Ehrenamt und Steuern
|
|
- Mathilde Berger
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Ehrenamt und Steuern Steuerliche Behandlung nebenberuflicher Tätigkeiten für steuerbegünstigte Körperschaften Melle am WP / StB Dipl.-Kfm. Wolfgang Illies 1
2 2
3 Gliederung I. Einführung II. Auslagenersatz und Reisekosten III. Tätigkeitsvergütungen A. Steuerliche Folgen B. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale IV. Sonderproblem Ehrenamtlichkeit des Vorstands V. Gestaltungshinweis Aufwandsspende 3
4 I. Einführung gemeinnützige Organisation hauptamtliche Mitarbeiter Mitarbeiter ohne Tätigkeitsvergütungen nebenberufliche Mitarbeiter mit Tätigkeitsvergütung allgemeine Besteuerungsregelungen sind zu beachten keine steuerlichen Folgen unschädlich: Auslagenersatz Tätigkeitsvergütungen sind grundsätzlich steuerpflichtig Sonderregelung: Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale Ehrenamt 4
5 II. Auslagenersatz und Reisekosten (1) Grundsatz: Der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen ist bei den Ehrenamtlichen nicht steuerpflichtig. Rahmenbedingungen der Steuerfreiheit: Zeitaufwandsentschädigungen können nicht ohne steuerliche Folgen gewährt werden. Es dürfen nur tatsächlich angefallene Aufwendungen ersetzt werden (Belegnachweis erforderlich). Ausnahmsweise dürfen die folgenden pauschalen Beträge erstattet werden: - Telefon und Internet: bis zu 20 % der monatlichen Rechnung, aber max. 20 EUR pro Monat, falls die Tätigkeit Telekommunikation erfordert - Nutzung des privaten PKW: 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer - Verpflegungsmehraufwand bei Reisetätigkeiten Abwesenheitsdauer in Stunden Pauschbetrag Euro mind. 14, weniger als 24 mind. 8, weniger als Euro 6 Euro 5
6 II. Auslagenersatz und Reisekosten (2) Hinweis: Der bloße Auslagenersatz führt grundsätzlich nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses, da die Tätigkeit unentgeltlich ausgeübt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Auslagenersatz die tatsächlichen Aufwendungen des Ehrenamtlichen geringfügig übersteigt (bis 256 Euro im Jahr). Beispiel: A ist Vorstand eines gemeinnützigen Altenhilfevereins. Im Jahr 2008 wurden ihm tatsächlich angefallene Reisekosten erstattet. Darüber hinaus erhielt er einen pauschalen Betrag von a) EUR 250 bzw. b) EUR 260 für sonstige Aufwendungen für die Ausübung seines Amts. Andere Werbungskosten außer den Reisekosten kann A nicht geltend machen. Lösung a): Da die Freigrenze von EUR 256 nicht überschritten ist, kommt es insgesamt zu keiner Besteuerung. Lösung b): Da die Freigrenze von EUR 256 überschritten ist und keine weiteren Werbungskosten vorhanden sind, sind EUR 260 je nach Vertragsverhältnis als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus sonstiger Tätigkeit zu besteuern (siehe aber Ehrenamtspauschale). 6
7 III. A. Tätigkeitsvergütungen Steuerliche Folgen (1) Grundsatz: Steuerlich relevante Einkünfte liegen immer dann vor, wenn in der Regel Überschüsse aus der Tätigkeit erzielt werden, weil die mit der Tätigkeit verbundenen Einnahmen die tatsächlich entstandenen, steuerlich anzuerkennenden Ausgaben übersteigen. Nichtselbständige Tätigkeit des Ehrenamtlichen Selbständige Tätigkeit des Ehrenamtlichen Erzielung von Arbeitslohn in einem Dienstverhältnis Arbeitskraft wird geschuldet Einbindung in den Betrieb der gemeinnützigen Organisation Weisungsgebundenheit fehlendes Unternehmerrisiko (Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) Lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen der gemeinnützigen Organisation beachten! Voraussetzung der nichtselbständigen Tätigkeit liegen nicht vor Vorsicht bei Scheinselbständigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Tätigkeit oder aus sonstiger Tätigkeit* Steuerliche Pflichten liegen beim Ehrenamtlichen! * Einkünfte aus sonstiger Tätigkeit sind nur steuerpflichtig, wenn die Freigrenze von 256 Euro pro Jahr überschritten ist. 7
8 III. A. Tätigkeitsvergütungen Steuerliche Folgen (2) Nichtselbständige Tätigkeit des Ehrenamtlichen Sonderregelungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse geringfügig entlohnte Beschäftigung (sog. 400-Euro-Job ) kurzfristige Beschäftigung Voraussetzungen Entlohnung < 400 Euro pro Monat - mehrere Beschäftigungen sind zusammenzurechnen - neben einer Hauptbeschäftigung darf ein 400-Euro- Job ausgeübt werden (aber nicht beim selben Arbeitgeber) Dauer der Beschäftigung nicht mehr als 2 Monate oder 50 Tage keine berufsmäßige Ausübung Folgen Pauschale Sozialversicherungsbeiträge Pauschale Lohnsteuer (2 %), bei Vorliegen mehrerer 400-Euro-Jobs Pauschalierung mit 20 % möglich keine Sozialversicherungspflicht Lohnsteuerpflicht (pauschal mit 25 %, falls auch die besonderen steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder mit Lohnsteuerkarte) 8
