Mitteilung. über die Prüfung. an die Bundesagentur für Arbeit. Handlungsprogramme der Bundesagentur

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1 Mitteilung an die Bundesagentur für Arbeit über die Prüfung Handlungsprogramme der Bundesagentur für Arbeit hier: Orientierungsprüfung zur Kundengruppe der Arbeitnehmer Gz.: VI Bonn, Dieser Bericht des Bundesrechnungshofes ist urheberrechtlich geschützt. Eine Veröffentlichung ist nicht zulässig. Eine Weitergabe an Dritte ist nur bei dienstlicher Notwendigkeit gestattet. Da die geprüfte Stelle noch keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, betrachtet der Bundesrechnungshof das im Bericht dargestellte Prüfungsergebnis als vorläufig.

2 2 Inhaltsverzeichnis Seite 0 Zusammenfassung 3 1 Ausgangslage Ziele der Bundesagentur für Arbeit Prüfungsanlass und Vorgehensweise 6 2 Konzept der Arbeitnehmerdifferenzierung Festlegungen Würdigung 11 3 Umsetzung der Handlungsprogramme durch die Modellagenturen Organisatorischer Ablauf Festlegung des Kundenprofils Festlegung der Ziele und Vorgehensweisen Zielvereinbarungen mit den Kunden Vermittlungsvorschläge und weitere Aktivitäten Erfolg der eingeleiteten Maßnahmen Erfolgsbeobachtung durch die Zentrale, die Regionaldirektionen und die Agenturen 26

3 3 0 Zusammenfassung Die Bundesregierung hat der Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) als wesentliches Ziel ihrer Reform die bessere Vermittlung aller Arbeitslosen vorgegeben. Die Bundesagentur hat ihre Vorgehensweise bei der Vermittlung und Beratung in Handlungsprogrammen festgelegt. Der Bundesrechnungshof hat die Handlungsprogramme für Arbeitnehmer geprüft und festgestellt: 0.1 Die Handlungsprogramme für Arbeitnehmer sind geeignet, eine einheitliche, transparente und wirtschaftliche Vorgehensweise der Vermittler sicherzustellen. Sie beschreiben jedoch bei Marktkunden und bei Betreuungskunden Vorgehensweisen, die einen weitgehenden Rückzug der A- genturen für Arbeit (Agenturen) zur Folge haben können. Dies entspricht nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen (Nr. 2). 0.2 Zahlreiche Vermittler hatten Unsicherheiten bei der Anwendung der Handlungsprogramme. Die für die Kundengruppen maßgeblichen Einzelmerkmale wurden nicht einheitlich ausgelegt und angewandt (Nr. 3.2). 0.3 Die Handlungsprogramme geben Eingliederungsstrategien vor. In den Agenturen wurden diese Strategien nicht durchgängig umgesetzt (Nr.3.3). 0.4 Die Vermittler hatten lediglich in etwas mehr als der Hälfte der geprüften Fälle Zielvereinbarungen mit den Kunden abgeschlossen. Diese Zielvereinbarungen enthielten größtenteils nur Standardformulierungen (Nr. 3.4). 0.5 Der Anteil der Marktkunden, die (mindestens) einen Vermittlungsvorschlag erhalten hatten, betrug in allen Agenturen rund 50 v. H. und war damit gemessen an dem Vermittlungsauftrag der Bundesagentur deutlich zu niedrig (Nr. 3.5).

4 4 0.6 Der Erfolg der Handlungsprogramme für die Kundengruppe der Arbeitnehmer war zum Prüfungszeitpunkt noch nicht abschließend bewertbar, da zwischen den Kundendifferenzierungen und den örtlichen Erhebungen zum Teil nur wenige Wochen lagen (Nr. 3.6). 0.7 Die Bundesagentur erfasst unterschiedliche Kennzahlen zur Erfolgsbeobachtung. Diese Kennzahlen sind generell geeignet, Auskunft über mögliche Schwachstellen und den Erfolg der Handlungsprogramme zu geben (Nr. 3.7).

5 5 1 Ausgangslage 1.1 Ziele der Bundesagentur für Arbeit Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) hat als Herzstück ihres Umbauprozesses sogenannte Handlungsprogramme entwickelt, um ihre Vermittlungs- und Beratungsaktivitäten zu verbessern 1. Die Gesamtkonzeption der Handlungsprogramme besteht aus vier Elementen: den Handlungsprogrammen für Arbeitnehmer, den Handlungsprogrammen für Arbeitgeber, der operativen Steuerung des Vermittlungsbereichs und einem aufbereiteten Qualifizierungsprogramm zur Einführung in der Fläche. Die Handlungsprogramme für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind voneinander unabhängig. Eine detaillierte Abgrenzung der Schnittstellen besteht nach Darstellung der Bundesagentur 2 nicht. Der arbeitnehmerseitige Integrationsprozess soll durch den individuellen Handlungsbedarf bestimmt werden. Um für den jeweiligen Arbeitslosen das individuell bestmögliche Dienstleistungsangebot liefern zu können, will die Bundesagentur Arbeitsuchende nach unterschiedlichen Bedürfnisprofilen zu folgenden Segmenten zusammenfassen: Marktkunden, Beratungskunden (fördern) Beratungskunden (aktivieren) und Betreuungskunden. 1 2 Leitfaden zur Einführung der Handlungsprogramme, Zentrale, Bereich PP vom 6. Juni 2005, Seite 4 a.a.o., Seite 21 ff.

