Lexikonbeitrag. I. Internationales Bilanzrecht deutsches Bilanzrecht

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1 Lexikonbeitrag IAS/IFRS - US-GAAP und Konzernbilanzen I. Internationales Bilanzrecht deutsches Bilanzrecht Die Auseinandersetzung mit internationalen Rechnungslegungsvorschriften begann in Deutschland 1978 nach der Verabschiedung der 4. EU-Richtlinie durch die EU-Kommission. Da die Rechnungslegungssysteme der Länder Deutschland, Frankreich, Belgien, Italien und Luxemburg, die auf dem kontinentaleuropäischen Recht beruhen, stark von den angelsächsischen Systemen Großbritanniens, Dänemarks, Irlands und der Niederlande abwichen, versuchte man, ein einheitliches Bilanz- und Prüfungsrecht in der EU zu schaffen. Deutschland setzte die 4. EU-Richtlinie zusammen mit der 1983 verabschiedeten 7. EU-Richtlinie, die die Konzernabschlüsse von Kapitalgesellschaften in der EU vereinheitlichen sollte, erst 1985 durch die Verabschiedung des Bilanzrichtlinien-Gesetzes um. Durch das Bilanzrichtlinengesetz wurde u. a. das 3. Buch im HGB neu eingefügt, das die Rechnungslegungsvorschriften für alle Rechtsformen enthält. Das kontinentaleuropäische Bilanzrecht beruht auf dem Code Law (Römisches Recht), während für die angelsächsischen Länder das Common Law (Angelsächsisches Recht) gilt. Das Code Law zeichnet sich durch umfangreiche Gesetzesvorschriften aus, die möglichst alle Spezialfälle abdecken sollen. Das Common Law enthält dagegen nur eine begrenzte Anzahl von Gesetzesvorschriften; hier dominiert die fallweise Weiterentwicklung des Rechts durch die Rechtsprechung (Case Law) und durch Norm setzende Institutionen. Das Bilanzrecht der kontinentaleuropäisch und der angelsächsisch geprägten Länder unterscheiden sich vor allem in den folgenden Punkten: kontinentaleuropäische Länder angelsächsische Länder Rechtssystem Code Law Common Law bzw. Case Law Wahlrechte bei zahlreich kaum der Bilanzierung Handels- und Maßgeblichkeits- und kein Zusammenhang; Steuerbilanz umgekehrtes Maß- Handelsbilanz ist unabhängig geblichkeitsprinzip Zielsetzung Gläubigerschutz, objektive Rechnungslegung, Vorsichtsprinzip Entscheidungshilfen 5

2 Durch das Bilanzrichtliniengesetz wurden angelsächsische Rechnungslegungsbestandteile in das deutsche Bilanzrecht eingefügt, wie z. B. die Wertaufholung und die latenten Steuern. Da jedoch die 4. und 7. EU-Richtlinie viele Wahlrechte zuließen, unterliegen die meisten im HGB eingeführten angelsächsischen Bestandteile nicht der Bilanzierungspflicht, sodass das von der EU-Kommission angestrebte Ziel der Harmonisierung der Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften in der EU nicht erreicht worden ist. Der Zwang, die externe Rechnungslegung an internationalen Standards auszurichten, ist für deutsche Unternehmen erst dadurch entstanden, dass sie Zugang zu internationalen Kapitalmärkten suchten. Als Daimler-Benz 1992 als erstes deutsches Unternehmen die Börsenzulassung an der New Yorker Börse beantragte, wurde der eingereichte deutsche Konzernabschluss nicht anerkannt, weil das deutsche Bilanzrecht den Gläubigerschutz zu stark betont. Daimler-Benz musste seinen Konzernabschluss an die amerikanischen Rechnungslegungsvorschriften (US-GAAP) anpassen, in denen primär das Informationsbedürfnis der Investoren durch eine periodengerechte Gewinnermittlung erfüllt werden soll. Alle international tätigen deutschen Unternehmen orientieren sich seitdem an den US- GAAP-Vorschriften oder an den ebenfalls international anerkannten International Accounting Standards (IAS), die aber zur Zeit noch nicht von der New Yorker Börse akzeptiert werden. Nachdem die an der New Yorker Börse gelisteten deutschen Unternehmen über mehrere Jahre 3 Bilanzen erstellen mussten eine Einzelbilanz nach HGB, eine Konzernbilanz nach HGB und eine Konzernbilanz nach US-GAAP reagierte der deutsche Gesetzgeber 1998 und räumte den deutschen Konzernen, die einen organisierten Kapitalmarkt in Anspruch nehmen, durch das Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG) die Möglichkeit ein, an Stelle eines HGB- Konzernabschlusses einen nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellten Konzernabschluss (IAS oder US-GAAP) einzureichen. Durch das ebenfalls 1998 verabschiedete Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) wurden Konzernunternehmen verpflichtet, ein Risikomanagementsystem einzuführen und ihren Konzernabschluss durch eine Kapitalflussrechnung und eine Segmentberichterstattung zu ergänzen. Bis 2004 sollen die deutschen Konzernrechnungslegungsvorschriften durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) grundlegend überarbeitet und an internationale Standards angepasst werden. Ab 2005 werden alle kapitalmarktorientierten Unternehmen in Europa durch eine Verordnung der EU-Kommission verpflichtet, ihren Konzernabschluss nach IAS aufzustellen. Die Verordnung sieht außerdem vor, dass die EU-Mitgliedstaaten gestatten oder vorschreiben können, dass diese Unternehmen auch ihre Einzelabschlüsse nach IAS 6