9 III. B. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale (1) Grundidee: Für nebenberufliche Tätigkeiten im Auftrag gemeinnütziger Organisationen sollen pauschale Aufwandsentschädigungen geleistet werden können, ohne dass dies für die Beteiligten steuerliche Folgen hat. Übungsleiterfreibetrag in Höhe von Euro Gemeinsame Voraussetzungen Ehrenamtspauschale in Höhe von 500 Euro Nebenberuflichkeit Nichtselbständige Tätigkeit Selbständige Tätigkeit Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gemeinnützigen Organisation Ausübung begünstigter Tätigkeiten 9
10 III. B. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale (2) Nebenberuflichkeit Die Tätigkeit nimmt bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch. Nebenberuflichkeit erfordert keinen Hauptberuf! Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen! => Auch Hausfrauen, Studenten, Rentner od er Arbeitslose können nebenberuflich tätig sein. Þ Ist eine Hausfrau für verschiedene gemeinnützige Organisationen in der Altenbetreuung tätig, sind diese Tätigkeit für die Beurteilung der Nebenberuflichkeit zusammenzufassen. => Erbringt ein Rentner Betreuungsleistungen bei einem Hospizverein und macht er gleichzeitig die Buchführung dieses Vereins sind die Tätigkeiten getrennt voneinander zu betrachten. Keine Nebenberuflichkeit, wenn die Tätigkeit Teil einer Haupttätigkeit darstellt! => Die Buchhaltung eines Seniorenheims wird vor einer Steuerfachangestellten, die gleichzeitig in dieser Funktion bei einem anderen Arbeitgeber im Hauptberuf angestellt ist, erledigt. Es liegt keine Nebenberuflichkeit vor. Zum Nachweis der Nebenberuflichkeit sollten immer ausreichend Belege gesammelt und aufbewahrt werden. 10
11 III. B. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale (3) Ausübung begünstigter Tätigkeiten Übungsleiterfreibetrag Ehrenamtspauschale Tätigkeit muss für den ideellen Bereich oder für den Zweckbetrieb ausgeübt werden. Tätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung sind nicht begünstigt. Übungsleitertätigkeiten i. S. v. pädagogischem Einwirken auf andere Menschen Pflege oder Beaufsichtigung alter, kranker oder behinderter Menschen Ausbilder Betreuer Übungsleiter Erzieher nicht begünstigt sind hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Altenheimen oder Krankenhäusern keine Einschränkung bei der Art der Tätigkeiten Vorstandstätigkeit Tätigkeit des Kassiers Büroarbeit Reinigung Beaufsichtigung rechtliche Betreuung 11
12 III. B. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale (4) Nichtselbständige Tätigkeit des Ehrenamtlichen Die Pauschalen sind von der gemeinnützigen Organisation beim Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen. Selbständige Tätigkeit des Ehrenamtlichen Die Pauschalen werden vom Ehrenamtlichen in seiner eigenen Steuererklärung zum Abzug gebracht. Die Pauschalen stellen Jahresbeträge dar! => Die Pauschalen können einmal pro Jahr abgezogen werden, unabhängig davon wie viele Tätigkeiten oder wie lange diese ausgeübt werden. Eine zeitanteilige Kürzung erfolgt auch dann nicht, wenn der Ehrenamtliche nur für einen Teil des Jahres tätig wird. Bei Ehegatten stehen die Pauschalen jedem Ehegatten zu! Nicht genutzte Pauschalen können nicht auf den anderen Ehegatten übertragen werden! => Die Ehefrau ist für einen gemeinnützigen Verein tätig und übernimmt dort Buchhaltungsaufgaben. Als Entschädigung erhält sie 600 Euro pro Jahr. Ihr Ehemann ist ebenfalls für einen gemeinnützigen Verein tätig. Seine Vergütung beträgt jedoch nur 400 Euro. Der nicht ausgenutzte Betrag in Höhe von 100 Euro kann nicht auf die Ehefrau übertragen werden. Bei ihr sind 100 Euro steuerpflichtig. 12
13 III. B. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale (5) Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten Grundsatz: Die Pauschalen sollen einen pauschalen Aufwandsersatz steuerfrei stellen. Ein zusätzlicher Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten (z. B. Fahrtkosten, Literatur, Berufskleidung, Telekommunikationskosten) soll deshalb nicht möglich sein. Beispiel: B hat Einnahmen aus einer freischaffenden Tätigkeit als Altenbetreuer bei einem gemeinnützigen Altenhilfeverein in Höhe von EUR im Jahr Die Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt. Die Aufwendungen im Rahmen dieser Tätigkeit (z. B. Fahrtkosten, Literatur, sonstige Materialien) betrugen EUR B kann den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von EUR zum Abzug bringen. Die angefallenen Aufwendungen können dagegen nicht zum Abzug gebracht werden. Einnahmen EUR./. Übungsleiterfreibetrag EUR./. den Freibetrag übersteigende Werbungskosten 0 EUR zu versteuernder Betrag EUR 13
