Jana Lagoda Von: Gesendet: Mittwoch, 28. Februar :42 An: Jana Lagoda Betreff: Machbarkeitsuntersuchung Gewerb
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11 Jana Lagoda Von: Gesendet: Mittwoch, 28. Februar :42 An: Jana Lagoda Betreff: Machbarkeitsuntersuchung Gewerbegebiet Harbatshofen, Gemeinde Stiefenhofen Gz /1 Zum Schreiben vom Sehr geehrte Frau Lagoda, zu o.a. Bauleitplanvorhaben sehen wir von einer landesplanerischen Stellungnahme ab. Von einer Teilnahme am Termin zur Unterrichtung und Äußerung müssen wir aus terminlichen Gründen absehen. Mit freundlichen Grüßen Veysel Bozkurt Regierung von Schwaben Fronhof Augsburg Tel.: 0821/ Fax: 0821/
12 Jana Lagoda Von: Schmauch Maria Gesendet: Mittwoch, 28. Februar :18 An: Jana Lagoda Betreff: Abgabe Stellungnahmen zu Bauleitplanverfahren Sehr geehrte Frau Lagoda, folgenden Vorhaben stehen regionalplanerische Belange nicht entgegen: Gemeinde Stiefenhofen - Machbarkeitsuntersuchung für Gewerbegebiet Harbatshofen - Machbarkeitsuntersuchung Wohnen Lautenberg-Kirchholzweg Mit freundlichen Grüßen Maria Schmauch Regionaler Planungsverband Allgäu Geschäftsstelle Kaiser-Max-Straße Kaufbeuren Tel.: Fax: rpv.allgaeu@kaufbeuren.de 1
13 Cornelia Mesmer Von: Schmauch Maria Gesendet: Mittwoch, 28. Februar :18 An: Jana Lagoda Betreff: Abgabe Stellungnahmen zu Bauleitplanverfahren Sehr geehrte Frau Lagoda, folgenden Vorhaben stehen regionalplanerische Belange nicht entgegen: Gemeinde Stiefenhofen - Machbarkeitsuntersuchung für Gewerbegebiet Harbatshofen - Machbarkeitsuntersuchung Wohnen Lautenberg-Kirchholzweg Mit freundlichen Grüßen Maria Schmauch Regionaler Planungsverband Allgäu Geschäftsstelle Kaiser-Max-Straße Kaufbeuren Tel.: Fax: rpv.allgaeu@kaufbeuren.de 1
14 Jana Lagoda Von: Gesendet: Mittwoch, 28. Februar :07 An: Jana Lagoda; Cc: Büro Sieber; Betreff: Gde. Stiefenhofen: Machbarkeitsuntersuchung Gewerbegebiet "Harbatshofen" - Stellungnahme WWA Kempten Gemeinde Stiefenhofen: Machbarkeitsuntersuchung Gewerbegebiet Harbatshofen - Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Kempten Ihre vom: Unser Zeichen: LI /2018 Sehr geehrte Damen und Herren, zum o.g. Vorhaben (Fassung vom ) bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Einwände. Wir geben jedoch folgende fachliche Empfehlungen und Hinweise: 1. Altlasten: Im Planungsbereich sind keine kartierten Altlasten betroffen. Sollten wider Erwarten dennoch Altablagerungen angetroffen werden, sind das Wasserwirtschaftsamt Kempten und das Landratsamt Lindau zu informieren. 2. Vorsorgender Bodenschutz: Durch das Vorhaben sind die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Nach Baugesetzbuch (BauGB) Anlage 1 (zu den 2 Absatz 4 und den 2a und 4c) bedeutet dies für den Boden, dass eine Bestandsaufnahme und Bewertung der im Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) aufgeführten Bodenfunktionen durchzuführen ist. Besonders relevant in Planungsverfahren sind die Bodenteilfunktionen: - Standortpotenzial für die natürliche Vegetation, - Retentionsvermögen des Bodens bei Niederschlagsereignissen - Rückhaltevermögen für Schwermetalle - natürliche Ertragsfähigkeit für die landwirtschaftliche Nutzung Die Auswirkungsprognose bei Durchführung bzw. bei Nichtdurchführung des Vorhabens sollte auf dieser ermittelten Bodenfunktionsbewertung basieren. Für die Berücksichtigung der Belange des Schutzgutes Boden bedeutet dies, dass die Bodentypen zu benennen, deren natürliche Bodenfunktionen (s.o.) zu bewerten und im Rahmen der Kompensationsmaßnahmen mit zu berücksichtigen sind ( 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB). Für