Protokoll. der Informationsveranstaltung PKV-Wechsel und Bürgerentlastungsgesetz am 29. Juni 2009 im Hilton Cologne in Köln T A G E S O R D N U N G
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- Heini Lichtenberg
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1 Protokoll der Informationsveranstaltung PKV-Wechsel und Bürgerentlastungsgesetz am 29. Juni 2009 im Hilton Cologne in Köln T A G E S O R D N U N G 1. Begrüßung Helga Riedel (PKV-Verband) 2. Einführung Dr. Joachim von Rieth (Central) 3. PKV-Wechsel Die Theorie Holger Eich (PKV-Verband) 4. PKV-Wechsel Bisherige Erfahrungen Bernhard Neuber (Signal-Iduna) 5. Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung Rechtliche Vorgaben 6. Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung Technische Umsetzung Dr. Florian Reuther (PKV-Verband) Hans-Leo Laugs (DKV) Punkt 1 der Tagesordnung: Begrüßung Frau Riedel begrüßt die Teilnehmer der Informationsveranstaltung und erläutert kurz die Tagesordnung. Punkt 2 der Tagesordnung: Einführung Herr Dr. von Rieth berichtet über die Tätigkeiten des Arbeitskreises B7 und der Arbeitsgruppe AG4, die sich zunächst mit der technischen Umsetzung des Wechselgeschehens aufgrund des GKV-WSG befassten und auf Beschluss des Betriebstechnik-Ausschusses nun auch mit der technischen Umsetzung des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung. Punkt 3 der Tagesordnung: PKV-Wechsel Die Theorie Herr Eich geht in seinem Vortrag noch einmal auf die wesentlichen Punkte beim Wechsel des Krankenversicherungsunternehmens ein. Die Einzelheiten sind seinen Powerpoint- Folien zu entnehmen. Folgende Punkte zum Vortrag werden anschließend genauer erläutert: Vom Arbeitskreis B7 wurde festgelegt, dass auf der korrigierten ÜWB nur die korrigierenden Werte (Differenzen) stehen, d. h. es wird keine ÜWB mit ganz neuen Werten ausgestellt, sondern nur eine die vorherige ÜWB korrigierende. Da es einigen VU - 2 -
2 - 2 - sinnvoller erscheint, eine neue ÜWB auszustellen und nicht nur korrigierende Werte auszuweisen, wird die Frage zur Klärung an den Arbeitskreis weiter gegeben. In der PPV ist die ÜWB die Bescheinigung über die Pflegepflichtversicherung und ersetzt somit den Vorversicherungsnachweis. Ist diese Bescheinigung nicht vorhanden, wird auf Neuzugang policiert. Falls der Nachversicherer weiß, dass eine ÜWB vorhanden sein muss, sie aber nicht vorgelegt wird, gibt es keine Pflicht des Versicherers, die ÜWB zu beschaffen. Die Pflicht zum Nachweis der Vorversicherung liegt letztlich beim Kunden. Unter dem Gesichtspunkt der Beratungspflicht nach 6 VVG ist der Versicherer aber gehalten, den Kunden auf die Möglichkeit der Mitnahme des Übertragungswertes und die Notwendigkeit, hierfür eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen, hinzuweisen. Dies sollte auch unter Servicegesichtspunkten selbstverständlich sein. Erhält ein abgebendes Versicherungsunternehmen von einem Versicherten, für den noch keine ÜWB ausgestellt wurde, einen Nachweis über die Nachversicherung, so hat es die Pflicht, eine Übertragungswertbescheinigung zumindest für die PPV auszustellen (die Versicherungsbescheinigung stellt sozusagen einen Leistungsantrag bezüglich des PPV-Übertragungswertes dar). Der Nachweis über die Vorversicherung ist auch ohne Übertragungswert notwendig, damit vom Kunden keine Zusatzprämien wegen Nichtversicherung bezahlt werden müssen. Fälschlicherweise wurde in der Veranstaltung auf Folgendes hingewiesen: Bei einem Wechseltermin in der PPV ab dem hat der Versicherte Anspruch auf einen Übertragungswert in der PPV. Die Richtigstellung erfolgte im Sammelschreiben vom 1. Juli 2009 (PKV-Extranet-Kennung ZW ). Sollte ein Versicherter