Stellungnahme. anlässlich der Fachanhörung des Bundesgesundheitsministeriums
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- Kornelius Hauer
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1 Stellungnahme des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz - PrävG) vom 31. Oktober 2014 anlässlich der Fachanhörung des Bundesgesundheitsministeriums am 26. November 2014
2 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Vorbemerkung Stellungnahme zum Referentenentwurf (Solidarität und Eigenverantwortung) b neu (Geschlechtsspezifische Besonderheiten) (Übersicht über Leistungen) Beabsichtigte Neuregelung: Absatz 2 neu (Primäre Prävention und Gesundheitsförderung) Absatz 3 neu (Primäre Prävention und Gesundheitsförderung) Absatz 4 neu (Primäre Prävention und Gesundheitsförderung) Absatz 5 neu (Primäre Prävention und Gesundheitsförderung) Absatz 6 neu (Primäre Prävention und Gesundheitsförderung) a Absatz 1 neu (Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in den Lebenswelten) a Absatz 2 neu (Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in den Lebenswelten) a Absatz 3 und 4 neu (Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in den Lebenswelten) b Absatz 1 neu (Betriebliche Gesundheitsförderung) Stand: 20. November
3 6 20b Absatz 3 und 4 neu (Betriebliche Gesundheitsförderung) c neu (Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren) d neu (Präventionsstrategie) e neu (Nationale Präventionskonferenz) f neu (Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie) g neu (Modellvorhaben) h und 20 i neu (Förderung der Selbsthilfe, Primäre Prävention durch Schutzimpfungen) (Medizinische Vorsorgeleistungen) Überschrift des Vierten Abschnittes des Dritten Kapitels (Gesundheitsuntersuchungen) (Kinderuntersuchung) a (Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten) a (Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer) e (Versorgung mit Schutzimpfungen) f (Versorgung mit Gesundheitsuntersuchungen durch Betriebsärzte) (Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen) Artikel 2 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) Nr (Sonstige Leistungen) Artikel 2 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) Nr (Sonstige Leistungen) Artikel 3 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) Nr (Grundsatz) Stand: 20. November
4 Artikel 4 (Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch) Nr (Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie) Artikel 4 (Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch) Nr. 2 78c (Inhalte der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen) Artikel 5 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) Nr. 1 5 (Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation) Artikel 5 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) Nr (Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit) Artikel 5 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) Nr. 3 18a (Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten) Artikel 5 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) Nr (Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen) Artikel 5 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) Nr a (Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege) Artikel 7 (Änderung der Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung) Nr. 1 4 (Berücksichtigungsfähige Leistungsausgaben) Artikel 7 (Änderung der Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung) Nr. 2 4 (Berücksichtigungsfähige Leistungsausgaben) Artikel 8 (Änderung der Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei) Nr. 1 4 (Leistungen) Artikel 9 (Inkrafttreten) Stand: 20. November
5 Abkürzungsverzeichnis BÄK BGF BMAS BMEL BMFSFJ BMG BMI BZgA Bundesärztekammer Betriebliche Gesundheitsförderung Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Bundesministerium für Gesundheit Bundesministerium des Inneren Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung DOSB Deutschen Olympischen Sportbund G-BA GDA GKV GKV-SV Gemeinsame Bundesausschuss Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie Gesetzliche Krankenversicherung GKV-Spitzenverband PKV SPV Private Krankenversicherung Soziale Pflegeversicherung Stand: 20. November
6 1. Vorbemerkung Prävention und Gesundheitsförderung genießen dank eines breiten gesellschaftlichen Konsenses eine hohe Akzeptanz. Diesen Konsens teilt auch die GKV. Prävention ist neben Kuration und Rehabilitation eine wichtige Säule in der gesundheitlichen Versorgung. In den vergangenen Jahrzehnten hat sich die GKV in diesem Feld zum dominierenden Akteur entwickelt: Im Jahr 2013 gab sie 267 Millionen Euro für Präventionsmaßnahmen aus und erreichte damit mehr als fünf Millionen Menschen. Der Gesetzgeber scheiterte bisher daran, diesen Konsens in geeignete politische Rahmenbedingungen zu überführen. Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention nimmt sich nun dieser Aufgabe an. Die Grundhaltung dieses Entwurfes ist an vielen Stellen zu begrüßen. Die im Entwurf vorgesehene Präventionsstrategie soll alle relevanten Akteure an einen Tisch bringen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass Prävention und Gesundheitsförderung stärker kooperativ erfolgen und besser koordiniert werden können. Sie muss sich aber auch an die richtigen Zielgruppen wenden. Das Ziel der Präventionsanstrengungen muss sein, neben den gut gebildeten Versicherten auch sozial benachteiligte Gruppen in den Fokus zu rücken, etwa Arbeitslose, wirtschaftlich Schwache und Migranten. Das gelingt heute erst unzureichend. Am besten erreicht man diese Gruppen über die Prävention in den nichtbetrieblichen Lebenswelten ( Settings ). Die Ersatzkassen begrüßen, dass sich dies im vorliegenden Entwurf widerspiegelt und darüber hinaus explizit das Setting Pflegeheim einbezogen wird. Diese vielen positiven Ansätze müssen aber auch sinnvoll zu Ende geführt werden. Es reicht nicht, Prävention als gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu verstehen. Man muss sie auch gesamtgesellschaftlich ausgestalten. Der Entwurf des Präventionsgesetzes bezieht zwar sämtliche Sozialversicherungsträger bei der Präventionsstrategie und der mit ihr verknüpften Konferenz ein. Finanziell beteiligen bzw. finanzielle Mehrausgaben tragen wird zukünftig aber nur die GKV und die SPV. Auch der PKV wird ihr Engagement weiterhin