Das Spannungsverhältnis zwischen zivilrechtlichem Behandlungsanspruch und sozialem Leistungserbringerrecht nach dem Patientenrechtegesetz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Das Spannungsverhältnis zwischen zivilrechtlichem Behandlungsanspruch und sozialem Leistungserbringerrecht nach dem Patientenrechtegesetz"

Transkript

1 Das Spannungsverhältnis zwischen zivilrechtlichem Behandlungsanspruch und sozialem Leistungserbringerrecht nach dem Patientenrechtegesetz Ass. jur. Barbara Berner Fachabteilungsleiterin der Rechtsabteilung, Kassenärztliche Bundesvereinigung, Berlin I. Einführung Das Spannungsverhältnis zwischen zivilrechtlichen Behandlungsrecht und sozialrechtlichem Leistungserbringerrecht ist seit längerem im Focus der Ärzteschaft. Bereits seit Jahren wird thematisiert, dass mit dem medizinischen Fortschritt und einer älterwerdenden Bevölkerung steigende Kosten im Gesundheitswesen einhergehen, die dazu führen können, dass es immer schwieriger wird, eine dem medizinischen Standard entsprechende medizinische Versorgung zu gewährleisten. Die Finanzierbarkeit eines bestimmten medizinischen Standards in Zeiten des zunehmenden Kostendrucks im Gesundheitswesen wirft viele Fragen auf. Auf dem 112. Deutschen Ärztetag, der sich mit dieser Problematik beschäftigt hat, ist hierzu festgestellt worden, dass in einem Gesundheitssystem, in dem eine Begrenzung der finanziellen Ressourcen einhergeht mit zunehmend strengeren Leistungsanforderungen und gestiegenen Erwartungen der Patienten, es für den Arzt immer schwieriger wird, den individuellen und gesellschaftlichen Heilauftrag sachgerecht zu erfüllen. 1 Die gesetzlichen Krankenkassen stellen ihren Versicherten Leistungen zur Verfügung, die nach 12 Abs. 1 SGB V ausreichend, Deutscher Ärztetag, Patientenrechte in Zeiten der Rationalisierung, Referat Katzenmeier. 27

2 zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach 12 Abs. 1 SGB V und das Erfordernis, dass Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen haben, stellen die Ärzte vor die Frage, ob sie ihre vertraglich wie haftungsrechtlich begründeten Pflichten erfüllen können. Das neue Patientenrechtegesetz könnte diesen Konflikt im Arzt-Patienten-Verhältnis verschärfen. II. Patientenrechtegesetz Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Bundesgesetzblatt 2013 Teil I Nr. 9) ist das Behandlungs- und Haftungsrecht im BGB neu geregelt worden. Ziel dieses Gesetzes ist es, Transparenz und Rechtssicherheit herzustellen, die tatsächliche Durchsetzung der Rechte von Patienten zu verbessern, Patientinnen und Patienten im Sinne einer verbesserten Gesundheitsversorgung zu schützen und im Falle eines Behandlungsfehlers stärker zu unterstützen. Das Ziel soll durch eine Kodifizierung des Behandlungsvertragsrechts im BGB erreicht werden. Der medizinische Behandlungsvertrag wird in das BGB als Untertitel in Titel 8 Dienstvertrag und ähnliche Verträge implementiert. Acht Paragraphen im BGB ( 630a bis 630h) umfassen die Behandlung nach fachlichem Standard, ärztliche Informations-, Aufklärungs- und Dokumentationspflichten, die Patienteneinwilligung, die Einsichtnahme in die Patientenakte unter Regelung zur Beweislast bei Behandlungs- und Aufklärungsfehlern. Der Behandlungsvertrag 2 zwischen Arzt und Patient ist in 630a BGB geregelt. Unter der 2 Der Behandlungsvertrag soll nicht nur für das Vertragsverhältnis zwischen Patient und Arzt, sondern auch die Vertragsverhältnisse mit anderen Gesundheitsberufen, wie z. B Hebammen, Physiotherapeuten, Heilpraktikern Anwendung finden. Im Folgenden wird aber allein auf den Behandlungsvertrag zwischen Arzt/Ärztin und Patient/Patientin abgestellt. 28