die Bestandsaufnahme und die Bodenfunktionsbewertung bitten wir, den Leitfaden des bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) Schutzgut Boden in der Planung anzuwenden. Mit den darin zur Verfügung gestellten Methoden kann für den Boden und die relevanten Bodenfunktionen eine fachlich begründete Wertaussage getroffen werden. Der Leitfaden wird sowohl vom bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) ausdrücklich empfohlen, als auch in der Planungshilfe für die Bauleitplanung von der Obersten Baubehörde (OBB) im Bayerischen Staatsministerium des Inneren ausdrücklich genannt und für diesen Zweck empfohlen. Der Leitfaden kann im Internet unter heruntergeladen werden. Ferner können im UmweltAtlas Bayern Hintergrundinformationen bezüglich der bodenkundlichen Grundlagen abgerufen werden: contents6306 Weitere Hinweise zum Thema Bodenschutz finden sich unter: 1
15 Für fachliche Fragen zum vorsorgenden Bodenschutz steht das Beratungsangebot des WWA Kempten unter Tel (Fr. Bedenik) zur Verfügung. 3. Wasserversorgung und Grundwasserschutz: Die Wasserversorgung ist durch Anschlussmöglichkeit an die gemeindliche Wasserversorgungsanlage über Trinkwasser des ZV FWOA gesichert. Das Plangebiet berührt keine festgesetzten oder geplanten Trinkwasserschutzgebiete, sowie keine Vorrangoder Vorbehaltsgebiete für die öffentliche Wasserversorgung. 4. Gewässerschutz und Abwasserbeseitigung: Die Schmutzwasserentsorgung ist aufgrund der nicht vorhandenen Anschlussmöglichkeit an die gemeindliche Abwasseranlage durch eine ausreichend bemessene mechanisch-biologisch wirksame Kleinkläranlage nach DIN 4261 sicherzustellen. Die fachliche Zuständigkeit liegt hier bei der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft beim Landratsamt Lindau bzw. bei einem durch das LfU anerkannten Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW). Niederschlagswasser von befestigten Flächen ist vorrangig zu versickern. Die geltenden technischen Regelwerke DWA M 153 und A 138 sind dabei zu beachten. Nicht sickerfähiges Niederschlagswasser ist unter Beachtung der derzeit gültigen wasserwirtschaftlichen Richtlinien, insbesondere der DWA-Regelwerke M 153 mit A 117, abzuleiten. Grundsätzlich ist bei einer zu entwässernden befestigten Fläche von über m² vor Baubeginn eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Lindau zu beantragen. Sollte das Niederschlagswasser über eine bereits bestehende Regenwasser-Kanalisation abgeleitet werden, wäre diese auf ihre Leistungsfähigkeit hin zu überprüfen und ggf. eine neue wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Lindau zu beantragen. 5. Oberflächengewässer: Im Planungsbereich sind keine Oberflächengewässer betroffen. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass aufgrund der Geländetopographie bei Starkregenereignissen mit wild abfließendem Hangwasser zu rechnen ist. Dabei darf der natürliche Ablauf von wild abfließendem Hangwasser nicht zum Nachteil eines höher- oder tieferliegenden Grundstücks behindert, verändert oder verstärkt werden. Wir empfehlen daher, im Rahmen der Erschließung des Baugebietes das Hangwasser abzufangen und schadlos abzuleiten. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Martin Adler Abteilungsleiter Landkreis Lindau mit Oberstaufen, Weitnau, Missen-Wilhams (Lkr. OA) Wasserwirtschaftsamt Kempten Rottachstr Kempten Tel.: (0831) bzw Fax: (0831) martin.adler@wwa-ke.bayern.de
