Ehrenamt und Steuern

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1 Ehrenamt und Steuern Steuerliche Behandlung nebenberuflicher Tätigkeiten für steuerbegünstigte Körperschaften Melle am WP / StB Dipl.-Kfm. Wolfgang Illies 1

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3 Gliederung I. Einführung II. Auslagenersatz und Reisekosten III. Tätigkeitsvergütungen A. Steuerliche Folgen B. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale IV. Sonderproblem Ehrenamtlichkeit des Vorstands V. Gestaltungshinweis Aufwandsspende 3

4 I. Einführung gemeinnützige Organisation hauptamtliche Mitarbeiter Mitarbeiter ohne Tätigkeitsvergütungen nebenberufliche Mitarbeiter mit Tätigkeitsvergütung allgemeine Besteuerungsregelungen sind zu beachten keine steuerlichen Folgen unschädlich: Auslagenersatz Tätigkeitsvergütungen sind grundsätzlich steuerpflichtig Sonderregelung: Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale Ehrenamt 4

5 II. Auslagenersatz und Reisekosten (1) Grundsatz: Der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen ist bei den Ehrenamtlichen nicht steuerpflichtig. Rahmenbedingungen der Steuerfreiheit: Zeitaufwandsentschädigungen können nicht ohne steuerliche Folgen gewährt werden. Es dürfen nur tatsächlich angefallene Aufwendungen ersetzt werden (Belegnachweis erforderlich). Ausnahmsweise dürfen die folgenden pauschalen Beträge erstattet werden: - Telefon und Internet: bis zu 20 % der monatlichen Rechnung, aber max. 20 EUR pro Monat, falls die Tätigkeit Telekommunikation erfordert - Nutzung des privaten PKW: 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer - Verpflegungsmehraufwand bei Reisetätigkeiten Abwesenheitsdauer in Stunden Pauschbetrag Euro mind. 14, weniger als 24 mind. 8, weniger als Euro 6 Euro 5

6 II. Auslagenersatz und Reisekosten (2) Hinweis: Der bloße Auslagenersatz führt grundsätzlich nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses, da die Tätigkeit unentgeltlich ausgeübt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Auslagenersatz die tatsächlichen Aufwendungen des Ehrenamtlichen geringfügig übersteigt (bis 256 Euro im Jahr). Beispiel: A ist Vorstand eines gemeinnützigen Altenhilfevereins. Im Jahr 2008 wurden ihm tatsächlich angefallene Reisekosten erstattet. Darüber hinaus erhielt er einen pauschalen Betrag von a) EUR 250 bzw. b) EUR 260 für sonstige Aufwendungen für die Ausübung seines Amts. Andere Werbungskosten außer den Reisekosten kann A nicht geltend machen. Lösung a): Da die Freigrenze von EUR 256 nicht überschritten ist, kommt es insgesamt zu keiner Besteuerung. Lösung b): Da die Freigrenze von EUR 256 überschritten ist und keine weiteren Werbungskosten vorhanden sind, sind EUR 260 je nach Vertragsverhältnis als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus sonstiger Tätigkeit zu besteuern (siehe aber Ehrenamtspauschale). 6

7 III. A. Tätigkeitsvergütungen Steuerliche Folgen (1) Grundsatz: Steuerlich relevante Einkünfte liegen immer dann vor, wenn in der Regel Überschüsse aus der Tätigkeit erzielt werden, weil die mit der Tätigkeit verbundenen Einnahmen die tatsächlich entstandenen, steuerlich anzuerkennenden Ausgaben übersteigen. Nichtselbständige Tätigkeit des Ehrenamtlichen Selbständige Tätigkeit des Ehrenamtlichen Erzielung von Arbeitslohn in einem Dienstverhältnis Arbeitskraft wird geschuldet Einbindung in den Betrieb der gemeinnützigen Organisation Weisungsgebundenheit fehlendes Unternehmerrisiko (Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) Lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen der gemeinnützigen Organisation beachten! Voraussetzung der nichtselbständigen Tätigkeit liegen nicht vor Vorsicht bei Scheinselbständigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Tätigkeit oder aus sonstiger Tätigkeit* Steuerliche Pflichten liegen beim Ehrenamtlichen! * Einkünfte aus sonstiger Tätigkeit sind nur steuerpflichtig, wenn die Freigrenze von 256 Euro pro Jahr überschritten ist. 7

