Begründung zum Planentwurf

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1 Teiländerung des Flächennutzungsplans des Regionalverbands Saarbrücken Konzentrationszonen für Windenergieanlagen, 1. Änderung Begründung zum Planentwurf Stand: Öffentliche Auslegung - Fachdienst Regionalentwicklung und Planung - Schlossplatz, Saarbrücken Kontakt: Dr.-Ing. Sven Uhrhan Tel: regionalentwicklung@rvsbr.de web:

2 Inhalt 1 Einleitung Anlass der Planung Planungsziel Verfahrensziel Planungsrechtlicher Handlungsrahmen Vorgaben des BauGB und aktuelle Rechtssprechung Vorgaben der Landesplanung Standortkonzept und Konfliktanalyse Vorgehensweise / methodischer Ansatz harte Tabukriterien im Zusammenhang bebaute Ortslagen nicht ausreichend windhöffige Bereiche baulich geprägte Flächen im Außenbereich Freizeit- und Siedlungsfreiflächen Verkehrsinfrastruktur Ziele der Raumordnung Natur- und Artenschutz - harte Tabukriterien Gewässerschutz, Belange des Hochwasserschutzes Belange der zivilen Luftfahrt - harte Tabukriterien Standsicherheit auf Flächen über tagesnahem Bergbau weitere harte Tabukriterien Ausschluss von Kleinstflächen Verbleibende Potenzialflächen nach Abzug der harten Tabuzonen weiche Tabukriterien FNP-Reserveflächen Flächen für Ver- und Entsorgung Vorsorgeabstände zur bebauten Ortslage und Wohngebäuden (Immissionsschutz) gefährdete Infrastrukturen: Hochspannungsnetze Belange der zivilen Luftfahrt - weiche Tabukriterien: Beeinträchtigung von Flugsicherungsanlagen Belange des Natur- & Artenschutzes - weiche Tabukriterien Ausschluss von Kleinstflächen mögliche Konzentrationszonen für Windenergieanlagen weitere Restriktionen und öffentliche Belange, die der Windenergienutzung entgegenstehen sonstige Belange der zivilen Luftfahrt Sicherheitsbereiche für den militärischen Luftverkehr am Flughafen Ramstein Richtfunkanlagen Stand: Öffentliche Auslegung 2

3 2.5.4 Sonstige Belange der Energie- und Wasserversorgung / sonstige Infrastruktureinrichtungen Belange des Denkmalschutzes Belange des Landschaftsschutzes Belange der Tourismusentwicklung sonstige Belange des Natur- und Artenschutzes Schallschutz, Schattenwurf und optische Wirkung von Windenergieanlagen ungeeignete Hanglagen und Reliefformen Betrachtung der konkreten örtlichen Verhältnisse für einzelne Konzentrationszonen Methodik der Ermittlung auf der lokalen Ebene Flächenkulisse nach Prüfung der konkreten örtlichen Verhältnisse Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen Ergebnis der Umweltprüfung Auswirkungen auf Schutzgüter Zusammenfassung der Umweltauswirkungen durch Windenergieanlagen in den Konzentrationszonen Eingriff in Natur und Landschaft, Vermeidungs-, Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen Ergebnisse der Landschaftsbildanalyse Abwägung Auswirkungen der Planung Alternativendiskussion Zusammenfassende Würdigung und Fazit...68 Anlagen...69 Stand: Öffentliche Auslegung 3

4 1 Einleitung 1.1 Anlass der Planung Mit Verordnung vom änderte die Saarländische Landesregierung den Landesentwicklungsplan Teilabschnitt Umwelt und hob die Ausschlusswirkung der dort dargestellten Vorranggebiete für Windkraft auf. In der Folge können im Saarland und auch im Windenergieanlagen grundsätzlich überall, auch außerhalb der bisherigen Vorranggebiete des Landesentwicklungsplans, errichtet werden. Die damalige Landesregierung war der Auffassung, dass die Nutzung von Windenergie Vorrang verlangt und dem Verdichtungsraum die Standortvorsorge für Windenergieanlagen zusätzlich zum ohnehin bestehenden Konkurrenzdruck von Nutzungen im Außenbereich aufgebürdet werden kann. Der hat im Vorfeld diese Verordnung wie folgt kritisiert: "Windkraftanlagen sind, erst recht in ihrem heutigen Zuschnitt, raumbedeutsame Vorhaben, die weit über das Gebiet einer Gemeinde und sogar eines Gemeindeverbandes hinaus wirken können. Sie beeinflussen weiträumig das Landschaftsbild und haben erhebliche Umweltauswirkungen. (...) Die Landesregierung überträgt eine überörtliche Planungsaufgabe den Kommunen, ihrer kleinräumlichen, nur örtlich wirksamen Planungshoheit und ihrem engeren finanziellen Spielraum. Die Standortvorsorge für Windkraftanlagen ist als Planungsaufgabe dagegen mit einer qualifizierten Landesplanung sehr gut und einvernehmlich lösbar. Ohne Planung bleibt die Standortwahl gänzlich den Betreibern der Anlagen überlassen. Wegen der Raumbedeutsamkeit der Anlagen ist statt der vorgelegten Einfachstlösung eine inhaltlich qualifizierte Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes zur Windkraft unbedingt erforderlich und bei entsprechendem Planungswillen auch zeitnah umsetzbar." Trotz dieser Kritik hat die Landesregierung die Verordnung am in Kraft gesetzt. Den Kommunen und dem blieb aufgrund dieser gesetzlichen Regelung nur die Wahl, im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung die Errichtung von Windenergieanlagen zu steuern. Denn mit der Ausweisung von Flächen für die Windkraftnutzung im Flächennutzungsplan greift der sogenannte Planvorbehalt (gemäß 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB), der die Errichtung von Windkraftanlagen in der Regel nur noch in den ausgewiesenen Zonen zulässt und die übrigen Außenbereiche von der Windkraftnutzung ausschließt. Der Kooperationsrat des Regionalverbandes gab vor diesem Hintergrund bereits im März 2011 der Verwaltung den Auftrag, ein Plankonzept für Windenergieanlagen zu erarbeiten, das der Windkraft substanziell Raum geben und eine möglichst große Rechtssicherheit verleihen soll. Gleichzeitig beauftragte der Kooperationsrat die Verwaltung dazu, einen einheitlichen Vorsorgeabstand von lediglich 650 m zu Siedlungskörpern (im Zusammenhang bebaute Ortslage) zugrunde zu legen, um im besonders dicht besiedelten und durch die bergbauliche Geschichte zudem stark zersiedelten Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken mit nur wenigen siedlungsfernen Räumen überhaupt entsprechende Flächenpotenziale bereitstellen zu können. Insbesondere die Bereitstellung des von der Rechtssprechung geforderten "substanziellen Raumes" für die Windenergienutzung als nicht eindeutig bestimmbare Größe für einen derartigen Verdichtungsraum war für die Wahl des eingehaltenen Siedlungsabstandes dabei maßgeblich. Im Vergleich mit anderen saarländischen Kommunen wurde dieser aufgrund zahlreicher Vorbelastungen im Verbandsgebiet mit 650 m relativ niedrig angesetzt. In der Begründung zum damaligen Planentwurf wurde in Kap in diesem Zusammenhang folgendes ausgeführt: "Nutzung der Windenergie im Verdichtungsraum Der Regionalverband hat sich ( ) entschlossen, bei der Ermittlung der Konzentrationszonen einen generellen Mindestabstand von 650 Metern zu Siedlungsgebieten und 425 Metern zu Wohngebäuden im Außenbereich zu wahren. Dies entspricht den notwendigen Vorsorgeabständen für eine 3 MW Anlage ( ). Die Entscheidung für größere Vorsorgeabstände in Bezug auf die Mindestabstände für 2 MW-Anlagen in der Landesstudie 1, gleichzeitig aber geringere Pauschalabstände zur Wohnbebauung, als sie z.b. in den ländlicheren Gemeinden des Nordsaarlandes angewandt werden, basiert auf den unterschiedlichen Anforderung räumlicher Nutzungen in einem Verdichtungsraum, wie dem. 1 gemeint ist: AL-PRO GmbH & Co. KG, Kurzfassung des überarbeiteten Endberichtes zur Windpotenzialstudie Saarland, erstellt im Auftrag des Saarländischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr, 8. April.2011 Online abrufbar unter: (Stand: ) Stand: Öffentliche Auslegung 4