14 III. B. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale (6) Ausnahmen: Die Werbungskosten übersteigen die Pauschalen Beispiel: C hat Einnahmen aus einer freischaffenden Tätigkeit als Buchhalter bei einem gemeinnützigen Wohltätigkeitsverein in Höhe von EUR im Jahr Die Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt. Die Aufwendungen im Rahmen dieser Tätigkeit (z. B. Fahrtkosten) betrugen EUR 700. C könnte die Ehrenamtspauschale in Höhe von EUR 500 zum Abzug bringen. Die angefallenen Aufwendungen sind jedoch höher, so dass sich die Pauschale im Ergebnis nicht auswirkt. Einnahmen EUR./. Ehrenamtspauschale 500 EUR./. den Freibetrag übersteigende Werbungskosten 200 EUR = zu versteuernder Betrag EUR Durch den Werbungskostenabzug entsteht ein Verlust Beispiel: D ist nebenberuflich in der Behindertenbetreuung bei einer gemeinnützigen Institution tätig. Die Tätigkeit wird nebenberuflich und grundsätzlich mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt. D erhält im Jahr 2009 eine Vergütung in Höhe von EUR Für die Durchführung eines Ausflugs entstehen D jedoch im Jahr 2009 ausnahmsweise Aufwendungen in Höhe von EUR D kann die Aufwendungen in Höhe von EUR zum Abzug bringen, obwohl sie den Übungsleiterfreibetrag nicht überschreiten. Der Verlust in Höhe von EUR 300 kann mit etwaigen anderen steuerpflichtigen Einkünften verrechnet werden. 14
15 III. B. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale (7) Nichtselbständige Tätigkeit Die nebenberufliche Tätigkeit wird nichtselbständig ausgeübt; in diesem Fall wird der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von EUR 920 zusätzlich gewährt, wenn dieser noch nicht anderweitig verbraucht wurde! Beispiel: E ist nebenberuflich für einen Altenhilfeverein als Betreuer tätig. Er hat mit dem Verein einen Arbeitsvertrag geschlossen und erhält ein monatliches Gehalt von EUR 500. Tatsächliche Werbungskosten entstehen ihm keine. Im Hauptberuf unterhält er einen Gewerbebetrieb, so dass der Arbeitnehmerpauschbetrag noch nicht verbraucht ist. Einnahmen EUR./. Übungsleiterfreibetrag EUR./. Arbeitnehmerpauschbetrag 920 EUR = zu versteuernder Betrag EUR Hinweis: Werbungskosten würden sich in diesem Fall erst auswirken, wenn sie EUR ( ) übersteigen. Für das Lohnsteuerabzugsverfahren muss sich die gemeinnützige Organisation immer vom Ehrenamtlichen bestätigen lassen, dass die Pauschale(n) nicht bereits anderweitig verbraucht sind. Diese Bescheinigung ist beim Lohnkonto aufzubewahren 15
16 III. B. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale (8) Nichtselbständige Tätigkeit Die steuerfreie Erstattung von Werbungskosten durch den Arbeitgeber (z. B. Reisekosten) kann neben der Gewährung der Pauschalen erfolgen! Beispiel: F ist nebenberuflich für eine gemeinnützige Behinderteneinrichtung als Betreuer tätig. Er hat mit der Einrichtung einen Arbeitsvertrag geschlossen und erhält ein monatliches Gehalt von EUR 300. Zu Schulungszwecken muss er hin und wieder auf eine Dienstreise. Die Kosten für die Dienstreise erstattet die Einrichtung. Den Arbeitnehmerpauschbetrag hat er bereits für seinen Hauptberuf verbraucht. Obwohl F die Werbungskosten für die Dienstreisen (Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Pauschale für Verpflegungsmehraufwand) steuerfrei ersetzt bekommt, erhält er den Übungsleiterfreibetrag in voller Höhe. 16
17 III. B. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale (9) Nichtselbständige Tätigkeit Zusammenspiel von geringfügig entlohnter Beschäftigung und den Pauschalen Grundsatz: Bei der Prüfung der Mini-Job-Grenze von monatlich 400 Euro können die Pauschalen ebenfalls berücksichtigt werden. Im Ergebnis erhöht sich die Grenze in diesen Fällen um 175 Euro (2.100 : 12) auf 575 Euro im Fall des Übungsleiterfreibetrags und um ca. 41 Euro (500 : 12) auf ca. 441 Euro im Falle der Ehrenamtspauschale. Beispiel: G ist im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung nebenberuflich als Übungsleiterin für ein Behindertenheim tätig. Sie bezieht eine monatliche Vergütung von EUR 550. Monatliche Vergütung 550 EUR./. Übungsleiterfreibetrag 175 EUR = relevante Vergütung 375 EUR Da die 400-Euro-Grenze nicht überschritten ist, können die Grundsätze einer geringfügig entlohnten Beschäftigung zur Anwendung kommen. 17
18 III. B. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale (10) Hinweise zum Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen Grundsatz: Bei der Berechnung des Lohnsteuerabzugs kann die anzuwendende Pauschale entweder zunächst in maximaler Höhe abgezogen werden oder aber monatsgenau aufgeteilt werden. Beispiel: Nichtselbständige Tätigkeit Die Verteilung auf die Monate kann sinnvoll sein, um eine kontinuierliche lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung zu gewährleisten (z. B. im Falle geringfügig entlohnter Beschäftigung) H ist ab dem im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung als nebenberuflicher Betreuer bei einem gemeinnützigen Verein beschäftigt. Er bezieht eine monatliche Vergütung von EUR 525. Alternative 1: Es soll zunächst der Übungsleiterfreibetrag ausgenutzt werden. EUR : EUR 525 /Monat = 4 Monate H ist für die Zeit vom bis zum nicht gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Für diese Zeit sind keine Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern zu zahlen und es sind keine Meldungen abzugeben. Vom an besteht eine Gleitzonen-Beschäftigung, weil das monatliche Arbeitsentgelt EUR 400 übersteigt. Alternative 2: Der Übungsleiterfreibetrag wird gleichmäßig auf die 6 Monate verteilt EUR : 6 Monate = 350 EUR/Monat H erzielt pro Monat eine Vergütung von EUR 175 (525./. 350), die Sonderregelung für geringfügig entlohnte Beschäftigung kann für alle Monate in Anspruch genommen werden. 18
