Lösungsvorschlag Übungsfall 7 - Sitzblockade. Die Verfassungsbeschwerden von D und A werden Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet sind.

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1 Lösungsvorschlag Übungsfall 7 - Sitzblockade Obersatz: Die Verfassungsbeschwerden von D und A werden Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet sind. A. Zulässigkeit der beiden Verfassungsbeschwerden I. Zuständigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG) II. III. Beteiligtenfähigkeit ( 90 I BVerfGG) Beschwerdegegenstand ( 90 I BVerfGG) Grundsätzlich alle Akte der öffentlichen Gewalt. Beschwerdegegenstand war hier laut Sachverhalt das letztinstanzliche Urteil, also ein Akt der Judikative, mithin ein Akt der öffentlichen Gewalt. Somit liegt ein tauglicher Beschwerdegegenstand in diesem Sinne vor. Achtung: Ein Akt der öffentlichen Gewalt ist auch die Auflösungsanordnung der Polizei. Eine Verfassungsbeschwerde wäre aber mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig. IV. Beschwerdebefugnis ( 90 I BVerfGG) A und D müssten gemäß 90 Abs. 1 BVerfGG behaupten können, dass sie in ihren Grundrechten verletzt worden sind. Das setzt die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung, sowie eine unmittelbare, gegenwärtige und eigene Beschwer beider voraus. 1. Verfassungsbeschwerde der D D könnte in ihrem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzt sein. Die Vermummung macht ihre Demonstrationsteilnahme zumindest nicht offensichtlich unfriedlich. 2. Verfassungsbeschwerde des A Problematisch ist an dieser Stelle, ob sich der Angolaner A auf Art. 8 Abs. 1 GG berufen kann. Dies ist umstritten. a. Erste Ansicht: Es handelt sich bei Art. 8 I GG um ein Bürger-, nicht um ein Menschenrecht. Aus diesem Grunde muss eine unmittelbare Anwendbarkeit daher verneint werden. b. Zweite Ansicht Der Ausschluss der Ausländer von den Deutschengrundrechten wird oft als unbefriedigend empfunden und abgelehnt. Zum Teil wird daher auf Art. 1 I und II GG und Art. 19 II GG verwiesen. Da jedes Grundrecht, auch jedes Deutschenrecht einen Menschenwürde- und Menschenrechtsgehalt aufweise, der durch Art. 1 I und II geschützt und als Wesensgehalt zusätzlich durch Art. 19 II GG für unantastbar erklärt sei, kämen den Nichtdeutschen die Seite 1

2 Deutschenrechte immerhin in ihrem Menschenwürde-, Menschenrechts- und Wesensgehalt zugute. Eine Beeinträchtigung des Menschenwürdegehalts des Demonstrationsgrundrechtes ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich, so dass eine Stellungnahme zu dieser Auffassung an dieser Stelle erübrigt. c. Dritte Ansicht Eine andere Ansicht rekurriert auf Art. 3 I GG. Als Menschenrecht verlange der Gleichheitssatz für jede Ungleichbehandlung von Deutschen und Ausländern eine Rechtfertigung. Die Rechtfertigung, dass die fragliche Ungleichbehandlung im sachlichen Schutzbereich eines Deutschenrecht stattfinde und daher Ausländer benachteiligen dürfe, sei dabei menschenrechtlich gerade nicht akzeptabel. Vorliegend könnte sich A daher auf sein Recht aus Art. 3 I GG stützen und auf dieser Grundlage Verfassungsbeschwerde erheben. d. Vierte Ansicht (BVerfG) Eine andere Ansicht postuliert, dass im Bereich der Freiheitsgrundrechte, die nur Deutschen zustehen, Ausländer über das Jedermannsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG Schutz erfahren. Art. 2 I GG wird als Auffanggrundrecht verstanden, das die Freiheit allgemein und also stets schützt, wenn die spezielleren Freiheitsrechte mit ihren Schutzbereichen nicht einschlägig sind. Nach dieser Auffassung entfaltet Art. 2 I