Steueroptimierte Zusatzleistungen im Überblick
|
|
- Krista Kurzmann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Einleitung Steueroptimierte Zusatzleistungen im Überblick Neben der angestrebten Anreiz- und Belohnungsfunktion für Mitarbeiter, sind steuerfreie und ermäßigt oder pauschal besteuerte Zuwendungen auch für Arbeitgeber interessant, weil sich durch die Gewährung steuerfreier Leistungen auch Arbeitgeber-Beiträge einsparen lassen. In der Steuerberatungspraxis wird deshalb häufig die Frage an den Steuerberater herangetragen, ob die Möglichkeit besteht, Teile der mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Arbeitsvergütung in steuer- und damit sozialversicherungsfreie Leistungen umzuwandeln. Hier kann festgehalten werden, dass der Gesetzgeber die Steuer- und in der Folge die Sozialversicherungsfreiheit nahezu aller steuerfreier Zuwendungen von der Voraussetzung abhängig macht, dass diese zusätzlich zu der vom Arbeitgeber geschuldeten Arbeitsvergütung erbracht werden. Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen Die Besteuerung von steuerpflichtigen Arbeitslohn hat im Grunde nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen (lt. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte) des Arbeitnehmers zu erfolgen. Für bestimmte Arbeitgeberleistungen besteht hiervon abweichend die Möglichkeit, die Besteuerung pauschal durchzuführen ( 40, 40a, 40b EStG). Hierbei wird unterschieden zwischen einer Lohnsteuererhebung mit festen Pauschsteuersätzen und einer Pauschalierung mit besonders ermittelten Pauschsteuersätzen. Die Besteuerung mit festen Pauschsteuersätzen hat bis auf wenige Ausnahmen die Sozialversicherungsfreiheit der jeweiligen Arbeitgeberleistung zur Folge. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer kommt beispielsweise in folgenden Fällen in Betracht: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Steuersatz 2 % oder 20 %); Kurzfristige Aushilfskräfte (Steuersatz 25 %); Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft (Steuersatz 25 %); Erholungsbeihilfen (Steuersatz 25 %); Mahlzeiten (Steuersatz 25 %); Betriebsveranstaltungen (Steuersatz 25 %); Steuerpflichtiger Teil von Verpflegungsmehraufwendungen (Steuersatz 25 %); Seite 1 von 9
2 Fahrtkostenzuschüsse und Sachbezüge (Jobtickets, Dienstwagenüberlassung) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Steuersatz 15 %); Sonstige Bezüge (nach einem besonders ermittelten Durchschnittssteuersatz, 40 Abs. 1 EStG); Welche Arbeitnehmer können steuerfreie Zuwendungen erhalten? Grundsätzlich kann der Arbeitgeber steuerfreie, steuerbegünstigte Vergütungsbestandteile und auch Sachbezüge an alle abhängig beschäftigte Vollzeit- und Teilzeitarbeitskräfte gewähren. Für die Personengruppe der aushilfsweise Beschäftigten sollte allerdings beachtet werden, dass eine fehlerhaft angewendete Steuerfreiheit erhebliche negative Konsequenzen zur Folge haben kann. Die wichtigsten steuerbegünstigten Arbeitgeberleistungen Aufmerksamkeiten Bei Aufmerksamkeiten handelt es sich um Zuwendungen von geringfügigem Wert. Sofern diese vom Arbeitgeber als Sachleistungen (z.b. Blumen, Tonträger, Genussmittel) anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers hingegeben werden, besteht weder Lohnsteuer- noch Sozialversicherungspflicht. Der Wert für solche Sachgeschenke darf allerdings den Betrag von 40 Euro (inkl. Mehrwertsteuer) nicht überschreiten. Geldzuwendungen gehören dagegen stets zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn auch wenn der Wert gering ist. Zu den Aufmerksamkeiten zählen auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlässt. Auslagenersatz Als Auslagenersatz bezeichnet man Ausgaben (z.b. Park- oder Telefongebühren), die der Arbeitnehmer auf Rechnung des Arbeitgebers trägt. Arbeitgeber-Darlehen Trotz der derzeit relativ geringen Kreditzinsen kann ein vom Arbeitgeber gewährtes Darlehen ein interessantes Vergütungsextra darstellen. Seite 2 von 9
3 Die steuerliche Behandlung von Arbeitgeber-Darlehen wurde durch das BMF-Schreiben vom grundsätzlich neu geregelt. Danach bemisst sich der geldwerte Vorteil bei einem vom Arbeitgeber eingeräumten Darlehen nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zahlt. Es ist hierbei grundsätzlich für die gesamte Vertragslaufzeit der Zinssatz bei Vertragsabschluss maßgeblich, es sei denn, es ist ein variabler Zinssatz vereinbart. Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn bei einer Bewertung nach 8 Abs. 2 EStG für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichen Effektivzinssätze herangezogen werden. Von dem sich danach ergebenden Effektivzinssatz kann ein Abschlag von 4 % vorgenommen werden. Zinsvorteile sind nur dann als geldwerter Vorteil zu versteuern und dem Sozialversicherungsabzug zu unterwerfen, wenn die Summe des noch nicht getilgten Darlehens am Ende des Lohnzahlungszeitraums Euro übersteigt. Beihilfen und Unterstützungen Als Beihilfen die von privaten Arbeitgeber gewährt werden können, kommen insbesondere Notstands- und Erholungsbeihilfen in Betracht. Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern an Arbeitnehmer gezahlt werden, sind steuerfrei, wenn die Leistungen dem Anlass nach gerechtfertigt sind, wie z.b. in Krankheits- und Unglücksfällen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach R 3.11 Abs. 2 LStR 2008 ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen aus einer mit eigenen Mitteln des Arbeitgebers geschaffenen, aber von ihm unabhängigen und mit ausreichender Selbstständigkeit ausgestatteten Einrichtung, z.b. Unterstützungskasse oder Hilfskasse gewährt werden; aus Beträgen gezahlt werden, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat oder sonstigen Vertretern der Arbeitnehmer zur entsprechenden Verwendung überweist; vom Arbeitgeber selbst und nach Anhörung des Betriebsrats oder sonstigen Vertretern der Arbeitnehmer gewährt werden oder nach einheitlichen Grundsätzen bewilligt werden. Aus Vereinfachungsgründen müssen die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, wenn der Betrieb weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. Seite 3 von 9
