Minenfeld Umsatzsteuer
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- Paula Waltz
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1 Minenfeld Umsatzsteuer Fehlervermeidung und praktische Erfahrungen aus der Betriebsprüfung sowie aktuelle Rechtsprechung Vortrag auf der Existenz 2016 am bei der IHK München
2 Minenfeld Umsatzsteuer Fehlervermeidung und praktische Erfahrungen aus der Betriebsprüfung bzw. aktuelle Rechtsprechung Referenten: Thomas Jäger Dipl.-Betriebswirt (FH) Steuerberater Partner Wolfgang Störringer Dipl.-Kaufmann Steuerberater LM Leinauer Müller & Partner Rechtsanwalt Steuerberater Paul-Gerhardt-Allee München Tel.: 089/ Fax: 089/
3 Steueraufkommen 3
4 Fehlerquellen Fehlerquellen: 1. Exkurs: Das Umsatzsteuersystem 2. Vorsteuerabzug Ordnungsgemäße Rechnung 3. Schadenersatz 4. Tauschgeschäfte 5. Unentgeltliche Wertabgaben 6. Umkehr der Steuerschuld (Reverse Charge) 7. Auslandsgeschäfte Dienstleistungen Innergemeinschaftliche Lieferungen Ausfuhrlieferungen 8. Berichtigung vs. Selbstanzeige 4
5 Exkurs: Das Umsatzsteuersystem Beratungsleistung netto % USt Rechnungsbetrag U1 U2 Zahlung ,-- Voraussetzungen für Vorsteuerabzug nach 14 (4) UStG beachten! 5
6 Rechnungspflichtangaben: Ordnungsgemäße Rechnung Name und Anschrift leistender Unternehmer und Leistungsempfänger Steuernummer oder USt-ID Nr. Ausstellungsdatum fortlaufende Rechnungsnummer Menge / Umfang und Art der Lieferung bzw. Leistung Zeitpunkt von Lieferung / Leistung nach Steuersätzen / -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung bei Schlussrechnungen, die vorab vereinnahmten Teilentgelte nebst darauf entfallenden Steuerbeträgen Abrechnung durch Leistungsempfänger ist als Gutschrift zu bezeichnen Zusatzangaben in Sonderfällen (z.b. Hinweisvorgaben) 6
7 Exkurs: Wer ist zur Rechnungstellung verpflichtet? 14 Ausstellung von Rechnungen (1) 1 Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. 2 Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg zu übermitteln. (2) 1 Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes: 1. führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung ( 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen; 2. führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. 2 Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. 3 Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach 4 Nr. 8 bis 28 steuerfrei ist. 4 14a bleibt unberührt. 7
8 Exkurs: Wer ist zur Rechnungstellung verpflichtet? Sanktionen Praxistipp: 26a UStG Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Satz 2 eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt, 2. entgegen 14b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein dort bezeichnetes Doppel oder eine dort bezeichnete Rechnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, 3. entgegen 14b Abs. 1 Satz 5 eine dort bezeichnete Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Aufbewahrung (und Wiederfinden) von Rechnungen sollte innerhalb der gesetzl. Fristen sichergestellt sein. 8
9 Ordnungsgemäße Rechnung A B Rechnung A rechnet Beratungsleistungen im 1. Quartal 2016 ab. B verlangt eine Berichtigung der Rechnung. Zu recht? 9
10 NICHT ausreichende Leistungsbeschreibung Beispiele: o Technische Beratung und Kontrolle im Jahr 2016 o o o o Trockenbauarbeiten, Fliesenarbeiten, Außenputzarbeiten Personalgestellung Schreibarbeiten Diverse Armbanduhren lt. mündlicher Vereinbarung Vgl. BFH vom V R 59/07, BFH vom XI B 31/09, BFH vom XI R 32/10 und BFH vom V B 119/02 10
11 Ordnungsgemäße Rechnung Beispiele: o Name des Leistungsempfängers und c/o -Anschrift eines Dritten reichen nicht aus, sofern dort keine Betriebsstätte etc. besteht o Auch bei Abrechnung durch Leistungsempfänger (Gutschrift) ist Steuernummer / USt-ID Nr. des leistenden Unternehmers anzugeben o o Allgemeine Leistungsbezeichnung (z.b. Beratungsleistung) reicht zur Identifizierung der abgerechneten Leistungen nicht aus, wenn diese nicht konkretisiert werden (z.b. durch Bezug auf weitere Geschäftsunterlagen) Lieferscheindatum reicht nicht aus, wenn kein Hinweis enthalten ist, dass Lieferscheindatum dem Leistungsdatum entspricht 11
