Newsletter internationales Steuerrecht

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1 Newsletter internationales Steuerrecht Steuersparmodelle 2. Teil...2 A. Englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte England und Organschaftsmodell in Deutschland...2 B: Zyprische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Zypern und Organschaftsmodell in Deutschland...4 Zur Ltd& Co KG (steuerliche Betriebsstätte der Ltd Deutschland)...5 Greift ein Gewerbeverbot für Ltd.-Geschäftsführer?...6 Limited Gründung trotz Gewerbeverbot...6 Richtige HR-Eintragung nun auch in Magdeburg...7 Zum Thema Insolvenz...7 Internationales Steuerrecht - Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren im Ausland...8 Internationales Steuerrecht - Fiktiver Zinsabzug in Belgien: Vorteile für Risikokapital...8 Fragestellungen zum Thema "Wie bekomme ich das Geld aus meiner Auslandsgesellschaft heraus" und "Negativauswirkungen von Treuhandverhältnissen" 11 Wie bekomme ich denn das Geld aus meiner Auslandsgesellschaft heraus?...11 Wie verhält es sich mit dem Treuhand-Direktor und Shareholder?...11

2 Steuersparmodelle 2. Teil A. Englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte England und Organschaftsmodell in Deutschland Allgemeines zum Organschaftsmodell Mit Hilfe des steuerlichen Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen Gesellschaften beim deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und eine Körperschaft gegründet, die als steuerliche Organschaft auftreten, mithin Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche Körperschaft hält mithin Anteile an der ausländischen Gesellschaft. Wegen der Organschaft wird der in Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn direkt den beteiligten natürlichen Personen zugewiesen (Steuerfreistellung unter Progessionsvorbehalt). Organschaftsmodell Zusammenfassung Besteuerung reduziert sich auf ausländische Körperschaftssteuer Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie bewirkt Quellensteuerreduktion auf 0% Nur eine KSt-Erklärung im Ausland, statt mehrerer ESt-Erklärungen Abschottung von beschränkter Erbschafts-bzw. Schenkungssteuer Rechenbeispiel im Rahmen ZEC (Körperschaftssteuer 5%): Gewinn im Installationsjahr: 100,00 % abzüglich spanischer KSt: -5,00

3 Jahresüberschuss: 95,00% Quellensteuer: 0% Auszahlungsbetrag in Ebene2 (Deutschland): 95% Nettozufluss beim Gesellschafter: 95% Gesamtsteuerbelastung (ohne KiSt): 5% Installiert wird eine englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte in England. Als Direktor tritt ein englischer Anwalt treuhänderisch auf (Ort der der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte nach DBA). In Deutschland wird eine steuerliche Organschaft aus Kapitalgesellschaft (z.b. zweite Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland oder GmbH) und BGB-Gesellschaft installiert, also Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag der BGB-Gesellschaft zur deutschen Kapitalgesellschaft. Die deutsche Kapitalgesellschaft wird Anteilseigner an der englischen Limited. Rechtsfolgen: Da England kein Niedrigsteuerland im Sinne 7-14 AStG ist,greift die Hinzurechnungsbesteuerung auch dann nicht, wenn die englische Limited nur passive Einkünfte erwirkt. Infolge werden die Gewinne zunächst in England besteuert. Die Gewinne nach Ertragsbesteuerung in England fliessen dann unter Wirkung der EU- Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei in die deutsche Kapitalgesellschaft und werden an die BGB-Gesellschafter steuerfrei unter Progressionsvorbehalt weitergereicht. Vergleich bei Euro Gewinn 1. Deutsche Besteuerung GmbH: 39% Ertrags- und Gewerbesteuern = Euro Steuern Verbleibend: Euro nach Steuern Ausschüttung an Gesellschafter, natürliche Person, bei Annahme 42% Spitzensteuersatz, Besteuerung im Halbeinkünfteverfahren: Euro Steuern Gesamt steuerliche Belastung: ,00 Euro 2. Englische Limited und Organschaftsmodell Ertragssteuern bei Euro Gewinn: Ca. 16%, also ,00 Euro Verbleibend: Euro Ausschüttung an deutsche Kapitalgesellschaft: Keine Besteuerung Ausschüttung an deutsche Gesellschafter der BGB-Gesellschaft, unter der Annahme, dass diese andere Einkünfte im Spitzensteuersatz erzielen: keine Besteuerung Gesamt steuerliche Belastung: ,00 Euro Steuerersparnis: ,00 Euro pro Jahr, also ,00 Euro in 10 Jahren

4 Zu B: Ausschüttung an deutsche Gesellschafter der BGB-Gesellschaft, unter der Annahme, dass diese andere Einkünfte mit ca. 25% Steuersatz erzielen: + ca Euro Einkommenssteuerlastung Gesamte steuerliche Belastung: ca ,00 Euro Steuerersparnis: ,00 Euro pro Jahr, also ,00 Euro in 10 Jahren B: Zyprische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Zypern und Organschaftsmodell in Deutschland Installiert wird eine zyprische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte auf Zypern. Als Direktor tritt ein zyprischer Anwalt treuhänderisch auf (Ort der der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte nach DBA). In Deutschland wird eine steuerliche Organschaft aus Kapitalgesellschaft (z.b. zweite Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland oder GmbH) und BGB-Gesellschaft installiert, also Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag der BGB-Gesellschaft zur deutschen Kapitalgesellschaft. Die deutsche Kapitalgesellschaft wird 49%iger Anteilseigner an der zyprischen Limited (bis 100% möglich, sofern die zyprische Limited aktive Einkünfte erwirkt). Rechtsfolgen: Da Zypern ein Niedrigsteuerland im Sinne 7-14 AStG ist, greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach Außensteuergesetz. Gehen wir also von passiven Einkünften auf Zypern aus, sollte die deutsche Kapitalgesellschaft nur 49% halten. Wie beim Beispiel A fliessen nun 49% der zyprischen Gewinne unter Wirkung der EU-Mutter- Tochter-Richtlinie in die deutsche Kapitalgesellschaft und werden steuerfrei- unter Progressionsvorbehalt- an den deutschen Anteilseigner der BGB-Gesellschaft weitergeleitet. 51% der Anteile der zyprischen Gesellschaft können treuhänderisch über eine zyprische Steuerkanzlei gehalten werden oder eine Offshore-Gesellschaft. Die zyprische Limited kann mit den 51% Investitionen weltweit tätigen oder der Nutznießer verlagert zum Zeitpunkt der Gewinnausschüttung seinen Lebensmittelpunkt in ein Niedrigsteuerland oder es wird eine zweite Kapitalgesellschaft außerhalb Deutschlands gegründet (Land ohne Wirkung AStG). 1. Deutsche Besteuerung GmbH: 39% Ertrags- und Gewerbesteuern = Euro Steuern Verbleibend: Euro nach Steuern Ausschüttung an Gesellschafter, natürliche Person, bei 42% Spitzensteuersatz: Euro Steuern Gesamt steuerliche Belastung: ,00 Euro 2. Zyprische Limited und Organschaftsmodell 10% Ertragssteuern bei der zyprischen Limited= ,00 Euro Verbleibend: ,00 Euro Euro werden steuerfrei an die deutsche Kapitalgesellschaft ausgeschüttet: Keine Besteuerung.

