Schul- und Kultusreferat Fachabteilung 5
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- Katja Weiss
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1 Telefon Telefax Schul- und Kultusreferat Fachabteilung 5 Finanzierung der Integrationseinrichtungen in freier Trägerschaft Verwaltungshaushalt 2007 und 2008 Sitzungsvorlage Nr /V Beschluss des Kinder- und Jugendhilfeausschusses und Schulausschusses des Stadtrats in der gemeinsamen Sitzung vom (SB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag der Referentin: Vorbemerkung Durch die Einführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) ergaben sich ab dem Betriebsjahr 2006/2007 grundsätzliche Änderungen bei der Finanzierung der Integrationseinrichtungen. Integrative Kindertagesstätten sind Einrichtungen, die von bis zu einem Drittel, mindestens aber von drei behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern besucht werden. Im Kindergartenjahr 2006/2007 gab es 35 Integrationseinrichtungen in freier Trägerschaft im Stadtgebiet München. Die Finanzierung dieser integrativen Kindertagesstätten setzt sich grundsätzlich aus folgenden Säulen zusammen: Förderung BayKiBiG, staatlicher Förderanteil Förderung BayKiBiG, kommunaler Förderanteil Eingliederungshilfeleistungen des Bezirks für die jeweiligen Integrationskinder Elternbeiträge Eigenleistung der Träger Die weitere Betrachtung bezieht sich auf den staatlichen und kommunalen Förderanteil nach BayKiBiG und die Eingliederungshilfeleistungen des Bezirks. 1. Förderung BayKiBiG Behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder erhalten den Gewichtungsfaktor 4,5 (Art. 21 Abs. 5 Satz 3, Spiegelstrich 4 BayKiBiG). Der Gewichtungsfaktor wird gewährt, wenn ein Eingliederungshilfebedarf vorliegt. Der dafür erforderliche Eingliederungshilfebescheid muss feststellen, dass die Eingliederung in Form der Einzelintegration oder der Aufnahme in eine integrative Kindertageseinrichtung erfolgt.
2 Seite 2 Im Newsletter 29 des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (StMAS) vom wurde festgelegt, dass der Gewichtungsfaktor 4,5 für Integrationskinder in Kinderhorten nicht gewährt wird. Mit Rundschreiben vom des StMAS wurde dieses Vorgehen korrigiert. Demnach wird der Gewichtungsfaktor 4,5 auch für Schulkinder gewährt, die seelisch behindert oder von wesentlicher Behinderung bedroht sind und einen festgestellten Eingliederungshilfebedarf in einem Integrationshort benötigen. Die 4,5-fache Förderung ermöglicht es integrativen Einrichtungen, die erforderliche und bisher praktizierte Gruppenstärkenabsenkung finanziell auszugleichen. Die Integrationseinrichtung kann dadurch mit derselben Personalausstattung, wie in einer Einrichtung ohne behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohter Kinder, weniger Kinder betreuen. Der erhöhte Gewichtungsfaktor für Integrationskinder reicht jedoch nicht aus, um einen darüber hinausgehenden zusätzlich erforderlichen Personalbedarf (z.b. Heilpädagoginnen/ Heilpädagogen) zu finanzieren. Es ist auch nicht stets die Einstellung zusätzlichen Personals erforderlich; dies hängt vielmehr davon ab, wie viele Integrationskinder in der Einrichtung aufgenommen werden und um welche Behinderungsarten und Ausprägungen es sich bei den betreuten Kindern handelt. Zur Finanzierung des zusätzlichen Personals in Integrationseinrichtungen kann nach Art. 21 Abs. 5 Satz 3 BayKiBiG der Gewichtungsfaktor 4,5 erhöht werden. Die staatliche Bewilligungsbehörde gewährt im Einvernehmen mit den mitfinanzierenden Kommunen einen Erhöhungsfaktor ( 4,5 + x ). Wie hoch die jeweilige Förderung ausfällt, wird von den beiden Entscheidungsträgern danach entschieden, welcher zusätzliche Personaleinsatz im Einzelfall für die jeweilige Integrationsgruppe erforderlich ist. Die Abwicklung der Berechnung zur Erhöhung des Gewichtungsfaktors 4,5 auf 4,5 + x wurde für das Betriebsjahr 2006/2007 und ab dem Betriebsjahr 2007/2008 unterschiedlich geregelt. 