19 III. B. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale (11) Zusammenspiel von Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale Ehrenamtspauschale kann nicht gewährt werden, wenn für die Tätigkeit die Übungsleiterpauschale gewährt wird oder gewährt werden könnte. => Ein Steuerpflichtiger ist nebenberuflich in der Altenbetreuung tätig. Außerdem betreut er behinderte Jugendliche. Wenn bei einer Tätigkeit der Übungsleiterfreibetrag voll ausgeschöpft wird, kann bei der anderen nicht die Ehrenamtspauschale genutzt werden. Es bleibt insgesamt bei einem Freibetrag in Höhe von EUR. Übt ein Ehrenamtlicher verschiedene Tätigkeiten aus, können sowohl Übungsleiterfreibetrag als auch Ehrenamtspauschale gewährt werden. => Der nebenberuflich tätige Altenbetreuer macht bei der gemeinnützigen Einrichtung gleichzeitig die Buchhaltung. Wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, erhält er für die Betreuungstätigkeiten den Übungsleiterfreibetrag und für die Buchhaltung die Ehrenamtspauschale. 19
20 III. B. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale (12) Ehrenamtspauschale bei Einkünften aus sonstiger Tätigkeit Grundsatz: Bei der Prüfung der Freigrenze für Einkünfte aus sonstiger Tätigkeit (z. B. nebenberufliche rechtliche Betreuer, u. U. Vorstände) darf die Ehrenamtspauschale berücksichtigt werden. Beispiel: I erzielt als ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer jährliche Einkünfte in Höhe von EUR 646 (Aufwandsentschädigung für zwei Betreuungsfälle). Es handelt sich um Einkünfte aus sonstiger Tätigkeit, für die bei Vorliegen aller weiterer Voraussetzungen die Ehrenamtspauschale gewährt wird. Zieht man diese ab, verbleiben noch EUR 146, die unter der Freigrenze von EUR 256 liegen. Im Ergebnis tritt deshalb keine Steuerpflicht für die sonstigen Einkünfte ein. 20
21 IV. Sonderproblem Ehrenamtlichkeit des Vorstands (1) Ausgangssituation: Ehrenamtspauschale Im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag gilt die ab 2007 eingeführte Ehrenamtspauschale insbesondere auch für Vorstandstätigkeiten oder Tätigkeiten anderer Organmitglieder. Dies veranlasst(e) zahlreiche gemeinnützige Institutionen, den bisher unentgeltlich tätigen Organmitgliedern eine Entschädigung in Höhe der neue Pauschale zu bezahlen. Problem: Je nach Satzungsregelung kann die Zahlung einer solchen Vergütung jedoch den Gemeinnützigkeitsstatus gefährden. Es sind die folgenden drei Fälle denkbar: Satzung schreibt Unentgeltlichkeit oder Ehrenamtlichkeit vor Satzung trifft keine Aussagen Satzung erlaubt Vergütungen gemeinnützigkeitsschädlich, sofern nicht nur tatsächliche Aufwendungen erstattet werden Satzungsänderung erforderlich! gemeinnützigkeitsschädlich (vgl. nur BMF v ) h. M.: zuständiges Gremium (z. B. Mitgliederversammlung) kann aber Vergütung beschließen BMF: Satzungsänderung erforderlich! gemeinnützigkeitsunschädlich, sofern die Vergütung nicht unangemessen hoch ist 21
22 IV. Sonderproblem Ehrenamtlichkeit des Vorstands (2) Entgegenkommen der Finanzverwaltung, falls die Grundsätze nicht beachtet wurden: Wurden nach dem Zahlungen an Organmitglieder bis zur Höhe von insgesamt EUR 500 pro Jahr geleistet, um die Ehrenamtspauschale auszunutzen, sollen unter folgenden Umständen keine negativen Folgen für die Gemeinnützigkeit gezogen werden: - die Zahlungen waren nicht unangemessen hoch - die Mitgliederversammlung beschließt bis zum eine Satzungsänderung, die eine Bezahlung der Organmitglieder zulässt. Statt der Satzungsänderung kann der Vorstand beschließen künftig auf die Tätigkeitsvergütungen zu verzichten. Bei Satzungsänderungen ab gilt die Neuregelungen, dass die Satzungsanforderungen für den Erhalt des Gemeinnützigkeitsstatus nur dann erfüllt sind, wenn die inzwischen gesetzlich verankerte Mustersatzung wortwörtlich übernommen wird. 22
23 V. Gestaltungshinweis Aufwandsspende (1) Ausgangssituation: Grundsätzlich können die Pauschalen ihre begünstigende Wirkung nur dann entfalten, wenn tatsächlich Zahlungen geleistet werden. Dies ist jedoch in vielen Fällen weder von der gemeinnützigen Institution noch von den ehrenamtlich Tätigen gewünscht. Überlegung: Es wird trotzdem ein Entgelt vereinbart, ausbezahlt und dann an die gemeinnützige Institution zurückgespendet. Um unnötige Zahlungen zu vermeiden, kann auch einfach auf das Entgelt verzichtet werden und eine sog. Aufwandsspende geltend gemacht werden. Im Regelfall führt dies allein noch nicht zu einem steuerlichen Vorteil, da der Ehrenamtliche zunächst einen steuerpflichtigen Zufluss hat (auch im Falle des Verzichts auf das Entgelt) und der Spendenabzug in gleicher Höhe lediglich diese Einnahme ausgleicht! In der Praxis wird ein Steuervorteil häufig dadurch generiert, dass zwar die Spende angesetzt wird, der steuerpflichtige Zufluss dagegen nicht erklärt wird. Dabei handelt es sich jedoch um einen unrechtmäßig erworbenen Steuervorteil. Lösung: Kombination der Aufwandsspende mit dem Übungsleiterfreibetrag oder der Ehrenamtspauschale. 23
