläche. Insbesondere übernimmt der Verkäufer keine Gewähr für die Kontaminationsfreiheit der Kauffläche sowie für die Freiheit von Kriegsrelikten und verzichtet der Käufer auf die Geltendmachung jeglicher Ansprüche gegen die Verkäuferin aus dem Titel einer allenfalls erforderlichen Dekontamination der Fläche oder der Entfernung aufgefundener Kriegsrelikte. Dem Käufer ist bekannt, dass die Fläche vormals für bahnbetriebliche Zwecke benutzt wurde. 8. Gemäß Einsichtnahme in den örtlichen Gefahrenzonenplan (TIRIS) am wird dieser derzeit überarbeitet. Es ist daher derzeit keine Angabe über das Vorliegen einer Gefahrenzone möglich. Auf Grund der erst kürzlich erfolgten Widmung der Fläche in Bauland kann aber davon ausgegangen werden, dass sich die Kauffläche nicht in der roten Gefahrenzone befindet. Nähere Auskünfte darüber können bei der Gemeinde Wörgl und beim Land Tirol eingeholt werden. 9. Auf der Kauffläche befinden sich die Wohnhäuser Adr. Bahnhofplatz 3 und Bahnhofplatz 4, 6300 Wörgl. Derzeit sind noch Wohnungen in diesen Objekten an Dritte vermietet. Die Bestandfreimachung dieser Objekte wird vom Verkäufer bis Seite 16

17 längstens bzw. falls die Eigentumsübertragung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, bis zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung durchgeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Nutzung dieser Objekte für diese Zwecke weiterhin möglich. 10. Der Käufer verpflichtet sich, die Objekte Bahnhofplatz 3 und Bahnhofplatz 4 innerhalb von drei Jahren nach der beiderseitigen Unterfertigung des Kaufvertrages auf seine Kosten im Einvernehmen mit dem Verkäufer abzutragen und die dabei anfallenden Materialien auf entsprechenden Deponien fachgerecht zu entsorgen. Vor dem Abtrag dieser Objekte ist mit dem Eisenbahnunternehmen eine eisenbahnrechtliche Vereinbarung gemäß 42 EisbG 1957 für die Durchführung dieser Arbeiten im Bauverbotsbereich einer Bahnstrecke abzuschließen. 11. Die auf der Kauffläche befindlichen Eisenbahnanlagen (Teil des Gleises 211 samt Oberleitungsanlagen, Teil der Bahnsteiganlagen, Rampe, usw.) werden vom Eisenbahnunternehmen und auf dessen Kosten innerhalb von zwei Jahren nach der beiderseitigen Unterfertigung des Kaufvertrages rückgebaut und von der Kauffläche entfernt. 12. Die Schrankenanlage des Verkäufers im Bereich der derzeitigen Zufahrt zur Park Ride Anlage ist vom Käufer und auf dessen Kosten im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Verkäufers im Zuge der Umsetzung des Bauvorhanbes fachgerecht zu demontieren und im Bereich der neuen Zufahrt zur Bahngrundfläche neu zu installieren. Seitens des Käufers ist stets (auch während der Bauarbeiten für die Umsetzung des Bebauungsprojektes) eine ausreichend dimensionierte Zu- und Abfahrt (Mindestbreite 5,0 Meter) zur angrenzenden Bahngrundfläche, welche derzeit als Parkplatz für Bahnkunden genutzt wird, zu gewährleisten. 13. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer entlang der gemeinsamen Grundgrenze einen Zaun mit einer Mindesthöhe von 1,50 Metern oder nach Zustimmung des Verkäufers - eine anderweitige gleichwertige Abgrenzung zu errichten und künftig zu erhalten. Die Zaunerrichtung bzw. die Errichtung der Abgrenzung sowie die künftige Erhaltung dieser Anlage sind im Einvernehmen mit dem Verkäufer vorzunehmen. Die Anbindung des neu zu errichtenden Gebäudes an den westlich angrenzenden Bahnhofsbereich ist im Einvernehmen mit dem Verkäufer vorzunehmen. Die Mitbenützung von Flächen des Bahnhofvorplatzbereiches ist zwischen dem Käufer und dem Verkäufer durch den Abschluss eines gesonderten Vertrages schriftlich zu regeln. 14. Baumaßnahmen innerhalb des Bauverbotsbereiches der Eisenbahn dürfen erst nach Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Ausnahmebewilligung gemäß 42 Abs 3 EisbG 1957 begonnen und ausgeführt werden. Zur Prüfung des Bauvorhabens ist ein entsprechendes Detailprojekt (Darstellung in Grund- u. Aufriss, Technischer Bericht, Beschreibung) in dreifacher Ausfertigung an den Verkäufer zu übermitteln. Dieses Schreiben stellt keine Zustimmung zu einem eventuell geplanten Bauvorhaben dar. Bei einer Bebauung der Liegenschaft hat der Käufer weiters die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung zu beachten. Für das Seite 17