6 6 Die Bundesagentur beabsichtigt, die Arbeitslosigkeit zu senken. Dabei möchte sie den Ausgleich am Arbeitsmarkt möglichst effizient gestalten. Die einzelnen Arbeitslosen sollen mit möglichst geringem finanziellen und personellem Aufwand der Bundesagentur in den ersten Arbeitsmarkt eingegliedert werden. Hierbei sieht sie die gezielte Unterstützung von Personen mit eingeschränkten Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt als ihre Kernaufgabe an 3. Personen, deren Eingliederung sie von vornherein für aussichtslos oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand für möglich hält, werden an die gemeinsam mit den Kommunen betriebenen Job-Center oder die Personal- Service-Agenturen verwiesen. Außerdem will die Bundesagentur die Betreuung der Kundengruppe Arbeitgeber verbessern, indem sie möglichst nur marktgerechte leistungsfähige Bewerber auf offene Stellen vermittelt. Die Bundesagentur erprobt die Handlungsprogramme seit Anfang des Jahres 2005 in den Agenturen für Arbeit (Agenturen) Heilbronn, Halle, Mainz, Eberswalde, Augsburg, Marburg, Gießen, Schwerin, Essen, Bremerhaven, Ludwigshafen, Uelzen, Annaberg-Buchholz und Gotha. Da die Handlungsprogramme erst nach Ende der Erprobungsphase und ggf. einer Anpassung flächendeckend eingeführt werden sollten, hat die Bundesagentur im Rahmen des so genannten Operativen Verbesserungsprozesses 2005 die Agenturen unabhängig von der Organisationsstruktur - aufgefordert, erste Elemente des Handlungskonzeptes mit Beginn des Jahres 2005 einzuführen Prüfungsanlass und Vorgehensweise Die Bundesregierung hat als wesentliches Ziel der Reform der Bundesagentur die bessere Vermittlung aller Arbeitslosen vorgegeben. Der Bundesrechungshof will mit seiner Prüfung feststellen, ob die Handlungsprogramme für Arbeitnehmer dazu beitragen, dieses Ziel zu erreichen. Dazu haben wir die Einführung der Handlungsprogramme im Sommer des Jahres 2005 bei den Agenturen Augsburg, Halle, Mainz und Uelzen geprüft. Wir haben den Leitfaden zur Einführung der Handlungsprogramme in den 3 4 Beratungsunterlage für den Verwaltungsrat 112/2003 Leitfaden der Bundesagentur für Verbesserungen im operativen Bereich / Vorbereitung auf Handlungsprogramme (ohne Datum)

7 7 Agenturen für Arbeit und vertiefende Erläuterungen zum Konzept (Stand: 1. September 2005) sowie die Agenturablagen zu den Handlungsprogrammen eingesehen und ausgewertet. Ferner haben wir über eine Zufallsstichprobe die Daten von insgesamt 349 bereits differenzierten Kunden in coarb-nt erfasst und analysiert. Einzelfragen zum Ablauf der Kundendifferenzierung und zu den daraus abgeleiteten Handlungsalternativen haben wir mit Mitarbeiten der Geschäftsführung, Teamleitern und Vermittlungsfachkräften sowie fernmündlich und persönlich mit Arbeitsuchenden besprochen. Die vorliegende Prüfungsmitteilung enthält Feststellungen zum Konzept der Handlungsprogramme und zur Umsetzung durch die Agenturen. 2 Konzept der Arbeitnehmerdifferenzierung 2.1 Festlegungen In den Handlungsprogrammen 5 legt die Bundesagentur ihre Arbeitsweise im Vermittlungs- und Beratungsgeschäft fest. Für die arbeitnehmerorientierte Vermittlung beschreiben die Handlungsprogramme im Detail, welche Kunden, in welcher Form beraten, betreut, unterstützt und vermittelt werden. Die Handlungsprogramme erfassen nicht nur die Arbeitsprozesse, sondern dokumentieren auch ergebnisorientiert die einzelnen Arbeitschritte und die angestrebten Qualitätsstandards dieser Prozesse. Die Handlungsprogramme für Arbeitnehmer beruhen auf der Prämisse, dass der jeweilige Unterstützungsbedarf der Kunden die weitere Begleitung durch die Bundesagentur bestimmen muss. Hierfür sind vier Hauptschritte vorgesehen: 5 Leitfaden zur Einführung der Handlungsprogramme, Zentrale Bereich PP vom 8. Juni 2005

8 8 Beschreibung eines Kundenprofils unter Berücksichtigung von Stärken, Schwächen und Hemmnissen des Arbeitsuchenden, Festlegung des Zieles der Agenturaktivitäten und Abschluss einer entsprechenden Zielvereinbarung mit dem Kunden, Festlegung der Aktivitäten nach der Beschreibung des jeweiligen Handlungsprogramms und Durchführung der entsprechenden Aktivitäten. Die Bundesagentur beschreibt die von ihr festgelegten vier Kundengruppen wie folgt: Marktkunden: Sie haben eine marktgerechte Qualifikation. Ihrer Integration stehen keine Hemmnisse entgegen. Der Kunde wird nach Einschätzung der Agentur ohne intensive Unterstützung einen Arbeitsplatz finden. Beratungskunden (aktivieren): Diese Kunden haben keine gravierenden Hemmnisse oder Qualifikationsdefizite. Sie haben jedoch unrealistische Erwartungen an ihren zukünftigen Arbeitsplatz bei guten Marktchancen und zeigen unzureichende Eigeninitiative. Sie müssen in erster Linie gefordert und aktiviert werden, um ihre Einschränkungen zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken. Beratungskunden (fördern): Sie weisen objektive Hemmnisse und Handlungsbedarfe im fachlichen oder sozialen Bereich auf, die ihre Integrationschancen deutlich vermindern. Deshalb benötigen sie entsprechende Hilfen (Trainingsmaßnahmen, Bildungsmaßnahmen oder Eingliederungszuschüsse), um deutlich schneller integriert zu werden. Betreuungskunden: Sie weisen in mehreren Dimensionen Handlungsbedarfe auf und haben aufgrund gesundheitlicher und sozialer Probleme, mangelnder Berufserfahrung oder generell schlechter Arbeitsmarktlage bei vertretbarem Aufwand nur geringe Integ-