5 Zum einen ist das Plangebiet mit insg. 810 EW/qkm besonders dicht besiedelt und damit einhergehend ist der Raum bereits zahlreichen Belastungen durch Verkehr, Industrie und Gewerbe ausgesetzt. Die Siedlungsdichte und struktur resultiert auch in einer relativ großen Zersiedelung des Freiraums. Dies fordert im Grunde einen größtmöglichen Vorsorgeabstand als weiches Tabukriterium. Auf der anderen Seite hat die Ebene der Flächennutzungsplanung auch die Aufgabe der Windkraft substanziellen Raum zu schaffen, was gerade in einem Raum mit wenigen für Windenergie überhaupt zur Verfügung stehenden Freiflächen für eine möglichst großzügige Ausweisung von Konzentrationszonen und somit geringe Abstände spricht, die von vorneherein pauschal Gebiete ausschließen und nicht erst auf der Genehmigungsebene geprüft werden. Aus diesen Nutzungskonflikten resultiert die Entscheidung für den pauschalen Vorsorgeabstand von 650m. Bei größeren Abständen, z.b. 850 m, was der Anlagenklasse der 6 bzw. 10MW-Anlagen entsprechen würde, kann überschlägig davon ausgegangen werden, dass innerhalb des Verdichtungsraumes kaum mehr Potenzialflächen verbleiben. Die Einhaltung eines dementsprechenden pauschalen Schutzabstandes von 850 Metern oder mehr liefe daher Gefahr, dem Grundsatz "substanziell Raum für die Windenergienutzung schaffen" von vorneherein zu widersprechen. Außerdem würden größere Abstände die Konzentrationszonen so verkleinern, so dass oftmals nur vergleichsweise kleine Flächen ausgewiesen werden könnten, so dass die konkrete Planung und Umsetzung von Windenergieanlagen auf den nachfolgenden Planungsebenen kaum Dispositionsspielräume hätten, was z.b. die Grundstücksverfügbarkeit, topografischen Einzelsituationen, Erschließungswege oder lokale auftretende Naturschutzgüter betrifft. Auch hier liefe die Planung Gefahr faktisch zum großen Teil nicht umgesetzt werden zu können, was wiederum der Vorgabe der Windkraft substanziellen Raum zu schaffen zuwider laufen würde." Nach Durchlaufen der Beteiligungsverfahren nach BauGB wurde das auf dieser Basis von der Verwaltung erarbeitete Standortkonzept am vom Kooperationsrat des Regionalverbandes als Teiländerung des Flächennutzungsplanes beschlossen und von der zuständigen Fachbehörde am genehmigt. Die dadurch aktuell dargestellte Flächenkulisse umfasst 12 Konzentrations-zonen für Windenergieanlagen mit insgesamt 317 ha, welche die Errichtung von überschlägig geschätzten 40 bis 50 derzeit marktgängigen Windenergieanlagen (der 2 bis 3MW-Klasse) ermöglichen sollen. Diese nehmen insgesamt 0,77 % der Fläche des Regionalverbandes Saarbrücken ein. Parallel zum erfolgten Planbeschluss am hat der Kooperationsrat des Regionalverbandes die Verwaltung in o.g. Zusammenhang mit der Einholung eines Rechtsgutachtens beauftragt, welches die Überprüfung des Sachverhaltes zum Gegenstand hat, ob der Windenergienutzung bei einer Erweiterung des Vorsorgeabstandes auf 800 m zu Siedlungskörpern (im Zusammenhang bebaute Ortslage) nach wie vor substanziell Raum eingeräumt wird sowie - in Abhängigkeit des Ergebnisses dieser rechtlichen Einschätzung - zur Einleitung eines erneuten Teiländerungsverfahrens des Flächennutzungsplans "Konzentrationszonen für Windenergieanlagen", um den Vorsorgeabstand von 650 m auf 800 m zu erhöhen. Denn sowohl mehrere Verbandskommunen selbst als auch verschiedene Nachbargemeinden, die ihrerseits mit eben jenen 800 m Siedlungsabstand planen, regten im Rahmen der Beteiligungs-verfahren an, die im angelegten Abstände entsprechend zu erhöhen. Auch zahlreiche Bürger im Regionalverband regten größere Abstände im Sinne der Gleichbehandlung mit Bürgern anderer Gemeinden im Saarland an, in denen teilweise mit noch größeren Siedlungsabständen geplant wurde bzw. aktuell geplant wird. Die Vermittlung der paradoxen Situation, dass gerade in Verdichtungsräumen mit zahlreichen Vorbelastungen geringere Siedlungsabstände zu Windenergieanlagen angelegt werden müssen als in weniger dicht besiedelten ländlicheren Gemeinden, um substanziell Raum für die Windenergienutzung bereitzustellen war in diesem Zusammenhang nicht trivial. Das beauftragte Gutachten kam schließlich zum Ergebnis, dass es sich in der Gesamtschau der Kriterien gut belastbar vertreten lässt, dass der Flächennutzungsplan auch bei einem einheitlichen Abstand von 800m zu zusammenhängend bebauten Ortsteilen der Windenergie im substanziell Raum verschafft (vgl. Gutachten der Rechtsanwaltsgesellschaft Maslaton S. 23). Das erneute Änderungsverfahren des FNP wurde gemäß des o.g. Änderungsbeschlusses des Kooperationsrates damit eingeleitet. Stand: Öffentliche Auslegung 5

6 1.2 Planungsziel Vorrangiges Planungsziel ist die Erhöhung des Schutzes der in Nachbarschaft zu den dargestellten Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ansässigen Bevölkerung vor negativen Auswirkungen der Windenergienutzung mittels Vergrößerung der eingehaltenen Abstände zu Ortslagen auf 800 m. Dabei soll im Sinne der Ergebnisse des vorliegenden Rechtsgutachtens weiterhin in substanzieller Weise Raum für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt werden. 1.3 Verfahrensziel Das vorliegende Verfahrensziel besteht in der räumlichen Steuerung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Verdichtungsraum. Der will die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) in seinem Gebiet über die Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen (Randsignatur mit Überlagerung zur flächenhaften Hauptnutzung, z. B. Wald oder Fläche für die Landwirtschaft ) im Flächennutzungsplan steuern, so dass außerhalb dieser Konzentrationszonen keine raumbedeutsam Windenergieanlagen errichtet werden dürfen. Der Kooperationsrat des Regionalverbandes Saarbrücken hat dazu im Januar 2014 in Abhängigkeit der Ergebnisse des o.g. Rechtsgutachtens den Beschluss gefasst, ein Verfahren zur 1. Änderung der beschlossenen Teiländerung des Flächennutzungsplans zur Darstellung von "Konzentrationszonen für Windenergieanlagen" einzuleiten mit dem Ziel, die Vorsorgeabstände zu im Zusammenhang bebauten Ortslagen auf 800m zu erhöhen. 1.4 Planungsrechtlicher Handlungsrahmen Die wesentlichen Rahmenbedingungen der vorliegenden Planung ergeben sich aus der Änderung des Baugesetzbuchs sowie einer Teiländerung des Landesentwicklungsplans, Teilabschnitt "Umwelt". Beide Änderungen verfolgen (unter anderem) das Ziel, die Nutzung der Windenergie zu befördern Vorgaben des BauGB und aktuelle Rechtssprechung Seit 2011 hat der Gesetzgeber in 35 BauGB die Nutzung der Windenergie im Außenbereich privilegiert. Das bedeutet, dass die Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich zulässig und die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Ebenso wurde dort für die Städte und Gemeinden die Möglichkeit verankert, auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (im Flächennutzungsplan) auf Grundlage eines schlüssigen Gesamtkonzeptes Gebiete darzustellen, die sich für eine Errichtung von Windenergieanlagen eignen. Diese Darstellungen im Flächennutzungsplan können als öffentlicher Belang Vorhaben an anderer Stelle entgegengehalten werden, so dass eine Ausschlusswirkung von Windenergieanlagen außerhalb der dargestellten Zonen erzielt werden kann. Die Voraussetzungen der Ausschlusswirkung nach 35 Abs. Satz 3 BauGB liegen nur dann vor, wenn der Darstellung einer Konzentrationszone ein schlüssiges Gesamtkonzept zugrunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Das Planungskonzept muss so ausgerichtet sein, dass eine Windenergienutzung aufgrund der ermittelten Windhöffigkeit tatsächlich möglich ist. Der Planungsträger muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windkraftanlagen im Außenbereich zu privilegieren ( 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen. Laut BVerwG muss bei der Ermittlung von Potenzialflächen für Windenergieanlagen eine Stufenfolge bei der Auswahl der Flächen eingehalten werden. 1. Ermittlung von Tabuzonen: Gesamtfläche - Tabuzonen = mögliche Konzentrationszonen 2. Mögliche Konzentrationszonen - öffentliche Belange = Konzentrationszonen 3. Betrachtung der konkreten örtlichen Verhältnisse für einzelne Potenzialflächen Die Tabukriterien müssen abstrakt definiert und einheitlich angelegt werden. Stand: Öffentliche Auslegung 6

7 In der Begründung ist darzulegen, welche Zielsetzung und welche Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszonen maßgebend waren. Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortausweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe den Ausschluss des übrigen Planungsraums von Windkraftanlagen rechtfertigen. Ein schlüssiges Gesamtkonzept liegt nur dann vor, wenn alle abwägungserheblichen Belange ermittelt und bewertet wurden Vorgaben der Landesplanung Zur Steuerung der Windenergienutzung wurden 2004 im Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt "Umwelt", Vorranggebiete für Windenergie (VE) festgelegt. Gemäß Ziffer 64 des LEP "Umwelt" sind in VE alle Planungen, die Grund und Boden in Anspruch nehmen, auf die Belange der Gewinnung von Windenergie in der Weise auszurichten, dass eine rationelle Nutzung der Windenergie gewährleistet ist. In den VE sollen vorrangig Windparks errichtet werden. Nach Ziffer 65 war die Errichtung von Windkraftanlagen außerhalb von VE bisher ausgeschlossen. Um einen weiteren Ausbau der Windenergie und eine Errichtung von Windenergieanlagen auch außerhalb der bisherigen VE zu ermöglichen, wurde die landesplanerisch festgelegte Ausschlusswirkung mit der Verordnung über die 1. Änderung des LEP "Umwelt" betreffend die Aufhebung der landesplanerischen Ausschlusswirkung der Vorranggebiete für Windenergie vom 27. September 2011 (Rechtskraft mit Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes am 20. Oktober 2011, Nr. 34, S. 342) aufgehoben. Da sich im keine Vorranggebiete für Windenergie laut LEP "Umwelt" befinden und die Ausschlusswirkung dieser mit genannter Verordnung aufgehoben wurde, sind von Seiten der Landesplanung keine die Steuerung der Windenergie betreffenden Vorgaben mehr zu berücksichtigen. Der hat damit als Träger der Flächennutzungsplanung für seine zehn Städte und Gemeinden die Möglichkeit (gemäß Kap ) im Rahmen seiner Planungshoheit eigenständig Flächen für die Nutzung der Windenergie im Flächennutzungsplan darzustellen. Stand: Öffentliche Auslegung 7

8 2 Standortkonzept und Konfliktanalyse 2.1 Vorgehensweise / methodischer Ansatz Das vorliegende Standortkonzept ist vor dem Hintergrund des bereits abgeschlossenen FNP- Teiländerungsverfahrens zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA zu verstehen (im Folgenden kurz "abgeschlossenes Planverfahren"). Die dort bereits dargelegten Sachverhalte bilden überwiegend auch die Grundlage des neuen Standortkonzeptes. Wesentliche Teile fließen daher in die folgenden Ausführungen ein, entscheidende Änderungen und neuere Erkenntnisse werden im Kontext zu den bisherigen Darlegungen erläutert. Übersicht der grundlegenden Determinanten für ein schlüssiges Gesamtkonzept Das zu erstellende Gesamtkonzept für den beruht auf zwei Säulen: Die erste Säule ergibt sich aus der vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Verpflichtung, der Windkraftnutzung substanziellen Raum zu geben. Für das zu erstellende Gesamtkonzept bedeutet das zunächst, diejenigen Gebiete auszuwählen, die unter den gegebenen technisch-wirtschaftlichen Rahmenbedingungen einen angemessenen, wirtschaftlich rentablen Anlagenbetrieb erwarten lassen. In diesem Zusammenhang stützt sich der vorliegende Planentwurf auf die Ergebnisse einer im Auftrag des Saarlandes 2011 erarbeiteten Windpotenzialstudie 2 (vgl. AL-PRO GmbH & Co. KG, Endbericht zur Windpotenzialstudie Saarland 3, erstellt im Auftrag des Saarländischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr, ), die für den gesamten Planungsraum flächendeckende Ergebnisse zur Windhöffigkeit (Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe der WEA sowie Windleistungsdichte in W/m²) bereitstellt. Die zweite Säule ergibt sich aus der Bestimmung der Belange, die einer Windkraftnutzung entgegen stehen oder sie einschränken. Diese werden allgemein danach unterteilt, ob sie die Errichtung von WEA generell ausschließen oder ob sie im Zuge der sachlichen und politischen Abwägung mit anderen öffentlichen Belangen von Fall zu Fall berücksichtigt werden können. Nach einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsatz muss in diesem Zusammenhang bei der Ermittlung der Konzentrationszonen die o.g. Stufenfolge bei der Auswahl eingehalten werden (vgl. Kap ): 1. Ermittlung von Tabuzonen: Gesamtfläche - Tabuzonen = mögliche Konzentrationszonen 2. Mögliche Konzentrationszonen - öffentliche Belange = Konzentrationszonen 3. Betrachtung der konkreten örtlichen Verhältnisse für einzelne Potenzialflächen Aus den relevanten Restriktionen sind folglich in einem ersten Schritt diejenigen Ausschlusskriterien zu ermitteln, die in räumlicher Gestalt Tabuzonen bilden und aus der Flächenkulisse möglicher Konzentrationszonen auszuschließen sind. Diese sind zusätzlich nach "harten" und "weichen" Tabukriterien zu unterscheiden: Harte Tabuzonen liegen dort vor, wo aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Betrieb von Windenergieanlagen ausgeschlossen ist, weiche Tabuzonen stellen nach Maßgabe der einheitlich angelegten Kriterien diejenigen Flächen dar, auf denen nach den städtebaulichen Vorstellungen des Planungsträgers keine Windenergieanlagen errichtet werden sollen. Diese strikte Unterscheidung hilft u.a. dabei, im Rahmen der Beantwortung der Fragestellung, ob im Planungsraum der Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum bereitgestellt wird, diejenigen Flächen genau zu bilanzieren, die von vorneherein ohne jegliche planerische Erwägung oder Abwägung mit entgegenstehenden Belangen der Windenergienutzung in keinem Fall zur Verfügung gestellt werden können. In der Landesstudie wurde über die Bereitstellung der windhöffigen Bereiche hinaus (Säule 1) bereits eine grundlegende Restriktionsanalyse durchgeführt, die bereits eine Eignungsflächenkulisse für Windenergieanlagen als Ergebnis lieferte und den genannten Vorgaben der Rechtsprechung unter Punkt 1. 2 Kurzfassung des Endberichts ist online abrufbar (siehe Fußnote S. 4); 3 Im Folgenden kurz: Landesstudie Stand: Öffentliche Auslegung 8

