Kommentierung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu einzelnen Handlungsempfehlungen

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1 Kommentierung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu einzelnen Handlungsempfehlungen 1. Altersgrenzen und Senioritätsregelungen 1.1 Altersgrenzen beim zivilbürgerschaftlichen Engagement Ehrenamtliche Tätigkeiten sind in der Praxis zum Teil an Höchstaltersgrenzen geknüpft. In seltenen Fällen gibt es auch Regelungen, die ein Mindestalter vorsehen. Beispiel zur Problembeschreibung Wer sich in Deutschland ehrenamtlich als Schöffe betätigen möchte, muss nach 33 Nr. 1 GVG mindestens 25 Jahre alt sein und darf nach 33 Nr. 2 GVG das 70igste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im privaten Bereich gibt es Höchstaltersgrenzen nur vereinzelt. Das betrifft meist Vereinstätigkeiten. So gibt es zum Teil Höchstaltersgrenzen für Vorstands- und Präsidiumstätigkeiten in Sportvereinen, Automobilclubs oder Kirchengemeinden. Ehrenamtliche Tätigkeit sollte honoriert und gefördert werden. Jeder Bürger/jede Bürgerin sollte unabhängig von seinem Lebensalter frei entscheiden können, wann und wie lange er/sie sich engagieren möchte. den Trägern/Akteuren zivilbürgerschaftlichen Engagements Die komplette Abschaffung von Altershöchstgrenzen. 1

2 1.2 Altersgrenzen im Tarifrecht Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung hat die Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Tarifpartner zunehmend an Bedeutung gewonnen. Während früher konsequent Anreize zur Frühverrentung und tarifliche Altersgrenzen geschaffen wurden, ist es nunmehr das Ziel, Ältere länger im Erwerbsleben zu halten. Aus diesem Grund stehen tarifvertragliche Regelungen, die allein an das Alter anknüpfen, bereits seit mehreren Jahren auf dem Prüfstand der Tarifpartner. Trotz dieser veränderten Entwicklung existieren Tarifverträge, die eine automatische Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze vorsehen. Die genannten Altersgrenzen orientieren sich dabei häufig am gesetzlichen Renteneintrittsalter. Von tarifvertraglichen Altersgrenzen kann einzelvertraglich nicht abgewichen werden. Beispiel zur Problembeschreibung Herr Maier ist als KfZ-Mechaniker bei einem großen Unternehmen beschäftigt. In seinem Betrieb gibt es einen Tarifvertrag, der besagt, dass das Beschäftigungsverhältnis mit 65 Jahren endet. Herr Maier möchte gerne über das 65igste Lebensjahr hinaus weiterarbeiten. Sein Arbeitgeber möchte dies auch, weil Herr Maier eine gute Arbeit leistet und sein Fachwissen gebraucht wird. Eine Weiterbeschäftigung von Herrn Maier ist dennoch nicht möglich, da der Arbeitgeber an den Tarifvertrag gebunden ist. Die Kommission stellt fest, dass Altersgrenzen in Tarifverträgen in der Praxis zwar vorkommen. Die Mitglieder der Kommission sind sich jedoch einig, dass sich die praktische Bedeutung tarifvertraglicher Altersgrenzen aufgrund des demografischen Wandels ändern kann. Den Tarifpartnern Die regelmäßige Überprüfung von tarifvertraglichen Regelungen hinsichtlich Ihrer demografiepolitischen Sinnhaftigkeit. 2

3 Den öffentlichen Arbeitgebern Die Evaluierung der Praxis der Flexibilisierung im Übergang vom Beamtenverhältnis in den Ruhestand. 3

4 1.3 Senioritätsregelungen in Tarifverträgen und betrieblichen Regelungen Es gibt Tarifverträge, die begünstigende Regelungen für ältere Beschäftigte enthalten. Beispiel zur Problembeschreibung Das prominenteste Beispiel ist die nach Altersstufen gestaffelte Urlaubsdauer im öffentlichen Dienst, über die das BAG mit Urteil vom 20. März 2012 zu entscheiden hatte. Nach der tariflichen Regelung erhielten Beschäftigte bis zur Vollendung des 30igsten Lebensjahres einen Urlaub in Höhe von 26 Arbeitstagen, während Beschäftigten bis zur Vollendung des 40igsten Lebensjahres ein Urlaub von 29 Arbeitstagen zustand. Nach Vollendung des 40igsten Lebensjahres gab es dann einen Urlaubsanspruch von 30 Jahren. Das BAG sah in dieser Regelung eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung aufgrund des Alters. Problembeschreibung Das Beispiel zeigt, dass Senioritätsregelungen jüngere Beschäftigte benachteiligen können. Die Kommission erkennt an, dass in Einzelfällen tarifliche oder betriebliche Regelungen nicht intendierte Nebenwirkungen haben können in Bezug auf andere Beschäftigtengruppen. Den Tarifpartnern Die regelmäßige Überprüfung von tarifvertraglichen Regelungen hinsichtlich ihrer demografiepolitischen Sinnhaftigkeit. Dies gilt insbesondere für nicht intendierte und/oder andere Beschäftigtengruppen benachteiligende Nebenwirkungen. 4

