V e r g a b e k a m m e r

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1 VK BSU-3/05 Freie und Hansestadt Hamburg B e hörde für Stadtentwicklung und Umwelt V e r g a b e k a m m e r In dem Nachprüfungsverfahren XXX GmbH Antragstellerin gegen XXX Antragsgegnerin sowie ARGE XXX Beigeladene wegen Vergabeverfahren Nr. (Asbestsanierung und Verbesserung des Brandschutzes) hat die Vergabekammer der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg am ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Herrn Leitenden Regierungsdirektor Martin Huber, die hauptamtliche Beisitzerin Frau Christiane Störmer und den ehrenamtlichen Beisitzer Herrn Dr. Hans-Jürgen John beschlossen: 1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin. 3. Für das Verfahren wird eine Gebühr i.h.v ,- Euro festgesetzt. Auslagen sind nicht angefallen.

2 GRÜNDE 2 I. Die Antragsgegnerin im Nachprüfungsverfahren schrieb als Auftraggeberin im Mai 2005 nach europaweiter Bekanntmachung im offenen Verfahren die Baumaßnahme XXX (Asbestsanierung und Verbesserung des Brandschutzes) aus. Gemäß Teil C Nr. 203 der Bewerbungsbedingungen hatten die Bieter, sofern sie beabsichtigten, Teile der Leistung von Nachunternehmen ausführen zu lassen, mit ihrem Angebot jedes Nachunternehmen mit dem Vordruck Nachunternehmereinsatz zu benennen sowie Art und Umfang der von dem Nachunternehmen auszuführenden Leistungen dort anzugeben. Der Vordruck Nachunternehmereinsatz enthielt unter Ziffer 1.3 eine auszufüllende Tabelle, deren zwei Spalten mit Pos.-Nr. und Bezeichnung der Teilleistungen überschrieben war. Desweiteren war Bestandteil des Angebotes ein Bieterangabenverzeichnis, in dem der Bieter zu diversen Positionen das von ihm ausgewählte Produkt angeben sollte. Zum Submissionstermin am gingen Angebote von sechs Bietern ein. Die Antragstellerin gab nach dem Submissionsspiegel das günstigste Angebot ab. Ihr Angebot wurde jedoch ebenso wie die Angebote der zweit- und drittplatzierten Bieter von der Wertung ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin begründete den Angebotsausschluss der Antragstellerin mit unzureichenden und unklaren Angaben zum Nachunternehmereinsatz sowie zu den von ihr vorgesehenen Fabrikaten im Bieterangabenverzeichnis. Desweiteren erfolgte der Ausschluss wegen fehlender Leistungsfähigkeit, Fachkunde und Zuverlässigkeit sowie eines unangemessen niedrigen Angebotspreises. Die Antragstellerin hatte in den eingereichten Vordrucken zum Nachunternehmereinsatz zum Fachlos 1 (Asbestsanierung) sowie zum Fachlos 4 (Elektroarbeiten) angegeben, dass Teilbereiche an benannte Nachunternehmer vergeben würden. Nach Aufforderung durch die Antragsgegnerin vom spezifizierte die Antragstellerin ihre Angaben zu Nachunternehmereinsatz im Schreiben vom Dort hieß es, dass sich der Nachunternehmereinsatz im Fachlos 1 (Asbestsanierung) grundsätzlich auf geschlossene Sanierungsbereiche und dann bestimmte bezeichnete Positionsnummern beschränke. Hinsichtlich des Fachloses 4 (Elektroarbeiten) benannte die Antragstellerin diejenigen Positionsnummern, die von Nachunternehmen durchgeführt werden sollten. In dem von der Antragstellerin mit dem Angebot eingereichten Bieterangabenverzeichnis befindet sich mit einer Ausnahme in sämtlichen Positionen der Zusatz o.glw. hinter dem angebotenen Produkt. Mit Schreiben vom , per Fax der Antragstellerin am selben Tag zugegangen, informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werden soll und dass beabsichtigt sei, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Als Begründung führte sie aus, dass das Angebot unvollständig und unklar sei, es nicht alle in den Verdingungsunterlagen gestellten Bedingungen erfülle sowie dass begründete Zweifel an der Eignung der Antragstellerin hinsichtlich ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit bestünden. Die Zweifel an der Zuverlässigkeit wurden neben eigenen Erfahrungen auch auf kritische Stellungnahmen anderer Bauherren, unter anderem des Landratsamtes XXX, gestützt. Darüber hinaus könne das Angebot nicht berücksichtigt werden, weil der Angebotspreis im Sinne des 25 Nr. 3 Abs. 1 und 2 VOB/A unangemessen niedrig sei. Die Antragstellerin erklärte im Schreiben vom an die Antragsgegnerin, ebenfalls per Fax am selben Tag zugegangen, sie lege gegen das Schreiben der Antragsgegnerin vom Widerspruch ein und kündigte eine Begründung mit gesondertem Schreiben an. Hierfür bat sie um Übersendung der Stellungnahme des Landratsamtes XXX, da dieses eine direkte Übermittlung abgelehnt hatte. Am übersandte die Antragsgegnerin diese Stellungnahme.