3 Überschrift Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag wird in 630a BGB folgendes festgelegt: (1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist. (2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Danach wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt, zur Leistung der versprochenen Behandlung verpflichtet. Geschuldet wird nicht der Heilerfolg, sondern das fachgerechte Bemühen um Heilung 3. Der Patient schuldet die vereinbarte Vergütung. Bei dieser Zahlungsverpflichtung geht das Gesetz davon aus, dass der Patient dem Arzt die vertraglich vereinbarte Vergütung schuldet. Diese Regelung richtet sich zunächst an den privatversicherten Patienten. Durch die Klarstellung in 630a Abs. 1 letzter Halbsatz BGB, dass es an einer Vergütungspflicht fehlt, wenn ein Dritter, wie zum Beispiel eine Krankenkasse, die Vergütung schuldet, wird deutlich, dass der Behandlungsvertrag auch für den gesetzlich krankenversicherten Patienten gilt. Damit ist ein Streitfall über die rechtliche Natur der Rechtsbeziehung zwischen dem gesetzlich krankenversicherten Patient und dem Vertragsarzt aufgelöst worden. Die Auffassung, dass gesetzlich Krankenversicherte ein besonderes öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis mit dem Vertragsarzt eingehen, wird vom Gesetzgeber nicht geteilt. Es ist vielmehr klargestellt worden, dass das Zivilrecht auch bei der Behandlung des gesetzlich Krankenversicherten zur Anwendung kommt. 3 Thole, Das Patientenrechtegesetz, MedR 2013,

4 Diese rechtliche Einordnung kommt nicht überraschend. Nach 76 Abs. 4 SGB V verpflichtet die Übernahme der Behandlung den Vertragsarzt dem Versicherten gegenüber zur Sorgfalt nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts. Im Falle eines Behandlungsfehlers muss der Patient seinen Anspruch auf Schadensersatz zivilrechtlich vor den ordentlichen Gerichten geltend machen. Anspruchsgegner ist hier der Vertragsarzt und nicht die Kassenärztliche Vereinigung oder die Krankenkasse. Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung überlagert das Zivilrecht allerdings im Vergütungsbereich mit der Folge, dass sich der ansonsten synallagmatische Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient im Bereich der Vergütungspflichten in ein partiell einseitiges Vertragsverhältnis umwandelt. 4 Während der Arzt weiterhin die Leistung der versprochenen Behandlung schuldet, entsteht keine unmittelbare Vergütungspflicht des gesetzlich Krankenversicherten für eine Behandlung, die von der gesetzlichen Krankenversicherung geschuldet wird. Der Arzt erhält vielmehr seine Vergütung auf der Grundlage seines vertragsarztrechtlichen Leistungsanspruchs gegen die Kassenärztliche Vereinigung, die wiederum auf der Grundlage der mit den Krankenkassen geschlossenen öffentlich rechtlichen Gesamtverträgen nach 82 ff., 85 SGB V abrechnet. Im Übrigen bleibt es bei den zivilrechtlichen Pflichten, die ein Arzt dem Versicherten aus dem Behandlungsvertrag schuldet. So bestimmt 630a Abs. 2 BGB, dass die Behandlung nach dem zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden allgemeinen anerkannten fachlichen Standard durchzuführen sind, soweit nicht anderes vereinbart ist. 4 Drucks. 17/10488 vom , S

5 III. Allgemein anerkannter Standard Geschuldet wird vertraglich der allgemein anerkannte Standard. Gemeint ist nach der Gesetzesbegründung 5 der bisher in der Literatur und Rechtsprechung verwendete Begriff des medizinischen Standards bzw. Facharztstandard. Beide Begriffe werden im Medizinrecht synonym gebraucht. Der medizinische Standard orientiert sich am Leitbild eines erfahrenen Facharztes. Es wird geprüft, wie sich ein erfahrener und sorgfältiger Facharzt in der besonderen Situation verhalten hätte. Es handelt sich somit um einen objektivtypisierenden Sorgfaltsmaßstab. Die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des einzelnen Arztes sind nicht von Bedeutung. Es ist im Regelfall auf den jeweiligen Stand naturwissenschaftlicher Erkenntnisse und ärztlicher Erfahrung abzustellen, die zur Erreichung des Behandlungsziels erforderlich ist und sich bewährt hat. Maßgeblich sind insoweit regelmäßig Leitlinien, die von wissenschaftlichen Fachgesellschaften vorgegeben werden. 6 Ihre Beachtung kann ein pflichtgemäßes Verhalten des Arztes indizieren, während ein Verstoß gegen Leitlinien auf eine Verletzung der ärztlichen Sorgfalt hinweisen kann. Allerdings dürfen wissenschaftliche Leitlinien nicht von vornherein mit dem einzig richtigen Standard gleichgesetzt werden. 7 Vielmehr führt die Rechtsprechung aus, dass gesicherte medizinische Erkenntnisse, deren Missachtung einen Behandlungsfehler als grob erscheinen lassen, nicht nur die Erkenntnisse sind, die Eingang in Leitlinien, Richtlinien oder anderweitige ausdrückliche Handlungsanweisungen gefunden haben. Auch die elementaren medizinischen Grundregeln, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden, zählen hierzu. 8 Der medizinische Standard orientiert sich somit am medizinisch Machbaren und fördert das Optimale, wie es in Leitlinien und Richtlinien verankert ist. Dies ist auch der Haftungsmaßstab, an den der Drucks. 17/10488 vom , S. 19. BGH, VersR 2010, 214. BGH, GesR 2008, 361. BGH, Urteil vom , VI ZR 5/09. 31