freigestellt, obwohl ihre Versicherten ebenso von den Präventionsmaßnahmen profitieren werden. Gesamtgesellschaftliche Verantwortung misst sich aber nicht nur in der Teilnahme an Konferenzen und Runden Tischen, sondern auch in konkreten Ausgaben. Hier stehen nicht nur die GKV und die SPV, sondern auch PKV, Bund, Länder, Kommunen und die weiteren Sozialversicherungsträger in der Pflicht. Der Gesetzgeber sollte auch die Rolle der BZgA überdenken. Gleich mehrere Aspekte sind hier unter ordnungspolitischen Gesichtspunkten problematisch. Erstens: obwohl die GKV sonst den strengen Vorgaben des Vergaberechtes unterliegt, wird hier ein Vertragspartner gesetzlich vorgeschrieben. Zweitens handelt es sich bei diesem Vertragspartner um eine nachgeordnete Behörde des BMG. Hier bleibt fraglich, wie sichergestellt werden soll, dass es zu keiner Mischfinanzierung zwischen Beitragszahler- und Steuergeldern kommt. Denn GKV-Aktivitäten und BZgA-Auftrag sind praktisch nicht immer Stand: 20. November
7 trennscharf auseinanderzuhalten. Es darf nicht passieren, dass das BMG seine Zuwendungen an die BZgA in den nächsten Jahren reduziert und so mit Beitragszahlergeld öffentliche Aufgaben finanziert werden. Ein übergeordneter und problematischer Aspekt aber zieht sich wie ein roter Faden durch das Gesetz. Er findet sich unter anderem bei der Prävention durch die BZgA, genauso aber bei ihrer Rolle als Geschäftsstelle der Präventionskonferenz, bei den zukünftig festgelegten Mindestwerten für Betriebliche Gesundheitsförderung und Lebensweltenprävention oder bei der kleinteiligen Ausgestaltung von Präventionsstrategie, Präventionskonferenz und begleitendem Forum. Der Gesetzgeber gibt die Regelungen hier bis ins Detail vor. Damit verletzt er das Selbstverwaltungsrecht und gefährdet praxisnahe Entscheidungen. Die Präventionsmaßnahmen sind in den vergangenen Jahrzehnten im Wettbewerb der Krankenkassen gewachsen. Ihr Erfolg lässt sich nicht nur mit Zahlen, sondern auch durch bewährte Instrumente wie den Leitfaden Prävention belegen. Auch über diese Erfolge hinaus sind die Ersatzkassen bereit, ihr Engagement im Präventionsbereich auszubauen. Dieses muss aber die Selbstverwaltung gestalten dürfen. Die Krankenkassen haben in der Prävention und Gesundheitsförderung im wettbewerblichen Ansatz stabile Strukturen geschaffen. Dennoch bestehen Lücken. Der Gesetzgeber will diese Lücken mit dem vorliegenden Entwurf schließen. Dabei stellt er insbesondere darauf ab, sozial benachteiligte Gruppen durch Prävention in Lebenswelten besser zu erreichen. Bei diesen Präventionsmaßnahmen scheitert es bereits heute weniger am Willen der Krankenkassen, sondern daran, dass Partner und/oder Strukturen fehlen. Hier wären weitergehende Regelungen notwendig, die potentielle Partner motivieren, ihren Beitrag zur Prävention und Gesundheitsförderung für Menschen mit geringen gesundheitlichen Chancen zu leisten. Trotz dieser Kritik bleibt festzustellen, dass im Referentenentwurf deutlich wird, dass dem Gesetzgeber daran gelegen ist, Prävention und Gesundheitsförderung gesetzlich weiterzuentwickeln. Die Ersatzkassen teilen dieses Ziel uneingeschränkt. Mit dem vorliegenden Entwurf ist eine Grundlage geschaffen, die nun im Gesetzesverfahren weiterentwickelt werden sollte. Hierbei müsste unter anderem bei der Überarbeitung der finanziellen Verpflichtungen weiterer Akteure auch weitere Ressorts über das BMG hinaus einbezogen werden. Gelingt dies, könnte damit nach langer Wartezeit ein effektives Präventionsgesetz geschaffen werden. Stand: 20. November
8 2. Stellungnahme zum Referentenentwurf Nr. 1 1 (Solidarität und Eigenverantwortung) Die Ergänzung der Einweisungsvorschrift des SGB V soll die Förderung der Eigenverantwortung durch die GKV als eine ihrer Kernaufgaben betonen. Mit der Änderung wird ein Ziel herausgehoben, dass die GKV bereits länger verfolgt und in dem sie sich zum maßgeblichen Akteur entwickelt hat, der laut Präventionsbericht 2013 im Jahr Millionen Euro für Prävention ausgegeben hat und damit mehr als fünf Millionen Menschen erreicht hat. Der Änderung kann daher zugestimmt werden. Nr. 2 2b neu (Geschlechtsspezifische Besonderheiten) Krankenkassen sollen zukünftig geschlechtsspezifischen Besonderheiten bei ihren Leistungen Rechnung tragen, insbesondere bei der Prävention und Krankenbehandlung. Ein verbrauchernahes Gesundheitswesen zeichnet sich auch durch die Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Besonderheiten aus. Diese sollten stärker als bisher beachtet werden; die Änderung wird daher begrüßt. Stand: 20. November
9 Nr (Übersicht über Leistungen) Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 8 (Nationale Präventionsstrategie). Folgeänderung. Nr Absatz 1 neu (Primäre Prävention und Gesundheitsförderung) Jede Krankenkasse muss in ihren Satzungsleistungen Maßnahmen zur primären Prävention und zur Gesundheitsförderung vorsehen. Die Krankenkasse darf nur Leistungen anbieten, die den vom GKV-SV festgelegten Handlungsfeldern und Kriterien nach 20 Absatz 2 entsprechen. Dass Krankenkassen in ihrer Satzung Leistungen zur Primärprävention und Gesundheitsförderung vorsehen, entspricht der Praxis. Daher ist es unkritisch, dass diese nun zu Pflichtleistungen werden. Nr Absatz 2 neu (Primäre Prävention und Gesundheitsförderung) Der Absatz erweitert den bisherigen 20 Absatz 1 Satz 3, der regelt, wie der GKV-SV Handlungsfelder und Kriterien für Leistungen nach Absatz 1 auswählt. Die Erweiterung umfasst die Art des wissenschaftlichen Sachverstandes, die der GKV-SV nutzt und ergänzt die Vorgaben, u.a. um die Zielerreichung. Darüber hinaus soll der GKV-SV ein einheitliches Verfahren zur Zertifizierung von Angeboten durch Krankenkassen entwickeln, um insbesondere die Qualität von Verhaltensprävention und BGF zu sichern. Der Stand: 20. November