9 (Berücksichtigung von Tabukriterien) im Wesentlichen Rechnung trägt. Während die Ergebnisse der Landesstudie aufgrund ihrer grundsätzlichen Eignung im abgeschlossenen Verfahren aufgegriffen und nach kritischer Überprüfung als Ausgangskulisse für das Standortkonzept verwendet wurden, soll im vorliegenden Verfahren jedoch eine eigenständige Restriktionsanalyse auf Grundlage des gesamten Planungsraumes erfolgen. Dieser neue Ansatz wird in erster Linie deshalb verfolgt, weil in der Ergebniskulisse der Landesstudie die Siedlungsabstände (als "weiches" Tabukriterium) bereits eliminiert waren, im vorliegenden Änderungsverfahren die Siedlungsabstände jedoch neu angelegt werden müssen. In diesem Zuge erscheint es sinnvoll, eine neue eigenständige Restriktionsanalyse durchzuführen, statt die bestehenden Schwächen der Ergebnisse der Landesstudie erneut kritisch zu überprüfen und zu korrigieren. Ebenso wird eine striktere Abfolge beim Anlegen der harten und weichen Tabukriterien und damit auch eine quantifizierbare Unterscheidung dieser möglich. Beides erhöht die Nachvollziehbarkeit der Vorgehensweise und erlaubt vor dem Hintergrund der schwindenden Potenzialflächen, von den bereits in der Landesstudie angelegten weichen Tabukriterien abzuweichen. Damit kann etwa durch Schaffung zusätzlicher kleinräumiger "Dispositionsspielräume" auf der Anlagengenehmigungsebene in Einzelfällen verhindert werden, dass evtl. genehmigungsfähige Anlagenstandorte von vorneherein ausgeschlossen werden. Dadurch soll die Ausschöpfung der verbleibenden Windenergiepotenziale im Spannungsfeld zwischen Bürgerschutz und bereitzustellendem substanziellen Raum bestmöglich gewährleistet werden. Unterscheidung der Restriktionen, die einer Windenergienutzung entgegen stehen Die Abgrenzung zwischen Ausschlusskriterien und Belangen, die einer Windenergienutzung entgegenstehen, aber nicht zu einer unmittelbaren Ausschlusswirkung führen müssen, ist nicht in jedem Fall trivial und unterliegt sich ändernden Rahmenbedingungen: So sind im Saarland beispielsweise Landschaftsschutzgebiete grundsätzlich nicht mehr als Tabuzonen zu bewerten, da mittlerweile per Verordnung "die Errichtung von WEA (...) zulässig ist, soweit nicht vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange entgegenstehen" (Amtsbl. 2013, Nr.5, S. 67). Weiter ist zwischen unmittelbar konkurrierenden Raumansprüchen (etwa Siedlungsflächen oder Schutzgebieten) und eher abstrakteren Vorsorgeabständen zu unterscheiden, die überwiegend auf fachplanerischen Empfehlungen beruhen, jedoch beim Vergleich konkreter örtlicher Verhältnisse in ihrer räumlichen Ausdehnung gemäß entsprechender Zweckmäßigkeit variieren können. Ebenso kann bisweilen das Vorliegen restriktiver (z.b. artenschutzrechtlicher) Belange nur in bestimmten Zeiträumen mittels detaillierter Gutachten ermittelt werden oder bei stetiger Veränderung der räumlichen Auswirkungen bestimmter Restriktionen (z.b. sich ändernde Richtfunkstrecken) ist eine Erfassung auf FNP-Ebene zum "Zeitpunkt X" für einen zeitlichen Planungshorizont von 10 bis 15 Jahren nicht zielführend. Eine Abschichtung auf konkrete Anlagengenehmigungsverfahren erscheint hier erforderlich, da sowohl bezüglich des Aufwandes als auch hinsichtlich der zeitlichen Halbwertszeit der Ergebnisse eine flächendeckende Prüfung auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung unangemessen erscheint. Weitere Schutzgüter, die prinzipiell zum Ausschluss der Windenergienutzung führen, können derart kleinräumig (z.b. einzelne Biotope) oder linienhaft vorliegen (z.b. Richtfunkstrecken, technische Infrastruktur), dass durch geringfügige Verlagerung eines konkreten Vorhabens dieser Belang nicht mehr berührt wird. Auch in diesem Zusammenhang ist die Überprüfung verschiedener Restriktionen und öffentlicher Belange erst auf Ebene der nachfolgenden Planungsstufen sinnvoll, wenn der konkrete Anlagenstandort bekannt ist, um nicht Gefahr zu laufen, großflächig Bereiche, die grundsätzlich für die Windenergienutzung geeignet sind von vorneherein pauschal auszuschließen. Im Folgenden soll daher in einem ersten Schritt eine Übersicht über alle relevanten, der Windenergienutzung entgegenstehenden Restriktionen gegeben werden, die - in den nachfolgenden Kapiteln ausführlicher beschrieben und begründet - auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung als Tabukriterium oder abwägungserheblicher Belang zu berücksichtigen sind. Als harte Tabukriterien, die (aus faktischen oder rechtlichen Gründen) zu einem unmittelbaren Ausschluss aus der Potenzialflächenkulisse auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung führen, werden in diesem Zusammenhang folgende Ausschlusskriterien behandelt: Stand: Öffentliche Auslegung 9

10 Siedlungsflächen, Verkehrsinfrastruktur und baulich geprägte Flächen im Außenbereich nicht ausreichend windhöffige Bereiche Ziele der Raumordnung (gem. 1(4) BauGB) im Gesamtbereich Natur- und Artenschutz: o Naturschutzgebiete (gem. 23 BNatSchG) o geschützte Landschaftsbestandteile (gem. 29 BNatSchG i.v.m. 22 SNG) o "vorrangige Landschaftsschutzrechtliche Belange" in LSG (gem. VO vom ): Gewässerschutz und Belange des Hochwasserschutzes (Überschwemmungsgebiete) harte Tabukriterien durch Sicherheitsbelange der zivilen Luftfahrt: "Circling-Verfahren" Standsicherheit von WEA auf Flächen über (ehem.) tagesnahem Bergbau Belange des Grundwasserschutzes (Zone I) verbleibende Rest- und Kleinstflächen Als weiche Tabukriterien, die nach den städtebaulichen Vorstellungen des Planungsträgers der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen und eine Ausschlusswirkung entfalten sollen zählen: Im FNP dargestellte Reserveflächen für Wohnen und Gewerbe, die nicht nach 30 oder 34 BauGB zu bewerten sind. Im FNP dargestellte Flächen für die Ver- und Entsorgung Vorsorgeabstände zur Wohnfunktion (aus Gründen des Immissionsschutzes): 800 m zu geschlossenen Ortschaften, 425 m zu Wohngebäuden im Außenbereich Vorsorgeabstände zu den dargestellten FNP-Reserveflächen gemäß ihrer geplanten Nutzung gefährdete Infrastrukturen: Abstand zu Hochspannungsnetzen 100m weitere Sicherheitsbelange der zivilen Luftfahrt: Beeinträchtigung von Flugsicherungsanlagen weitere Belange des Natur- und Artenschutzes (neben o.g. Schutzgebieten) o o außerhalb von LSG befindliche Schutzgebiete / vorrangige Natur- und Artenschutzrechtliche Belange pauschale Schutzabstände (200m) um FFH- und Vogelschutz- und Naturschutzgebiete außerhalb des Geltungsbereiches o.g. LSG-Verordnung Weitere zu berücksichtigende Restriktionen werden nachfolgend zur Vollständigkeit aufgelistet. Diese führen nicht zu einem Ausschluss in Schritt 1 der von der Rechtssprechung vorgegebenen Vorgehensweise. Dazu zählen mitunter (teilweise mögliche) harte Tabukriterien, die gemäß den oben genannten Erwägungen auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht abschließend bewertet oder nicht unmittelbar flächenwirksam angelegt werden können und dadurch auf die nachfolgenden Planungsebenen abgeschichtet werden. Andere Restriktionen, die als sonstige öffentliche Belange zu behandeln sind, werden demgegenüber im Zuge der Abwägung einzeln gewichtet und auf Ebene der sich in Schritt 1 ergebenden "möglichen Konzentrationszonen" in der Gesamtschau aller dort örtlich auftretenden und der Windkraftnutzung entgegenstehenden Belange bewertet. Zu nennen sind: sonstige Belange des Natur- und Artenschutzes: o o o o gesetzlich geschützte Biotope Naturdenkmäler Brutplätze windkraftsensibler Arten Vorsorgeabstände zu Brutplätzen windkraftrelevanter Arten Stand: Öffentliche Auslegung 10

