Steuerreform 2016 USt

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1 Steuerreform 2016 USt Normalwert als Bemessungsgrundlage Zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung oder -umgehung und Schaffung einer transparenteren Gesetzeslage ist seit der Normalwert als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Lieferungen oder sonstige Leistungen anzusetzen, wenn das Entgelt aus außerbetrieblichen Motiven vom Normalwert abweicht, z.b. wegen - familiärer oder freundschaftlicher Nahebeziehungen, - Gesellschafterstellung oder gesellschaftlicher Verflechtung - Bindungen aufgrund von Leitungsfunktionen oder Mitgliedschaften, - Arbeitgeber-, Arbeitnehmerverhältnis

2 Normalwert als Bemessungsgrundlage Die Lieferung sowie die Vermietung von Grundstücken fällt ab ebenfalls unter die Normalwertregelung Grundstücke waren davor d.h. von 2013 bis ausgenommen Auf unentgeltliche Zuwendungen ist weiterhin 3 Abs. 2 bzw. 3a Abs. 1a (Eigenverbrauchsbesteuerung) anzuwenden. Beachte: ESt-Befreiung für Mitarbeiterrabatte ab 2016 gem. 3 Abs 1 Z 21 EStG (bis 20% Rabatt; 1.000,- Freibetrag/Jahr)

3 Steuersatz von 13% (subsidiär, 10% hat ggf. Vorrang) Gegenstände der Anlage 2 Tierhaltung Beherbergung und Camping Künstler Schwimmbäder, Thermalbehandlung Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen Museum, Zoo, Naturpark Filmvorführungen, Zirkus, Schausteller Personenbeförderung (innerhalb Ö) mit Luftfahrzeugen Jugendheime Weinverkauf durch den Erzeuger Eintrittsberechtigungen für Sportveranstaltungen

4 Gegenstände der Anlage 2 (Lieferung und Einfuhr 13%) 1. Bestimmte lebende Tiere 2. Bulben, Zwiebeln, Knollen Lebende Pflanzen 4. Schnittblumen 5. Blattwerk, Blätter, Zweige Samen, bestimmte Futtermittel 7. Abfälle der Lebensmittelindustrie 8. Düngemittel 9. Brennholz, Holzabfälle, Hackschnitzel, Pellets

5 Gegenstände der Anlage 2 (nur Einfuhr 13%) 10. Kunstgegenstände: Gemälde und Zeichnungen Stiche und Steindrucke Bildhauerkunst Tapisserien und Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern 11. Briefmarken (nicht gültig oder entwertet) 12. Zoologische, botanische, mineralogische, anatomische Sammlungsstücke von geschichtlichem... Wert 13. Antiquitäten (mehr als 100 Jahre alt)

6 Gegenstände der Anlage 2 Steuerreform USt zu Z 1 bestimmte lebende Tiere (Rz 1361 UStR neu): Zu den Tieren der Z 1 der Anlage 2 zählen insbesondere: Schlachtpferde, Esel, Maultiere und Maulesel, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hausgeflügel. Nicht dazu gehören: Hasen, Kaninchen, Rehe, Hirsche, Pelztiere, Raubtiere, Fasane, Rebhühner, Schwäne, Tauben, Wildenten und Wildgänse, Katzen, Hunde, Singvögel, Zierfische, Schlangen, Mäuse, Ratten und Meerschweinchen.

7 Weiterhin begünstigt mit 10% u.a. Bücher Lebensmittel, Wasser, Milch Medikamente Wohnungsvermietung Gemeinnützige Vereinigungen Rundfunk- und Fernsehentgelte Personenbeförderung mit Landfahrzeugen Müllbeseitigung Kanal Privatkrankenanstalten Frühstück ivm. Beherbergung (inkl. nichtalkoh. Getränke)

8 Beherbergung mit Frühstück Aktuelle Rechtslage (bis ): Rz 1199 UStR: Wenn (ortsübliches) Frühstück im Beherbergungsengelt enthalten ist: einheitliche Leistung (10%) Rz 1171 UStR: Wird Frühstück extra verrechnet und ein einheitlicher Preis für Speisen und Getränke verlangt: Aufteilung (pauschal 80% mit 10%) Neue Rechtslage (ab ): Beherbergung 13%; der Anteil Frühstück ist immer mit 10% herauszurechnen, auch wenn im Beherbergungsentgelt enthalten

9 Beherbergung mit Frühstück a) Einzelverkaufspreise liegen vor (jeweils brutto) Beispiel: Beherbergung 70,- / Halbpension 90,- Netto: Beherbergung 70,-/1,13 = 61,94 (13%) Restaurantumsätze 20,-/1,10 = 18,18 (10%) Getränke (ausg. izm Frühstück) weiterhin 20% USt

10 Beherbergung mit Frühstück b) Keine Einzelverkaufspreise, weil zb nur Halbpension angeboten wird (jeweils brutto): Aufteilung pauschal nach Kosten (Rz 1369 UStR neu) und Erfahrungswerten. Verhältnis 13%/10%: Preiskategorie pro Person /Nacht bis > 250 Übernachtung mit Frühstück 80/20 82,5/17,5 85/15 90/10 Übernachtung mit Halbpension 60/40 65/35 70/30 80/20 Übernachtung mit Vollpension 50/50 55/45 60/40 70/30 Beispiel: Halbpension 130,- davon Übernachtung 60% =78,- (69,03 netto) mit 13% USt davon Restaurant 40% = 52,- (47,27 netto) mit 10% USt