4 Die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag vom 600 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei und in der Folge sozialversicherungsfrei, sofern ein anlassgerechtes Ereignis (z.b. Krankheitsfall, Tod naher Angehöriger, Schäden durch höhere Gewalt) eingetreten ist. Betriebssport Verfügt das Unternehmen über eine eigene Betriebssportanlage, steht die Nutzung durch die Mitarbeiter im überwiegenden betrieblichen Interesse und unterliegt damit nicht dem Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug. Ein steuerpflichtiger geldwerte Vorteil entsteht grundsätzlich jedoch dann, wenn der Arbeitgeber ganz oder teilweise für die Mitgliedsbeiträge des Arbeitnehmers in Sportvereinen oder Fitnessclubs aufkommt. Hinweis Auf den aus der Übernahme von Mitgliedsbeiträgen entstehenden geldwerten Vorteil ist die 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze anwendbar, mit der Folge, dass die vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Voraussetzung für die Anwendung der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze ist, dass der Arbeitgeber den Vertrag mit dem Betreiber abschließt und auch mit ihm direkt abrechnet. Betriebsveranstaltungen Allgemein Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben und bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht, z.b. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder Pensionärstreffen. Betriebsveranstaltungen sollen in erster Linie dazu beitragen, das soziale Klima innerhalb des Unternehmens positiv zu beeinflussen. Übliche Zuwendungen des Arbeitgebers bei herkömmlichen Betriebsveranstaltungen, die im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erbracht werden, gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Die Höhe ist dabei auf einen Betrag von 110 Euro (inkl. Mehrwertsteuer) je Teilnehmer und Veranstaltung beschränkt (R Abs. 4 Satz 2 LStR 2008). Belegschaftsrabatte Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eigene Waren oder Dienstleistungen unentgeltlich oder gewährt er hierauf einen Rabatt, ergibt sich für den Arbeitnehmer ein Seite 4 von 9
5 steuer- und sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil. Liegen die in 8 Abs. 3 EStG genannten Voraussetzungen zur Anwendung des Rabattfreibetrags vor, unterliegen die vom Arbeitgeber gewährten Preisnachlässe bis zu einem Betrag von Euro im Jahr weder der Lohnsteuerpflicht noch dem Sozialversicherungsabzug. Maßgebend für die steuerliche Bewertung des eingeräumten Rabatts ist der um vier Prozent geminderte Endpreis, zu denen der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Endverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Berufskleidung Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern nach 3 Nr. 31 EStG nicht nur typische Berufskleidung für ihre Tätigkeiten überlassen, sondern auch übereignen. Überlassung eines Computers und Zubehör Die private Nutzung eines betrieblichen also im Eigentum des Arbeitgebers verbleibenden Computers einschließlich des Zubehörs durch den Arbeitnehmer ist steuerfrei ( 3 Nr. 45 EStG). Die Steuerfreiheit ist unabhängig von der Höhe und dem Verhältnis von beruflicher und privater Nutzung. Die gilt auch für betriebliche Personalcomputer mit Internet- Verbindung in der Wohnung des Arbeitnehmers. Fahrtkostenersatz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Leistete der Arbeitgeber Barzuwendungen an Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch Überlassung eines Dienstwagens, kann eine Pauschalversteuerung erfolgen. Hinweis Durch die zulässige Pauschalbesteuerung sind die Einnahmen nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen und sind somit keine Sozialversicherungsbeiträge darauf zu entrichten. Überlassung von Jobtickets Während Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers als Barlohn stets steuerpflichtig sind, ist bei Überlassung monatlicher Fahrkarten des öffentlichen Personennahverkehrs (sog. Jobtickets) an Arbeitnehmer, die Anwendung der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze nach 8 Abs. 2 Satz 9 EStG möglich. Fortbildungsreisen mit Freizeitelementen Die Teilnahme an Seminaren, und Fachtagungen, die neben einen eindeutig beruflichen Teil auch private Freizeitelemente beinhalten, erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Die sich im Seite 5 von 9