3 erstellen. Damit zeichnet sich ab, dass die HGB-Vorschriften in absehbarer Zukunft in erheblichem Umfang durch internationale Rechnungslegungsvorschriften ergänzt bzw. ersetzt werden. II. Rechnungslegung nach US-GAAP Die Generally Accepted Accounting Principles (GAAP) sind allgemein anerkannte und praktizierte Rechnungslegungsgrundsätze, die die inhaltliche Basis der amerikanischen Rechnungslegung darstellen. Sie sind nicht gesetzlich kodifiziert. Sie erhalten ihre bindende Wirkung durch die offiziellen Verlautbarungen der am Regelsetzungsprozess beteiligten Gremien oder durch die Testate der Abschlussprüfer. Die wichtigsten Norm setzenden Institutionen (standard setter) sind die Wertpapieraufsichtsbehörde SEC (Securities and Exchange Commission), die Dachorganisation der Wirtschaftsprüfer AICPA (American Institute of Certified Public Accountants) und eine unabhängige Organisation zur Erarbeitung von Rechnungslegungsgrundsätzen: das FASB (Financial Accounting Standards Board). Die SEC hat ihre Befugnis zum Erlass von Rechnungslegungsvorschriften auf das FASB übertragen. Die SEC erlässt lediglich Vorschriften über die Form, den Inhalt und die Prüfung der einzureichenden Teile des Jahresabschlusses und seiner Anlagen. Das AICPA wirkt an den Arbeiten des FASB mit. Die gesamten Vorschriften fasst man zu dem Begriff US-GAAP zusammen. Es gibt zwar weder eine gesetzliche Definition noch Einzelregelungen im Gesetz, dennoch haben sie auf Grund der Anerkennung durch die SEC praktisch Gesetzeskraft für alle Unternehmen, deren Anteile an der New Yorker Stock Exchange (NYSE) und/oder anderen amerikanischen Börsen notiert werden. Wesentliche Veröffentlichungen des FASB sind: 7 SFAC (Statements of Financial Accounting Concepts): Ziele der Rechnungslegung, die allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze sowie die materiellen Inhalte. 145 SFAS (Statements of Financial Accounting Standards): detaillierte Bilanzierungsnormen, die ein förmliches Verfahren der Verabschiedung durchlaufen (due process). 44 Interpretations: exakte Beschreibung und Erläuterung einzelner SFAS. 7