6 Arzt im Arzthaftungsprozess gemessen wird. Demzufolge stellt sich die Frage, ob und in welchem Verhältnis Behandlungsvertrag, Standard, Haftungs- und Leistungserbringerrecht im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zueinander stehen. IV. Wirtschaftlichkeitsgebot Der BGH unterscheidet in seinen arzthaftungsrechtlichen Entscheidungen nicht nach ökonomischen Gesichtspunkten und differenziert insbesondere nicht danach, welche Kosten die Maßnahmen verursachen, sondern nur, ob sie medizinisch indiziert sind und ob der Arzt bei der Nichtbeachtung gegen Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Während das BSG in seiner Rechtsprechung 9 auch die Finanzierbarkeit des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung und die Solidargemeinschaft der Krankenversicherten dem Anspruch des Einzelnen gegenüberstellt, werden wirtschaftliche Gesichtspunkte arzthaftungsrechtlich soweit ersichtlich - nicht berücksichtigt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem sog. Nikolaus- Beschluss 10 dagegen diese Abwägung vorgenommen. Das Gericht hat es als verfassungswidrig angesehen, einem gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten alternativen Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder spürbarer positiver Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Dabei führt das BVerfG in seiner Entscheidung aus, dass Maßstab für die Beurteilung der Verfassungsgemäßheit des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung und seiner fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung im Einzelfall auch die Grundrechte auf Leben und 9 BSG, Urteil vom , B 3 KR 3/08 R, NJW, 2010, BVerfG, Beschluss vom , 1 BvR 347/98. 32

7 körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sind. Zwar folge aus diesen Grundrechten regelmäßig kein verfassungsrechtlicher Anspruch gegen die Krankenkassen zur Bereitstellung bestimmter und insbesondere spezieller Gesundheitsleistungen. Die Gestaltung des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung habe sich an der objektiv-rechtlichen Pflicht des Staates zu orientieren, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu stellen. Insofern können diese Grundrechte in besonders gelagerten Fällen die Gerichte zu einer grundrechtsorientierten Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Krankenversicherungsrechts verpflichten. Zwar sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die gesetzliche Krankenversicherung den Versicherten Leistungen nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskatalogs unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung stellt, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Gleiches gilt für die Entscheidung des Gesetzgebers, die nähere Konkretisierung der durch unbestimmte Gesetzesbegriffe festgelegten Leistungsverpflichtung im Einzelfall im Rahmen der vertragsärztlichen Vorgaben, insbesondere der vertragsärztlichen Verträge, vor allem den Ärzten vorzubehalten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Dem Arzt kommt dabei nicht nur die Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls Krankheit zu, sondern auch und gerade die von ihm zu verantwortende Einleitung, Durchführung und Überwachung einer den Zielen des 27 Abs. 1 SGB V gerecht werdenden Behandlung. Es steht nach Auffassung des BVerfG auch mit dem Grundgesetz in Einklang, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu sein haben und nicht das Maß des Notwendigen überschreiten dürfen. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung darf auch von finanzwirtschaftlichen Erwägungen mitbestimmt sein. In Fällen der Behandlung einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung sind allerdings die Rechte des Einzelnen auf Leistun- 33

8 gen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten. Es steht insbesondere nicht im Einklang mit dem Grundgesetz, den Einzelnen unter die Voraussetzungen einer versicherungspflichtigen gesetzlichen Krankenversicherung zu unterwerfen und für seine an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichteten Beiträge die notwendige Krankheitsbehandlung zuzusagen, ihn andererseits aber, wenn er an einer lebensbedrohlichen oder sogar regelmäßigen tödlichen Erkrankung leidet, für die schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen, von der Leistung einer bestimmten Behandlungsmethode durch die Krankenkasse auszuschließen und ihn auf eine Finanzierung der Behandlung außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu verweisen. 11 Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat mittlerweile Eingang ins SGB V gefunden. In 2 Abs. 1a SGB V ist ausdrücklich geregelt, dass Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, auch eine abweichende Leistung beanspruchen können, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Damit ist eine gesetzliche Ausnahme vom Gebot der Wirtschaftlichkeit in 12 SGB V ausdrücklich geregelt worden, die sich jedoch nur auf den besonderen Einzelfall und dessen Voraussetzungen bezieht. Für den Regelfall der medizinischen Behandlung eines gesetzlich Krankenversicherten findet diese Ausnahmevorschrift keine Anwendung. Vielmehr hat der Gesetzgeber im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung dem Gemeinsamen Bundesausschuss die Steuerungsfunktion für die ambulante und stationäre medizinische Versorgung der Versicherten übertragen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt nicht nur, unter welchen Voraussetzungen 11 BVerfG, Beschluss vom , 1 BvR 347/98, MedR 2006,