9 9 rationschancen. Ein Mitteleinsatz würde nicht zur Steigerung ihrer Eingliederungschancen beitragen. Für die Zuordnung zu einer Kundengruppe stellte die Bundesagentur den Mitarbeitern der Eingangszone das IT-Tool bad (Berechnungshilfe Arbeitnehmerdifferenzierung) zur Verfügung. Dieses Hilfsmittel erstellt für die Kunden eine Prognose der Kundengruppe auf der Basis statistischer Werte für die jeweilige Agentur. Mit -Info vom stellte die Zentrale der Bundesagentur den Agenturen frei, ob der Vorschlag der Kundendifferenzierung per Differenzierungstool (bad) durch die Eingangszonen bzw. Service-Center oder seitens der Vermittlungs-/Beratungsfachkräfte durchgeführt wird. Mit -Info vom wurde den Agenturen die Nutzung von bad erneut bei der Einführung des IT-Verfahrens VerBIS freigestellt. Den Vermittlern steht das Differenzierungstool bub (Bearbeitungsunterstützung BewA) zur Verfügung. Es soll die Einschätzung des Vermittlers im persönlichen Gespräch unterstützen, sie jedoch nicht ersetzen. Das mit den Kunden anzustrebende Ziel und die erforderlichen Aktivitäten sollen die Vermittler auf der Grundlage eines Vermittlungs- /Beratungsgesprächs von rd. 30 Minuten (zuzüglich rd. 15 Minuten Vor- und Nachbereitung) festlegen. Dabei sollen im Gespräch die folgenden Dimensionen beachtet und dokumentiert werden: fachliche und soziale Kompetenzen (insbesondere die Einzelmerkmale Berufserfahrung, Fachwissen, kommunikative Fähigkeiten und Teamfähigkeit), Engagement und Motivation (insbesondere die Einzelmerkmale Arbeits- und Leistungsbereitschaft, Eigeninitiative und Durchhaltevermögen), Hemmnisse (insbesondere die Einzelmerkmale Mobilität, Alter und vermittlungsrelevante gesundheitliche Einschränkungen) sowie Arbeitsmarktbedingungen im Berufs-/Tätigkeitsgebiet des Kun-

10 10 den (insbesondere die Einzelmerkmale regionale und bundesweite Nachfrage des Zielberufes und der Jobfamilie ). Nach der Zuordnung zu einer Kundengruppe sollen die Agenturen Betreuungsziel und Unterstützungsbedarf festlegen. Der Unterstützungsbedarf soll sich grundsätzlich an den Festlegungen in den Handlungsprogrammen orientieren: Marktkunden erhalten danach keine kostenintensive Unterstützung. Ziel ist es hier, ein aussagekräftiges BewA zu erstellen und Hilfen und Hinweise zur Job-Suche zu gewähren. Beratungskunden (aktivieren) sollen motiviert werden. Neben der Beratung durch den Vermittler oder durch Dritte sollen den Kunden kostengünstige Hilfen wie Trainingsmaßnahmen angeboten werden. Beratungskunden (fördern) sollen weitergehende Unterstützung erhalten. Für diesen Kundenkreis sind vorrangig die Produkte Weiterbildung und Eingliederungszuschüsse vorgesehen. Betreuungskunden sollen keine kostenintensiven Produkte, sondern Produkte erhalten, die sie stabilisieren und auf dem Weg zu einem Zwischenziel unterstützen. Für diese Kunden werden Ziele jenseits des ersten Arbeitsmarktes (ehrenamtliche Tätigkeit, Beschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt, Abgang in Erwerbsunfähigkeit, Rückzug aus dem Erwerbsleben) sowie Beschäftigung in Minijobs bzw. kurzfristige Jobs vereinbart 6. Die Bundesagentur hat eine Produktliste (Produktempfehlung nach Kundengruppen) erstellt. In dieser Liste sind umfangreiche Leistungen für Beratungskunden zusammengestellt. Für Marktkunden sieht sie im Wesentlichen Beratung und Bewerbungstraining vor. Betreuungskunden sollen außer den gesetzlichen Pflichtleistungen nur Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, in Aus- 6 Vgl. Leitfaden zur Einführung der Handlungsprogramme in den Agenturen für Arbeit und vertiefende Erläuterungen zum Konzept, Stand: 1. September 2005

11 11 nahmefällen Eingliederungszuschüsse erhalten. Die Arbeitsvermittler sollen jeweils das Ziel und das Produkt mit der höchsten Erfolgsaussicht anstreben und mit den Kunden eine entsprechende Zielvereinbarung abschließen. Die Zielvereinbarung sollen sie dem Kunden aushändigen. Die Begründung für die Festlegung der Kundengruppe und die wesentlichen Inhalte der Zielvereinbarung sollen im BewA (Bild 5 Vermerke) oder als Anlage in coarb-nt dokumentiert werden. Das Konzept kann an die fachlichen und organisatorischen Anforderungen der einzelnen Agenturen angepasst werden, solange die grundsätzlichen Handlungsschritte (insbesondere die Differenzierung nach Kundengruppen) erhalten bleiben. In den Agenturen Augsburg, Halle und Mainz ist ein Monitoring vorgesehen, mit dem Aussagen über Effektivität und Effizienz der Handlungsprogramme getroffen werden sollen. Hierzu hat die Zentrale folgende Eckpunkte festgelegt: Betreuung durch so genannte Agenturtandems, bestehend aus je einem Vertreter der Zentrale und der zuständigen Regionaldirektion, Einrichtung einer Monitoringgruppe, Durchführung von Fragebogenaktionen und Veranstaltung von Workshops mit Fach- und Führungskräften der Agentur. In einem Erfahrungsbericht vom April 2005 hatte eine der geprüften Agenturen angeregt, dass die Handlungsprogramme bei Marktkunden und Beratungskunden umfangreichere Aktivitäten vorsehen sollten. Andere Agenturen hielten die Handlungsprogramme demgegenüber für ausreichend. 2.2 Würdigung Der Bundesrechnungshof hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Handlungsprogramme für Arbeitnehmer soweit diese dazu führen, dass Marktkunden keine Vermittlungsleistungen erhalten und Betreuungskunden aus dem Erwerbsleben abgedrängt werden.

