3. Gewinn. Gewinnbegriff im Allgemeinen

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1 4 3. Gewinn 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen idf des EStG 1997 v (BGBl. I 1997, 821; BStBl. I 1997, 415), zuletzt geändert durch JStG 2008 v (BGBl. I 2007, 3150; BStBl. I 2008, 218) (1) 1 Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. 2 Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. 3 Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich. 4 Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen 1. einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und 2. einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2001 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1). 5 Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach 13a übergeht. 6 Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach 13a keine Entnahme. 7 Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich. 8 Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen. (2) 1 Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann. 2 Darüber hinaus ist HHR Lfg. 230 Januar 2008 Kanzler E 1

2 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht. (3) 1 Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. 2 Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten). 3 Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter ( 6 Abs. 2), die Bildung eines Sammelpostens ( 6 Abs. 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen. 4 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 5 Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. (4a) 1 Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. 2 Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. 3 Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen. 4 Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen. 5 Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt. 6 Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen. (5) 1 Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern: 1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungsoder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; E 2 Kanzler

3 Gewinnbegriff im Allgemeinen 4 2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. 2 Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. 3 Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; 3. Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; 4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; 5. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. 2 Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 24 Euro, b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 12 Euro, c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 6 Euro abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. 3 Wird der Steuerpflichtige bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig, gilt Satz 2 entsprechend; dabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung maßgebend. 4 Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 2 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Buchstaben a, b und c mit 120, 80 und 40 Prozent der höchsten Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland. 5 Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt sich der pauschale Abzug nach Satz 2 HHR Lfg. 230 Januar 2008 Kanzler E 3

4 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen auf die ersten drei Monate. 6 Die Abzugsbeschränkung nach Satz 1, die Pauschbeträge nach den Sätzen 2 und 4 sowie die Dreimonatsfrist nach Satz 5 gelten auch für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder 3 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abzuziehen und die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Beschäftigungsort, der zur Begründung der doppelten Haushaltsführung geführt hat, auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist; 6. (aufgehoben) 6a. (aufgehoben) 6b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. 2 Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet; 7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; 8. von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von Organen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder. 2 Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen. 3 Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen. 4 Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; 8a. Zinsen auf hinterzogene Steuern nach 235 der Abgabenordnung; 9. Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der 14, 17 und 18 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; 10. die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. 2 Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen. 3 Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder ei- E 4 Kanzler

5 Gewinnbegriff im Allgemeinen 4 ner Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit. 4 Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrunde liegenden Tatsachen; 11. Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach 5a Abs. 1 ermittelt wird; 12. Zuschläge nach 162 Abs. 4 der Abgabenordnung. 2 Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind Nr. 1 bleibt unberührt. (5a) 1 Keine Betriebsausgaben sind die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten. 2 Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs sind die nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer sowie für Familienheimfahrten mit 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Entfernungskilometer zu ermitteln. 3 Ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder Satz 4, sind die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen maßgebend. 4 9 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. (5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben. (6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke ( 10b Abs. 2) sind keine Betriebsausgaben. (7) 1 Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. 2 Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind. (8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die 11a und 11b entsprechend. Autoren: Dr. Joachim Becker, Richter am SG, Kassel (Anm , , ) Dr. Winfried Bergkemper, Richter am BFH, München (Anm , ) Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler, Vors. Richter am BFH, München (Anm. 1 14, ) Bärbel Kempe, Richterin am FG, Cottbus ( ) Dr. André Kruschke, Rechtsanwalt, Frankfurt/Main (Anm , d, , ) HHR Lfg. 249 Dezember 2011 E 4/1

6 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen Prof. Dr. Andreas Musil, Potsdam (Anm ) Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte, Berlin (Anm ) Dr. Stefan Paul, M.M., Richter am FG, Cottbus (Anm , ) Dipl.- Finw. (FH) Bernd Rätke, Vors. Richter am FG, Berlin (Anm ) Dr. Ulrich Schallmoser, Richter am BFH, München (Anm ) Dr. Tibor Schober, Rechtsanwalt, Berlin (Anm ) Prof. Dr. Thomas Stapperfend, Vizepräsident des FG, Cottbus (Anm , , , , 1889e 1889i, ) Dr. Kai Tiede, Richter am FG, Berlin (Anm ) Mitherausgeber: Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler, Vors. Richter am BFH, München (Anm und ) Prof. Dr. Thomas Stapperfend, Vizepräsident des FG, Cottbus (Anm und ) Inhaltsübersicht Allgemeine Erläuterungen zu 4 (Kanzler) Anm. A. Grundinformation B. Rechtsentwicklung des 4 2 C. Bedeutung, Verfassungsmäßigkeit und Vereinbarkeit des 4 mit dem Gemeinschaftsrecht... 3 D. Geltungsbereich des 4 Anm. I. Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich des II. Anwendung des 4 im Beitrittsgebiet III. Anwendung des 4 auf Auslandsbeziehungen Erläuterungen zu Abs. 1 Satz 1: Betriebsvermögen und Betriebsvermögensvergleich (Musil) A. Der Gewinnbegriff des 4 Abs. 1 Anm. I. Bedeutung des Betriebsvermögensvergleichs nach 4 Abs II. Verhältnis des Betriebsvermögensvergleichs nach Abs. 1 zu den Bilanztheorien 1. Die klassischen Bilanztheorien und ihre Bedeutung Bedeutung der Bilanzauffassungen für die Anm. Gewinnermittlung nach Abs. 1 Satz B. Der Betriebsvermögensvergleich nach Abs. 1 Satz 1 I. Die Legaldefinition des Gewinns II. Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben beim Betriebsvermögensvergleich III. Bilanzstichtag und Bilanzierungszeitraum E 4/2