11 o o o größere Schutzabstände zu FFH- und Vogelschutzgebieten je nach konkret zu schützenden Arten Lebensräume gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie Alt- und Totholzbestände Landschaftsschutz (insbesondere die Schutzziele: Erholung und Landschaftsbild) Belange der Tourismusentwicklung Belange der Landesverteidigung (insb. militärischer Flugverkehr) weitere Belange der zivilen Luftfahrt (Bauschutzbereiche, Sichtanflugbereiche) Erfordernisse des Betriebs von Richtfunkanlagen Belange des Grundwasserschutzes (Zone II & IIII) sonstige gefährdete Infrastrukturen oder Belange der Energie- und Wasserversorgung für bauliche Zwecke nicht geeignet steile Hanglagen Belange des Denkmalschutzes Sicherung von Rohstoffvorkommen Schallschutz, Auswirkungen von Schattenwurf und optischer Wirkung von Windenergieanlagen Stand: Öffentliche Auslegung 11

12 2.2 harte Tabukriterien im Zusammenhang bebaute Ortslagen Gemäß BauGB ist die Errichtung und der Betrieb raumbedeutsamer Windenergieanlagen lediglich im sogenannten Außenbereich als privilegiertes Vorhaben zu verstehen. Die nach 34 BauGB sowie nach 30 BauGB zu bewertenden Bereiche im Sinne einer in Zusammenhang bebauten Ortslage sind demnach gemäß ihrer Widmung für sonstige Zwecke als Taburäume für die Windenergienutzung zu verstehen. Insgesamt ha Siedlungsfläche im Regionalverband stehen somit nicht für eine Windenergienutzung zur Verfügung (vgl. rote Bereiche in nachfolgender Abb.). Dies entspricht in etwa 26,7 % des gesamten Planungsraumes nicht ausreichend windhöffige Bereiche Wie oben erwähnt greift der Regionalverband die flächendeckenden Ergebnisse zur Windhöffigkeit der Windpotenzialstudie des Saarlandes auf: Die Ermittlung von Flächen, die für die Errichtung von WEA grundsätzlich in Frage kommen, ergibt sich ( ) aus den Bereichen, die über ein für die Windenergienutzung mindestens ausreichendes Windpotenzial verfügen." (vgl. Landesstudie ) Betreffend die Windhöffigkeit wurden geeignete Regionen, die über eine mittlere jährliche Windgeschwindigkeit von mindestens 5,5 m/s in Nabenhöhe verfügen, berücksichtigt. In den daraus entwickelten Windkarten wurde dann nochmals unterschieden nach zwei Nabenhöhen von 100 und 150 m über der Erde. Die nachfolgende Abbildung illustriert anhand der aus der Landesstudie hervorgehenden Ergebnisdatensätze die räumliche Lage der nicht ausreichend windhöffigen Bereiche im Regionalverband Saarbrücken am Beispiel der Windleistungsdichten in 150 Metern über Boden. Räume mit weniger als 195 W/m² (rot dargestellt) werden dabei als Ergebnis der Landesstudie als Bereiche mit unzureichender Windhöffigkeit bewertet und entfallen als Potenzialflächen: Stand: Öffentliche Auslegung 12

13 Insgesamt ha im Regionalverband sind demzufolge aufgrund unzureichender Windhöffigkeit nach derzeitigem Stand nicht für eine Windenergiegewinnung mittels marktgängiger Anlagen geeignet. Aufgrund von Überlagerungen mit bereits ausgeschiedenen Siedlungsbereichen beträgt der zusätzliche Ausschlusseffekt rund ha. Dies entspricht weiteren 8,2 % des Verbandsgebietes baulich geprägte Flächen im Außenbereich Baulich geprägte Flächen im Außenbereich stehen aufgrund konkurrierender Raumansprüche der Windenergienutzung auf unabsehbare Zeit nicht zur Verfügung. Zusätzliche 224 ha entfallen dadurch aus der Potenzialflächenkulisse. In diesem Zuge werden indirekt auch Belange des Grundwasserschutzes durch Ausschluss der Zone I (unmittelbarer Bereich der Trinkwassergewinnung) gewahrt, ebenso werden so zahlreiche andere bauliche Infrastruktureinrichtungen im Außenbereich ausgeschlossen Freizeit- und Siedlungsfreiflächen Freizeitanlagen und den Siedlungen zuzuordnende Frei- und Erholungsflächen mit entsprechender Widmung stehen als konkurrierende Raumansprüche der Windenergienutzung ebenfalls faktisch nicht zur Verfügung. Dazu zählen etwa Sport- und Erholungsflächen, Parks sowie Friedhöfe. Weitere 310 ha sind dadurch nicht für die Windenergie nutzbar. Nachfolgende Abbildung illustriert die in den Kap sowie beschriebenen Bereiche (rot): Stand: Öffentliche Auslegung 13

14 2.2.5 Verkehrsinfrastruktur Das Gelände des Flughafens Ensheim und die im Flächennutzungsplan als Bahnanlagen gewidmeten Flächen entfallen aufgrund konkurrierender Raumansprüche. Die durch die Sicherheitsanforderungen des Flugverkehrs nicht nutzbaren Bereiche werden später gesondert behandelt. Gesetzliche Anforderungen auf Landesebene bzgl. Mindestabständen zu Bahnanlagen liegen nicht vor, weshalb der Windenergienutzung hier keine pauschal anzulegenden harten Tabukriterien entgegenstehen. Mögliche Konflikte sollen folglich im Einzelfall auf Ebene der Genehmigungsplanung gelöst werden. Aufgrund der überwiegenden Trassenverläufe in Tallagen (zu geringe Windfhöffigkeit) und / oder siedlungsnahen Bereichen sind Bahntrassen und deren unmittelbare Umgebung ohnehin weitgehend bereits aufgrund anderer Restriktionen aus der Betrachtung ausgeschieden. Demgegenüber sind im Bereich des Straßenverkehrs zusätzlich zu den faktisch nicht nutzbaren Straßenkörpern und -installationen im Bundesfernstraßengesetz für Bundesstraßen sowie im Landesstraßengesetz für die Landesstraßen Anbauverbotszonen definiert, die aus rechtlichen Gründen der Windenergienutzung nicht zur Verfügung stehen. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die einzuhaltenden Mindestabstände nach Straßenklassifizierung. Straßenklasse Mindestabstand Gesetzliche Grundlage Bundesautobahnen 40 m FStrG Bundesstraßen 20 m FStrG Landstraßen 1. Ordnung 20 m Saarl. StrG Landstraßen 2. Ordnung 15 m Saarl. StrG Stand: Öffentliche Auslegung 14

15 Die Einhaltung von Schutzabständen über die Anbauverbotszonen hinaus (z.b. Anbaubeschränkungszone) soll als nicht hartes Tabukriterium für die Windenergienutzung im Rahmen der vorliegenden FNP- Teiländerung auf die Ebene der nachfolgenden Planungsebenen abgeschichtet werden, da dort mögliche auftretende Konflikte mit dem Straßenverkehr bei genauer Kenntnis von konkreten Anlagenstandorten sowie den örtlichen Verhältnissen besser gelöst werden können. Dies geschieht insbesondere mit dem Ziel, aufgrund der - durch die nun angestrebten höheren Siedlungsabstände - enger gewordenen Dispositionsspielräume auch in relativ kleinteiligen verbleibenden Potenzialflächen die tatsächliche Realisierung von Windenergieanlagen nicht zu gefährden (vgl. auch Kap. 2.1). Nach Anlegen der o.g. harten Tabukriterien entfallen somit zusätzliche ha aus der bisherigen Potenzialflächenkulisse (2,9 % des Planungsraumes). Stand: Öffentliche Auslegung 15

16 2.2.6 Ziele der Raumordnung Die durch Vorranggebiete im Landesentwicklungsplan (LEP Teilabschnitt Umwelt vom , geändert durch VO vom ) dargestellten Ziele der Raumordnung werden bei der vorliegenden Planung berücksichtigt und aus der Flächenkulisse ausgeschlossen. Harte Tabuflächen gemäß Landesentwicklungsplan sind: Vorranggebiete für Naturschutz (VN) Vorranggebiete für Freiraumschutz (VFS) Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG) Vorranggebiete für Forschung und Entwicklung (VF) Vorranggebiete für Hochwasserschutz (VH) Darüber hinaus bestimmt der LEP "Umwelt", dass die Errichtung von Windkraftanlagen in landwirtschaftlichen Vorranggebieten (VL) grundsätzlich zulässig (ist), wenn die Standorte mit den Erfordernissen der Landwirtschaft abgestimmt sind. in Vorranggebieten für Grundwasserschutz (VW) die Nutzung der Windenergie betrieben werden (kann), soweit sie auf die Erfordernisse des Grundwasserschutzes ausgerichtet (wird). Die Berücksichtigung der beiden letztgenannten Ziele soll aufgrund der noch nicht bekannten genauen Vorhabenstandorte auf die Ebene der konkreten Anlagengenehmigungsverfahren abgeschichtet werden. Insgesamt stehen im Regionalverband aufgrund der genannten Ziele der Raumordnung ha nicht für die Nutzung der Windenergie zur Verfügung, abzüglich der bereits entfallenen Bereiche ( ) entspricht dies etwa ha und damit zusätzlich 23,4 % der Gesamtfläche des Regionalverbandes (vgl. rote Bereiche in obiger Abbildung). Stand: Öffentliche Auslegung 16

17 2.2.7 Natur- und Artenschutz - harte Tabukriterien Naturschutzgebiete Gemäß 23 BNatSchG sind "alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können ( ) verboten". Demnach sind Naturschutzgebiete als harte Tabuzonen für die Windenergienutzung zu verstehen und entfallen aus der Betrachtung. Geschützte Landschaftsbestandteile Geschütze Landschaftsbestandteile (GLB) gemäß 29 BNatSchG in Verbindung mit 22 SNG werden als harte Tabuflächen für die Windenergienutzung ausgenommen. vorrangige Landschaftsschutzrechtliche Belange innerhalb von Landschaftsschutzgebieten Mit der Verordnung über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten vom (Amtsbl. 2013, Nr. 5, S. 67) wird die Errichtung von Windenergieanlagen einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen (Zuwegung, Stromnetzanbindung) zulässig(...),soweit nicht vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange entgegenstehen. Solche liegen vor, wenn es sich: 1. um ein Naturschutzgebiet oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder 2. um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung der Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) FFH-Richtlinie oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder 3. um ein Europäisches Vogelschutzgebiet der Richtlinie 79/409 EWG des Rates vom 2. April 1979, kodifizierte Fassung 2009/147/EWG vom 30. November 2009 (Abl. EG Nr. L 20 vom 26. Januar 2010) oder eine daran anschließende 200 m breite Pufferzone oder 4. um eine Pflegezone des Biosphärenreservates Bliesgau (Verordnung vom 30. März 2007, Amtsbl. S. 874, geändert durch die Verordnungen vom 16. September 2008, Amtsbl. S. 1619, und vom 30. Oktober 2009, Amtsbl. S. 1815) oder 5. um eine Fläche mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz (der Kategorien sehr hohe Bedeutung und hohe Bedeutung) entsprechend Ziffer des Landschaftsprogramms Saarland, Juni 2009 handelt. Damit sind auch bei grundlegender Öffnung der Landschaftsschutzgebiete für Windenergieanlagen indirekt die unter 1. bis 5. genannten Schutzgebiete und Schutzabstände - im Sinne des Verbotes der Errichtung baulicher Anlagen innerhalb von LSG weiterhin - als harte Tabuzonen zu bewerten. Die betroffenen Bereiche sind demzufolge aus der Potenzialflächenkulisse auszuschließen. In der Gesamtschau der berücksichtigten harten Tabukriterien des Natur- und Artenschutzes ergeben sich Taburäume von ha (ca. 29 % des Planungsraumes). Aufgrund einer großflächigen Überlagerung mit o.g. Zielen der Raumordnung (insb. VG für Naturschutz) entspricht dies einer zusätzlichen Ausschlussfläche von lediglich ha (zusätzlich etwa 3,5 % des Planungsraumes). Nachfolgende Abbildung illustriert die genannten Schutzgebiete GLB (orange) und NSG (rot) sowie die von der LSG-Verordnung betroffenen Bereiche (dunkelrot). Stand: Öffentliche Auslegung 17