4 51 Technical Bulletins: kurzfristige Stellungnahmen zu einzelnen, insbesondere akuten Problemen, die sehr fachspezifisch sind und nur wenige Jahresabschlussersteller betreffen. III. Rechnungslegung nach IAS 1973 wurde das International Accounting Standards Committee (IASC) gegründet. Zu den Gründungsmitgliedern gehörten die Wirtschaftsprüferorganisationen Australiens, Deutschlands, Frankreichs, Großbritanniens, Irlands, Japans, Kanadas, Mexikos, der Niederlande und der USA. Die Initiative ging von den Berufsorganisationen Englands aus. In seiner Satzung hat sich das IASC die Erarbeitung und weltweite Beachtung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze zum Ziel gesetzt. Inzwischen gehören dem IASC über 100 Berufsorganisationen aus fast 90 Ländern an. Deutschland ist durch das Institut der Wirtschaftsprüfer und durch die Wirtschaftsprüferkammer vertreten. Nach einer Reorganisation im Jahr 2001 nennt sich das IASC nun International Accounting Standards Board (IASB). Zur Durchsetzung seiner Ziele hat das IASC (IASB) ein Regelwerk geschaffen, das einen dreistufigen Aufbau aufweist: Stufe 1: 37 Einzelstandards (4 von 41 sind nicht mehr in Kraft), die als International Accounting Standards (IAS) bezeichnet werden. In Zukunft werden sie International Financial Reporting Standards (IFRS) genannt. IAS 1 behandelt Ausweis- und Gliederungsfragen, IAS 2 bis 41 befasst sich mit Einzelfragen der Rechnungslegung, Stufe 2: 24 Interpretationen des Standing Interpretation Committee (SIC) - künftig: International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) - zu den IAS (IFRS), Stufe 3: ein Framework, in dem Ziele und Anforderungen der Rechnungslegung beschrieben sowie die Elemente der Rechnungslegung (insbesondere Aktiva, Passiva, Erträge und Aufwendungen) definiert werden. Ähnlich wie bei den US-GAAP wurde zunächst ein Rahmenkonzept, das Framework, erarbeitet (entsprechend den Statements of Financial Accounting Concepts). Hier sind geregelt: Ziele des Jahresabschlusses, Grundannahmen und qualitative Merkmale, die den Nutzen von Informationen im Jahresabschluss bestimmen, Elemente, Ansatz und Bewertung der Jahresabschlussposten, Konzepte des Kapitals und der Kapitalerhaltung. Die IAS (IFRS) und die SIC (IFRIC) als speziellere Regelungen gehen jedoch im Konfliktfall dem Framework vor. 8

5 Die einzelnen IAS (IFRS) folgen einer festen Struktur. Sie sind grundsätzlich wie folgt aufgebaut: Zu Beginn jedes Standards wird dessen Zielsetzung (objective) und Anwendungsbereich (scope) beschrieben, und es werden die wesentlichen Begriffsdefinitionen gegeben. Danach folgt die eigentliche Behandlung der Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisfragen. Es schließen sich die Ausführungen zu den notwendigen Offenlegungen (disclosures) in den notes (entsprechen etwa den Anhangsangaben des HGB) an. Den Abschluss bildet bei neuen oder revidierten Standards der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung oder Änderung. Ein möglicher Appendix/Anhang enthält Beispiele und Illustrationen. Die IAS-Regelungen haben sich in den letzten Jahren den US-GAAP-Regelungen stark angenähert. So ist damit zu rechnen, dass zukünftig auch an der New Yorker Börse IAS-Abschlüsse anerkannt werden, zumal nach der Verordnung der EU-Kommission ab 2005 alle kapitalmarktorientierten Unternehmen in Europa ihren Konzernabschluss nach IAS aufzustellen haben. Die Bedeutung des deutschen Handelsrechts für die Bilanzierung wird weiter nachlassen. Das HGB ist schon jetzt auf der Ebene des Konzernabschlusses durch die IAS und US-GAAP zurück gedrängt worden. Auch der deutsche Einzelabschluss wird sich dieser Tendenz nicht entziehen können, wie die Verordnung der EU-Kommission zeigt. 9

6 22 Wie werden Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen nach IAS und US-GAAP behandelt? Beispiel: Bayer Geschäftsbericht 2001: (3) Forschungs- und Entwicklungskosten Nach IAS 38 (Intangible Assets) sind Forschungskosten nicht und Entwicklungskosten nur bei Vorliegen bestimmter, genau bezeichneter Voraussetzungen aktivierungsfähig. Eine Aktivierung ist demnach immer dann erforderlich, wenn die Entwicklungstätigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu künftigen Finanzmittelzuflüssen führt, die über die normalen Kosten hinaus auch die entsprechenden Entwicklungskosten abdecken. Zusätzlich müssen hinsichtlich des Entwicklungsprojekts und des zu entwickelnden Produkts oder Verfahrens verschiedene Kriterien kumulativ erfüllt sein. Diese Voraussetzungen sind wie in den Vorjahren nicht gegeben. Entwicklungskosten sind nach IAS zu aktivieren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: das Projekt ist technisch realisierbar, der immaterielle Vermögenswert führt zu einem Nutzen für das Unternehmen, das Unternehmen verfügt über die Ressourcen zur Vollendung und Nutzung des immateriellen Vermögenswerts. Da die Kriterien unscharf sind, hat das Unternehmen bilanzpolitische Spielräume, so dass faktisch ein Aktivierungswahlrecht besteht. Es ist zu vermuten, dass die Bayer AG - wäre es bilanzpolitisch erforderlich gewesen - einen Teil der Entwicklungskosten aktiviert hätte. Nach US-GAAP besteht grundsätzlich ein Aktivierungverbot für Forschungsund Entwicklungskosten (Ausnahme: Software-Entwicklungskosten). HGB IAS US-GAAP Entwicklungsaufwendungen Aktivierungsverbot Aktivierungspflicht Aktivierungsverbot (HGB 248Abs.2) (IAS 38.45), wenn die Ausnahme: Software- Voraussetzungen erfüllt Entwicklungskosten sind (FAS 86, SOP 98-1) Forschungsaufwendungen Aktivierungsverbot Aktivierungsverbot Aktivierungsverbot (HGB 248 Abs.2) (IAS 38.42ff.) 36

7 67 Wie müssen die Unternehmen die GuV-Rechnung nach IAS und US-GAAP aufbauen? Die Gewinn- und Verlustrechnung (income statement) nach IAS unterscheidet sich nur wenig von der nach HGB. Ebenso wie nach HGB kann auch nach IAS das Verfahren frei gewählt werden: GuV-Rechnung 1 2 Gesamkostenverfahren (nature of expense method) Umsatzkostenverfahren (cost of sales method) 3 Nach US-GAAP dürfen börsennotierte Unternehmen dagegen nur das Umsatzkostenverfahren wählen. Frei sind die Unternehmen in der Gestaltung der Gliederungstiefe der GuV- Rechnung: Gliederungstiefe geringe Gliederungstiefe, dafür umfangreiche Erläuterungen im Anhang starke Untergliederung, dafür knappe Anhangangaben 7 8 In der deutschen IAS-Praxis dominiert das Umsatzkostenverfahren und eine starke Untergliederung der GuV-Rechnung mit eher knappen Anhangangaben

8 99 Wie unterscheiden sich HGB und US-GAAP in Bewertungsfragen? (1) Für immaterielle Wirtschaftsgüter besteht nach US-GAAP bei positiven Ertragsaussichten ein Aktivierungswahlrecht für originäre und eine Aktivierungspflicht für derivative Wirtschaftsgüter (auch für den derivativen Firmenwert). (2) Bei der Abschreibung von Sachanlagen unterliegt der HGB-Abschluss erheblichen steuerlichen Einflüssen, z. B. durch Sonderabschreibungen und die Anwendung der degressiven Abschreibung. Der Jahresabschluss nach US- GAAP unterliegt diesen Einflüssen nicht. Im Ergebnis werden die Sachanlagen im HGB-Abschluss vergleichsweise niedrig bewertet. (3) Bei der Bilanzierung von Wertpapie-ren ist grundsätzlich eine Bewertung zum Börsen- oder Marktpreis vorzunehmen, gleichgültig, ob dieser am Bilanzierungsstichtag gefallen oder gestiegen ist. Daher kommt es bei steigenden Kursen zu einer Durchbrechung des Niederstwertprinzips (Anschaffungskostenprinzips). Bei Wertpapieren des Umlaufvermögens sind diese Wertschwankungen ergebniswirksam zu erfassen. Bei Wertpapieren des Anlagevermögens werden nur dauerhafte Wertschwankungen ergebniswirksam, ansonsten ist eine erfolgsneutrale Anpassung über einen gesonderten Eigenkapitalposten vorzunehmen. (4) Bei der Bewertung von unfertigen und fertigen Erzeugnissen zu Herstellungskosten müssen nach US-GAAP zurechenbare Fertigungs- und produktionsnahe Verwaltungsgemeinkosten mit aktiviert werden. Nach HGB kann die Bewertung zu Voll- oder Teilkosten (Einzelkosten) erfolgen. (5) Nach US-GAAP wird der Erfolg bei langfristigen Aufträgen anteilig realisiert, je nach dem Grad der Fertigstellung am Bilanzstichtag. Nach HGB ist der Gewinn erst bei Fertigstellung des Gesamtwerkes am Ende der Bauzeit in voller Höhe zu erfassen. (6) Gegenüber dem HGB ist die Rückstellungsbildung nach US-GAAP stark eingeschränkt. Nur Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind zulässig und pflichtig. Aufwandsrückstellungen sind unzulässig. Wahlrechte gibt es nicht

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