5 Ausschüttung an deutsche Gesellschafter der BGB-Gesellschaft, unter der Annahme, dass diese andere Einkünfte im Spitzensteuersatz erzielen: keine Besteuerung Gesamt steuerliche Belastung: ,00 Euro Steuervorteil zur deutschen GmbH: Euro pro Jahr = ,00 Euro in 10 Jahren Zu B: Ausschüttung an deutsche Gesellschafter der BGB-Gesellschaft, unter der Annahme, dass diese andere Einkünfte mit ca. 25% Steuersatz erzielen: + ca Euro Einkommenssteuerlastung Gesamte steuerliche Belastung: ,00 Euro Steuervorteil zur deutschen GmbH: Euro pro Jahr= ,00 Euro in 10 Jahren Zur Ltd& Co KG (steuerliche Betriebsstätte der Ltd Deutschland) Gute Zeiten für gute Geschäfte sind seltener geworden. Das Wirtschaftsleben verlangt immer mehr Flexibilität und Risikobereitschaft. Auf der anderen Seite sinken Erträge genau so beständig wie die Handlungsspielräume des Einzelnen. Vor diesem Hintergrund tritt die Ltd. & Co. KG als neue Rechtsform auf den Plan. Die Personengesellschaft mit beschränkter Haftung greift immer mehr Raum. Als Sonderform der Limited hat auch die Ltd. & Co. KG in Deutschland eine große Zukunft - und dass nicht nur wegen der Tatsache, dass sich Steuerberater, die das Konstrukt der GmbH & Co. KG beherrschen dann auch automatisch mit dem Limited- Pendant auskennen. Für den Freiburger Steuerberater Jürgen Schwendemann lautet inzwischen die Frage nicht mehr "GmbH oder Limited?", sondern nur noch "Limited oder Ltd. & Co. KG". Bietet schon die "pure" Limited deutschen Unternehmern mannigfaltige Vorteile gegenüber GmbH, GbR oder Einzelunternehmen, so lassen sich mit der Ltd. & Co. KG - neben vielen anderen Pluspunkten - sogar auch steuerliche Vorteile erzielen. Wie die GmbH & Co. KG ist die Limited-Entsprechung eine Personengesellschaft, deren Vollhafter eine Kapitalgesellschaft ist. Mit der GmbH als Vollhafter ist das Haftungsrisiko auf das gezeichnete Kapital beschränkt; wird diese Rolle dagegen von einer Ltd. übernommen, kann die Haftung auf Grund des niedrigeren Stammkapitals noch weiter beschränkt werden. Fazit: Die Schwelle, mit Geschäftspartnern ein neues Vorhaben zu beginnen, wird durch die Möglichkeit, das Projekt über eine Ltd. & Co. KG laufen zu lassen, deutlich gesenkt. Für den Kölner Rechtsanwalt Steffen Wilde ist die Ltd. & Co. KG deshalb "die Gesellschaftsform, mit der neue Ideen, Vorhaben und Projekte schnell und ohne abschreckenden Kostenaufwand zügig umgesetzt werden können." Bei der Wahl der Rechtsform sind oft steuerliche Überlegungen neben der Haftungsbegrenzung die wichtigsten. Im Rechenbeispiel unserer Homepage wurde ein Gewinn von zu Grunde gelegt. Fazit: Bei der Besteuerung schneidet die Ltd & Co. KG deutlich besser ab als die reine Limited. Der Unterschied macht im Jahr immerhin aus.

6 Weitere Vorteile sind: Verluste können grundsätzlich mit anderen Einkünften verrechnet werden. Bei der Einlage bisher privat genutzter Immobilien in das Betriebsvermögen einer Ein-Mann-Ltd. & Co. KG zur Verbesserung der Eigenkapitalquote wird keine Grunderwerbsteuer fällig; fallen Reparaturen an, vermindern sie als Betriebsausgaben die Gewerbesteuer. Versteuert wird die Ltd. & Co. KG wie ein Einzelunternehmen, auch Privatentnahmen sind möglich. Mit der Ltd. & Co. KG lassen sich nach Angaben von Steuerberater Jürgen Schwendemann weitere Vorteile, so im Falle von Verlusten, bei der Erbschaftssteuer oder durch Steuerstundung für betriebliche Altersversorgung erzielen. Das Konstrukt macht überdies den Firmenverkauf für den Veräußerer attraktiver. Für das Unternehmermagazin "Impulse" ist die GmbH & Co. KG "das Sparmodell per Excellence" für Privatvermögen. (Anmerkung: gilt auch für die Ltd. & Co. KG). "Dazu installieren Eltern eine Vermögensveraltungsgesellschaft und bringen dort Grundstücke, Mietshäuser und Wohnung ein. Anschließend schenken sie den Kindern Anteile an dieser Firma. So profitieren sie von Euro Extra-Freibetrag und 35% Wertabschlag. Die persönlichen Freibeträge kommen on top, etwa Euro pro Elternteil und Kind". Greift ein Gewerbeverbot für Ltd.