16 Jana Lagoda Von: Siede Birgit Gesendet: Donnerstag, 1. März :37 An: Jana Lagoda Betreff: Gde. Stiefenhofen: Machbarkeitsuntersuchung Wohnen "Oberthalhofen", "Lautenberg-Kirchholzweg", Gewerbegebiet "Harbatshofen Sehr geehrte Damen und Herren, zu den Machbarkeitsuntersuchungen Lautenberg-Kirchholzweg und Gewerbegebiet Harbatshofen bestehen aus wasserrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Einwendungen; wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die jeweiligen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Kempten. Zu der Machbarkeitsuntersuchung Wohnen Oberthalhofen schließen wir uns der unten stehenden Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Kempten sowie der darin erhobenen Einwendungen in vollem Umfang an. Mit freundlichen Grüßen Birgit Siede Wasserrecht LANDRATSAMT LINDAU (BODENSEE) Bregenzer Straße Lindau (Bodensee) Telefon: Zentrale: Telefax: PC-Fax: Bitte beachten Sie: Diese kann vertrauliche Informationen enthalten. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind oder diese irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese . Jede Form der Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Weitergabe des Inhaltes fehlgeleiteter s ist unzulässig. Von: Gesendet: Mittwoch, 28. Februar :56 An: Cc: Siede Birgit; Wasserrecht; Poststelle Betreff: Gde. Stiefenhofen: Machbarkeitsuntersuchung Wohnen "Oberthalhofen" - Stellungnahme WWA Kempten Gemeinde Stiefenhofen: Machbarkeitsuntersuchung Wohnen Oberthalhofen - Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Kempten Ihre vom: Unser Zeichen: LI /2018 Sehr geehrte Damen und Herren, zum o.g. Vorhaben (Fassung vom ) nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung und erheben folgenden Einwand: 1. Oberflächengewässer: 1
17 Das geplante Baugebiet liegt gemäß 76 WHG teilweise im faktischen Überschwemmungsgebiet der Oberen Argen und in einer Hochwasser-Rückhaltefläche gemäß 77 WHG. Faktische Überschwemmungsgebiete sind nach 77 WHG in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist vom Antragsteller mittels einer 2-dimensionalen hydraulischen Berechnung nachzuweisen, dass - die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird - der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird - der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert wird. Sollte aufgrund des Ergebnisses der hydraulischen 2-D Modellierung ein Eingriff in das Überschwemmungsgebiet der Oberen Argen vorliegen, wäre dies gemäß 67 WHG wasserrechtlich als Gewässerausbau zu werten, welcher der vorherigen Plangenehmigung oder -feststellung bedarf. Vor Beginn von baulichen Maßnahmen wäre dann mit entsprechenden Antragsunterlagen ein Verfahren beim Landratsamt Lindau zu beantragen. Zusätzlich geben wir folgende fachliche Empfehlungen und Hinweise: 2. Altlasten und Bodenschutz: Im Planungsbereich sind keine kartierten Altlasten betroffen. Sollten wider Erwarten dennoch Altablagerungen angetroffen werden, sind das Wasserwirtschaftsamt Kempten und das Landratsamt Lindau zu informieren. 3. Wasserversorgung und Grundwasserschutz: Die Wasserversorgung ist durch Anschlussmöglichkeit an die gemeindliche Wasserversorgungsanlage über Trinkwasser des ZV FWOA gesichert. Das Plangebiet berührt keine festgesetzten oder geplanten Trinkwasserschutzgebiete, sowie keine Vorrangoder Vorbehaltsgebiete für die öffentliche Wasserversorgung. 