bei einem Unternehmen kündigen und Prämienrückstände haben, die mit einer Ratenzahlungsvereinbarung abgegolten werden sollten, sollte in der Ratenzahlungsvereinbarung geregelt werden, dass der vollständige Übertragungswert erst überwiesen wird, wenn die Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt ist. Für die bilateralen Verhandlungen zwischen den Versicherungsunternehmen stehen die Ansprechpartner, Konto-Nr. u. s. w. im WIKI-PKV. Punkt 4 der Tagesordnung: PKV-Wechsel Bisherige Erfahrungen Herr Neuber berichtet über die bisherigen Erfahrungen beim PKV-Wechsel anhand von Beispielen aus der Praxis. Die Einzelheiten sind seinen Powerpoint-Folien zu entnehmen. Folgende Punkte zum Vortrag werden anschließend diskutiert: Wechselkennzeichen auf der ÜWB/ÜWA: Ein A steht dafür, dass der Altbestand das erste Mal wechselt (d. h. er geht in den Basistarif eines anderen VU). Auf der Bescheinigung spielt es zunächst keine Rolle, wohin der Kunde wechselt, da zum Zeitpunkt der Erstellung der Bescheinigung noch kein Wissen vorhanden ist, ob und wohin der Kunde wechselt. Dieses Kennzeichen soll bei der Krankenversicherung bei - 3 -
3 - 3 - der Abrechnung nur erfasst werden, wenn auch Werte für diesen Teil vorhanden sind, denn sonst ergibt sich ein Fehler im Prüfcode der Abrechnung. Bei der Erstellung der ÜWB/ÜWA sind klare, branchenweite Vorgaben für das Formatieren der Identifikationsmerkmale nicht vonnöten, wenn jedes VU für sich einheitliche Formatierungen verwendet, d. h. zum Beispiel bei der Personenkennzahl immer führende Nullen ausweist oder niemals. Dabei sollte es nicht zu unterschiedlichen Schreibweisen bei verschiedenen Niederlassungen des VU kommen. Nur so können aufnehmendes und abgebendes VU diese Formatierungen auch bei der Poolmeldung in der Wechseldatei nutzen. Dies mindert den Revisionsaufwand. Es wird die Frage gestellt, wie der Beitrag eines Versicherten bestimmt wird, der doppelt versichert ist, also bereits vor Ablauf der Versicherung bei einem Unternehmen einen neuen Vertrag abgeschlossen hat. Der Versicherte wird im neuen Unternehmen mit Neuzugangsbeitrag versichert, ab dem Kündigungstermin wird die mitgebrachte Alterungsrückstellung wie eine Einmalzahlung des Versicherten behandelt, d. h. es ergibt sich eine Beitragsreduzierung ab dem Kündigungstermin. Wird beim Widerruf eines Kunden kein Nachversicherer nachgewiesen, kann der Widerruf vom VU nicht akzeptiert werden. Es wird die Frage gestellt, wann die finalen Vorgaben für die Poolmeldung im Basistarif vorliegen. Da im Moment noch Änderungsbedarf bezüglich der KV-Nr. und Kulanzleistungen besteht, wird die endgültige Datensatzbeschreibung zur Poolmeldung für den Basistarif noch einmal überarbeitet und voraussichtlich Ende August veröffentlicht. Punkt 5 der Tagesordnung: Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung Rechtliche Vorgaben Herr Dr. Reuther erläutert in seinem Vortrag die rechtlichen Vorgaben des Bürgerentlastungsgesetzes für die Krankenversicherung. Die Einzelheiten sind seinen Powerpoint-Folien zu entnehmen. Folgende Fragen und offenen Punkte werden anschließend erörtert: Der Verband prüft die Abzugsfähigkeit der verbandseinheitlichen Tarife: den Basistarif im Hinblick auf Krankentagegeld sowie die Tarife PSKV und Standardtarif. Die Punktwerte werden nur bei Tarifen angewandt, die aus Basisschutz plus Mehrleistungen bestehen. Enthält ein Tarif nur den Basisschutz, so sind die Beiträge unbegrenzt abzugsfähig. Werden zum Beispiel in einem Tarif unter anderem Mehrleistungen für Zahnersatz oder Kieferorthopädie erstattet, so sind die Beiträge nur begrenzt abzugsfähig. Von der Rechtsabteilung des PKV-Verbandes werden noch Hilfestellungen zur Eingruppierung der Tarife gegeben, d. h. die Frage geklärt, wann ein Tarif mehr im Sinne des Gesetzes leistet. Die Einstufung orientiert sich an dem Leistungsversprechen des Basistarifs