7 Gewinnbegriff im Allgemeinen 4 Anm. IV. Bedeutung der Buchführung für den Betriebsvermögensvergleich C. Betriebsvermögen I. Der Begriff des Betriebsvermögens im Überblick. 28 II. Beziehung des Wirtschaftsguts zum Betrieb 1. Differenzierung zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen Die Dreiteilung des Vermögens Unrichtige Behandlung eines Wirtschaftsguts durch den Steuerpflichtigen Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter Beziehung zu mehreren Betrieben Begründung von Betriebsvermögen Ausscheiden des Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen Zurechnung des Wirtschaftsguts zum Vermögen des Steuerpflichtigen a) Allgemeine Zurechnungskriterien b) Zurechnung bei Ehegatten Rechtsfolgen bei Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen III. Notwendiges Betriebsvermögen 1. Begriff des notwendigen Betriebsvermögens Einzelfälle notwendigen Betriebsvermögens IV. Notwendiges Privatvermögen 1. Begriff des notwendigen Privatvermögens Rechtsfolgen bei Zugehörigkeit zum notwendigen Privatvermögen V. Gewillkürtes Betriebsvermögen 1. Begriff des gewillkürten Betriebsvermögens Anm. 2. Gewillkürtes Betriebsvermögen bei Überschussrechnung Willkürungsverbot für betriebsschädliche und geschäftlich riskante Wirtschaftsgüter VI. Grund und Boden sowie Gebäude 1. Begriffsfragen Einheitlichkeitsgrundsatz versus Differenzierung verschiedener Wirtschaftsgüter a) Die Bedeutung des Wirtschaftsgutsbegriffs b) Das Problem gemischt genutzter Wirtschaftsgüter c) Gebäudeeinheit und Gebäudeaufteilung.. 64 d) Die Abhängigkeit von Grund und Boden vom Gebäude Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen Die Vorschrift des 8 EStDV: Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert Zuordnung bebauter Grundstücke zum gewillkürten Betriebsvermögen Zuordnung bebauter Grundstücke zum notwendigen Privatvermögen Grundstücke bei Personengesellschaften a) Grundstücke und Grundstücksteile im Gesamthandsvermögen b) Grundstücke und Grundstücksteile im Sonderbetriebsvermögen Grundstücke bei Kapitalgesellschaften ABC der Grundstücke und Gebäude HHR Lfg. 237 Juli 2009 Kanzler E 4/3

8 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen Anm. VII. Bewegliche Wirtschaftsgüter, insbesondere Kraftfahrzeuge 1. Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen Zuordnung zum Privatvermögen Bewertung des privaten Nutzungsanteils VIII. Betriebsvermögen bei Gesellschaften 1. Kapitalgesellschaften Personengesellschaften a) Grundsatz b) Gesamthandsvermögen c) Sonderbetriebsvermögen IX. Beteiligungen 1. Beteiligungen an einer Personengesellschaft Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft X. Wertpapiere 1. Notwendiges Betriebsvermögen Gewillkürtes Betriebsvermögen Betriebsschädliche Wirtschaftsgüter und Risikogeschäfte XI. Versicherungen 1. Allgemeine Fragen Personenversicherungen im Betriebsvermögen Personenversicherungen im Privatvermögen Sachversicherungen XII. Verbindlichkeiten 1. Allgemeine Fragen Anm. 2. Zwei-Konten- und Mehr- Konten-Modelle Sekundärfolgen- Rechtsprechung XIII. Forderungen XIV. Exkurs: Sanierungsgewinn und Betriebsvermögen XV. ABC Betriebsvermögen/ Privatvermögen D. Entnahmen und Einlagen I. Funktion und Begriffe 1. Neutralisierungsfunktion Allgemeine Begriffsfragen II. Gegenstand von Entnahme und Einlage 1. Wirtschaftsgüter als Gegenstand von Entnahme und Einlage Entnahme- und Einlagefähigkeit Bedeutung des Betriebsbegriffs III. Entnahme- und Einlagetatbestände und ihre Grenzen 1. Entnahme- und Einlagehandlung a) Entnahme- und Einlage gewillkürten Betriebsvermögens b) Notwendiges Betriebs- und notwendiges Privatvermögen Entnahme- und Einlagewille Objektive Beweislast (Feststellungslast) IV. Maßgeblicher Zeitpunkt Erläuterungen zu Abs. 1 Satz 2: Entnahmen (Musil) Anm. A. Überblick zum Entnahmebegriff B. Der Gegenstand der Entnahme I. Sachentnahme Anm. II. Nutzungs- und Leistungsentnahme C. Der Entnahmetatbestand I. Entnahmehandlung II. Entnahmewille E 4/4 Kanzler