-Geschäftsführer? Kann ein in Deutschland ausgesprochenes Gewerbeausübungsverbot dadurch umgangen werden, dass der Verbotsadressat sein Gewerbe als Geschäftsführer einer Ltd. mit inländischer Zweigniederlassung führt.gerade dies hatte das OLG Oldenburg in seinem Beschluss vom bejaht. Das OLG Thüringen hat nunmehr entschieden, dass eine Eintragung einer Zweigniederlassung einer Ltd. in Deutschland versagt werden kann, wenn gegen den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer ein Gewerbeverbot verhängt wurde. Die Allgemeinheit sei vor der Tätigkeit von Personen, die nicht die nötige Gewähr dafür bieten, dass sie die Geschäfte einer Zweigniederlassung im Inland ordnungsgemäß führen können, zu schützen, so das OLG. Dieser Beschluss führt zu mehr Rechtssicherheit: Wer aufgrund einer Gewerbeuntersagung nicht geeignet ist, eine GmbH zu führen, kann auch nicht geeignet sein, als Geschäftsführer eine Ltd. zu führen. Zudem wäre die Gesellschaft mit einem allein berechtigten Geschäftsführer, gegen den ein Gewerbeausübungsverbot ausgesprochen wurde, handlungsunfähig, da der zum Handeln allein berechtigte Geschäftsführer nicht mehr tätig sein dürfte. Oberlandesgericht Thüringen, Beschluß vom W 693/05 Da das OLG Thüringen von der Auffassung des OLG Oldenburg abweicht, musste diese Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden. Es steht zu erwarten, dass der BGH das Urteil des OLG Thüringen bestätigt und damit auch der Rechtsprechung der, für diese Frage an sich zuständigen, Verwaltungsgerichte folgt. Achtung: Natürlich greift das Gewerbeverbot auch für einen Ltd. Geschäftsführer, der die Ltd. nicht in das Handelsregister eintragen lässt. Limited Gründung trotz Gewerbeverbot Als Ausweg verbleibt nur die Limited-Gründung mit steuerlicher Betriebsstätte England und Repräsentanz in Deutschland, sofern in Deutschland keine steuerliche

7 Betriebsstätte nach DBA ausgelöst wird, also unser Basispaket UK Limited mit Treuhand-Diensten. Löst die Limited in Deutschland eine steuerliche Betriebsstätte nach DBA aus, so können wir einen treuhänderischen Niederlassungsleiter in Deutschland stellen. Richtige HR-Eintragung nun auch in Magdeburg Der englische Gesellschaftszwecks muss nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen werden. Nachdem das Amtsgericht Magdeburg der Ansicht war, dass der englische Gesellschaftszweck mit in das deutsche Handelsregister eingetragen werden muss, was aufgrund des umfangreich ausformulierten englischen Gesellschaftszwecks zu erheblichen Gerichts- und Bekanntmachungskosten geführt hat, hat das Landgericht Magdeburg die Entscheidung des Amtsgericht nunmehr aufgehoben. Auch hier wird nunmehr nur der Geschäftszweck der deutschen Zweigniederlassung in das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht. Landgericht Magdeburg Beschl. v. 12. Mai T 12/06 Zum Thema Insolvenz Der Schutz der privaten Haftung ist u.a. mit einer GmbH / Limited und den Personengesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH & Co. KG / Ltd. & Co. KG) möglich. Bei einer Insolvenz haften Unternehmer nicht automatisch mit dem Privatvermögen wie z.b. bei einer GbR, Einzelunternehmen. Das Wirtschaftsmagazin Brand Eins schreibt in seiner Mai Ausgabe: "Das chinesische Alphabet mit seinen rund Schriftzeichen würde nicht ausreichen, um Unternehmen wie Privatpersonen, die im vergangenen Jahr Pleite machten, ein solches Zeichen zuzuordnen. Zwar ging 2005 die Zahl der Unternehmensinsolvenzen erstmals seit einem halben Jahrzehnt deutlich zurück. Bei Pleitefirmen hat die deutsche Unternehmerschaft jedoch kaum Anlass, sich in Sicherheit zu wiegen. Bei persönlich haftenden Gesellschaftern und Geschäftsführern folgt der Firmeninsolvenz meist auch der private Konkurs; und mit ihm ein sozialer und psychischer Absturz. Vergangenes Jahr haben knapp Privatpersonen Insolvenz beantragt. Zwei Drittel davon waren überschuldete Verbraucher. Ihre Zahl steigt seit Jahren stetig. Nebenbei bemerkt: Nach Berechnungen der Wirtschaftsauskunftei Creditreform haben die Konkurse des Jahres 2005 mehr als eine halbe Million Arbeitnehmern ihren Job gekostet. Bei mehr als 70 Prozent der Insolvenzen - sagt eine Studie der Creditreform aus spielen Managementfehler die entscheidende Rolle. Die Konkursanalysten unterscheiden hier nach Organisationsfehlern (26,7 Prozent), Planungsfehlern (19,6 Prozent), falscher Investitionspolitik (12,5 Prozent) und mangelhaften Produkten oder Arbeiten (12,6 Prozent). Hierunter fallen auch Unternehmen, die zu sozial denken und sich nicht früh genug von Mitarbeitern trennen. Versagt das Management im operativen Geschäft, holt in Deutschland ein strukturelles Manko viele Unternehmen ein: In keinem anderen EU-Land ist die Eigenkapitalquote der Unternehmen so niedrig wie hier. Banken zeigen sich seit der Verschärfung der Regelungen zur Bankenaufsicht im Rahmen des Basel-II-Abkommens bei der Kreditvergabe immer zurückhaltender. "Oft ist es schlicht die fehlende Liquidität, die Unternehmen trotz ordentlicher Auftragslage das Genick bricht", sagt Expertin Annemarie Sahm.