6 Jahr 2005 erheblich gewandelte Ansicht des BFH zur steuerlichen Behandlung sog. Gemischt veranlasster Dienstreisen, macht diese Anreizkomponente zudem auch für Arbeitgeber interessant. Der Bundesfinanzhof lässt nun bei gemischt veranlassten Dienstreisen eine Aufteilung der Reisekosten in steuerpflichtige Sachzuwendungen und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse grundsätzlich zu. Möglichkeiten der Besteuerung des Privatanteils Für den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil der Teilnahme an einer gemischt veranlassten Reise kann die Lohnsteuer entweder individuell nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers oder unter den Voraussetzungen des 40 Abs. 1 EStG pauschal durch den Arbeitgeber erhoben werden. Im Fall der Pauschalierungsmöglichkeit nach 37b EStG übernimmt das Unternehmen die pauschale Steuer in Höhe von 30 % und unterrichtet den Zuwendungsempfänger darüber. Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde eine neue Steuerbefreiungsvorschrift eingeführt. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis zu einem Freibetrag von 500 Euro im Jahr je Arbeitnehmer steuerfrei ( 3 Nr. 34 EStG). Durch die neue Steuerbefreiung nach 3 Nr. 34 EStG sollen zukünftig Arbeitgeber ihren Beschäftigten verstärkt Maßnahmen auf der Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der Krankenkassen anbieten. Hierunter fallen insbesondere folgende Handlungsfelder genannt: Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates, Gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung, Psychosoziale Belastung, Stress (Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung), Suchtmittelkonsum (rauchfrei im Betrieb, Nüchternheit am Arbeitsplatz). Neben Maßnahmen zur Gesundheitsförderung die im Betrieb des Arbeitgebers durchgeführt werden, sind auch Barleistungen (Zuschüsse) des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer begünstigt. Garagenmiete Für den Fall, dass der Arbeitnehmer eine Garage zum Abstellen seines Dienstwagens angemietet hat und der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die anfallende Garagenmiete ersetzt, so handelt es sich hierbei um steuerfreien Auslagenersatz im Sinne des 3 Nr. 50 EStG. Sofern ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen in einer eigenen Garage unterstellt und hierfür vom Arbeitgeber eine Erstattung erhält, zählt diese Entgelt zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Arbeitnehmers. Dadurch scheidet eine Versteuerung als Arbeitslohn aus. Getränke Erfrischungsgetränke, wie z.b. Mineralwasser, Tee und Kaffee, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlässt, sind als Aufmerksamkeiten steuerfrei (R 19.6 Abs. 2 Satz 1 LStR 2008). Dies gilt auch für unentgeltliche oder verbilligte Getränke aus einem im Betrieb aufgestellten Getränkeautomaten. Anders verhält es sich, wenn Getränke vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zum häuslichen Verzehr kostenlos oder verbilligt überlassen werden. Seite 6 von 9
7 Kindergartenzuschüsse Eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist der Wunsch vieler erwerbstätiger Eltern. Neben den neuen Möglichkeiten zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ist dies deshalb auch ein zunehmend wichtiger Punkt im Leistungskatalog von Unternehmen. Bar- oder Sachleistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen zählen nach 3 Nr. 33 EStG nicht zum lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitlohn. Die alleinige Betreuung im Haushalt, z.b. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörigen, ist dagegen nicht begünstigt. Dabei muss es sich grundsätzlich um Zuwendungen des Arbeitgebers handeln, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Es ist gleichgültig, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt. Die Steuerfreiheit gilt auch für Leistungen, wenn der nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Aufwendungen trägt. Kindergartenzuschüsse können insbesondere auch an geringfügig entlohnte beschäftigte 400-Euro-Kräfte gewährt werden. Die Barzuschüsse des Arbeitgebers sind nicht mit in die Prüfung der 400-Euro-Geringfügigkeitsgrenze einzubeziehen. Mahlzeiten Kantinenessen Mahlzeiten werden vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer oftmals kostenlos oder verbilligt im Rahmen von Kantinenessen abgegeben. Der Vorteil, den der Arbeitnehmer durch die Gewährung kostenloser oder verbilligter Mahlzeiten im Betrieb erhält, gehört zum, steuerund beitragspflichtigen Arbeitslohn. Die im Betreib zur Verfügung gestellten Mahlzeiten sind mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Ein lohnsteuer- und in der Folge sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil entsteht bei der verbilligten Abgabe einer Mahlzeit nicht, wenn der Arbeitnehmer eine Eigenbeteiligung mindestens in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes leistet. Ab gelten für Kantinenessen folgende Sachbezugswerte: für ein Frühstück 1,53 Euro für ein Mittag- oder Abendessen 2,73 Euro Reisekosten und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung Unter dem Begriff Reisekosten werden alle Kosten zusammengefasst, dir durch eine vorübergehende beruflich veranlasste auswärtige Tätigkeit unmittelbar verursacht werden. Hierzu zählen Fahrtkosten, Kosten für Übernachtung Verpflegungsmehraufwendungen sowie bestimmte Reisenebenkosten. Die vorgenannten Reisekostenaufwendungen sind nicht im Einkommensteuergesetz (EStG) gesetzlich definiert. Höhe, Umfang und Dauer der erstattungsfähigen Reisekosten ergeben sich vielmehr aus den Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (R LStR 2008). Seite 7 von 9