10 GKV-SV muss diese Festlegungen sowie eine Übersicht über die zertifizierten Leistungen auf seiner Internetseite veröffentlichen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem GKV-SV die dafür notwendigen Informationen zu liefern. Ebenfalls sind sie verpflichtet, die für den in der Nationalen Präventionsstrategie vorgesehenen Präventionsbericht notwendigen, nicht versichertenbezogenen Auskünfte zu erteilen. Eine zentrale und einheitliche Qualitätssicherung ist von hoher Bedeutung für die Präventionsangebote der GKV und wird mit dem Leitfaden Prävention des GKV-SV als Instrument bereits umgesetzt. Der GKV-SV beteiligt bei der Festlegung und Weiterentwicklung einheitlicher Handlungsfelder und qualitativer Kriterien im Leitfaden Prävention kontinuierlich unabhängigen Sachverstand. Dafür wurde die Beratende Kommission des GKV-SV für Primärprävention und BGF eingerichtet. Eine Erweiterung dieser Kommission um weiteren Sachverstand ist zu begrüßen. Die Maßnahmen im Bereich Prävention sind langfristig und auf Nachhaltigkeit ausgerichtet. Das macht eine kurzfristige Erfolgskontrolle oft unmöglich. Dementsprechend problematisch ist eine Messung der Zielerreichung anhand medizinischer/physischer Werte (BMI, Blutdruck etc.) zu sehen. Die Krankenkassen prüfen heute aber die Mitwirkung der Versicherten an den Präventionsmaßnahmen und machen die Bezuschussung der Maßnahme zum Beispiel davon abhängig, ob der Versicherte die Maßnahme hinreichend genutzt hat. Eine geeignete Kontrolle findet hier also bereits statt. Mit der Einrichtung der Zentrale Prüfstelle Prävention zu Beginn des Jahres 2014 wurde ein einheitliches, kassenartenübergreifendes Verfahren zur Überprüfung der festgelegten Kriterien und zur Qualitätssicherung und - weiterentwicklung für die Individualprävention etabliert. Damit werden bereits heute Präventionsangebote zur Individualprävention zentral und nach einheitlichen Qualitätskriterien für die Mehrheit der gesetzlich Krankenversicherten geprüft. Die zertifizierten Kurse werden in einer zentralen Datenbank dokumentiert, die Versicherten haben auf der Internetseite ihrer jeweiligen Krankenkasse Einsicht in die angebotenen Leistungen. An diesem Verfahren der Veröffentlichung sollte festgehalten werden: Der Versicherte informiert sich schließlich in aller Regel bei seiner Krankenkasse über die Angebote, da diese auch die Leistung bezuschusst. Für den Versicherten erschließt sich nicht, warum er die Doppelstruktur auf den Seiten des GKV-SV nutzen sollte. Zudem wäre diese Veröffentlichung an weitere datenschutzrechtliche Regelungen geknüpft, etwa an die Zustimmung der Leistungserbringer. Eine zentrale und einheitliche Qualitätssicherung ist in der BGF deutlich schwerer als in der individuellen Verhaltensprävention zu realisieren. Die BGF ist eine systematische Herangehensweise in Unternehmen, die durch eine gesundheitsfördernde Gestaltung von Arbeit und Organisation und des individuellen Verhaltens Maßnahmen der Verhältnis- und der Verhaltensprävention miteinander kombiniert. Bei einer Zertifizierung muss daher sichergestellt werden, dass dieses ganzheitliche Vorgehen der Krankenkassen erhalten bleibt und nicht isolierte Einzelmaßnahmen umgesetzt und finanziert Stand: 20. November
11 werden. Die Beratung für den gesundheitsförderlichen Prozess in Unternehmen sollte deswegen weiterhin in einer Hand liegen. Sollte diese Zertifizierung aber dennoch politisch gewünscht sein, erscheint die Integration in die Zentrale Prüfstelle Prävention als die geeignetste Lösung. In 20 Absatz 2 (neu) wird und der Messung der Erreichung der mit den Leistungen verfolgten Ziele gestrichen. In 20 Absatz 2 (neu) wird sowie eine Übersicht der nach Satz 2 zertifizierten Leistungen der Krankenkassen gestrichen. Neu eingefügt wird dahinter: Die Krankenkassen stellen sicher, dass eine Übersicht der nach Satz 2 zertifizierten Leistungen auf ihrer Internetseite veröffentlicht wird. Nr Absatz 3 neu (Primäre Prävention und Gesundheitsförderung) Der GKV-SV ist verpflichtet, bei der Entwicklung von Handlungsfeldern und Kriterien die Gesundheitsziele vom Kooperationsverbund gesundheitsziele.de zu berücksichtigen. Ebenfalls berücksichtigen muss der GKV-SV die durch die Nationale Arbeitsschutzkonferenz im Rahmen der deutschen Arbeitsschutzstrategie entwickelten Arbeitsschutzziele. Die Orientierung an Gesundheitszielen kann in einem föderalen System helfen, die Gesundheitspolitik und Prävention auszurichten und zu fokussieren. Die GKV verfügt über konsentierte Präventionsziele. Diese basieren auf epidemiologisch-gesundheitswissenschaftlichen Grundlagen, sind messbar und werden kontinuierlich überprüft und weiterentwickelt. Bereits heute findet ein fachlicher Austausch zwischen GKV und gesundheitsziele.de statt. Die Berücksichtigung der Festlegungen von gesundheitsziele.de und der GDA ist sinnvoll und entspricht der Praxis. Die Gesundheitsziele von gesundheitsziele.de können aber nicht eins-zu-eins übernommen werden. Denn der Zielekanon von gesundheitsziele.de reicht zum einen über die Primärprävention deutlich hinaus. Zum anderen sind die Gesundheitsziele von gesundheitsziele.de an epidemiologische Notwendigkeiten mit einem Public- Health Ansatz ausgerichtet. Es ist deswegen notwendig, die tatsächlichen Gesundheitsförderungs- und Präventionsziele aus gesundheitsziele.de herauszuarbeiten. Die GKV braucht handhab- und umsetzbare Gesundheitsziele und Maßnahmen, die sich anhand von Evidenzkriterien beurteilen lassen. Diese Ziele müssen demokratisch legitimiert sein, was für GKV-Ziele durch die Sozialwahlen grundsätzlich gilt. Ziele, Handlungsfelder und Kriterien, die Stand: 20. November
12 ausschließlich für die GKV verbindlich sind, können nur von ihr beschlossen werden. 20 Absatz 3 wird gestrichen. Er wird ersetzt durch: Bei der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch die Ziele und Teilziele, die in der Bekanntmachung über die Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung vom [einsetzen: Datum der Veröffentlichung und Seitenangabe im Bundesanzeiger] festgelegt sind, sofern sie der Primärprävention dienen. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den 20a und 20b berücksichtigen die Krankenkassen auch die von der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz im Rahmen der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie nach 20a Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes entwickelten Arbeitsschutzziele. Nr Absatz 4 neu (Primäre Prävention und Gesundheitsförderung) Zur primären Prävention und Gesundheitsförderung stehen drei Leistungsarten zur Verfügung: Individuelle Verhaltensprävention, Gesundheitsförderung und Prävention in den nicht-betrieblichen Lebenswelten und BGF. Klargestellt wird, dass Ansätze in den Settings sich an GKV-Versicherte richten müssen. Die Aufteilung in drei Kategorien entspricht dem Leitfaden Prävention des GKV-SV und kann daher geteilt werden. Im besonderen Teil des Gesetzes wird darauf hingewiesen, dass sich die Leistungen der Prävention in den nicht-betrieblichen Lebenswelten explizit an gesetzlich Versicherte richten. Bei der Umsetzung der Maßnahmen wird diese Formulierung aber ohne weitere Ergänzungen ins Leere laufen, weil im Setting nicht zwischen dem Versicherungsstatus der Menschen unterschieden wird bzw. werden kann und auch nicht sollte. Deshalb sollte der Gesetzgeber auch die PKV verpflichten, sich in der Prävention in den Lebenswelten finanziell zu beteiligen. Stand: 20. November