8 III. A. Tätigkeitsvergütungen Steuerliche Folgen (2) Nichtselbständige Tätigkeit des Ehrenamtlichen Sonderregelungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse geringfügig entlohnte Beschäftigung (sog. 400-Euro-Job ) kurzfristige Beschäftigung Voraussetzungen Entlohnung < 400 Euro pro Monat - mehrere Beschäftigungen sind zusammenzurechnen - neben einer Hauptbeschäftigung darf ein 400-Euro- Job ausgeübt werden (aber nicht beim selben Arbeitgeber) Dauer der Beschäftigung nicht mehr als 2 Monate oder 50 Tage keine berufsmäßige Ausübung Folgen Pauschale Sozialversicherungsbeiträge Pauschale Lohnsteuer (2 %), bei Vorliegen mehrerer 400-Euro-Jobs Pauschalierung mit 20 % möglich keine Sozialversicherungspflicht Lohnsteuerpflicht (pauschal mit 25 %, falls auch die besonderen steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder mit Lohnsteuerkarte) 8

9 III. B. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale (1) Grundidee: Für nebenberufliche Tätigkeiten im Auftrag gemeinnütziger Organisationen sollen pauschale Aufwandsentschädigungen geleistet werden können, ohne dass dies für die Beteiligten steuerliche Folgen hat. Übungsleiterfreibetrag in Höhe von Euro Gemeinsame Voraussetzungen Ehrenamtspauschale in Höhe von 500 Euro Nebenberuflichkeit Nichtselbständige Tätigkeit Selbständige Tätigkeit Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gemeinnützigen Organisation Ausübung begünstigter Tätigkeiten 9

10 III. B. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale (2) Nebenberuflichkeit Die Tätigkeit nimmt bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch. Nebenberuflichkeit erfordert keinen Hauptberuf! Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen! => Auch Hausfrauen, Studenten, Rentner od er Arbeitslose können nebenberuflich tätig sein. Þ Ist eine Hausfrau für verschiedene gemeinnützige Organisationen in der Altenbetreuung tätig, sind diese Tätigkeit für die Beurteilung der Nebenberuflichkeit zusammenzufassen. => Erbringt ein Rentner Betreuungsleistungen bei einem Hospizverein und macht er gleichzeitig die Buchführung dieses Vereins sind die Tätigkeiten getrennt voneinander zu betrachten. Keine Nebenberuflichkeit, wenn die Tätigkeit Teil einer Haupttätigkeit darstellt! => Die Buchhaltung eines Seniorenheims wird vor einer Steuerfachangestellten, die gleichzeitig in dieser Funktion bei einem anderen Arbeitgeber im Hauptberuf angestellt ist, erledigt. Es liegt keine Nebenberuflichkeit vor. Zum Nachweis der Nebenberuflichkeit sollten immer ausreichend Belege gesammelt und aufbewahrt werden. 10

11 III. B. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale (3) Ausübung begünstigter Tätigkeiten Übungsleiterfreibetrag Ehrenamtspauschale Tätigkeit muss für den ideellen Bereich oder für den Zweckbetrieb ausgeübt werden. Tätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung sind nicht begünstigt. Übungsleitertätigkeiten i. S. v. pädagogischem Einwirken auf andere Menschen Pflege oder Beaufsichtigung alter, kranker oder behinderter Menschen Ausbilder Betreuer Übungsleiter Erzieher nicht begünstigt sind hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Altenheimen oder Krankenhäusern keine Einschränkung bei der Art der Tätigkeiten Vorstandstätigkeit Tätigkeit des Kassiers Büroarbeit Reinigung Beaufsichtigung rechtliche Betreuung 11