2. Erhöhung des Gewichtungsfaktors 4,5 auf 4,5 + x für das Betriebsjahr 2006/2007 Das Berechnungsschema zur Erhöhung des Gewichtungsfaktors 4,5 auf 4,5 + x richtet sich nach den Ausführungen des 41. Newsletter des StMAS vom und dem Rundschreiben des StMAS vom Daraus geht hervor, dass kein starrer, sondern ein variabler Erhöhungsfaktor, jeweils nach den tatsächlichen Gegebenheiten in der Integrationseinrichtung, einvernehmlich mit der Regierung von Oberbayern festzulegen ist. Alle Änderungen der kindbezogenen Förderung haben dabei Auswirkungen auf den Erhöhungsfaktor x. Änderungen sind zum Beispiel Zu- oder Wegzug eines Kindes, Veränderungen der Buchungszeit, Änderung der Gewichtungsfaktoren oder personelle Veränderungen. Zunächst wurde die Gesamtförderung nach BayKiBiG im Verhältnis zu den Ausgaben für das gesamte pädagogische Personal der Einrichtung betrachtet und ein vorläufiger Erhöhungsfaktor x festgesetzt.
3 Seite 3 Im Rahmen der Endabrechnung des Betriebsjahres 2006/2007 muss ein endgültiger Erhöhungsfaktor festgesetzt werden. Dabei kann entweder ein x-faktor unter Zugrundelegung der Verhältnisse zum und zum berechnet werden. Der Mittelwert aus den beiden errechneten Gewichtungsfaktoren 4,5 + x ergibt dann den Erhöhungsfaktor 4,5 + x für das gesamte Betriebsjahr 2006/2007. oder die x- Faktoren werden für jeden Monat einzeln neu berechnet. Dies ist sowohl für die Träger als auch für das Schulreferat ein sehr aufwändiges Verfahren. Erschwerend kommt hinzu, dass genaue Ausführungen des Gesetzes durch das StMAS erst zeitverzögert bekannt gegeben wurden bzw. werden. Bei der Beurteilung des erforderlichen zusätzlichen Personaleinsatzes für den vorläufigen Erhöhungsfaktor wurde grundsätzlich analog der bisherigen bewährten Genehmigungspraxis verfahren. Für bestehende Integrationsgruppen behielten die ausgesprochenen Genehmigungen gem. 5 Abs. 3 der Verordnung über die Förderfähigkeit der Personalkosten anerkannter Kindergärten (3. DVBayKiG) entsprechend weiter ihre Gültigkeit (vgl. Beschluss des Schulausschusses des Stadtrates vom ). Von 35 Integrationseinrichtungen haben 21 Einrichtungen Anträge auf Erhöhung des Gewichtungsfaktors 4,5 + x gestellt. Dabei kam es zu einer Spreizung der vorläufigen Erhöhungsfaktoren von keinem Faktor bis zu einem Faktor von 2,52. vorläufiger Erhöhungsfaktor Anzahl der Einrichtungen kein Erhöhungsfaktor 9 zwischen 0,01 bis 1 8 zwischen 1,01 bis 2 3 zwischen 2,01 bis 3 1 keinen Antrag gestellt 14 Bei Trägern, die keinen Antrag gestellt haben, kann man davon ausgehen, dass für diese Integrationseinrichtungen kein vorläufiger Erhöhungsfaktor errechnet wurde. Da das StMAS erst kurz vor Beginn des Betriebsjahres 2006/2007 die konkreten Berechnungsmodalitäten bekannt gegeben hat, haben viele Träger aufgrund der fehlenden Planungssicherheit vorsichtig bei der Personalbemessung agiert, um hohe Einnahmendefizite zu vermeiden bzw. abzufangen, damit sie auch ohne Faktor x überleben können. So erklärt sich die hohe Anzahl der Träger bei denen sich keine oder nur geringe vorläufige Erhöhungsfaktoren errechnen. Das heißt, die vorsichtige Personalbemessung geht in diesen Fällen zu Lasten der Betreuungsqualität.