9 Gewinnbegriff im Allgemeinen 4 Anm. III. Entnahmen ohne willentliche Entnahmehandlung/ mittelbare Entnahmen 1. Allgemeines Rechtsvorgänge Rechtsänderungen D.... für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke finaler Entnahmebegriff I. Allgemeines 1. Für sich und für seinen Haushalt Für andere betriebsfremde Zwecke II. Rechtsentwicklung zum finalen Entnahmebegriff 1. Die Entwicklung der Rechtsprechung Anm. 2. Auffassung der Finanzverwaltung Die Reaktionen im Schrifttum Das Tätigwerden des Gesetzgebers Stellungnahme III. Einzelne Fallgruppen 1. Überführung eines Wirtschaftsguts von einem inländischen Betriebsvermögen in ein anderes Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebsstätte E. Rechtsfolgen einer Entnahme F. ABC der Entnahmen Erläuterungen zu Abs. 1 Satz 3: Entstrickungstatbestand (Musil) Anm. A. Überblick B. Rechtsentwicklung I. Rechtslage vor Inkrafttreten des SEStEG II. Zeitlicher Anwendungsbereich der Entstrickungsregelung III. Zulässige oder unzulässige Rückwirkung C. Vereinbarkeit mit EG-Recht I. Überwiegende Schrifttumsauffassung II. Eigene Auffassung D. Tatbestandsmerkmale von Abs. 1 Satz 3 I. Überblick Anm. II. Ausschluss oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts 1. Entstrickung bei Gefährdung des Besteuerungsrechts Ausländische Betriebsstätte mit DBA-Freistellung Weitere Anwendungsfälle Rechtsträgerwechsel III. Veräußerung oder Nutzung E. Rechtsfolge des Abs. 1 Satz 3: Entnahmebesteuerung HHR Lfg. 237 Juli 2009 Kanzler E 4/5

10 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen Erläuterungen zu Abs. 1 Satz 4: Ausnahmen bei Europäischen Gesellschaften und Genossenschaften (Musil) Anm. A. Überblick zur Ausnahme vom Entstrickungstatbestand B. Keine Entnahmefiktion bei Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft (Abs. 1 Satz 4 Nr. 1) Anm. C. Keine Entnahmefiktion bei Sitzverlegung einer Europäischen Genossenschaft (Abs. 1 Satz 4 Nr. 2) Erläuterungen zu Abs. 1 Sätze 5 und 6: Keine Zwangsentnahme beim Wechsel zur Gewinnermittlung nach 13a und bei Nutzungsänderung (Musil) Anm. A. Allgemeine Erläuterungen zu Abs. 1 Sätze 5 und 6 I. Rechtsentwicklung der Vorschriften II. Bedeutung der Sätze 5 und III. Verfassungsmäßigkeit B. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolge des Satzes 5 I. Wirtschaftsgut beim Übergang zur Gewinnermittlung nach 13a Anm. II. Rechtsfolge des Satzes 5: Keine Zwangsentnahme des Wirtschaftsguts C. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolge des Satzes 6 I. Nutzungsänderung eines Wirtschaftsguts II. Rechtsfolge des Satzes 6: Keine Zwangsentnahme des Wirtschaftsguts Erläuterungen zu Abs. 1 Satz 7: Einlage und Einlagefiktion durch Verstrickungstatbestand (Musil) Anm. A. Überblick B. Einlage von Wirtschaftsgütern (Abs. 1 Satz 7 Halbs. 1) I. Überblick zum Einlagebegriff 1. Tatbestandsmerkmale Verhältnis der Einlage zu den Betriebseinnahmen Keine Einlage bei unrichtiger Sachbehandlung Anm. II. Der Gegenstand der Einlage 1. Sacheinlage und Nutzungs-/Leistungseinlage Einlagefähigkeit von Wirtschaftsgütern III. Der Einlagetatbestand 1. Einlagehandlung Einlagewille Zeitpunkt der Einlage E 4/6 Kanzler