9 die zur ambulanten oder stationären Versorgung zugelassenen Leistungserbringer neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen und abrechnen dürfen. Er konkretisiert gleichzeitig den Umfang der den Versicherten von ihrer Krankenkasse geschuldeten medizinischen Leistungen. 12 Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft, ob eine Untersuchungs- oder Behandlungsmethode für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich ist ( 135, 137 SGB V). Unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse kann demzufolge bedeuten, dass nicht jede wünschenswerte Leistung oder Methode Eingang in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung finden muss. Es kann bei einer einheitlichen Behandlung somit einen sozialrechtlichen Standard und einen allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse (medizinischer Standard) geben. 13 Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bestimmen die ausreichende, zweckmäßige, notwendige und wirtschaftliche Versorgung gemäß 12 Abs. 1 SGB V. Sie sind für Ärzte, Versicherte und Krankenkassen gleichermaßen verbindlich. Sie entsprechen zwar in der Regel dem medizinischen Standard, unterscheiden sich aber grundlegend in der Zielrichtung, da es sich bei diesen sozialrechtlichen Normen um öffentlich-rechtliche Kostentragungsregelungen handelt. 14 Der Arzt, der bei einer medizinischen Behandlung die für ihn verbindlichen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses beachtet, kann damit nicht zugleich sicher sein, den vertraglich geschuldeten medizinischen Standard zu erfüllen. Durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses können bestimmte medizi- 12 BSG, Urteil vom , B 6 KA 1/08 R. 13 Gaßner/Strömer, Die Arzthaftung bei Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten, MedR 2012, Gaßner/Strömer, Die Arzthaftung bei Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten, MedR 2012,

10 nische Leistungen von der Erbringung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sein. Dies betrifft insbesondere Behandlungsmethoden in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung, da im Krankenhausbereich der Grundsatz gilt, dass mit Ausnahme der wenigen nach 137c SGB V ausgeschlossenen Methoden grundsätzlich alle Untersuchungs- und Behandlungsmethoden erbracht werden können. Durch den rasanten wissenschaftlichen Fortschritt in der Medizin unterliegt der medizinische Standard einem ständigen Wandel, sodass es Behandlungsmethoden geben kann, die zum medizinischen Standard gehören, ohne dass sie Aufnahme in die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gefunden haben. Zwischen Zivilrecht und Sozialversicherungsrecht/Leistungserbringerrecht kann demzufolge ein Spannungsverhältnis entstehen, da in dem Begriff des medizinischen Standards in 630a BGB eine Grenze markiert wird, die nicht unterschritten werden darf, während der Vertragsarzt an vertragsarztrechtliche Vorgaben gebunden ist. V. Informationspflichten Das Verhältnis von zivilrechtlich geschuldetem und sozialrechtlichem Standard kann demzufolge nur dann aufgelöst werden, wenn die gesetzlich Krankenversicherten über unterschiedliche Behandlungsmöglichkeiten transparent informiert werden. Diese vom Arzt zu erteilenden notwendigen Informationen sind Gegenstand des neuen 630e BGB Aufklärungspflichten -, der die Pflichten des Behandelnden zur sog. Eingriffs- und Risikoaufklärung (Selbstbestimmungsaufklärung) festschreibt und die bestehende Rechtsprechung nachzeichnet. In 630e Abs. 1 ist folgendes geregelt: Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, 36

11 Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Der Anspruch des Patienten gegen seinen Behandelnden auf eine angemessene Aufklärung über die Tragweite, die Chancen und die Gefahren einer medizinischen Maßnahme, in die er einwilligen soll, sind Ausfluss des Selbstbestimmungsrechtes über seine Person. Die Aufklärung soll nicht medizinische Details vermitteln, sondern dem Patienten die Schwere und Tragweite einer etwaigen Eingriffs verdeutlichen, sodass er eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts erhält. 15 Nach 630e Abs. 1 Satz 3 BGB ist der Patient auch über bestehende Alternativen zur Maßnahme aufzuklären, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Zwar folgt aus dem Grundsatz der Therapiefreiheit das Recht des Behandelnden, die konkrete Methode zur Behandlung nach pflichtgemäßem Ermessen frei zu wählen. Er ist nach der Begründung zum Patientenrechtegesetz jedoch (nur) an die jeweils geltenden fachlichen Standards nach 630a Abs. 2 BGB gebunden. Wie zuvor ausgeführt, ist der Vertragsarzt auch an vertragsarztrechtliche Vorgaben und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gebunden. Zeigt sich hier bei der Wahl von konkreten Behandlungs- und Untersuchungsmethoden, dass eine Methode in Betracht kommen könnte, deren Kosten nicht von der GKV übernommen wird, gebietet es das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, diesem die Wahl zwischen den mehreren in Betracht kommenden Alternativen zu überlassen. Die Aufklärung hat mündlich zu erfolgen, dem Patienten soll die Möglichkeit eröffnet werden, 15 BT-Drucks. 17/10488, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten, Begründung S