4 Seite 4 Insbesondere Einrichtungen mit vielen Regelgruppen und integrativen Gruppen waren bei diesem Berechnungssystem gegenüber reinen Integrationseinrichtungen benachteiligt. Die durch das BayKiBiG bedingten Mehreinnahmen der Regelgruppen führten dazu, dass sich für diese Einrichtungen sehr geringe bzw. keine vorläufigen Erhöhungsfaktoren errechneten. Der Träger könnte sich in diesen Fällen, wenn er auf die Integrationsgruppe verzichten würde, die im BayKiBiG vorgesehene bessere Personalausstattung der Regelgruppe leisten. Damit geht die Finanzierung der Zusatzkraft für die Integrationsgruppe hier zu Lasten der Regelgruppen. Selbst in Einrichtungen in denen bisher eine ganze zusätzliche Kraft für die Integrationsgruppe bewilligt wurde, ergaben sich keine bzw. teilweise nur sehr geringe vorläufige Erhöhungsfaktoren, da die Gesamtförderung bei der Berechnung zu Grunde gelegt wurde. Die Endabrechnung und die Festsetzung des endgültigen Gewichtungsfaktors 4,5 + x für das Kindergartenjahr 2006/2007 erfolgt erst nach Ende des Betriebsjahres (ab ). Eine qualifizierte Aussage über die endgültigen Erhöhungsfaktoren ist frühestens im 2. Quartal 2008 möglich, da aufgrund der Vielzahl der Einrichtungen erst dann davon ausgegangen werden kann, dass alle Endabrechnungen abgewickelt sind und das Einvernehmen mit der Regierung von Oberbayern hergestellt wurde. Die erforderlichen Haushaltsmittel stehen bei der Haushaltsstelle im Haushaltsjahr 2007 zur Verfügung und wurden für das Haushaltsjahr 2008 angemeldet. 3. Erhöhung des Gewichtungsfaktors 4,5 auf 4,5 + x ab dem Betriebsjahr 2007/2008 Das Berechnungsschema zur Erhöhung des Gewichtungsfaktors 4,5 auf 4,5 + x richtet sich nach den Ausführungen des 59. Newsletter des StMAS vom und dem Rundschreiben des StMAS vom Ziel der neuen Berechnung des Faktors x ist es, die für die Integrationseinrichtung benötigte Zusatzkraft zu 80 % zu finanzieren. Dabei wird der Berechnung nicht mehr die gesamte Einrichtung, sondern die Summe der Buchungszeitfaktoren der behinderten oder von Behinderung bedrohten Kinder und das Arbeitgeberbrutto der Zusatzkraft der Integrationsgruppe zu Grunde gelegt. Damit soll verhindert werden, dass die Finanzierung der Zusatzkraft zu Lasten der Regelgruppen geht. In dem Newsletter des StMAS wird ohne gesonderte Begründung empfohlen, bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von in der Regel sechs Stunden täglich in Einrichtungen mit drei behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern 0,6, vier behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern 0,8 und fünf behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern 1,0 Integrationskräfte einzusetzen. Die empfohlenen Personalstunden sind ein Mindeststandard, das heißt es gibt viele Fälle, in denen zur sachgerechten Betreuung mehr qualifiziertes Personal erforderlich ist. Dies hängt davon ab, um welche Behinderungsarten und Ausprägungen es sich bei den betreuten Kindern handelt.