8 Internationales Steuerrecht - Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren im Ausland Ob beim Besuch oder bei der Ausrichtung von Messen und Ausstellungen im Ausland, der Wartung von gelieferten Maschinen, beim Bezug von Produktionsmitteln und -vorleistungen bis hin zu verschiedensten Dienstleistungen mit Auslandsbezug - alle derartigen Aktivitäten können mit ausländischer Umsatzsteuer belastet werden. Diese Umsatzsteuer kann, anders als bei inländischen Rechnungen jedoch nicht durch den Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend gemacht werden. Jedoch gibt es für eine erhebliche Anzahl von Ländern die Möglichkeit, ausländische Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens für einen Großteil der Kosten erstattet zu bekommen. Innerhalb der EU besteht diese Möglichkeit im Verhältnis zu allen Mitgliedstaaten, außerhalb ist dies aber nur teilweise möglich. Zu beachten bleibt, dass jedes einzelne Land hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer und der Anforderungen an die Rechnungen, Belege und Fristen andere Vorraussetzungen hat. Diese geben regelmäßig Anlass zu zeitaufwendigen Rückfragen, die einerseits zu einer Zeitverzögerung bzw. erhöhten Kosten sowie andererseits oft zu Ablehnungsbescheiden oder im Extremfall, sogar zu umsatzsteuerlichen Zwangsregistrierungen in den jeweiligen Ländern führen. Gegebenenfalls ist ein Einspruchsverfahren aufwendig und in Landessprache zu führen und eine etwaige Klage an einen lokalen Berufsträger gebunden. Um derartige Überraschungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, generell einen lokalen Berater hinzu zu ziehen, der mit den jeweiligen Verfahren und den örtlichen Gegebenheiten vertraut ist. Für die Erstattung in Rechnung gestellter ausländischer Umsatzsteuer sind die jeweiligen ausländischen Behörden des Landes zuständig, in dem die Umsatzsteuer entrichtet wurde. Dafür stellt jede ausländische Behörde einen eigenen, zur Verfahrensbeschleunigung verwendbaren, in Landessprache abgefassten Antragsvordruck zur Verfügung, welcher auch verwendet werden sollte, wobei einige EU-Staaten bereits einen einheitlichen auf der 6. EWG Richtlinie basierenden Vordruck verwenden. Internationales Steuerrecht - Fiktiver Zinsabzug in Belgien: Vorteile für Risikokapital Die belgische Regierung hat ab dem Erhebungsjahr 2007 (Geschäftsjahr 2006) eine außergewöhnliche steuerliche Maßnahme eingeführt, um das steuerpflichtige Einkommen belgischer Unternehmen oder belgischer Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen erheblich zu senken. Unternehmen mit einem speziellen Steuersystem wie die bekannten belgischen Koordinationszentren sind von dieser begünstigenden Maßnahme ausgeschlossen. Im Mittelpunkt dieses neuen Steuerabzugs steht die Abschaffung des Unterschieds zwischen der Finanzierung mit Fremdkapital und der Finanzierung mit Eigenkapital. Denn Zinsen können von den leihenden Unternehmen abgezogen werden, wohingegen Dividenden - die eine Vergütung des Kapitals darstellen - von den zahlenden Unternehmen nicht abgezogen werden können. Das Prinzip des fiktiven Zinsabzugs, der auch Abzug für Risikokapital genannt wird, ist einfach. Die abzugsfähigen Zinsen werden auf der Grundlage des korrigierten Eigenvermögens des Unternehmens am Ende des letzten steuerpflichtigen Zeitraums