18 weitere harte Ausschlusskriterien durch Belange des Natur- und Artenschutzes An dieser Stelle scheiden "gesetzlich geschützte Biotope", FFH- und Vogelschutzgebiete, die nicht aufgrund o.g. LSG-Verordnung gesetzlich geschützt sind sowie Naturdenkmäler nicht flächenrelevant aus der Potenzialflächenkulisse aus, obwohl diese als Tabuzonen zu werten sind. Eine detailliertere Erläuterung findet sich in den nachfolgenden Kapiteln. Stand: Öffentliche Auslegung 18

19 2.2.8 Gewässerschutz, Belange des Hochwasserschutzes Fließ- und stehende Gewässer sind für die Windenergieerzeugung "an Land" nicht rentabel nutzbar und entfallen demnach aus faktischen Gründen als harte Taburäume. Ebenso ist die Errichtung baulicher Anlagen - mit Ausnahme standortgebundener oder wasserwirtschaftlicher Anlagen - entlang der Gewässerrandstreifen bis zu mindestens 10 Metern, gemessen von der Uferlinie, gemäß Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit 56 des saarländischen Wassergesetzes unzulässig, wodurch diese aus der weiteren Betrachtung ausscheiden. Es entfallen weitere 372 ha für eine potenzielle Windenergienutzung. Ferner ist gemäß 78 WHG die Errichtung von baulichen Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Durch obigen Ausschluss der von Zielen der Raumordnung betroffenen Bereiche (Vorranggebiete für Hochwasserschutz) sowie durch obiges Anlegen anderer Tabukriterien (insbesondere die mangelnde Windhöffigkeit in den Tallagen) entstehen hierdurch jedoch keine zusätzlichen Taburäume für die Windenergienutzung. Stand: Öffentliche Auslegung 19

20 2.2.9 Belange der zivilen Luftfahrt - harte Tabukriterien Weiters müssen aus faktischen Gründen Eignungsflächen entfallen, die sich - laut eines der Luftfahrtbehörde vorliegenden Gutachtens der "Deutschen Flugsicherung" - innerhalb der nördlichen Begrenzung des sog. "Circling"-Verfahrens im Bereich des Flughafens Ensheim befinden (vgl. gestrichelt gefasster Bereich in nachfolgender Abb.), innerhalb derer die erforderliche Zustimmung der Luftfahrtbehörde für bauliche Anlagen, die eine Höhe von 415 Meter über NN überschreiten, verweigert würde. Auf Geländebereichen mit einer Höhe von mehr als 275 m über NN kann dadurch die Errichtbarkeit derzeit gängiger Windenergieanlagentypen (Mindestnabenhöhe von 100 m sowie Rotorenlängen von mindestens 40m) und daraus resultierend ein wirtschaftlich rentabler Betrieb grundsätzlich nicht gewährleistet werden, weshalb diese aus faktischen Gründen als harte Tabuzonen zu bewerten sind. Der zusätzliche Beitrag der genannten Bereiche zur Ausschlusskulisse beträgt ha bzw. 3,8 % der Fläche des Regionalverbandes. Weitere Restriktionen, die sich durch die zivile Luftfahrt am Standort Ensheim ergeben, werden - da diese nicht als harte Tabukriterien zu bewerten sind - in folgenden Kapiteln erörtert. Stand: Öffentliche Auslegung 20

21 Standsicherheit auf Flächen über tagesnahem Bergbau Nach Auskunft des Oberbergamtes des Saarlandes gelten Flächen über ehemaligem tagesnahem Bergbau als nicht standsicher für die Errichtung von Windenergieanlagen. Durch den Steinkohlen- und im geringen Umfang auch Erzbergbau sowie den Abbau von Kalk für die Hüttenindustrie sind davon zahlreiche Areale im Regionalverband betroffen, die (als harte Tabuzonen) für die Windenergienutzung ausfallen. Bei Letzterem ist der Abbau noch im Gange. Die bestehenden Vorkommen sind für einen zukünftigen Abbau zu sichern. Daher kann in diesen Bereichen die Standsicherheit von WEA zukünftig nicht gewährleistet werden. Die dort befindlichen Liegenschaften sind diesbezüglich mit Auflagen bzgl. deren baulicher Nutzbarkeit belegt. Der Belang kann folglich als hartes Tabukriterium gewertet werden. Hinzu kommen wenige punktuelle Tagesöffnungen des Bergbaus, die jedoch für die Festlegung von Konzentrationszonen aufgrund ihres punktuellen Vorkommens auf Maßstab der vorbereitenden Bauleitplanung nicht darstellbar und somit bei der Aufstellung von Bebauungsplänen oder im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind. Insgesamt etwa ha entfallen zusätzlich aus der Potenzialflächenkulisse. Dies entspricht zusätzlichen 3,2 % des Verbandsgebietes. Die betroffenen Bereiche (rote Flächen) sind in nachfolgender Abbildung illustriert weitere harte Tabukriterien Alle weiteren, als harte Tabukriterien zu bewertenden Restriktionen, die einer Windenergienutzung entgegenstehen bzw. diese unmöglich machen, sind - wie oben beschrieben - entweder hinsichtlich ihrer Kleinräumlichkeit maßstäblich nicht darstellbar oder aufgrund der Tatsache, dass die genauen zukünftigen Stand: Öffentliche Auslegung 21

22 WEA-Standorte noch nicht bekannt sind auf der vorliegenden Planungsebene nicht abschließend zu ermitteln. Eine Abschichtung auf die nachfolgende Planungsebene erscheint daher zielführend. Da zur Erarbeitung eines schlüssigen Gesamtkonzeptes alle erheblichen Belange zu ermitteln und zu bewerten sind, werden die bis hier nicht berücksichtigten sonstigen harten Tabukriterien in Kap. 2.5 genauer erläutert Ausschluss von Kleinstflächen Laut Urteil des BVerwG sind "...die äußeren Grenzen des Bauleitplans oder die Grenzen von Baugebieten oder Bauflächen (...) stets von der gesamten Windkraftanlage einschließlich des Rotors einzuhalten" (BVerwG 4 C 8.04 vom ). Flächen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, werden aus der Flächenkulisse ausgeschlossen, da eine dortige Windenergienutzung rechtlich nicht gewährleistet werden kann. Damit stellen diese Kleinstflächen ebenso harte Tabuzonen dar. Durch jeden der vorgenannten Analyseschritte hat sich die Flächenkulisse aufgrund zusätzlicher Restriktionen jeweils verkleinert. Mancherorts wurde sie ggf. räumlich bereits derart "zerschnitten", dass daraus räumlich singuläre Kleinstflächen resultieren, die sich aufgrund ihrer verbleibenden Größe als Potenzialflächen für Windenergieerzeugung nicht mehr eignen. Aus Praktikabilitätsgründen wurden in diesen Zusammenhang in einem ersten Schritt "Restflächen" mit einer Fläche kleiner als 0,5 Hektar aus der Flächenkulisse ausgeschlossen und in einem zweiten Schritt die verbleibenden Potenzialflächen dahingehend überprüft, ob innerhalb ihrer räumlichen Grenzen die Errichtung mindestens einer marktüblichen Windenergieanlage mit einer Rotorenlänge von 40m vollständig möglich ist, ohne dass je nach Windrichtung die Rotorblätter aus der jeweiligen Potenzialfläche "herausragen". Aus Praktikabilitätsgründen soll die Prüfung des zweiten Schrittes aufgrund der aufwändigen technischen Ermittlung erst nach Anlegen der weichen Tabukriterien (Kap. 2.3) erfolgen, da durch letztere zahlreiche Restflächen bereits im Vorfeld eliminiert werden und die Überprüfung der verbleibenden Restflächen ohnehin ein zweites Mal durchzuführen ist Verbleibende Potenzialflächen nach Abzug der harten Tabuzonen Nach Eliminierung der o.g. Bereiche, die von harten Tabukriterien betroffen sind (vgl. nachfolgende Tabelle) verbleiben Flächenpotenziale von in etwa ha, die nicht aus faktischen und / oder rechtlichen Gründen für eine Windenergieerzeugung nicht nutzbar sind. Ohne Ansatz bleiben hier demgegenüber bislang die oben erwähnten harten Tabukriterien, die ohne Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte, aufgrund kurzer Halbwertszeiten der Aktualität ihrer Auswirkungen oder hinsichtlich ihrer Kleinräumigkeit und damit maßstabsgerechten Darstellbarkeit auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung vorerst nicht berücksichtigt werden sollen. Die in Hektar dargestellten "Gesamtflächen" der von den einzelnen Tabukriterien betroffenen Bereiche überschneiden sich räumlich oftmals mit weiteren Tabukriterien. Daher sind in Spalte "zusätzliche Fläche" nur noch diejenigen Flächenbereiche dargestellt, die in der angewandten Schrittfolge als zusätzliche Stand: Öffentliche Auslegung 22

23 Tabuzonen zu den bereits bestehenden hinzutreten. Als Beispiel seien hier die Bereiche "Saarkohlenwald" und "Warndt" genannt: Die dort großflächig ausgewiesenen FFH-Gebiete, VSG und NSG stellen (als vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange) zwar sehr große Tabuzonen dar, die jedoch im Zuge der bereits berücksichtigten Vorranggebiete für Naturschutz als Ziele der Raumordnung bereits überwiegend ausgeschlossen und damit flächenmäßig berücksichtigt wurden. Nach Abzug der genannten Tabuzonen verbleibt ein Anteil von rund 25,8 % des Gebietes des Regionalverbandes Saarbrücken (vgl. grüne Bereiche in nachfolgender Abbildung). Damit entfallen demgegenüber bereits fast drei Viertel des Planungsraumes für eine mögliche Windenergienutzung aus rein faktischen oder rechtlichen Gründen. Stand: Öffentliche Auslegung 23