4. Gewässerschutz und Abwasserbeseitigung: Die Schmutzwasserentsorgung ist durch Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage gesichert. Die Kläranlage Stiefenhofen reinigt die anfallenden Abwässer entsprechend dem Stand der Technik. Niederschlagswasser von befestigten Flächen ist vorrangig zu versickern. Die geltenden technischen Regelwerke DWA M 153 und A 138 sind dabei zu beachten. Nicht sickerfähiges Niederschlagswasser ist unter Beachtung der derzeit gültigen wasserwirtschaftlichen Richtlinien, insbesondere der DWA-Regelwerke M 153 mit A 117, abzuleiten. Grundsätzlich ist bei einer zu entwässernden befestigten Fläche von über m² vor Baubeginn eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Lindau zu beantragen. Sollte das Niederschlagswasser über eine bereits bestehende Regenwasser-Kanalisation abgeleitet werden, wäre diese auf ihre Leistungsfähigkeit hin zu überprüfen und ggf. eine neue wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Lindau zu beantragen. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Martin Adler Abteilungsleiter Landkreis Lindau mit Oberstaufen, Weitnau, Missen-Wilhams (Lkr. OA) Wasserwirtschaftsamt Kempten Rottachstr Kempten Tel.: (0831) bzw Fax: (0831) martin.adler@wwa-ke.bayern.de
18 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege Schloss Seehof Memmelsdorf Verwaltungsgemeinschaft Stiefenhofen Hauptstr Stiefenhofen Abteilung B - Koordination Bauleitplanung Postfach München Tel: 089/ von 8 bis 12 Uhr Fax: 089/ beteiligung@blfd.bayern.de Ihre Zeichen Ihre Nachricht vom Unsere Zeichen Datum P _S Vollzug des Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) Gde Stiefenhofen, Lkr. Lindau: Bebauungsplan "Harbartshofen" Zuständige Gebietsreferentin: Bodendenkmalpflege: Frau Dr. Ruth Sandner Sehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung: Bodendenkmalpflegerische Belange: Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen. Zentrale: Dienststelle Tel. 0951/ Bayer. Landesbank München Hofgraben 4, München Schloss Seehof Fax 0951/ IBAN DE Postfach , München Memmelsdorf Internet: BIC BYLADEMM
19 2 Art. 8 Abs. 1 BayDSchG: Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. Art. 8 Abs. 2 BayDSchG: Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege ( Mit freundlichen Grüßen Dr. Jochen Haberstroh
20 3 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege Schloss Seehof Memmelsdorf Landratsamt Lindau (Bodensee) Untere Denkmalschutzbehörde Bregenzerstraße Lindau
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24 Cornelia Mesmer Von: Gesendet: Mittwoch, 28. Februar :07 An: Jana Lagoda; Cc: Büro Sieber; Betreff: Gde. Stiefenhofen: Machbarkeitsuntersuchung Gewerbegebiet "Harbatshofen" - Stellungnahme WWA Kempten Gemeinde Stiefenhofen: Machbarkeitsuntersuchung Gewerbegebiet Harbatshofen - Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Kempten Ihre vom: Unser Zeichen: LI /2018 Sehr geehrte Damen und Herren, zum o.g. Vorhaben (Fassung vom ) bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Einwände. Wir geben jedoch folgende fachliche Empfehlungen und Hinweise: 1. Altlasten: Im Planungsbereich sind keine kartierten Altlasten betroffen. Sollten wider Erwarten dennoch Altablagerungen angetroffen werden, sind das Wasserwirtschaftsamt Kempten und das Landratsamt Lindau zu informieren. 2. Vorsorgender Bodenschutz: Durch das Vorhaben sind die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Nach Baugesetzbuch (BauGB) Anlage 1 (zu den 2 Absatz 4 und den 2a und 4c) bedeutet dies für den Boden, dass eine Bestandsaufnahme und Bewertung der im Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) aufgeführten Bodenfunktionen durchzuführen ist. Besonders relevant in Planungsverfahren sind die Bodenteilfunktionen: - Standortpotenzial für die natürliche Vegetation, - Retentionsvermögen des Bodens bei Niederschlagsereignissen - Rückhaltevermögen für Schwermetalle - natürliche Ertragsfähigkeit für