Steueroptimierte Zusatzleistungen im Überblick

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1 Einleitung Steueroptimierte Zusatzleistungen im Überblick Neben der angestrebten Anreiz- und Belohnungsfunktion für Mitarbeiter, sind steuerfreie und ermäßigt oder pauschal besteuerte Zuwendungen auch für Arbeitgeber interessant, weil sich durch die Gewährung steuerfreier Leistungen auch Arbeitgeber-Beiträge einsparen lassen. In der Steuerberatungspraxis wird deshalb häufig die Frage an den Steuerberater herangetragen, ob die Möglichkeit besteht, Teile der mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Arbeitsvergütung in steuer- und damit sozialversicherungsfreie Leistungen umzuwandeln. Hier kann festgehalten werden, dass der Gesetzgeber die Steuer- und in der Folge die Sozialversicherungsfreiheit nahezu aller steuerfreier Zuwendungen von der Voraussetzung abhängig macht, dass diese zusätzlich zu der vom Arbeitgeber geschuldeten Arbeitsvergütung erbracht werden. Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen Die Besteuerung von steuerpflichtigen Arbeitslohn hat im Grunde nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen (lt. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte) des Arbeitnehmers zu erfolgen. Für bestimmte Arbeitgeberleistungen besteht hiervon abweichend die Möglichkeit, die Besteuerung pauschal durchzuführen ( 40, 40a, 40b EStG). Hierbei wird unterschieden zwischen einer Lohnsteuererhebung mit festen Pauschsteuersätzen und einer Pauschalierung mit besonders ermittelten Pauschsteuersätzen. Die Besteuerung mit festen Pauschsteuersätzen hat bis auf wenige Ausnahmen die Sozialversicherungsfreiheit der jeweiligen Arbeitgeberleistung zur Folge. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer kommt beispielsweise in folgenden Fällen in Betracht: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Steuersatz 2 % oder 20 %); Kurzfristige Aushilfskräfte (Steuersatz 25 %); Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft (Steuersatz 25 %); Erholungsbeihilfen (Steuersatz 25 %); Mahlzeiten (Steuersatz 25 %); Betriebsveranstaltungen (Steuersatz 25 %); Steuerpflichtiger Teil von Verpflegungsmehraufwendungen (Steuersatz 25 %); Seite 1 von 9

2 Fahrtkostenzuschüsse und Sachbezüge (Jobtickets, Dienstwagenüberlassung) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Steuersatz 15 %); Sonstige Bezüge (nach einem besonders ermittelten Durchschnittssteuersatz, 40 Abs. 1 EStG); Welche Arbeitnehmer können steuerfreie Zuwendungen erhalten? Grundsätzlich kann der Arbeitgeber steuerfreie, steuerbegünstigte Vergütungsbestandteile und auch Sachbezüge an alle abhängig beschäftigte Vollzeit- und Teilzeitarbeitskräfte gewähren. Für die Personengruppe der aushilfsweise Beschäftigten sollte allerdings beachtet werden, dass eine fehlerhaft angewendete Steuerfreiheit erhebliche negative Konsequenzen zur Folge haben kann. Die wichtigsten steuerbegünstigten Arbeitgeberleistungen Aufmerksamkeiten Bei Aufmerksamkeiten handelt es sich um Zuwendungen von geringfügigem Wert. Sofern diese vom Arbeitgeber als Sachleistungen (z.b. Blumen, Tonträger, Genussmittel) anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers hingegeben werden, besteht weder Lohnsteuer- noch Sozialversicherungspflicht. Der Wert für solche Sachgeschenke darf allerdings den Betrag von 40 Euro (inkl. Mehrwertsteuer) nicht überschreiten. Geldzuwendungen gehören dagegen stets zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn auch wenn der Wert gering ist. Zu den Aufmerksamkeiten zählen auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlässt. Auslagenersatz Als Auslagenersatz bezeichnet man Ausgaben (z.b. Park- oder Telefongebühren), die der Arbeitnehmer auf Rechnung des Arbeitgebers trägt. Arbeitgeber-Darlehen Trotz der derzeit relativ geringen Kreditzinsen kann ein vom Arbeitgeber gewährtes Darlehen ein interessantes Vergütungsextra darstellen. Seite 2 von 9