12 12 Nach 1 Abs. 1 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) sind die Leistungen der Arbeitsförderung darauf auszurichten, Arbeitslosigkeit zu vermeiden bzw. deren Dauer zu verkürzen. Hierzu stehen der Bundesagentur die in 3 Abs. 1 SGB III im Einzelnen aufgeführten Leistungen der Arbeitsförderung zur Verfügung. Diese Leistungen sind Ermessensleistungen, sofern nicht ausdrücklich ein gesetzlicher Anspruch besteht ( 3 Abs. 5 SGB III). Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit ( 4 SGB III). Die Agenturen haben unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Kombination von Leistungen zu wählen ( 7 SGB III). Dabei ist grundsätzlich auf die Fähigkeiten der zu fördernden Person, die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und den in Beratungs- und Vermittlungsgesprächen ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf abzustellen. Auch gemäß 14 SGB II soll die Agentur erwerbsfähige Hilfsbedürftige umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit unterstützen. Dabei sind ebenfalls die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten ( 3 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Die Neuregelungen des Zweiten und Dritten Buches Sozialgesetzbuch entsprechen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und der Sozialgerichtsbarkeit, die bereits in der Vergangenheit keinen Individualanspruch auf bestimmte Ermessensleistungen der Bundesagentur anerkannt hat. Die Festlegung von Ermessensleistungen nach Handlungsbedarfen und die darauf aufbauende Ablehnung einer bestimmten Ermessensleistung im Einzelfall stellen keinen Verstoß gegen Art. 12 oder Art. 14 des Grundgesetzes dar 7. Die gesetzlichen Regelungen fordern allerdings eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Ermessensausübung innerhalb der gesetzlichen Grenzen ermöglicht es der Bundesagentur, den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen und zweckmäßige Entscheidungen zu treffen. Die von der Bundesagentur vorgelegten Handlungsprogramme geben den Agenturen 7 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Oktober BvR789/87

13 13 einen einheitlichen Rahmen für die Ermessensausübung vor und berücksichtigen die in 7 SGB III angeführten Auswahlkriterien. Die Einteilung in Markt-, Beratungs- und Betreuungskunden und die darauf aufbauenden unterschiedlichen Angebote berücksichtigen die beruflichen Fähigkeiten der Personen und deren soziale Kompetenz ebenso wie die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und den darauf aufbauenden individuellen Handlungsbedarf. Die Differenzierung ist in sich schlüssig, die dafür vorgesehenen Einzelmerkmale sind nachvollziehbar und sachgerecht. Die Beschreibung des an der Differenzierung orientierten Unterstützungsbedarfs richtet sich nach dem Maßstab der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Es ist folgerichtig, Beratungskunden mit Förderbedarf für entsprechende Bildungsmaßnahmen vorzusehen und sie dadurch zu qualifizieren und Hemmnisse abzubauen. Beratungskunden, die unrealistische Erwartungen an einen künftigen Arbeitsplatz haben, sind hingegen dabei zu unterstützen, dass sie ihre Perspektiven ändern und eine realistische Einschätzung ihrer Integrationschancen gewinnen. Es erscheint allerdings nicht ausreichend, bei Marktkunden lediglich ein aussagekräftiges BewA zu erstellen und Hilfen und Hinweise zur Job-Suche zu gewähren. Nach 35 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat die Agentur Arbeitsuchenden Arbeitsvermittlung anzubieten. Die Vermittlung hat dabei Vorrang vor Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Damit haben auch Marktkunden ohne Vermittlungshemmnisse einen subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruch auf ein entsprechendes Tätigwerden der Agentur. Nach Auffassung des Bundesrechnungshofes müssen die Agenturen für Marktkunden Aktivitäten entfalten, die darauf gerichtet sind, Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Begründung von Arbeitsverhältnissen zusammenzuführen. Ziel der Bundesagentur muss sein, Marktkunden schnellstmöglich Vermittlungsangebote zu unterbreiten und sie bei der Arbeitssuche aktiv zu unterstützen. Die Agenturen haben Marktkunden daher zumindest regelmäßig Stellenangebote (SteA- Suchläufe, Job-Roboter) zu unterbreiten. In Bezug auf die Ermessensleistungen für Marktkunden halten wir es für sachgerecht, diese im Detail anders auszugestalten als die für Beratungskunden; sie müssen aber unmittelbar auf die Begründung von Arbeitsverhältnissen gerichtet sein. Für rechtlich bedenklich halten wir auch die Zielsetzung, mit Betreuungskunden den Rück-

14 14 zug aus dem Erwerbsleben zu vereinbaren. Zwar muss die Bundesagentur ihre Leistungen unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze erbringen. Eine Leistungsgewährung, die prognostisch nur eine geringfügige oder keine Verbesserung der Eingliederungsaussichten verspricht, verstößt gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit 8. Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte sind jedoch nicht der einzige Maßstab für das Handeln im sozialpolitischen Bereich. Sie sind bei der Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung heranzuziehen, können aber nicht dazu führen, dass die A- genturen keine Leistungen mehr erbringen. Zu den Aufgaben der Bundesagentur nach dem Sozialgesetzbuch gehört es nämlich, allen arbeitsfähigen Arbeitsuchenden den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens durch Hilfe - auch durch Hilfe zur Selbsthilfe abzuwenden und auszugleichen 9. Die Bundesagentur hat deshalb ihre Leistungen unter Berücksichtigung ihrer Ressourcen und der Eingliederungschancen der Arbeitsuchenden zu erbringen. Kraft ihres gesetzlichen Auftrages ist sie verpflichtet, die individuelle Beschäftigungsfähigkeit von Betreuungskunden auch dann zu erhalten, wenn diese angesichts der derzeitigen Situation des Arbeitsmarktes nur geringe Eingliederungschancen besitzen. Ein Abdrängen arbeitswilliger Arbeitsuchender aus dem Erwerbsleben ist mit dem sozialpolitischen Auftrag der Bundesagentur nicht vereinbar. Den Arbeit suchenden Betreuungskunden sind - Marktverfügbarkeit vorausgesetzt - zumindest ausgewählte der im Produktkatalog für diese Personengruppe angeführten (Ermessens-)Leistungen zu gewähren. Die Handlungsprogramme für die Kundengruppe der Arbeitnehmer können eine wirksame und wirtschaftliche Vorgehensweise der Vermittlungsfachkräfte unterstützen. Sie beschreiben jedoch sowohl für Marktkunden als auch für Betreuungskunden Handlungsweisen, die einen weitgehenden Rückzug der Agenturen zur Folge haben können. Diese Teile der Handlungsprogramme sind mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar und erscheinen nicht geeignet, eine zweckmäßige, Arbeitslosigkeit verringernde, auf den Einzelfall bezogene Vorgehensweise sicherzustellen. Die Bundesagentur sollte die Handlungsprogramme für Marktkunden und 8 9 Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 9. März 2005, Az: L 6AL 216/04 Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 6. Dezember 2002, Az: S 5AL 131/02

