Titel: Rechtmäßige Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach Alkoholfahrt mit dem Fahrrad

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1 VG Augsburg, Urteil v Au 7 K Titel: Rechtmäßige Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach Alkoholfahrt mit dem Fahrrad Normenketten: FeV 3 Abs. 1, Abs. 2, 11 Abs. 8, 13 S. 1 Nr. 2 lit. c StGB 316 Abs. 1, Abs Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV 11 Abs. 8 FeV 316 StGB FeV 3 Abs. 1, Abs. 2 Leitsätze: Nimmt eine Person mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr als Fahrradfahrer am Straßenverkehr teil, so ergeben sich hieraus nicht nur Zweifel an seiner Eignung, Kraftfahrzeuge zu lenken, sondern es besteht vielmehr auch Grund zur Besorgnis, dass der Betroffene künftig erneut bereit sein könnte, in erheblich alkoholisiertem Zustand wiederum nicht fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen (VGH München BeckRS 2012, 58639). (redaktioneller Leitsatz) Die Anwendung von 13 S. 1 Nr. 2 lit. c FeV (Anordnung der Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens) kann zur Vorbereitung einer Maßnahme nach 3 Abs. 1 S. 1 FeV auch gegenüber Personen gerechtfertigt sein, die lediglich fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge führen (Fortführung OVG Koblenz BeckRS 2012, 56365). (redaktioneller Leitsatz) Ist der Betroffene mit einer entsprechenden Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad auffällig geworden, so ist hinsichtlich der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtlich unbeachtlich, dass er nie eine Fahrerlaubnis besessen hat und eine solche auch in Zukunft nicht erwerben will. (redaktioneller Leitsatz) Der Schluss von der unterbliebenen Beinbringung des geforderten Gutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen nach 11 Abs. 8 FeV ist nur dann zulässig, wenn die Anordnung der medizinischpsychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (Fortführung BVerwG BeckRS 2008, 37081). Schlagworte: (redaktioneller Leitsatz) Alkoholfahrt, Fahrrad, Fahrerlaubnis, Nichtvorlage, Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, medizinischpsychologisches Gutachten, normabweichende Trinkgewohnheiten Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleiche Höhe leistet.

2 Tatbestand 1 Der 1961 geborene Kläger wendet sich gegen das Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen Mit Strafbefehl vom 30. Juni 2015 (Az.:...), rechtskräftig seit 17. Juli 2015, verhängte das Amtsgericht... gegen den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß 316 Abs. 1 und 2 StGB eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen. Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Kläger mit einem Fahrrad am 1. Juni 2015, gegen 22:25 Uhr, auf der...-straße in... in alkoholisiertem Zustand gefahren ist. Die dem Kläger am 1. Juni 2015 um 22:55 Uhr entnommene Blutprobe ergab nach dem Bericht des... vom 3. Juni 2015 eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,31 Promille. 3 Mit Schreiben vom 18. August 2015 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger auf, ein medizinischpsychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle über seine Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen bis zum 1. November 2015 vorzulegen. Die mitgeteilten Fragen lauteten: 4 13 Nr. 2 Buchst. c FeV i. V. m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV: Führen eines Fahrzeuges (Fahrrad) mit einer BAK von 1,6 Promille oder mehr 5 Liegen bei Herrn... körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vor, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können? Ist insbesondere zu erwarten, dass er auch zukünftig ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird? 6 Dieses Schreiben enthielt u. a. den Hinweis, dass auf die fehlende Eignung des Klägers zum Führen von Fahrzeugen geschlossen und das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt werde, sofern er die angeordnete Begutachtung verweigere bzw. das angeordnete Gutachten nicht innerhalb der gesetzten Frist der Fahrerlaubnisbehörde vorlege ( 11 Abs. 8 FeV). 7 Mit Schreiben vom 4. November 2015 wurde der Kläger wegen Nichtvorlage des geforderten Gutachtens zur beabsichtigten Untersagung des Rechts, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, angehört. 8 Die Klägerbevollmächtigten führten mit Schreiben vom 12. November 2015 aus, dass der Kläger auf das Fahren seines Fahrrads angewiesen sei, da er damit täglich zur Arbeit fahre. Andere Verkehrsteilnehmer seien nicht gefährdet worden. Auch könne von einer gesteigerten Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht ausgegangen werden, da der Kläger nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sei, sondern ausschließlich Fahrrad fahre Mit Bescheid vom 14. Dezember 2015, der den Klägerbevollmächtigten laut Empfangsbestätigung am 21. Dezember 2015 zugestellt wurde, untersagte die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, wie z. B. Mofa und Fahrrad, im öffentlichen Straßenverkehr (Nummer 1). Diese Anordnung wurde für sofort vollziehbar erklärt (Nummer 2) Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg per Telefax eingegangen am selben Tage, erhoben die Klägerbevollmächtigten Klage und beantragten, 11