die landwirtschaftliche Nutzung Die Auswirkungsprognose bei Durchführung bzw. bei Nichtdurchführung des Vorhabens sollte auf dieser ermittelten Bodenfunktionsbewertung basieren. Für die Berücksichtigung der Belange des Schutzgutes Boden bedeutet dies, dass die Bodentypen zu benennen, deren natürliche Bodenfunktionen (s.o.) zu bewerten und im Rahmen der Kompensationsmaßnahmen mit zu berücksichtigen sind ( 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB). Für die Bestandsaufnahme und die Bodenfunktionsbewertung bitten wir, den Leitfaden des bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) Schutzgut Boden in der Planung anzuwenden. Mit den darin zur Verfügung gestellten Methoden kann für den Boden und die relevanten Bodenfunktionen eine fachlich begründete Wertaussage getroffen werden. Der Leitfaden wird sowohl vom bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) ausdrücklich empfohlen, als auch in der Planungshilfe für die Bauleitplanung von der Obersten Baubehörde (OBB) im Bayerischen Staatsministerium des Inneren ausdrücklich genannt und für diesen Zweck empfohlen. Der Leitfaden kann im Internet unter heruntergeladen werden. Ferner können im UmweltAtlas Bayern Hintergrundinformationen bezüglich der bodenkundlichen Grundlagen abgerufen werden: contents6306 Weitere Hinweise zum Thema Bodenschutz finden sich unter: 1
25 Für fachliche Fragen zum vorsorgenden Bodenschutz steht das Beratungsangebot des WWA Kempten unter Tel (Fr. Bedenik) zur Verfügung. 3. Wasserversorgung und Grundwasserschutz: Die Wasserversorgung ist durch Anschlussmöglichkeit an die gemeindliche Wasserversorgungsanlage über Trinkwasser des ZV FWOA gesichert. Das Plangebiet berührt keine festgesetzten oder geplanten Trinkwasserschutzgebiete, sowie keine Vorrangoder Vorbehaltsgebiete für die öffentliche Wasserversorgung. 4. Gewässerschutz und Abwasserbeseitigung: Die Schmutzwasserentsorgung ist aufgrund der nicht vorhandenen Anschlussmöglichkeit an die gemeindliche Abwasseranlage durch eine ausreichend bemessene mechanisch-biologisch wirksame Kleinkläranlage nach DIN 4261 sicherzustellen. Die fachliche Zuständigkeit liegt hier bei der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft beim Landratsamt Lindau bzw. bei einem durch das LfU anerkannten Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW). Niederschlagswasser von befestigten Flächen ist vorrangig zu versickern. Die geltenden technischen Regelwerke DWA M 153 und A 138 sind dabei zu beachten. Nicht sickerfähiges Niederschlagswasser ist unter Beachtung der derzeit gültigen wasserwirtschaftlichen Richtlinien, insbesondere der DWA-Regelwerke M 153 mit A 117, abzuleiten. Grundsätzlich ist bei einer zu entwässernden befestigten Fläche von über m² vor Baubeginn eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Lindau zu beantragen. Sollte das Niederschlagswasser über eine bereits bestehende Regenwasser-Kanalisation abgeleitet werden, wäre diese auf ihre Leistungsfähigkeit hin zu überprüfen und ggf. eine neue wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Lindau zu beantragen. 5. Oberflächengewässer: Im Planungsbereich sind keine Oberflächengewässer betroffen. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass aufgrund der Geländetopographie bei Starkregenereignissen mit wild abfließendem Hangwasser zu rechnen ist. Dabei darf der natürliche Ablauf von wild abfließendem Hangwasser nicht zum Nachteil eines höher- oder tieferliegenden Grundstücks behindert, verändert oder verstärkt werden. Wir empfehlen daher, im Rahmen der Erschließung des Baugebietes das Hangwasser abzufangen und schadlos abzuleiten. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Martin Adler Abteilungsleiter Landkreis Lindau mit Oberstaufen, Weitnau, Missen-Wilhams (Lkr. OA) Wasserwirtschaftsamt Kempten Rottachstr Kempten Tel.: (0831) bzw Fax: (0831) martin.adler@wwa-ke.bayern.de
