Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung ( 4 BauGB) Landratsamt Fürth. Im Pinderpark ZirndorF. 2.
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- Jesko Kirchner
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1 Seite 1 von 3 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung ( 4 BauGB) Wichtiger Hinweis: Mit der Beteiligung wird Ihnen als Träger öffentlicher Belange die Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen Ihrer Zuständigkeit zu einem konkreten Planverfahren gegeben. Zweck der Stellungnahme ist es, der Gemeinde die notwendigen Informationen für ein sachgerechtes und optimales Planungsergebnis zu verschaffen. Die Stellungnahme ist zu begründen, die Rechtsgrundlagen sind anzugeben, damit die Gemeinde den Inhalt nachvollziehen kann. Die Abwägung obliegt der Gemeinde. 'I. Gemeinde G@t71@Illde Veitsbronn Flächennutzungsplan Bebauungsplan Bebauungsplan Nr. 40 für das Gebiet Heide II" mit Landschaftsplan ~ mit Grünordnungsplan (1. TÖB Beteiligung im Rahmen der frühzeitigen Anhörung) Vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) Sonstige Satzung Frist für die Stellungnahme ( 4 BauGB) , Träger öffentlicher Belange (Name /Stelle mit Anschrift und Telefonnummer) Landratsamt Fürth. Im Pinderpark ZirndorF Telefon: oder Fax: Keine Äußerung 2,2 Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach 1 Abs. 4 BauGB auslösen 2,3 ' 'Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren können, mit Sachstand 2.4 ~ Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwä un nicht überwunden werden können z.b. Landschafts- und Wasserschutz ebietsverord. Einwendungen 1. Abteilung 3 SG 33 (Verkehrswesen, Straßen- und Wegerecht): Die neue Zufahrt liegt nicht im Erschließungsbereich. Sie liegt straßenrechtlich außerhalb der ODE. 2. Abteilung 4 SG 42 (Naturschutz Technik): Mit der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung und der Festsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Umweltbericht besteht von Seiten der UNB Einverständnis.
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3 Seite 2 von 3 Rechtsgrundlagen 1. Abteilung 3 SG 33 (Verkehrswesen, Straßen- und Wegerecht): Art. 4 Abs. 1 BayStrWG 2. Abteilung 4 SG 42 (Naturschutr Technik): 1 a Abs. 2 BauG , 17, 18, 44 BNatSchG Möglichkeiten der Überwindung (z.b. Ausnahmen und Befreiungen) 2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem obengenannten Plan, egliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und gegebenenfalls Rechts rundla e 1. Abteilung 1 SG 13 (Abfallwirtschaft): Hinweis: Die Erschließung des geplanten Neubaugebiets lässt ein Anfahren mit Müllsammelfahrzeugen problemlos zu. Auch die innere Erschließungsstraße des Gebiets ist mit 6 m Breite für das Befahren mit Müllsammelfahrzeugen ausreichend dimensioniert. Da diese Straße verkehrsberuhigt ausgebaut werden soll, ist darauf zu achten, dass noch eine ausreichende Breite von mindestens 3,55 m -auch bei parkenden Fahrzeugen zur Durchfahrt der Müllsammelfahrzeuge vorhanden ist. Erforderlichenfalls wäre die Einhaltung dieser Durchfahrbreite noch mit entsprechenden verkehrsrechtlichen Maßnahmen zu regeln. Auch wenn der Ausbau der Straße verkehrsberuhigt erfolgen soll, sollten keinerlei Hindernisse wie z. B. Pflanztröge oder dergleichen die Sammelfahrzeuge behindern. 2. Abteilung 4 SG 41 AB 412 (Wasserrecht/Naturschutzrecht/Bodenschutz/Altlasten: Gegen die Aufstellung des BPL Nr. 40 Heide II" bestehen keine Einwände. Die Grundstücke FI. Nrn. 200, 200/1, 200/5, 200/6, 200/14 und 200/15, Gmkg. Veitsbronn sowie die Grundstücke FI. Nrn. 784/3, 785, 786, 786/2, 786/3, 787, 792, 793, 794, 874/2, 874/38 und 874/41, Gmkg. Tuchenbach sind nicht im Altlastenkataster nach Art. 3 Bayerisches Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) enthalten. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Altlastenkataster keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und eine Altlastenfreiheit nicht garantiert werden kann. Sollte Grundwasser (Bauwasserhaltung) während der Bauzeit abgesenkt werden, so bedarf dies gemäß Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass eine dauerhafte Grundwasserabsenkung nicht genehmigungsfähig ist, ggf. sind die Keller in wasserdichten Wannen auszuführen. Die Einleitung von Niederschlagswasser in den Tuchenbach (Gew. III. Ord.) bedarf einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß 10 und 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) unter Berücksichtigung des Merkblattes DWA-M 153 sowie des Arbeitsblattes DWA-A 117. Das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg ist zu hören und dessen Stellungnahme ist zu beachten. 3. Abteilung 4 SG 42 (Technischer Umweltschutz): Das Ortsschild befindet sich laut vorliegenden Planunterlagen noch vor dem Baugebiet. Somit ist davon auszugehen, dass im Bereich des neuen Baugebietes die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h ist. Das schalltechnische Gutachten berechnet einmal die Beurteilungspegel für eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einmal für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Bei einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h werden jedoch sowohl die Orientierungswerte der DIN 18005, als auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BlmSchV überschritten. Ein Überschreiten der Immissionsgrenzwerte der 16. BlmSchV hätte entweder zur Folge, dass das Vorhaben nicht realisiert werden könnte oder, dass umfangreiche aktive als auch passive Schallschutzmaßnahmen durchgeführt werden müssten (diese sind in den Planunterlagen nicht dargestellt). Es ist fraglich, ob das Ortsschild verlegt werden kann bzw. auch wird. Hierzu sind in den Antragsunterlagen keine Ausführungen ersichtlich. Weiterhin ist es unklar, ob das Ortsschild kurz nach der Einfahrt zum Baugebiet errichtet wird oder am Ende des Baugebiets (wovon der schalltechnischer Gutachter ausgeht) Nach den vorliegenden Informationen ist es ebenfalls noch offen, von welcher Seite das Baugebiet verkehrstechnisch erschlossen wird (über das bestehende Baugebiet oder von der Kreisstraße).