12 Schadenersatz A B Zulieferteile EUR netto Schaden EUR netto Zulieferteile: EUR Maschinenschaden: EUR Produktionsausfall: EUR Wegen der Lieferung mangelhafter Zulieferteile durch A werden Maschinen des B beschädigt. B stellt Schaden in Rechnung zzgl. Umsatzsteuer. 12
13 Schadenersatz Konsequenzen: B erbringt keine Leistung gegenüber A. Umsatzsteuer wurde unberechtigt in Rechnung gestellt. A hat aus der Rechnung keinen Vorsteuerabzug B schuldet jedoch die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer Richtig: Entgelt für die ursprüngliche Rohstofflieferung wird wegen Nichterfüllung gemindert. Rechnung für Rohstofflieferung ist zu berichtigen. Umsatzsteuer des A wird gemindert. Minderung des Vorsteuerabzugs von B. Schadensersatz für Maschinenbeschädigung und Produktionsausfall ist als echter Schadensersatz nicht steuerbar und unterliegt nicht der Umsatzsteuer. 13
14 Schadenersatz Echter Schadenersatz (kein Leistungsaustausch) Schadenbeseitigung durch Schädiger Geldentschädigung Schadenbeseitigung durch Geschädigten ohne Auftrag durch Schädiger Vertragsstrafen, Mahngebühren, Verzugszinsen, etc. Unechter Schadenersatz (Leistungsaustausch) Schadenbeseitigung durch Geschädigten im Auftrag des Schädigers Entgeltminderung auf mangelhafte Waren Entschädigung für vorzeitige Räumung von Mieträumen 14
15 Tauschgeschäfte A B Büromiete Dienstleistungen A vermietet Büroräume an das Bauingenieurbüro B. B plant und überwacht für A eine Baumaßnahme. Da die Dienstleistung des B zufällig der Büromiete für den November entspricht, verzichten A und B auf jegliche Rechnungstellung, Zahlungen fließen insoweit naturgemäß nicht. 15
16 Tauschgeschäfte Konsequenzen: A und B erbringen einander jeweils eigenständige Leistungen. A erbringt Vermietungsleistung an B. B erbringt Dienstleistungen an A. A und B schulden jeweils die Umsatzsteuer auf die von Ihnen erbrachten Leistungen. A hat keinen Vorsteuerabzug aus der Bauingenieurleistung, da keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. B hat aus der Miete von A keinen Vorsteuerabzug. Richtig: A und B rechnen beide Leistungen getrennt ab. B erhält von A eine Rechnung für die Vermietungsleistung und A erhält von B eine Rechnung für die Bauingenieurleistung. Die gegenseitigen Forderungen können verrechnet werden. Beide können den Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend machen. 16
17 Tauschgeschäfte Definition: Beim Tausch und tauschähnlichen Umsätzen (ggf. mit Bauraufgabe) werden gegenseitig voneinander unabhängige Lieferungen oder Leistungen erbracht. Der Wert jedes Umsatzes gilt als Entgelt für den anderen Umsatz. Weitere Beispiele: Inzahlungnahme eines gebrauchten Gegenstandes bei Neukauf (z.b. Firmenwagen, Maschinen) Dachreparatur als Nutzungsüberlassung für Photovoltaikanlage Entsorgung werthaltiger Abfälle Verbilligte Miete für Hausmeister-Service 17
18 Unentgeltliche Wertabgaben Die Gegenstände waren dem Unternehmen zugeordnet und haben zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Die gespendeten Gegenstände haben laut Spendenbescheinigungen einen Wert von EUR
19 Unentgeltliche Wertabgaben Konsequenzen: Die die Gegenständige zum Vorsteuerabzug berechtigt hatten, unterliegt die Sachspende als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung. Auf die Sachspende ist Umsatzsteuer von 19% abzuführen. Weitere Bespiele: Firmenwagen wird verschenkt Privatnutzung Firmenwagen (Fahrtenbuch, 1%-Regelung) Sachspenden Billigkeitsregelung für Spenden von begrenzt haltbaren Lebensmitteln (Wert nach Ladenschluss gleich EUR 0) 19
20 Unentgeltliche Wertabgaben Definition Entnahme oder Verwendung eines Gegenstandes für private Zwecke unentgeltliche Zuwendungen oder Leistungen an Personal für private Zwecke (Ausnahme: Aufmerksamkeiten) jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes Ausnahme: Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens unentgeltliche Erbringung von Leistungen für Zwecke außerhalb des Unternehmens Gegenstand oder dessen Bestandteile müssen zum vollen oder nur teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. 20
21 Umkehr der Steuerschuld (Reverse Charge) A verkauft eine Lagerhalle an den Unternehmer B. Zur Vermeidung einer Vorsteuerberichtigung verzichtet A auf die Umsatzsteuerbefreiung. Im Kaufvertrag wird ein Kaufpreis von EUR zzgl USt vereinbart. B macht Vorsteuerabzug geltend. 21