9 berechnet. So wird für ein Unternehmen, das seine Buchhaltung pro Kalenderjahr führt, der Abzug für das Geschäftsjahr 2006 auf der Grundlage des Eigenvermögens des Unternehmens am 31. Dezember 2005 berechnet werden. Die Korrektur beinhaltet, dass sechs Bestandteile vom Eigenvermögen abgezogen werden müssen, nämlich: der steuerliche Nettowert der vom Unternehmen gehaltenen eigenen Anteile und der Anteile und Beteiligungen, die zum finanziellen Anlagevermögen zählen; die Nettoaktiva ausländischer Betriebsstätten und/oder im Ausland gelegener Immobilien (in Ländern, mit denen Belgien ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat); der Nettobuchwert des materiellen Anlagevermögens oder Teilen davon, die den Bedarf für die normale Geschäftsausübung unangemessen überschreiten; der Buchwert von Bestandteilen, die als Kapitalanlagen gehalten werden und die aufgrund ihrer Art nicht dafür bestimmt sind, ein steuerpflichtiges regelmäßiges Einkommen zu generieren (Kunstwerke u. ä.); der Buchwert von Immobilien, die von natürlichen Personen, die Direktor oder Geschäftsführer des Unternehmens sind, ihren Ehepartnern oder ihren gesetzlichen Kindern benutzt werden; die freigestellten Neubewertungsmehrwerte und Kapitalsubventionen; Kapitalbewegungen während des steuerpflichtigen Zeitraums werden als gewichteter Durchschnitt betrachtet, und zwar ab dem Ersten des auf die Änderung folgenden Monats. So wird eine Kapitalerhöhung um Euro im März 2006 ab April 2006 einen positiven Einfluss auf die Berechnungsgrundlage des fiktiven Zinsabzugs für das Geschäftsjahr 2006 haben, es wird also nicht der gesamte Betrag, sondern nur Euro (= x 9/12) berücksichtigt. Über dieses korrigierte Eigenvermögen wird abhängig vom monatlichen Satz für lineare Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von 10 Jahren ein Prozentsatz berechnet. Somit wird der Abzug für das Erhebungsjahr 2007 auf der Grundlage des durchschnittlichen Satzes des Jahres 2005 berechnet werden. Wir erwarten, dass der durchschnittliche Satz bei 3,5 Prozent liegen wird. Für kleine Unternehmen wird der Basissatz um 0,5 Prozent erhöht. Ein Unternehmen im letzteren Sinn ist ein Unternehmen, das im zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahr höchstens eine der folgenden Kriterien überschritten hat: Jahresumsatz : 7,3 Millionen Euro (exklusive USt.); Bilanzsumme : 3,65 Millionen Euro (exklusive USt.); Mitarbeiter : durchschnittlich 50 pro Jahr, wenn nicht der durchschnittliche Personalbestand mehr als 100 beträgt. Dies entspricht den Kriterien für eine verkürzte Bilanz. In der Praxis bedeutet der fiktive Zinsabzug eine Verringerung der steuerlichen Gewinnermittlungsgrundlage des Unternehmens. Es besteht deshalb die Möglichkeit, dass das Unternehmen den Abzug aufgrund beispielsweise eines steuerlichen Verlustes nicht nutzen kann. Der nicht genutzte Zinsabzug ist jedoch nicht endgültig verloren. Er kann auf den Gewinn der kommenden sieben Jahre vorgetragen werden. Für kleine und mittelständische Unternehmen (KMO) gibt es jedoch eine Einschränkung. Es wird nicht möglich sein, im selben Geschäftsjahr eine Investitionsrücklage zu bilden und den fiktiven Zinsabzug zu nutzen. Sie müssen sich also entscheiden. Wenn im übrigen innerhalb eines steuerpflichtigen Zeitraums eine Investitionsrücklage gebildet wird, kann der fiktive Zinsabzug in den folgenden zwei Jahren nicht genutzt werden. Das nachfolgende, stark vereinfachte Beispiel zeigt den Steuereffekt der Anwendung des fiktiven Zinsabzugs (nachfolgend NIA):