3 Die steuerliche Behandlung von Arbeitgeber-Darlehen wurde durch das BMF-Schreiben vom grundsätzlich neu geregelt. Danach bemisst sich der geldwerte Vorteil bei einem vom Arbeitgeber eingeräumten Darlehen nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zahlt. Es ist hierbei grundsätzlich für die gesamte Vertragslaufzeit der Zinssatz bei Vertragsabschluss maßgeblich, es sei denn, es ist ein variabler Zinssatz vereinbart. Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn bei einer Bewertung nach 8 Abs. 2 EStG für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichen Effektivzinssätze herangezogen werden. Von dem sich danach ergebenden Effektivzinssatz kann ein Abschlag von 4 % vorgenommen werden. Zinsvorteile sind nur dann als geldwerter Vorteil zu versteuern und dem Sozialversicherungsabzug zu unterwerfen, wenn die Summe des noch nicht getilgten Darlehens am Ende des Lohnzahlungszeitraums Euro übersteigt. Beihilfen und Unterstützungen Als Beihilfen die von privaten Arbeitgeber gewährt werden können, kommen insbesondere Notstands- und Erholungsbeihilfen in Betracht. Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern an Arbeitnehmer gezahlt werden, sind steuerfrei, wenn die Leistungen dem Anlass nach gerechtfertigt sind, wie z.b. in Krankheits- und Unglücksfällen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach R 3.11 Abs. 2 LStR 2008 ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen aus einer mit eigenen Mitteln des Arbeitgebers geschaffenen, aber von ihm unabhängigen und mit ausreichender Selbstständigkeit ausgestatteten Einrichtung, z.b. Unterstützungskasse oder Hilfskasse gewährt werden; aus Beträgen gezahlt werden, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat oder sonstigen Vertretern der Arbeitnehmer zur entsprechenden Verwendung überweist; vom Arbeitgeber selbst und nach Anhörung des Betriebsrats oder sonstigen Vertretern der Arbeitnehmer gewährt werden oder nach einheitlichen Grundsätzen bewilligt werden. Aus Vereinfachungsgründen müssen die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, wenn der Betrieb weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. Seite 3 von 9

4 Die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag vom 600 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei und in der Folge sozialversicherungsfrei, sofern ein anlassgerechtes Ereignis (z.b. Krankheitsfall, Tod naher Angehöriger, Schäden durch höhere Gewalt) eingetreten ist. Betriebssport Verfügt das Unternehmen über eine eigene Betriebssportanlage, steht die Nutzung durch die Mitarbeiter im überwiegenden betrieblichen Interesse und unterliegt damit nicht dem Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug. Ein steuerpflichtiger geldwerte Vorteil entsteht grundsätzlich jedoch dann, wenn der Arbeitgeber ganz oder teilweise für die Mitgliedsbeiträge des Arbeitnehmers in Sportvereinen oder Fitnessclubs aufkommt. Hinweis Auf den aus der Übernahme von Mitgliedsbeiträgen entstehenden geldwerten Vorteil ist die 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze anwendbar, mit der Folge, dass die vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Voraussetzung für die Anwendung der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze ist, dass der Arbeitgeber den Vertrag mit dem Betreiber abschließt und auch mit ihm direkt abrechnet. Betriebsveranstaltungen Allgemein Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben und bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht, z.b. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder Pensionärstreffen. Betriebsveranstaltungen sollen in erster Linie dazu beitragen, das soziale Klima innerhalb des Unternehmens positiv zu beeinflussen. Übliche Zuwendungen des Arbeitgebers bei herkömmlichen Betriebsveranstaltungen, die im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erbracht werden, gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Die Höhe ist dabei auf einen Betrag von 110 Euro (inkl. Mehrwertsteuer) je Teilnehmer und Veranstaltung beschränkt (R Abs. 4 Satz 2 LStR 2008). Belegschaftsrabatte Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eigene Waren oder Dienstleistungen unentgeltlich oder gewährt er hierauf einen Rabatt, ergibt sich für den Arbeitnehmer ein Seite 4 von 9