4 - 4 - Eine Zertifizierungsstelle für Tarife wird es nicht geben. Von den Finanzbehörden wird im Rahmen einer Betriebsprüfung die ordnungsgemäße Umsetzung der Verordnung geprüft. Erstattet ein Tarif Aufwendungen für Kieferorthopädie ohne Altersbeschränkung, so ist die Kieferorthopädie eine Mehrleistung. Es wird immer der volle Punktwert abgezogen, auch bei minimaler Mehrleistung. Es kommt nicht auf die Höhe der Mehrleistung an, sondern auf die Existenz von Mehrleistungen. Der gesetzliche Zuschlag fließt anteilsmäßig in die steuerliche Begünstigung mit ein, soweit er nicht auf die Mehrleistungen entfällt. Die Prämie einschließlich Risikozuschlag und einschließlich des gesetzlichen Zuschlags ergibt die dem Grunde nach abzugsfähige Prämie. Dabei wird der Risikozuschlag pauschaliert und nicht auf die Leistungsbereiche umgerechnet. Eine Beitragsrückerstattung wird vom berücksichtigungsfähigen Betrag abgezogen. Erhält der Versicherungsnehmer eine Beitragsrückerstattung nur auf Mehrleistungen, erfolgt keine Anrechnung auf den steuerpflichtigen Anteil. In der Übergangsphase 2009/2010 gilt wie in den weiteren Jahren das Zufluss-/Abflussprinzip. Die Beitragsrückerstattungen werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie ausgezahlt werden (also BRE für 2009 in 2010). Der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung bleibt/ist steuerfrei. Der Arbeitgeberzuschuss wird vom Arbeitgeber selbst bescheinigt, er steht auf der Lohnsteuerkarte. Auch Arbeitgeberzuschüsse für Mehrleistungen werden vom berücksichtigungsfähigen Gesamtbetrag abgezogen. Von der PKV werden Bescheinigungen für jede versicherte Person erstellt. Eine Zuordnung zu Steuerpflichtigen kann nicht erfolgen. Kostenerstattungstarife für GKV-Versicherte sind bis zum Höchstbetrag absetzbar. Falls Beiträge mit Leistungen verrechnet wurden, wird der Versicherte so behandelt, als hätte er den Beitrag gezahlt. Zum Begriff Neue Tarife (Folie 13) wird erläutert: Die Kreation so genannter neuer Tarife mit geringem Basisschutz und Mehrleistungen soll durch diese Regelung vermieden werden, damit die Beiträge für solche Tarife nicht übermäßig abzugsfähig sind. Es wird gefragt, ob für Versicherte in Selbstbehalt-Tarifen (da diese nun nicht mehr so attraktiv sind: kleiner Beitrag, aber hoher Selbstbehalt, der nicht steuerlich absetzbar ist) eine Öffnungsaktion in Tarife mit niedrigerem Selbstbehalt geplant ist. Dieses Problem muss VU-individuell geklärt werden. Punkt 6 der Tagesordnung: Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung Technische Umsetzung Herr Laugs geht in seinem Vortrag auf die technische Umsetzung des Bürgerentlastungsgesetzes für die Krankenversicherung ein. Die Einzelheiten sind den Powerpoint-Folien zu entnehmen. Anschließend werden folgende Punkte diskutiert: - 5 -
5 - 5 - Der Termin des Versands der Bescheinigungen über die Höhe des Abzugs der KV- Beiträge von der Einkommensteuer ist eine Serviceleistung für den Kunden. Da der Arbeitgeber dies bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigen muss, ist ein früher Termin für den Kunden von Vorteil. Die Bescheinigung am Ende des Jahres 2009 enthält die vorläufigen Soll-Beiträge ab Sollten noch Veränderungen auftreten, so sind diese in der Veranlagung zu verrechnen. Ab 2010 erfolgt die elektronische Übermittlung der Ist-Beiträge durch die Versicherungsunternehmen an die Finanzbehörde. Der Kunde erhält eine Druckkopie des elektronisch gemeldeten Belegs. Ab diesem Termin