10 - Eigenvermögen Steuerlicher Wert der Anteile Korrigiertes Eigenvermögen 90 Steuerpflichtiges Ergebnis 15 Körperschaftsteuersatz 33,99 Prozent, Durchschnitt der linearen Schuldverschreibungen über 10 Jahre: 3,50 Prozent (Prognose) Ohne NIA Steuerpflichtige Grundlage für die Anwendung - NIA 15,00 - Anwendung NIA 0, Effektive steuerpflichtige Grundlage 15,00 Steuern (33,99 Prozent) 5,10 Effektiver Steuersatz 33,99 Prozent Mit NIA Steuerpflichtige Grundlage für die Anwendung - NIA 15,00 - Anwendung NIA -3, Effektive steuerpflichtige Grundlage 11,85 Steuern (33,99 Prozent) 4,03 Effektiver Steuersatz 26,87 Prozent Um die finanzielle Neutralität zu erhalten, hat die belgische Regierung als Gegenpol zum fiktiven Zinsabzug einige budgetäre Kompensationsmaßnahmen eingeführt. Bei diesen Kompensationsmaßnahmen handelt es sich um: Die Abschaffung des gängigen Investitionsabzugs und des erweiterten Investitionsabzugs ab dem Erhebungsjahr Das Einlagerecht (Einlage in ein Unternehmen) wird ab dem Prozent (anstatt 0,5 Prozent) betragen und wird auf das allgemeine feste Recht von 25 Euro zurückgeführt. Der Steuerkredit für kleine und mittelständische Unternehmen (KMO) wird ab dem Erhebungsjahr 2007 abgeschafft. Es stellt sich die Frage, in welchem Maße die vorgenannten Maßnahmen angesichts des starken finanziellen Einflusses des fiktiven Zinsabzugs die erwartete Neutralität schaffen werden. Dennoch handelt es sich hier um eine außergewöhnliche steuerliche Maßnahme, die Investitionen in Belgien attraktiv macht.

11 Fragestellungen zum Thema "Wie bekomme ich das Geld aus meiner Auslandsgesellschaft heraus" und "Negativauswirkungen von Treuhandverhältnissen" Wie bekomme ich denn das Geld aus meiner Auslandsgesellschaft heraus? Wenn Sie Geld mit der Kreditkarte der Auslandsgesellschaft in Deutschland abheben, ist dieses ein Buchungsvorgang "Gesellschaft Bank an Gesellschaft Kasse", also kein Zufluss an Sie als natürliche Person. Das Geldwäschegesetz greift ab Euro. Wenn Sie also Euro in Bar aus dem Betriebsstättenland mitbringen, erfolgt keine Kontrollmitteilung an das deutsche Finanzamt (Natürlich müssten Sie diesen Tatbestand eigentlich dem deutschen Finanzamt anzeigen, es wäre sonst Steuerhinterziehung) Die deutsche (oder österreichische) Repräsentanz kann Aufwendungen gegenüber der ausländischen Mutter geltend machen: Büro, Kommunikation, Fahrzeug, Geschäftsessen, Reisekosten usw.. Sie können ein Darlehn von der Auslandsgesellschaft erhalten (zu "Bedingungen gleicher Dritter") Sie könnten eine englische Limited mit Betriebsstätte Deutschland gründen, die dann an der Auslandsgesellschaft beteiligt ist. Mithin fließen Gewinne aus der Auslandsgesellschaft steuerfrei nach Deutschland, in Rechtsfolge der EU- Mutter-Tochter-Richtlinie. Ist die Auslandsgesellschaft in einem Niedrigsteuerland gemäss 7-14 AStG installiert (z.b. Zypern), so darf die "deutsche Limited" nur maximal 49% der Anteile halten, sonst Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung. Die Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter- Richtlinie greift natürlich nur, wenn die operative Gesellschaft in der EU angesiedelt ist, also z.b. Zypern, England usw.. Ansonsten werden Abflüsse nach Deutschland im Betriebsstättenland mit Quellensteuer belegt (8-15%). Ausnahme: Schweiz. Die Schweiz hat sich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie "unterworfen". Ergänzend könnten Sie ein Organschaftsmodell installieren, mithin steuerfreier Zufluss an die