13 Nr Absatz 5 neu (Primäre Prävention und Gesundheitsförderung) Leistungen zur Verhaltensprävention dürfen nur erbracht werden, wenn diese durch Krankenkassen nach dem vom GKV-SV zu entwickelnden Verfahren oder durch einen von den Krankenkassen beauftragten Dritten zertifiziert wurden. Die durch das Präventionsgesetz vorgesehenen Präventionsempfehlungen im Rahmen einer Gesundheitsuntersuchung oder einer betriebsärztlichen Vorsorgeuntersuchung sind ebenfalls zu berücksichtigen (zu diesem Punkt siehe auch Nr. 12 und 13). Für Verhaltensprävention, die aufgrund besonderer familiärer oder beruflicher Umstände zeitlich komprimiert und wohnortfern erbracht wird, kann durch die Krankenkassen zusätzlich zu den Kosten der Präventionsmaßnahmen ein täglicher Zuschuss von 16 Euro (bzw. 25 Euro für chronisch kranke Kinder) gewährt werden (zu diesem Punkt siehe auch Nr. 10). Seit dem 1. Januar 2014 gibt es eine bundesweite Prüfstelle, die im Auftrag der beteiligten Krankenkassen und Krankenkassenverbände Präventionskurse hinsichtlich ihrer Förderfähigkeit zentral prüft. Die zertifizierten Angebote werden bereits heute auf den Internetseiten der Krankenkassen veröffentlicht. Diese sehr versichertenfreundliche Transparenz sollte auch im Gesetz an dieser Stelle berücksichtigt werden. Diese Zertifizierung soll nun auf eine rechtliche Grundlage gestellt werden, was ausdrücklich zu begrüßen ist. Allerdings wurde die Zulässigkeit der bisherigen und bewährten Praxis der gemeinsamen Beauftragung eines Dritten durch mehrere Krankenkassen in der Vergangenheit durch das BVA hinterfragt, da 197b SGB V offenlässt, ob die Aufgabenerledigung durch Dritte nicht nur durch eine einzelne Krankenkasse, sondern auch durch mehrere Krankenkassen als Arbeitsgemeinschaft im Sinne von 94 Abs. 1 SGB X gemeinschaftlich veranlasst werden darf. Zur Beantwortung dieser Frage und zur Absicherung der bewährten Praxis empfehlen die Ersatzkassen eine klarstellende Ergänzung der Regelung (siehe Änderungsvorschlag zu 20 Absatz 5 Satz 2 neu-). Offen ist des Weiteren die Rechtsnatur der Zertifizierung. In anhängigen Gerichtsverfahren wird diese Frage thematisiert und vertreten, dass die Entscheidung über die Zertifizierung gegenüber dem Anbieter der Leistung die Merkmale eines Verwaltungsaktes im Sinne von 31 SGB X erfüllt. Die Ersatzkassen empfehlen, auch diese Frage im Interesse der Rechtssicherheit zu beantworten. Der Annahme eines Verwaltungsaktes steht nicht entgegen, dass die Entscheidung gegebenenfalls auch durch einen beauftragten Dritten getroffen wird, da dies nach 89 Abs. 1 SGB X zulässig ist und 20 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich regelt, dass die Entscheidung des Dritten im Namen des Auftraggebers erfolgt. Bei einer Qualifizierung als Verwaltungsakt Stand: 20. November
14 empfehlen die Ersatzkassen, im Interesse sowohl der Leistungserbringer als auch der Versicherten an einer beschleunigten Entscheidung die Durchführung eines Vorverfahrens für entbehrlich zu erklären und eine entsprechende Ergänzung der Vorschrift vorzunehmen. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung ( 20 Absatz 5 Satz 3 neu -) erfolgt zugleich eine Klarstellung, dass es sich bei der Entscheidung über die Zertifizierung um einen Verwaltungsakt handelt. Die Möglichkeit mit Verweis auf 23 (vgl. Nr. 10) bei wohnortfernen Kompaktangeboten der Individualprävention zusätzlich zu den Kosten der Präventionsmaßnahmen einen täglichen Zuschuss von 16 Euro gewähren zu können, ist kritisch zu sehen. Hier besteht die Gefahr von Fehlanreizen und Mitnahmeeffekten ( Übernachtungsboni ) (vgl. Nr. 10). Für die Bewertung der weiteren Änderungen in diesem Abschnitt sei verwiesen auf die Bewertung zu Nr. 12/13. In 20 Absatz 5 wird folgender (neuer) Satz 2 eingefügt: Die Krankenkasse stellt sicher, dass diese Leistungen auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden. In 20 Absatz 5 werden nach Satz 2 (neu) die folgenden (neuen) Sätze eingefügt: Die Beauftragung eines Dritten kann durch mehrere Krankenkassen gemeinschaftlich erfolgen. Ein Vorverfahren gegen die Entscheidung über die Zertifizierung findet nicht statt. Zudem wird in 20 Absatz 5 der letzte Satz: Für Leistungen zur individuellen Verhaltensprävention, die die Krankenkasse wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände wohnortfern erbringt, gilt 23 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. gestrichen. Auf die Änderungsvorschläge zu Nr. 12/13 wird verwiesen. Nr Absatz 6 neu (Primäre Prävention und Gesundheitsförderung) Ab dem gilt für Krankenkassen der Richtwert von sieben Euro je Versicherten und Jahr für Leistungen der Prävention und Gesundheitsförderung. In diesem Beitrag vorgesehen ist ein Mindestwert von jeweils zwei Euro für Leistungen in den nicht-betrieblichen Lebenswelten und für die BGF. Diese Ausgaben sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgrößen ( 18 Absatz 1 SGB IV) anzupassen. Stand: 20. November