5 Seite 5 Bei der Beurteilung des erforderlichen zusätzlichen Personaleinsatzes für den Erhöhungsfaktor soll grundsätzlich analog der bisherigen bewährten Genehmigungspraxis verfahren werden. Für bestehende Integrationsgruppen sollen die ausgesprochenen Genehmigungen gem. 5 Abs. 3 der Verordnung über die Förderfähigkeit der Personalkosten anerkannter Kindergärten (3. DVBayKiG) entsprechend weiter ihre Gültigkeit behalten, da entsprechende Einzelfallbegründungen bereits vorlagen. Für neue Integrationseinrichtungen sind entsprechende Anträge zu stellen, diese werden nach der bisher angewandten Genehmigungspraxis bewilligt. Ab September 2007 ist Voraussetzung für die Bewilligung des Faktors 4,5 + x, dass die integrative Einrichtung ohne Berücksichtigung der Zusatzkraft einen Gesamtanstellungsschlüssel von 1:11 oder besser, zum Stichtag des jeweiligen Abrechnungsjahres, erreichen soll. Das Wort "sollen" ist laut Rundschreiben des StMAS so auszulegen, dass den Aufsichtsbehörden ein Ermessensspielraum eingeräumt wird. Die Bewilligung des Erhöhungsfaktors ist definitiv ausgeschlossen, wenn der Anstellungsschlüssel einer integrativen Einrichtung schlechter als 1:11,5 ist. Bis zum wurden die Zusatzkräfte der Integrationsgruppen im Anstellungsschlüssel mit berücksichtigt. Voraussetzung für die Gewährung der kindbezogenen Förderung und damit auch für die Erhöhung des Gewichtungsfaktors 4,5 + x für die Integrationseinrichtungen war im Betriebsjahr 2006/2007 die Einhaltung des Mindestanstellungsschlüssels von 1:12,5. Eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen. Da die neuen Voraussetzungen den Trägern erst am durch einen Newsletter des StMAS bekannt gegeben wurden, hatten diese keine Möglichkeit frühzeitig auf die neuen Anforderungen zu reagieren. Bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage für pädagogische Fachkräfte ist es äußerst fraglich, ob zum von den Trägern noch qualifiziertes zusätzliches Personal gewonnen werden kann, um die Voraussetzung des Anstellungsschlüssels 1:11 bzw. 1:11,5 (ohne Berücksichtigung der Zusatzkräfte) für die gesamte Einrichtung zu erfüllen. Nach unserer Erfahrung auf Grundlage der Berechnung des vorläufigen Erhöhungsfaktors 4,5 + x für das Betriebsjahr 2006/2007 erfüllen 16 % der integrativen Einrichtungen, die einen vorläufigen Erhöhungsantrag gestellt haben, diese enge Auslegung des Anstellungsschlüssels. Das bedeutet, nur diese 16 % erhalten über den Faktor x die Zusatzkraft für die Integrationsgruppe zu 80 % refinanziert. Die restlichen 84 % erhalten über den Erhöhungsfaktor x keine Finanzierung der Zusatzkraft für die Integrationsgruppe zu 80 %. Das bedeutet für diese Träger von Integrationseinrichtungen, dass sie entweder mehr Personal einstellen müssen um den Anstellungsschlüssel von 1:11 bzw. 1:11,5 zu erreichen oder keinen Erhöhungsfaktor x erhalten. Aus pädagogischer Sicht ist es sinnvoll die pädagogische Zusatzkraft nicht im Anstellungsschlüssel mit zu berücksichtigen, da dann diese Zusatzkraft wirklich den behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern der Einrichtung zu gute kommt.
6 Seite 6 Die enge Auslegung für die Gewährung des Erhöhungsfaktors, den Anstellungsschlüssel 1:11 bzw. 1:11,5 einzuhalten, ist aus pädagogischer Sicht ebenso sinnvoll, bedeutet jedoch, dass eine Integrationseinrichtung um den Erhöhungsfaktor x zu erhalten, strengere Voraussetzungen erfüllen muss, als eine Regeleinrichtung. Eine Regeleinrichtung muss, um finanzielle Förderung nach BayKiBiG zu erhalten, nur den Mindestanstellungsschlüssel von 1:12,5 einhalten. Da diese zwei Änderungen grundsätzlich pädagogisch erstrebenswert sind, müssen die Träger von Integrationseinrichtungen unterstützt werden, um den Anstellungsschlüssel, ohne Berücksichtigung der Zusatzkraft, auf 1:11 bzw. 1:11,5 abzusenken. Dafür benötigen sie allerdings eine Übergangszeit von mindestens einem Betreuungsjahr, in dem die zusätzliche pädagogische Fachkraft für die Integrationsgruppe weiterhin in den Anstellungsschlüssel eingerechnet wird und die enge Auslegung des Anstellungsschlüssels 1:11 bzw. 1:11,5 gelockert wird. Die erforderlichen Haushaltsmittel stehen bei der Haushaltsstelle im Haushaltsjahr 2007 zur Verfügung und wurden für das Haushaltsjahr 2008 angemeldet. 