Anforderungen an den Bauvertrag
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- Ella Böhm
- vor 7 Jahren
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1 Altlasten Risikovermeidung versus Claimmanagement Prof. Dr.-Ing. Jörg Bartels Ingenieurgesellschaft mbh 6. SYMPOSIUM UMWELTGEOTECHNIK 13.JUNI 2013 Anforderungen an den Bauvertrag Qualitätsansprüche: Eindeutige, erschöpfende und vollständige Definition der Bauaufgabe in Umfang und Qualität durch qualitätsvolle Ausführungsplanung und Ausschreibung Beschreibung aller Umstände der Bauaufgabe in der Leistungsbeschreibung, die Einfluss auf die Erstellungskosten haben können Eindeutige Festlegung aller Termine und Fristen Eindeutige Regelung aller Rechte und Pflichten Schaffung der Grundlagen für nachvollziehbare, prüffähige und vollständige Angebotsunterlagen (Urkalkulation) Umfassende Beschreibung aller Risiken der Bauaufgabe und Regelung ihrer Übernahme 13. JUNI
2 Risiken bei der Erstellung der Ausschreibung Wirtschaftlicher Druck des Auftraggebers (Nachteile Grundstückswert, Finanzierung, Fördermittel, Nachnutzungseinschränkung) Unzureichende Erkundung der Baugrund- und Altlastensituation Nicht zulässige Risikoverlagerung zum Auftragnehmer Konzeptfindung für Sicherung/Sanierung/Flächenrecycling sowie Erstellung des Sanierungsplans häufig ohne Erfahrung für baubetriebliche/bauvertragliche Umsetzung Nicht auskömmliche Honorare für Gutachter/Planer Zu Kurze Zeiträume für Ausführungsplanung und Ausschreibung/Vergabe Mangelbehaftete und unvollständige Ausführungsplanung und nicht eindeutige und erschöpfende Ausschreibung/Vergabe Nicht eindeutige und unvollständige Bauverträge 13. JUNI Risiken in der Bauabwicklung Schlechtes, teilweise nicht auskömmliches Preisniveau durch nachhaltig schlechte Baukonjunktur bzw. hohen Wettbewerbsdruck Fehlende bzw. verspätete Vorunternehmerleistungen bzw. Auftraggeberentscheidungen/-mitwirkung Änderungen des Bauentwurfs durch Auftraggeberseite bei Erfordernis zusätzlicher und geänderter Leistungen Hoher Aufwand für Dokumentation, Beweissicherung, Schriftverkehr und Nachtragsmanagement erforderlich Schleppende Nachtragsbearbeitung bzw. -beauftragung, Schlechte Zahlungsmoral des AG Mangelhafte Bauqualität Unzureichender Baufortschritt 13. JUNI
3 Rechtsgrundlagen: Änderungen/Abweichungen beim Bauvertrag Anordnungsrecht von Leistungsänderungen des Auftraggebers besteht gemäß 1.3 VOB/B Vergütung für geänderte und zusätzliche Leistungen regeln 2.5/6 VOB/B auf der Grundlage des bestehenden Vertrags (Preisniveau Urkalkulation) Mehrmengen regelt 2.3 VOB/B (Berücksichtigung Mehr-/Minderkosten, Gemein-/Geschäftskostenbilanz) Annahmeverzug des Auftraggebers regelt 642 BGB (Entschädigungsanspruch) Behinderungen durch den Auftraggeber regelt 6.6 VOB/B (Schadenersatzanspruch des Auftragnehmers) 13. JUNI Änderungen/Abweichungen beim Bauvertrag Streitpotential: Nicht eindeutige und erschöpfende Beschreibung der geschuldeten Leistung bzgl. Umfang, Qualitäten, Termine d.h. Unklarheiten bzgl. des sogenannten geschuldeten BAU-SOLL s Behinderungen und Störungen des Baufortschritts durch äußere Einflüsse (z.b. Baugrund, Schadstoffe, Munition, Mehrmengen) schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers/seiner Erfüllungsgehilfen (z.b. fehlende Anordnung/Entscheidung, Planverzüge) fehlende oder verspätete Vorunternehmerleistungen 13. JUNI