11 Gewinnbegriff im Allgemeinen 4 Anm. IV. dem Betrieb... zugeführt Finaler Einlagebegriff 1. Einlage zu betrieblichen Zwecken Überführung aus dem Ausland finaler Einlagebegriff Einlage bei Mitunternehmern V. Rechtsfolge der Einlage VI. ABC der Einlagen C. Einlagefiktion durch Verstrickungstatbestand (Abs. 1 Satz 7 Halbs. 2) Anm. I. Überblick und Rechtsentwicklung II. Tatbestandsmerkmale des Abs. 1 Satz 7, 2. Hs III. Rechtsfolge des Verstrickungstatbestands Erläuterungen zu Abs. 1 Satz 8: Verweisung (Musil) Erläuterungen zu Abs. 2: Bilanzberichtigung und Bilanzänderung (Stapperfend) A. Allgemeine Erläuterungen zu Abs. 2 Anm. I. Grundinformation zu Abs II. Rechtsentwicklung III. Reformüberlegungen IV. Bedeutung 1. Satz 1 Halbsatz Satz 1 Halbsatz Satz Keine Bedeutung des Abs. 2 für die Handelsbilanz V. Verfassungsmäßigkeit 1. Verstoß des Satzes 1 Halbs. 2 gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG Verstoß des Satzes 2 gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit Verstoß des Satzes 2 gegen den Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit Verstoß des Satzes 2 gegen das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen Anm. VI. Geltungsbereich VII. Verhältnis zu anderen Vorschriften des EStG und KStG VIII. Verhältnis zu Vorschriften des Handelsrechts 1. Änderung des Jahresabschlusses nach Handelsrecht a) Überblick b) Änderung vor der Feststellung des Jahresabschlusses oder der Einberufung der Hauptversammlung c) Änderung nach der Feststellung des Jahresabschlusses oder der Einberufung der Hauptversammlung d) Verfahren Bedeutung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes ( 5 Abs. 1) a) Keine Auswirkung der materiellen Maßgeblichkeit auf Bilanzberichtigung und -änderung HHR Lfg. 237 Juli 2009 Stapperfend E 5

12 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen Anm. b) Keine Auswirkung der formellen Maßgeblichkeit auf die Bilanzberichtigung c) Auswirkungen der formellen Maßgeblichkeit auf die Bilanzänderung IX. Verhältnis zu Vorschriften der Abgabenordnung X. Verfahrensfragen B. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des Abs. 2 Satz 1 (Bilanzberichtigung) I. Begriff der Bilanzberichtigung II. Der Steuerpflichtige als Berechtigter III. Vermögensübersicht (Bilanz) 1. Begriff der Vermögensübersicht (Steuerbilanz) Nichtige, vorläufige und nicht rechtzeitig erstellte Bilanzen IV. Widerspruch zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften des EStG 1. Widerspruch der Vermögensübersicht zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Verknüpfung zwischen handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Vorschriften des EStG Der subjektive Fehlerbegriff des BFH a) Grundsätze der Rechtsprechung b) Stellungnahme V. Aufhebbarkeit und Änderbarkeit der Steuerfestsetzung (Satz 1 Halbs. 2) 1. Zu berichtigende Bilanz liegt einer Steuerfestsetzung zugrunde Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung und vorläufige Steuerfestsetzung Anm. 3. Änderung wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel nach 173 Abs. 1 AO Widerstreitende Steuerfestsetzung nach 174 Abs. 1 und Abs. 2 AO Negativer Widerstreit nach 174 Abs. 3 AO Änderung nach 174 Abs. 4 AO Änderung wegen rückwirkender Ereignisse isd. 175 Abs. 1 Nr. 2 AO Maßgeblicher Zeitpunkt. 421 VI. Rechtsfolge des Satzes 1 1. Befugnis zur Änderung der Vermögensübersicht Berichtigung nach Einreichung der Vermögensübersicht beim Finanzamt Durchführung der Bilanzberichtigung bei mangelnder Änderbarkeit der Veranlagung des Fehlerjahres a) Stornierung des Fehlers im ersten noch offenen Folgejahr b) Bilanzierung von Wirtschaftsgütern im Betriebsvermögen c) Sonstige Aktivierung/ Passivierung d) Abschreibung von Wirtschaftsgütern e) Gewinnverteilung f) Bewusst falsche Bilanzierung durch den Steuerpflichtigen g) Veranlassung zur Übernahme von falschen Bilanzansätzen durch das Finanzamt. 436 C. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen der Bilanzänderung (Satz 2) I. Bilanzänderung in anderen Fällen als denen des Satzes II. Enger zeitlicher Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung III. Enger sachlicher Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung E 6 Stapperfend