4. Eingliederungshilfeleistungen des Bezirks Der Bezirk Oberbayern hat die bestehenden Leistungsvereinbarungen mit allen Trägern zum einseitig gekündigt. Begründet wurde diese Maßnahme mit der Einführung des BayKiBiG. Die vom Bezirk angebotenen neuen Vergütungssätze auf Grundlage der Rahmenleistungsvereinbarung liegen je Integrationskind bei den freien Trägern der Landeshauptstadt München durchschnittlich 60,4 % unter den bisherigen Vergütungssätzen. Von 35 Integrationseinrichtungen haben 21 Einrichtungen ihre bisherigen und ab September 2006 gültigen vorläufigen Vergütungssätze mitgeteilt. Bei den bisherigen Vergütungssätzen, bei drei behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern, kam es zu einer Spreizung zwischen 45,78 und 66,09 pro Kind. Die Träger haben ab September 2006 pro Integrationskind bei einer Betreuung über sechs bis einschließlich sieben Stunden nur noch einen Vergütungssatz von 22,28 erhalten. Dies bedeutet für die Träger einen ernormen Einnahmenausfall (siehe folgende Übersicht). durchschnittlicher bisheriger Vergütungssatz bei drei behinderten Kindern 56,25 pro Gruppe Vergütungssatz laut Rahmenleistungsvereinbarung ab September 2006 bei 22,28 einer typischen Betreuungszeit von über 6 bis 7 Stunden pro Kind durchschnittlicher Einnahmeausfall pro Integrationsgruppe täglich pro Kind 33,97 täglich bei drei Kindern 101,91 im Jahr bei drei Kindern ,65 mit 215 Besuchstagen Der Bezirk ist verpflichtet, die behindertenspezifischen Mehraufwendungen zu tragen. Durch die Einführung des BayKiBiG hat sich für den Bezirk daran nichts geändert. Der Bezirk nimmt aber die Einführung des BayKiBiG zum Anlass seine Leistungen drastisch abzusenken. Über die Härtefallklausel besteht grundsätzlich die Möglichkeit die Regelvergütungssätze der Leistungsvereinbarung die der Bezirk vorgibt zu erhöhen. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass sich die Härtefallverhandlungen mit dem Bezirk sehr zäh gestalten und sich für die Träger in der Regel nur geringe Erhöhungen des Vergütungssatzes ergeben. Ein Problem dabei ist, dass der Bezirk auf einen Bescheid des Faktors 4,5 + x besteht, der erst endgültig nach den Vorgaben des StMAS nach Ablauf des Betriebs-
7 Seite 7 jahres erstellt werden kann. In Einzelfällen hat der Bezirk die Härtefallverhandlung auf Grund des vorläufigen Faktor x-bescheides durchgeführt. Der Bezirk Oberbayern legt bei der Härtefallverhandlung die Personalkosten, des nach BayKi- BiG vom Schulreferat genehmigten zusätzlichen Personals, des (vorläufigen) Faktors x-bescheides der Integrationsgruppe, zu Grunde. Über die Härtefallregelung werden maximal 20 % der Personalkosten der zusätzlichen Fachkraft der Integrationsgruppe durch den Bezirk finanziert, da über die Förderung nach BayKiBiG die Landeshauptstadt München und der Freistaat Bayern über den Erhöhungsfaktor x 80 % der Personalkosten der zusätzlichen Fachkraft der Integrationsgruppe gefördert werden sollen. Nach der neuen Regelung für das Betriebsjahr 2007/2008 erhalten alle die Träger, die diese Voraussetzungen für den Erhöhungsfaktor x nicht erfüllen (Anstellungsschlüssel ohne Zusatzkraft 1:11 bzw. 1:11,5), weder einen Erhöhungsfaktor, noch haben sie die Möglichkeit über die Härtefallverhandlungen die Personalkosten vom Bezirk ersetzt zu bekommen. Denn der Bezirk besteht, wie oben dargestellt, auf einen Erhöhungsfaktor x-bescheid aus dem das zusätzlich genehmigte pädagogische Personal der Integrationsgruppe ersichtlich ist. Wenn die Träger weder über den Erhöhungsfaktor x noch über die Härtefallregelung die zusätzliche Fachkraft für die Integrationsgruppe refinanziert bekommen, gefährdet dies aus unserer Sicht den Bestand der Integrationsgruppen. Denn es ist kein Träger auf Dauer in der Lage dieses enorme Defizit aus Eigenmittel zu bestreiten. 5. Planungssicherheit Damit die Träger wirkliche Planungssicherheit erhalten, müsste der variable Faktor x für Integrationseinrichtungen nach Art. 21 Abs. 5 Satz 3 BayKiBiG dauerhaft durch einen festen Erhöhungsfaktor ersetzt werden. Nur dann kann der Träger vor Beginn des Betriebsjahres mit dem Bezirk über die Härtefallklausel verhandeln und hat für das kommende Betriebsjahr die Möglichkeit eine sichere Finanzkalkulation aufzustellen. Darüber hinaus würde ein fester Erhöhungsfaktor für Integrationseinrichtungen, sowohl bei den Trägern als auch beim Schulreferat, zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung führen.