15 15 Betreuungskunden entsprechend überarbeiten. Wir bitten um Stellungnahme. 3 Umsetzung der Handlungsprogramme durch die Modellagenturen 3.1 Organisatorischer Ablauf Die Agenturen legten die Kundengruppen organisatorisch unterschiedlich fest. In den Agenturen Augsburg und Halle differenzierten die Mitarbeiter der Eingangszone die Kunden mit Hilfe des IT-Tools bad bei der ersten Kontaktaufnahme. 10 Hierzu stellten sie den Kunden Fragen zu deren privater und beruflicher Situation. Diese Daten gaben sie in das IT-Tool ein. Die Festlegung in der Eingangszone war für die Terminvergabe bedeutsam, da insbesondere Marktkunden im Regelfall sehr kurzfristig einen Beratungstermin erhalten sollten. Die Anwendung des Tools bad war bis etwa September 2005 fehlerbehaftet, da die Grundeinstellungen in dem für die Differenzierung zu nutzenden PC-Programm nach jeder Programmänderung im ganzen Bundesgebiet auf die Arbeitsmarktbedingungen für den Agenturbezirk Essen zurückfielen und einige Agenturen dies zunächst nicht bemerkten. Die Festlegungen durch die Eingangszone überprüften die Vermittler im ersten Beratungsgespräch. Sie ermittelten den kundenspezifischen Handlungsbedarf mit Hilfe des IT-Tools bub. Mit diesem Hilfsmittel werden Angaben zu 23 Einzelmerkmalen in folgenden vier Dimensionen zur so genannten Standortbestimmung der Kunden herangezogen: 10 Vgl. BA-Prozessdokumentation Geschäftsprozesse Eingangszone vom , Seite 14

16 16 Fähigkeiten und Qualifikation, Engagement und Motivation, Hemmnisse und spezielle Arbeitsmarktbedingungen. Der Aufwand für das erste Beratungsgespräch betrug nach Angaben der Vermittler und der von uns befragten Arbeitsuchenden regelmäßig 30 Minuten oder mehr (ohne Vor- und Nachbereitung). Nur in Einzelfällen war der Zeitaufwand geringer. Zunächst bestimmten die Vermittler die Einzelmerkmale, dann werteten sie diese aus und legten die Kundengruppe endgültig fest. Dabei verfügten sie in rd. 70 v. H. der geprüften Fälle einen Wechsel der Kundengruppe. In einem Teil der Fälle übertrugen die Vermittler den in den Vermerken dokumentierten Kundengruppenwechsel nicht in die BewA. Meldeten sich bereits differenzierte Kunden nach längerer Krankheit oder vorübergehender Beschäftigung erneut bei der Agentur arbeitsuchend, differenzierten die Mitarbeiter der Eingangszone sie erneut mit dem Tool bad, selbst wenn die vorherige Differenzierung durch einen Vermittler erst wenige Wochen zurücklag. In den Agenturen Mainz und Uelzen nahmen die Mitarbeiter der Eingangszone zum Erhebungszeitpunkt keine vorläufige Festlegung der Kundengruppe mehr vor, da sich diese Festlegungen nach Angaben der Agenturen - als nicht belastbar erwiesen hatten und die Vermittler sie häufig ändern mussten. In diesen Agenturen legten ausschließlich die Vermittler die Kundengruppen fest. In den Fällen, in denen die Agenturen in ihren Eingangszonen das Differenzierungstool bad nutzten, war die Differenzierung mit einem zusätzlichen Erfassungsaufwand verbunden, ohne dass die dadurch erzielten Ergebnisse diesen Aufwand rechtfertigten. Die ausschließlich anhand statistischer Daten

17 17 festgelegte Kundengruppe ergibt kein zuverlässiges Bild des Bewerbers, da persönliche Aspekte nicht hinreichend berücksichtigt werden. Die Festlegung durch die Mitarbeiter der Eingangszone ist nur grob und damit nicht geeignet, den individuellen Handlungsablauf verlässlich zu steuern. So kann es bereits zu Beginn der Kontaktaufnahme zu Fehlsteuerungen kommen. Die häufigen Wechsel der Kundengruppen belegen, dass die Festlegungen in der Eingangszone vielfach nicht zutreffend waren. Die Differenzierung durch die Mitarbeiter der Eingangszone führte darüber hinaus zu dauerhaften Fehleinschätzungen, wenn die Vermittler zwar einen Wechsel der Kundengruppe vornahmen, diesen aber nicht ordnungsgemäß im BewA dokumentierten. Ferner erscheint es gerade bei Neukunden fragwürdig, Kundensteuerung und Terminvergabe allein auf der Basis einer anhand statistischer Daten ermittelten groben Zuordnung zu einer Kundengruppe vorzunehmen. Aus den genannten Gründen befürwortet der Bundesrechnungshof, dass die Zentrale der Bundesagentur es den Agenturen bis zur Einführung des IT- Verfahrens VerBIS freigestellt hat, das Differenzierungstool bad zu nutzen. Die Bundesagentur sollte im Rahmen des Monitoring prüfen, ob sie auf eine Differenzierung in der Eingangszone generell verzichtet. Wir bitten um Stellungnahme. 3.2 Festlegung des Kundenprofils Zum jeweiligen Erhebungszeitpunkt hatten die Agenturen im Rechtskreis des SGB III in unterschiedlichem Umfang Kundendifferenzierungen nach den Handlungsprogrammen vorgenommen. Wir haben aus dem Kreis der bereits differenzierten Kunden pro Agentur zwischen 63 und 100 Fälle ausgewählt und näher untersucht.