18 Bauprojekt des Arch. DI Moritz, welches Grundlage für die Umwidmung der Kauffläche in Bauland sowie die Verordnung eines entsprechenden allg. und erg. Bebauungsplanes bildet, ist die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Ausnahmebewilligung gemäß 42 Abs 3 EisbG 1957 möglich. 15. Mit der Entwicklung des gegenständlichen Projektes wurde vom Verkäufer Arch. DI Markus Moritz beauftragt, welcher in diesem Zuge das der Flächenwidmung und der Verordnung des Bebauungsplanes zu Grunde liegende Bauprojekt erstellt und ausgearbeitet hat. Der beauftragte Architekt hat bereits umfangreiche Planungs- und Entwicklungsleistungen im Zusammenhang mit der Baureifmachung der Kauffläche erbracht. Der Käufer verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, die von Architekt DI Markus Moritz im Zuge der Projektenwicklung erbrachten Leistungen durch Bezahlung eines pauschalen Betrages in einer Höhe von ,-- zzgl. 20 % Mwst abzugelten. Der sich somit ergebende Gesamtbruttobetrag von ,-- ist vom Käufer binnen 30 Tagen nach beiderseitiger Unterfertigung des Kaufvertrages auf ein von Architekt DI Markus Moritz bekannt zu gebendes Konto zur Anweisung zu bringen. Der Käufer verpflichtet sich darüber hinaus, Arch. DI Markus Moritz mit den weiteren erforderlichen Planungsleistungen sowie mit der Bauaufsicht in Zusammenhang mit der Errichtung des Bauprojektes zu beauftragen. Die bereits erbrachten und künftig zu erbringenden Planungsleistungen sowie die Bauaufsicht sind dem Architekten vom Käufer gemäß HOA-A 2004 unter Gewährung eines Nachlasses von 10 % zu honorieren. 16. Dem Käufer ist bekannt, dass sich die Kauffläche in unmittelbarer Nähe des Bahnhofes Wörgl befindet und mit Beeinträchtigung aus dem Bahnbetrieb (Lärmund elektrotechnische Immissionen, Erschütterungen, usw.) zu rechnen ist. Der Käufer bestätigt, dass ihm das von Ing. Fiby erstellte lärmtechnische Gutachten vom bekannt ist. Mit diesem Gutachten wurde der Nachweis erbracht, dass das Widmungsmaß für die Immissionen entsprechend den veröffentlichten Richtlinien und Normen bei der Umsetzung des Bauprojektes des Architekturbüros Moritz + Haselsberger eingehalten wird. 17. Dem Käufer ist bekannt, dass die Zu- und Abfahrt zur kaufgegenständlichen Liegenschaft über den südlich angrenzenden Angatherweg erfolgt. Die Zufahrtsfläche befindet sich zu einem großen Teil derzeit noch im Eigentum des Verkäufers. Es ist jedoch beabsichtigt, jene Teile des Angatherweges im Bereich der Kauffläche, welche bereits jetzt als öffentliche Wegflächen genutzt werden, nach dem Abschluss des Projektes Bahnhofvorplatz neu in das Eigentum des öffentlichen Gutes zu übertragen. Der Käufer bestätigt, dass ihm das von DI Dr. Helmut Köll erstellte verkehrstechnische Gutachten (April 2014) bekannt ist. 18. Sämtliche Kosten, insbesondere die Kosten der Erstellung des Kaufvertrages, Steuern, Gebühren und Abgaben, welche aus dem gegenständlichen Rechtsgeschäft resultieren, gehen zur Gänze zu Lasten des Käufers. 19. Der Käufer verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, den gesamten Kaufpreisbetrag nach einseitiger Unterfertigung des Kaufvertrages durch den Seite 18