22 Umkehr der Steuerschuld (Reverse Charge) Konsequenzen: Bei einem steuerpflichtigen Grundstücksverkauf zwischen Unternehmern geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Die im Kaufvertrag ausgewiesene Umsatzsteuer ist daher falsch. A schuldet die im Kaufvertrag ausgewiesene Umsatzsteuer. B hat keinen Vorsteuerabzug Richtig: Verzicht auf Steuerbefreiung im Kaufvertrag, jedoch ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer, da Steuerschuld auf Leistungsempfänger übergeht. B meldet als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an und kann gleichzeitig den Vorsteuerabzug geltend machen, da die Lagerhalle dem Unternehmen zugeordnet wird. 22
23 Umkehr der Steuerschuld (Reverse Charge) Leistungsempfänger ist Unternehmer oder juristische Person Werklieferungen und Dienstleistungen eines ausländ. Unternehmers Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch Sicherungsgeber an Sicherungsnehmer ausserhalb InsO Umsätze nach dem GrEStG Leistungsempfänger ist Unternehmer: Bauleistungen an Bauunternehmer Lieferungen von Gas und Elektrizität an Gaslieferanten bzw. Wiederverkäufer von Elektrizität Handel mit Emissionszertifikaten Handel mit Industrieabfällen, Altmetall und Schrott etc. (Anlage 3 UStG) Reinigungsleistungen an Reinigungsunternehmen Handel mit Gold/ Metallen (Anlage 4 UStG) Handel mit Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen (< EUR 5.000) 23
24 Umkehr der Steuerschuld (Reverse Charge) Definition: Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über. Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer anmelden und an das Finanzamt abführen. Die Umsatzsteuer kann zugleich als Vorsteuer geltend gemacht werden, soweit die Leistung für unternehmerische Zwecke erbracht wurde. Achtung: Reverse Charge gilt auch für Lieferungen und Leistungen an Unternehmer, die für private Zwecke erbracht wurden (ohne Vorsteuerabzug!), z.b.: Bauleistungen für Privathaus eines Bauunternehmers Bauleistungen durch ausländische Unternehmer für Privathaus eines Unternehmers Online-Dienste aus Drittstaaten für private Zwecke 24
25 Innergemeinschaftliche Lieferungen Warenlieferung nach Frankreich steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung innergemeinschaftlicher Erwerb 25
26 Innergemeinschaftliche Lieferungen Warenlieferung innerhalb Deutschland Die Lieferung ist steuerpflichtig, da die Waren nicht in einen anderen Mitgliedstaat befördert wird. 26
27 Innergemeinschaftliche Lieferungen Voraussetzungen für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen: (1) Beförderung eines Gegenstandes in übriges Gemeinschaftsgebiet (2) an anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an juristische Person (3) Erwerb unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung 27
28 Innergemeinschaftliche Lieferungen Zusätzliche Pflichten: Buch- und Belegnachweis o Aufzeichnung in der Buchführung o Kopie der Rechnung o Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung) oder o Alternativnachweis (abhängig von Art des Transports) Nachweis der Unternehmereigenschaft durch Aufzeichnung der vom Erwerber verwendeten USt-IDNr. Vertrauensschutz nur bei qualifizierter Bestätigungsabfrage ( Zusätzliche Rechnungsangaben: o USt-IDNr. des leistenden Unternehmers und Leistungsempfängers o Hinweis auf steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung Zusammenfassende Meldung 28
29 Gelangensbestätigung Innergemeinschaftliche Lieferungen Name und Anschrift des Abnehmers Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes Ort und Monat des Erhalt des Gegenstandes oder (im Fall der Beförderung durch den Abnehmer) Ort und Monat des Endes der Beförderung Ausstellungsdatum der Bestätigung Unterschrift des Abnehmers oder eines Beauftragten (nicht erforderlich bei elektronischer Übermittlung) Umsätze aus bis zu einem Quartal können als Sammelbestätigung zusammengefasst werden. Bei Beförderung (Transport mit eigenem Fahrzeug) ist Gelangensbestätigung einzige Nachweismöglichkeit. Alternativnachweis ist nicht möglich. 29
