Vorlesung Arbeitsrecht WS 2006/2007

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1 1 Fakultät HDin Dr. iur. Eva Hein Vorlesung Arbeitsrecht WS 2006/2007 Thema VIII: Der Betriebsübergang (BÜ) Übungsfälle: 1. Susi Saubermann (S) ist gemeinsam mit zehn anderen ArbN seit 1994 als Reinigungskraft bei der D-Bank (D) beschäftigt. Aus Kostengründen beschließt der Vorstand am die Arbeiten künftig von einer Reinigungsfirma durchführen zu lassen. Den Zuschlag bekommt die Firma Wischkolonne (W). D informierte die Reinigungskräfte nach der Fremdvergabe der Reinigungsaufgaben schriftlich von der Veränderung und kündigte die Arbeitsverhältnisse betriebsbedingt, weil die Arbeitskräfte nicht mehr benötigt werden. D riet den ArbN in dem Schreiben, sich umgehend bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu melden, wenn sie von W nicht neu eingestellt würden. W erwarb von D keinerlei sachliche Betriebsmittel. Er stellte aber am sieben von den bisher bei der D beschäftigten Reinigungskräften neu ein. Der Einsatz der bisherigen ArbN von D erfolgte in verschiedenen von W betreuten Objekten. Unter den neu eingestellten ist auch S, die von D der W auch als Ansprechpartnerin zur bisherigen Organisation der Reinigungsarbeiten bei D benannt wurde. W vereinbarte mit ihr die Neueinstellung zum mit einer Probezeit von drei Monaten. Am kündigte W das Arbeitsverhältnis mit der S schriftlich unter Berufung auf die vereinbarte Probezeit zum S erhebt Klage und begehrt Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Sie trägt vor, die Probezeitvereinbarung sei gegenstandslos, denn ihr altes Arbeitsverhältnis sei kraft Gesetzes auf die W übergegangen. Es habe ein BÜ nach 613a BGB vorgelegen. Dafür spreche auch, dass sie von D für W ausdrücklich als Ansprechpartnerin bezüglich der bisherigen Organisation der Reinigungsarbeiten bei D benannt wurde. Dass er davon keinen Gebrauch gemacht habe, sondern die übernommenen ArbN überall eingesetzt habe, wäre nicht ihre Sache. W macht geltend, keinen Betrieb von D, sondern nur die Reinigungstätigkeiten übernommen zu haben. Wie wird das Arbeitsgericht entscheiden? (Nach BAG NZA 1999, 486ff) Abwandlung: Unterstellt es liegt ein BÜ vor, wäre die erfolgte Information an die ArbN ausreichend gewesen?

2 2 2. Die A- AG (A) betreibt einen Großhandel für Kaffee. Da die Firma seit einiger Zeit mit Verlusten arbeitet, entschied sich der Vorstand der A das Geschäft an die B zu übertragen, die das Geschäft unter ihrem Firmenname als Lebensmittelgroßmarkt weiterführt. Zur Belegschaft der A gehört auch Frau X, eine unter den Kollegen sehr unbeliebte Frau. A nutzte die Veräußerung seiner Firma dazu, der X mit dem Hinweis, B wünsche nicht, sie zu übernehmen, zu kündigen. X erreicht diese Mitteilung an ihrem Urlaubsort in der Türkei. Nach ihrer Rückkehr versucht sie, B umzustimmen. Als dies misslingt, erhebt sie vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis weiterbesteht. Zu Recht Abwandlung Wie wäre es, wenn B die Übernahme der A, die sonst hätte geschlossen werden müssen, nur unter der Bedingung versprochen hat, dass drei Verkaufskräfte, darunter Frau X wegen Personalüberhangs vorher zu kündigen seien Hinweise: Allgemeines Rechtsgrundlage: 613a BGB Entscheidende Beeinflussung der Auslegung des 613a BGB durch die Rechtssprechung des EuGH. Normzweck: Schutz der ArbN durch Sicherung des Arbeitsplatzes, Schutz der Funktion und Kontinuität des BR, angemessene Verteilung des Haftungsrisikos zwischen bisherigem und neuen Betriebsinhaber, Ordnung der Auswirkungen des BÜ auf kollektivvertragliche Regelungen. Anwendungsbereich: Grundsätzlich alle Arbeitsverhältnisse (einschließlich der gekündigten, solange die Kündigungsfrist läuft), anwendbar auch auf die Arbeitsverhältnisse von leitenden Angestellten und Azubis. Keine Anwendung: Heimarbeitsverhältnisse und andere arbeitnehmerähnliche Personen, Ruhestandsverhältnisse, Dienstverhältnis des GmbH - Geschäftsführers, rein gesellschaftsrechtliche Umgestaltungen (Eintritt oder Ausscheiden eines Gesellschafters), Fortführung des Betriebs durch den Insolvenzverwalter, aber: anwendbar bei Veräußerungen in der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter. Charakter: Zwingende Regelung Voraussetzungen des BÜ 1. Übergang eines Betriebs oder Betriebsteil, Begriff des Betriebs bzw. Betriebsteils ist im Interesse des ArbN- Schutzes weit auszulegen.