3 3 Mit Schreiben ihres Rechtsbeistandes vom wandte sich die Antragstellerin im Wege der Rüge im Sinne von 97 ff GWB gegen den Ausschluss vom Vergabeverfahren und begründete diese zu jedem Punkt des Schreibens der Antragsgegnerin vom Nachdem die Antragsgegnerin an ihrer Entscheidung festhielt, beantragte die Antragstellerin gemäß Schriftsatz vom , per Fax am selben Tag bei der Vergabekammer eingegangen, die Nachprüfung. Die Vergabekammer stellte den Nachprüfungsantrag am der Antragsgegnerin per Fax zu. Die Beiladung erfolgte durch Beschluss der Vergabekammer vom Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, ihr Angebot sei vollständig und genüge sämtlichen in den Verdingungsunterlagen gestellten Anforderungen. Dieses treffe gerade für den geplanten Nachunternehmereinsatz zu. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom sei der Umfang der geplanten Nachunternehmerleistungen abgefragt worden. Dem sei die Antragstellerin mit Schreiben vom nachgekommen, indem sie positionsbezogen Auskunft erteilt habe. Der Nachunternehmereinsatz sei der Sache nach eine Art der Durchführung im Sinne von 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A. Zu keinem weiteren Zeitpunkt sei die Aufklärung als unzureichend gerügt worden. Die Angaben zum Nachunternehmereinsatz seien auch nicht widersprüchlich oder unvollständig. Die Ansicht der Antragsgegnerin, dass durch die Eintragung oder gleichwertig im Bieterangabenverzeichnis kein eindeutiges Angebot vorläge, welches nicht durch ein schlichtes ja angenommen werden könne, sei unzutreffend. Das Angebot sei auch nicht wegen Zweifels an der Fachkunde bei den Strahlarbeiten nicht zu berücksichtigen. Auch fehlende Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit könne nicht für die Nichtberücksichtigung des Angebotes herangezogen werden. Desweiteren sei kein unangemessen niedriger Preis angeboten worden. Die Antragstellerin habe bereits mit dem Schreiben vom die Vergabeentscheidung gerügt. Wegen des gesetzlichen Feiertages am 3. Oktober sowie des Wochenendes sei auch die umfassende Begründung der Rüge rechtzeitig. Die Antragstellerin beantragt, 1. der Antragsgegnerin aufzugeben, einen Auftrag nicht zu erteilen und 2. unter Aufhebung ihrer beabsichtigten Zuschlagserteilung erneut in das Wertungsverfahren unter Berücksichtigung des Angebots der Antragstellerin einzutreten, 3. auszusprechen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Antragstellerin erforderlich gewesen ist, 4. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, 5. Akteneinsicht zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, 1. die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen, 2. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Beigeladene stellte keine Anträge und gab keine Stellungnahme ab. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin unzulässig sei, da diese ihrer Rügeobliegenheit nicht unverzüglich nachgekommen sei. Der Antrag sei auch unbegründet. Die Angaben der Antragstellerin zum Nachunternehmereinsatz seien unvollständig und unklar. Auch nach dem Schreiben vom sei eine positionsgenaue Zuordnung der geplanten Nachunternehmerleistungen im Fachlos 1 nicht möglich. Dies ergebe sich auch nach einer Kontrolle der Angaben der Antragstellerin mit deren Angaben im EFB-Preisblatt. Unabhängig davon hätten die Angaben der Antragstellerin im Schreiben vom nicht berücksichtigt werden dürfen.