8 Seite 8 Anhörungsrechte eines Bezirksausschusses bestehen nicht. Die Korreferentin des Schulreferats, Frau Stadträtin Brunner, und die Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Hirsch, haben einen Abdruck der Vorlage erhalten. Der Korreferent des Sozialreferats, Herr Stadtrat Benker, und die Verwaltungsbeirätinnen, Frau Stadträtin Zurek und Frau Stadträtin Gebhardt, haben einen Abdruck der Vorlage erhalten. Die Stadtkämmerei und die Frauengleichstellungsstelle haben einen Abdruck der Vorlage erhalten. II. Antrag der Referentin: 1. Der Kinder- und Jugendhilfeausschuss und der Schulausschuss nimmt die vorstehenden Ausführungen zur Kenntnis. Der Erhöhung des Gewichtungsfaktors 4,5 gem. Art. 21 Abs. 5 Satz 3 BayKiBiG auf 4,5 + x zur Förderung des zusätzlichen Personalbedarfs für Integrationseinrichtungen wird zugestimmt. Bei der Beurteilung des erforderlichen zusätzlichen Personaleinsatzes für den Erhöhungsfaktor wird grundsätzlich analog der bisherigen bewährten Genehmigungspraxis verfahren ( 5 Abs. 3 der 3. DV BayKiG) und die jeweils gültigen Berechnungsvorgaben des StMAS werden angewandt. Das Schulreferat wird beauftragt, entsprechende Verhandlungen mit der staatlichen Bewilligungsbehörde bezüglich des staatlichen Anteils des Erhöhungsfaktors aufzunehmen und eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Die Festsetzung des Erhöhungsfaktors x erfolgt nach den Gegebenheiten des Einzelfalles durch die Verwaltung des Schulreferates. 2. Das Schulreferat wird beauftragt sich beim StMAS dafür einzusetzen, dass der variable Faktor x durch einen festen Erhöhungsfaktor ersetzt wird. 3. Für das Betriebsjahr 2007/2008 wird das Schulreferat beauftragt, sich beim StMAS dafür einzusetzen, dass eine Übergangsregelung für die neue Berechnung des Erhöhungsfaktors x für das Betriebsjahr 2007/2008 eingeführt wird. Die Übergangsregelung soll vorsehen, dass die zusätzliche pädagogische Fachkraft für die Integrationsgruppe im Betriebsjahr 2007/2008 in den Anstellungsschlüssel eingerechnet und auf die enge Auslegung des Anstellungsschlüssels 1:11 bzw. maximal 1:11,5 verzichtet wird. 4. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle.
9 Seite 9 III. Beschluss nach Antrag. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Die Vorsitzende Die Referentin Christine Strobl Elisabeth Weiß-Söllner 2. Bürgermeisterin Stadtschulrätin IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenografischen Sitzungsdienst an das Direktorium-HA II an die Stadtkämmerei an das Revisionsamt an das Direktorium - Dokumentationsstelle an das Sozialreferat z. K. V. Wv. - Schulreferat - F 5 Die Übereinstimmung vorstehender Abdrucke mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt.
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