3 3 Nationale Rechtsprechung und Literatur haben für Vorliegen eines BÜ zunächst ausschließlich auf den Übergang der sächlichen und immateriellen Betriebsmittel abgestellt. Anders grundlegend EuGH AP Nr. 106 zu 613a BGB (Christel Schmidt), EuGH NZA 1997, 433 (Ayse Süzen). Änderung der EG Richtlinie über BÜ = europarechtliche Rechtsgrundlage (RL 2001/23 EG). Danach gilt als Übergang isd Richtlinie der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit. Bei der Prüfung, ob die wirtschaftliche Identität der Einheit gewahrt bleibt, sind sämtliche, den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu berücksichtigen. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich: 1. die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, 2. der Übergang oder Nichtübergang der materiellen Betriebsmittel, 3. der Wert der übernommenen immateriellen Betriebsmittel, 4. die Übernahme oder Nichtübernahme der Hauptbelegschaft, 5. der Übergang oder Nichtübergang der Kundschaft, 6. der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit, 7. die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. In Branchen, in denen es im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von ArbN, die durch ihre gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Aber: Nicht die gemeinsame Tätigkeit der ArbN ist entscheidend, sondern ihre organisatorische Zusammenfassung zur Verfolgung des Betriebszwecks. Die bloße Funktionsnachfolge = Übernahme von einzelnen Aufgaben durch eine neue Firma, stellt keinen BÜ dar (EuGH NZA 1999, 253, BAG NZA 2000, 371). 2. Wechsel des Inhabers Tatsächliche Übernahme der Leitungs- und Organisationsgewalt anstelle des bisherigen Betriebsinhabers. BÜ nur, wenn der neue Betriebsinhaber die Leitungsmacht auch tatsächlich ausübt, genügt nicht Fortführungsmöglichkeit,(BAG NZA 1999,310; 704 a.a. noch BAG, NZA 1995,1155). 3. Durch Rechtsgeschäft Begriff dient lediglich als Abgrenzung zur Gesamtrechtsnachfolge. Der Schutzzweck des 613a BGB gebietet es, allein auf die willentliche Übernahme der Organisations- und Leitungsmacht abzustellen, (EuGH, NZA 1999, 189; BAG, NZA 1998,534). Für das Vorliegen des Merkmals durch RG ist ausreichend, wenn der neue Auftragnehmer aufgrund eigenen Willensentschlusses die durch die gemeinsame Tätigkeit verbundenen ArbN übernommen hat, weil sie in der Lage sind, den Neuauftrag wie bisher auszuführen. Unterrichtungs- und Widerspruchsrecht des ArbN, 613a V,VI BGB