24 V. Gestaltungshinweis Aufwandsspende (2) Beispiel: J vereinbart mit einem Wohltätigkeitsverein eine Tätigkeitsvergütung in Höhe von a) EUR bzw. b) EUR J übt die Tätigkeit nebenberuflich und selbständig aus, Aufwendungen in Zusammenhang mit der Tätigkeit hat er nicht. Bei Fälligkeit des Anspruchs verzichtet J schriftlich auf die Erstattung, wofür ihm der Verein eine Spendenbestätigung über EUR (a) bzw. EUR (b) ausstellt. Im Rahmen seines Hauptberufs erzielt J Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von EUR Lösung a): Steuerliche relevante Einnahme (wegen Verzicht) EUR./. Übungsleiterfreibetrag EUR = steuerpflichtiger Betrag 0 EUR Gesamtbetrag der Einkünfte EUR./. Spendenabzug (max. 20 % von = 8.000) EUR = zu versteuerndes Einkommen EUR Lösung b): Steuerliche relevante Einnahme (wegen Verzicht) EUR./. Übungsleiterfreibetrag EUR = steuerpflichtiger Betrag 900 EUR Gesamtbetrag der Einkünfte EUR./. Spendenabzug (max. 20 % von = 8.180) EUR = zu versteuerndes Einkommen EUR 24
25 V. Gestaltungshinweis Aufwandsspende (3) Voraussetzungen für Aufwandsspenden Vermutung, dass ehrenamtlich tätige Personen keinen Anspruch auf eine Tätigkeitsvergütung haben, muss widerlegt werden => schriftliche Vereinbarungen über die Vergütung treffen und aufbewahren. Tätigkeitsvergütung darf nicht durch die Satzung ausgeschlossen sein. Vergütung muss vor Verzicht ernsthaft vereinbart werden! Aufwandsspenden werden nicht anerkannt, wenn die Vergütung unter der Bedingung des späteren Verzichts vereinbart wurde. Die Ehrenamtlichen müssen tatsächlich die Möglichkeit haben, die Vergütungen einzufordern. Dies birgt für die gemeinnützige Institution immer auch das Risiko, dass die Ehrenamtlichen entgegen interner Absprachen dann doch nicht auf die Vergütung verzichten. Eine ernsthafte Vereinbarung der Vergütung wird jedenfalls dann abgelehnt, wenn die gemeinnützige Organisation gar nicht alle vereinbarten Vergütungen leisten könnte, da ihre finanziellen Mittel dafür nicht ausreichen. Es ist eine Zuwendungsbestätigung über eine Geldspende mit dem Hinweis auf den Verzicht auf Ersatz von Aufwendungen auszustellen. 25
26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit WP / StB Dipl-Kfm. Wolfgang Illies INTECON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Weserstraße 88b, Bad Oeynhausen Tel , Fax w.illies@intecon.de, Internet: 26
27 Notizen 27
Der Verein als Arbeitgeber. Informationen für Vereine
Der Verein als Arbeitgeber Informationen für Vereine Der Verein als Arbeitgeber Prüfung nach steuerlichen Gesichtspunkten beim Verein und dem Arbeitnehmer => Finanzamt Prüfung der Sozialversicherungspflicht
Mehr01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1
01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 Der Verein als Arbeitgeber Der Übungsleiter/Trainer im Verein? Die lohnsteuerliche Betrachtung von Übungsleitern/ Trainern richtet sich nach dem Vertragsverhältnis.
MehrMindestlohn 2015. Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015
Mindestlohn 2015 Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz (Übungsleiterpauschale) Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer
MehrSteuerrecht für Schiedsrichter
1 Zur Person Berufsleben: Abitur Ausbildung im Bereich der Steuerberatung Abschluss zum Diplom-Kaufmann (FH) Bestellung zum Steuerberater, eigene Kanzlei Vereinsleben: Seit 1996 aktiver Fußballer im SV
MehrLegale, steuerfreie Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten an Helfer im Verein.
Legale, steuerfreie Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten an Helfer im Verein. Mit der Rückzahlung dieser Pauschalen an den Verein erhält der Helfer eine Spendenquittung, die wiederum seine Steuerlast
MehrSozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten
Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)
MehrDas Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37
2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450
MehrBezahlung von Übungsleitern
Fitness & Gesundheit im Verein Bezahlung von Übungsleitern Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge Bezahlung von Übungsleitern Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge In vielen Vereinen stellt sich des Öfteren
MehrReferent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt
14. Oktober 2014 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium
MehrSteuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit; Anwendungsschreiben zu 3 Nummer 26a und 26b EStG
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden
MehrDie JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs
Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,
MehrSTEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen
STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden
MehrInfo-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)
st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut
MehrEine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.
Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen
MehrInformationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs
Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs Inhalt Minijobs Geringfügig entlohnte Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung Steuer- und Arbeitsrecht 2 Minijobs Minijobs - geringfügige Beschäftigungen
MehrAufwandsentschädigungen und Versicherungen im Bereich Ehrenamt. - ein Überblick. Ref. Dieter Harant (IBPro)
Aufwandsentschädigungen und Versicherungen im Bereich Ehrenamt - ein Überblick Ref. Dieter Harant (IBPro) www.ibpro.de 1 Materielle Tauschwerte im Ehrenamt (aus Wissensmagazin 01/10) Direkte Geldzahlungen
MehrKinderbetreuungskosten. ab 2012. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.
Kinderbetreuungskosten ab 2012 Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. 1. Rechtslage bis zum 31.12.2011 Bisher bot das Steuerrecht drei Möglichkeiten Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen: Der Abzug
MehrVereinsberatung: Steuern. Verein als Arbeitgeber
Verein als Arbeitgeber Kriterien für eine nichtselbständige oder selbständige Tätigkeit Nichtselbständige Tätigkeit Selbständige Tätigkeit Arbeitsvertrag Weisungsgebundenheit Urlaubsanspruch Sozialversicherungspflicht
MehrArbeitsverhältnisse im Sportverein
Arbeitsverhältnisse im Sportverein - Steuerrechtliche Einordnung und Fallstricke - Vortrag anlässlich TreffPunkt SportVerein in Erlangen am 17.03.2011 Referent: Jörg Ammon, WP/StB, Nürnberg Inhaltsübersicht
Mehr1a.) Angaben zur Person und Beschäftigung: Name: Vorname: Adresse: Geburtsdatum: (TT) (MM) (JJJJ)
Fragebogen Aushilfen Datenbogen zur internen Erfassung 1.) Allgemeine Angaben 1a.) Angaben zur Person und Beschäftigung: Name: Vorname: Adresse: Geburtsdatum: (TT) (MM) (JJJJ) Geschlecht: O männlich O
MehrEinnahmen aus Übungsleitertätigkeit 3 Nr. 26 ESTG
Einnahmen aus Übungsleitertätigkeit 3 Nr. 26 ESTG 2.400 steuerfrei bis 2012=2.100 05.02.2014 Heinz Broy, Finanzamt Bitburg--Prüm Beispiele: Trainer der Fußballmannschaft Dirigent des Musikvereins Chorleiter
MehrSteuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. von. im Unternehmen. in den Räumlichkeiten der. Veranstalter:
Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen Veranstalter: in den Räumlichkeiten der Kinderbetreuungskosten Kindertagesstätte öffentliche Kindertagesstätte / Tagesmutter Betriebskindertagesstätte
MehrSeite 1 von 5. Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig. Teil 3 TrainerInnen
Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig DVR-Nr.: 0426130 Teil 3 TrainerInnen Genauso wie Sportler (siehe voriges Heft) zählen auch Trainer zum Kreis jener Personen, bei denen die pauschale Reisekostenentschädigung
Mehr# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,
Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen
MehrWas Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen
Euro-Geldscheine und Münzen Minijob - 450 Euro Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Einklinker DIN lang Logo Minijob - Chancen und Risiken Minijob -
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. Vereinsbesteuerung und Ehrenamt
Vereinsbesteuerung und Ehrenamt Gemeinnützigkeit Grundsätzliche Vorteile: Befreiung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer Spendenbescheinigung Übungsleiterpauschale
MehrFreiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung
Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung 10. Deutscher Medizinrechtstag, 04.09.2009 1 Referent Steuerberater Michael Hieret, Mülheim an der Ruhr Fachberater
MehrBekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften
Der Bürgermeister 29. November 2011 Bekanntmachung Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall-, Auslagenentschädigung, Fahrt- und Reisekosten für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen Auf Grund
MehrRechte und Pflichten des Arbeitgebers für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen
Rechte und Pflichten des Arbeitgebers für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen Geringfügig Entlohnte Beschäftigung = Minijob Jahresbetrachtung: Laufende Bezüge (Monatslohn) 400,00 + sichere Zusatzzahlungen
MehrErläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005
Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen
MehrSteuerliche Entlastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen
Steuerliche Entlastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Telefonvortrag am 3. März 2009 für das Portal Mittelstand-und-Familie Lothar Winkel, Steuerberater, Berlin www.mittelstand-und-familie.de
MehrKrankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )
Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.
Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes
MehrInfoblatt: Erste Tätigkeitsstätte
Infoblatt: Erste Tätigkeitsstätte Drei Schritte zur ersten Tätigkeitsstätte: 1. Ortsfeste betriebliche Einrichtung Eine erste Tätigkeitsstätte kann nur eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers
MehrIWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org, www.iwp-koeln.org
Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung
MehrWissenswertes zur Classic Line
Wissenswertes zur Classic Line Version 2012 WDB Artikel: 20205 Thema: Rückmeldung in der Gleitzone Seite 1 von 11 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen zur Gleitzonenberechnung... 3 1.1 Gleitzone bei Mehrfachbeschäftigungen...
MehrSachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner
Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Sachzuwendungen (Geschenke) an Geschäftsfreunde Bis 10,00 * Streuwerbeartikel: z.b. Kugelschreiber, Taschenkalender
MehrHLB Ratgeber I/2014. Wohin die Reise geht. Steuertipps rund um das neue Reisekostenrecht
HLB Ratgeber I/2014 Wohin die Reise geht Steuertipps rund um das neue Reisekostenrecht Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen und Steuern sparen. Zum 1. Januar 2014 ist ein neues Reisekostenrecht
MehrUmsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings
Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrNebenberufliche Selbstständigkeit - Grundlagen gesetzliche KV
Nebenberufliche Selbstständigkeit - Grundlagen gesetzliche KV Es berät Sie Roland Schwarz, Gebietsleiter der KKH Sie erreichen ihn unter 0160.90 53 31 22 persönlich. Was bin ich Arbeitnehmer oder selbstständig?
Mehr6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014
6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst
MehrDie Ehrenamtspauschale. nach 3 Nr. 26a EStG
Die Ehrenamtspauschale nach 3 Nr. 26a EStG und ihre Anwendung im gemeinnützigen Verein Informationsveranstaltungen des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e. V. Bad Malente 20. 04. 2010 Elmshorn 05.
MehrEntschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen
Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.06.2002 (SächsGVBl. Seite 207)
Mehrjogoli s international kindergarten & pre-school Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten... 1 1. Allgemein... 2 2. Förderungsdauer und -höhe... 2 3. Nachweis der Betreuungskosten... 2 4. Nichteheliche Lebensgemeinschaften...
Mehr1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.
Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrSteuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)
Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).
MehrBeratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014
Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014 [10.12.2014] Von: Sabine Loder Die seit langem geführte Diskussion bezüglich der Vereinfachung des Reisekostenrechts hat nun
MehrInformation über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren
Information über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren Ab 2010 Verbesserungen beim Lohnsteuerabzug Mehr Netto für verheiratete Frauen Neues Faktorverfahren Mehr Netto für Frauen Ab 2010 Verbesserungen
Mehr3.1 STEUERFREIE GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN
3. BESTEUERUNG 3.1 STEUERFREIE GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN Geringfügige Beschäftigungen, für die vom Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt werden, sind steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer
MehrKranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
Info Stand: 01/2013 Merkblatt zur geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigung ab 01.01.2013 Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012
MehrLohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen?
MUSTERFALL Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen? von Dipl.-Kfm. Dirk Klinkenberg, Rösrath, www.instrumenta.de Steuerlich kann es vorteilhaft sein, die Beiträge zur Kranken- und zur
MehrExpatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster
Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates
MehrDas neue Gemeinnützigkeitsrecht und seine Auswirkungen
Das neue Gemeinnützigkeitsrecht und seine Auswirkungen - Reform der steuerlichen Rahmenbedingungen im Non-Profit-Bereich - Thomas Krüger Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht thomas.krueger@schomerus.de
MehrDie Reform des Reisekostenrechtes
Reisekosten ab 2014 Reisekosten ab 2014 Änderungen Verpflegungspauschalen, Dreimonatsfrist, Unterkunft Stand: 6/2013 Franz-Josef Tönnemann - Steuerberater Neustadtstraße 34-49740 Haselünne Tel.: 0 59 61
MehrEntschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen
Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.6.2002 (SächsGVBl. Seite 207)
MehrFinanzamt Brilon Besteuerung der Vereine allgemeine Informationen
1 Überblick: Tätigkeitsbereiche Steuerpflicht Umsatzsteuerliche Beurteilung Vorsteueraufteilung bei Schützenhallen 2 Tätigkeitsbereiche 3 Tätigkeitsbereiche: Verein ideelle Tätigkeit Vermögensverwaltung
Mehrikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
Mehr2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb
2.04 Stand am 1. Januar 2001 Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb Verzicht nur in bestimmten Fällen 1 Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung
Mehr2. Bezugs, Pensionsauszahlende Stellen Tragen Sie hier die Anzahl der Arbeitgeber ein, bei denen Sie im betreffenden Kalenderjahr beschäftigt waren.
1.PersönlicheDaten Tragen Sie hier Ihre persönlichen Daten, wie z.b. den Namen, die Versicherungsnummer, Ihre Adresse, den FamilienstandunddieKontonummerein. 2.Bezugs,PensionsauszahlendeStellen TragenSiehierdieAnzahlderArbeitgeberein,beidenenSieimbetreffendenKalenderjahrbeschäftigtwaren.
Mehr87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen
87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen EStG 10 Sachverhalt Der verheiratete Steuerberater A erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i. H. von 120.000 Euro.
MehrWelche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Übernachtungen ab 2010?
Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Übernachtungen ab 2010? Der Reisende muss die Frühstückskosten selbst tragen. Der Arbeitgeber (oder Reisestelle oder neu, der Arbeitnehmer selbst) bestellt,
MehrEinkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014
Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014 1 } Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde
MehrSonderbeitrag ab 01.07.2005
SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden
MehrSteuerliche Vergünstigungen in Sanierungsgebieten. Dipl.Kfm. Michael Nauen Steuerberater Ketziner Str. 6 14641 Nauen Tel.