15 Die Ersatzkassen sind bereit, ihr präventionsbezogenes Engagement weiter qualitätsgesichert auszubauen. Die Anhebung dieses Wertes auf 7 Euro im Jahr 2016 ist jedoch eine unverhältnismäßig hohe Steigerung, die kurzfristig von der GKV qualitätsgesichert nur schwer zu leisten ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Erhöhung des Richtwertes für die GKV nur dann gesellschaftspolitisch vertretbar ist, wenn auch die anderen relevanten Akteure in der Prävention dazu verpflichtet werden, ihren Beitrag zu leisten. Eine Quotierung engt die Spielräume der Krankenkassen als Hauptakteur der Prävention ein. Dies kann kontraproduktiv sein. Die Ersatzkassen plädieren grundsätzlich für Gestaltungsfreiheit, auch in finanzieller Hinsicht. Insbesondere in der Setting-Prävention kann eine Ausgabensteigerung nur unter Berücksichtigung langsam wachsender Strukturen vollzogen werden. Schon heute fehlen der GKV vor allem bei der Prävention in den nichtbetrieblichen Settings teilweise Strukturen und Partner, um Prävention und Gesundheitsförderung durchzuführen. Geld allein wird dieses Problem nicht richten, gerade im ersten Jahr der Neuregelung, der Aufbauphase, nicht. Dies muss im Entwurf berücksichtigt werden. Daher sollten erst ab dem Jahr 2017 nichtverausgabte Mittel für die Prävention in nicht-betrieblichen Lebenswelten ins Folgejahr übernommen werden können. In 20 Absatz 6 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: Ab dem Jahr 2017 werden nichtverausgabte Mittel nach Satz 2 ins Folgejahr übernommen. Nr. 5 20a Absatz 1 neu (Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in den Lebenswelten) Der Begriff der nicht-betrieblichen Lebenswelten wird definiert. Prävention in den nicht-betrieblichen Lebenswelten soll insbesondere den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen bewirken. Hierzu erheben die Krankenkassen unter Beteiligung der Versicherten und der Verantwortlichen für die Lebenswelt die gesundheitliche Situation und entwickeln Vorschläge zur Verbesserung. Die Definition des Begriffs der Lebenswelt ist unkritisch zu sehen. Allerdings umfasst die Legaldefinition im vorliegenden Entwurf auch die Freizeitgestaltung und den Sport. Bei Sport und Spiel handelt es sich jedoch nicht Stand: 20. November
16 um ein Setting, sondern um Aktivitäten. Die Aufnahme dieser Aktivitäten in die Defintion der Lebenswelten wird abgelehnt und sollte gestrichen werden. In 20a Absatz 1 Satz 1 werden die Worte sowie der Freizeitgestaltung einschließlich des Sports gestrichen. Nr. 5 20a Absatz 2 neu (Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in den Lebenswelten) Die Leistungen der Krankenkassen können nur unterstützend wirken. Die Krankenkassen sind darauf angewiesen, dass die jeweilig für die Lebenswelt Verantwortlichen (zum Beispiel Länder und Kommunen) sich angemessen beteiligen. Bei Prävention handelt es sich um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Insofern ist der Hinweis des Gesetzgebers, dass auch weitere Träger einen Eigenanteil leisten müssen, an dieser Stelle sehr wichtig. Nr. 5 20a Absatz 3 und 4 neu (Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in den Lebenswelten) Der GKV-SV beauftragt ab dem Jahr 2016 die BZgA mit der Prävention in den nicht-betrieblichen Lebenswelten der gesetzlich Versicherten, insbesondere Kitas, sonstige Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Schulen sowie Lebenswelten älterer Menschen. Die BZgA hat dabei die Landesrahmenempfehlungen aus der Präventionsstrategie zu berücksichtigen und soll sich bei der Verwendung der Mittel insbesondere an der Anzahl der gesetzlich Versicherten in dem jeweiligen Bundesland orientieren. Grundlage hierfür ist die Anzahl der Versicherten laut der Statistik KM 6 zum 1. Juli des Vorjahres. Eine Kooperation der BZgA mit geeigneten Partnern ist möglich. Die pauschale Vergütung durch den GKV-SV entspricht mindestens einem Viertel der Leistungen, die die Krankenkassen für Prävention in den nichtbetrieblichen Lebenswelten aufbringen müssen (= 0,5 Euro). Die Vergütung Stand: 20. November
17 erfolgt quartalsweise und muss am ersten Tag des Quartals erfolgen. Sie ist jährlich anzupassen nach 18 Absatz 1 SGB IV. Die Vergütung darf ausschließlich zur Prävention in den nicht-betrieblichen Lebenswelten eingesetzt werden; die BZgA muss dies nach den Maßgaben des GKV-SV dokumentieren. Die Einzelheiten über die Beauftragung nach Absatz 3 - insbesondere Inhalt, Umfang, Prüfung der Wirtschaftlichkeit, Qualität und Durchführungskosten (etwa für Konzeption, Vergabeverfahren und Evaluation) der durchzuführenden Leistungen, regeln GKV-SV und BZgA erstmals zum 1. Oktober Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, erbringt die BZgA die Leistungen nach dem Stand der Verhandlungen, aber unter Berücksichtigung von den durch den GKV-SV festgelegten Handlungsfeldern und Kriterien, Beachtung der Festlegungen in den Landesrahmenempfehlungen und Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebot. Der GKV-SV darf in seiner Satzung das Verfahren regeln, um die Mittel zur Beauftragung der BZgA bei den Kassen einzufordern. Für die BZgA gilt analog zu 89 SGB X (Ausführung des Auftrages), dass sie die erforderlichen Mitteilungen machen, auf Verlangen über die Ausführung des Auftrages Auskunft geben und nach Ausführung Rechenschaft ablegen muss. Der GKV-SV ist jederzeit berechtigt, die Ausführung zu prüfen und die BZgA an seine Auffassung zu binden. Die Ersatzkassen lehnen die verpflichtende Abgabe von Beitragszahlergeld an eine nachgeordnete Behörde des BMG ab. Kernaufgaben und kompetenz der BZgA liegen in der Gestaltung und Durchführung von Aufklärungskampagnen sowie in der Erarbeitung von Informations- und Aufklärungsmaterial und in der Aus- und Fortbildung von in der Gesundheitserziehung und Gesundheitsaufklärung tätigen Personen. Die Setting-Prävention erfordert aber andere Kompetenzen sowie eine personalintensive Begleitung konkreter Projekte vor Ort, d. h. in Schulen, Kindergärten, usw. Es ist nicht ersichtlich, wie die BZgA diese Arbeit vor Ort leisten kann. Statt dem vorgesehenen Heranziehen externer Partner sollte die Erfahrung und Kompetenz der Kassen genutzt und deren Handlungsspielraum erhalten werden. Die Finanzierung bevölkerungsbezogener Informationsmaterialien und Aufklärungskampagnen hat zudem aus Steuermitteln zu erfolgen. Es ist auch fraglich, ob die GKV die BZgA als nachgeordnete Behörde des BMG mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen tatsächlich beauftragen kann. Faktisch handelt die BZgA ausschließlich auf Erlass des BMG. Hier bestehen auch rechtliche Bedenken. Während in anderen Bereichen strenge vergaberechtliche Vorgaben für Kassen gelten, soll hier in Höhe eines zweistelligen Millionenbetrags die GKV Leistungen eines gesetzlich bestimmten Anbieters einkaufen. Grundsätzlich droht auch ein Verschiebebahnhof, nämlich dann, wenn Standardaufgaben der BZgA künftig über GKV-Mittel finanziert werden. Statt auf die BZgA für die Aufgabe der Durchführung von übergreifenden Settingprojekten zurückzugreifen, sollte auf bereits bestehende und bewährte Kompetenzstrukturen aufgebaut werden. Dazu gehören die Koordi- Stand: 20. November