4 4 Unterrichtungspflicht, 613a V BGB Unterrichtungspflichtige: Bisheriger und neuer Inhaber = gemeinsame Pflicht, idr wird die Verpflichtung den Veräußerer treffen. Unabhängig von Betriebsgröße, neben Unterrichtung der ArbN- Vertretung. Inhalt: 613a V Nr. 1-4 BGB. Form: Textform, 126 b BGB Folge fehlerhafter oder unterbliebener Unterrichtung: Widerrufsfrist nach 613a VI BGB beginnt nicht zu laufen. Da Unterrichtungspflicht Rechtspflicht und nicht nur Obliegenheit, Schadenersatzansprüche gegen den bisherigen ArbG aus 280 I BGB, gegen den neuen Inhaber aus vorvertraglichem Schuldverhältnis, 280 I, 311 II BGB. Widerspruchsrecht des ArbN Entwicklung: Vor gesetzlicher Regelung bereits durch Rechtssprechung des BAG anerkannt. Charakter: Gestaltungsrecht Adressat: bisheriger, neuer ArbG. Inhalt: BÜ ist nicht an die Zustimmung des ArbN gebunden, aber ArbN kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines BÜ widersprechen. Form: schriftlich, 126 BGB Frist: Monatsfrist, Beginn mit Zugang der Unterrichtung in Textform. Voraussetzung: ordnungsgemäße Unterrichtung nach 613a V BGB. Bei falscher oder unvollständiger Unterrichtung, muss der ArbN das Widerspruchsrecht erst dann ausüben, wenn er nachträglich ordnungsgemäß unterrichtet worden ist, erneute Monatsfrist. Folge der wirksamen Ausübung des Widerspruchsrechts: Arbeitsverhältnis geht nicht auf Erwerber über, besteht zum bisherigen ArbG fort (BAGE 26, 301, seither st. Rspr). Betriebsbedingte Kündigung möglich. Sozialauswahl zugunsten des widersprechenden ArbN nur dann, wenn die Ausübung des Widerspruchsrechts sachlich begründet ist (str.). Hat ArbN nach BÜ widersprochen, so wird das übergegangene AVer. rückwirkend beendet und das zum bisherigen ArbG rückwirkend wieder hergestellt. Rechtsfolgen der Rückwirkung str. Rechtsfolgen des BÜ Für Erwerber: Eintritt in die Rechte und Pflichten sämtlicher im Zeitpunkt des Übergangs bestehender Arbeitsverhältnisse, 613a I 1 BGB. Vom Begriff der Rechte und Pflichten sind nur individualrechtliche Vereinbarungen umfasst, eingeschlossen tarifvertraglichen Regelungen, die durch Einbeziehung des TV in den AV Bestandteil des Einzelarbeitsvertrags geworden sind. Kündigungsverbot, 613a IV BGB, gegenüber den ArbN wegen des BÜ. Verboten nur Kündigungen bei denen der BÜ die überwiegende Ursache bildet, sonstiges Kündigungsrecht bleibt erhalten, 613a IV 2 BGB.

5 5 Problem: Abgrenzung Betriebsstillegung - BÜ. Maßgeblich, Umstände zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, ggfs. Wiedereinstellungsanspruch (BAG, NZA 1999, 311ff). Für den bisheriger Betriebsinhaber: Verlust aller Rechte aus dem Arbeitsverhältnis Weiterhaftung für die bis zum Übergang entstandenen Pflichten. Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, wenn der ArbN dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen hat. Kündigungsverbot, 613a IV BGB, gegenüber den ArbN wegen des BÜ (auch wenn dadurch letztlich der BÜ scheitert, BGH, NZA 1989,265). Verboten nur Kündigungen bei denen der BÜ die überwiegende Ursache bildet, sonstiges Kündigungsrecht bleibt erhalten. Für ArbN: Arbeitsverhältnis besteht mit gleichem Inhalt weiter, Arbeitspflicht gegenüber dem neuen ArbG. Keine Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit (bedeutsam z. B. für Kündigungsfristen, für Kündigungsschutz und für Ruhegeldanwartschaften). Kündigungsschutz, 613 IV BGB = eigenständiger Kündigungsgrund isv 13 III KSchG, aber Anwendung der 4,7 KSchG. Weitergeltung von TV und BV im Falle des BÜ, 613a I 2-4 BGB 613a I 2-4 BGB erfasst nur diejenigen ArbN, die ohne die Vorschrift den tariflichen Schutz verlieren würden.

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