26 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung ( 4 Abs. 1 Baugesetzbuch) Wichtiger Hinweis: Mit der Beteiligung wird Ihnen als Träger öffentlicher Belange die Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen Ihrer Zuständigkeit zu einem konkreten Planverfahren gegeben. Zweck der Stellungnahme ist es, der Gemeinde die notwendigen Informationen für ein sachgerechtes und optimales Planungsergebnis zu verschaffen. Die Stellungnahme ist zu begründen; die Rechtsgrundlagen sind anzugeben, damit die Gemeinde den Inhalt nachvollziehen kann. Die Abwägung obliegt der Gemeinde. 1. Gemeinde Stiefenhofen, Landkreis Lindau Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan Bebauungsplan für das Gebiet mit Grünordnungsplan mit Umweltbericht dient der Deckung dringenden Wohnbedarfs ja nein Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan Machbarkeitsuntersuchung Gewerbegebiet Harbatshofen, Gemeinde Stiefenhofen Frist für die Stellungnahme ( 4 BauGB) Frist: 1 Monat ( 4 Abs. 2 BauGB) 2. Träger öffentlicher Belange Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben Dr.-Rothermel-Str. 12, Krumbach (Schwaben) Name/Stelle des Trägers öffentlicher Belange (mit Anschrift und Tel.Nr.) B3-G 7512/LI Herr BD Max Lang Tel.: Keine Äußerung 2.2 Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach 1 Abs. 4 BauGB auslösen 2.3 Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o. g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstands Seite 1 von 2
27 2.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen) Einwendungen Rechtsgrundlagen Möglichkeiten der Überwindung (z. B. Ausnahmen oder Befreiungen) 2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage In diesem Gebiet ist ein Verfahren der Ländlichen Entwicklung betroffen. Alle Bereiche sind neu abgemarkt. Die neuen Grenzen sind jedoch noch nicht rechtskräftig. Es wird gebeten das ALE Schwaben am weiteren Verlauf zu beteiligen. Krumbach, gez. Max Lang Baudirektor ALE Schwaben Postfach Krumbach (Schwaben) Büro Sieber I Stadtplanung Landschaftsplanung Artenschutz Immissionsschutz Am Schönbühl Lindau (Bodensee) Seite 2 von 2
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29 Cornelia Mesmer Von: Siede Birgit Gesendet: Donnerstag, 1. März :37 An: Jana Lagoda Betreff: Gde. Stiefenhofen: Machbarkeitsuntersuchung Wohnen "Oberthalhofen", "Lautenberg-Kirchholzweg", Gewerbegebiet "Harbatshofen Sehr geehrte Damen und Herren, zu den Machbarkeitsuntersuchungen Lautenberg-Kirchholzweg und Gewerbegebiet Harbatshofen bestehen aus wasserrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Einwendungen; wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die jeweiligen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Kempten. Zu der Machbarkeitsuntersuchung Wohnen Oberthalhofen schließen wir uns der unten stehenden Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Kempten sowie der darin erhobenen Einwendungen in vollem Umfang an. Mit freundlichen Grüßen Birgit Siede Wasserrecht LANDRATSAMT LINDAU (BODENSEE) Bregenzer Straße Lindau (Bodensee) Telefon: Zentrale: Telefax: PC-Fax: Bitte beachten Sie: Diese kann vertrauliche Informationen enthalten. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind oder diese irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese . Jede Form der Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Weitergabe des Inhaltes fehlgeleiteter s ist unzulässig. Von: Gesendet: Mittwoch, 28. Februar :56 An: Cc: Siede Birgit; Wasserrecht; Poststelle Betreff: Gde. Stiefenhofen: Machbarkeitsuntersuchung Wohnen "Oberthalhofen" - Stellungnahme WWA Kempten Gemeinde Stiefenhofen: Machbarkeitsuntersuchung Wohnen Oberthalhofen - Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Kempten Ihre vom: Unser Zeichen: LI /2018 Sehr geehrte Damen und Herren, zum o.g. Vorhaben (Fassung vom ) nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung und erheben folgenden Einwand: 1. Oberflächengewässer: 1
30 Das geplante Baugebiet liegt gemäß 76 WHG teilweise im faktischen Überschwemmungsgebiet der Oberen Argen und in einer Hochwasser-Rückhaltefläche gemäß 77 WHG. Faktische Überschwemmungsgebiete sind nach 77 WHG in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist vom Antragsteller mittels einer 2-dimensionalen hydraulischen Berechnung nachzuweisen, dass - die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird - der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird - der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert wird. Sollte aufgrund des Ergebnisses der hydraulischen 2-D Modellierung ein Eingriff in das Überschwemmungsgebiet der Oberen Argen vorliegen, wäre dies gemäß 67 WHG wasserrechtlich als Gewässerausbau zu werten, welcher der vorherigen Plangenehmigung oder -feststellung bedarf. Vor Beginn von baulichen Maßnahmen wäre dann mit entsprechenden Antragsunterlagen ein Verfahren beim Landratsamt Lindau zu beantragen. Zusätzlich geben wir folgende fachliche Empfehlungen und Hinweise: 2. Altlasten und Bodenschutz: Im Planungsbereich sind keine kartierten Altlasten betroffen. Sollten wider Erwarten dennoch Altablagerungen angetroffen werden, sind das Wasserwirtschaftsamt Kempten und das Landratsamt Lindau zu informieren. 3. Wasserversorgung und Grundwasserschutz: Die Wasserversorgung ist durch Anschlussmöglichkeit an die gemeindliche Wasserversorgungsanlage über Trinkwasser des ZV FWOA gesichert. Das Plangebiet berührt keine festgesetzten oder geplanten Trinkwasserschutzgebiete, sowie keine Vorrangoder Vorbehaltsgebiete für die öffentliche Wasserversorgung. 4. Gewässerschutz und Abwasserbeseitigung: Die Schmutzwasserentsorgung ist durch Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage gesichert. Die Kläranlage Stiefenhofen reinigt die anfallenden Abwässer entsprechend dem Stand der Technik. Niederschlagswasser von befestigten Flächen ist vorrangig zu versickern. Die geltenden technischen Regelwerke DWA M 153 und A 138 sind dabei zu beachten. Nicht sickerfähiges Niederschlagswasser ist unter Beachtung der derzeit gültigen wasserwirtschaftlichen Richtlinien, insbesondere der DWA-Regelwerke M 153 mit A 117, abzuleiten. Grundsätzlich ist bei einer zu entwässernden befestigten Fläche von über m² vor Baubeginn eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Lindau zu beantragen. Sollte das Niederschlagswasser über eine bereits bestehende Regenwasser-Kanalisation abgeleitet werden, wäre diese auf ihre Leistungsfähigkeit hin zu überprüfen und ggf. eine neue wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Lindau zu beantragen. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Martin Adler Abteilungsleiter Landkreis Lindau mit Oberstaufen, Weitnau, Missen-Wilhams (Lkr. OA) Wasserwirtschaftsamt Kempten Rottachstr Kempten Tel.: (0831) bzw Fax: (0831) martin.adler@wwa-ke.bayern.de
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