12 III. B. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale (4) Nichtselbständige Tätigkeit des Ehrenamtlichen Die Pauschalen sind von der gemeinnützigen Organisation beim Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen. Selbständige Tätigkeit des Ehrenamtlichen Die Pauschalen werden vom Ehrenamtlichen in seiner eigenen Steuererklärung zum Abzug gebracht. Die Pauschalen stellen Jahresbeträge dar! => Die Pauschalen können einmal pro Jahr abgezogen werden, unabhängig davon wie viele Tätigkeiten oder wie lange diese ausgeübt werden. Eine zeitanteilige Kürzung erfolgt auch dann nicht, wenn der Ehrenamtliche nur für einen Teil des Jahres tätig wird. Bei Ehegatten stehen die Pauschalen jedem Ehegatten zu! Nicht genutzte Pauschalen können nicht auf den anderen Ehegatten übertragen werden! => Die Ehefrau ist für einen gemeinnützigen Verein tätig und übernimmt dort Buchhaltungsaufgaben. Als Entschädigung erhält sie 600 Euro pro Jahr. Ihr Ehemann ist ebenfalls für einen gemeinnützigen Verein tätig. Seine Vergütung beträgt jedoch nur 400 Euro. Der nicht ausgenutzte Betrag in Höhe von 100 Euro kann nicht auf die Ehefrau übertragen werden. Bei ihr sind 100 Euro steuerpflichtig. 12

13 III. B. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale (5) Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten Grundsatz: Die Pauschalen sollen einen pauschalen Aufwandsersatz steuerfrei stellen. Ein zusätzlicher Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten (z. B. Fahrtkosten, Literatur, Berufskleidung, Telekommunikationskosten) soll deshalb nicht möglich sein. Beispiel: B hat Einnahmen aus einer freischaffenden Tätigkeit als Altenbetreuer bei einem gemeinnützigen Altenhilfeverein in Höhe von EUR im Jahr Die Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt. Die Aufwendungen im Rahmen dieser Tätigkeit (z. B. Fahrtkosten, Literatur, sonstige Materialien) betrugen EUR B kann den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von EUR zum Abzug bringen. Die angefallenen Aufwendungen können dagegen nicht zum Abzug gebracht werden. Einnahmen EUR./. Übungsleiterfreibetrag EUR./. den Freibetrag übersteigende Werbungskosten 0 EUR zu versteuernder Betrag EUR 13

14 III. B. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale (6) Ausnahmen: Die Werbungskosten übersteigen die Pauschalen Beispiel: C hat Einnahmen aus einer freischaffenden Tätigkeit als Buchhalter bei einem gemeinnützigen Wohltätigkeitsverein in Höhe von EUR im Jahr Die Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt. Die Aufwendungen im Rahmen dieser Tätigkeit (z. B. Fahrtkosten) betrugen EUR 700. C könnte die Ehrenamtspauschale in Höhe von EUR 500 zum Abzug bringen. Die angefallenen Aufwendungen sind jedoch höher, so dass sich die Pauschale im Ergebnis nicht auswirkt. Einnahmen EUR./. Ehrenamtspauschale 500 EUR./. den Freibetrag übersteigende Werbungskosten 200 EUR = zu versteuernder Betrag EUR Durch den Werbungskostenabzug entsteht ein Verlust Beispiel: D ist nebenberuflich in der Behindertenbetreuung bei einer gemeinnützigen Institution tätig. Die Tätigkeit wird nebenberuflich und grundsätzlich mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt. D erhält im Jahr 2009 eine Vergütung in Höhe von EUR Für die Durchführung eines Ausflugs entstehen D jedoch im Jahr 2009 ausnahmsweise Aufwendungen in Höhe von EUR D kann die Aufwendungen in Höhe von EUR zum Abzug bringen, obwohl sie den Übungsleiterfreibetrag nicht überschreiten. Der Verlust in Höhe von EUR 300 kann mit etwaigen anderen steuerpflichtigen Einkünften verrechnet werden. 14

15 III. B. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale (7) Nichtselbständige Tätigkeit Die nebenberufliche Tätigkeit wird nichtselbständig ausgeübt; in diesem Fall wird der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von EUR 920 zusätzlich gewährt, wenn dieser noch nicht anderweitig verbraucht wurde! Beispiel: E ist nebenberuflich für einen Altenhilfeverein als Betreuer tätig. Er hat mit dem Verein einen Arbeitsvertrag geschlossen und erhält ein monatliches Gehalt von EUR 500. Tatsächliche Werbungskosten entstehen ihm keine. Im Hauptberuf unterhält er einen Gewerbebetrieb, so dass der Arbeitnehmerpauschbetrag noch nicht verbraucht ist. Einnahmen EUR./. Übungsleiterfreibetrag EUR./. Arbeitnehmerpauschbetrag 920 EUR = zu versteuernder Betrag EUR Hinweis: Werbungskosten würden sich in diesem Fall erst auswirken, wenn sie EUR ( ) übersteigen. Für das Lohnsteuerabzugsverfahren muss sich die gemeinnützige Organisation immer vom Ehrenamtlichen bestätigen lassen, dass die Pauschale(n) nicht bereits anderweitig verbraucht sind. Diese Bescheinigung ist beim Lohnkonto aufzubewahren 15