Steuerliche Vergünstigungen in Sanierungsgebieten Dipl.Kfm. Michael Nauen Steuerberater Ketziner Str. 6 14641 Nauen Tel.03321/4456-0 Welche Aufwendungen sind betroffen? - Herstellungskosten für Modernisierungs-und
Mehr2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente
2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente Zum Jahresbeginn 2005 trat das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Die hiermit eingeführte Basis Rente, auch als Rürup Rente bekannt, ist ein interessantes Vorsorgemodell
MehrKultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005
Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005 Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde in Hamburg hat mit Zustimmung des Beirates folgende Kultussteuerordnung
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
MehrDie Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer
Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische V ersorgungskammer Entspannt leben den Ruhestand genießen Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten
MehrLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.
SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrGesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
Änderungen bei Mini- und Midijobs Alt-Regelung 1. Mini-Jobs ( 8, 8a SGB IV) Arbeitsentgelt (AE) bis 400 EUR Arbeitgeber-(ArbGeb)Pauschalbeiträge in Prozent [15/13/2 ( 8) bzw. 5/5/2 ( 8a)] Versicherungsfrei:
Mehr54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40
Sozialversicherungsdaten 2009 Nachfolgend finden Sie die ab dem 01.01.2009 geltenden Daten zu den Sozialversicherungszweigen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Rentenversicherung
MehrAls Werbungskosten sind Umzugskosten jedoch nur abziehbar, wenn sie auch tatsächlich betrieblich oder beruflich veranlasst sind.
Umzugskosten - Steuerrecht Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 1.1 Steuerrechtliche Einordnung von Umzugskosten 1.2 Höhe und Umfang der Abziehbarkeit der Werbungskosten 2. Arbeitgeberseitige Umzugskostenerstattung
MehrHessisches Ministerium der Finanzen. Gemeinnützige Vereine und Steuern
Hessisches Ministerium der Finanzen Hessisches Ministerium der Finanzen Gemeinnützige Vereine und Steuern Überblick 1. Zahlungen an Mitglieder 2. Spendenrecht 3. Mittelverwendung 4. Abgabe der Steuererklärung
MehrAHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22.
AHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22. Oktober 2015 Seite Selbständig oder unselbständig Selbständigerwerbend sind
MehrZuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung
Zuschuss zur privaten Krankenversicherung Für die Berechnung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung werden der allgemeine Beitragssatz und das monatliche sozialversicherungspflichtige Entgelt
MehrMerkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen
Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...
MehrEva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit
Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines
MehrVerein als Arbeitgeber
Verein als Arbeitgeber Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2012 Kriterien für eine nichtselbständige oder selbständige Tätigkeit Nichtselbständige Tätigkeit
MehrSoziale Sicherung der Pflegeperson
Soziale Sicherung der Pflegeperson ( 44 SGB XI) Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug
MehrKurzfristige Beschäftigung
Kurzfristige Beschäftigung (Hinweise des Gesamtverbandes der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände) Gesetzliche Grundlage 8 SGB IV Geringfügigkeitsrichtlinien (download z. B. über
Mehr- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012
- TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge
MehrDem erwarteten Zeitumfang der BR-/AR-Tätigkeit Dem Umfang an übernommenen Kompetenzen des BR-/AR-Mitglieds Der Position des BR-/AR-Mitglieds
Vergütung von Beiräten/Aufsichtsräten in mittelständischen Unternehmen Grundsätzlich liegt es in der freien Entscheidung der Gesellschafter, ob den Mitgliedern des von ihnen einberufenen Beirats/Aufsichtsrats
MehrMöglichkeiten von steuerfreien/-günstigen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer
Möglichkeiten von steuerfreien/-günstigen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer Allgemeiner Hinweis: Alle steuerfreien Zuwendungen sind zusätzlich zum Gehalt zu zahlen und dürfen nicht vom
MehrSportverein - Steuerberater
Sportverein - Steuerberater Sportvereine im Gemeinnützigkeits tzigkeits- und Steuerrecht Das Gemeinnützigkeits- und Steuerrecht für Vereine ist höchst kompliziert Die Schonzeit von Seiten der badenwürttembergischen
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
MehrAnlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag
MehrSpenden vs. Sponsoring
MTV INFO Spenden vs. Sponsoring 1 Einführung Die Unterstützung durch Mittel von Privatpersonen und Firmen gewinnt bei der Umsetzung unseres Vereinszweckes und daraus abgeleiteten Veranstaltungen und Projekten
MehrVortragsablauf. 2. Pflicht zur Abgabe vs. freiwillige Abgabe einer Steuererklärung
1. Begrüßung Vorstellung Vortragsablauf 2. Pflicht zur Abgabe vs. freiwillige Abgabe einer Steuererklärung 3. Grundschema der Berechnung der Steuerlast 4. Typische, die Steuerlast mindernde Werbungskosten
Mehr1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich
1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich 1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen
MehrSteuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz
Steuerliche Information zur Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz Die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in deren Privathaushalten kann nach dem Hausbetreuungsgesetz durch selbständig tätige
MehrDie gängigsten Fallgestaltungen von Arbeitsverhältnissen 1.1
Die gängigsten Fallgestaltungen von Arbeitsverhältnissen 1.1 Fragebogen zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Einordnung des Arbeitsverhältnisses 1. Neben dieser zu prüfenden Beschäftigung wird
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
Mehrfür Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan
für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan Ausgaben für Renten-, Krankenund Pflegeversicherung 300 Euro Zuschuss Beim
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
Mehr