4 4 Wegen des sonstigen Sachverhalts und des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Vergabeakten und die eingereichten Schriftsätze verwiesen. II. Der Antrag ist unzulässig (1.) und offensichtlich unbegründet (2.) Die Kammer konnte demnach ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die entsprechenden Voraussetzungen des 112 Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 GWB vorliegen (3.). Akteneinsicht war nicht zu gewähren (4.). 1. Der Antrag ist unzulässig. Der Auftrag ist von der Freien und Hansestadt Hamburg und damit von einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne des 98 Nr. 1 GWB ausgeschrieben worden. Die Vergabekammer ist zur Nachprüfung des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens befugt, da die Bauleistung den maßgeblichen Schwellenwert von 5 Mio Euro übersteigt, auch wenn sich eine entsprechende vor der Ausschreibung vorgenommene Kostenschätzung nicht bei den Akten befindet. Sämtliche abgegebenen Angebote liegen weit über 5 Mio Euro. Zu berücksichtigen ist daneben, dass die Vergabestelle den rechtlichen Rahmen für ein Nachprüfungsverfahren festlegt, wenn sie einen Auftrag europaweit ausschreibt und als Nachprüfungsbehörde eine Vergabekammer angibt (VK Schleswig- Holstein, Beschluss v VK-SH 22/05). Die Vergabekammer bei der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt ist zuständige Vergabekammer für den vorliegenden Fall gemäß Ziffer I. Abs. 1 Nr. 1.1 der Anordnung über Zuständigkeiten bei Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne von 107 Abs. 2 GWB. Sie hat ein Interesse am Auftrag und hat hinreichend dargetan, dass ihr durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften ein Schaden zu entstehen droht. Die Antragstellerin hat die behaupteten Vergaberechtsverstöße jedoch nicht unverzüglich i.s.v. 107 Abs. 3 GWB gerügt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich nicht schon bei ihrem Schreiben vom um eine Rüge i.s.v. 107 Abs. 3 GWB. Die Rüge hat den Zweck, den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, einen eigenen Vergabefehler zu erkennen und selbst korrigieren zu können, bevor die Vergabekammer angerufen werden kann. An Form und Inhalt sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. So ist die Rüge formfrei möglich und muss nicht als Rüge bezeichnet werden. Zum Ausdruck kommen muss allerdings, welchen Sachverhalt das Unternehmen für vergaberechtswidrig hält und zu dem es der Vergabestelle vor Anrufung der Vergabekammer die Möglichkeit einer Korrektur geben möchte (Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 107 Rz. 31). Diesen Anforderungen genügt das Schreiben vom nicht, da in diesem lediglich pauschal und ohne Begründung gegen den Inhalt des Schreibens der Antragsgegnerin vom Widerspruch erhoben wird, so dass die Antragsgegnerin keinen Ansatzpunkt für ein Überdenken bzw. eine Korrektur ihrer Entscheidung hatte. Eine Rüge i.s.v. 107 Abs. 3 GWB erfolgte somit erst durch das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom Die Antragstellerin hat am die Mitteilung der Antragsgegnerin nach 13 VgV erhalten und somit Kenntnis von den von ihr behaupteten Vergaberechtsverstößen gehabt. Die Kenntnis setzte nicht erst ein mit Übersendung der Stellungnahme des Landratsamtes XXX am Die Antragsgegnerin begründete den Angebotsausschluss der Antragstellerin mit unzureichenden und unklaren Angaben zum Nachunternehmereinsatz sowie zu den von ihr vorgesehenen Fabrikaten im Bieterangabenverzeichnis. Desweiteren erfolgte der Ausschluss wegen fehlender Leistungsfähigkeit, Fachkunde und Zuverlässigkeit sowie eines unangemessen niedrigen Angebotspreises. Lediglich die Gründe der mangelnden Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit wurden neben einer umfangreichen weiteren Begründung auch