3 den Bescheid vom 14. Dezember 2015 aufzuheben. 12 Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Untersagungsbescheid vom 14. Dezember 2015 wiederherzustellen. 13 Zur Begründung der Klage und des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Untersagung des Rechts zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen sei unverhältnismäßig, da die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht gerechtfertigt gewesen sei. Der hier zugrundeliegende Sachverhalt sei identisch mit dem vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall (Beschluss vom , Az. 10 B 10930/09). Das Fahrradfahren falle in den Kernbereich des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Der Kläger sei besonders auf das Fahrradfahren angewiesen, da er damit täglich zur Arbeit fahre. Fahrer fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beeinträchtigten die Sicherheit des Straßenverkehrs und andere Verkehrsteilnehmer schon wegen ihrer erheblich geringeren Geschwindigkeit typischerweise nicht im gleichen Ausmaß wie Kraftfahrzeuge. Es habe sich um einen einmaligen Fehltritt des Klägers zur Nachtzeit ohne konkrete Gefährdung andere Verkehrsteilnehmer gehandelt. 14 Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 22. Februar 2016, 15 die Klage abzuweisen. 16 Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen verfügten Fahrer mit einer BAK ab 1,6 Promille, demnach insbesondere mit einer BAK von 2,31 Promille, über deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit. Diese Personen würden doppelt so häufig rückfällig, wie Personen mit geringeren Blutalkoholkonzentrationen. Die Anwendung von 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV sei daher auch gegenüber Personen gerechtfertigt, die lediglich fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge führen. Die von der Klägerseite zitierte gegenteilige Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz sei inzwischen aufgegeben worden Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg lehnte den Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 2. März 2016 (Az.: Au 7 S ), der mangels Einlegung eines Rechtsbehelfs mittlerweile rechtskräftig geworden ist, ab. 18 Die Klägerbevollmächtigten teilten mit Schreiben vom 15. April 2016 und der Beklagte mit Schreiben vom 27. April 2016 mit, dass auf mündliche Verhandlung verzichtetet werde. 19 Mit Beschluss vom 19. April 2016 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da sich die Parteien mit dieser Form der Entscheidung schriftsätzlich einverstanden erklärt haben ( 101 Abs. 2 VwGO). 22 Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

4 23 Der Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 24 Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verbots, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, U. v C 3/13 - DAR 2014, 711, juris). Damit ist hier auf die Zustellung des Bescheids vom 14. Dezember dies war der 21. Dezember abzustellen Rechtsgrundlage für die Aberkennung des Rechts, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, ist 3 Abs. 1 Satz 1 der der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), vor Erlass des Bescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand dazu als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Nach 3 Abs. 2 FeV, der seine Rechtsgrundlage in 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG hat (vgl. BayVGH, U. v BV juris m. w. N.) finden die Vorschriften der 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist. 26 a) Der Beklagte hat im vorliegenden Fall zu Recht auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen geschlossen, weil dieser das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat ( 11 Abs. 8 FeV). 27 Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der medizinischpsychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v C 25/04 - NJW 2005, 3081; B. v B 99/07 - NJW 2008, 3014; BayVGH, B. v CS juris; B. v ZB juris). 28 Die Rechtmäßigkeit der Forderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ergibt sich hier aus 3 Abs. 2 i. V. m. 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV. 29 Nach 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Dies ist beim Kläger unstreitig der Fall, da er, wie im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts... festgestellt wurde, am 1. Juni 2015, gegen 22:25 Uhr, ein Fahrrad mit einer BAK von 2,31 Promille geführt hat. 30 Nimmt eine Person mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr als Fahrradfahrer am Straßenverkehr teil, so ergeben sich hieraus nicht nur Zweifel an ihrer Eignung, Kraftfahrzeuge zu lenken, sondern es besteht vielmehr auch Grund zu der Besorgnis, dass der Betroffene künftig erneut bereit sein könnte, in erheblich alkoholisiertem Zustand wiederum Fahrräder oder andere Fahrzeuge, die ohne Fahrerlaubnis gelenkt werden dürfen, im öffentlichen Straßenverkehr zu führen (vgl. BayVGH, B. v ZB ; B. v C ; B. v CS 10.68; B. v ZB ; U. v BV jeweils juris).