18 18 Agentur Differenzierte Kunden zum Erhebungszeitpunkt Geprüfte Fälle Augsburg Halle Mainz Uelzen Die von uns in die Erhebungen einbezogenen Arbeitsuchenden waren zum Erhebungszeitpunkt folgenden Kundengruppen zugeordnet: Agentur Ge- Markt- Beratungskun- Beratungskunden Betreu- samt kunden den aktivieren fördern ungs- kunden Augsburg Halle Mainz Uelzen In 293 (84 v. H.) der geprüften 349 Fälle waren Angaben zu den für die Differenzierung maßgeblichen Dimensionen fachliche und soziale Kompetenzen, Engagement und Persönlichkeit, Hemmnisse sowie Arbeitsmarktbedingungen

19 19 in den Vermerken zum BewA dokumentiert. Hierbei wurden die Eintragungen aus dem Tool bub direkt ins BewA (Bild 5) übertragen. In den übrigen Fällen hatten die Agenturen die Differenzierung nicht anhand dieses Differenzierungstools vorgenommen bzw. dokumentiert. Die Zuordnung der Arbeitsuchenden zu den einzelnen Kundengruppen bewerteten wir bei den einzelnen Agenturen wie folgt: Agentur nachvollziehbar widersprüchlich nicht nachvollziehbar Augsburg 26 (40 v. H.) 19 (30 v. H.) 18 (30 v. H.) Halle 26 (26 v. H.) 17 (17 v. H.) 57 (57 v. H.) Mainz 53 (53 v. H.) 39 (39 v. H.) 8 ( 8 v. H.) Uelzen 19 (22 v. H.) 23 (27 v. H.) 44 (51 v. H.) Als nachvollziehbar haben wir Festlegungen angesehen, wenn diese weder zu den Handlungsprogrammen noch zu den übrigen Eintragungen im BewA in Widerspruch standen und die Einzelmerkmale einheitlich ausgelegt und angewandt wurden. Als widersprüchlich haben wir Festlegungen bezeichnet, wenn diese zwar nach den Handlungsprogrammen aufgrund der festgestellten Handlungsbedarfe so vorgesehen waren, jedoch in Widerspruch zu anderen Eintragungen im BewA (z.b. zu den vermittlungsrelevanten Merkmalen) oder zu Wertungen in vergleichbaren Fällen standen. Als nicht nachvollziehbar haben wir Festlegungen bezeichnet, wenn diese bereits zur Differenzierung in den Handlungsprogrammen in Widerspruch standen. Bei den als nachvollziehbar gewerteten Fällen differenzierten die geprüften Agenturen nach einheitlichen Kriterien und Maßstäben. Allerdings werteten

20 20 die Agenturen die Handlungsbedarfe teilweise unterschiedlich. So hatte in einer Agentur das Fehlen eines Führerscheins und/oder eines KFZ immer starken (oder zumindest) Handlungsbedarf bei Hemmnissen zur Folge und führte dazu, dass ein Arbeitsuchender ohne eigenes Kfz und/oder Führerschein auch bei herausragender Qualifikation nie als Marktkunde angesehen werden konnte. Bei den anderen Agenturen führte dieses Kriterium nur zu einem Handlungsbedarf, wenn Führerschein und/oder Kfz für den jeweiligen Kunden bei der Berufsausübung notwendig waren. Ähnliches galt für längere Krankheitszeiten (selbst aufgrund eines Arbeitsunfalls); dies begründete bei einer Agentur stets Handlungsbedarf in der Dimension Engagement/Motivation, bei den anderen geprüften Agenturen jedoch nicht. Bei den als widersprüchlich gewerteten Fällen stand häufig die Kundengruppe in Widerspruch zu den vermittlungsrelevanten Merkmalen. So wurden entweder Personen mit dem vermittlungsrelevanten Merkmal 10 ( uneingeschränkt vermittelbar ) als Beratungskunden oder gar als Betreuungskunden ( Kunden, deren Qualifikation nicht nachgefragt wird und deren Integrationschancen auch durch Fördern und Fordern nicht erhöht werden können ) ausgewiesen. In anderen Fällen waren Personen mit dem vermittlungsrelevanten Merkmal 20 ( Hilfe zweckmäßig: Arbeitslose mit leichten Vermittlungshemmnissen ) als Betreuungskunden eingestuft. Nur wenige Betreuungskunden hatten das vermittlungsrelevante Merkmal 50 ( gegenwärtig auf dem ersten Arbeitsmarkt schwer oder nicht vermittelbar ). Die Agenturen wiesen allerdings darauf hin, dass die vermittlungsrelevanten Merkmale keine Bedeutung mehr hätten, weil die Agenturen aus dieser Festlegung keine Konsequenzen mehr ziehen würden. Sie räumten jedoch ein, dass die Zentrale die Pflege der vermittlungsrelevanten Merkmale ausdrücklich weiterhin empfohlen habe. In anderen Fällen war eine Prüfung der Handlungsbedarfe nicht erkennbar oder die Agenturen sahen gleiche oder vergleichbare Sachverhalte bei verschiedenen Personen als maßgeblich für die Zuordnung zu unterschiedlichen Kundengruppen an. So hatten zwei Personen bei derselben Agentur vorgesprochen und darauf hingewiesen, dass sie eine Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche Kündigung eingereicht hätten. In einem Fall wurde

21 21 der Betroffene als Betreuungskunde, im anderen Fall trotz gleicher Einzelmerkmale - als Beratungskunde (aktivieren) eingestuft. Ebenso wurden Auszubildende, die nach Abschluss der Ausbildung nicht im erlernten Beruf ü- bernommen wurden, bei gleichen Festlegungen minimaler Handlungsbedarf bei Berufserfahrung in einer Agentur in einigen Fällen als Marktkunden, in anderen Fällen als Beratungskunden (aktivieren oder fördern) eingestuft. In Einzelfällen änderten die Vermittler die Kundendifferenzierung auf Wunsch der Betroffenen. So wurde in einer Agentur ein Betreuungskunde als Beratungskunde aktivieren eingestuft, weil er unbedingt arbeiten wollte. Bei den als nicht nachvollziehbar gewerteten Festlegungen führten die erkannten und dargelegten Handlungsbedarfe zu einer fehlerhaften Zuordnung zu einer Kundengruppe. Die Festlegungen der Agenturen sind insgesamt noch nicht belastbar. Die hohe Zahl der nicht nachvollziehbaren Festlegungen in den einzelnen Agenturen (rd. 36 v. H. der geprüften Fälle) verdeutlicht, dass bei der Anwendung der Handlungsprogramme bei zahlreichen Vermittlern Unsicherheiten bestanden. Hier besteht Schulungsbedarf. Unsere Feststellungen, dass die Festlegung der Kundengruppe oft ein Widerspruch zu den übrigen BewA-Eintragungen stand, werten wir als Hinweis darauf, dass die Vermittlungsfachkräfte die Vorgaben der Handlungsprogramme schematisch anwendeten und die Besonderheiten des Einzelfalles, die aus den Eintragungen im BewA (z.b. vermittlungsrelevante Merkmale) erkennbar waren, nicht ausreichend beachteten. Sollten die Handlungsprogramme zu einem Automatismus bei der Vermittlung führen, könnte sich dies negativ auf den Vermittlungserfolg insgesamt auswirken. Die Bundesagentur sollte daher sicherstellen, dass die Handlungsprogramme nicht schematisch angewendet werden. Bei der Festlegung der individuellen Vermittlungsstrategie ist nach wie vor auf die Besonderheiten des konkreten Vermittlungsfalles einzugehen. Sie sollte darüber hinaus überprüfen, ob die Agenturen das Differenzierungstool bub richtig anwenden. Für einzelne Merkmale und Dimensionen, insbesondere Mobilität und Engagement, sollte sie an den Erfahrungen der