16 III. B. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale (8) Nichtselbständige Tätigkeit Die steuerfreie Erstattung von Werbungskosten durch den Arbeitgeber (z. B. Reisekosten) kann neben der Gewährung der Pauschalen erfolgen! Beispiel: F ist nebenberuflich für eine gemeinnützige Behinderteneinrichtung als Betreuer tätig. Er hat mit der Einrichtung einen Arbeitsvertrag geschlossen und erhält ein monatliches Gehalt von EUR 300. Zu Schulungszwecken muss er hin und wieder auf eine Dienstreise. Die Kosten für die Dienstreise erstattet die Einrichtung. Den Arbeitnehmerpauschbetrag hat er bereits für seinen Hauptberuf verbraucht. Obwohl F die Werbungskosten für die Dienstreisen (Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Pauschale für Verpflegungsmehraufwand) steuerfrei ersetzt bekommt, erhält er den Übungsleiterfreibetrag in voller Höhe. 16

17 III. B. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale (9) Nichtselbständige Tätigkeit Zusammenspiel von geringfügig entlohnter Beschäftigung und den Pauschalen Grundsatz: Bei der Prüfung der Mini-Job-Grenze von monatlich 400 Euro können die Pauschalen ebenfalls berücksichtigt werden. Im Ergebnis erhöht sich die Grenze in diesen Fällen um 175 Euro (2.100 : 12) auf 575 Euro im Fall des Übungsleiterfreibetrags und um ca. 41 Euro (500 : 12) auf ca. 441 Euro im Falle der Ehrenamtspauschale. Beispiel: G ist im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung nebenberuflich als Übungsleiterin für ein Behindertenheim tätig. Sie bezieht eine monatliche Vergütung von EUR 550. Monatliche Vergütung 550 EUR./. Übungsleiterfreibetrag 175 EUR = relevante Vergütung 375 EUR Da die 400-Euro-Grenze nicht überschritten ist, können die Grundsätze einer geringfügig entlohnten Beschäftigung zur Anwendung kommen. 17

18 III. B. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale (10) Hinweise zum Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen Grundsatz: Bei der Berechnung des Lohnsteuerabzugs kann die anzuwendende Pauschale entweder zunächst in maximaler Höhe abgezogen werden oder aber monatsgenau aufgeteilt werden. Beispiel: Nichtselbständige Tätigkeit Die Verteilung auf die Monate kann sinnvoll sein, um eine kontinuierliche lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung zu gewährleisten (z. B. im Falle geringfügig entlohnter Beschäftigung) H ist ab dem im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung als nebenberuflicher Betreuer bei einem gemeinnützigen Verein beschäftigt. Er bezieht eine monatliche Vergütung von EUR 525. Alternative 1: Es soll zunächst der Übungsleiterfreibetrag ausgenutzt werden. EUR : EUR 525 /Monat = 4 Monate H ist für die Zeit vom bis zum nicht gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Für diese Zeit sind keine Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern zu zahlen und es sind keine Meldungen abzugeben. Vom an besteht eine Gleitzonen-Beschäftigung, weil das monatliche Arbeitsentgelt EUR 400 übersteigt. Alternative 2: Der Übungsleiterfreibetrag wird gleichmäßig auf die 6 Monate verteilt EUR : 6 Monate = 350 EUR/Monat H erzielt pro Monat eine Vergütung von EUR 175 (525./. 350), die Sonderregelung für geringfügig entlohnte Beschäftigung kann für alle Monate in Anspruch genommen werden. 18

