IV. Europäische Gesellschaftsformen

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1 IV. Europäische Gesellschaftsformen 1. Allgemeines Während die dargestellten Harmonisierungsmaßnahmen darauf zielen, das Gesellschaftsrecht der Mitgliedstaaten in wesentlichen Bereichen anzugleichen, gehen die Bestrebungen zur Schaffung genuin europäischer Gesellschaftsformen darüber hinaus. Ihr Ziel ist die Schaffung von supranationalen Rechtsformen, also Gesellschaften, die sich nicht mehr als solche des nationalen Rechts (AG, plc, S.A. etc.) darstellen, sondern die ihre Rechtsgrundlage im europäischen Recht selbst finden. Instrumente dazu sind zum einen die völkerrechtliche Vereinbarung, zum anderen der Erlass einer entsprechenden Verordnung i.s.v. Art. 249 Abs. 2 EGV. Der letztere Weg wurde beschritten zur Schaffung der Europäischen Aktiengesellschaft, die unter den europäischen Rechtsformen die bedeutendste Rolle einnimmt und die unter 2) näher dargestellt wird. Als Kompetenzgrundlage dafür kommt nicht Art. 44 EGV in Betracht, da dieser nur zum Erlass von Richtlinien ermächtigt. In Betracht zu ziehen ist entweder die Generalklausel des Art. 95 EGV (Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben) oder die Auffangregelung des Art. 308 EGV. 1 Richtigerweise ist Art. 308 EGV heranzuziehen, 2 auf den denn auch die maßgeblichen Rechtsakte gestützt sind. 2. Die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea SE) Die Vorgeschichte der SE ist lang. 3 Erst im Jahre 2001 gelang es nach jahrzehntelangen Vorarbeiten, eine entsprechende Verordnung zu verabschieden. 4 Knackpunkt war lange Zeit das Mitbestimmungsproblem, welches schließlich durch eine Kompromisslösung bewältigt und in eine besondere Richtlinie ausgelagert wurde. 5 Die Lösung besteht im wesentlichen darin, den Beteiligten die Vereinbarung eines Mitbestimmungsmodells im Verhandlungswege nahe zu legen und, wenn es zu keiner Einigung kommt, eine Auffangregelung eingreifen zu lassen, die sich im Ergebnis am strengsten Recht der beteiligten Rechtsordnungen ausrichtet. 6 Der deutsche Gesetzgeber hat zur Umsetzung dieser Vorgaben ein eigenes Gesetz über die 1 Habersack, 3 Rn. 40. Der praktische Unterschied besteht darin, dass Art. 95 EGV einen Mehrheitsbeschluss zulässt, jedoch die Beteiligung des Europäischen Parlaments erfordert, während umgekehrt Art. 308 EGV dem Parlament nur ein Anhörungsrecht zugesteht, dafür jedoch eine einstimmige Entscheidung des Rates verlangt. 2 Vgl. EuGH v = EuZW 2006, Vgl. dazu nur Habersack, 12 Rn. 1; Grundmann, Rn ff.; Lutter, S. 715 ff. 4 Verordnung (EG) NR. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. V , L 294; abgedruckt u.a. bei Habersack, 12 Rn Richtlinie 2001/86 des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, Abl. Nr. L 294/22; abgedruckt u.a. bei Habersack, 12 Rn Zu Einzelheiten Habersack, 12 Rn. 32 ff.; ders., ZHR 171 (2007), 613 ff.; Rieble, BB 2006, 2018.

2 Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz SEBEG) geschaffen. 7 Ausgeklammert von der Verordnung bleiben auch steuerliche Fragen, die in einem speziellen Gesetz - dem SEStEG - geregelt wurden. Die SE ist durch drei Besonderheiten gekennzeichnet, auf die näher einzugehen ist. Das erste ist der sog. Grundsatz der Mehrstaatlichkeit. Die SE steht für Unternehmensgründer nicht beliebig zur Verfügung, sondern kann nur geschaffen werden, wenn einer der in Art. 2 SE-VO abschließend genannten grenzüberschreitenden Sachverhalte vorliegt. Eine SE kann danach in vier Fällen kreiert werden: (1) Durch Verschmelzung mehrerer Aktiengesellschaften unterschiedlicher Nationalität (Beispiel: Verschmelzung deutscher AG mit französischer SA), Art. 2 Abs. 1 SE-VO; (2) durch Gründung einer Holding-SE durch mehrere Kapitalgesellschaften unterschiedlicher Nationalität, Art. 2 Abs. 2 SE-VO; (3) durch Gründung einer Tochter-SE durch mehrere Gesellschaften unterschiedlicher Nationalität, Art. 2 Abs. 3 SE-VO; (4) durch Umwandlung einer AG in eine SE, wenn die AG seit mindestens zwei Jahren eine einem anderen Recht unterliegende Tochtergesellschaft hat. In den Fällen (2) und (3) kann die Gründung auch erfolgen, wenn die beteiligten Gesellschaften zwar gleicher Nationalität sind, aber seit mindestens zwei Jahren Tochtergesellschaften anderer Nationalität besitzen. Sinn des Mehrstaatlichkeitserfordernisses ist es, der Verdrängung der nationalen AGs durch die SE vorzubeugen. Nach Ansicht mancher ist diese Beschränkung durch das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 2 EGV) geboten. Die zweite Eigentümlichkeit besteht darin, dass die SE-VO die die SE betreffenden Fragen nicht umfassend, sondern nur partiell regelt und im Übrigen auf andere Rechtsquellen verweist. Dabei gilt eine Hierarchie der Rechtsquellen, die in folgender Rangfolge einschlägig sind (vgl. Art. 9 SE-VO): (1) Die Bestimmungen der SE-Verordnung; (2) die Satzung der SE (soweit die Verordnung Satzungsregeln zulässt); (3) die nationalen Rechtsvorschriften, die speziell für die SE erlassen sind; (4) die nationalen Rechtsvorschriften, die auf eine nach dem Recht des Sitzstaates der SE gegründete Aktiengesellschaft Anwendung finden würden (für die in Deutschland ansässige SE also das AktG); (5) die Satzungsbestimmungen, soweit das nationale Aktienrecht Satzungsfreiheit gewährt. Zur Ausfüllung dieser Rangordnung hat der deutsche Gesetzgeber das SE- Ausführungsgesetz (SEAG) erlassen, welches für eine in Deutschland ansässige SE die unter Zif. (3) der Rangfolge genannten Regelungen enthält. 7 Eingehende Darstellung bei Henssler, in: Ulmer/Habersack/Henssler, MitbestG, Teil III (S. 687 ff.).

3 Es liegt auf der Hand, dass dieses Regelungsmuster dazu führt, dass die SE sich nicht vollständig von den nationalen Rechtsordnungen löst, sondern vielmehr je nach ihrem Sitz durch nationales Recht geprägt wird. Inwieweit Abweichungen von der SE-VO mit dieser oder mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar sind, wird in Zukunft der EuGH zu klären haben. Ein Lückenschluss durch allgemeine Grundsätze - sei es solcher der SE-VO, sei es solcher des europäischen Gesellschaftsrechts - kommt jedenfalls nicht in Betracht. 8 Hinsichtlich des ergänzend anwendbaren nationalen Rechts stellt die SE-VO auf den Satzungssitz ab (Art. 5 SE-VO), schreibt jedoch zugleich vor, dass dieser in dem Mitgliedstaat liegen muss, indem sich die Hauptverwaltung der SE befindet (Art. 7 SE-VO). Erfüllt eine SE diese Voraussetzung nicht, muss der Sitzstaat ihre Liquidation anordnen (Art. 64 Abs. 2 SE-VO). Eine Briefkasten -SE ist damit ausgeschlossen. Als dritte Besonderheit lässt die SE den Gründern die Wahl zwischen einer monistischen und einer dualistischen Leitungsstruktur (vgl. Art. 38 b) SE-VO). Während die dualistische Verfassung, die ein Leitungs- und ein Aufsichtsorgan vorsieht, weitgehend unserer AG- Struktur entspricht, stellt die monistische Struktur, die nur ein einheitliches Verwaltungsorgan kennt, aus deutscher Sicht ein Novum dar. Die zentralen Vorschriften des SE- Ausführungsgesetzes beschäftigen sich daher mit der Ausgestaltung der monistischen Verfassung (vgl SEAG). Die Unterschiede zwischen den beiden Systemen werden dadurch abgemildert, dass der deutsche Gesetzgeber von der ihm in Art. 43 SE-VO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, dem Verwaltungsrat, der in Anlehnung an den Aufsichtsrat (vgl. 95 ff. AktG) konzipiert ist, die Bestellung geschäftsführender Direktoren aufzugeben ( 40 SEAG). Diese haben eine dem Vorstand einer AG vergleichbare Stellung inne, üben ihre Tätigkeit aber - anders als dieser (vgl. 76 AktG) unter der Leitung des Verwaltungsrates aus. 3. Sonstige europäische Rechtsformen Schon vor der SE war als erste europäische Rechtsform die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) geschaffen worden. 9 Hierbei handelt es sich um eine supranationale Personengesellschaft, die dem Vorbild der französischen Groupement d intérêt économique folgt und dem alleinigen Zweck dient, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln (vgl. Art. 3 EWIV-VO). Die EWIV wird in ein Register eingetragen (Art. 6 EWIV-VO) und ist rechtsfähig (Art. 1 Abs. 2 EWIV-VO), jedoch haften ihre Mitglieder unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Gesellschaftsschulden (Art. 24 EWIV-VO). Die EWIV darf selbst keine 8 Eingehend Bachmann, Die Societas Europaea und das europäische Privatrecht, Zeitschrift für europäisches Privatrecht (ZEuP) 1/2008 (im Erscheinen). 9 Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), ABl. EG Nr. L 199 S. 1.

4 Gewinnerzielungsabsicht verfolgen (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 EWIV-VO) und muss ausschließlich Hilfstätigkeiten zugunsten ihrer Mitglieder entfalten (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EWIV-VO). Insofern ist sie einem Konsortium oder einer ARGE vergleichbar. 10 Aufgrund dieser eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten bei gleichzeitigem Haftungsrisiko hat die EWIV bislang wenig Verbreitung gefunden. Rechtlich ist die EWIV wie die SE durch den Grundsatz der Mehrstaatlichkeit (vgl. Art. 4 Abs. 2 EWIV-VO) und den subsidiären Verweis auf das nationale Recht des Sitzstaates (Art. 2 EWIV-VO) gekennzeichnet. Deutschland hat zu diesem Zwecke das EWIV- Ausführungsgesetz erlassen, das einige wenige Spezialregelungen trifft und im Übrigen auf das Recht der OHG ( 105 ff. HGB) verweist (vgl. 1 EWIV-Ausführungsgesetz). Jüngeren Datums ist die Europäische Genossenschaft (SCE) als dritter europäische Gesellschaftsform. 11 Sie wurde im Jahre 2003 durch Verordnung ins Leben gerufen. 12 Wie die EWIV dient sie dem Zweck der Förderung der wirtschaftlichen (oder sozialen) Zwecke ihrer Mitglieder, ist aber im Unterschied zu dieser und wie die deutsche eg juristische Person mit beschränkter Haftung (vgl. Art. 1 Abs. 2 SVE-VO). Wie die SE-VO lässt die SCE-VO den Gründern die Wahl zwischen monistischer und dualistischer Leitungsverfassung. Analog dem Vorbild von SE und EWIV ist auch die SCE durch das Mehrstaatlichkeitserfordernis und den subsidiären Verweis auf nationales Recht gekennzeichnet. Deutschland hat hierzu das SCE-Ausführungsgesetz erlassen und zugleich die Gelegenheit genutzt, das heimische Genossenschaftsrecht (GenG) zu reformieren. 13 Noch nicht verwirklichte Vorschläge sehen die Schaffung eines Europäischen Vereins, einer Europäischen Gegenseitigkeitsgesellschaft und einer Europäischen Stiftung vor. 14 Bedeutsamer dürfte die im erwähnten Aktionsplan ins Visier genommene Einführung einer Europäischen Privatgesellschaft (EPG) als europäischer Variante der GmbH sein. Ihre Einführung wurde schon vor Jahrzehnten von französischer Seite gefordert 15 und in jüngerer Zeit namentlich von Peter Hommelhoff propagiert. 16 Ein entsprechender Verordnungsvorschlag liegt bereits vor. Ihr Charme könnte darin bestehen, dass sie weniger aufwändig ist als die SE und zugleich eine attraktive Variante zur Ltd. bildet, was freilich einen Verzicht auf das Mehrstaatlichkeitserfordernis voraussetzt. Ohne Verweis auf das nationale GmbH-Recht des Sitzstaates kommt auch das (vorgeschlagene) EPG-Statut nicht aus, doch verweist es zur Füllung von Regelungslücken vorrangig auf allgemeine Rechtsgrundsätze des 10 Vgl. zu diesen Varianten der GbR nur Hueck/Windbichler, GesR, 5 Rn Dazu näher Habersack, Verordnung (EG) nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Staut der Europäischen Genossenschaft 8SCE), ABl. Nr. L 207/1. 13 Vgl. dazu Schaffland/Korte, NZG 2006, 253 f. 14 Habersack, 4 Rn Vgl. Boucourechliev, Pour une s.a.r.l. européenne, Vgl. Hommelhoff/Helms (Hrsg), Neue Wege in die Europäische Privatgesellschaft, 2001.

5 Gemeinschaftsrechts. Diese zu entwickeln stellt eine anspruchsvolle Herausforderung dar, mit deren Bewältigung der Erfolg dieses Regelungsvorschlages stehen und fallen dürfte Vgl. dazu etwa Grundmann, Rn ff.; Schön, RabelsZ 64 (2000), 1, ff.; kritisch Bachmann, ZGR 2001, 351, 373 ff.; monografisch Völter, Der Lückenschluss im Statut der Europäischen Privatgesellschaft, 2000.

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