erfolgt die elektronische Meldung nur vergangenheitsbezogen. Ist die Einwilligung zur elektronischen Übertragung der Daten eines Versicherten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gegeben, so kann dies für den Versicherten einen Nachteil bedeuten. Sollte der Versicherte bemerken, dass er einen Steuernachteil hat, ist eine nachträgliche Einwilligung in die Übermittlung der Daten möglich. Für das Neugeschäft ab 2010 ist eine gesonderte Einwilligung für die Übermittlung der Daten notwendig. Dabei reicht allein die Angabe der Steuer-ID als Einwilligung nicht aus, sondern es ist eine Unterschrift von allen im Vertrag versicherten Personen vonnöten. In Konzernen ist die Übernahme der Steuer-ID von der Lebensversicherung in die Krankenversicherung nicht möglich. Bei Bestandsversicherten kann beim Bundeszentralamt für Steuern die Steuer-ID für die Versicherten beantragt werden, falls ein Nicht-Widerspruch zur Übermittlung der Daten vorliegt. Bei Doppeldeutigkeit von Namen oder anderem können beim Bundeszentralamt für Steuern auch Nachforschungen zur ID beantragt werden. Es ist möglich, beim Nicht-Widerspruch die Steuer-ID vom Versicherten anzufordern. Die letzte Verantwortung zur Ermittlung der Steuer-ID liegt beim Bundeszentralamt für Steuern. Gruppenversicherungsverträge bilden einen Sonderfall hinsichtlich der Übermittlung der Daten an die Finanzbehörde. Nicht vom Hauptversicherungsnehmer, sondern von allen im Vertrag versicherten Personen ist eine Unterschrift vonnöten. Pro Steuer-ID müssen sowohl die KV-Beiträge als auch der Beitrag für die PPV gemeldet werden. Bei Verträgen bei verschiedenen Versicherungsunternehmen erfolgen zwei Meldungen zu einer Steuer-ID. Sollte die Steuer-ID auch auf die Police gedruckt werden? Dazu gibt es bis jetzt noch keine Überlegungen. Es wird die Frage gestellt, ob auch negative Beträge an die Finanzbehörde gemeldet werden können. Die erstatteten Beiträge sind gesondert zu melden; eine Saldierung findet nicht statt. Insoweit werden keine negativen Beiträge gemeldet. Es wird die Frage gestellt, ob man für die Poolmeldung des Basistarifs anstatt der KV-ID die Steuer-ID nehmen könne. Rechtliche Vorgaben verhindern dies, da die Steuer-ID nur für Steuerangelegenheiten verwendet werden darf
6 - 6 - Es wird die Frage gestellt, wie und wo ein Prämienzuschlag oder Säumniszuschlag gemeldet werden soll. Diese Frage wird zur Klärung an die AG4 weitergegeben. Bei der Rückbuchung von Beiträgen (z. B. wegen Teilstornierung) wird der Beitrag in dem Jahr angerechnet, in dem er zurückgebucht wurde. Sind Auslandsreisekrankenversicherungen als Teil des Basisversicherungsschutzes in den Vertrag integriert, erfolgt keine Berücksichtigung als Mehrleistung beim Punktesystem. Für die elektronische Übermittlung der abzugsfähigen Beiträge gibt es eine Datensatzbeschreibung der Finanzbehörde, wie die Daten übermittelt werden sollen. Der PKV-Verband wird im WIKI-PKV ein Musteranschreiben an die Versicherungsnehmer bereitstellen, mit der die Bestandskunden mit Versicherungsverträgen von vor dem 1. Januar 2010 über die geplante Abfrage der Steuer-ID und die Übermittlung der Bestandsdaten an die Deutsche Rentenversicherung Bund informiert werden. Mit dem Schreiben sollen zugleich die Voraussetzungen für die fingierte Einwilligung der Bestandskunden erfüllt werden, wenn die Bestandskunden der Abfrage bzw. Datenübermittlung nicht widersprechen. Herr Dr. von Rieth bedankt sich bei den Teilnehmern für ihre Aufmerksamkeit und ihre Diskussionsteilnahme. Er verabschiedet die Teilnehmer und wünscht allen eine gute Heimreise. Köln, den 21. Juli 2009 Doreen Jahnke
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