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5 Seite 3 von 3 Aufgrund der vielen noch offenen Fragen und der widersprüchlichen Planunterlagen (Darstellung Ortsschild im Plan im Widerspruch zu den Ausführungen auf Seite 12, mittlerer Absatz, der Begründung zum Bebauungsplan) ist es schwierig, eine sinnvolle Stellungnahme abzugeben. Es wird daher empfohlen, erst die noch offenen Fragen bezüglich der Verlegung des Ortsschildes zu klären, und dann die weitere Planung fortzuführen (Beauftragung Gutachter, etc.). Würde man aus fachtechnischer Sicht das Vorhaben rein nach den Planunterlagen beurteilen (Ortsschild nach Planzeichnung am Anfang des Baugebietes = 100 km/h), wäre das Baugebiet ohne umfangreiche aktive und passive Schallschutzmaßnahmen nicht möglich (aus den Planunterlagen ist hierzu nichts ersichtlich). Aufgrund der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BlmSchV sind schädliche Umwelteinwirkungen durch den Straßenverkehrslärm anzunehmen. Ohne Realisierung von umfangreichen aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen würde ein gewichtiger Abwägungsmangel vorliegen. In diesem Fall stellen die obigen Ausführungen keine Empfehlung bzw. fachliche Information dar, sondern sind als Einwendung zu verstehen (Verstoß gegen 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB i.v.m. 3 Abs. 1 BlmSchG). 1. Hinweis: Im Sinne einer gerechten Abwägung und nach aktueller Rechtsprechung (siehe Urteil VGH München v ) sollte zumindest eine Aussage in den Planunterlagen getroffen werden, wie die Zunahme des Verkehrs (durch das neue Baugebiet) in dem bestehenden Baugebiet zu bewerten wäre. 2. Hinweis: Eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN bei gleichzeitiger Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BlmSchV befreit die Gemeinde nicht davon, zumindest passive Schallschutzmaßnahmen (z.6. Schallschutzorientierte Grundrißgestaltung zu Nachtzeit) festzulegen, zumal wenn Überschreitungen des Orientierungswertes von über 3 d6 vorliegen. Alles andere wäre ein Abwägungsfehler. 3. Hinweis: Die schalltechnischen Auswirkungen von Gewerbebetrieben im Mischgebiet auf das daneben liegende allgemeine Wohngebiet innerhalb des B-Plans sind nicht bekannt. Zumindest sollte eine entsprechende Festsetzung formuliert werden, dass Gewerbebetriebe auch im Freistellungsverfahren die Einhaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse (bzw. Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen) im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren entsprechend zu verifizieren haben. 4. Abteilung 4 SG 42 (Naturschutz Technik): Die Ausgleichsmaßnahme für den Verlust des Lerchenbrutplatzes muss im weiteren Verfahren noch festgelegt werden. Eine zeitliche Verzögerung der Kompensation führt zu einer zusätzlichen Minderung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und ist damit ein zusätzlicher Eingriff, der gesondert zu bewerten und auszugleichen ist. Die Ausgleichsflächen sind nach Abschluss der herstellenden Kompensationsmaßnahmen von der Gemeinde an das Bayerische Ökoflächenkataster, Landesamt für Umweltschutz in Hof, zu melden. Die Meldung ist der UNB (Kopie des Meldebogens) unmittelbar nach Meldung mitzuteilen. Flächen für Ausgleichsmaßnahmen, die weder im Besitz der Kommunen noch des Eingriffsverursachers sind, sind mit Grundbucheintrag für die Dauer des Eingriffs zu sichern. Die Grunddienstbarkeit hat die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zu umfassen. 5. Kreisbrandinspektion des Landkreises Fürth (Kreisbrandrat Dieter Marxl: Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 40 im Planverfahren besteht Einverständnis, wenn die in der Anlage beigefügten Hinweise beachtet werden. Zirndorf, Hornun
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