5 steuer- und sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil. Liegen die in 8 Abs. 3 EStG genannten Voraussetzungen zur Anwendung des Rabattfreibetrags vor, unterliegen die vom Arbeitgeber gewährten Preisnachlässe bis zu einem Betrag von Euro im Jahr weder der Lohnsteuerpflicht noch dem Sozialversicherungsabzug. Maßgebend für die steuerliche Bewertung des eingeräumten Rabatts ist der um vier Prozent geminderte Endpreis, zu denen der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Endverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Berufskleidung Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern nach 3 Nr. 31 EStG nicht nur typische Berufskleidung für ihre Tätigkeiten überlassen, sondern auch übereignen. Überlassung eines Computers und Zubehör Die private Nutzung eines betrieblichen also im Eigentum des Arbeitgebers verbleibenden Computers einschließlich des Zubehörs durch den Arbeitnehmer ist steuerfrei ( 3 Nr. 45 EStG). Die Steuerfreiheit ist unabhängig von der Höhe und dem Verhältnis von beruflicher und privater Nutzung. Die gilt auch für betriebliche Personalcomputer mit Internet- Verbindung in der Wohnung des Arbeitnehmers. Fahrtkostenersatz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Leistete der Arbeitgeber Barzuwendungen an Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch Überlassung eines Dienstwagens, kann eine Pauschalversteuerung erfolgen. Hinweis Durch die zulässige Pauschalbesteuerung sind die Einnahmen nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen und sind somit keine Sozialversicherungsbeiträge darauf zu entrichten. Überlassung von Jobtickets Während Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers als Barlohn stets steuerpflichtig sind, ist bei Überlassung monatlicher Fahrkarten des öffentlichen Personennahverkehrs (sog. Jobtickets) an Arbeitnehmer, die Anwendung der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze nach 8 Abs. 2 Satz 9 EStG möglich. Fortbildungsreisen mit Freizeitelementen Die Teilnahme an Seminaren, und Fachtagungen, die neben einen eindeutig beruflichen Teil auch private Freizeitelemente beinhalten, erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Die sich im Seite 5 von 9

6 Jahr 2005 erheblich gewandelte Ansicht des BFH zur steuerlichen Behandlung sog. Gemischt veranlasster Dienstreisen, macht diese Anreizkomponente zudem auch für Arbeitgeber interessant. Der Bundesfinanzhof lässt nun bei gemischt veranlassten Dienstreisen eine Aufteilung der Reisekosten in steuerpflichtige Sachzuwendungen und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse grundsätzlich zu. Möglichkeiten der Besteuerung des Privatanteils Für den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil der Teilnahme an einer gemischt veranlassten Reise kann die Lohnsteuer entweder individuell nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers oder unter den Voraussetzungen des 40 Abs. 1 EStG pauschal durch den Arbeitgeber erhoben werden. Im Fall der Pauschalierungsmöglichkeit nach 37b EStG übernimmt das Unternehmen die pauschale Steuer in Höhe von 30 % und unterrichtet den Zuwendungsempfänger darüber. Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde eine neue Steuerbefreiungsvorschrift eingeführt. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis zu einem Freibetrag von 500 Euro im Jahr je Arbeitnehmer steuerfrei ( 3 Nr. 34 EStG). Durch die neue Steuerbefreiung nach 3 Nr. 34 EStG sollen zukünftig Arbeitgeber ihren Beschäftigten verstärkt Maßnahmen auf der Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der Krankenkassen anbieten. Hierunter fallen insbesondere folgende Handlungsfelder genannt: Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates, Gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung, Psychosoziale Belastung, Stress (Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung), Suchtmittelkonsum (rauchfrei im Betrieb, Nüchternheit am Arbeitsplatz). Neben Maßnahmen zur Gesundheitsförderung die im Betrieb des Arbeitgebers durchgeführt werden, sind auch Barleistungen (Zuschüsse) des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer begünstigt. Garagenmiete Für den Fall, dass der Arbeitnehmer eine Garage zum Abstellen seines Dienstwagens angemietet hat und der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die anfallende Garagenmiete ersetzt, so handelt es sich hierbei um steuerfreien Auslagenersatz im Sinne des 3 Nr. 50 EStG. Sofern ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen in einer eigenen Garage unterstellt und hierfür vom Arbeitgeber eine Erstattung erhält, zählt diese Entgelt zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Arbeitnehmers. Dadurch scheidet eine Versteuerung als Arbeitslohn aus. Getränke Erfrischungsgetränke, wie z.b. Mineralwasser, Tee und Kaffee, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlässt, sind als Aufmerksamkeiten steuerfrei (R 19.6 Abs. 2 Satz 1 LStR 2008). Dies gilt auch für unentgeltliche oder verbilligte Getränke aus einem im Betrieb aufgestellten Getränkeautomaten. Anders verhält es sich, wenn Getränke vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zum häuslichen Verzehr kostenlos oder verbilligt überlassen werden. Seite 6 von 9