5 2. Hinzuverdienstgrenzen 2.1. Geringfügigkeitsgrenzen für Frührentner Nach bestehender Gesetzeslage ist es für Frührentnerinnen und Frührentner unattraktiv, einer Beschäftigung nachzugehen. Für sie besteht eine Hinzuverdienstgrenze bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro/Monat (seit 2008; ab 2013: 450 Euro/Monat). Zusätzlich müssen Frührentnerinnen und Frührentner Rentenkürzungen durch versicherungsmathematische Abschläge hinnehmen, womit ein Teil des Hinzuverdienstes wieder verloren geht. Rentnerinnen und Rentner, die die Regelaltersgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) überschritten haben, können hingegen ohne Abschläge unbegrenzt hinzuverdienen. Problembeschreibung anhand eines Beispiels: Frau Müller war viele Jahre als Handwerkerin in einem kleinen Handwerksbetrieb beschäftigt. Sie ist 65 Jahre alt und möchte in einem Monat in Rente gehen, da ihr die körperliche Arbeit zu anstrengend ist. Frau Müller entscheidet sich, ihre Rente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, nämlich zwei Jahre vor Eintritt des Regeleintrittsalters. Dies führt dazu, dass ihre Rente um 16,2 Prozent gekürzt wird. Anstelle von monatlich Euro erhält Frau Müller nur Euro. Dieser Betrag gleicht einer Rentenminderung von monatlich 291 Euro. Frau Müller entscheidet sich, ihr Gehalt aufzubessern. Ihr Nachbar ist gerade Vater geworden und braucht einen Babysitter. Das ist für Frau Müller eine willkommene Abwechslung. Ihr Nachbar bietet ihr monatlich 500 Euro für die Kindesbetreuung an. Frau Müller fragt bei ihrer Rentenversicherung nach, wie viel sie hinzuverdienen darf. Man sagt ihr, dass sie nur 400 Euro verdienen darf. Der Rest wird auf ihre Rente angerechnet. Mit ihrem Nachbarn macht sie daher zunächst aus, dass er ihr nur 400 Euro bezahlen soll. Nun stellt Frau Müller fest, dass ihr von den 400 Euro faktisch nur 109 Euro verbleiben, da sie vergessen hatte zu berücksichtigen, dass ihr aufgrund des vorzeitigen Rentenbezugs auch Rentenabschläge entstehen. Der Nebenjob wird für Frau Müller unattraktiv. Sie sagt dem Nachbarn ab. Das Beispiel zeigt: Durch Hinzuverdienstgrenzen für Frührentner wird die Motivation, zu arbeiten, gleich in zweifacher Weise beschränkt. 5

6 Für Frührentner lohnt es sich lediglich, einen Minijob anzunehmen, da jeder Euro über der Hinzuverdienstgrenze die Rente mindert. Weiterhin zeigt das Beispiel, dass es sich finanziell oft auch nicht lohnt, auf 400-Euro-Basis zu arbeiten, da die Rentenabschläge den Verdienstvorteil auffressen. Wer vorzeitig Altersrenten bezieht, wird durch die Hinzuverdienstgrenzen einschließlich einer Rentenkürzung doppelt benachteiligt. Dem Gesetzgeber Die vollständige Aufhebung, zumindest aber eine spürbare Anhebung der geltenden Hinzuverdienstgrenze für vorzeitige Altersrenten. 6

7 2.2 Teilrenten Frührentnerinnen und Frührentner haben die Möglichkeit, eine Teilrente zu beziehen und gleichzeitig einer Beschäftigung nachzugehen. Im Fall einer Teilrente bestehen höhere Hinzuverdienstgrenzen. Die Regelung soll Beschäftigten ermöglichen, die Arbeitszeit zu reduzieren und gleichzeitig Teilrente zu beziehen. Auf diese Weise soll ein gleitender Übergang in die Rente ermöglicht werden. Die Höhe der Hinzuverdienstgrenzen bestimmt sich danach, ob die Teilrente in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Drittel der Vollrente in Anspruch genommen wird. Eine weitere Bezugsgröße für die Höhe der Hinzuverdienstgrenzen ist der Verdienst des Rentenbeziehers/der Rentenbezieherin in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Rentenbeginn. Problembeschreibung Auch bei der Teilrente bestehen Hinzuverdienstgrenzen. Wer vor Erreichen des Regeleintrittsalters Teilrente bezieht, muss Abschläge bei den Rentenanwartschaften in Kauf nehmen. Aufgrund der hinzunehmenden Abschläge sind auch höhere Hinzuverdienstgrenzen unattraktiv, sodass das Modell der Teilrente in der Praxis unattraktiv ist. Hinzu kommt, dass das gesetzliche Modell der Teilrente voraussetzt, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeit im entsprechenden Umfang reduzieren kann. Wird eine Teilrente in Höhe von beispielsweise einem Drittel beansprucht, muss der Arbeitgeber auch die Möglichkeit haben, die Arbeitszeit um ein Drittel zu reduzieren. Problemlösung Das gesetzliche Modell der Teilrente muss attraktiver gestaltet werden. Die Hinzuverdienstgrenzen sollten auch beim Bezug von Teilrenten spürbar angehoben oder sogar vollständig aufgehoben werden. Auch sollte das starre Zeitmodell eines Teilrentenbezugs in Höhe von einem Drittel, zwei Drittel oder der Hälfte der Vollrente flexibilisiert werden. Dem Gesetzgeber Die Flexibilisierung der Teilrenten, um die Teilzeitarbeit von älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu ermöglichen. 7