22 22 Agenturen orientierte Auslegungshinweise schaffen. Wir bitten um Stellungnahme. 3.3 Festlegung der Ziele und Vorgehensweisen Ziele und Vorgehensweise der Agenturen waren in nahezu allen geprüften Fällen dokumentiert. Die Festlegungen entsprachen in 280 der geprüften Fälle (80 v. H.) den in den Handlungsprogrammen für die einzelnen Kundengruppen beschriebenen Programmalternativen. Abweichungen zu den Handlungsprogrammen traten überwiegend bei Beratungskunden (fördern und aktivieren) auf. Hier wandten die Vermittler die Handlungsalternativen Abbau von Beschäftigungshürden und Perspektivenänderung häufig nicht an. So war bei Personen, die als Beratungskunde fördern eingestuft waren, als Ziel die Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt statt beispielsweise Qualifikation - angegeben. In Einzelfällen wurde Arbeitsuchenden ohne Berufserfahrung oder mit starkem Handlungsbedarf bei der Dimension Fachwissen/Qualifikation geraten, eine selbständige Tätigkeit anzustreben. Nur teilweise waren Abweichungen zu den Handlungsprogrammen in den Vermerken nachvollziehbar begründet. Die Agenturen erklärten hierzu, dass den Vermittlern häufig nur wenig Einarbeitungszeit zugestanden wurde und eine Fehlerquote von 20 v. H. oder mehr in der Erprobungsphase deshalb zwangsläufig sei. Die erfolgreiche Anwendung der Handlungsprogramme setzt neben der zutreffenden Standortbestimmung des Kunden vor allem die Festlegung der richtigen Strategie voraus. Die Handlungsprogramme unterstützen die Vermittlungsfachkräfte bei der Entwicklung von individuellen Strategien zur Eingliederung der Kunden. Die Agenturen wendeten sie jedoch nicht immer zutreffend an. Das ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die Vermittler die Handlungsprogramme und insbesondere deren Passgenauigkeit zu den Kundengruppen noch nicht ausreichend verstanden haben. Dies gilt insbe-

23 23 sondere für den Umgang mit Beratungskunden. Hierfür mag die kurze Einarbeitungsphase ausschlaggebend gewesen sein. Die Bundesagentur sollte daher die weitere Einführung und Umsetzung der Handlungsprogramme intensiv begleiten. In der Einführungsphase sollten die Vermittler insbesondere mit den Handlungsalternativen für Beratungskunden eingehend vertraut gemacht werden. Wir bitten um Stellungnahme. 3.4 Zielvereinbarungen mit den Kunden Der Arbeitsvermittler hat mit jedem Kunden nach der so genannten Standortbestimmung eine schriftliche Zielvereinbarung (der Gesetzgeber verwendet in 35 Abs. 4 SGB III den Begriff Eingliederungsvereinbarung ) abzuschließen und sie ihm auszuhändigen. Laut Leitfaden sind die wesentlichen Inhalte der Zielvereinbarung im BewA (Bild 5 Vermerke) oder als Anlage in coarb- NT zu dokumentieren 11. Was unter wesentlichen Inhalten zu verstehen ist, erklärt die Bundesagentur nicht. Die vorgesehenen Aktivitäten waren in 201 der geprüften Fälle (58.v. H.) durch entsprechende Zielvereinbarungen dokumentiert. Nur in wenigen Zielvereinbarungen waren die von den Arbeitsuchenden geforderten und von den Agenturen angebotenen Aktivitäten benannt und aufgeführt. Überwiegend enthielten die Zielvereinbarungen keine konkreten Vereinbarungen, sondern lediglich Standardformulierungen, wie Der Kunde wird sich bewerben, Der Kunde hat seine Eigenbemühungen nachzuweisen, Die Agentur wird das BewA führen. In 148 der geprüften Fälle (42 v. H.) war eine Zielvereinbarung weder in den BewA noch in einer Agenturablage vorhanden. 11 Vgl. Leitfaden zur Einführung der Handlungsprogramme in den Agenturen für Arbeit und vertiefende Erläuterungen zum Konzept, Seite 14 ff.