11 Vorsteuerabzug bei Istbesteuerung Bei Überrechnung von Vorsteuerguthaben ist keine vollständige Zahlung des Bruttobetrages mehr erforderlich Bisher (Rz 1819a UStR): Rechnungsbetrag: 100,- netto + 20,- USt = 120,- brutto Istbesteuerer bezahlt 100,- und beantragt Überrechnung von 20,- auf Abgabenkonto des Leistenden Da Zahlung Voraussetzung, stand VSt-Abzug nur für 20% in 100,- zu (= 16,67), damit blieben jedoch 3,33 offen Zahlung daher mindestens 85,7143% (6/7) des Bruttoentgelts = 102,86, enthaltene Vorsteuer = 17,14 102, ,14 = 120,- (Forderung brutto)

12 Vorsteuerabzug für Elektroautos Vorsteuerabzugsberechtigung für PKW und Kombis mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro km z.b. Kfz mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb Nicht für Hybridfahrzeuge mit Elektro- und Verbrennungsmotor Luxustangente (lt. EStR ,- brutto): 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG bleibt unberührt

13 Vorsteuerabzug für Elektroautos Beispiel: Elektroauto (Tesla, kein Hybrid) wird 2016 gekauft a) ,- b) ,- c) ,- a) voller Vorsteuerabzug b) voller Vorsteuerabzug, Eigenverbrauch ,- (brutto) c) kein Vorsteuerabzug (AK über ,-) Bei Anschaffung vor : m.e. positive Vorsteuerberichtigung gem. 12 Abs 10 (jährlich 1/5)

14 Vorsteuerabzugsverbot bei Finanzvergehen Kein Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im USt-Hinterziehungen oder sonstigen, die USt betreffenden Finanzvergehen steht Gilt auch für vor- und nachgelagerte Umsätze Bisher in 12 Abs 1 Z 1 Neu: 12 Abs 14 Betrifft alle Fälle des Vorsteuerabzugs (auch EUSt, Reverse Charge und ig. Erwerb) Klarstellung izm EuGH C-131/13, C-163/13 und C-164/13

15 Pauschalierte Land- und Forstwirte Pauschalierter Steuersatz von 13% für Umsätze an andere Unternehmer sowie für Umsätze, die gem. 10 Abs 3 UStG dem 13%igen Steuersatz unterliegen Vorsteuerpauschalierung Ab 2016 nicht mehr zulässig bei Buchführungspflicht oder wenn freiwillig Bücher geführt werden

16 Inkrafttreten ( 28 Abs 42 UStG) Mit Veröffentlichung im BGBl: Vorsteuerüberrechnung bei Istbesteuerung ( ) Vorsteuerabzugsverbot bei Finanzvergehen (sogar rückwirkend, da nur Klarstellung) (Leistungszeitpunkt): Beherbergung 13% Theater, Musik, Museum, Zoo 13%... Übergangsregelung bis : Weiterhin 10%, wenn (Teil-) Entgelt bis zum vorausbezahlt wurde und Leistung bis : Beherbergung Theater, Musik, Museum, Zoo : alle anderen

17 Anzahlungen und Änderung des Steuersatzes Maßgeblich ist letztlich der Leistungszeitpunkt ( 28 UStG) Anzahlungen sind jeweils nach aktueller Rechtslage zu versteuern Bei Änderung zwischen Anzahlung und Leistung Korrektur im ersten UVA-Zeitraum nach Wirksamwerden der Änderung Anzahlungsrechnungen sind zu berichtigen, Schlussrechnung richtet sich nach Rechtslage bei Leistungserbringung Rz 1476 UStR neu: aus praktischen Gründen kann bereits in Anzahlungsrechnung der künftige Steuersatz ausgewiesen werden

18 Anzahlungen und Änderung des Steuersatzes Beispiel: Konzert im Juni 2016 (13% ab ), Verkauf Eintrittskarte um 55,- im September 2015 Umsatz netto = 48,67, USt 13% = 6,33 Variante 1: Anzahlungsrechnung mit 10% USt (50,- + 5,- = 55,-) UVA 9/2015: Umsatz 50,- x 10% (Kz 000 und 029) = 5,00 UVA 5/2016: Sonstige Berichtigungen 1,33 (Kz 090)

19 Anzahlungen und Änderung des Steuersatzes Beispiel: Konzert im Juni 2016 (13% ab ), Verkauf Eintrittskarte um 55,- im September 2015 Umsatz netto = 48,67, USt 13% = 6,33 Variante 2: Anzahlungsrechnung mit 13% USt (48,67,- + 6,33 = 55,-) UVA 9/2015: Umsatz 50,- x 10% (Kz 000 und 029) = 5,00 Steuerschuld gem. 11 Abs 12 (Kz 056): 1,33 UVA 5/2016: keine Auswirkung mehr

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