5 5 auf die Stellungnahme des Landratsamtes XXX als früheren Bauherren gestützt. Aber auch ohne die Stellungnahme des Landratsamtes XXX im einzelnen zu kennen, hätte die Antragstellerin die Entscheidungsgründe der Antragsgegnerin im Hinblick auf die mangelnde Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit als vergabefehlerhaft rügen können, indem sie beispielsweise ihre Sicht der Dinge über die Vertragsabwicklung mit dem Landratsamt XXX hätte darstellen können, ohne hierzu detaillierte Ausführungen machen zu müssen (s.o.). Nach 107 Abs. 3 GWB muss der Antragsteller die bereits im Vergabeverfahren erkannten Verfahrensverstöße unverzüglich und grundsätzlich vor Stellung eines Nachprüfungsantrages gegenüber dem Auftraggeber rügen. Welche Zeitspanne dem Antragsteller zur Verfügung steht, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen. Zur Bestimmung des Merkmals der Unverzüglichkeit ist auf 121 Abs. 1 BGB zurückzugreifen. Danach ist das Merkmal der Unverzüglichkeit dann erfüllt, wenn ohne schuldhaftes Zögern gehandelt wird. Dies bedeutet für die Rüge nach 107 Abs. 3 Satz 1 GWB, dass sie so bald zu erklären ist, als es dem Antragsteller unter Berücksichtigung der für die Prüfung und Begründung der Rüge notwendigen Zeit möglich und zumutbar ist. Hierbei ist auch eine angemessene Überlegungsfrist zuzugestehen, innerhalb derer der Antragsteller die Qualität seiner Argumente überprüfen und eine Chancen-Risiko- Abwägung vornehmen kann. Außerdem ist die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage in Ansatz zu bringen (VK Thüringen, Beschluss v GTH). Das OLG Koblenz geht im Grundsatz insoweit von einer Rügefrist von 1 bis 3 Tagen aus (OLG Koblenz, Beschluss v Verg 4/03; VK Brandenburg, Beschluss v VK 31/03). Das OLG Dresden (Beschluss v WVerg 1/04) zieht insoweit eine Frist von 1 Woche als möglich in Betracht. Die VK BR Lüneburg hält eine innerhalb einer Woche nach Erhalt der Vorabinformation nach 13 VGV abgesetzte Rüge noch für unverzüglich, wenn der Antragsteller eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Prüfung der Rechtslage und der Absetzung des Rügeschreibens beauftragt (VK BR Lüneburg, Beschluss v VK 25/2003-B). Dem Bieter ist auch bei einfach gelagerten tatsächlichen oder rechtlichen Beanstandungen eine Überlegungsfrist zuzubilligen, ob er taktisch gegen den Auftraggeber überhaupt vorgehen will oder nicht. Für die Ausschöpfung in der von Teilen der Rechtsprechung als Maximalfrist angesehenen Rügefrist von 2 Wochen muss ein Fall mit extrem schwieriger Sach- und Rechtslage vorliegen (OLG Dresden, Beschluss v WVerg 1/04; OLG Naumburg, Beschluss v Verg 12/03; OLG Koblenz, Beschluss v Verg 4/03). Nach diesen Grundsätzen gilt im streitgegenständlichen Fall Folgendes: Nach der Kenntnis von den behaupteten Vergaberechtsverstößen am erfolgte die Rüge erst am , d.h. auch unter Berücksichtigung des Feiertages am nach neun Werktagen. Die Antragsgegnerin hat hier das Ablehnungsschreiben zwar auf mehrere Gründe gestützt, die für ein erfolgreiches Vorgehen der Antragstellerin notwendigerweise sämtlich gerügt werden mussten, da jeder für sich allein den Angebotsausschluss rechtfertigten. Sämtliche Rügepunkte betreffen jedoch eher überschaubare Themen, die von der Antragstellerin ohne weiteren Aufwand benannt werden konnten. Selbst wenn man hierbei von einem eher überdurchschnittlich umfangreichen Sachverhalt ausgehen würde, rechtfertigt doch die als eher unterdurchschnittlich schwierig einzustufende Rechtslage in der Gesamtbewertung nicht eine Frist von neun Werktagen. Die Rüge erfolgte daher nicht unverzüglich. 