5 31 b) Die Anwendung von 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist dabei auch gegenüber Personen gerechtfertigt, die lediglich fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge führen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat seine bisher vertretene gegenteilige Rechtsauffassung (OVG RhPf, B. v B 10930/09 - NJW 2010,457) inzwischen aufgegeben (s. OVG RhPf, U. v A 19284/12 - NJW 2012, 3388 f.). 32 c) Rechtlich unbeachtlich ist hinsichtlich der Forderung nach der Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens auch, wenn derjenige, der mit einer entsprechenden Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad auffällig geworden ist, nie eine Fahrerlaubnis besessen hat und auch in Zukunft keine erwerben will. Eine sachliche Differenzierung danach, ob der Radfahrer eine Fahrerlaubnis besitzt oder nicht, erscheint im Hinblick auf das vom alkoholisierten Radfahrer ausgehende Gefahrenpotential nicht gerechtfertigt (BayVGH, B. v CS juris; U. v BV juris). 33 Es liegt auf der Hand, dass Verkehrsunfälle, die ungeeignete Fahrer erlaubnisfreier Fahrzeuge verursachen, ebenfalls mit schwerwiegenden Folgen für Gesundheit, Leben und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer verbunden sein können (BayVGH, B. v CS juris.; B. v ZB juris.; NdSOVG, B. v ME 35/08 - juris). 34 Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Mai 2008 (Az.: 3 C 32/07 - BVerwGE 131, 163 f.) ausgeführt hat, bedeutet die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher Alkoholisierung mit jedem Fahrzeug eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Diese Einschätzung liegt auch 316 StGB zugrunde, der nicht nur die Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug unter Strafe stellt. Radfahrer sind mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille absolut fahrunsicher (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2010, 316 StGB Rn. 18). Der Forderung des 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, ab einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, liegt die Annahme des Verordnungsgebers zugrunde, dass nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen Fahrer mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille über deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit verfügen (BayVGH, U. v BV juris). Diese Personen werden doppelt so häufig rückfällig wie Personen mit geringeren Blutalkoholkonzentrationen. Nicht an Alkohol gewöhnte Personen sind mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille nicht in der Lage, ihr Fahrzeug aufzufinden, es in Gang zu setzen und es über eine gewisse Strecke zu bewegen. Dies gilt auch bzw. besonders bei einem Fahrrad, dessen Gebrauch ein gesteigertes Maß an Balance erfordert und damit besondere Anforderungen an den Gleichgewichtssinn stellt (vgl. HessVGH vom B 1076/10 - NJW 2011, 1753 f.). 35 Es ist deshalb gerechtfertigt, von solchen Personen die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern. 36 d) Auch die Tatsache, dass es sich um die erstmalige Auffälligkeit des Klägers gehandelt hat, spricht nicht entscheidend gegen die Forderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Bei einem Fahrradfahrer, der sich mit hoher Blutalkoholkonzentration am Straßenverkehr beteiligt und damit eine Verkehrsstraftat nach 316 StGB begeht, ist in der Regel bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründet, er werde in alkoholisiertem Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen, vom Führen eines Fahrzeuges abzusehen (vgl. BVerwG, U. v C 32/07 - BVerwGE 131, 163, U. v C 34/94 - BVerwGE 99,249). 37 Die Frage, ob ein Wiederholungsrisiko besteht, auch im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale des Klägers, ist mit der Begutachtung zu klären. Es ist Sache des Betroffenen, im Rahmen der medizinischen

6 und der psychologischen Untersuchung zur Überzeugung des Sachverständigen und der Entscheidungsträger bei den Behörden und den Gerichten darzutun, warum er trotz des anlassgegebenen Sachverhalts zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen geeignet ist. Weiter ist es zunächst Aufgabe der Begutachtungsstelle, zu beurteilen, ob ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter bestimmten Beschränkungen bzw. Auflagen geführt werden kann. 38 Solange der Kläger das - zu Recht - geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde daher gemäß 11 Abs. 8 FeV davon ausgehen, dass seine Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen feststeht und auch eine bedingte Eignung (vgl. 3 Abs. 1 Satz 1 FeV) nicht gegeben ist (vgl. BayVGH, B. v C DAR 2010, 483; HessVGH, U. v B 1076/10 - NJW 2011, 1753 f.). 39 e) Das gegenüber dem Kläger verfügte Verbot, Fahrräder und Mofas auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Für eine wenigstens bedingte Eignung des Klägers zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie z. B. Fahrrädern und Mofas, bestehen keine Anhaltspunkte, da gemäß 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen der Nichtvorlage des zu Recht geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf seine völlige Nichteignung geschlossen werden durfte (BayVGH, B. v ZB ) Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Augsburg, schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, München, oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

7 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen. Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus 52 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu 164 Rn. 14). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden....

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