8 3. Pflegebedürftigkeit und Alter zum Problem struktureller Defizite im System der Pflegeleistungen Im deutschen Sozialrecht bestimmen sich Art und Umfang der Pflegeleistungen nach dem Grund der Pflegebedürftigkeit. Wurde eine Person aufgrund eines Betriebsunfalls pflegebedürftig, bestimmen sich die Pflegeleistungen nach dem Unfallversicherungsrecht im SGB VII. Wird eine Person aufgrund einer Behinderung pflegebedürftig, bestimmen sich die Pflegeleistungen nach dem SBG IX. Eine Person, die wie die überwiegende Mehrzahl älterer Menschen krankheitsbedingt pflegebedürftig wird, erhält Sozialleistungen nach dem SGB XI. Während nach der Unfallversicherung die Pflegeleistungen am weitreichendsten sind, decken Pflegeleistungen für alte Menschen nur körperbezogene Hilfeleistungen ab. Alte Menschen erhalten daher Unterstützung bei der Mobilität, Hygiene, Nahrungsaufnahme und Hauswirtschaft. Anders als bei Menschen mit einer Behinderung erhalten alte Menschen jedoch in der Regel keine Leistungen, die Ihnen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen. Der Pflegebedürftigkeitsbegriff im SGB XI beschränkt sich auf verrichtungsbezogene Leistungen und lässt den Bedarf an kommunikativen Unterstützungsleistungen außer Betracht. Zentrale Hilfebedarfe von Menschen mit Demenz, geistiger Behinderung und psychischer Erkrankung sind im Pflegerecht des SGB XI nicht abgedeckt. Zwar haben Betroffene die Möglichkeit, über die Sozialhilfe ungedeckten Hilfebedarf zu erhalten. Dieser Anspruch ist jedoch weitgehend unbekannt und erreicht eine Vielzahl der Betroffenen nicht. Problembeschreibung anhand eines Beispiels Herr Schmidt ist 80 Jahre alt und pflegebedürftig. Sein größter Wunsch wäre es, nochmal das Theater zu besuchen. Herr Schmidt ist jedoch aufgrund seines Alters sehr gebrechlich und bräuchte jemanden, der ihn in das Theater begleitet. Er ist kinderlos. Seine Ehefrau ist verstorben. Es gibt niemanden, der ihn begleiten würde. Die Kosten für eine Begleitung werden nicht als Pflegeleistung anerkannt. Anders wäre die Situation, wenn Herr Schmidt aufgrund eines Betriebsunfalls pflegebedürftig geworden wäre. Über die Regelung zur gesetzlichen Unfallversicherung würde er eine Begleitung bezahlt bekommen. Das Beispiel zeigt, dass ältere Menschen, die krankheitsbedingt Leistungen aus der Pflegeversicherung beanspruchen, gegenüber jüngeren Pflegebedürftigen, die Leistungen aus der Unfallversicherung erhalten, benachteiligt sind. Denn rein statistisch betrachtet sind Menschen, 8

9 die einen Betriebsunfall erleiden und pflegebedürftig sind, in der Regel jünger als Menschen, die altersbedingt krank und pflegebedürftig sind. Die Kommission stellt fest, dass die derzeitige Ausgestaltung der Sozialleistungssysteme zu Ungleichheiten führen kann. Dem Gesetzgeber Ein finanzierbares Gesamtkonzept der gleichberechtigten Teilhabe und Inklusion pflegebedürftiger, behinderter und alter Menschen zu entwickeln, das gesetzgeberisch mehr an der auf gleichberechtigter gesellschaftlicher und gemeinschaftlicher Teilhabe und Inklusion abzielenden Logik des SGB IX anknüpft als bei den bisher im SGB XI (bzw. SGB XII) verankerten Betreuungs- und Versorgungslogiken. 9

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