2. Der Antrag ist auch offensichtlich unbegründet. Die Antragstellerin wird durch die beabsichtigte Vergabeentscheidung nicht in ihren Rechten aus 97 Abs. 7 GWB verletzt, da ihr Angebot gemäß 25 Nr. 1 Abs. 1b i.v.m. 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A zwingend von der Wertung auszuschließen war. Ein Angebot, das entgegen 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A nicht sämtliche von der Vergabestelle geforderten Erklärungen enthält, ist nach 25 Abs. 1 Nr. 1b VOB/A zwingend auszuschließen. Der Bieter muss im Rahmen des Zumutbaren angeben und erklären, was ausweislich der Ausschreibungsunterlagen gefordert und somit als Umstand ausgewiesen ist, der für die Vergabeentscheidung relevant sein soll (BGH, Beschluss v

6 6 X ZB 43/02). Eine Ausnahme kann nur dann gemacht werden, wenn eine Wettbewerbsrelevanz der geforderten Erklärung ausgeschlossen ist, das Fehlen der geforderten Erklärung also unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einer Wettbewerbsverzerrung führen kann (BayObLG, Beschluss v Verg 14/04 sowie Beschluss v Verg 6/05). Bei der Erklärung über Art und Umfang eines geplanten Nachunternehmereinsatzes handelt es sich grundsätzlich um eine kalkulationserhebliche Erklärung, die sich wegen ihrer erheblichen Bedeutung für die Beurteilung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Bieters auf die Wettbewerbsstellung auswirkt (BayObLG, Beschluss v Verg 5/03). Angaben zu Art und Umfang eines geplanten Nachunternehmereinsatzes müssen so gestaltet sein, dass der Auftraggeber weiß, für welche Leistungen in welchem Umfang Nachunternehmer eingesetzt werden sollen (BayObLG, Beschluss v Verg 14/03). Gemäß Teil C Nr. 203 der Bewerbungsbedingungen hatten vorliegend die Bieter, sofern sie beabsichtigten, Teile der Leistung von Nachunternehmen ausführen zu lassen, mit ihrem Angebot jedes Nachunternehmen mit dem Vordruck Nachunternehmereinsatz zu benennen sowie Art und Umfang der von dem Nachunternehmen auszuführenden Leistungen dort anzugeben. Die Angaben der Antragstellerin in den mit dem Angebot eingereichten Vordrucken zum Nachunternehmereinsatz waren jedoch unklar und versetzten die Antragsgegnerin nicht in die Lage, Art und Umfang des vorgesehenen Nachunternehmereinsatzes zu erkennen. Durch die Angabe Teilbereiche zu den Fachlosen 1 und 4 war es für die Antragsgegnerin nicht möglich zu erkennen, welche Positionen dieser Fachlose von Nachunternehmen ausgeführt werden sollen. Es entspricht herrschender Rechtsprechung und Spruchpraxis, dass Angebote zwingend auszuschließen sind, wenn eine geforderte Zuordnung der Nachunternehmerleistungen zu den Ordnungsziffern unterbleibt (OLG Naumburg, Beschluss v Verg 5/05; VK Schleswig- Holstein, Beschluss v VK-SH 27/05; VK Arnsberg, Beschluss v VK 10/2005; VK Rheinland- Pfalz, Beschluss v VK 5/04). Fehlende Angaben von Ordnungsziffern in der Nachunternehmererklärung führen nur dann nicht zum Angebotsausschluss, wenn sich aus einer schlagwortartigen Bezeichnung der Leistung eindeutig ergibt, welche Arbeiten an Nachunternehmer übertragen werden sollen (OLG Düsseldorf, Beschluss v Verg 8/03; BayObLG, Beschluss v Verg 14/04). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Eine Zuordnung zu den Ordnungsziffern des Leistungsverzeichnisses war der Antragstellerin auch möglich, wie sich aus den nachgereichten Erklärungen im Schreiben an die Antragsgegnerin vom zeigt. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese nachgereichten Erklärungen die Antragsgegnerin in die Lage versetzten, Art und Umfang des beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes eindeutig zu erkennen, oder ob auch danach noch Unklarheiten blieben, da der Inhalt des Schreibens vom von der Antragsgegnerin nicht gewertet werden durfte. Fehlende Angaben zum Nachunternehmereinsatz können nicht durch Aufklärungsgespräche nach 24 VOB/A nachgeholt werden (VK Rheinland- Pfalz, Beschluss v VK 5/05; BayObLG, Beschluss v Verg 5/03; VK Hessen, Beschluss v d-VK-56/2004). Der Ausschluss gemäß 25 Nr. 1 Abs. 1b VOB/A ist zwingend. Es spielt keine Rolle, ob der Auftraggeber ihn erkennt und berücksichtigt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, wenn der Auftraggeber wie im vorliegenden Fall selbst den Bieter zum Nachreichen von fehlenden Erklärungen und Nachweisen aufgefordert hat (OLG Naumburg, Beschluss v Verg 6/03). 3. Die Kammer konnte im vorliegenden Fall ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Nachprüfungsantrag unzulässig und offensichtlich unbegründet ist.

7 7 Ob die Vergabekammer bei Vorliegen der in 112 Abs. 1 Satz 3 GWB genannten Voraussetzungen von einer mündlichen Verhandlung absieht, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Dabei hat sie auch zu berücksichtigen, ob von einer mündlichen Verhandlung neue Erkenntnisse zu erwarten wären, die zu einer anderen Bewertung führen können (BayObLG, Beschluss v Verg 11/01). Aufgrund der Sachlage und des bisherigen Vorbringens der Beteiligten ist die Kammer davon überzeugt, dass dies nicht der Fall ist. Die Kammer ist auch dem Untersuchungsgrundsatz des 110 Abs. 1 GWB hinreichend nachgekommen und hat den Sachverhalt hinlänglich ermittelt. Nachdem danach an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel mehr bestehen kann, nach dem Vorbringen der Antragstellerin für diese unter keinem Gesichtspunkt Erfolgsaussichten bestehen und sich die Zurückweisung des Antrages damit geradezu aufdrängt, kann der Antrag als offensichtlich unbegründet qualifiziert werden (Boesen, GWB-Kommentar, 1. Auflage, 2000, 112, Rz. 23 f.; 2. VK Bund, Beschluss v VK 2-94/03). Eine offensichtliche Unbegründetheit kann wie hier angenommen werden, wenn der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist und die mündliche Verhandlung daher insofern keinen besonderen Erkenntnisgewinn verspricht. Ebenfalls ist wie hier vorliegend eine eindeutige Rechtslage in Bezug auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt erforderlich (vgl. Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht Kommentar, 112 Rz. 17). Durch den erteilten Hinweis vom unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme bis zum bezüglich der erforderlichen Angaben zum Nachunternehmereinsatz sowie zur Unverzüglichkeit der Rüge hat die Kammer zu den die Entscheidung tragenden Erwägungen hinreichend rechtliches Gehör gewährt. 4. Akteneinsicht gemäß 111 Abs. 1 GWB war nicht zu gewähren. Das Akteneinsichtsrecht ist nur in dem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte aus 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist. Das ist bei einem unzulässigen Nachprüfungsantrag nicht der Fall (Bay- ObLG, Beschluss v Verg 5/00; VK Brandenburg, Beschluss v VK 5/03). Akteneinsicht wird grundsätzlich demjenigen nicht gewährt, dem das GWB gerade das Nachprüfungsverfahren nicht eröffnet. Auch die Tatsache, dass der Antrag auch offensichtlich unbegründet ist, führt zu demselben Ergebnis. Ein Rechtschutzinteresse der Antragstellerin, sich trotz des offensichtlich unbegründeten Nachprüfungsantrags über die Angebote der anderen Bieter zu informieren, ist nicht ersichtlich. In der Rechtsprechung und der Literatur ist allgemein anerkannt, dass das Recht auf Akteneinsicht gemäß 111 GWB nur in dem Umfang besteht, in dem es zur Durchsetzung der subjektiven Rechte des betroffenen Verfahrensbeteiligten erforderlich ist. Maßgeblich ist dabei die Entscheidungsrelevanz der Unterlagen, deren Einsicht begehrt wird (OLG Naumburg, Beschluss v Verg 6/03, m.w.n.). Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Angebote der Konkurrenten und die sonstigen Akten der Antragsgegnerin. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 128 Abs. 3 GWB. Danach hat ein Beteiligter die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Vergabekammer zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Im vorliegenden Fall ist die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin unterlegen, weil ihr Nachprüfungsantrag zurückgewiesen wurde. Sie hat daher auch gemäß 128 Abs. 4 Satz 2 GWB die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu tragen. Die der Beigeladenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen werden nicht erstattet, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und mangels eigenen Vortrags das Verfahren nicht gefördert hat. Da die Beigeladene kein

8 8 Kostenrisiko auf sich genommen hat, entspricht es nicht der Billigkeit, die Aufwendungen der Beigeladenen zu erstatten, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO analog. Die Gebührenfestsetzung der Vergabekammer ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Gebühr für das Nachprüfungsverfahren ist nach dem personellen und sachlichen Aufwand der erkennenden Vergabekammer und der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens festzusetzen, 128 Abs. 2 GWB. Sie beträgt mindestens Euro. Die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens bestimmt sich dabei regelmäßig danach, welches wirtschaftliche Risiko der Verfahrensbeteiligte übernommen hat, der im Verfahren selbst nach dem Entscheidungsausspruch der Unterlegene ist. Das wirtschaftliche Risiko des Verfahrensbeteiligten ist dabei regelmäßig in der Höhe des Brutto-Preises des Angebotes zu sehen, mit dem der Verfahrensbeteiligte letztendlich im Vergabenachprüfungsverfahren unterlegen ist. Die Vergabekammern von Bund und Ländern haben auf der Basis der bei ihnen abgeschlossenen Nachprüfungsverfahren eine Gebührenstaffel für bestimmte Auftragswerte erarbeitet, der sich die Vergabekammer wegen der der Kostenentscheidung zugrunde liegenden Regelung des vergleichbaren Aufwands und im Hinblick auf ein einheitliches Verfahren bei der Gebührenberechnung anschließt. Für den Auftragswert wird die Angebotssumme der Antragstellerin in Höhe von ,02 Euro zugrunde gelegt. Danach ergibt sich eine Gebühr von 5.700,- Euro. Gemäß 128 Abs. 2 Satz 2 GWB kann die Gebühr aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Als Billigkeitsgründe sind dabei nur solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen (vgl. Boesen, Vergaberecht, 128 Rz. 16 ff.). Die Tatsache, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden konnte und Akteneinsicht nicht zu gewähren war, hat zwar den sachlichen und personellen Verwaltungsaufwand bei der Vergabekammer verringert. Andererseits ist Mehraufwand durch die zu treffende Entscheidung nach 115 Abs. 2 GWB entstanden, so dass insgesamt eine Ermäßigung der Gebühr nicht vorzunehmen war. Auslagen, welche nicht bereits durch die Gebühr abgegolten wären, sind nicht angefallen. IV. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg Vergabesenat, Sievekingplatz 2, Hamburg einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern.

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