13 Gewinnbegriff im Allgemeinen 4 Anm. IV. Beschränkung der Bilanzänderung auf die Auswirkung der Bilanzberichtigung auf den Gewinn V. Grenzen der Bilanzänderung 475 D. Durchführung der Bilanzänderung I. Änderung der Bilanz durch den Steuerpflichtigen Anm. II. Einreichung der geänderten Bilanz beim Finanzamt III. Auswirkungen auf die Folgejahre IV. Anwendungsfälle der Bilanzänderung 1. Ansatzwahlrechte Bewertungswahlrechte Erläuterungen zu Abs. 3: Einnahmenüberschussrechnung (Kanzler) A. Allgemeine Erläuterungen zu Abs. 3 Anm. I. Grundinformation zu Abs II. Rechtsentwicklung 1. Rechtsgrundlagen Reformüberlegungen III. Bedeutung und Verfassungsmäßigkeit des Abs Bedeutung der Einnahmenüberschussrechnung Verfassungsmäßigkeit des Abs IV. Geltungsbereich des Abs V. Verhältnis zu anderen Vorschriften 1. Verhältnis zu anderen einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Verhältnis zu anderen Steuergesetzen VI. Verfahrensvorschriften 1. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für die Einnahmenüberschussrechnung nach Abs Form der Aufzeichnungen für die Einnahmenüberschussrechnung Nachweispflichten und Sanktionen bei Verletzung der Aufzeichnungspflichten B. Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (Abs. 3 Satz 1) Anm. I. Grundsätze der Einnahmenüberschussrechnung 1. Grundstrukturen der Gewinnermittlung durch Überschussrechnung a) Vereinfachte Erfolgsrechnung nach dem Zu- und Abflussprinzip b) Der Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit Besonderheiten der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung a) Überblick zu den Besonderheiten der Einnahmenüberschussrechnung b) Nichtberücksichtigung von Bestandsänderungen c) Gewillkürtes Betriebsvermögen bei Einnahmenüberschussrechnung. 537 d) Anwendung von Steuervergünstigungen Bilanzierender Unvollkommene Regelung der Einnahmenüberschussrechnung HHR Lfg. 238 September 2009 Kanzler E 6/1

14 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen Anm. II. Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung 1. Vorbemerkung Keine Verpflichtung zur Buchführung und zur Erstellung von Abschlüssen Steuerpflichtige, die weder Bücher führen noch Abschlüsse machen III. Rechtsfolge des Abs. 3 Satz 1: Gewinnermittlungswahlrecht und Ansetzen des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben 1. Grundlagen des Gewinnermittlungswahlrechts Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts Der Steuerpflichtige kann als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben als Gewinn Betriebseinnahmen bei der Einnahmenüberschussrechnung a) Betriebseinnahmen als Vermögenszufluss 558 b) Einnahmen als Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen (Abs. 3 ivm. 8 Abs. 1) c) Betriebliche Veranlassung der Einnahmen. 562 d) Abgrenzung der Betriebseinnahmen von nicht betrieblichen Einnahmen e) Sonderbetriebseinnahmen f) ABC der Betriebseinnahmen Betriebsausgaben bei der Einnahmenüberschussrechnung a) Bedeutung der Betriebsausgaben für die Einnahmenüberschussrechnung Anm. b) Verlust von Wirtschaftsgütern als Betriebsausgabe bei Einnahmenüberschussrechnung c) Betriebsausgabe beim Tausch von Wirtschaftsgütern Entnahmen und Einlagen bei der Gewinnermittlung nach Abs. 3 a) Rechtsgrundlage und Bedeutung von Entnahmen und Einlagen für die Einnahmenüberschussrechnung b) Entnahme und Einlage von Wirtschaftsgütern des Anlage- und Umlaufvermögens c) Entnahme und Einlage von Forderungen sowie von Nutzungen und Leistungen Das Betriebsvermögen bei der Gewinnermittlung nach Abs Einnahmenüberschussrechnung bei Veräußerung gegen wiederkehrende Bezüge a) Bedeutung der Besteuerung wiederkehrender Bezüge für die Einnahmenüberschussrechnung b) Einnahmenüberschussrechnung bei betrieblichen Veräußerungs- und Versorgungsrenten c) Betriebsveräußerung gegen Kaufpreisraten d) Einnahmenüberschussrechnung bei anderen laufenden Bezügen C. Durchlaufende Posten (Abs. 3 Satz 2) I. Rechtsentwicklung und Bedeutung der Regelung. 610 E 6/2 Kanzler

15 Gewinnbegriff im Allgemeinen 4 Anm. II. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolge des Abs. 3 Satz 2 (Durchlaufende Posten) 1. Begriff des durchlaufenden Postens Im Namen und für Rechnung eines Dritten Vereinnahmte und verausgabte Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben Rechtsfolge des Satzes 2: Die durchlaufenden Posten scheiden bei der Überschussrechnung aus III. Einzelfälle durchlaufender Posten D. Befolgung der Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter ( 6 Abs. 2), die Bildung eines Sammelpostens ( 6 Abs. 2a) und über die Absetzung für Abnutzung und Substanzverringerung (Abs. 3 Satz 3) I. Bedeutung und Umfang der Verweisung für die Einnahmenüberschussrechnung II. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolge des Abs. 3 Satz 3: Befolgung der Vorschriften über die Sofortabschreibung und den Sammelposten für geringwertige Wirtschaftsgüter sowie die Absetzungen E. Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (Abs. 3 Sätze 4 und 5) Anm. I. Berücksichtigung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder der Entnahme als Betriebsausgabe (Satz 4) 1. Rechtsentwicklung und Bedeutung der Regelung Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolge des Abs. 3 Satz 4 a) Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens b) Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens c) Rechtsfolge des Abs. 3 Satz 4: Betriebsausgabenabzug im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder der Entnahme II. Verzeichnis für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens isd. Abs. 3 Satz 4 (Abs. 3 Satz 5) Erläuterungen zu Abs. 4: Betriebsausgaben A. Allgemeine Erläuterungen zu Abs. 4 Anm. I. Rechtsentwicklung II. Bedeutung und Verfassungsmäßigkeit Anm. III. Geltungsbereich Persönlicher Geltungsbereich Sachlicher Geltungsbereich HHR Lfg. 243 September 2010 Stapperfend E 7