8 Für eine steuerfreie Erstattung von Reisekosten ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb der Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird und nach Ende dieser Tätigkeit wieder an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehrt, um seine Arbeit dort fortzusetzen. Überlassung betrieblicher Telekommunikationsgeräte Eine interessante Vergütungsalternative mit hoher Anreizwirkung ist die Überlassung betrieblicher Telekommunikationsgeräte an Arbeitnehmer. Nach 3 Nr. 45 EStG ist neben der Überlassung von betrieblichen Personalcomputern ( Überlassung eines Computers und Zubehör) auch die Zurverfügungstellung von arbeitgebereigenen Telekommunikationsgeräten, wie z.b. Telefon, Handys oder Faxgeräte in vollem Umfang lohnsteuerfrei. Dabei gilt die Steuerfreiheit nicht nur für Privatnutzung des Telefons im Betrieb, sondern auch, wenn dem Arbeitnehmer beispielsweise ein Handy zur ständigen privaten Nutzung überlassen wird. Ebenfalls begünstigt ist die Einrichtung eines betrieblichen Telefonanschlusses in der Wohnung des Arbeitnehmers. Steuerfreiheit von Vermögensbeteiligungen Geplanter Ausbau der Mitarbeiterkapitalbeteiligung Nach Ansicht der Bundesregierung sollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stärker als bisher am wirtschaftlichen Erfolg des eigenen Unternehmens beteiligt werden. Das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung enthält deshalb folgende steuerliche Anreize: für vermögenswirksame Leistungen (z.b. die Arbeitnehmer-Sparzulage), die in Beteiligung angelegt werden, steigt der Fördersatz von 18 auf 20 %; die für diesen Fördersatz geltenden Einkommensgrenzen werden von bisher / Euro auf / Euro (Ledige/zusammen veranlagte Ehegatten) erhöht; der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am arbeitgebenden Unternehmen steigt von 135 Euro auf 360 Euro bei Wegfall der Begrenzung auf den halben Wert; in die steuerlichen Förderungsmöglichkeiten werden zukünftig auch Mitarbeiterbeteiligungsfonds einbezogen. Bei diesen Fonds muss aber ein Rückfluss in die beteiligten Unternehmen in Höhe von 75 % garantiert werden. Das Gesetzgebungsverfahren zum Ausbau der Mitarbeiterkapitalbeteiligung wird voraussichtlich erst im Laufe des ersten Quartals 2009 abgeschlossen werden. Geplant ist, dass das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung zum in Kraft tritt. Die begünstigenden Regelungen sollen jedoch rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr 2009 in Anspruch genommen werden können. Umzugskosten Die Erstattung von Umzugskosten durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist steuer- und sozialversicherungsfrei möglich, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als Werbungskosten abziehbar wären. Warengutscheine Warengutscheine, die der Arbeitnehmer bei einem Dritten einlösen kann, unterliegen strengeren Anforderungen. Bei einem Warengutschein, auf dem sich ein Dritter verpflichtet, einen Euro-Betrag beim Kauf seiner Ware auf den Kaufpreis anzurechnen, kommt dem Seite 8 von 9
9 Gutschein die Funktion eines Zahlungsmittels zu. In diesem Fall handelt es sich bei dem Gutschein um einen (steuerpflichtigen) Barlohn und nicht um einen steuerbegünstigten Sachbezug. Die 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze ( 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) ist nicht anwendbar. Anders verhält es sich, wenn auf dem Warengutschein eine bestimmte, der Art und Menge nach konkret bezeichnete Ware oder Dienstleistung ohne einen anzurechnenden Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist. In diesem Fall handelt es sich um einen Sachbezug, der dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Hingabe des Warengutscheins zufließt. Zu welchem Zeitpunkt der Hingabe des Warengutscheins zufließt. Zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer den Gutschein tatsächlich einlöst ist unerheblich. Werkzeuggeld Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer Aufwendungen, die dem Beschäftigten durch die betriebliche Benutzung eigener Werkzeuge entstehen, steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten (R 3.30 LStR 2008). Umwandlung von Arbeitsentgelt Der Staat fördert die Entgeltumwandlung zu Gunsten einer betrieblichen Altersvorsorge. Nach 1a Betriebsrentengesetz hat der Arbeitnehmer das Recht, bis zu 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze West in der Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung seiner künftigen Entgeltansprüche zu Gunsten einer betrieblichen Altersvorsorge einzuzahlen. Soweit der Anspruch geltend gemacht wird, muss der Arbeitnehmer jährlich einen Betrag in Höhe von mindestens einem Hundersechszigstel der Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV für seine betriebliche Altersvorsorgung verwenden. Die Entgeltumwandlung führt dazu, dass der Arbeitnehmer auf Gehalt verzichtet und im Gegenzug vom Arbeitgeber eine wertgleiche Versorgungszusage erhält. Für den Arbeitnehmer besteht Anspruch auf Umwandlung des Entgelts für die betriebliche Altersversorgung bis zur Höhe von Euro (= 4 % aus Euro RV-BBG West 2008) Euro (= 4 % aus Euro RV-BBG West 2009) Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Allgemein Da Arbeiten am Wochenende and Feiertagen sowie nachts häufig im Interesse der Allgemeinheit ausgeführt werden, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der steuerfreien Gewährung von Lohnzuschlägen geschaffen. Durch die in 3b EStG geregelte Steuerfreiheit, soll die Bereitschaft der Arbeitnehmer erhöht werden, zu diesen ungünstigen Arbeitszeiten tätig zu werden. Um zu verhindern, dass einkommensstarke Arbeitnehmer (insb. Profisportler) vom geltenden Recht übermäßigt begünstigt werden, hat der Gesetzgeber bereits ab die Lohnsteuerfreiheit auf einen Stundenlohn von 50 Euro beschränkt. Seit sind jedoch steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sozialversicherungspflichtig, soweit das Arbeitentgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro die Stunde beträgt. Seite 9 von 9
Steuerfreie Zuwendung an Arbeitnehmer
Steuerfreie Zuwendung an Arbeitnehmer Erhalten Arbeitnehmer neben dem normalen Arbeitslohn Zuschüsse, Zuwendungen oder sonstige Vorteile im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis, ist der Wert dieser