12 in einem persönlichen Gespräch auch Rückfragen zu stellen. Neben diesen Aufklärungspflichten im Hinblick auf alternative Untersuchungs- und Behandlungsmethoden liegt es auch dem Patienten frei darüber zu entscheiden, ob er eine bestimmte Untersuchungsoder Behandlungsmethode auf eigene Kosten in Anspruch nehmen will oder nicht. Erreicht die von der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmende Leistung in einem konkreten Fall den medizinischen Standard nicht, kann es Aufgabe des Arztes sein, den Patienten über die verschiedenen Methoden aufzuklären und über die fehlende Kostenübernahme zu informieren. Diese wirtschaftliche Informationspflicht ist im Patientenrechtegesetz in 630c kodifiziert worden. Danach werden dem Arzt Pflichten zur Information auferlegt, die nicht nur die wichtigen Umstände der Behandlung betreffen, sondern auch die sog. wirtschaftliche Informationspflicht beinhalten, die den Arzt dann trifft, wenn er weiß, dass die Behandlungskosten z.b. durch eine vom sozialrechtlichen Standard abweichende Behandlung durch einen Dritten (Krankenkasse) nicht vollständig übernommen werden. 630c Abs. 3 BGB lautet wie folgt: Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, dass der Vertragsarzt ein überlegendes Wissen im alltäglichen Umgang mit den Abrechnungen um den Leistungskatalog hat. Ein Vertragsarzt kennt nach Auffassung des Gesetzgebers die für die Erstattung maßgeblichen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Im Falle eines Verstoßes gegen die wirtschaftlichen Informationspflichten 38

13 kann der Patient dem Anspruch des Behandelnden auf Zahlung der Behandlungskosten den Pflichtenverstoß aus 630c Abs. 3 BGB entgegenhalten. Ausnahmen von diesen Informationspflichten bestehen insbesondere dann, wenn eine medizinische Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient ausdrücklich auf die Information verzichtet. Die wirtschaftliche Aufklärung muss in Textform erfolgen, was auch der Rechtssicherheit dient, da Streitigkeiten vermieden werden können. Nach 630f BGB sind diese Aufklärungen in der Patientenakte, die zeitnah nach der Behandlung schriftlich oder elektronisch anzulegen ist, zu dokumentieren. VI. Fazit Damit könnte sich aus dem Patientenrechtegesetz eine gesetzlich normierte Verpflichtung ergeben, den Patienten über das sozialrechtlich Mögliche und das medizinisch Machbare sowie einer daraus folgenden Finanzierungslücke in Kenntnis zu setzen. Die Aufklärung und wirtschaftliche Information ist eine Möglichkeit, das Spannungsverhältnis zwischen dem medizinischen Standard und dem sozialrechtlichen Standard aufzulösen. Es wird Transparenz über medizinische Standards und sozialrechtliche Vorgaben hergestellt. Ein Konflikt ist im Arzt-Patienten-Verhältnis vorprogrammiert, was auch die Diskussionen zu den sog. IGeL-Leistungen zeigen. Der Arzt trägt hier die Problematik der ausreichenden Ressourcenverteilung und -finanzierung im Gesundheitswesen. Ärzte sollten sich hinreichend absichern, um nicht nach den im BGB niedergelegten Anspruchsgrundlagen zu Behandlungsinhalt und Informationspflichten haftbar gemacht werden. So kann der Patient aus der Verletzung der wirtschaftlichen Informationspflicht einen Schadensersatzanspruch, z. B. in Form der Rechnungskürzung, geltend machen. Er muss nach der Rechtsprechung allerdings darlegen, dass er sich im Fall einer entsprechenden Information über Art der Abrechnung und Höhe der Kostenübernahme durch seine Kranken- 39