16 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen Anm. IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften V. Zurechnung der Betriebsausgaben (Abzugsberechtigung) VI. Verfahrensfragen 1. Ermittlung der Betriebsausgaben Benennung des Empfängers nach 160 AO Abzug der Betriebsausgaben Aufzeichnungspflichten für Betriebsausgaben B. Tatbestandsvoraussetzungen des Abs I. Betriebsausgaben als Aufwendungen Aufwendungen als Ausgaben 2. Stellungnahme a) Aufwendungen als alle betrieblich veranlassten Abgänge b) Ausgaben als Unterfall der Aufwendungen c) Betrieblicher Aufwand als Unterfall der Aufwendungen Behandlung von Rückflüssen und kompensierenden Leistungen Fiktive Aufwendungen und pauschale Betriebsausgaben Bewertung der Aufwendungen II. Begriff des Betriebs III. Veranlassung der Aufwendungen durch den Betrieb 1. Veranlassung als objektiver und subjektiver Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Betrieb a) Kausale und finale Veranlassungstheorie als Ausgangspunkt b) Die Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum c) Stellungnahme Unmittelbarer und mittelbarer Zusammenhang Anm. 3. Wirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhang Zeitlicher Zusammenhang a) Grundsatz b) Vorab entstandene Betriebsausgaben: Begriff und Behandlung 816 c) Vorab entstandene Betriebsausgaben: Planung einer Tätigkeit und objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang d) Beispiele aus der Rechtsprechung für vorab entstandene Betriebsausgaben e) Vorab entstandene vergebliche Betriebsausgaben f) Nachträgliche Betriebsausgaben: Begriff und Abgrenzung 820 g) Bedeutung von zurückbehaltenen und ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgütern für nachträgliche Betriebsausgaben h) Einzelfälle nachträglicher Betriebsausgaben i) Betriebsausgaben bei Unterbrechung der Einkünfteerzielung Örtlicher Zusammenhang der Betriebsausgaben mit dem Betrieb Abgrenzungsprobleme bei gemischten Aufwendungen Bedeutung des Verschuldens des Steuerpflichtigen IV. Zuordnung von Aufwendungen zu mehreren Einkunftsarten V. Angemessenheit von Betriebsausgaben C. Rechtsfolge: Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben E 8 Stapperfend

17 Gewinnbegriff im Allgemeinen 4 D. Wichtige Anwendungsfälle des Abs. 4 Anm. I. Angehörige 1. Überblick Persönlicher Anwendungsbereich/Definition des Begriffs nahe Angehörige Voraussetzungen der steuerrechtlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen a) Betriebliche Veranlassung der Aufwendungen b) Zivilrechtliche Wirksamkeit und Form der Verträge c) Tatsächliche Durchführung des Vereinbarten d) Fremdvergleich e) Scheingeschäfte und Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten Einzelne Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen a) Arbeitsverträge b) Miet- und Pachtverträge a c) Darlehensverträge...858b d) Pensionszusagen...858c e) Sonstige Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen d 5. Rechtsfolgen der steuerrechtlichen Nichtanerkennung der Verträge zwischen nahen Angehörigen II. Anlauf- und Gründungskosten III. Beiträge IV. Bekleidung V. Beratungs- und Prozesskosten VI. Bildungsaufwendungen Anm. VII. Diebstahl, Unterschlagung und Beschädigung von Wirtschaftsgütern 1. Grundsatz Verlust ausschließlich betrieblich genutzter Wirtschaftsgüter Verlust betrieblich und privat genutzter Wirtschaftsgüter Diebstahl, Unterschlagung und Veruntreuung von Geld Verlust fremder Wirtschaftsgütern Rechtsfolgen VIII. Erbfall, Erbauseinandersetzung und vorweggenommene Erbfolge IX. Erhaltungsaufwendungen. 890 X. Fachliteratur XI. Finanzierungskosten XII. Kraftfahrzeugkosten 1. Allgemeines ABC der Kraftfahrzeugkosten XIII. Krankheitskosten XIV. Reisekosten XV. Reklame- und Werbekosten XVI. Schadensersatzleistungen. 960 XVII. Sponsoringaufwendungen 1. Begriff des Sponsorings Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben oder Spenden Rechtsfolgen XVIII. Steuern XIX. Umzugskosten XX. Unfallkosten XXI. Versicherungsbeiträge 1. Allgemeine Grundsätze Beiträge für Personenversicherungen Beiträge für Sach- und Schadensversicherungen ABC der Versicherungsbeiträge HHR Lfg. 253 September 2012 E 8/1