7 Kindergartenzuschüsse Eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist der Wunsch vieler erwerbstätiger Eltern. Neben den neuen Möglichkeiten zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ist dies deshalb auch ein zunehmend wichtiger Punkt im Leistungskatalog von Unternehmen. Bar- oder Sachleistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen zählen nach 3 Nr. 33 EStG nicht zum lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitlohn. Die alleinige Betreuung im Haushalt, z.b. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörigen, ist dagegen nicht begünstigt. Dabei muss es sich grundsätzlich um Zuwendungen des Arbeitgebers handeln, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Es ist gleichgültig, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt. Die Steuerfreiheit gilt auch für Leistungen, wenn der nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Aufwendungen trägt. Kindergartenzuschüsse können insbesondere auch an geringfügig entlohnte beschäftigte 400-Euro-Kräfte gewährt werden. Die Barzuschüsse des Arbeitgebers sind nicht mit in die Prüfung der 400-Euro-Geringfügigkeitsgrenze einzubeziehen. Mahlzeiten Kantinenessen Mahlzeiten werden vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer oftmals kostenlos oder verbilligt im Rahmen von Kantinenessen abgegeben. Der Vorteil, den der Arbeitnehmer durch die Gewährung kostenloser oder verbilligter Mahlzeiten im Betrieb erhält, gehört zum, steuerund beitragspflichtigen Arbeitslohn. Die im Betreib zur Verfügung gestellten Mahlzeiten sind mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Ein lohnsteuer- und in der Folge sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil entsteht bei der verbilligten Abgabe einer Mahlzeit nicht, wenn der Arbeitnehmer eine Eigenbeteiligung mindestens in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes leistet. Ab gelten für Kantinenessen folgende Sachbezugswerte: für ein Frühstück 1,53 Euro für ein Mittag- oder Abendessen 2,73 Euro Reisekosten und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung Unter dem Begriff Reisekosten werden alle Kosten zusammengefasst, dir durch eine vorübergehende beruflich veranlasste auswärtige Tätigkeit unmittelbar verursacht werden. Hierzu zählen Fahrtkosten, Kosten für Übernachtung Verpflegungsmehraufwendungen sowie bestimmte Reisenebenkosten. Die vorgenannten Reisekostenaufwendungen sind nicht im Einkommensteuergesetz (EStG) gesetzlich definiert. Höhe, Umfang und Dauer der erstattungsfähigen Reisekosten ergeben sich vielmehr aus den Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (R LStR 2008). Seite 7 von 9

8 Für eine steuerfreie Erstattung von Reisekosten ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb der Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird und nach Ende dieser Tätigkeit wieder an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehrt, um seine Arbeit dort fortzusetzen. Überlassung betrieblicher Telekommunikationsgeräte Eine interessante Vergütungsalternative mit hoher Anreizwirkung ist die Überlassung betrieblicher Telekommunikationsgeräte an Arbeitnehmer. Nach 3 Nr. 45 EStG ist neben der Überlassung von betrieblichen Personalcomputern ( Überlassung eines Computers und Zubehör) auch die Zurverfügungstellung von arbeitgebereigenen Telekommunikationsgeräten, wie z.b. Telefon, Handys oder Faxgeräte in vollem Umfang lohnsteuerfrei. Dabei gilt die Steuerfreiheit nicht nur für Privatnutzung des Telefons im Betrieb, sondern auch, wenn dem Arbeitnehmer beispielsweise ein Handy zur ständigen privaten Nutzung überlassen wird. Ebenfalls begünstigt ist die Einrichtung eines betrieblichen Telefonanschlusses in der Wohnung des Arbeitnehmers. Steuerfreiheit von Vermögensbeteiligungen Geplanter Ausbau der Mitarbeiterkapitalbeteiligung Nach Ansicht der Bundesregierung sollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stärker als bisher am wirtschaftlichen Erfolg des eigenen Unternehmens beteiligt werden. Das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung enthält deshalb folgende steuerliche Anreize: für vermögenswirksame Leistungen (z.b. die Arbeitnehmer-Sparzulage), die in Beteiligung angelegt werden, steigt der Fördersatz von 18 auf 20 %; die für diesen Fördersatz geltenden Einkommensgrenzen werden von bisher / Euro auf / Euro (Ledige/zusammen veranlagte Ehegatten) erhöht; der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am arbeitgebenden Unternehmen steigt von 135 Euro auf 360 Euro bei Wegfall der Begrenzung auf den halben Wert; in die steuerlichen Förderungsmöglichkeiten werden zukünftig auch Mitarbeiterbeteiligungsfonds einbezogen. Bei diesen Fonds muss aber ein Rückfluss in die beteiligten Unternehmen in Höhe von 75 % garantiert werden. Das Gesetzgebungsverfahren zum Ausbau der Mitarbeiterkapitalbeteiligung wird voraussichtlich erst im Laufe des ersten Quartals 2009 abgeschlossen werden. Geplant ist, dass das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung zum in Kraft tritt. Die begünstigenden Regelungen sollen jedoch rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr 2009 in Anspruch genommen werden können. Umzugskosten Die Erstattung von Umzugskosten durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist steuer- und sozialversicherungsfrei möglich, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als Werbungskosten abziehbar wären. Warengutscheine Warengutscheine, die der Arbeitnehmer bei einem Dritten einlösen kann, unterliegen strengeren Anforderungen. Bei einem Warengutschein, auf dem sich ein Dritter verpflichtet, einen Euro-Betrag beim Kauf seiner Ware auf den Kaufpreis anzurechnen, kommt dem Seite 8 von 9