14 kasse anders entschieden hätte. 16 Politisch sollte allerdings die Frage erlaubt sein, ob es nicht Aufgabe der Krankenkassen ist, ihre Versicherten über den Leistungsumfang zu informieren. Die Debatte über Priorisierung und wirtschaftliche Situation der gesetzlichen Krankenversicherung gehört letztlich nicht in die Arztpraxis, obwohl mit dem Patientenrechtegesetz ein weiterer Schritt in diese Richtung gegangen wird. Diese einseitige Informationslastübertragung wird daher von der Ärzteschaft kritisch gesehen. 17 An den Vertragsarzt werden weitere Anforderungen gestellt, obwohl er schon viele Funktionen zu übernehmen hat. 18 Es wird sich künftig zeigen, ob die Rechtsprechung die Fragen, die sich aus dem Spannungsverhältnis zwischen zivilrechtlichem Behandlungsrecht und sozialem Leistungserbringerrecht ergeben, aufgreifen wird, wenn Patienten ihre Rechte aus dem Patientenrechtegesetz geltend machen. 16 OLG Köln, VersR 2009, Montgomery et al., Das Patientenrechtegesetz aus Sicht der Ärzteschaft, MedR 2013, Wenner, Neue Rollenanforderungen an den Vertragsarzt, freie berufliche Unternehmer, Funktionsträger im Gesundheitskonzern, Restverwalter oder Vollzugsakteure der Gesundheitspolitik, GesR 2009,

Einen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3.

Einen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3. Zusammenfassung: Dieser Leitfaden richtet sich an Personen und Organisationen, die sich mit der Betreuung, Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen beschäftigen. Sein Ziel ist es, zu erleutern, wie

Mehr

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau

Mehr

Widenmayerstr. 29 D-80538 München Germany Telefon: +49(0)89-210969-0 Telefax: +49(0)89-210969-99 E-mail: munich@eep-law.de www.eep-law.

Widenmayerstr. 29 D-80538 München Germany Telefon: +49(0)89-210969-0 Telefax: +49(0)89-210969-99 E-mail: munich@eep-law.de www.eep-law. Widenmayerstr. 29 D-80538 München Germany Telefon: +49(0)89-210969-0 Telefax: +49(0)89-210969-99 E-mail: munich@eep-law.de www.eep-law.de Meinekestr. 13 D-10719 Berlin Germany Telefon: +49(0)30-887126-0

Mehr

Patientenrechtegesetz Stefan Rohpeter

Patientenrechtegesetz Stefan Rohpeter Patientenrechtegesetz Stefan Rohpeter Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Health Care Manager 1 Ausgangsthese Es ereignet sich nichts Neues. Es sind immer die selben alten Geschichten, die von immer

Mehr

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012 Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (1) 1. Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung,

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a.

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. von Jörn Schroeder-Printzen Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Kurfürstenstraße 31 14467 Potsdam Tel.: 0331/27570-19

Mehr

Patientenrechtegesetz Mehr Transparenz und Schutz für den Patienten?

Patientenrechtegesetz Mehr Transparenz und Schutz für den Patienten? Tag der Patientensicherheit Niels-Stensen-Kliniken 02.11.2012 Patientenrechtegesetz Mehr Transparenz und Schutz für den Patienten? Johannes Jaklin Fachanwalt für Medizinrecht Ecclesia Gruppe Detmold 1

Mehr

Langfristige Genehmigungen

Langfristige Genehmigungen MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen

Mehr

Vertragsärztliche Tätigkeit eine berufsrechtsfreie Zone?

Vertragsärztliche Tätigkeit eine berufsrechtsfreie Zone? Vertragsärztliche Tätigkeit eine berufsrechtsfreie Zone? Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht e. V. Symposium am 14.04.2015 Prof. Dr. med. Frank Ulrich Montgomery Präsident der Bundesärztekammer 1.

Mehr

Seminare. Hilfsmittelversorgung in der Rechtspraxis Anspruch und Wirklichkeit. 11.11.2015, Berlin

Seminare. Hilfsmittelversorgung in der Rechtspraxis Anspruch und Wirklichkeit. 11.11.2015, Berlin Seminare. Hilfsmittelversorgung in der Rechtspraxis Anspruch und Wirklichkeit 11.11.2015, Berlin Ralf Müller Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Der Einstieg Gefühlte Realität

Mehr

Patientenrechtegesetz

Patientenrechtegesetz Patientenrechtegesetz Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24 02/8 11 22 Fax:0 24 02/8 27 32 www.kanzleiwartensleben.de E-Mail: herbert.wartensleben@t-online.de

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! -

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz)

Mehr

B E N D E R & P H I L I P P RECHTSANWÄLTE

B E N D E R & P H I L I P P RECHTSANWÄLTE Entbürokratisierung in der Pflege - Haftungs- und sozialrechtliche Einordnung - Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege e.v. München, 29. September 2014 Dr. Albrecht Philipp Rechtsanwalt

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr.