4 Claimmanagement Theorie: Der Auftraggeber bzw. sein Planer erstellt bei Leistungsänderungen bzw. zusätzlichen Leistungen ( 2.5/6 VOB/B) ein vom Auftragnehmer auf Vertragspreisniveau zu verpreisendes Nachtrags-LV oder Der Auftragnehmer bietet bei Leistungsänderungen und zusätzlich erforderlichen Leistungen ( 2.5/6 VOB/B) und Behinderungen ( 6.6 VOB/B) seine Leistungen auf der Grundlage eines Soll-Ist-Vergleiches an, verpreist diese (Mehrkosten) bzw. ermittelt den Schaden und reicht ein Nachtragsangebot ein Der Auftraggeber prüft, verhandelt und beauftragt mittels einer Nachtragsvereinbarung/-beauftragung 13. JUNI Nachträge, Claims Praxis: Nachtragsforderungen sind häufig Gegenstand bauvertraglicher Konflikte zwischen den Vertragsparteien. Insbesondere bei Nachträgen aus (erst einmal behaupteten) Behinderungen und Störungen des Bauablaufes gibt es Streit um die Anspruchsgrundlagen sowie um die Höhe des Schadens/Mehraufwands 13. JUNI
5 Konfliktpotential Unterschiedliche Auffassung zum geschuldeten Leistungsumfang (BAU-SOLL) bei geänderten und zusätzlichen Leistungen Unterschiedliche Auffassung zum terminlich geschuldeten BAU-SOLL, zum Vorhandensein von Vertragsterminen bzw. Vertragsterminplänen Unvollständige, fehlerhafte und missverständliche Leistungsbeschreibungen Unvollständige, fehlerhafte und/oder verspätet gelieferte Ausführungsplanungen Eintritt von unvorhergesehenen oder unvorhersehbaren Risiken (Baugrund, Grundwasser, Schadstoffe, Mehrmengen, Witterung) und damit verbundenen Leistungsänderungen (Mengen, Erschwernisse) und/oder Behinderungen 13. JUNI Konfliktpotential Fehlende Regelungen zu Terminen im Bauvertrag und/oder im vorvertraglichen Schriftverkehr bzw. in Vergabeverhandlungsprotokollen Verspätete Vergabe bei gleichzeitig vom Auftraggeber festgehaltenem Endtermin Unvollständige, fehlerhafte und/oder verzögert fertiggestellte Vorunternehmerleistungen Fehlende formale Anspruchsvoraussetzungen wie Bedenkenanmeldungen, Behinderungs- und/oder Mehrkostenanzeigen etc. seitens des Auftragnehmers Unvollständige, fehlerhafte Dokumentation (z.b. unvollständige Bautagesberichte und Protokolle, nicht unterschriebene Stundenlohnarbeitszettel) Ggf. sehr schwierige und komplexe Nachweisführung der Auswirkungen von Störungen und Behinderungen (Kausalketten, Kritischer Weg, Aussagekräftiger und Rechenbarer Terminplan) 13. JUNI
6 Risikopotential Gefährdung des wirtschaftlichen Projekterfolges beim Auftraggeber durch verspätete Nutzung, fehlende Finanzierung der Mehrkosten, schlechtere Rendite bei Grundstücksverkauf/-vermietung/-verpachtung Gefährdung des wirtschaftlichen Projekterfolges des Auftragnehmers durch Unterdeckung der Kosten Konflikte werden durch beteiligte Personen mit völlig unterschiedlichen Interessen, Wünschen und Ängsten ausgetragen, die häufig zu einer Konfliktlösung nicht mehr bereit oder in der Lage sind Weitere hinzugezogene Beteiligte wie Projektsteuerer, Baujuristen etc. mit wiederum eigenen Interessen müssen nicht, aber können ggf. die Situation erschweren Keine Verhandlungslösung während der Bauzeit bedeutet zwangsläufig gerichtliches Verfahren, welches i.d.r. sehr lange dauert und hohe Kosten verursacht 13. JUNI Lösungswege Erkundungs-/Planungsphase Ausreichende bzw. realistische Erkundungs-, Planungs- und Genehmigungszeiträume vorsehen und gewährleisten Ausreichende und erschöpfende Erkundung der Baugrund- und Schadstoffsituation gewährleisten Potenzielle, standortspezifische Risiken erkennen, bewerten und Lösungsmöglichkeiten aufzeigen/entwickeln Aufstellung des Sanierungsplans auch unter Berücksichtigung baubetrieblicher und bauvertraglicher Belange Ggf. Projektcontroller einschalten zur Sicherstellung von Qualitäten, Budget und Terminen 13. JUNI