24 2.3 weiche Tabukriterien FNP-Reserveflächen Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan dargestellte Reserveflächen für Wohnen, gewerbliche Zwecke oder Sondernutzungen, die nicht nach 30 oder 34 BauGB zu bewerten sind, stellen nach den städtebaulichen Vorstellungen des Planungsträgers als zukünftig vorgesehene Wohn- oder Gewerbegebiete Taburäume für die Windenergienutzung dar. Da es sich hier jedoch um eine planerische Flächenvorsorge handelt, die derzeit nicht rechtlichen oder faktischen sondern lediglich behördenverbindlichen Restriktionen unterliegt, sind FNP-Reserveflächen als weiche Tabukriterien zu werten. Es werden insgesamt etwa 214 ha Reserveflächen dargestellt, von denen 124 ha zu einem zusätzlich Ausschluss der Windenergienutzung führen (0,3 % des Verbandsgebietes) Flächen für Ver- und Entsorgung Im rechtswirksamen FNP dargestellte Flächen für Ver- und Entsorgung sollen ebenfalls für die Windenergienutzung im vorgesehenen Planungshorizont nicht zur Verfügung stehen. Durch eine vielfache Überlagerung mit den oben bereits dargestellten und ausgeschlossenen "baulich geprägten Flächen im Außenbereich" resultiert durch Anlegen der vorliegenden Restriktion kein zusätzlicher flächenwirksamer Ausschluss. Stand: Öffentliche Auslegung 24

25 2.3.3 Vorsorgeabstände zur bebauten Ortslage und Wohngebäuden (Immissionsschutz) Aufgrund der von Windenergieanlagen ausgehenden Schallemissionen sind Schutzabstände zur Wohnbebauung einzuhalten, die in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) festgelegt sind. Sie unterscheiden sich, abhängig vom gewählten Anlagentyp, von der Anzahl und der genauen Aufstellung der WEA einerseits sowie der Art der Wohnbebauung andererseits (allgemeines Wohngebiet, reines Wohngebiet, Dorf- / Mischgebiet, Außenbereich etc.), dadurch dass unterschiedlich hohe Immissionsrichtwerte nach TA Lärm zulässig sind. Die genauen Vorsorgeabstände, die aufgrund von Schallimmissionen einzuhalten sind, müssen im Einzelfall im Genehmigungsverfahren durch obligatorische Schallausbreitungsberechnungen bestimmt werden. Der Flächennutzungsplanung kommt die Aufgabe zu, dem Trennungsgrundsatz nach 50 BImSchG durch die Festlegung von Vorsorgeabständen auf der einen Seite gerecht zu werden, auf der anderen Seite aber der Windenergie noch substanziellen Raum einzuräumen. Grundlage für die weiteren Abwägungsschritte zur Festlegung der Vorsorgeabstände stellt auch hier die Windpotenzialstudie des Saarlandes aus dem Jahr 2011 dar. Denn die Landesstudie ermittelte allgemeine pauschale Vorsorgeabstände und differenzierte dabei nach Wohngebäuden im Außenbereich und Wohngebäuden in der Ortslage. Konkret heißt es daraus folgend in der Landesstudie: Eine Einzelfallbetrachtung ist im Rahmen dieser Studie nicht möglich, stattdessen wird für die drei zu betrachtenden Anlagenklassen (2 MW, 3 MW und 6 MW bzw. 10 MW) jeweils ein Pauschalabstand angesetzt. Dieser wurde unter der Annahme realistischer Schallemissionswerte für einen Windpark mit 2 WEA des jeweils modernsten (leisesten) derzeit verfügbaren Anlagetyps der Anlagenklasse, die in einem Abstand von 4 Rotordurchmessern angeordnet sind, ermittelt. Anstelle der vermessenen Lärmpegel zur Ermittlung der Abstandskriterien werden für die Studie die höheren, herstellergarantierten Emissionswerte herangezogen. Damit ergibt sich ein sehr vorsichtiger Ansatz, der hinsichtlich der Abstände nicht mehr auf der bereits heute existierenden, vermessenen bestmöglichen Anlagentechnik basiert, sondern der davon ausgeht, dass die derzeit deutlich über den Vermessungswerten liegenden garantierten Werte der Hersteller sich auch in den kommenden 10 bzw. 40 Jahren nicht mehr verbessern." (vgl. Windpotenzialstudie Saarland, 2011, S. 16). Mit diesem Ansatz ergaben sich durch die Landesstudie folgende Abstände (in Bezug auf die TA-Werte nachts) auf Basis der technisch vom Hersteller garantierten Emissionswerte. Gebietskategorie Nachts einzuhaltende Immissionsrichtwerte nach TA Lärm 2 MW Anlagenklasse, 104 db(a) Garantiewert 3 MW Anlagenklasse, 106 db(a) Garantiewert 6 MW (10 MW) Anlagenklasse, 109 db(a) Garantiewert Bebaute Ortslage Richtwert für Reine Wohngebiete Abstandsvorschläge gem. Windpotenzialstudie Saarland, 2011: Bebaute Ortslage Richtwert für Allgemeine Wohngebiete Wohngebäude im Außenbereich Richtwert für Dorf- und Mischgebiete 35 db(a) 40 db(a) 45 db(a) 800 m 525 m 350 m 975 m 650 m 425 m m 850 m 600 m Stand: Öffentliche Auslegung 25

26 Das aktualisierte Standortkonzept zur Steuerung von Standorten für Windenergieanlagen des Regionalverbandes sieht folgende pauschale Vorsorgeabstände vor: Im Regionalverband veranschlagte Vorsorgeabstände Mindestabstand zu Wohngebäuden im Außenbereich Bebaute Ortslage 4 Unabhängig von der konkreten Gebietstypisierung vor Ort 425 m 800 m Durch den erweiterten Vorsorgeabstand im Vergleich zu den Empfehlungen der Windpotenzialstudie des Saarlandes aus dem Jahre 2011 macht der zum einen von seiner Planungshoheit und dem Recht Gebrauch, im Rahmen der Bauleitplanungen seinen Bürgerinnen und Bürgern ein über das Mindestmaß der gültigen TA Lärm hinausgehendes Schutzniveau gegenüber potentiell schädlichen Umwelteinwirkungen zuzusichern. Dies war ebenso Ausfluss des umfangreichen Beteiligungsprozesses der Öffentlichkeit und des bisherigen politischen Konsultationsprozesses im Rahmen dieses und des bereits abgeschlossenen Planverfahrens. Zudem bestehen in und an Ortslagen bereits Vorbelastungen, beispielsweise durch Gewerbebetriebe oder sonstige Anlagen nach BImSchG, welche bereits Schall emittieren. Der erhöhte Schutzabstand soll damit auch mögliche Summationseffekte begrenzen bzw. verhindern. Die Aufstellung mehrerer und/oder leistungsstärkerer Windenergieanlagen als die in der Landesstudie zugrunde gelegten zwei Anlagen führt zu erhöhten Schallemissionen, welche wiederum einen erhöhten Schutzabstand erfordern. Zum anderen trägt der erweiterte Abstand dem städtebaulichen Grundsatz zur Rücksichtnahme auf das Orts- und Landschaftsbild ( 1 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Nr. 5 BauGB) Rechnung. Der Planungsverband und seine zehn angehörigen Städte und Gemeinden kann sich zudem weitere Entwicklungsmöglichkeiten für Siedlungsflächen erhalten, wenn ein weiterer Abstand zu Standorten für Windenergieanlagen eingehalten wird. Denn eine spätere, tlw. auch geringfügige Erweiterung von Siedlungen kann bei zu geringen Abständen aufgrund der Vorgaben des Immissionsschutzes scheitern. Aus diesem Grund werden auch die im Flächennutzungsplan dargestellten Reserveflächen mit den gleichen Schutzabständen für ein zukünftige Siedlungserweiterung gesichert. Es findet im Standortkonzept zur Flächennutzungsplanänderung keine Unterscheidung zwischen allgemeinen und reinen Wohngebieten statt, da der Flächennutzungsplan des Regionalverbandes selbst nur Wohnbauflächen und keine Wohngebiete darstellt. Dem Planungsträger ist bewusst, dass reine Wohngebiete (WR) nach TA Lärm eine Schutzbedürftigkeit genießen, die bei gewissen Anlagenkonfigurationen und Standortfaktoren selbst mit Abständen von 800m immissionsrechtlich u.u. nicht pauschal erreicht werden kann. Jedoch fallen auch nicht alle reinen Wohngebiete, insb. die in Randlage zum Außenbereich, in die WR-Werte der TA-Lärm ((vgl. OVG NRW, 7 B 1339/99, Urt. v ). Auf der anderen Seite ist gem. der Windpotenzialstudie des Saarlandes aber auch nicht gänzlich auszuschließen, dass raumbedeutsame Windenergieanlagen auch in geringerer Entfernung als 800 m zur Wohnbebauung in bebauter Ortslage zulässig sein können, insb. wenn sie den planungsrechtlichen Charakter eines allgemeinen Wohngebietes besitzen. Jedoch zeigen bereits die in den letzten beiden Jahren vorangetriebenen Projektentwicklungen durch Dritte im Regionalverband, dass die derzeit gängigen, und lt. Projektentwicklern in der Region einzig wirtschaftlichen Anlagen der 3MW-Klasse, in der derzeit typischen Konfiguration von mind. drei Anlagen, die immissionsschutzrechtlichen Mindestanforderungen erst ab einem Mindestabstand von 800m und mehr überhaupt einhalten können. Bei noch größeren Abständen, z.b. 850 m, 975 m oder m und mehr, was der Anlagenklasse der 6 bzw. 10MW-Anlagen bzw. dem Schutzniveau von reinen Wohngebieten bei 3MW-Anlagen entsprechen würde, kann auf Grund der eigens durchgeführten Analysen und der Kernaussagen des eigens beauftragten Gutachtens der Kanzlei Maslaton zur Frage des substantiellen Raumes davon ausgegangen werden, dass innerhalb des Verdichtungsraumes kaum mehr Potenzialflächen verbleiben. Die Einhaltung eines 4 Inkl. im FNP als Wohnbauflächen dargestellte Reserveflächen Stand: Öffentliche Auslegung 26

27 dementsprechenden pauschalen Schutzabstandes von 850 Metern oder mehr könnte daher Gefahr laufen, dem Grundsatz "substanziell Raum für die Windenergienutzung schaffen" von vorneherein zu widersprechen. Außerdem würden noch größere Abstände die Konzentrationszonen weiter verkleinern, so dass die oftmals ohnehin räumlich bereits eng umgrenzten Potenzialflächen noch weiter verkleinert würden, fielen si nicht gänzlich aus der Betrachtung. Die konkrete Planung und Umsetzung von Windenergieanlagen auf den nachfolgenden Planungsebenen hätte dadurch noch geringere Dispositionsspielräume, was etwa die Grundstücksverfügbarkeit, topografische Einzelsituationen, Erschließungswege oder lokale auftretende Naturschutzgüter betrifft. Auch hier liefe die Planung Gefahr faktisch zum großen Teil nicht umgesetzt werden zu können, was wiederum der Vorgabe, der Windkraft substantiellen Raum zu schaffen zuwider laufen könnte. Bei Wohngebäuden im Außenbereich wurde der nächtliche Immissionsrichtwert für Dorf- und Mischgebiete zugrunde gelegt, den die Windpotenzialstudie des Saarlandes empfiehlt. Dies scheint aus Sicht des Planungsträgers angemessen, da größere Abstände als die vorgeschlagenen 425 m hier bereits dazu führen würden, dass der Windenergie im Regionalverband kaum noch Raum bleibt, der als substanziell bezeichnet werden könnte. Insbesondere bzgl. der Berücksichtigung der Belange der im Außenbereich wohnenden Personen hat die Rechtsprechung Maßstäbe gesetzt: Der im Außenbereich Wohnende muss ( ) grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich privilegierten Windenergieanlagen und ihren optischen Auswirkungen rechnen (vgl. OVG NRW, Beschl. v A 2285/03 -). Der Außenbereich wird dabei wie ein Mischgebiet behandelt. Bewohnern im Außenbereich ist deshalb der Schutzmaßstab für gemischt genutzte Bereiche zuzugestehen (OVG NRW, 7 A 2127/00, Urt. v ), was sich in der TA Lärm in zulässigen Immissionsrichtwerten von 60 db(a) tags und 45 db(a) nachts ausdrückt. Abschließend ist darauf hinzuweisen, das die im Standortkonzept definierten Vorsorgeabstände, Mindestabstände darstellen. Es obliegt weiterhin dem Anlagengenehmigungsverfahren oder einem Bebauungsplanverfahren zu überprüfen, welche konkreten Immissionsschutzabstände ein geplantes Vorhaben einzuhalten hat. Denn erst dann stehen Standort, Anlagentyp und Anlagenkonfiguration (insb. Anzahl benachbarter Anlagen) fest. Im Zusammenhang mit der Vorgabe, der Windenergie substantiellen Raum zu verschaffen, stellen die im Standortkonzept definierten, mit Blick auf die bebaute Ortslage auf 800 m vergrößerten Vorsorgeabstände somit die städtebaulich begründete Würdigung beider sich entgegenstehender Belange dar. Auch die städtebaulichen Vorstellungen des Planungsträgers werden aus den genannten Gründen erfüllt, insb. da keine noch größeren Pauschalabstände zugrunde gelegt werden, wie sie außerhalb des Regionalverbandes mehrheitlich praktiziert werden. Die nachfolgenden Abbildungen illustrieren die Auswirkung der angelegten Schutzabstände von 800 m zu den Ortslagen sowie von 425 zu Wohngebieten im Außenbereich; die erste zu den Ortslagen im selbst, die zweite zu den Nachbargemeinden und die dritte zu den Wohngebäuden im Außenbereich. Stand: Öffentliche Auslegung 27

28 zu Wohngebäuden im Außenbereich (35) Stand: Öffentliche Auslegung 28

29 Die im Bereich der Schutzabstände um die Ortslagen innerhalb des Regionalverbandes und seiner Nachbarn sowie um die in Kap beschriebenen FNP-Reserveflächen befindlichen Potenzialflächen, die aus der Betrachtung ausscheiden umfassen zusätzliche 9604 ha oder 23,4 % des gesamten Planungsraumes. Die von Schutzabständen zu Wohngebäuden im Außenbereich betroffenen Potenzialflächen umfassen zusätzlich weitere 307 ha bzw. zusätzliche 0,7 % des Regionalverbandsgebietes gefährdete Infrastrukturen: Hochspannungsnetze Stromversorgung Zu Höchstspannungsfreileitungen sind von WEA Schutzabstände einzuhalten, da durch Rotorblätter verursachte Windströmungen an den Leitungen durch erzeugte Schwingungen mechanische Schäden verursacht werden können. Von Verbänden der Energieversorgung werden Abstände von bis zum Dreifachen des Rotordurchmessers empfohlen. Durch Schwingungsdämpfende Maßnahmen an den Leiterseilen können die notwendigen Abstände jedoch auf den einfachen Rotordurchmesser verringert werden. Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Unsicherheit bzgl. konkreter Anlagenstandorte und der Finanzierbarkeit der beschriebenen Maßnahmen soll auf Ebene der Flächennutzungsplanung ein pauschaler Schutzabstand von 100m eingehalten werden, der in etwa dem Rotordurchmesser von gängigen 2-3MW- Stand: Öffentliche Auslegung 29

30 Anlagen entspricht. Aufgrund der Tatsache, dass sich WEA in der Regel vollumfänglich incl. der Rotorlängen innerhalb der auszuweisenden Konzentrationszonen befinden müssen (vgl. auch ), wird der Schutzabstand indirekt um eine weitere Rotorlänge erhöht. Genauere konkrete Abstände sollen auf Ebene späterer Anlagengenehmigungsverfahren ermittelt werden, wo auftretende Konflikte besser gelöst werden können. Auf diese Weise werden auf Ebene der Flächennutzungsplanung nicht Potenziale für die Windenergienutzung pauschal von vorneherein ausgeschlossen. Rund 33 ha des Außenbereiches scheiden in diesem Zusammen zusätzlich aus der Potenzialflächenkulisse aus (< 0,1 % des Planungsraumes). weitere Ver- und Entsorgungsleitungen Alle weiteren Ver- und Entsorgungsinfrastrukturleitungen führen (mit Ausnahme der baulich geprägten Flächen aus 2.2.3) nicht zu einem Ausschluss auf FNP-Ebene als Tabukriterium. Dies wird daher detaillierter unter Punkt 2.5 erläutert Belange der zivilen Luftfahrt - weiche Tabukriterien: Beeinträchtigung von Flugsicherungsanlagen Analog zur Stellungnahme bezüglich des sog. "Circling-Verfahrens" (vgl ) hat die Luftfahrtbehörde Schutzbereiche formuliert, die zur Funktionsfähigkeit der Flugsicherungsanlagen für eine Windenergienutzung aus ihrer Sicht nicht genehmigungsfähig sind. Die betroffenen Bereiche wurden durch pauschale Abgrenzungen räumlich formuliert (vgl. nachfolgende Abbildung). Diese werden vom Planungsträger als Tabukriterium in die Planung übernommen, weil eine Investitionssicherheit für potentielle Vorhabenträger in diesem Raum nicht gewährleistet werden kann. Da keine flächenscharfe Abgrenzung der Behörde vorliegt und ein potenzieller Betrieb von WEA rechtlich oder faktisch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann ist der vorliegende Belang als weiches Tabukriterium zu werten. Stand: Öffentliche Auslegung 30

31 Rund 219 ha der bis dato verbliebenen Potenzialflächen entfallen aus der weiteren Betrachtung. Dies entspricht weiteren 0,5 % des Verbandsgebietes Belange des Natur- & Artenschutzes - weiche Tabukriterien vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange Aus Sicht des Planungsträger sollen diejenigen in Kap als vorrangige Landschaftsschutzrechtliche Belange bezeichneten Schutzgebiete und Bereiche, die - aufgrund ihrer Lage außerhalb von Landschaftsschutzgebieten - nicht pauschal durch die in Kap erläuterte LSG-Verordnung für eine Windenergienutzung ausgeschlossen werden, ebenfalls nicht für eine Windenergienutzung bereitgestellt werden, weil hier grundsätzlich die gleichen Schutzgüter oder -zwecke betroffen sind. Da keine konkrete rechtliche / normative Grundlage für deren Ausschluss existiert sind diese als weiche Tabukriterien zu behandeln. Aufgrund der oben bereits zahlreich angelegten anderen Tabukriterien entfallen jedoch hierdurch keine zusätzlichen Potenzialflächen für die Windenergienutzung. Eine gegebenenfalls notwendige Ausdehnung der pauschal angesetzten Schutzabstände um die betroffenen Schutzgebiete in konkreten Fällen muss (bspw. im Rahmen faunistischer Gutachten) auf Ebene der Genehmigungsplanung geprüft werden (vgl. hierzu auch Teil "Umweltbericht"). Artenschutz Für besonders und streng geschützte Arten gilt nach 44 BNatSchG ein besonderer Artenschutz, der Tötungs- und Verletzungsverbote, Störungsverbote sowie den Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten mit einschließt. In Bezug auf diese Verbote sind von der Windenergienutzung im Besonderen die den Luftraum nutzenden Artengruppen Vögel und Fledermäuse betroffen. Alle in Deutschland vorkommenden Stand: Öffentliche Auslegung 31