18 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen Erläuterungen zu Abs. 4a: Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben (Schallmoser) A. Allgemeine Erläuterungen zu Abs. 4a Anm. I. Grundinformation zu Abs. 4a II. Rechtsentwicklung des Schuldzinsenabzugs III. Bedeutung und Verfassungsmäßigkeit des Abs. 4a 1. Bedeutung Verfassungsmäßigkeit IV. Geltungsbereich des Abs. 4a 1. Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich Anwendung auf Personengesellschaften Anwendung auf Kapitalgesellschaften V. Verhältnis des Abs. 4a zu anderen Vorschriften B. Erläuterungen zu Abs. 4a Satz 1 6: Abzugsverbot für Schuldzinsen bei Überentnahmen I. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolge des Satzes 1: Schuldzinsen bei Überentnahmen 1. Begriff der Schuldzinsen a) Schuldzinsenbegriff der Rechtsprechung.1048 b) Betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen c) Betriebliche Veranlassung bei Kontokorrentkonten Normative Voraussetzungen für die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs a) Überentnahme als Tatbestandsmerkmal b) Schuldzinsen... nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind Anm. 3. Rechtsfolge des Satzes 1: Abzugsverbot nach Maßgabe der Sätze 2 bis II. Tatbestandsvoraussetzungen des Satzes 2: Legaldefinition der Überentnahme 1. Begriff der Überentnahme Einzelne Merkmale des Überentnahmebegriffs a) Begriff und Umfang des Gewinns isd. Satzes b) Behandlung nicht abziehbarer Betriebsausgaben, des Hinzurechnungsbetrags nach Satz 4 und anderer gewinnmindernder Sonderregelungen im Rahmen des Gewinnbegriffs (Satz 3 Halbs. 2) c) Begriff und Umfang der Entnahme isd. Satzes d) Begriff der Einlage isd. Satzes e) Begriff des Wirtschaftsjahrs III. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolge des Satzes 3 af: (Auf die VZ 1999 und 2000 beschränkte) Korrektur von Einlagen und Entnahmen des IV. Quartals eines Wirtschaftsjahrs IV. Typisierte Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen (Satz 3 nf) 1. Gesetzlich festgelegter Zinssatz (6 vh) Periodenübergreifende Bemessungsgrundlage (Über- oder Unterentnahmebeträge) E 8/2

19 Gewinnbegriff im Allgemeinen 4 Anm. 3. Anfangs- und Endbestände fortwirkender Über- oder Unterentnahmebeträge V. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolge des Satzes 4: Bagatellbetrag und Gewinnhinzurechnung VI. Tatbestandsvoraussetzungen des Satzes 5: Ausnahme für Investitionsdarlehen 1. Inhalt und Bedeutung Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens Abzug von Schuldzinsen bleibt unberührt Anm. VII. Tatbestandsvoraussetzungen des Satzes 6: Anwendung der Abzugsbeschränkung auf die Einnahmenüberschussrechnung 1. Bedeutung Sinngemäße Anwendung von Satz 1 5 bei der Einnahmenüberschussrechnung (Satz 6 Halbs. 1) a) Sinngemäße Anwendung b) Sinngemäße Anwendung von Satz 1 5 im Einzelnen Aufzeichnung von Über- und Unterentnahmen (Satz 6 Halbs. 2) Erläuterungen zu Abs. 5: Abzugsverbot für Betriebsausgaben (Stapperfend/Schober/Paul/Kruschke/Rätke) A. Allgemeine Erläuterungen zu Abs. 5 Anm. I. Rechtsentwicklung des Abs II. Bedeutung und Verfassungsmäßigkeit des Abs Bedeutung der Abzugsverbote des Abs Verfassungsmäßigkeit der Abzugsverbote des Abs III. Geltungsbereich des Abs IV. Verhältnis des Abs. 5 zu anderen Vorschriften V. Verfahrensfragen des Abs B. Betriebsausgaben, die den Gewinn nicht mindern dürfen (Abs. 5 Satz 1) I. In Abs. 5 Nr aufgezählte Betriebsausgaben Anm. II. Rechtsfolge: Verbot der Gewinnminderung C. Abzugsverbot für Geschenke (Abs. 5 Satz 1 Nr. 1) I. Allgemeine Erläuterungen zu Nr Rechtsentwicklung der Nr Bedeutung und Verfassungsmäßigkeit der Nr Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Vorschriften II. Abzugsverbot für bestimmte Geschenkaufwendungen (Nr. 1 Satz 1) 1. Aufwendungen für Geschenke Geschenkempfänger ist nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen Rechtsfolgen des Abzugsverbots HHR Lfg. 253 September 2012 E 8/3

20 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen Anm. III. Ausnahmen vom Abzugsverbot: 35 Euro- Freigrenze (Nr. 1 Satz 2) D. Abzugsverbot für Bewirtungsaufwendungen (Abs. 5 Satz 1 Nr. 2) I. Allgemeine Erläuterungen zu Nr Rechtsentwicklung der Nr Bedeutung und Verfassungsmäßigkeit der Nr Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Vorschriften II. Abzugsverbot für bestimmte Bewirtungskosten (Nr. 2 Satz 1) 1. Aufwendungen für die Bewirtung Bewirtung aus geschäftlichem Anlass % der als angemessen anzusehenden und nachgewiesenen Aufwendungen Rechtsfolgen III. Allgemeine Nachweispflicht für Bewirtungskosten (Nr. 2 Satz 2) IV. Spezielle Nachweispflicht für Bewirtung in einer Gaststätte (Nr. 2 Satz 3) 1. Beifügen der Rechnung Form und Inhalt der Rechnung E. Abzugsverbot für Gästehäuser (Abs. 5 Satz 1 Nr. 3) I. Allgemeine Erläuterungen zu Nr Rechtsentwicklung der Nr Bedeutung, Verfassungsmäßigkeit und Geltungsbereich der Nr Verhältnis der Nr. 3 zu anderen Vorschriften und Verfahrensfragen Anm. II. Erläuterungen zu Nr Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, die der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung dienen (Gästehäuser) Nicht-Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen als Begünstigte Einrichtungen außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen Rechtsfolgen der Nr F. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, Segeljachten oder Motorjachten usw. (Abs. 5 Satz 1 Nr. 4) I. Allgemeine Erläuterungen zu Nr Rechtsentwicklung der Nr Bedeutung, Verfassungsmäßigkeit und Geltungsbereich der Nr Verhältnis der Nr. 4 zu anderen Vorschriften und Verfahrensfragen II. Erläuterungen zu Nr Aufwendungen für Jagd und Ähnliches a) Aufwendungen für die in Nr. 4 genannten Zwecke b) Nicht von Nr. 4 erfasste Fallkonstellationen Aufwendungen für die mit den genannten Zwecken zusammenhängenden Bewirtungen Rechtsfolge G. Mehraufwendungen für die Verpflegung (Abs. 5 Satz 1 Nr. 5) I. Allgemeine Erläuterungen zu Nr Rechtsentwicklung der Nr Bedeutung Geltungsbereich E 8/4

21 Gewinnbegriff im Allgemeinen 4 Anm. 4. Verhältnis zu anderen Vorschriften II. Tatbestandsvoraussetzungen der Nr Mehraufwendungen für die Verpflegung als Betriebsausgaben (Nr. 5 Satz 1) Mehraufwendungen für die Verpflegung bei Dienstreisen im Inland (Nr. 5 Satz 2) a) Tatbestandsvoraussetzung: Betriebliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder Betriebsstätte b) Rechtsfolge: Pauschbeträge in gestaffelter Höhe c) Abwesenheitsdauer bei Nachtarbeit (Nr. 5 Satz 2 Halbs. 2) Mehraufwendungen für die Verpflegung bei Einsatzwechsel- oder Fahrtätigkeit (Nr. 5 Satz 3) Mehraufwendungen für die Verpflegung bei Auslandsreisen (Nr. 5 Satz 4) a) Tatbestand: Tätigkeit im Ausland b) Rechtsfolge: Länderweise unterschiedliche Pauschbeträge c) Pauschbeträge für Auslandsreisen, die mehrere Länder berühren (Nr. 5 Satz 4 Halbs. 2) Abzugsbeschränkung für Mehraufwendungen für die Verpflegung bei längerfristiger Tätigkeit (Nr. 5 Satz 5) Mehraufwendungen für die Verpflegung bei doppelter Haushaltsführung (Nr. 5 Satz 6) a) Entsprechende Anwendung der Regelungen zum Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung (Nr. 5 Satz 6 Halbs. 1) Anm. b) Doppelte Haushaltsführung und Reisetätigkeit (Nr. 5 Satz 6 Halbs. 2) H. Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten (Abs. 5 Satz 1 Nr. 6) I. Allgemeine Erläuterungen zu Nr Rechtsentwicklung Bedeutung Verfassungsmäßigkeit Geltungsbereich Verhältnis zu anderen Vorschriften a) Verhältnis zu weiteren Regelungen des b) Verhältnis zu weiteren einkommensteuerrechtlichen Vorschriften c) Verhältnis zum KStG, GewStG und UStG II. Erläuterungen zu Satz 1: Abzugsverbot für Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten als Grundsatz 1. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten Abgrenzung zu anderen Fahrten Soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist III. Erläuterungen zu Satz 2: Abgeltung der Aufwendungen durch eine Entfernungspauschale 1. Abgeltung der Aufwendungen Entsprechende Anwendung von 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Nr. 5 Satz 1 6 und Abs HHR Lfg. 253 September 2012 E 9

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