19 III. B. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale (11) Zusammenspiel von Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale Ehrenamtspauschale kann nicht gewährt werden, wenn für die Tätigkeit die Übungsleiterpauschale gewährt wird oder gewährt werden könnte. => Ein Steuerpflichtiger ist nebenberuflich in der Altenbetreuung tätig. Außerdem betreut er behinderte Jugendliche. Wenn bei einer Tätigkeit der Übungsleiterfreibetrag voll ausgeschöpft wird, kann bei der anderen nicht die Ehrenamtspauschale genutzt werden. Es bleibt insgesamt bei einem Freibetrag in Höhe von EUR. Übt ein Ehrenamtlicher verschiedene Tätigkeiten aus, können sowohl Übungsleiterfreibetrag als auch Ehrenamtspauschale gewährt werden. => Der nebenberuflich tätige Altenbetreuer macht bei der gemeinnützigen Einrichtung gleichzeitig die Buchhaltung. Wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, erhält er für die Betreuungstätigkeiten den Übungsleiterfreibetrag und für die Buchhaltung die Ehrenamtspauschale. 19

20 III. B. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale (12) Ehrenamtspauschale bei Einkünften aus sonstiger Tätigkeit Grundsatz: Bei der Prüfung der Freigrenze für Einkünfte aus sonstiger Tätigkeit (z. B. nebenberufliche rechtliche Betreuer, u. U. Vorstände) darf die Ehrenamtspauschale berücksichtigt werden. Beispiel: I erzielt als ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer jährliche Einkünfte in Höhe von EUR 646 (Aufwandsentschädigung für zwei Betreuungsfälle). Es handelt sich um Einkünfte aus sonstiger Tätigkeit, für die bei Vorliegen aller weiterer Voraussetzungen die Ehrenamtspauschale gewährt wird. Zieht man diese ab, verbleiben noch EUR 146, die unter der Freigrenze von EUR 256 liegen. Im Ergebnis tritt deshalb keine Steuerpflicht für die sonstigen Einkünfte ein. 20

21 IV. Sonderproblem Ehrenamtlichkeit des Vorstands (1) Ausgangssituation: Ehrenamtspauschale Im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag gilt die ab 2007 eingeführte Ehrenamtspauschale insbesondere auch für Vorstandstätigkeiten oder Tätigkeiten anderer Organmitglieder. Dies veranlasst(e) zahlreiche gemeinnützige Institutionen, den bisher unentgeltlich tätigen Organmitgliedern eine Entschädigung in Höhe der neue Pauschale zu bezahlen. Problem: Je nach Satzungsregelung kann die Zahlung einer solchen Vergütung jedoch den Gemeinnützigkeitsstatus gefährden. Es sind die folgenden drei Fälle denkbar: Satzung schreibt Unentgeltlichkeit oder Ehrenamtlichkeit vor Satzung trifft keine Aussagen Satzung erlaubt Vergütungen gemeinnützigkeitsschädlich, sofern nicht nur tatsächliche Aufwendungen erstattet werden Satzungsänderung erforderlich! gemeinnützigkeitsschädlich (vgl. nur BMF v ) h. M.: zuständiges Gremium (z. B. Mitgliederversammlung) kann aber Vergütung beschließen BMF: Satzungsänderung erforderlich! gemeinnützigkeitsunschädlich, sofern die Vergütung nicht unangemessen hoch ist 21

22 IV. Sonderproblem Ehrenamtlichkeit des Vorstands (2) Entgegenkommen der Finanzverwaltung, falls die Grundsätze nicht beachtet wurden: Wurden nach dem Zahlungen an Organmitglieder bis zur Höhe von insgesamt EUR 500 pro Jahr geleistet, um die Ehrenamtspauschale auszunutzen, sollen unter folgenden Umständen keine negativen Folgen für die Gemeinnützigkeit gezogen werden: - die Zahlungen waren nicht unangemessen hoch - die Mitgliederversammlung beschließt bis zum eine Satzungsänderung, die eine Bezahlung der Organmitglieder zulässt. Statt der Satzungsänderung kann der Vorstand beschließen künftig auf die Tätigkeitsvergütungen zu verzichten. Bei Satzungsänderungen ab gilt die Neuregelungen, dass die Satzungsanforderungen für den Erhalt des Gemeinnützigkeitsstatus nur dann erfüllt sind, wenn die inzwischen gesetzlich verankerte Mustersatzung wortwörtlich übernommen wird. 22