MehrMöglichkeiten von steuerfreien/-günstigen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer
Möglichkeiten von steuerfreien/-günstigen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer Allgemeiner Hinweis: Alle steuerfreien Zuwendungen sind zusätzlich zum Gehalt zu zahlen und dürfen nicht vom
MehrSteuerfreie Arbeitgeberleistungen Kinderbetreuung Gesundheitsförderung
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen Kinderbetreuung Gesundheitsförderung Ute Rodens Folie 1 Inhalt I. Steuerfreie Zuwendungen für die reguläre Kinderbetreuung bei nicht schulpflichtigen Kindern 3 Nr. 33
MehrSteuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. von. im Unternehmen. in den Räumlichkeiten der. Veranstalter:
Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen Veranstalter: in den Räumlichkeiten der Kinderbetreuungskosten Kindertagesstätte öffentliche Kindertagesstätte / Tagesmutter Betriebskindertagesstätte
Mehr400-Euro-Grenze ohne schädliche Nebenwirkungen ausdehnen
Zusatzleistungen für Minijobber 400-Euro-Grenze ohne schädliche Nebenwirkungen ausdehnen Für die seit 1. April 2003 geltenden ist allein die 400-Euro- Grenze maßgebend. Nur solange das regelmäßige Arbeitsentgelt
MehrExtras für Ihre Mitarbeiter. Steueroptimierte Zusatzleistungen im Überblick
Extras für Ihre Mitarbeiter Steueroptimierte Zusatzleistungen im Überblick Mehr Netto vom Brutto Die Zufriedenheit und Motivation Ihrer Mitarbeiter sind wichtige Faktoren. Sie fördern das Klima in Ihrem
MehrSteueroptimierte Zusatzleistungen für Arbeitnehmer. Überblick
Steueroptimierte Zusatzleistungen für Arbeitnehmer Überblick Seite Arbeitgeberdarlehen 2 Aufmerksamkeiten 2 Berufskleidung 3 Betriebsveranstaltungen 3 Essensmarken 3 Fahrtkostenersatz und Jobtickets 3
MehrAusgewählte steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer
Ausgewählte steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer Gerade in der aktuellen Diskussion um den Fachkräftemangel in Deutschland ist es für Arbeitgeber besonders wichtig, die Motivation und Bindung ihrer
MehrVereinsberatung: Steuern. Verein als Arbeitgeber
Verein als Arbeitgeber Kriterien für eine nichtselbständige oder selbständige Tätigkeit Nichtselbständige Tätigkeit Selbständige Tätigkeit Arbeitsvertrag Weisungsgebundenheit Urlaubsanspruch Sozialversicherungspflicht
MehrWesentliche Beispiele steuerfreier Zuwendungen an Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn
Wesentliche Beispiele steuerfreier Zuwendungen an Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn Erhalten Arbeitnehmer neben dem normalen Arbeitslohn Zuschüsse, Zuwendungen oder sonstige Vorteile im Zusammenhang
MehrVom 21. Dezember 2006
Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV 838 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)
MehrSachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner
Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Sachzuwendungen (Geschenke) an Geschäftsfreunde Bis 10,00 * Streuwerbeartikel: z.b. Kugelschreiber, Taschenkalender
MehrSteuer- und sozialversicherungsfreier Arbeitslohn
Steuer- und sozialversicherungsfreier Arbeitslohn Art des Arbeitslohns gesetzl. Fundstelle maximale Höhe Überlassung typischer Berufskleidung 3 Nr. 31 EStG - Beihilfen in Krankheits-, Not- oder Todesfällen.
Mehr6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014
6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst
MehrBasiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE
_ Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE Machen Sie mehr aus Ihrem Gehalt Als Arbeitnehmer können Sie einen Teil Ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln. Netto merken Sie davon nur
MehrCheckliste für steuerfreie Alternativen zum Arbeitslohn
Mandant Thema Datum Pfister Roth Vogt Braun Checkliste für steuerfreie Alternativen zum Arbeitslohn 25.07.2014 / sb Checkliste für steuerfreie Alternativen zum Arbeitslohn Art der Arbeitgeberleistung Lohnsteuerfrei
MehrHerzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben sparen
Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben sparen Jens-Peter Tzschoppe Steuerberater Reichartstraße 9 99094 Erfurt 1 Gliederung des Lohns Zuwendungen an
MehrInfo-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)
st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut
MehrLeistungen an Mitarbeiter lohnsteuerfrei (und sozialversicherungsfrei) ein ABC
Leistungen an Mitarbeiter lohnsteuerfrei (und sozialversicherungsfrei) ein ABC Wir machen aus Zahlen Werte Zu Ihrem Nutzen und dem Ihrer Mitarbeiter sollten alle Möglichkeiten lohnsteuer- und sozialversicherungsfreier
MehrSteuerliche Möglichkeiten für den Arbeitgeber zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für ihre Beschäftigten
Steuerliche Möglichkeiten für den Arbeitgeber zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für ihre Beschäftigten Kinderbetreuungszuschuss Betriebskita Übernahme von psycho-sozialen Beratungsleistungen
Mehr01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1
01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 Der Verein als Arbeitgeber Der Übungsleiter/Trainer im Verein? Die lohnsteuerliche Betrachtung von Übungsleitern/ Trainern richtet sich nach dem Vertragsverhältnis.
MehrSteuerfreie Arbeitgeberleistungen
Finanzamt Trier Steuerfreie Arbeitgeberleistungen Mehraufwendungen für Verpflegung anlässlich Auswärtstätigkeit Alfred Strupp Finanzamt Trier, 19.01.2012 Steuerfreie Zuwendungen durch den Arbeitgeber 19.