9 Gutschein die Funktion eines Zahlungsmittels zu. In diesem Fall handelt es sich bei dem Gutschein um einen (steuerpflichtigen) Barlohn und nicht um einen steuerbegünstigten Sachbezug. Die 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze ( 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) ist nicht anwendbar. Anders verhält es sich, wenn auf dem Warengutschein eine bestimmte, der Art und Menge nach konkret bezeichnete Ware oder Dienstleistung ohne einen anzurechnenden Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist. In diesem Fall handelt es sich um einen Sachbezug, der dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Hingabe des Warengutscheins zufließt. Zu welchem Zeitpunkt der Hingabe des Warengutscheins zufließt. Zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer den Gutschein tatsächlich einlöst ist unerheblich. Werkzeuggeld Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer Aufwendungen, die dem Beschäftigten durch die betriebliche Benutzung eigener Werkzeuge entstehen, steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten (R 3.30 LStR 2008). Umwandlung von Arbeitsentgelt Der Staat fördert die Entgeltumwandlung zu Gunsten einer betrieblichen Altersvorsorge. Nach 1a Betriebsrentengesetz hat der Arbeitnehmer das Recht, bis zu 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze West in der Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung seiner künftigen Entgeltansprüche zu Gunsten einer betrieblichen Altersvorsorge einzuzahlen. Soweit der Anspruch geltend gemacht wird, muss der Arbeitnehmer jährlich einen Betrag in Höhe von mindestens einem Hundersechszigstel der Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV für seine betriebliche Altersvorsorgung verwenden. Die Entgeltumwandlung führt dazu, dass der Arbeitnehmer auf Gehalt verzichtet und im Gegenzug vom Arbeitgeber eine wertgleiche Versorgungszusage erhält. Für den Arbeitnehmer besteht Anspruch auf Umwandlung des Entgelts für die betriebliche Altersversorgung bis zur Höhe von Euro (= 4 % aus Euro RV-BBG West 2008) Euro (= 4 % aus Euro RV-BBG West 2009) Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Allgemein Da Arbeiten am Wochenende and Feiertagen sowie nachts häufig im Interesse der Allgemeinheit ausgeführt werden, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der steuerfreien Gewährung von Lohnzuschlägen geschaffen. Durch die in 3b EStG geregelte Steuerfreiheit, soll die Bereitschaft der Arbeitnehmer erhöht werden, zu diesen ungünstigen Arbeitszeiten tätig zu werden. Um zu verhindern, dass einkommensstarke Arbeitnehmer (insb. Profisportler) vom geltenden Recht übermäßigt begünstigt werden, hat der Gesetzgeber bereits ab die Lohnsteuerfreiheit auf einen Stundenlohn von 50 Euro beschränkt. Seit sind jedoch steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sozialversicherungspflichtig, soweit das Arbeitentgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro die Stunde beträgt. Seite 9 von 9

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