GG seine Auffangwirkung auch zugunsten von Ausländern. d. Stellungnahme Eine vollständige Begrenzung der Deutschengrundrechte würde Ausländer in weiten Bereichen (etwa Art. 12 Abs. 1 GG) rechtlos stellen. Die Rückbeziehung auf Art. 1 I und II GG sowie Art. 3 I GG vermag beidemal nicht, dass auf diese Weise aus Deutschenrechten Jedermannsrecht werden könnten. Der Schutz über vorbenannte Artikel mag sich mit dem Schutz eines Deutschenrechts punktuell berühren oder decken, er bleibt jedoch hinter dessen vollem Schutz zurück. Erst über Art. 2 I GG haben die Ausländer einen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die öffentliche Gewalt sämtliche Normen des Verfassungsrechts auch ihnen gegenüber einhält. Auch Ausländer können also unter Berufung auf Art. 2 I GG Verletzungen des Rechtsstaatsprinzips und insbesondere seiner Ausprägungen (Vorbehalt des Gesetzes, Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz) mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen. Zudem erlauben die weiten Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG, die Freiheit der Ausländer im Bereich des Art. 2 Abs. 1 GG weitergehend zu beschränken als die der Deutschen im Bereich der Bürgerrechte. Daher wird einzig eine Anwendung des Art. 2 Abs. 1 GG auch auf Ausländer der Bedeutung der Grundrechte gerecht. Seite 2

3 e. Zwischenergebnis A könnte also in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sein. V. Rechtswegerschöpfung und (gegebenenfalls) Subsidiarität ( 90 II BVerfGG) Mangels anderweitiger Angaben im Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Rechtsweg erschöpft und eine Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zu negieren ist. VI. Form und Frist ( 23, 92 f. BVerfGG) Mangels gegenteiliger Angaben im Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Verfassungsbeschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde. Achtung: Die Zulässigkeit wurde für beiden Verfassungsbeschwerden zusammen geprüft. Bei der Prüfung der Begründetheit ist sodann aber eine getrennte Behandlung (Verfassungsbeschwerde der D, Verfassungsbeschwerde des A) vorzunehmen. VI. Zwischenergebnis Mithin sind beide Verfassungsbeschwerden zulässig. B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerden I. Verfassungsbeschwerde der D Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde des D ist begründet, wenn er zumindest in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt ist. Dies wäre dann der Fall, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts vorliegt und dieser nicht gerechtfertigt ist. Die Grundrechte der D aus Art. 8 Abs. 1 GG (Versammlungsfreiheit) und/oder Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (Freiheit der Meinungsäußerung) könnten verletzt sein. 1. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 GG - Versammlungsfreiheit a. Schutzbereich Zunächst müsste der Schutzbereich des Grundrechts eröffnet sein. aa. Persönlicher Schutzbereich Art. 8 I GG schützt Deutsche im Sinne des Art. 116 GG. Geschützt ist jeder Versammlungsteilnehmer, nicht aber die Versammlung als solche. Für Nichtdeutsche gilt allein Art. 2 I GG. Seite 3

4 bb. Sachlicher Schutzbereich aaa. Versammlung Eine Versammlung liegt vor, wenn sich mehrere Menschen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks an einem Ort treffen. Kennzeichen für eine Versammlung ist dabei, dass sie Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung ist. Das heißt, dass keine bloßen Menschenansammlungen oder Volksbelustigungen/ Menschenauflauf umfasst sind. Vielmehr ist eine innere Verbindung erforderlich. Der Schutz besteht auch für denjenigen, der den in einer Versammlung verkündeten Meinungen kritisch gegenübersteht und dies in der Versammlung mit kommunikativen Mitteln zum Ausdruck bringen möchte. (Dabei handelt es sich nicht um den Fall einer unangemeldeten Gegendemonstration) Garantiert wird die Freiheit der Gestaltung von Ort, Zeitpunkt, Dauer, Form und Inhalt einer Versammlung. Es geht um die Teilhabe und die Durchführung der Versammlung. Daher werden auch die Organisation, Vorbereitung und Durchführung sowie die Anreise vom Schutzbereich erfasst. Insbesondere hat der Veranstalter ein Recht auf Darstellung seiner Intention in der Öffentlichkeit. Die Versammlung muss ferner nicht ortsfest sein (Demonstrationszüge). Erforderlich ist jedoch, dass die Teilnehmer zur selben Zeit am selben Ort körperlich anwesend sind. Problem: Ist eine Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung erforderlich? Love Parade? BVerfG: [-], da unterhaltende und kommerzielle Veranstaltung. (1) Erste Ansicht Ein bestimmter Zweck ist unnötig, weil der gemeinsame Wille gerade durch seine thematische Offenheit geprägt ist, auch das Selbstbestimmungsrecht über Art und Inhalt der Versammlung ist geschützt. so etwa Höfling, in Sachs, GG, Art. 8 GG Rn.11; weiter Versammlungsbegriff. Argument: Art. 8 I GG garantiert die Persönlichkeitsentfaltung in Gruppenform. (2) Zweite Ansicht Nötig ist eine gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung. Dieser Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht- verbalen Ausdrucksformen. BVerfGE 69, 315/343- Brokdorf; erweiterter Versammlungsbegriff. Argument: Art. 8 I GG als kollektive Inanspruchnahme der Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG), Komplementärfunktion des Art. 8 I GG. Seite 4

5 (3) Dritte Ansicht Der Zweck muss die Erörterung öffentlicher Angelegenheiten sein. Argument: Politische Veranstaltungen bedürfen des Schutzes vor dem Staat. enger Versammlungsbegriff Gegenargument: demokratisch- funktionale Missdeutung der Grundrechte im Allgemeinen und der Versammlungsfreiheit im Besonderen. Höfling, a.a.o., Rn. 13; Das GG differenziert auch sonst nicht; ferner ist eine politische Meinung ist mit Nichten schutzwürdiger als eine private Meinung. Achtung: Auf die Frage, ob dabei irgendein Zweck ausreicht, oder ob es sich um die Bildung oder Äußerung einer Meinung oder gar um eine öffentliche Angelegenheit handeln muss, kommt es nicht an, wenn wie hier auch nach der engsten Auffassung eine Versammlung vorliegt. In der Regel sind bloß unterhaltende oder kommerzielle Veranstaltungen, etwa Sport- oder Theaterveranstaltungen, keine Versammlungen, weil kein gemeinschaftlicher Zweck besteht.(a.a. nur der weite Versammlungsbegriff) Achtung: Art. 8 Abs. 1 GG erfordert tatbestandlich zwei Voraussetzungen a. friedlich b. ohne Waffen Zurücknahme des Schutzbereichs! Ob auch Sitzblockaden friedliche Versammlungen sind, erscheint problematisch: (1) Erste Ansicht Zum Teil wird angenommen, dass insoweit bereits keine Versammlung vorliege. Wer gezielt den Willen anderer beugen will, versammelt sich nicht. Nur Zusammenkünfte mit dem Hauptzweck der Meinungsäußerung, die unabwendbar Verkehrsbehinderungen nach sich ziehen, können danach unter die verfassungsrechtlich garantierte Teilnahme an kollektiver geistiger Auseinandersetzung fallen. (2) Zweite Ansicht Die Auslegung der Versammlung darf den Demonstrationsbegriff nicht unzulässig im Hinblick auf bestimmte Formen geistiger Auseinandersetzung verengen. Darüber hinaus dürfen Demonstranten nicht der Möglichkeit beraubt werden, durch ihr Erscheinen auf sich aufmerksam zu machen. Unauffällige Diskussionsveranstaltungen sind auch in der Öffentlichkeit nicht geeignet, irgendeinen Demonstrationseffekt zu erzeugen. Seite 5

6 bbb. Zwischenergebnis Es kann hier danach nicht fraglich sein, ob eine Demonstration vorliegt, diskutiert werden muss vielmehr, ob diese Art der Aufmerksamkeitserlangung noch friedlich ist. ccc. friedlich Problematisch könnte an dieser Stelle sein, ob Sitzblockaden per se als unfriedlich zu kategorisieren sein müssten. (1) Erste Ansicht Zum Teil werden sog. Sitzblockaden stets als unfriedlich eingestuft. so etwa die alte Rspr. des BGH; U.a. BGHSt 23, S. 46 [57] Läpple (= Sitzblockade vor Straßenbahn). Argumentiert wird dabei mit der Rechtswidrigkeit der Behinderung Dritter, wobei diese Rechtswidrigkeit und damit die Unfriedlichkeit der Sitzblockade aus dem (inzwischen teilweise überholten) strafrechtlichen Gewaltbegriff (vgl. Nötigung) abgeleitet wird. (2) Zweite Ansicht Einer zweiten Ansicht zufolge ist eine Sitzblockade dann unfriedlich, wenn die Teilnehmer mehr tun, als einzig Dritten die Möglichkeit zur Kommunikation zu schaffen, wenn Dritten die Kommunikation also aufgedrängt wird. (3) Dritte Ansicht (h.m.) Unfriedlichkeit ist nur bei aufrührerischem oder gewalttätigem Verlauf (vgl. insoweit auch 5 Nr. 3, 13 Abs. 1 Nr. 2 VersG) anzunehmen. Dies gilt auch im Falle einer Sitzblockade. (4) Stellungnahme Für die letztgenannte Auffassung spricht, dass der (strafrechtliche) Gewaltbegriff der Läpple-Entscheidung schon strafrechtlich verfehlt (und ein Verstoß gegen das Analogieverbot) ist. vgl. BVerfGE 104, 92. Ferner kann bei Auslegung grundgesetzlicher Bestimmungen nicht ohne weiteres auf Vorschriften des einfachen Rechts zurückgegriffen werden. (Normenhierarchie!, insbesondere bestünde dann die Gefahr, dass der über den Umweg des einfachen Rechts die grundrechtlichen Schutzbereiche beschnitten werden könnten). Zudem streiten systematische Erwägungen für die letztgenannte Ansicht. Die Unfriedlichkeit muss bei Art. 8 I GG schon mit der Bewaffnung gleichwertig sein, wenn sie wie diese behandelt werden soll. Auch, dass wegen der überragenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für die demokratische Auseinandersetzung das Demonstrationsrecht nicht zu eng beschnitten werden sollte, spielt eine nicht zu gering zu bewertende Rolle. Seite 6

7 Im konkreten Fall ist auch darauf einzugehen, dass die X-Straße zwar die Hauptzufahrt der Kaserne ist, jedoch weitere Personeneingänge bestehen. Die beabsichtigte Blockade hätte also für zwei Stunden den Fahrzeugverkehr, nicht aber den Personenverkehr abgeschnitten. Das mag strafrechtlich als Gewalt eingestuft werden. Gewalttätig im Sinne des Versammlungsrechtes ist dies hingegen nicht. Ob durch Sitzblockaden Nötigungen ( 240 StGB) begangen werden, hängt danach zunächst von der Intensität der Blockade und von ihrer Dauer ab. Solche Straftaten (oder auch Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang der Demonstration z.b. Vermummung, dazu unten) können im Rahmen der Ausübung des Ermessens der Behörde darüber berücksichtigt werden, ob eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz aufgelöst werden soll oder nicht. Den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG verlassen solche Sitzblockaden danach aber noch nicht. ddd. Zwischenergebnis Mithin kann eine Sitzblockade nicht per se als unfriedlich eingestuft werden. Anhaltspunkte für eine Unfriedlichkeit der Sitzblockade im zu begutachtenden Fall sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. eee. unbewaffnet Achtung: Auch dann, wenn danach die Versammlung hier insgesamt als friedlich einzustufen ist, schützt Art. 8 I GG doch nur die Versammlungsteilnahme ihrerseits friedlicher und unbewaffneter Teilnehmer. Problematisch ist, dass D vorliegend vermummt war. Möglicherweise ist er insoweit bereits als bewaffnet im tatbestandlichen Sinne anzusehen, da eine sogenannte Passive Bewaffnung gegeben sein könnte. Bei bloßen Schutzgegenständen (Helme, Gasmasken) wird diskutiert, ob solche passive Bewaffnung nicht schon den Schutzbereich des Art. 8 I GG ausschließt. Mit Einschränkungen handelt es sich aber bei diesen bloßen Schutzgegenständen schon nicht um Waffen, also auch nicht um Schutzwaffen. Jedenfalls aber fällt die bloße Vermummung auch nicht unter den Begriff der Schutzgegenstände. Vermummung soll nicht vor körperlichen Auseinandersetzungen, sondern lediglich vor Identifizierung schützen. Mangels eines notwendigen Bezuges zu gewalttätiger Auseinandersetzung kann Vermummung nicht als Bewaffnung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG gewertet werden. Auch kann von der Vermummung auf eine unfriedliche Gesinnung nicht mit dem erforderlichen Grad von Wahrscheinlichkeit geschlossen werden. cc. Zwischenergebnis Somit ist die Demonstrationsteilnahme der D durch Art. 8 I GG geschützt. b. Eingriff Das letztinstanzliche Urteil, dass die Urteile der Vorinstanzen und damit auch die Auflösungsverfügung bestätigt, ist ein klassischer Eingriff in diesen Seite 7

8 Schutzbereich. c. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung aa. Schranke Der Eingriff ist gerechtfertigt, wenn das Grundrecht eingeschränkt werden darf und sowohl das einschränkende Gesetz als auch seine Anwendung im Einzelfall verfassungsmäßig sind. Exkurs: Arten der Einschränkungsmöglichkeit von Grundrechten Einfacher Gesetzesvorbehalt Qualifizierter Gesetzesvorbehalt Kein Gesetzesvorbehalt, aber kollidierendes Verfassungsrecht aaa. Einschränkungsmöglichkeiten Zunächst ist daher fraglich, ob das Grundrecht über eine Einschränkungsmöglichkeit verfügt. Art. 8 Abs. 2 GG gestattet, bei Versammlungen unter freiem Himmel in den Schutzbereich durch oder aufgrund eines Gesetzes einzugreifen. Die Grundrechtsbeschränkung ist im Lichte der grundlegenden Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Hinweis: Die Wechselwirkungslehre des BVerfG, welche an sich zu Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) entwickelt wurde, findet auch im Rahmen des Art. 8 Abs.1 GG Anwendung. Ein Eingriff ist demnach nur möglich zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Zunächst ist festzustellen, dass eine Versammlung unter freiem Himmel, für die ein Außenkontakt entscheidend ist, vorliegt. bbb. Eingriff im Rahmen der Einschränkungsmöglichkeiten Sodann ist zu klären, ob der Eingriff von den Einschränkungsmöglichkeiten gedeckt ist. (1) Gesetzliche Grundlage Die Auflösung stützt sich auf 15 Abs. 2 i.v.m. 14 Abs. 1 VersG, ergeht also aufgrund Gesetzes (=Schranke: Gesetzesvorbehalt). Hinweis: Die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 VersG reichen allein nicht aus. Es müssen auch die Voraussetzungen des 15 Abs. 1 VersG vorliegen. Erforderlich ist eine Gefährdungslage: Die öffentliche Sicherheit und Ordnung muss unmittelbar gefährdet sein. Es muss sich um eine Gefährdung handeln, die ein im Vergleich zu Art. 8 und Art. 5 GG mindestens gleichwertiges Schutzgut betrifft. Seite 8

9 (2) Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Das Gesetz müsste jedoch bestimmten Anforderungen genügen. (a) Formelle Verfassungsmäßigkeit Hinsichtlich der formellen Verfassungsmäßigkeit sind keine Bedenken ersichtlich. Insbesondere den Voraussetzungen des Zitiergebots, Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG, ist Genügte getan, vgl. 20 VersG. (b) Materielle Verfassungsmäßigkeit (1) Vorschriften außerhalb des Grundrechtskatalogs Ein Verstoß gegen Verfassungsprinzipien ist nicht ersichtlich. (2) Grundrechtsspezifische Prüfung Hier insbesondere Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (a) Legitimer Zweck des Gesetzes Das Versammlungsgesetz schränkt das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis [...] zu versammeln, dadurch ein, dass 14 Abs. 1 VersG eine Anmeldung verlangt und 15 Abs. 3 VersG im Falle einer fehlenden Anmeldung die Auflösung einer Versammlung erlaubt. Die Vorschrift hat den Sinn, den Behörden diejenigen Informationen zu vermitteln, die sie benötigen, um Vorkehrungen zum störungsfreien Verlauf der Veranstaltung und zum Schutz von Interessen Dritter oder der Gesamtheit treffen zu können. Sie soll überdies auf eine Verständigung zwischen Veranstaltern und Ordnungsbehörden hinwirken, die eine kooperative Festlegung von Veranstaltungsplan und Ordnungsvorkehrungen begünstigt und damit dem störungsfreien Verlauf der Versammlung dienen. Ein legitimer Zweck ist mithin gegeben. (b) Geeignetheit Zudem ist das Gesetz auch der vorbenannten Zweckerreichung dienlich, mithin also geeignet im vorbenannten Sinne. (c) Erforderlichkeit Weiter müsste das Gesetz erforderlich sein. Erforderlich ist das zur Zweckerreichung mildeste Mittel. Die Erforderlichkeit wäre an dieser Stelle nur dann zu verneinen, wenn die sachliche Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung bei einem alternativ in Betracht zu ziehenden Mittel in jeder Hinsicht eindeutig feststünde. Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen, eine Erforderlichkeit in diesem Sinne ist also gegeben. (d) Angemessenheit Ferner müsste das Gesetz auch angemessen sein, wobei es einer Gesamtabwägung bedarf. Dabei fragt sich, ob diese Beschränkung mit der Freiheitsgarantie des Art. 8 Abs. 1 GG vereinbar ist (Verbot einer generellen Seite 9

10 Anmelde- und Erlaubnispflicht als spezielle Schranken-Schranke des Art. 8 GG). Hierzu führt das BVerfG aus, dass die Regelung des Versammlungsgesetzes über die Pflicht zur Anmeldung von Veranstaltungen unter freiem Himmel und über die Voraussetzungen für deren Auflösung oder Verbot ( 14, 15) genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn bei Ihrer Auslegung und Anwendung berücksichtigt wird, dass [ ] die Anmeldepflicht bei Spontandemonstrationen nicht eingreift und ihre Verletzung nicht schematisch zur Auflösung oder zum Verbot berechtigt, [ ] ;BVerfGE 69, S. 315, 2. Leitsatz; im Einzelnen: S. 349 ff. Die 14 Abs. 1, 15 Abs. 3 VersG werden also (gegenüber ihrem Wortlaut) verfassungskonform einschränkend ausgelegt. In dieser einschränkenden Auslegung ist das Versammlungsgesetz (insoweit) verfassungsmäßig. Im Hinblick auf 15 Abs. 3 i.v.m. Abs. 1 VersG, nach welchem eine Versammlung wegen einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufgelöst werden kann, ist ferner fraglich, ob der Begriff der öffentlichen Sicherheit, insbesondere aber der der öffentlichen Ordnung mit dem Verfassungsgebot hinreichender Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage vereinbar ist und somit angemessen ist. Dies ist umstritten. Nach Ansicht des BVerfG liegt ein Verfassungsverstoß durch diese gesetzliche Regelung dann nicht vor, wenn Auflösung und Verbot nur zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter erfolgen [ ]. BVerfGE 69, 315 [352 f.] Die Begriffe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind nach h. M. durch Rspr. und Lit. so weit präzisiert, dass sie dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügen. (c) Zwischenergebnis Die 14, 15 VersG sind also materiell verfassungsgemäß. bb. Verfassungsmäßige/Grundrechtskonforme Anwendung dieser Ermächtigungsgrundlage im Einzelfall Polizei und Verwaltungsgerichte könnten die 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 3 VersG im vorliegenden Fall verfassungswidrig ausgelegt und angewendet haben. Möglicherweise haben sie bei der Auslegung der Vorschriften die Grundrechte das Grundrecht des D aus Art. 8 GG nicht hinreichend berücksichtigt. aaa. Verstoß gegen die Anmeldepflicht Es könnte eine Spontandemonstration vorliegen, bei der nach der o.g. verfassungskonform einschränkenden Auslegung der 14, 15 VersG eine Auflösung wegen fehlender Anmeldung unzulässig ist. Seite 10

11 Achtung: Spontandemonstration ist eine Versammlung, die sich aus aktuellem Anlass augenblicklich, ungeplant und ohne Veranstalter bildet, bei der also eine vorherige Anmeldung nicht möglich ist. Von einer solchen Spontanversammlung wird noch die Eilversammlung unterschieden, die (im Gegensatz zur Spontanversammlung) zwar geplant ist und einen Veranstalter hat, die aber ohne Gefährdung des Demonstrationszwecks nicht unter Einhaltung der Frist des 14 VersG angemeldet werden könnte. Hier verlangt das Gericht zwar eine Anmeldung, die aber nicht an die 48-Stunden- Frist des 14 VersG gebunden ist. Solche Versammlungen sind danach anzumelden, sobald die Möglichkeit dazu besteht. BVerfGE 69, 315 [352 f.]; BVerfGE 69, S. 315 [350]. Tatsächlich war hier um 3.00 Uhr Nachts eine Anmeldung der fünf Stunden später beginnenden Demonstration kaum möglich, jedenfalls aber nicht sinnvoll. Frühestens bei Beginn der Demonstration um 8.00 Uhr wäre danach die Anmeldung möglich gewesen. Allerdings ließe sich hier eventuell auch vertreten, dass zwischen 3 und 8 Uhr eine Anmeldung bei der Polizei möglich gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung zur Eilversammlung hinge dann die Pflicht zur Anmeldung davon ab, ob die Demonstration hier geplant war und einen Veranstalter hatte. Mit Einschränkungen ist hier ein solcher Veranstalter nicht ersichtlich. Auch dürfte eine Planungsphase vom Abend des bis zum 30.5., 3 Uhr morgens, aus einer spontanen noch keine Eilversammlung machen. Dabei kann hier auch nicht darauf abgestellt werden, dass der Grund für die Demonstration, das Treffen der Militärs, schon vor langer Zeit durch die Presse bekannt gegeben worden ist. Denn Demonstranten kann (ohne übermäßige Beschränkung ihres Demonstrationsrechts) nicht vorgeschrieben werden, ihre Demonstrationsabsicht so rechtzeitig zu fassen, dass die Anmeldefrist gewahrt wird. Spontandemonstrationen setzen eben die Möglichkeit zu spontaner Willensbildung voraus. Es lag also eine Spontanversammlung vor. Die fehlende Anmeldung rechtfertigt hier also nicht die Auflösung. bbb. Unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Die Auflösung wurde auch damit begründet, dass die Demonstration den Dienstbetrieb der Kaserne lahm lege. ( 15 Abs. 3, 3. Fall i.v.m. 15 Abs. 1 VersG). Nach der oben zitierten Rspr. des BVerfG darf hier eine Auflösung aber nur zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter erfolgen. Die öffentliche Sicherheit könnte hier durch eine strafbare Nötigung, durch Ordnungswidrigkeiten (Vermummung) oder durch die vorübergehende Beeinträchtigung des Kasernenbetriebes gefährdet sein. Da die Personen- Ausgänge hier nicht blockiert wurden, beschränkt sich die Behinderung der persönlichen Bewegungsfreiheit derjenigen, die in die Kaserne hinein oder aus ihr herauswollen, darauf, kein Fahrzeug benutzen zu können. Diese Behinderung sollte auch nur für zwei Stunden andauern. Zwar ist die Bewegungsfreiheit der Kasernenbenutzer ein gegenüber der Demonstrationsfreiheit gleichrangiges Rechtsgut, sie wird mit Einschränkungen hier aber weit weniger eingeschränkt als die Seite 11

12 Demonstrationsfreiheit durch eine Auflösung. Auch dafür, dass der Kasernenbetrieb hier eine Benutzung des Kasernentores innerhalb der zwei Stunden unabdingbar erfordert, gibt es keine Anhaltspunkte. Das durch das Vermummungsverbot geschützte Aufklärungsinteresse der Polizei ist kein gegenüber der Demonstrationsfreiheit gleichwertiges Rechtsgut. Einzelne Vermummte könnten sonst jede Demonstration zur Auflösung bringen. ccc. Zwischenergebnis Daher ist die Auflösung hier unverhältnismäßig (a.a. vertretbar). Anmerkung: Das gegenteilige Ergebnis lässt sich evtl. unter Berufung auf die mit der Sitzblockade verbundene Nötigung und dem Hinweis darauf begründen, dass das Demonstrationsrecht nicht vorsätzlich zu Lasten der Freiheit Dritter ausgeübt werden dürfe. cc. Zwischenergebnis Nach der hier vertretenen Auffassung verletzt die Auflösung der Versammlung und die gerichtliche Bestätigung der Auflösungsanordnung die Demonstrationsfreiheit der D. 2. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG - Freiheit zur Meinungsäußerung Gleichzeitig könnte damit auch eine Verletzung des Grundrechtes der A aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbunden sein. Hier ist jedoch fraglich, ob der Schutzbereich des Art. 5 I 1 bei Meinungskundgabe durch Demonstrationen neben dem des Art. 8 I GG zur Anwendung kommt (Problem der Grundrechtskonkurrenz). Sieht man als geschütztes Rechtsgut der Versammlungsfreiheit nur versammlungsspezifische Tätigkeiten an, muss für die mit der Demonstration notwendig verknüpfte kollektive Meinungsäußerung Art. 5 I, II GG als speziellere Regelung herangezogen werden. Es liegt jedoch näher, durch Art. 8 GG nicht nur den äußerlichen Vorgang der Versammlung, sondern auch ihren eigentlichen Zweck zu schützen - und das ist bei Demonstrationen die Meinungskundgabe. Alles andere könnte zu Verkürzungen des Schutzbereichs des Art. 8 GG führen. Versteht man Art. 8 I GG15 als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, dann ist das Demonstrationsrecht das umfassendere und zugleich speziellere Freiheitsrecht für die Meinungskundgabe durch eine Versammlung. Danach ist Art. 5 I GG neben Art. 8 I GG hier nicht mehr anzuwenden. 3. Ergebnis für die Verfassungsbeschwerde der D Die Verfassungsbeschwerde der D ist also aus Art. 8 Abs. 1 GG begründet. II. Verfassungsbeschwerde des A 1. Art. 2 Abs. 1 GG - Allgemeine Handlungsfreiheit Auch das aus Art. 2 Abs. 1 GG folgende Recht des A, zu demonstrieren, wird durch 14, 15 VersG beschränkt. Da jedoch die Auflösungsanordnung insgesamt - wie gezeigt - nicht auf die verfassungskonform ausgelegten 14, 15 VersG gestützt werden kann, ist die Auflösungsanordnung (und ihre gerichtliche Bestätigung) nicht Bestandteil der Verfassungsmäßigen Ordnung. Seite 12

13 Sie verletzt daher das Grundrecht des A aus Art. 2 Abs. 1 GG. 2. Ergebnis Ebenfalls die Verfassungsbeschwerde des A ist daher begründet. C. Gesamtergebnis Sowohl die Verfassungsbeschwerde der D, als auch diejenige des A sind daher zulässig und begründet. Die beiden Verfassungsbeschwerden werden dementsprechend erfolgreich sein. Seite 13

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