MehrReisekosten-Reform (Teil 1)
Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete
MehrHLB Ratgeber I/2014. Wohin die Reise geht. Steuertipps rund um das neue Reisekostenrecht
HLB Ratgeber I/2014 Wohin die Reise geht Steuertipps rund um das neue Reisekostenrecht Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen und Steuern sparen. Zum 1. Januar 2014 ist ein neues Reisekostenrecht
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrSteuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)
Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).
MehrReisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014
Reisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 Agenda Erste Tätigkeitsstätte S. 3 Verpflegungsmehraufwand S. 7 Fahrtkosten S. 16 Mahlzeiten S. 18 Übernachtungskosten S. 33 Ausblick
Mehr# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,
Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen
Mehr6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014
6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst
MehrVerein als Arbeitgeber
Verein als Arbeitgeber Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2012 Kriterien für eine nichtselbständige oder selbständige Tätigkeit Nichtselbständige Tätigkeit
MehrLeitfaden zur. Lohnkosten-Optimierung* Betrieb. Standort. Betriebsform. Geschäftsführung. Datum der Ausarbeitung. *) Quelle: www.nettomaxx-etl.
Leitfaden zur Lohnkosten-Optimierung* Betrieb Standort Betriebsform Geschäftsführung Datum der Ausarbeitung *) Quelle: www.nettomaxx-etl.de 27.02.2013 Seite 1/6 Auf einen Blick Seite 1 - Aufmerksamkeiten
MehrTipps zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gehaltsoptimierung (Stand 2013)
Tipps zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gehaltsoptimierung (Stand 2013) 1. Gewährung von Tankgutscheinen/Warengutscheinen/Sachzuwendungen Sie können Ihrem Arbeitnehmer monatlich einen Warengutschein
MehrLohnsteuer. von Christiane Dürr. 1. Auflage. HDS-Verlag Weil im Schönbuch 2015. Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 95554 069 2
Lohnsteuer von Christiane Dürr 1. Auflage HDS-Verlag Weil im Schönbuch 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 95554 069 2 Zu Leseprobe schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de
MehrKinderbetreuungskosten. ab 2012. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.
Kinderbetreuungskosten ab 2012 Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. 1. Rechtslage bis zum 31.12.2011 Bisher bot das Steuerrecht drei Möglichkeiten Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen: Der Abzug
Mehr2 Arbeitgeberdarlehen über 2.600 EUR
Arbeitgeberdarlehen Dr. Constanze Oberkirch, Gudrun Leichtle, Christoph Fleige TK Lexikon Steuern 17. Juni 2015 2 Arbeitgeberdarlehen über 2.600 EUR 2.1 Steuerpflicht der Zinsvorteile HI7435187 HI7435188
MehrII. B Gesundheitsverhalten der Mitarbeiter fördern
II. B Gesundheitsverhalten der Mitarbeiter fördern II. B5 Steuerliche Förderung von Investitionen in betriebliche Gesundheitsförderung Zusammenfassung Welche gesundheitsfördernden Maßnahmen sind steuerbefreit?
Mehr1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)
Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir
MehrMinijobs Möglichkeiten der Überschreitung der 400 - Grenze durch weitere Zahlungen und Leistungen
Minijobs Möglichkeiten der Überschreitung der 400 - Grenze durch weitere Zahlungen und Leistungen Nach dem Bericht der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See umfasste der Bereich der gewerblichen
MehrEs weihnachtet! - pünktlich zur Weihnachtsfestsaison : Neues zu Betriebsveranstaltungen -
Es weihnachtet! - pünktlich zur Weihnachtsfestsaison : Neues zu Betriebsveranstaltungen - Die unendliche Geschichte kann man erleben, wenn bei steuerlichen Außenprüfungen Feststellungen zu Betriebsveranstaltungen
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrBetriebliche Altersvorsorge
Betriebliche Altersvorsorge Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. I. Allgemeines: Die Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorge ist nur im 1. Dienstverhältnis möglich, d. h. der Arbeitnehmer legt
MehrReisekosten: Abrechnung der Übernachtungsund Verpflegungskosten
Reisekosten: Abrechnung der Übernachtungsund Verpflegungskosten Mehraufwand für Verpflegung Übernachtungskosten Abgrenzung von Übernachtung und Verpflegung Abrechnung eines 20%igen Business-Package (Service-Pauschale)
MehrBeratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014
Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014 [10.12.2014] Von: Sabine Loder Die seit langem geführte Diskussion bezüglich der Vereinfachung des Reisekostenrechts hat nun
Mehr2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente
2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente Zum Jahresbeginn 2005 trat das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Die hiermit eingeführte Basis Rente, auch als Rürup Rente bekannt, ist ein interessantes Vorsorgemodell
MehrDie Reform des Reisekostenrechtes
Reisekosten ab 2014 Reisekosten ab 2014 Änderungen Verpflegungspauschalen, Dreimonatsfrist, Unterkunft Stand: 6/2013 Franz-Josef Tönnemann - Steuerberater Neustadtstraße 34-49740 Haselünne Tel.: 0 59 61
MehrReisekostenrecht 2014
Reisekostenrecht 2014 Änderungen treten ab 1. Januar 2014 in Kraft BMF-Schreiben vom 30.09.2013 - IV C 5 - S 2353/13/10004 4. Oktober 2013 Reiskostenrecht 2014 2 BMF-Schreiben v. 30.09.2013 1. Erste Tätigkeitsstätte,
MehrPauschalen: 2011. Eurobeträge im Lohn- und Einkommensteuerverfahren 2011
beträge im Lohn- und Einkommensteuerverfahren 2011 Pauschalen: 2011 3 Nr. 13, Nr. 16, 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2, 9 Abs. 5 EStG, R 38 und 40 Abs. 1, 3 LStR Reisekosten bei Dienstreisen, Fahrtätigkeit, Einsatzwechseltätigkeit:
MehrÜbersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2014/2015
- 1 - Lohnsteuer 2014/2015 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 LStR 2013 Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen steuerfrei bis 600,00 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 LStR 2015 Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen steuerfrei
MehrErläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005
Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen
MehrReferent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt
14. Oktober 2014 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium
MehrÜbersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2012
Dok.-Nr.: 5234148 Bundesministerium der Finanzen Pressemitteilung vom 14.02.2012 Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2012 In einer tabellarischen Übersicht sind die wichtigsten ab 1. Januar 2012 geltenden
MehrKnollenborg & Partner Steuerliche Möglichkeiten für den Arbeitgeber zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für ihre Beschäftigten
Steuerliche Möglichkeiten für den Arbeitgeber zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für ihre Beschäftigten Kinderbetreuungszuschuss BetriebsKiTa Übernahme von psycho-sozialen Beratungsleistungen
MehrEine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.
Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen
MehrSonderbeitrag ab 01.07.2005
SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden
MehrBegünstigte Leistungen für Arbeitnehmer
Begünstigte Leistungen für Arbeitnehmer 1 Aufmerksamkeiten Bei Aufmerksamkeiten handelt es sich regelmäßig um Sachzuwendungen von geringfügigem Wert (z. B. Blumen, Genussmittel, Buch, Tonträger). Da derartige
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrGemeinsam. für Ihre Zukunft. Mitarbeitermotivation mal anders: Nettolohnoptimierung. Aufmerksamkeiten. Auslagenersatz. Arbeitgeberdarlehen
Mitarbeitermotivation mal anders: Nettolohnoptimierung Grundsätzlich unterliegen Zuwendungen an Arbeitnehmer innerhalb eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses der Lohnsteuerpflicht und dem Beitragsabzug
MehrIm Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen Folgendes:
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrDie JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs
Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,
MehrNettolohn-Optimierung
Nettolohn-Optimierung Durch den Einsatz von Lohn- und Gehaltsbausteinen, die vom Gesetzgeber besonders gefördert werden, kann eine Absenkung der Lohnkosten erreicht werden, sofern sie zusätzlich zum vereinbarten
MehrReisekosten 2014. TOPIX:8 Version 8.8.7. TOPIX Business Software AG
Reisekosten 2014 TOPIX:8 Version 8.8.7 TOPIX Business Software AG Inhalt 1 Reisekostenreform 2014...3 2 Kilometersätze 2014...4 3 Verpflegungspauschalen 2014...4 4 Mahlzeitengestellung 2014...5 5 Mahlzeitengestellung/Zwischenziele...6
MehrBezahlung von Übungsleitern
Fitness & Gesundheit im Verein Bezahlung von Übungsleitern Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge Bezahlung von Übungsleitern Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge In vielen Vereinen stellt sich des Öfteren
MehrBundesverwaltungsamt Travel Management
Reisekosten 1. Fahrt- u. Flugkostenerstattung ( 4 BRKG) einschließlich der Kosten für eine BC 25 oder 50 sowie einer aus dienstlichen Gründen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten BC Business 25 oder
MehrNeuerungen 37b EStG BMF- 19.05.2015
Neuerungen 37b EStG BMF- 19.05.2015 Siegfried Büdinger Finanzamt Trier VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 1 Inhalt Folie 1. Allgemeines 3 2. Rechtsprechung 4 3. BMF-Schreiben v. 19.05.2015 3.1 Betrieblich
MehrDie neuen Familienleistungen machen vieles leichter. Kinderbetreuungskosten.
Die neuen Familienleistungen machen vieles leichter. Kinderbetreuungskosten. Liebe Eltern, die neuen verbesserten Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinder - betreuungs kosten sind ein wichtiger
MehrZuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung
Zuschuss zur privaten Krankenversicherung Für die Berechnung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung werden der allgemeine Beitragssatz und das monatliche sozialversicherungspflichtige Entgelt
MehrExtras für Ihre Mitarbeiter
Extras für Ihre Mitarbeiter Eine kleine Lohnerhöhung verpufft gleich wieder. Extras für Mitarbeiter, die weder Steuer noch Sozialabgaben kosten, sind da weitaus lukrativer. Der Gesetzgeber macht die Steuerfreiheit
MehrDas Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37
2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450
MehrInformationsdienst. Betriebliche Altersversorgung Letzte Aktualisierung: Januar 2009
Betriebliche Altersversorgung Letzte Aktualisierung: Januar 2009 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Die betriebliche Altersversorgung 3 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung 3.1 Direktzusage
MehrSteuerberatungskanzlei Tybusch - Betriebsfeier - geänderte Berechnung der Freigrenze
Im Jahr gibt es öfter Anlässe für betriebliche Feierlichkeiten. Betriebliche Veranstaltungen, wie beispielsweise Betriebsausflüge, Weihnachts- oder Jubiläumsveranstaltungen, Gaststättenbesuch mit Benutzung
MehrDie gängigsten Fallgestaltungen von Arbeitsverhältnissen 1.1
Die gängigsten Fallgestaltungen von Arbeitsverhältnissen 1.1 Fragebogen zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Einordnung des Arbeitsverhältnisses 1. Neben dieser zu prüfenden Beschäftigung wird
MehrRentenbesteuerung: Wen betrifft es?
Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Alterseinkünftegesetz Für schätzungsweise jeden vierten der 20 Millionen deutschen Rentner wird es höchste Zeit. Er muss eine
MehrKindergartenzuschüsse - Lexikon Lohn und Personal
Elektronisches Wissen Lohn und Personal Themenlexikon vom 01.01.2009 Beispiele und Lösungen LODAS Beispiele und Lösungen Lohn und Gehalt 5300343 Kindergartenzuschüsse - Lexikon Lohn und Personal 1 Grundlagen
MehrTeilzeitbeschäftigte 209
Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
MehrMindestlohn 2015. Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015
Mindestlohn 2015 Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz (Übungsleiterpauschale) Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer
MehrInformationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs
Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs Inhalt Minijobs Geringfügig entlohnte Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung Steuer- und Arbeitsrecht 2 Minijobs Minijobs - geringfügige Beschäftigungen
Mehrikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
MehrMehr Netto vom Brutto
Mehr Netto vom Brutto und auch Senkung der Lohn-Nebenkosten StB in Solveig Wickinger und StB Sirko Tönse Mehr Netto vom Brutto Folie 1 Arbeitslohn 3 2 Wann ist Arbeitslohn steuerfrei? 4 3 Gehaltsumwandlung
MehrSteuerliche Entlastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen
Steuerliche Entlastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Telefonvortrag am 3. März 2009 für das Portal Mittelstand-und-Familie Lothar Winkel, Steuerberater, Berlin www.mittelstand-und-familie.de
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
MehrReisekostenrechtliche Behandlung von unentgeltlichen Mahlzeiten der Dienstreisenden oder Trennungsgeldberechtigten ab dem Kalenderjahr 2014
9400029841218 00029841218 029841218 9841218 41218 218 8 Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - 19048 Schwerin Referatsleiter Personal der obersten Landesbehörden Bearbeiter: Jana Seraphin Telefon:
MehrInfoblatt: Erste Tätigkeitsstätte
Infoblatt: Erste Tätigkeitsstätte Drei Schritte zur ersten Tätigkeitsstätte: 1. Ortsfeste betriebliche Einrichtung Eine erste Tätigkeitsstätte kann nur eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers
MehrMITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN
MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung
MehrMerkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen
Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...
MehrDer Arbeitnehmer führt kein Fahrtenbuch. Der geldwerte Vorteil wird daher pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung ermittelt.
Die Auflösung Das war der Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer darf den ihm überlassenen Firmenwagen auch auf einer privaten Urlaubsreise verwenden. Der Arbeitgeber hat sich großzügigerweise bereit erklärt, sämtliche
MehrSteuerpflichtige Einnahmen
Steuerpflichtige Einnahmen Geld Geldeswert (= geldwerte Vorteile bzw. Sachbezüge) nicht in Geld bestehnde Leistungen des Arbeitgebers, durch die sich der Arbeitnehmer Geldausgaben spart Leistungen, die
MehrReisekosten Wie eingangs erwähnt, werden die Regelungen zum Reisekostenbegriff neu geordnet.
Steuerrundschreiben I / 2008 Lohnsteuerrichtlinien 2008 Die Lohnsteuerrichtlinien 2008 (LStR 2008) wurden analog zur Gliederung der Einkommensteuerrichtlinien erstmals an die Paragraphenfolge des Einkommensteuergesetzes
MehrFragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz
Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz 1. Warum wurde der zusätzliche Beitragssatz eingeführt? Mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes wurde ein Beitrag zur Senkung der Lohnnebenkosten
MehrNeue Chancen für mehr Gesundheit
Jahressteuergesetz 2009 Neue Chancen für mehr Gesundheit Was sagt das Gesetz? Freibetrag für Gesundheitsförderung Mit dem Jahressteuergesetz 2009 will die Bundesregierung unter anderem die betriebliche
MehrSpenden vs. Sponsoring
MTV INFO Spenden vs. Sponsoring 1 Einführung Die Unterstützung durch Mittel von Privatpersonen und Firmen gewinnt bei der Umsetzung unseres Vereinszweckes und daraus abgeleiteten Veranstaltungen und Projekten
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrAls Werbungskosten sind Umzugskosten jedoch nur abziehbar, wenn sie auch tatsächlich betrieblich oder beruflich veranlasst sind.
Umzugskosten - Steuerrecht Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 1.1 Steuerrechtliche Einordnung von Umzugskosten 1.2 Höhe und Umfang der Abziehbarkeit der Werbungskosten 2. Arbeitgeberseitige Umzugskostenerstattung
MehrInhaltsübersicht. Nettolohnoptimierung durch Gehaltsumwandlung
Nettolohnoptimierung durch Gehaltsumwandlung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsätzliche Regeln 2.1 Steuer- und Beitragsfreiheit 2.2 Anwendung nur für die Zukunft 2.3 Abgrenzung Barvergütung und
MehrVorwort zur 17. Auflage... 11. 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen... 13
Vorwort zur 17. Auflage... 11 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen... 13 2 Der Begriff der Auswärtstätigkeit... 15 2.1 Die Bedeutung der regelmäßigen Arbeitsstätte... 15 2.2 Der Begriff der
MehrBetrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte
Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Bei der Anschaffung eines neuen PKW stellt sich häufig die Frage, ob Sie als Unternehmer einen PKW besser
MehrWas Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen
Euro-Geldscheine und Münzen Minijob - 450 Euro Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Einklinker DIN lang Logo Minijob - Chancen und Risiken Minijob -
MehrGesundheitsförderung: Steuer und SV-Nachforderung vermeiden
Gesundheitsförderung: Steuer und SV-Nachforderung vermeiden Finanzielles Ziel Optimal ist es, wenn die entsprechenden Ausgaben beim Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen und die Aufwendungen
MehrHaftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber
Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden
Mehr