19 Käufer auf die vom Verkäufer benannte Konten zur Anweisung zu bringen und einen Nachweis über die Bezahlung dieses Betrages vorzulegen. Die Vereinbarung einer Treuhandabwicklung für die Bezahlung des Kaufpreises ist auf Kosten des Käufers möglich. Die Gegenzeichnung des Kaufvertrages wird seitens des Verkäufers erst nach dem Vorliegen eines Nachweises der vollständigen Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrages auf das benannte Konto oder das Treuhandkonto veranlasst. Weiters hat der Käufer die vom Käufer zu tragenden Grunderwerbssteuer (3,5 % des Kaufpreises) sowie die gerichtliche Eintragungsgebühr (1,1 % des Kaufpreises) vor der Gegenzeichnung des Kaufvertrages durch den Verkäufer auf das dafür eingerichtete Anderkonto des Treuhänders zu überweisen. 20. Die vereinbarte Vermittlungsprovision für die erfolgreiche Vermittlung des Liegenschaftskaufes durch die ÖBB-Immobilienmanagement GmbH ist nach der beiderseitigen Unterfertigung des Kaufvertrages zur Zahlung fällig und nach Rechnungslegung durch die ÖBB-Immobilienmanagement GmbH vom Käufer auf das benannte Konto zur Anweisung zu bringen. 21. Alle weiteren Bestimmungen des Vertrages und die endgültige Formulierung der Verhandlungsergebnisse bleiben der noch zu erstellenden Vertragsurkunde vorbehalten. Das Vorliegen eines beiderseits abgestimmten Entwurfes dieser Kaufvertragsurkunde ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Erlangung einer Verkaufsgenehmigung durch die zuständigen Stellen des Verkäufers. Ein verbindlicher Vertrag kommt - nach dem Vorliegen der Genehmigung durch die gemäß Ingerenzbestimmungen zuständigen Stellen des Verkäufers - erst mit der beiderseitigen Unterfertigung dieser Vertragsurkunde zustande. Ein Verkauf der Liegenschaft ist - vorbehaltlich der erwähnten Zustimmung der gemäß Ingerenzbestimmungen zuständigen Stellen des Verkäufers - nur an den Halter des aus Sicht des Verkäufers besten Kaufangebotes möglich. Die Zustimmung der zuständigen Stellen des Verkäufers zu einem Verkauf der Liegenschaft wird nach dem Vorliegen eines gegenseitig abgestimmten Kaufvertragstextes, mit dessen Erstellung ein Notar oder Rechtsanwalt vom Käufer auf eigene Kosten zu beauftragen ist, beantragt. Sollten Sie unter den vorstehenden Bedingungen an einem Erwerb dieser Liegenschaft interessiert sein, bitten wir Sie - unter Verwendung der unter Pkt. 4. beiliegenden Angebotsvorlage - um Übermittlung eines verbindlichen Kaufangebotes an die ÖBB-Immobilienmanagement GmbH, Region West, Claudiastraße 2, 6020 Innsbruck. Für weitere Fragen steht Ihnen unser Sachbearbeiter Ing. Mag. Josef Herzog unter der Tel. Nr. 0664/ gerne zur Verfügung. Seite 19