32 Arten dieser beiden Tiergruppen gehören gemäß 4 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG zu den besonders geschützten Arten. Zudem gelten alle Vogelarten zusätzlich als europäische Vogelarten gemäß 4 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG und alle Fledermausarten zusätzlich als streng geschützte Arten gemäß 4 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG. Die Gefährdungen für diese Arten durch die Windenergienutzung sind jedoch aufgrund der ungleichen Nutzung des Luftraums sehr unterschiedlich. Zur Bewertung der Sensibilität bestimmter Vogelarten gegenüber der Windenergienutzung sowie der Erfordernis von Schutzabständen zu Fortpflanzungsstätten gegenüber der Windenergienutzung empfindlicher Arten wird von Seiten der Fachplanungen auf die Ergebnisse der Fachkonvention Abstandsregelungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten (sogenanntes Helgoländer Papier) der Länderarbeitsgemeinschaft der staatlichen Vogelschutzwarten in Deutschland (LAG-VSW) zurückgegriffen. Die im Helgoländer Papier angegebenen Empfehlungen zum Ausschluss von Fortpflanzungsstätten und von Schutzkorridoren um diese sind auf der Grundlage über viele Jahre gewonnener wissenschaftlicher Erkenntnisse festgelegt worden und bereits vielfach durch die aktuelle Rechtsprechung bestätigt worden. So wurden die im Helgoländer Papier formulierten fachlichen Vorschläge zur Einhaltung von pauschalen, kreisförmigen Schutzabständen zu Brutplätzen windkraftsensibler Arten im abgeschlossenen Planverfahren auch aufgegriffen und als weiche Tabukriterien angelegt, wodurch Potenzialflächen für Windenergieanlagen bereits auf FNP-Ebene entfielen. Aufgrund der Aktualität bzw. Halbwertszeit der dazu verwendeten Datengrundlage der Fachbehörde bzgl. kartierter Vorkommen / Brutplätze in Verbindung mit dem mittel- bis langfristigen Planungshorizonts der Zonenausweisung auf FNP-Ebene sowie der gegebenen Notwendigkeit einer genauen avifaunistischen Untersuchung auf Ebene der kurzfristiger orientierten Anlagengenehmigungsverfahren erwägt der Planungsträger jedoch im vorliegenden Verfahren auf die Formulierung von Schutzabständen auf FNP- Ebene zu verzichten und damit evtl. notwendige Konfliktlösungen zwischen Windenergienutzung und Artenschutz auch aufgrund der enger gewordenen Dispositionsspielräume im Einzelfall auf die Anlagengenehmigungsebene abzuschichten. Die Abschichtung der Konfliktlösung zwischen Artenschutz und Windenergienutzung wird von Seiten des Landesamtes für Umwelt und Artenschutz des Saarlandes als zuständige Fachbehörde im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung / des Scoping-Verfahrens als möglich und im Falle der Planung des Regionalverbandes als der Sachlage angemessen und vertretbar gehalten. Der Verzicht auf die Anlegung der im "Helgoländer Papier" dargelegten pauschalen Schutzabstände als Tabukriterium ist auf Ebene der Flächennutzungsplanung folglich artenschutzfachlich vertretbar. Anders werden jedoch im konkreten Fall neuerer Beobachtungen eines Uhu-Brutpaares im Bereich der ehemaligen Mülldeponie Velsen von Seiten des LUA die in unmittelbarer Nähe des möglichen Brutplatzes befindlichen Windenergie-Potenzialflächen (zwischen 50m und 200m Entfernung) für nicht genehmigungsfähig erachtet. Diese sollen folglich im Rahmen der Bewertung der konkreten örtlichen Verhältnisse nicht weiter als Konzentrationszonen für WEA dargestellt werden, da der Konflikt auch auf den nachfolgenden Planungsebenen in diesem Bereich für nicht lösbar erachtet wird. Der Ausschluss der genannten Potenzialflächen ist jedoch nicht als Tabukriterium zu werten, da nicht flächendeckend und in gleicher Weise Brutplätze pauschal mit Schutzabständen geschützt werden, sondern dieser in Hinblick auf die konkreten örtlichen Verhältnisse im Bereich der Mülldeponie Velsen zu verstehen ist. Die betroffenen Potenzialflächen bleiben folglich gemäß der von der Rechtsprechung vorgegebenen Stufenfolge vorerst Teil der Kulisse der "möglichen Konzentrationszonen" und sollen erst im Zuge der Bewertung der konkreten örtlichen Verhältnisse aus der Betrachtung eliminiert werden (vgl. Kap. 2.6) Ausschluss von Kleinstflächen Durch jeden der vorgenannten Analyseschritte hat sich die Flächenkulisse aufgrund zusätzlicher Restriktionen jeweils wiederum verkleinert und wurde mancherorts räumlich derart "zerschnitten", dass daraus räumlich singuläre Kleinstflächen resultieren, die sich aufgrund ihrer verbleibenden Größe als Potenzialflächen für Windenergieerzeugung nicht mehr eignen (vgl. Kap ). Aus Praktikabilitätsgründen wurden oben in diesem Zusammenhang in einem ersten Schritt bereits "Restflächen" mit einer Fläche kleiner als 0,5 Hektar aus der Flächenkulisse ausgeschlossen. Dies wird an dieser Stelle erneut vorgenommen und in einem zweiten Schritt die verbleibenden Potenzialflächen dahingehend überprüft, ob innerhalb ihrer räumlichen Grenzen die Errichtung mindestens einer marktüblichen Windenergieanlage mit einer Rotorenlänge von mindestens 40 m vollständig möglich ist, ohne dass je nach Windrichtung die Rotorblätter aus der jeweiligen Potenzialfläche "herausragen". Damit Stand: Öffentliche Auslegung 32

33 stellen diese Kleinstflächen ebenso harte Tabuzonen dar, ihre Ermittlung ist abschließend jedoch erst nach Anlegen der vorgenannten weichen Tabukriterien möglich. Weitere 10 ha (0,02 %) an Kleinstflächen und Randstreifen < 0,5 ha sowie mit Breiten von weniger als 80 m Durchmesser entfallen in diesem Zuge aus der Betrachtung. 2.4 mögliche Konzentrationszonen für Windenergieanlagen Als Ergebnis der oben dargestellten Konfliktanalyse ergeben sich die folgenden 10 "möglichen Konzentrationszonen für Windenergieanlagen", welche nach Berücksichtigung der genannten "harten" sowie "weichen" Tabukriterien grundsätzlich für die Nutzung der Windenergie geeignet sind. Eine Ausnahme bilden die flächenrelevanten Auswirkungen der Stellungnahme der Fachbehörde für Artenschutz im Bereich der möglichen Konzentrationszone "SbVk1 - Hühnerscher Berg / L163". Diese werden in nachfolgender Tabelle indikativ (in Klammern) angegeben, da eine Windenergienutzung an dieser Stelle nicht möglich sein wird, der Belang jedoch nicht als einheitlich angelegtes Tabukriterium zu werten ist, sondern als eine Restriktion mit Ausschlusswirkung, die sich aus den konkreten örtlichen Verhältnissen an diesem Standort ergibt. Die im abgeschlossenen Planverfahren noch als mögliche Konzentrationszonen dargestellten Potenzialflächen, die aufgrund geänderter Tabukriterien im Rahmen der vorliegenden Restriktionsanalyse entfallen sind sowie die Teilflächenanzahl und Hektargröße der ehemals noch insgesamt 15 möglichen Konzentrationszonen werden nachfolgend zum Vergleich - in roter Schriftfarbe - ebenfalls indikativ dargestellt. Stand: Öffentliche Auslegung 33

34 Name und Lage der Konzentrationszone Aktuelles Planverfahren Anzahl Teilflächen Fläche in Hektar Abgeschlossenes Planverfahren Anzahl Teilflächen Fläche in Hektar Fr1 - Kallenberg (Stadt Friedrichsthal) 2 13, ,26 Hw1 - Nördlich Kirschhofer Wald (Gemeinde Heusweiler) 1 7, ,96 Hw2 - Wengenwald (Gemeinde Heusweiler) 1 2,88 1 6,01 Hw3 - Lohberg / Schmittenberg (ehem. HwPü1) (Gemeinde Heusweiler / Stadt Püttlingen) 2 3, ,85 Kb1 - Östlich Auenberg (Gemeinde Kleinblittersdorf) 2 8, ,32 Pü1 - Dickenberg (Stadt Püttlingen) ,30 Pü2 - Sägeborner Kopf (Stadt Püttlingen) ,57 RbHw1 - Fröhner Wald / Kasberg (Gemeinden Riegelsberg und Heusweiler) 2 44, ,13 RbSb1 - Am Strebchen / Salzleckerhang (Gemeinde Riegelsberg / LHS Saarbrücken) 4 20, ,36 Sb1 - Östlich Forsthaus Pfaffenkopf (Landeshauptstadt Saarbrücken) 4 47, ,69 Sb3 - Krughütter Weg / Schönecker Weg (Landeshauptstadt Saarbrücken) ,34 Sb4 - Birkendell / Stiftswald (Landeshauptstadt Saarbrücken) 2 12, ,06 SbVk1 - Hühnerscher Berg / L163 (LHS Saarbrücken / Mittelstadt Völklingen) 4 / (2) 18,59 / (13,87) 3 48,38 Su1 - Östlich Fuchsenbruch (Stadt Sulzbach) ,66 Vk1 - Kreuzberg / Rattenschwanz (Mittelstadt Völklingen) ,21 Gesamtflächenkulisse in Hektar 177,87 / (173,15) 342,1 Anteil an der Regionalverbandsfläche in % 0,43 / (0,42) 0,83 Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die verbleibenden Flächenpotenziale nach schrittweise erfolgter Anwendung aller angelegten und oben beschriebenen harten und weichen Tabukriterien, die nachfolgende Karte deren räumliche Lage: Stand: Öffentliche Auslegung 34

35 Stand: Öffentliche Auslegung 35

36 2.5 weitere Restriktionen und öffentliche Belange, die der Windenergienutzung entgegenstehen Nach Ausschluss der zuvor beschriebenen Tabuzonen sind für die verbleibenden möglichen Konzentrationszonen weitere öffentliche Belange zu prüfen: sonstige Belange der zivilen Luftfahrt Belange der Landesverteidigung (insb. militärischer Flugverkehr) Erfordernisse des Betriebs von Richtfunkanlagen sonstige Belange der Energie- und Wasserversorgung Belange des Denkmalschutzes Landschaftsschutz (insbesondere die Schutzziele: Erholung und Landschaftsbild) Belange der Tourismusentwicklung Sonstige Belange des Natur- und Artenschutzes Schallschutz, Auswirkungen von Schattenwurf und optischer Wirkung von Windenergieanlagen ungeeignete Hanglagen und Reliefformen Einige dieser Belange sind auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung teilweise nicht abschließend zu bewerten, weshalb die Bewertung in diesen Fällen entsprechend auf die nachfolgende Planungsebene (Genehmigungsplanung) abgeschichtet wird. Dabei handelt es sich teilweise um Belange, die bezüglich obiger Ausführung eine Tabuflächenwirkung entfalten können (Richtfunkstrecken, Belange der Landesverteidigung, Versorgungsleitungen, Eingriffe in Bodendenkmäler o.ä.). Diese werden jedoch zusammen mit den der Abwägung unterliegenden öffentlichen Belangen bewertet und gewichtet, da eine abschließende Berücksichtigung erst auf den nachfolgenden Planungsebenen möglich ist sonstige Belange der zivilen Luftfahrt Nach Angaben der Luftaufsichtsbehörde im Rahmen des abgeschlossenen Verfahrens sind - neben den oben bereits genannten Belangen - weitere Bereiche um den Flughafen Ensheim luftfahrtrechtlich zu schützen. Dazu zählen die im LuftVG verankerten Bauschutzbereiche und Haupteinflugschneiden der Start- und Landebahn sowie drei Sichtanflugkorridore (vgl. auch: Begründung zum abgeschlossenen Planverfahren). Weder der innere und äußere Bauschutzbereich des Flughafens noch die Sichtanflugschneisen (vgl. dazu OVG Weimar, Urteil vom ) können pauschal als Tabukriterien angesehen werden, erhöhen jedoch das Risiko einer Genehmigungsverweigerung durch die Luftfahrtbehörde gemäß den Bestimmungen des LuftVG, wonach sich die Genehmigungspflicht durch die Luftverkehrsbehörde nach der tatsächlichen Anlagenhöhe im Einzelfall je nach konkretem Standort richtet. Die noch verbleibenden möglichen Konzentrationszonen werden davon jedoch - mit Ausnahme der nördlichen Grenzen des Bereiches "Östlich Auenberg" nicht tangiert. Stand: Öffentliche Auslegung 36

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