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Barbara Grunewald Inhaltsübersicht I. Die Entwicklung der Judikatur 1. Die Vorläuferentscheidungen

Mehr

Haftungsrisiken im Ehrenamt

Haftungsrisiken im Ehrenamt Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

30 Fragen zur Sozialversicherung

30 Fragen zur Sozialversicherung 01. Die Gesetzgebung der Sozialversicherung ist derzeit in 12 Bücher unterteilt. Welche der genannten Bereiche ist in diesen 12 Büchern nicht geregelt? a) Sozialhilferegelungen b) Rentenversicherung c)

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen

Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen Von Jörn Schroeder-Printzen Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht AMNOG I Arzneimittelneumarktneuordnungsgesetz

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Patientenrechtegesetz. Dr. med. Dietrich Tamm, Medizin-Controlling, Gemeinschaftsklinikum Kemperhof Koblenz St. Elisabeth Mayen

Patientenrechtegesetz. Dr. med. Dietrich Tamm, Medizin-Controlling, Gemeinschaftsklinikum Kemperhof Koblenz St. Elisabeth Mayen Dr. med. Dietrich Tamm, Medizin-Controlling, Gemeinschaftsklinikum Kemperhof Koblenz St. Elisabeth Mayen Dazu erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser- Schnarrenberger: Die Neuregelungen sorgen

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern

Mehr

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung

Mehr

Patientenrechtegesetz Auswirkungen auf den klinischen Alltag

Patientenrechtegesetz Auswirkungen auf den klinischen Alltag Patientenrechtegesetz Auswirkungen auf den klinischen Alltag Johannes Jaklin Fachanwalt für Medizinrecht Ecclesia Gruppe Detmold 1 2 Gesetzgebung ECCLESIA Gruppe Inkrafttreten: 26.02.2013 3 Behandlungsvertrag

Mehr

Finanzierung von UK-Beratungsleistung durch die gesetzliche Krankenversicherung

Finanzierung von UK-Beratungsleistung durch die gesetzliche Krankenversicherung Finanzierung von UK-Beratungsleistung durch die gesetzliche Krankenversicherung DVfR-BKOM-Symposium Frankfurt, 29. November 2013 Carla Grienberger GKV-Spitzenverband Abteilung Gesundheit-Hilfsmittel Kommunikation

Mehr

Dienstleistungsvertrag

Dienstleistungsvertrag Dienstleistungsvertrag ( Beratung/Coaching/Psychotherapie) zwischen Vorname: Name: geb. am: wohnhaft in Straße, Nr.: PLZ / Ort: Telefon privat: Telefon mobil: E-Mail-Adresse: (im folgenden Klient genannt)

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Bekanntmachung von Satzungsänderungen

Bekanntmachung von Satzungsänderungen Aushang vom 11.11. 25.11.2014 Bekanntmachung von Satzungsänderungen 18. Satzungsnachtrag der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 Die Satzung der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 wird wie folgt geändert: Artikel

Mehr

Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen

Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Frank Ulrich Montgomery Konsultativtagung 2013 Oberbozen, 5. Juli 2013-1- Ausgangspunkt Was ist eigentlich Korruption bei Ärzten? Angestellte und beamtete

Mehr

Volksinitiative Einheitskasse:

Volksinitiative Einheitskasse: Volksinitiative Einheitskasse: H+ steht für f r ein zukunftsorientiertes Gesundheitswesen Die Einheitskasse löst l bestehende Probleme nicht H+ Die Spitäler der Schweiz, 3. Januar 2007 1 H+ gegen Einheitskasse

Mehr

18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar

18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar Bekanntmachung 18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar 2009 Das Bundesversicherungsamt hat den vom Verwaltungsrat der BKK Pfalz in seiner Sitzung am 21. November 2014 beschlossenen 18. Nachtrag

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Korruption im Gesundheitswesen

Korruption im Gesundheitswesen Korruption im Gesundheitswesen 2. Saarländischer Medizinrechtstag, 28. 11. 2015, Saarbrücken Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery Inhaltsverzeichnis I. Wie kam es zum Gesetzgebungsvorhaben? II. Stand des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

VERERBEN IN ZWEI STUFEN

VERERBEN IN ZWEI STUFEN VERERBEN IN ZWEI STUFEN Bei sorgfältiger Planung eines Testamentes sollte nicht nur geklärt werden, wer Erbe wird, sondern auch der weitere Weg des vererbten Vermögens in die Überlegungen einbezogen werden:

Mehr

Kosten ambulanter Sexual- und Gewaltstraftätertherapien aufgrund gerichtlicher Weisung