30 Innergemeinschaftliche Lieferungen Alternativnachweise (abhängig von der Art des Transports) bei Versendung durch den Lieferer oder Abnehmer Versendungsbeleg (z.b. CMR) oder anderer handelsüblicher Beleg (z.b. Spediteursbescheinigung) Tracking-and-Tracing-Protokoll mit schriftlicher oder elektronischer Auftragserteilung und lückenlosen Transportnachweis Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters und Nachweis der Warenbezahlung bei Versendung durch Abnehmer Spediteursversicherung und Nachweis, dass die Ware vom Bankkonto des Abnehmers bezahlt wurde bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen Zulassung auf den (direkten) Erwerber im Bestimmungsland bei Zoll-Versandverfahren oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren Nachweis über Verfahrenserledigung 30
31 Innergemeinschaftliche Lieferungen Rechtsprechung: Nach BFH-Rechtsprechung / BMF soll fehlender Hinweis auf Steuerbefreiung zur Steuerpflicht führen Nach EuGH-Rechtsprechung soll USt-ID Nr. keine zwingende Voraussetzung für Steuerbefreiung sein. Unternehmereigenschaft kann prinzipiell auch anderweitig nachgewiesen werden. Empfehlung: Trotz der Rechtsprechung auch künftig USt-ID Nr. aufzeichnen und überprüfen. In strittigen Fällen kann die Unternehmereigenschaft auch anderweitig nachgewiesen werden. 31
32 Innergemeinschaftliche Lieferungen B verwendet gegenüber A eine deutsche USt-ID Nr. 32
33 Innergemeinschaftliche Lieferung Besteuerung der Lieferung: Lieferung ist in Deutschland steuerpflichtig, da Erwerber keine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IDNr. verwendet. A muss mit Umsatzsteuer abrechnen. B kann aus dieser Rechnung den Vorsteuerabzug geltend machen. Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs; B muss innergemeinschaftlichen Erwerb in Frankreich versteuern (mit Vorsteuerabzug) und B muss zugleich fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland versteuern (wegen Verwendung der deutschen Ust-IDNr.) bis er Erwerbsbesteuerung in Frankreich nachweist (ohne Vorsteuer-abzug). 33
34 Ausfuhrlieferung Voraussetzung für steuerfreie Ausfuhrlieferung: Lieferant befördert oder versendet Gegenstand in das Drittlandgebiet Abnehmer befördert oder versendet Gegenstand in das Drittlandgebiet und ist ein ausländischer Abnehmer Ausländischer Abnehmer: Relevant ist Wohnsitz (Lebensmittelpunkt) bzw. Firmensitz des Abnehmers: Deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Ausland gilt als ausländischer Abnehmer. Ausländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland gilt nicht als ausländischer Abnehmer. 34
35 Berichtigung vs. Selbstanzeige 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung [1] [2] (1) 1 Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach 370 bestraft. 2 Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen. (2) 1 Straffreiheit tritt nicht ein, wenn die nach 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von Euro je Tat übersteigt, oder 153 Berichtigung von Erklärungen (1) 1 Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder..., so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. 2 Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den 34 und 35 für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen. 35
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37 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bei Rückfragen: Tel Nr.: 089 / jaeger@lmat.de stoerringer@lmat.de Minenfeld Umsatzsteuer
38 Hinweis Diese Präsentation will Ihnen einen ersten Überblick zu den bestehenden umsatzsteuerlichen Regelungen geben. Die umsatzsteuerliche Behandlung eines Geschäftsvorgangs ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Eine umsatzsteuerliche Beurteilung ist somit nur anhand der konkreten Umstände im Einzelfall möglich. Diese Präsentation kann somit keine steuerliche Beratung im Einzelfall ersetzen. Sämtliche Folien wurden mit größter Sorgfalt nach aktuell geltender Rechtlage erstellt eine Haftung kann aus vorstehenden Gründen sowie aufgrund sich ständig ändernder gesetzlicher Vorschriften jedoch nicht übernommen werden. Der Autor steht für Anregungen und Rückfragen gerne zur Verfügung. München, im November
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