20 4. Vorlage für ein verbindliches Kaufangebot Verbindliches Kaufangebot Ich (Wir)... geboren am... wohnhaft in... Beruf... stelle(n) am heutigen Tag das rechtsverbindliche und unwiderrufliche Anbot, die Liegenschaft KG, EZ, Gst-Nr.... zu einem Kaufpreis in der Höhe von... (in Worten:....) zu erwerben. Dieses Anbot ist bis zum.. befristet (Anmerkung: Frist nicht kürzer als 6 Monate). Der vorstehend angebotene Kaufpreis wird mit samt den vereinbarten Nebenkosten binnen 14 Tagen nach einseitiger Unterfertigung des Kaufvertrages durch den Käufer auf das vom Verkäufer benannte Konto / auf das Treuhandkonto* ) bezahlt. Die tatsächliche Übergabe des Kaufobjektes erfolgt nach Gegenzeichnung des Kaufvertrages durch den Verkäufer. Vereinbarung einer Maklerprovision: Für den Fall der Annahme dieses Kaufangebotes durch den Verkäufer verpflichtet sich der Käufer zur Bezahlung einer Provision für die erfolgreiche Vermittlung des Liegenschaftskaufes in der gesetzlich bestimmten Höhe gemäß der übermittelten Nebenkostenübersicht / in Höhe von.. % des Kaufpreises* ) zuzüglich der gesetzlicher USt (derzeit 20 %) an die ÖBB-Immobilienmanagement GmbH, Nordbahnstraße 50, 1020 Wien. ) nicht zutreffendes streichen! * Sonstiges: Gerichtsstandsvereinbarung: Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Innsbruck vereinbart. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen und sind ungültig, sofern diese nicht schriftlich vereinbart werden. Ich (Wir) bestätige/bestätigen den Erhalt eines Exposès der kaufgegenständlichen Liegenschaft, welches auch die wesentlichen Verkaufsbedingungen sowie eine Nebenkostenübersicht für den Kauf bzw. Verkauf einer Immobilie enthält..., am. Seite 20

21 5. Beilagen 5.1 Fotos Seite 21

22 5.2 Grundbuchsauszug Seite 22

23 6. Geschäftsbedingungen 5.1 Provisionsvereinbarung Der guten Ordnung halber halten wir fest, dass wir im Falle des Zustandekommens eines rechtsgültigen Kaufvertrages oder einer sonstigen Willensübereinkunft (auch durch Interessensgemeinschaften bzw. gleichwertige Rechtsgeschäfte) eine Vermittlungsprovision in der Höhe von 3% des Kaufpreises zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Die Zahlung des vorgenannten Provisionssatzes zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer wird auch für den Fall vereinbart, dass das vorbezeichnete Rechtsgeschäft wider Treu und Glauben nicht zustande kommt, dass ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, dass entweder Sie oder der vermittelte Dritte die von uns namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit einer anderen Person weitergibt, mit welcher das Geschäft zustande kommt oder ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wurde ( 15 Abs. 1 Maklergesetz). Seite 23

24 5.2 Hinweis Es wird darauf hingewiesen, dass ein wirtschaftliches Naheverhältnis gemäß 6 Abs. 4 Maklergesetz vorliegt. 7. Nebenkostenübersicht und weitere Informationen für den Kauf bzw. Verkauf einer Immobilie Dieses Formular wird Ihnen von der Firma ÖBB-Immobilienmanagement GmbH Immobilienvermittlung Nordbahnstraße Wien überreicht, welche als Makler tätig ist und durch Herrn Ing. Mag. Josef Herzog vertreten ist. Entsprechend dem bestehenden Geschäftsgebrauch kann der Makler als Doppelmakler tätig sein. Der Makler steht mit dem zu vermittelnden Dritten in x einem / keinem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis. Seite 24

25 Von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, empfohlene Geschäftsbedingungen gem. 10 IMV1996, BGBl. Nr. 297/1996, GZ 2014/05/30 FVO Ma/Pe Form 13K/ÖVI

26 Von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, empfohlene Geschäftsbedingungen gem. 10 IMV1996, BGBl. Nr. 297/1996, GZ 2014/05/30 FVO Ma/Pe Form 13K/ÖVI

27 Von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, empfohlene Geschäftsbedingungen gem. 10 IMV1996, BGBl. Nr. 297/1996, GZ 2014/05/30 FVO Ma/Pe Form 13K/ÖVI