Kosten ambulanter Sexual- und Gewaltstraftätertherapien aufgrund gerichtlicher Weisung Kosten ambulanter Sexual- und Gewaltstraftätertherapien aufgrund gerichtlicher Weisung Rundschreiben des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 20. Mai 2015 (4044-4- 13) 1 Die Durchführung

Mehr

Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes

Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes Gesundheit KOMPAKT Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes Das sollten Sie wissen Bei der Wahl der richtigen Krankenkasse kommt es nicht nur auf den Beitragssatz an. Da die Gewährung

Mehr

Kosten der Unterkunft aus Sicht der Betroffenen

Kosten der Unterkunft aus Sicht der Betroffenen Kosten der Unterkunft aus Sicht der Betroffenen von Harald Thomé / Tacheles e.v. Referent für Arbeitslosen- und Sozialrecht www.tacheles-sozialhilfe.de www.harald-thome.de »Angemessene Unterkunftskosten«nach

Mehr

Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Leitfaden Basistarif. Information für den Zahnarzt. Stand: Dezember 2008

Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Leitfaden Basistarif. Information für den Zahnarzt. Stand: Dezember 2008 Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Information für den Zahnarzt Stand: Dezember 2008 2 Zum Thema Der neue Basistarif tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft. Basistarifversicherte bleiben Privatversicherte.

Mehr

Statement Dr. Herbert Michel:

Statement Dr. Herbert Michel: Statement Dr. Herbert Michel: Ab dem 1. Januar 2005 gilt für Versicherte in einer Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein völlig neues Zuschuss-System, wenn es um Zahnersatz geht: War es bisher so,

Mehr

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen / Neue Influenza A (H1N1) Vom 17. Dezember 009 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können.

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können. Aufklärung über die Weiterverwendung/Nutzung von biologischem Material und/oder gesundheitsbezogen Daten für die biomedizinische Forschung. (Version V-2.0 vom 16.07.2014, Biobanken) Sehr geehrte Patientin,

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Das Patientenrechtegesetz

Das Patientenrechtegesetz 1 Das Patientenrechtegesetz Neue Regeln Neue Risiken? Arbeitskreis Ärzte und Juristen der AWMF Rechtsanwalt Dr. Albrecht Wienke Fachanwalt für Medizinrecht 2 Das Rheinische Grundgesetz Artikel 2 Et kütt

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BETRIEBS- KRANKENKASSE. Gesetzlich versichert, privat behandelt. Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler

BETRIEBS- KRANKENKASSE. Gesetzlich versichert, privat behandelt. Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Kurzinformation zu Patientenverfügung

Kurzinformation zu Patientenverfügung Kurzinformation zu Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Entwicklung der Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur Besonders Familien, nicht zuletzt aber

Mehr

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen

Mehr

Innovationszentren in der GKV-Versorgung -

Innovationszentren in der GKV-Versorgung - Innovationszentren in der GKV-Versorgung Patientenwohl als Wettbewerbsvorteil Derzeit wenden Krankenhäuser neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden an, ohne dass vorab Nutzen und Schaden geprüft werden.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Lernziele. Begriff des Kunstfehlers. Vorlesung Patientensicherheit und Risikomanagement. Patientensicherheit und Risikomanagement

Lernziele. Begriff des Kunstfehlers. Vorlesung Patientensicherheit und Risikomanagement. Patientensicherheit und Risikomanagement Vorlesung Patientensicherheit und Risikomanagement WS 2014/2015 M. Schrappe Vorlesungsfolien download ca. 1 Woche vor der Vorlesung unter matthias.schrappe.com Patientensicherheit und Risikomanagement

Mehr

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter Felix-Dahn-Str. 43 70597 Stuttgart Telefon 07 11 / 97 63 90 Telefax 07 11 / 97 63 98 info@rationelle-arztpraxis.de www.rationelle-arztpraxis.de Entwurf: Messner Dönnebrink Marcus Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

Aktion oder Reaktion Qualität versus Sicherheit? Qualität ein PatientInnenrecht?

Aktion oder Reaktion Qualität versus Sicherheit? Qualität ein PatientInnenrecht? Aktion oder Reaktion Qualität versus Sicherheit? Qualität ein PatientInnenrecht?!!! 1 2 Gedankensplitter Was bedeutet Qualität? Qualität als PatientInnenrecht- wo verankert? Informations/Aufkärungsqualität?

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter 5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des Werbebanner-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme

Mehr

DGSMP Jahrestagung 2012

DGSMP Jahrestagung 2012 Mitglied der DGSMP Jahrestagung 2012 12. bis 14.09.2012, Essen Es spricht Mitglied der Dr. med. dent. Linda Buff Referat Zahnmedizin Mitglied der Die Versorgung der genetisch bedingten Nichtanlage bleibender

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr