VHV-Versicherung Architekt / Ingenieur als Sachverwalter des Bauherren in Versicherungstechnischer Sicht Schäden vor der Bauabnahme
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1 VHV-Versicherung Architekt / Ingenieur als Sachverwalter des Bauherren in Versicherungstechnischer Sicht Schäden vor der Bauabnahme Architekten- Fachseminar VHV Berlin 13. Oktober 2015
2 VHV-Versicherung Architekt / Ingenieur als Sachverwalter des Bauherren in Versicherungstechnischer Sicht Schäden vor der Bauabnahme RA Marcel Brockmann Gebietsleiter Bau Schleswig-Holstein UW Hans-Peter Schadow Underwriter Bauleistungsversicherung
3 Bauherren in Versicherungstechnischer Sicht Gliederung 1. Rechtliche Rahmenbedingungen 2. Rechtsfolgen der Abnahme aktuelle BGH Rechtsprechung zum Architektenrecht 3. Fazit 4. Absicherung Ihrer Bauleistung / Schäden vor der Bauabnahme RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow/ / 2
4 Bauherren in Versicherungstechnischer Sicht 1. Rechtliche Rahmenbedingungen Verteilung der Gefahr des Untergangs der Bauleistung Der Unternehmer trägt die Gefahr für seine Bauleistung bis zur Abnahme (Erfüllung) ( 644, 645 BGB bzw. 7, 12 Abs. 6 VOB/B). Pflicht zum Schutz der Bauleistung mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln gegen Beschädigung und Untergang ( 4 Abs. 5 VOB/B). RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 3
5 Bauherren in Versicherungstechnischer Sicht 1. Rechtliche Rahmenbedingungen Verteilung der Gefahr des Untergangs der Bauleistung Erst mit werkvertraglicher Abnahme der Bauleistung durch den Auftraggeber geht die Gefahr des Untergangs der Bauleistung auf den Auftraggeber über ( 644 BGB bzw. 7, 12 Abs. 6 VOB/B). Die Haftung in Bezug auf die Bauleistung ist geregelt im BGB Werkvertragsrecht 644, 645 und wenn bauvertraglich die VOB/B wirksam vereinbart ist in den 7 und 12 Abs. 6 VOB/B. RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 4
6 Bauherren in Versicherungstechnischer Sicht 1. Rechtliche Rahmenbedingungen Gefahrtragung nach 644 BGB, 7 VOB/B 644 Abs. 1 BGB: 7 Abs. 1 VOB/B: Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des vom Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach 6 Abs. 5 VOB/B (Kostenersatz durch den AG). RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 5.
7 Bauherren in Versicherungstechnischer Sicht 1. Rechtliche Rahmenbedingungen Verteilung der Gefahr des Untergangs der Bauleistung Gefahrtragung des Bauherrn nach BGB-Werkvertragsrecht vom Bauherrn gelieferte Stoffe Erweiterung durch Sphärentheorie des BGH aus unbekanntem Baugrund fehlerhafte Planung des Bauherrn fehlerhafte Anweisung des Bauherrn Gefahrtragung des Bauherrn nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, dort in 7 Abs. 1 VOB/B zusätzlich Höhere Gewalt Krieg Aufruhr objektiv unabwendbare vom AN nicht zu vertretende Umstände RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 6
8 1. Rechtliche Rahmenbedingungen Beispiele für Beschädigung der (Rohbau-) Bauleistung RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 7
9 1. Rechtliche Rahmenbedingungen Beispiele für Beschädigung der (Rohbau-) Bauleistung RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 8
10 1. Rechtliche Rahmenbedingungen Beispiele für Beschädigung der (Rohbau-) Bauleistung RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 9
11 1. Rechtliche Rahmenbedingungen Beispiele für Beschädigung der (Rohbau-) Bauleistung RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 10
12 1. Rechtliche Rahmenbedingungen Rechtliche Formen der Abnahme Formlose Abnahme, Förmliche Abnahme, Fiktive Abnahme, Konkludente Abnahme 1. Formlose Abnahme, 12 Abs. 1 VOB/B Billigung des AG als im Wesentlichen vertragsgerecht 2. Förmliche Abnahme, 12 Abs. 4 VOB/B Anfertigung eines gemeinsamen Abnahmeprotokolls im Termin RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 11
13 1. Rechtliche Rahmenbedingungen Rechtliche Formen der Abnahme Formlose Abnahme, Förmliche Abnahme, Fiktive Abnahme, Konkludente Abnahme 3. Fiktive Abnahme, 12 Abs. 5 VOB/B Es erfolgt keine Abnahme, diese wird fingiert. Var. 1: schriftl. Fertigstellungsmitteilung 12 Werktage ohne Abnahmeverlangen Leistung gilt als abgenommen Var. 2: Inbenutzungnahme Ablauf von 6 Werktagen ohne Abnahmeverlangen Leistung gilt als Abgenommen 4. Konkludente Abnahme AG gibt durch sein Verhalten objektiv zu verstehen, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht annimmt RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 12
14 Gliederung 1. Rechtliche Rahmenbedingungen 2. Rechtsfolgen der Abnahme und aktuelle BGH Rechtsprechung zum Architektenrecht 3. Fazit 4. Absicherung Ihrer Bauleistung / Schäden vor der Bauabnahme RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 13
15 2. Rechtsfolgen der Abnahme und deren Rechtsfolgen in der Übersicht 1. Beendigung des Erfüllungsstadiums Mängelbeseitigungsansprüche richten sich nach 13 Abs. 5 VOB/B (statt 4 Abs. 7, 8 Abs. 3 VOB/B), 634 BGB 2. Fälligkeit des Werklohns, 641 Abs. 1 BGB (auch bei unberechtigter Abnahmeverweigerung) 3. Übergang der Leistungsgefahr bis zur Abnahme muss AN Leistung erneut erbringen, wenn sie ohne sein Verschulden vernichtet, gestohlen oder beschädigt wird! RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 14
16 2. Rechtsfolgen der Abnahme und deren Rechtsfolgen in der Übersicht 4. Übergang der Vergütungsgefahr, 644 Abs. 1 BGB, 7 und 12 Abs. 6 VOB/B AN kann keine Vergütung beanspruchen, wenn das Werk vor Abnahme durch einen nicht vom AG zu verantworteten Umstand vernichtet wird. 5. Beweislast für Mängel geht auf AG über (ausgenommen vorbehaltene Mängel im Abnahmeprotokoll) 6. Verjährungsbeginn für Mängelansprüche, 634a Abs. 2 BGB, 13 Abs. 4 VOB/B 7. Erfordernis der Erklärung des Vorbehalts von Vertragsstrafe und bekannter Mängel durch AG, 11 Abs. 4 und 12 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 15
17 2. Rechtsfolgen der Abnahme Rechtsgrundlagen der Haftung/Verjährung RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 16
18 Bauherren in Versicherungstechnischer Sicht 2. Rechtsfolgen der Abnahme Rechtsgrundlagen der Haftung/Verjährung BGH, Urteil vom VII ZR 220/12, IBR 2013, 749 Sachverhalt: Juli 1999: Abschluss von Sanierungsarbeiten in einer Villa, Gebäude bezogen Abnahme durch die Denkmalschutzbehörde im Januar 2000; Leistungen im Wesentlichen erbracht; Schlussrechnung bezahlt Dezember 2005 Klage gegen den Architekten auf Schadensersatz wegen mangelhafter Kellerabdichtung RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 17
19 Bauherren in Versicherungstechnischer Sicht 2. Rechtsfolgen der Abnahme Rechtsgrundlagen der Haftung/Verjährung BGH, Urteil vom VII ZR 220/12, IBR 2013, 749 Fortsetzung: konkludente Abnahme Fertigstellung der Leistung Ablauf einer angemessenen Prüffrist (hier sechs Monate) Bezug des fertig gestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen gerügt RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 18
20 Bauherren in Versicherungstechnischer Sicht 2. Rechtsfolgen der Abnahme Rechtsgrundlagen der Haftung/Verjährung BGH, Urteil vom VII ZR 220/12, IBR 2013, 749 Fortsetzung: Prüfungsfrist in jedem Einzelfall zu bestimmen BGH, IBR 2010, 279: Prüffrist drei Monate 15 Abs. 1 HOAI 2013: Abnahme der Architektenleistungen Fälligkeitsvoraussetzung notfalls Abnahmeaufforderung mit Fristsetzung nach 640 Abs. 1 Satz 3 BGB RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 19
21 Bauherren in Versicherungstechnischer Sicht 2. Rechtsfolgen der Abnahme Rechtsgrundlagen der Haftung/Verjährung BGH, Urteil vom VII ZR 19/12, IBR 2013, 752 Wird auch Leistungsphase 9 beauftragt, ist die Leistung erst dann erbracht, wenn auch die Leistungen gemäß Leistungsphase 9 erfüllt sind! Erst zu diesem Zeitpunkt ist die Leistung abnahmereif und es kommt eine Billigung der Leistung als vertragsgemäß (konkludente Abnahme) in Betracht. RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 20
22 Bauherren in Versicherungstechnischer Sicht 2. Rechtsfolgen der Abnahme Rechtsgrundlagen der Haftung/Verjährung BGH, Urteil vom VII ZR 19/12, IBR 2013, 752 Fortsetzung: Bezahlung der Schlussrechnung nach Abschluss der Leistungen bis Leistungsphase 8 keine konkludente Abnahme der insgesamt zu erbringenden Leistungen! Ebenso wenig konkludente Teilabnahme der bis zur Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen; BGH, IBR 2006, 450! RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 21
23 Bauherren in Versicherungstechnischer Sicht 2. Rechtsfolgen der Abnahme Rechtsgrundlagen der Haftung/Verjährung BGH, Urteil vom VII ZR 19/12, IBR 2013, 752 Fortsetzung: ACHTUNG: Teilabnahme setzt grundsätzlich eine vertragliche Vereinbarung voraus, in der der Wille des Bauherrn zur vorgezogenen Abnahme wegen der schwerwiegenden Folgen der Abnahme klar zum Ausdruck kommen muss. RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 22
24 Bauherren in Versicherungstechnischer Sicht 2. Rechtsfolgen der Abnahme Rechtsgrundlagen der Haftung/Verjährung BGH, Urteil vom VII ZR 19/12, IBR 2013, 752 Fortsetzung: Anspruch auf Teilabnahme nach Abschluss der Leistungsphase 8 vereinbaren! Auch in einem Formularvertrag zulässig, BGH, IBR 2001, 679. RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 23
25 Gliederung 1. Rechtliche Rahmenbedingungen 2. Rechtsfolgen der Abnahme und deren aktuelle BGH Rechtsprechung zum Architektenrecht 3. Fazit 4. Absicherung Ihrer Bauleistung / Schäden vor der Bauabnahme RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 24
26 Bauherren in Versicherungstechnischer Sicht 3. Fazit Abnahmeprotokoll entbindet Architekten nicht von seiner Pflicht zur Bauüberwachung! BGH, Beschluss vom VII ZR 79/13, IBR 2015, 497 Noch nicht abgeschlossene Objektüberwachung Noch nicht begonnene Objektbetreuung Lhp. 9 HOAI Hier: Einstellung der Tätigkeit. Achtung: ggf. Verlust des Versicherungsschutzes der Berufshaftpflicht. RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 25
27 Bauherren in Versicherungstechnischer Sicht 3. Fazit Sachwalterhaftung des Architekten: Aufklärung muss sein, auch gegen die eigenen Interessen! BGH, Beschluss vom VII ZR 334/13, IBR 2015, 501 Architekt schuldet aus Sekundärpflicht unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie sachkundige Unterrichtung des AG vom Ergebnis der Untersuchung und der sich daraus ergebenden Rechtslage. RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 26
28 Bauherren in Versicherungstechnischer Sicht 3. Fazit Sachwalterhaftung des Architekten: Aufklärung muss sein, auch gegen die eigenen Interessen! BGH, Beschluss vom VII ZR 334/13, IBR 2015, 501 Dies gilt auch dann, wenn die Mängel ihre Ursache in Planungsoder Aufsichtsfehlern des Architekten beruhen. Verletzt der Architekt schuldhaft seine Untersuchungs- und Beratungspflicht, ist er dem AG zum Schadensersatz verpflichtet. RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 27
29 Bauherren in Versicherungstechnischer Sicht 3. Fazit Grundsatzurteil zur Sachwalterhaftung des Architekten BGH, Beschluss vom VII ZR 134/08 Die Sekundärhaftung des Architekten bezieht sich bei umfassender Beauftragung auch auf die Beratung des Bauherren zu Fragestellungen zu Problemen bei der Bauabwicklung sowie die Auswahl der richtigen Risikoprophylaxe. Er ist in seiner Funktion der primäre Ansprechpartner des Bestellers. Die Sekundärpflicht umfass auch die hinlängliche Aufklärung des Bauherren über die notwendigen Versicherungslösungen. RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 28
30 Bauherren in Versicherungstechnischer Sicht 5. Absicherung Ihrer Bauleistung Wie lösen Sie das Problem? Hans-Peter Schadow Underwriter Bauleistungsversicherung RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 29
31 5. Absicherung Ihrer Bauleistung Fremd-/ Drittschäden Eigenschäden Vermögensschäden Personenschäden Montageobjekte Geräte / Maschinen Sachschäden Bauleistung Betriebshaftpflichtversicherung Bauleistungsversicherung RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 30
32 5. Absicherung Ihrer Bauleistung Gefahrenquellen während der Bauzeit ungewöhnliche / außergewöhnliche Witterung (Sturm / Regen / Hagel / Schnee / Überschwemmung) Bauunfälle / Unachtsamkeit Vandalismus / Diebstahl / Sabotage Brand / Blitzschlag / Explosion Schäden infolge Planungsfehler RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 31
33 5. Absicherung Ihrer Bauleistung Schadenbeispiel / Graffiti RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 32
34 5. Absicherung Ihrer Bauleistung Schadenbeispiel / Graffiti Schaden: Euro RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 33
35 5. Absicherung Ihrer Bauleistung Schadenbeispiel / Leitungswasserschaden Wasserleitung mit gelöster Verbindung Schaden: Euro RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 34
36 5. Absicherung Ihrer Bauleistung Schadenbeispiel / Leitungswasserschaden RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 35
37 5. Absicherung Ihrer Bauleistung Schimmelpilz als Folge eines Wasserschadens RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 36
38 5. Absicherung Ihrer Bauleistung Schadenbeispiel / Leitungswasserschaden RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 37
39 5. Absicherung Ihrer Bauleistung Schadenbeispiel / Wasserschaden RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 38
40 5. Absicherung Ihrer Bauleistung Schadenbeispiel / Wasserschaden Schaden: Euro RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 39
41 5. Absicherung Ihrer Bauleistung Möglichkeiten der Vermeidung von Wasserschäden 1. Abdrücken der Wasserleitungen mit dazugehörigem Prüfprotokoll 2. Absperren des Hauptwasserhahns während arbeitsfreier Zeiten 3. Einsatz von Leckageschutzsystemen (z.b. Firma SYR) Installationsübersicht MFH (Beispiel Fa. SYR) RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 40
42 5. Absicherung Ihrer Bauleistung Möglichkeiten der Vermeidung von Wasserschäden Leckageschutzsystem Fa. SYR SYR-Connect Leckageschutz als App für das Smartphone RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 41
43 5. Absicherung Ihrer Bauleistung Möglichkeiten der Vermeidung von Wasserschäden RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 42
44 Bauherren in Versicherungstechnischer Sicht 5. Absicherung Ihrer Bauleistung Schadenbeispiele / Hochbaugewerk RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 43
45 5. Absicherung Ihrer Bauleistung Schadenbeispiele / Ausbaugewerk SHK Aktueller Kupferpreis 5.172,50 US Dollar/t Letzte Aktualisierung: Bauleistungsschaden: Euro RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 44
46 Bauherren in Versicherungstechnischer Sicht 5. Absicherung Ihrer Bauleistung Schadenbeispiele / Rohbaugewerk Rohbau aufgeschwommen Bauleistungsschaden: Euro RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 45
47 5. Absicherung Ihrer Bauleistung Hagelschaden an Fassade August 2013 Bauleistungsschaden: Euro RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 46
48 5. Absicherung Ihrer Bauleistung Hagelschaden an Baumaterial August 2013 BAUMATERIAL = Versicherte Sache RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 47
49 Bauherren in Versicherungstechnischer Sicht 5. Absicherung Ihrer Bauleistung Glasschaden an lagernden Materialien BAUMATERIAL = Versicherte Sache RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 48
50 Bauherren in Versicherungstechnischer Sicht 5. Absicherung Ihrer Bauleistung Absturz von Baumaterialien RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 49
51 5. Absicherung Ihrer Bauleistung Schadenbeispiele Orkan Christian Orkan Christian RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 50
52 5. Absicherung Ihrer Bauleistung Schadenbeispiel Witterungsereignis / WDVS Bauleistungsschaden: Euro RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 51
53 5. Absicherung Ihrer Bauleistung Schadenbeispiel Witterungsereignis RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 53
54 Architekt VHV Technische / Ingenieur Versicherungen als Sachverwalter - des Bauherren Absicherung von in unternehmerischen Versicherungstechnischer Risiken Sicht 5. Absicherung Ihrer Bauleistung Witterungsereignis /Ausfall Wasserhaltung RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 54
55 Die Tücken der Abnahme 5. Absicherung Ihrer Bauleistung Schadenbeispiele / Feuer Denken Sie unbedingt an die Absicherung des Feuerrisikos! RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 55
56 Die Tücken der Abnahme 5. Absicherung Ihrer Bauleistung Schadenbeispiele / Feuer Brandschadenfall Hamburg Veddel vom 3. Juni 2015 RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 56
57 5. Absicherung Ihrer Bauleistung Schadenbeispiele / Feuer RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 57
58 5. Absicherung Ihrer Bauleistung Schadenbeispiele / Feuer Großbrand vom in der Düsseldorfer St. Peter-Kirche Bei Schweißarbeiten kam es zu dem Brand, der den Dachstuhl von innen zerstörte. Schaden: ca. 5 Mio. Euro RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 58
59 5. Absicherung Ihrer Bauleistung Schadenbeispiele / Feuer Bombenfund RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 59
60 5. Absicherung ihrer Bauleistung Schutz vor Vandalismus und Diebstahl Absicherung des Feuerrisikos Unternehmer- und Auftraggeberrisiko Schutz des lagernden Materials Absicherung der Neubauleistung, Altbau optional Schutz vor Witterungsschäden RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 60
61 Bei offengebliebenen Fragen... RA Marcel Brockmann VHV Gebietsleiter Bau Schleswig-Holstein Sprechen Hopfenstraß Sie 2e bitte die Gebietsleiter der 25 VHV Mail: an! VHV Allgemeine Versicherung AG RA Marcel Brockmann, UW Hans-Peter Schadow / / 61
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