deutsche natürliche Person unter Progressionsvorbehalt. Zum Zeitpunkt der gewollten Gewinnausschüttung verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt in ein Niedrigsteuerland, z.b. in die Schweiz. Sofern ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wurde, wechseln die Shareholderverhältnisse und Sie selbst treten offiziell als Shareholder ein. Dann erfolgt die Gewinnausschüttung an Sie als natürliche Person, mithin Einkommensbesteuerung im Niedrigsteuerland. Wechseln Sie dann Ihre steuerliche Ansässigkeit wieder nach Deutschland/Österreich, so erfolgt keine erneute Besteuerung des Einkommens (Verbot der Doppelbesteuerung,sofern DBA zwischen Deutschland und dem "Zufluchtsland"). Wie verhält es sich mit dem Treuhand-Direktor und Shareholder? Ausgangslage: Gründung einer Auslandsgesellschaft in einem Niedrigsteuerland, i.d.r. keine Aktivgeschäfte nach AStG, mithin hält eine Steuer-oder Anwaltskanzlei im Sitzstaat der Gesellschaft mindestens 51% der Gesellschaftsanteile treuhänderisch (Verhinderung der Hinzurechnungsbesteuerung) sowie Stellung eines Treuhand- Direktors (DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte).

12 1. Hält der Treuhand-Direktor keine Anteile, hat er auch keinen Einfluss. Entscheidend ist im Rahmen dieser Fragestellung also die Wirkung des Mehrheitseigners (Gesellschafter, Shareholder). 2. Zunächst einmal besteht ein notarieller Treuhand-Vertrag zwischen Ihnen und der ausländischen Steuerkanzlei. Treuhandverhältnisse sind in dem meisten Ländern erlaubt, Ausnahme ist Irland. Sollte der Treuhand-Shareholder also Beschlüsse ohne Ihre Zustimmung fassen, sind diese Unwirksam, Rechtswidrig und es wurde eine strafbare Handlung getätigt. Da es sich um eine Steuerkanzlei handelt, ist ein solcher Vorgang so gut wie ausgeschlossen, die Kanzlei würde zusätzlich Ihre Zulassung verlieren. Wichtiger ist aber, dass SIE einziger Kontobevollmächtigter sind, der Shareholder hat keine Kontovollmacht. Nur Sie haben eine Kreditkarte, nur Sie haben die Passwörter für das Online-Banking. Wenn Sie eine zusätzliche Sicherheit benötigen, können wir Ihnen ein Schweizer Konto einrichten. Größere Geldsummen überweisen Sie dann online vom ausländischen auf das Schweizer Konto. In der Schweiz können Sie die Treuhandverhältnisse offenbaren. Es besteht auch die Möglichkeit eine reine Offshore-Gesellschaft zu gründen (z.b. Belize) und das in einem Land ohne Rechtshilfeabkommen mit Deutschland (oder Österreich) und ohne ein öffentlich zugängiges Handelsregister (Belize, BVI, Panama). Mithin tritt diese Offshore-Gesellschaft als Mehrheitseigner der operativen Auslandsgesellschaft auf. Da es weder Rechtshilfeabkommen noch ein öffentliches Handelsregister gibt, können Sie offiziell als Direktor und Shareholder auftreten. Noch besser wäre es, wenn Sie für diese Offshore-Gesellschaft einen Treuhand-Direktor einsetzen und Sie offiziell als Shareholder. Eine solche "Verfahrensweise" funktioniert" übrigens auch mit einer US INC: Solange eine US INC Aktien nicht börslich oder außerbörslich verkauft, werden Shareholder im US Register nicht geführt! Werden Gewinne von der Auslandgesellschaft, also z.b. von der zyprischen Limited, an den Mehrheitsshareholder (also z.b. Belize,Pamama, US INC) transferiert, wird i.d.r. eine Quellensteuer zwischen 12-15% fällig, da die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie nicht greift.

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