23 V. Gestaltungshinweis Aufwandsspende (1) Ausgangssituation: Grundsätzlich können die Pauschalen ihre begünstigende Wirkung nur dann entfalten, wenn tatsächlich Zahlungen geleistet werden. Dies ist jedoch in vielen Fällen weder von der gemeinnützigen Institution noch von den ehrenamtlich Tätigen gewünscht. Überlegung: Es wird trotzdem ein Entgelt vereinbart, ausbezahlt und dann an die gemeinnützige Institution zurückgespendet. Um unnötige Zahlungen zu vermeiden, kann auch einfach auf das Entgelt verzichtet werden und eine sog. Aufwandsspende geltend gemacht werden. Im Regelfall führt dies allein noch nicht zu einem steuerlichen Vorteil, da der Ehrenamtliche zunächst einen steuerpflichtigen Zufluss hat (auch im Falle des Verzichts auf das Entgelt) und der Spendenabzug in gleicher Höhe lediglich diese Einnahme ausgleicht! In der Praxis wird ein Steuervorteil häufig dadurch generiert, dass zwar die Spende angesetzt wird, der steuerpflichtige Zufluss dagegen nicht erklärt wird. Dabei handelt es sich jedoch um einen unrechtmäßig erworbenen Steuervorteil. Lösung: Kombination der Aufwandsspende mit dem Übungsleiterfreibetrag oder der Ehrenamtspauschale. 23

24 V. Gestaltungshinweis Aufwandsspende (2) Beispiel: J vereinbart mit einem Wohltätigkeitsverein eine Tätigkeitsvergütung in Höhe von a) EUR bzw. b) EUR J übt die Tätigkeit nebenberuflich und selbständig aus, Aufwendungen in Zusammenhang mit der Tätigkeit hat er nicht. Bei Fälligkeit des Anspruchs verzichtet J schriftlich auf die Erstattung, wofür ihm der Verein eine Spendenbestätigung über EUR (a) bzw. EUR (b) ausstellt. Im Rahmen seines Hauptberufs erzielt J Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von EUR Lösung a): Steuerliche relevante Einnahme (wegen Verzicht) EUR./. Übungsleiterfreibetrag EUR = steuerpflichtiger Betrag 0 EUR Gesamtbetrag der Einkünfte EUR./. Spendenabzug (max. 20 % von = 8.000) EUR = zu versteuerndes Einkommen EUR Lösung b): Steuerliche relevante Einnahme (wegen Verzicht) EUR./. Übungsleiterfreibetrag EUR = steuerpflichtiger Betrag 900 EUR Gesamtbetrag der Einkünfte EUR./. Spendenabzug (max. 20 % von = 8.180) EUR = zu versteuerndes Einkommen EUR 24

25 V. Gestaltungshinweis Aufwandsspende (3) Voraussetzungen für Aufwandsspenden Vermutung, dass ehrenamtlich tätige Personen keinen Anspruch auf eine Tätigkeitsvergütung haben, muss widerlegt werden => schriftliche Vereinbarungen über die Vergütung treffen und aufbewahren. Tätigkeitsvergütung darf nicht durch die Satzung ausgeschlossen sein. Vergütung muss vor Verzicht ernsthaft vereinbart werden! Aufwandsspenden werden nicht anerkannt, wenn die Vergütung unter der Bedingung des späteren Verzichts vereinbart wurde. Die Ehrenamtlichen müssen tatsächlich die Möglichkeit haben, die Vergütungen einzufordern. Dies birgt für die gemeinnützige Institution immer auch das Risiko, dass die Ehrenamtlichen entgegen interner Absprachen dann doch nicht auf die Vergütung verzichten. Eine ernsthafte Vereinbarung der Vergütung wird jedenfalls dann abgelehnt, wenn die gemeinnützige Organisation gar nicht alle vereinbarten Vergütungen leisten könnte, da ihre finanziellen Mittel dafür nicht ausreichen. Es ist eine Zuwendungsbestätigung über eine Geldspende mit dem Hinweis auf den Verzicht auf Ersatz von Aufwendungen auszustellen. 25

26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit WP / StB Dipl-Kfm. Wolfgang Illies INTECON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Weserstraße 88b, Bad Oeynhausen Tel , Fax w.illies@intecon.de, Internet: 26

27 Notizen 27

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