24 24 Der Abschluss einer Zielvereinbarung/Eingliederungsvereinbarung mit den Kunden hat entscheidende Bedeutung für den Erfolg der Handlungsprogramme. Er ist zudem durch 35 Abs. 4 SGB III gesetzlich vorgeschrieben. Durch die Zielvereinbarung sollen den Kunden aufbauend auf der Standortbestimmung verbindliche Vorgaben für Verhaltensweisen bis zum nächsten Kundenkontakt gegeben werden. Das setzt aber voraus, dass die Zielvereinbarungen eindeutig und konkret gefasst sind und so aufbewahrt werden, dass der Vermittler und ggf. ein Vertreter jederzeit darauf zurückgreifen kann. Die Zielvereinbarungen, die in den geprüften Agenturen dokumentiert waren, waren größtenteils nicht verwertbar, da sie nur floskelartige Formulierungen enthielten, jedoch keine qualitativ und quantitativ messbaren Verhaltensweisen vorsahen. Die Bundesagentur sollte den Agenturen gegenüber Notwendigkeit und den Sinn von Zielvereinbarungen nochmals deutlich herausstellen. Sie sollte den Agenturen zudem konkret vorgeben, welche Bestandteile als wesentliche Inhalte einer Zielvereinbarung anzusehen sind, ggf. anhand eines Musters. Nur auf diese Weise kann sie sicherstellen, dass die Zielvereinbarungen ihren Zweck erfüllen. Ferner wird sie die Qualität der Zielvereinbarungen regelmäßig zu überprüfen haben. Wir bitten um Stellungnahme. 3.5 Vermittlungsvorschläge und weitere Aktivitäten Die Agenturen unterbreiteten den Arbeitsuchenden häufig keine oder nur einzelne Vermittlungsvorschläge. Marktkunden erhielten in allen geprüften Agenturen häufig keine Vermittlungsvorschläge.

25 25 Agentur geprüfte Marktkunden davon erhielten Vermittlungsvorschläge Augsburg Halle 13 7 Mainz Uelzen Die Agenturen führten dies darauf zurück, dass sie durch die Handlungsprogramme für Arbeitgeber und die vorgesehene Beschränkung von Angeboten nicht mehr in der Lage seien, einer größeren Anzahl von Interessenten Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten. Weitere Aktivitäten dokumentierten die Agenturen in unterschiedlichem Umfang. Während die Agenturen Augsburg und Halle regelmäßige SteA- Suchläufe in den Vermerken festhielten, war dies bei den Agenturen Mainz und Uelzen nur eingeschränkt der Fall. Die Hauptaufgabe der Agenturen ist die Vermittlung in Arbeit, sie ist auch vorrangiges Ziel der Aktivitäten der Vermittler. Der Anteil der Marktkunden, die (mindestens) einen Vermittlungsvorschlag erhalten haben ist, mit rd. 50 v. H. nicht ausreichend. Auch Marktkunden ohne Handlungsbedarfe erwarten von den Agenturen Hilfe bei der Vermittlung in Arbeit und den Nachweis freier Stellen. Sofern keine Stellenangebote in ausreichender Zahl verfügbar sind, sollten die Agenturen zumindest regelmäßig Suchläufe durchführen und den Arbeitsuchenden die Ergebnisse mitteilen. Ferner wäre in diesen Fällen zu überprüfen, ob die Differenzierung als Marktkunde zutreffend ist.

26 26 Wir bitten um Stellungnahme. 3.6 Erfolg der eingeleiteten Maßnahmen Von den 349 geprüften Arbeitsuchenden waren zum Erhebungszeitpunkt 20 Arbeitsuchende wieder beschäftigt. In keinem Fall hatte eine Job-to-Job - Vermittlung stattgefunden. Der Zeitraum zwischen der Vornahme der Kundendifferenzierung und den örtlichen Erhebungen betrug teilweise nur wenige Wochen. Die Eingliederungserfolge der Handlungsprogramme konnten somit noch nicht verlässlich beurteilt werden. Eine Bewertung des Erfolgs der Handlungsprogramme für Arbeitnehmer ist deshalb derzeit noch nicht möglich. 3.7 Erfolgsbeobachtung durch die Zentrale, die Regionaldirektionen und die Agenturen Bei den Agenturen werden unterschiedliche Kennzahlen zur Erfolgsbeobachtung erfasst 12. Die Kennzahlen sollen Auskunft über mögliche Anwendungsfehler und den Erfolg der Handlungsprogramme geben. Wesentliche Prozesskennzahlen sind dabei der Prozentsatz der so genannten Inkonsistenzen zwischen Standortbestimmung und Kundengruppe einerseits und zwischen Kundengruppe und Handlungsprogramm andererseits. Erste Kennzahlen hierzu lagen den geprüften Agenturen und den Regionaldirektionen zum Erhebungszeitpunkt vor. Anhand dieser Kennzahlen sollte eine operative Steuerung des Vermittlungsprozesses möglich werden. Zudem erwartet die Zentrale mittelfristig Aussagen zur Produkteinsatzlogik und zur Politikberatung. 12 Bundesagentur für Arbeit, Definition der Kennzahlen Beratung und Vermittlung, Stand (Anmerkung: müsste wohl 2005 lauten)

27 27 Die Ergebnisse der bisher von der Bundesagentur erfassten Kennzahlen stellen sich im Wesentlichen wie folgt dar: Agentur Inkonsistenz Standort / Kundengruppe Inkonsistenz Kundengruppe / Handlungsprogramme Augsburg 10,6 v. H. 27,2 v. H. Halle 9,7 v. H. 10,0 v. H. Mainz 10,6 v. H. 14,9 v. H. Uelzen 16,3 v. H. 32,2 v. H. Die vorgesehenen Kennzahlen sind geeignet, mittelfristig zur Erfolgsbeobachtung beizutragen, da sie ergänzend zu den von den Agenturen ebenfalls erhobenen Eingliederungserfolgen über die Qualität des Prozessablaufes Auskunft geben und wesentliche Unstimmigkeiten aufzeigen. Die Kennzahlen für die von uns geprüften Agenturen zeigen, dass diese Kennzahlen zwar einen wesentlichen Ausschnitt aus der Gesamtproblematik abbilden, jedoch Schwachstellen in der Datenqualität, wie insbesondere die von uns angeführten widersprüchlichen Eintragungen in anderen Datenfeldern oder bei der Auslegung der Einzelmerkmale, nicht hinreichend erfasst werden können. Gerade die widersprüchlichen Eintragungen in unterschiedlichen Datenfeldern, die nur durch eine regelmäßige Überprüfung der gesamten BewA-Daten aufgezeigt werden können, gefährden dauerhaft den Erfolg der Handlungsprogramme. Sie deuten auf eine unzureichende Auseinandersetzung mit den Einzelmerkmalen der Kunden hin. Die Agenturen bleiben daher aufgefordert, die Datenqualität regelmäßig zu überprüfen und zu verbessern. Wir bitten um Stellungnahme. Teichmann-Schulz Rammoser

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