7 Lösungswege Ausschreibungs-/Vergabephase Ausreichende bzw. realistische Zeiträume für Ausführungsplanung, Ausschreibung und Vergabe vorsehen und gewährleisten Vollständige Einarbeitung von Auflagen der Genehmigungsbehörde in die Ausführungsplanung, Ausschreibung gewährleisten Ausreichende, eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung gewährleisten Lösungsmöglichkeiten für potenzielle, standortspezifische Risiken in die Leistungsbeschreibung aufnehmen und nicht dem Auftragnehmer übertragen (ansonsten verstoß gegen 7.3 VOB/A) Termine und Fristen eindeutig im Vertrag festlegen Ggf. Projektcontroller einschalten zur Sicherstellung von Qualitäten insbesondere der Ausschreibungs-/Verdingungsunterlagen, Budget und Terminen 13. JUNI Lösungswege Bauausführungsphase Lösungsorientierte Auseinandersetzung über die Anspruchsgrundlagen: Wille zur Vermeidung von gerichtlichen Auseinandersetzungen mit einhergehenden Abhängigkeiten und Unsicherheiten in Bezug auf Sachverständige, Juristen, interne Kosten und Dauer sollte bei beiden Vertragsparteien vorhanden sein Baubetrieblich und bauvertraglich geschulte und erfahrene Bauüberwachung, Bauoberleitung beauftragen, die ggf. durch eine Fachbauleitung/Fremdüberwachung unterstützt wird Ggf. Einschaltung eines Vertragsmanagers (jede Partei einen oder Schiedsgutachter/Moderator) Festlegung der Verfahrensregeln und des gemeinsamen Vorgehens 13. JUNI
8 Lösungswege Bauausführungsphase Gemeinsame Klärung des vertraglich geschuldeten technischen und terminlichen Bau-Solls (Leistungen, Vertragstermine, Kapazitäten) Entwicklung eines gemeinsamen Lösungsweges durch lösungsorientierte Erörterung der technischen bzw. baubetrieblichen und baurechtlichen Abweichungen/Änderungen und Sachverhalte (Soll-Ist-Vergleich) Gemeinsame Klärung des Sachverhaltes bei behaupteten Behinderungen/ Störungen/Annahmeverzug bzw. der unterlassenen Mitwirkungspflicht des Auftraggebers durch Prüfung des Vorhandenseins von aussagefähigen Behinderungsanzeigen, Bedenken-/Mehrkostenanmeldungen und -abmeldungen der grundsätzlich vorhandenen Leistungsbereitschaft des Auftragnehmers der Offenkundigkeit der Behinderung 13. JUNI Lösungswege Bauausführungsphase Gemeinsame Klärung der Dauer des Bauzeitverlängerungsanspruchs durch Vergleich des Soll-Bauablaufs mit dem durch die Behinderung/Störung tatsächlich aufgetretenen Ist-Bauablaufs und der Zuordnung der Behinderungsursachen in die Risikosphären des Auftraggebers bzw. Auftragnehmers Gemeinsame Erörterung des Vorhandenseins von Auswirkungen auf den Bauablauf durch Erstellung von bauablaufbezogenen terminlichen Darstellungen (Terminpläne) 13. JUNI
9 Lösungswege Bauausführungsphase Lösungsorientierte Auseinandersetzung über die Höhe: Voraussetzung ist die weitgehende Einigung dem Grunde nach Gemeinsame Klärung der Kalkulationsgrundlagen/Urkalkulation/Soll-Kapazitäten Einvernehmliche Ermittlung der vorhandenen Mehrkosten bei zusätzlichen und/ oder geänderten Leistungen durch Preis-Soll-Ist-Vergelich auf der Basis der Urkalkulation, oder Einvernehmliche Ermittlung eines vorhandenen Entschädigungsanspruchs durch Vergleich der kalkulierten (Soll-Kapazitäten) mit dem tatsächlich aufgetretenen Aufwand (Ist-Kapazitäten) unter Berücksichtigung der ggf. ersparten Aufwendungen, oder Einvernehmliche Ermittlung des Schadenersatzanspruchs durch Berechnung der tatsächlich aufgetretenen Schadenshöhe (Ist-Kosten) unter Berücksichtigung der ggf. ersparten Aufwendungen 13. JUNI JUNI
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