18 nationsstellen für gesundheitliche Chancengleichheit (ehemals regionale Knoten), die über die Erfahrung, das Wissen und die personellen Möglichkeiten verfügen, kassenübergreifende Projektkoordinationen zu übernehmen. Diese werden von den Krankenkassen bereits seit Jahren finanziert und haben sich kontinuierlich weiterentwickelt. Der Referentenentwurf weist zudem auf die Setting-Aktivitäten u.a. in Schulen und Kindertagesstätten hin. Die Krankenkassen bedienen gerade diese Lebenswelten bereits sehr intensiv. Hier wären zusätzlich noch weitere Aktivitäten in kommunalen Lebenswelten sinnvoll, zum Beispiel in Obdachlosenheimen oder Altenbegegnungsstätten. Streichung von 20a Absatz 3 und 4 (neu). Nr. 6 20b Absatz 1 neu (Betriebliche Gesundheitsförderung) Betriebsärzte werden ausdrücklich als Berater der Verantwortlichen im Betrieb erwähnt, wenn es um die Einschätzung der gesundheitlichen Situation im Betrieb und ihre Verbesserung geht. Auch Leistungen der BGF können nur erbracht werden, wenn eine Krankenkasse oder ein von ihr beauftragter Dienstleister diese zertifiziert hat. Betriebsärzte können die gesundheitliche Versorgung in Betrieben sehr gut einschätzen; ihre engere Einbindung ist zu begrüßen. Eine zentrale und einheitliche Qualitätssicherung ist in der BGF deutlich schwerer als in der Verhaltensprävention zu realisieren. Die BGF ist eine systematische Herangehensweise in Unternehmen, die durch eine gesundheitsfördernde Gestaltung von Arbeit und Organisation und des individuellen Verhaltens Maßnahmen der Verhältnis- und der Verhaltensprävention miteinander kombiniert. Bei einer Zertifizierung muss daher sichergestellt werden, dass dieses ganzheitliche Vorgehen der Krankenkassen erhalten bleibt und nicht isolierte Einzelmaßnahmen umgesetzt und finanziert werden. Die Beratung für den gesundheitsförderlichen Prozess in Unternehmen sollte deswegen weiterhin in einer Hand liegen. Sollte diese Zertifizierung aber dennoch politisch gewünscht sein, erscheint die Integration in die Zentrale Prüfstelle Prävention noch als geeignetste Lösung (vgl. die Bewertung zu Nr. 4: 20 Absatz 2). Die juristische Bewertung von 20 Absatz 5 (Nr. 4) gilt hier analog, eine entsprechende Geltung sollte im Gesetz aufgenommen werden. Stand: 20. November
19 20 b neu Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 20 Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Gemeint ist hier 20 Absatz 5 Satz 1 bis 3 in der Fassung des vdek; auf den Änderungsvorschlag zu 20 Absatz 5 (Nr. 4) wird verwiesen. Nr. 6 20b Absatz 3 und 4 neu (Betriebliche Gesundheitsförderung) Krankenkassen sollen Unternehmen zukünftig in gemeinsamen regionalen Koordinierungsstellen für BGF beraten und unterstützen. Hierbei sollen die Kassen, soweit vorhanden, bestehende Strukturen wie Geschäfts- und Servicestellen der Krankenkassen und gemeinsame Servicestellen der Rehabilitationsträger ( 22, 23 SGB IX) nutzen. Die Beratung soll insbesondere über die Leistungen der BGF informieren und klären, welche Krankenkasse diese im Einzelfall erbringt. Örtliche Unternehmensorganisationen (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Innungen) sollen an der Beratung beteiligt werden. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen regeln in Kooperationsvereinbarungen einheitlich und gemeinsam das Nähere über Aufgaben, Arbeitsweise und Finanzierung der Koordinierungsstellen sowie die Beteiligung örtlicher Unternehmenseinrichtungen. Die Aufsichtsbehörde muss nicht vorher über die Bildung einer entsprechenden Arbeitsgemeinschaft informiert werden. Gibt eine Krankenkasse den BGF-Mindestbeitrag nicht aus, muss sie die Mittel an den GKV-SV überweisen. Dieser verteilt die Mittel nach einem von ihm festgelegten Schlüssel auf diejenigen Landesverbände, die Kooperationsvereinbarungen für die BGF geschlossen haben. Die Krankenkassen beraten interessierte Betriebe bereits eingehend und stimmen mit ihnen betriebsbezogene Maßnahmen ab. Die Möglichkeiten individuellen und eigenverantwortlichen Handelns der Kassen müssen uneingeschränkt erhalten bleiben. Daneben kann zur Unterstützung der Verbreitung von BGF insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen alternativ abgestimmt mit den anderen Sozialversicherungszweigen eine gemeinsame Informations- und Öffentlichkeitsarbeit erfolgen. Über die Kooperationsvereinbarungen auf Landesebene können die örtlichen Unternehmensorganisationen beteiligt werden. Laut Entwurf sollen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen das Nähere regeln. Damit erübrigt sich faktisch der Aufbau einer neuen, zusätzlichen Koordinationsstruktur. Diese sollten daher gestrichen werden. Zur Umsetzung können die bestehenden Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen auf Landesebene genutzt werden. Stand: 20. November
20 In Abs. 3 Satz 1 (neu) wird in gemeinsamen regionalen Koordinierungsstellen gestrichen. Satz 2 wird gestrichen. Satz 3 wird Satz 2. Satz 4 wird Satz 3 und wie folgt gefasst: Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen regeln einheitlich und gemeinsam das Nähere über die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 und die Beteiligung örtlicher Unternehmensorganisationen durch Kooperationsvereinbarungen. Satz 5 wird Satz 4 und wie folgt gefasst: Sofern für die Vorbereitung und Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen Arbeitsgemeinschaften gebildet werden, findet 94 Abs. 1a Satz 2 und 3 des Zehnten Buches keine Anwendung. Nr. 7 20c neu (Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren) Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 6 (Betriebliche Gesundheitsförderung). Folgeänderung. Nr. 8 20d neu (Präventionsstrategie) Die Krankenkassen sind verpflichtet, gemeinsam mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und den Pflegekassen eine gemeinsame nationale Präventionsstrategie zur Verbesserung der Kooperation und Koordination zu entwickeln, deren Umsetzung und Fortschreibung eine neu zu bildende Nationalen Präventionskonferenz gewährleistet. Erstens sollen bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen Ergebnis der Präventionsstrategie sein. Diese sollen gemeinsame Ziele, vorrangige Hand- Stand: 20. November
21 lungsfelder und Zielgruppen der Prävention und Gesundheitsförderung festlegen. Erstmals sind diese Empfehlungen zum zu verfassen. Sie werden im Benehmen mit dem BMG, BMAS, BMEL, BMFSFJ, BMI und den Bundesländern vereinbart. An der Vorbereitung der Rahmenempfehlungen werden die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (= Agenturen für Arbeit und die Kommunen) sowie die obersten Landesjugendbehörden als Träger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligt. Zweitens umfasst die nationale Präventionsstrategie alle vier Jahre einen Bericht über die Entwicklung der Gesundheitsförderung und Prävention (Präventionsbericht). Die Präventionskonferenz leitet den Bericht dem BMG zu. Dieser legt ihn zusammen mit einer Stellungnahme der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes vor. Der Bericht enthält Angaben zu den Ausgaben der Träger, den Zugangswegen, den erreichten Personen, der erreichten Ziele und Zielgruppen, der Qualitätssicherung, der Zusammenarbeit sowie mögliche Schlussfolgerungen. Die Leistungsträger sind zur Auskunft verpflichtet. Um die Maßnahmen der Prävention und Gesundheitsförderung voranzubringen, müssen alle relevanten Akteure zusammengebracht werden, um gemeinsam im Rahmen einer Plattform ihr Vorgehen transparent zu machen, zu koordinieren und ein vernetztes Handeln zu ermöglichen. Durch ein abgestimmtes Vorgehen können Synergieeffekte realisiert werden. Die Präventionsstrategie kann dies leisten und wird daher begrüßt. Die GKV macht ihre Präventionsaktivitäten durch jährliche, freiwillig erbrachte Präventionsberichte zur Umsetzung des 20/20a SGB V transparent. Es ist zu begrüßen, dass nun auch die Aktivitäten der anderen Akteure transparent gemacht werden. Nr. 8 20e neu (Nationale Präventionskonferenz) Die Präventionsstrategie wird durch eine Nationale Präventionskonferenz entwickelt, umgesetzt und fortgeschrieben. Sie besteht als Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Spitzenorganisationen der Leistungsträger nach 20d Absatz 1 (GKV, GRV, GUV, SPV) mit je zwei Sitzen. Sofern sich die PKV und Unternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, finanziell angemessen an Projekten im Sinne der Rahmenempfehlungen beteiligen, erhält der PKV-Verband ebenfalls einen Sitz. Angemessen für Un- Stand: 20. November
22 ternehmen der PKV ist ein Beitrag, der jährlich mindestens den Mindestausgaben der Krankenkassen für Leistungen in den nicht-betrieblichen Lebenswelten und der BGF entspricht, multipliziert mit der Anzahl der in der PKV Vollversicherten. Angemessen für Unternehmen, die die Pflege- Pflichtversicherung durchführen, ist ein Beitrag, der jährlich mindestens den Ausgaben der SPV für Prävention in der Lebenswelt Pflegeeinrichtung entspricht, multipliziert mit der Anzahl ihrer Versicherten. Bund und Länder erhalten jeweils zwei Sitze mit beratender Stimme. Kommunale Spitzenverbände, die repräsentativen Spitzenorganisationen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nehmen mit jeweils einem beratenden Vertreter teil. Arbeitsweise und Beschlussverfahren der Konferenz werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die einstimmig angenommen werden muss. Die Geschäfte der Konferenz führt die BZgA. Zudem berät ein Präventionsforum die Nationale Präventionskonferenz, in der Regel einmal jährlich. Es setzt sich zusammen aus Vertretern der für Gesundheitsförderung und Prävention maßgeblichen Organisationen und Verbände sowie der stimmberechtigten und beratenden Mitglieder der Präventionskonferenz. Die Konferenz beauftragt die Bundesvereinigung für Prävention und Gesundheitsförderung e. V. mit der Durchführung des Forums und erstattet ihr die Kosten. Die Geschäftsordnung der Konferenz regelt die Durchführung des Forums. An dieser Stelle des Entwurfes wird die große ordnungspolitische Schwäche des Präventionsgesetzes deutlich: Obwohl Prävention als gesamtgesellschaftliche Aufgabe verstanden wird, müssen zukünftig nur die GKV und SPV ihre Mittel für Prävention erhöhen und das deutlich. Die weiteren Sozialversicherungsträger, die nicht in der Zuständigkeit des BMG liegen, werden finanziell nicht an Prävention beteiligt. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die gleiche Sitz- und Stimmverteilung in der Konferenz abzulehnen. Es ist nicht zu akzeptieren, dass andere Versicherungen über die Verwendung von GKV-Geldern mitbestimmen. Es sei denn, die GKV wird explizit mit einem Veto-Recht ausgestattet. Ordnungspolitisch ähnlich fragwürdig bleibt die freiwillige Einbindung der PKV, die sich zwar an Präventionsmaßnahmen beteiligen kann, aber nicht muss. Privat Versicherte werden von der Prävention in den Lebenswelten profitieren, insofern wäre es nur folgerichtig gewesen, die PKV auch verpflichtend zu beteiligen. Hier wäre es an dem Gesetzgeber gewesen, eine ressortübergreifende Lösung zu finden, die über die Kompetenzen des BMG hinausgeht. Die BZgA als Geschäftsstelle der Konferenz zu bestimmen, ist ein erneuter Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht. Es ist nicht ersichtlich, warum die GKV ausgerechnet eine nachgeordnete Behörde des BMG beauftragen sollte. Wenn das BMG die BZgA aus Gründen der Expertise beteiligen will, wäre hier das Präventionsforum der richtige Ort. Stand: 20. November
23 Die Konferenz durch ein Forum begleiten zu lassen ist sinnvoll. Die Bundesvereinigung für Prävention und Gesundheitsförderung e. V. ist für die Durchführung geeignet. In 20e Absatz 1 wird der Satz Die Geschäfte der Nationalen Präventionskonferenz führt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung gestrichen und ersetzt durch Wer die Geschäfte der Präventionskonferenz führt, bestimmen die stimmberechtigten Mitglieder der Konferenz. In 20e Absatz 2 wird nach dem Wort zusammen der Satz sowie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung eingefügt. In 20e Absatz 1 wird nach Satz 7 folgender Satz 8 eingefügt: Dabei ist ein Veto-Recht für die Vertreter der Spitzenorganisation der Krankenkassen vorzusehen. Die Sätze 8 und 9 werden zu den Sätzen 9 und 10. Nr. 8 20f neu (Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen schließen auch für die Pflegekassen zur Durchführung von Verhaltens- und Verhältnisprävention sowie zur BGF gemeinsame Rahmenvereinbarungen mit den in den Ländern zuständigen Stellen und den zuständigen Trägern von gesetzlicher Rentenversicherung und gesetzlicher Unfallversicherung auf Landesebene. Die Rahmenvereinbarungen dienen der Sicherstellung der Zusammenarbeit. Die Rahmenvereinbarungen auf Landesebene berücksichtigen die Rahmenempfehlungen von der Bundesebene. An der Vorbereitung der Rahmenvereinbarungen werden die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende sowie die Kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene beteiligt. Es steht ihnen frei, den Rahmenvereinbarungen beizutreten. Die Rahmenvereinbarungen müssen der Aufsichtsbehörde nicht vorgelegt werden. Die Regelung wird analog zu den Rahmenempfehlungen auf Bundesebene begrüßt. Auch auf Landesebene sollten die relevanten Akteure zusammengeführt werden, um koordiniert vorzugehen. Stand: 20. November
24 Nr. 8 20g neu (Modellvorhaben) GKV, GRV, GUV, SPV und ihre Verbände sind berechtigt, in den Rahmenempfehlungen auf Bundesebene Modellvorhaben festzulegen. Diese sollen der Erreichung der in den bundeseinheitlichen Rahmenempfehlungen der Präventionsstrategie festgelegten Ziele dienen. Die Modellvorhaben sind in der Regel auf fünf Jahre zu befristen. Ihre Begleitung und Auswertung erfolgt nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards. Die Möglichkeit Modellvorhaben durchzuführen ist unkritisch zu sehen. Nr h und 20 i neu (Förderung der Selbsthilfe, Primäre Prävention durch Schutzimpfungen) Redaktionelle Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 8 (Präventionsstrategie). Folgeänderung. Nr (Medizinische Vorsorgeleistungen) Versicherte haben nach geltendem Recht Anspruch auf ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten, wenn Leistungen nach 23 Absatz 1 (Ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Stand: 20. November
25 Hilfsmitteln) nicht ausreichen. Künftig fällt für Versicherte mit besonderen familiären oder beruflichen Belastungen diese Voraussetzung weg. Die Krankenkassen dürfen bei der Leistungsentscheidung nicht auf die Möglichkeit verweisen, dass für diese Versicherten entsprechende ambulante Maßnahmen am Wohnort ausreichen. In der Satzung der Krankenkasse kann zusätzlich zu den Kosten für die Präventionsmaßnahmen nunmehr ein Zuschuss von 16 statt 13 Euro festgelegt werden. Der Zuschuss für chronisch kranke Kleinkinder wird analog auf 25 statt 21 Euro erhöht. Bisher wurde die Frage, ob ein Versicherter Anspruch auf eine Leistung nach 23 Absatz 2 SGB V hat und nicht gegebenenfalls auch eine Leistung nach Absatz 1 ausreicht, ausschließlich an medizinischen Kriterien festgemacht. Das in 23 SGB V verankerte Prinzip der gestuften Versorgung unter Berücksichtigung der medizinischen Notwendigkeit wird mit der Neuregelung verlassen. Zukünftig sollen neben medizinischen Gründen auch - nicht näher definierte - berufliche und familiäre Gründe ausreichen, um eine höhere Versorgungsstufe in Anspruch nehmen zu können. Diese Änderung wird abgelehnt, da in der Praxis keine Probleme bei der Inanspruchnahme von Ärzten oder Heilmittelerbringern bekannt sind, die durch eine Inanspruchnahme von ambulanten Leistungen zur Vorsorge am Kurort gelöst werden könnten. Für die Durchführung einer ambulanten Leistung zur Vorsorge muss der/die Versicherte Urlaub in Anspruch nehmen. Neben der Problematik der Beurteilung der oben angeführten Gründe besteht die Frage, wer diese Beurteilung vornehmen soll. Der MDK ist nur für die Prüfung der medizinischen Notwendigkeit einer Leistung zuständig, sodass die Prüfung der familiären oder beruflichen Gründe in die Zuständigkeit des Kassensachbearbeiters fallen würde. Hierzu müssten sehr persönliche/private Angaben erhoben werden, was unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten zumindest fragwürdig erscheint. Zudem erscheint unklar, wie zu bestimmen wäre, was unter eine besondere familiäre und berufliche Belastung fällt und wie das Wirtschaftlichkeitsgebot mit der Regelung vereinbart werden soll. Gegen die Erhöhung des Zuschusses bestehen aufgrund der allgemeinen Preissteigerung prinzipiell keine Einwände. 23 Absatz 2 Satz 1 in seiner alten Fassung bleibt unverändert. Nr. 11 Überschrift des Vierten Abschnittes des Dritten Kapitels Redaktionelle Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 12 (Ärztliche Präventionsempfehlung). Stand: 20. November
26 Folgeänderung. Nr (Gesundheitsuntersuchungen) Die Neufassung ermöglicht die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung zur individuellen Verhaltensprävention (Präventionsempfehlung) in Form einer ärztlichen Bescheinigung. Anlass können der Check Up 35 oder jede kurative Behandlung sein. Diese ist von den Krankenkassen bei der Entscheidung über Leistungen zu berücksichtigen. Explizit werden die von Deutschem Olympischen Sportbund und Bundesärztekammer empfohlenen Bewegungsangebote in Sportvereinen genannt. Die bisher festgeschriebene Häufigkeit des Anspruchs auf Gesundheitsuntersuchungen alle zwei Jahre entfällt. Ebenfalls entfallen die untere Altersgrenze von 35 Jahren und die Aufzählung von Zielkrankheiten. Betont wird, dass die Untersuchung auch primärpräventive Maßnahmen umfassen muss. Der G-BA muss die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien der neuen Rechtslage und dem jeweils aktuellen Stand des medizinischen Wissens anpassen. Er erhält eine Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes, um in seinen Richtlinien das Nähere zur Ausgestaltung der Präventionsempfehlungen zu regeln. Dabei ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Die Gesundheitsuntersuchung ( Check Up 35 ) soll inhaltlich und bezüglich der Gruppe der anspruchsberechtigten Versicherten erheblich verändert und ausgeweitet werden. Durch die Aufhebung der bisherigen Altersgrenze von 35 Jahren und dem Wegfall der vorgeschriebenen Häufigkeit erhöht sich die Zahl der anspruchsberechtigten Versicherten um geschätzte ca. 10 Millionen. Die Idee hinter Vorsorgeuntersuchungen ist grundsätzlich zu begrüßen. Bisher haben Versicherte diese allerdings eher zurückhaltend in Anspruch genommen. An dieser Stelle weisen die Ersatzkassen auf die in ihren Augen problematische Malusregelung des 62 Absatz 1 Satz 3 hin. Nach dieser Regelung beträgt die Belastungsgrenze für nach dem 1. April 1972 geborene chronisch kranke Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 diese Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben, zwei statt einem Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Diese Regelung sollte gestrichen werden, weil ein Beleg nicht erbracht werden kann, dass die Teilnahme an einer solchen Gesundheitsun- Stand: 20. November
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