28 Von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, empfohlene Geschäftsbedingungen gem. 10 IMV1996, BGBl. Nr. 297/1996, GZ 2014/05/30 FVO Ma/Pe Form 13K/ÖVI

29 Von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, empfohlene Geschäftsbedingungen gem. 10 IMV1996, BGBl. Nr. 297/1996, GZ 2014/05/30 FVO Ma/Pe Form 13K/ÖVI

30 Von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, empfohlene Geschäftsbedingungen gem. 10 IMV1996, BGBl. Nr. 297/1996, GZ 2014/05/30 FVO Ma/Pe Form 13K/ÖVI

31 Von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, empfohlene Geschäftsbedingungen gem. 10 IMV1996, BGBl. Nr. 297/1996, GZ 2014/05/30 FVO Ma/Pe Form 13K/ÖVI

32 Von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, empfohlene Geschäftsbedingungen gem. 10 IMV1996, BGBl. Nr. 297/1996, GZ 2014/05/30 FVO Ma/Pe Form 13K/ÖVI

33 Von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, empfohlene Geschäftsbedingungen gem. 10 IMV1996, BGBl. Nr. 297/1996, GZ 2014/05/30 FVO Ma/Pe Form 13K/ÖVI

34 Von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, empfohlene Geschäftsbedingungen gem. 10 IMV1996, BGBl. Nr. 297/1996, GZ 2014/05/30 FVO Ma/Pe Form 13K/ÖVI

35 Von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, empfohlene Geschäftsbedingungen gem. 10 IMV1996, BGBl. Nr. 297/1996, GZ 2014/05/30 FVO Ma/Pe Form 13K/ÖVI

36 Von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, empfohlene Geschäftsbedingungen gem. 10 IMV1996, BGBl. Nr. 297/1996, GZ 2014/05/30 FVO Ma/Pe Form 13K/ÖVI

37 Von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, empfohlene Geschäftsbedingungen gem. 10 IMV1996, BGBl. Nr. 297/1996, GZ 2014/05/30 FVO Ma/Pe Form 13K/ÖVI

38 Widerrufsformular (falls Sie diesen Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden es zurück) An die ÖBB-Immobilienmanagement GmbH Claudiastraße 2, 6020 Innsbruck Tel.: 0664/ Fax.: 0512/ Hiermit widerrufe(n) ich/wir(*) den von mir/uns(*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*): Bestellt am (*) / erhalten am (*): - Name des/ der Verbraucher(s):. - Anschrift des/der Verbraucher(s): Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) - Datum:. (*) Unzutreffendes streichen Von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, empfohlene Geschäftsbedingungen gem. 10 IMV1996, BGBl. Nr. 297/1996, GZ 2014/05/30 FVO Ma/Pe Form 13K/ÖVI

39 Rücktrittsrecht und Widerrufsbelehrung Der Auftraggeber wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des Maklervertrages außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz gem. 11 FAGG ein Rücktrittsrecht von diesem Maklervertrag binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung des beigestellten Widerrufsformulars erfolgen, ist aber an keine Form gebunden. Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll, bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Auftraggeber, der damit bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist sein Rücktrittsrecht verliert. Der Auftraggeber wünscht ein vorzeitiges Tätigwerden innerhalb der offenen Rücktrittsfrist und nimmt zur Kenntnis, dass er damit bei vollständiger Vertragserfüllung (Namhaftmachung) das Rücktrittsrecht vom Maklervertrag gem. 11 FAGG verliert. Eine Pflicht zur Zahlung der Provision besteht aber erst nach Zustandekommen des vermittelten Geschäfts (Kaufvertrag, Mietvertrag) aufgrund der verdienstlichen, kausalen Tätigkeit des Maklers. Der Auftraggeber wünscht kein vorzeitiges Tätigwerden. Im Fall eines Rücktritts nach 11 FAGG verpflichtet sich der Verbraucher, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen. Ort:... am.... Auftraggeber Von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, empfohlene Geschäftsbedingungen gem. 10 IMV1996, BGBl. Nr. 297/1996, GZ 2014/05/30 FVO Ma/Pe Form 13K/ÖVI

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