GA Seite 1 (07/2015) Beiträge private/freiwillige - RV 5. Änderungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "GA Seite 1 (07/2015) Beiträge private/freiwillige - RV 5. Änderungen"

Transkript

1 GA Seite 1 (07/2015) Beiträge private/freiwillige - RV 5 Aktualisierung, Stand 07/2015 Wesentliche Änderungen Änderungen Auch bei Befreiung von der gesetzlichen RV nach 231a SGB VI (wegen Versicherungsvertrag im Beitrittsgebiet befreite Selbständige) besteht Anspruch auf Beitragsübernahme. - GA 5.1 Die BSG-Rechtsprechung zur ausschließlichen Wirkung eines Befreiungsbescheides bei dem konkret bezeichneten Arbeitgeber wurde berücksichtigt. War der LE zuletzt bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt, gilt die Befreiung für diese Tätigkeit nicht. - GA 5.1 Abs. 1a Klarstellung, dass Beiträge zur Altersvorsorge nicht übernommen werden, wenn der LE zuletzt zwar privat versichert, aber nicht Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung war. - GA 5.1 Abs. 2 Klarstellung, wie bei erneuter Zahlung privater Beiträge für einen Überzahlungszeitraum zu verfahren ist. - GA 5.4 Abs. 3 Aktualisierung, Stand 08/2014 Wesentliche Änderungen Der aktuelle Gesetzesstand wurde berücksichtigt. GA 5 Das Verfahren bei Rückforderung von Beiträgen zur Altersvorsorge wurde näher erläutert. GA 5.4 Das Verfahren bei Gleichwohlgewährung wurde näher erläutert. GA 5.5 Aktualisierung, Stand 03/2013 Wesentliche Änderungen Der aktuelle Gesetzesstand wurde berücksichtigt. GA 5 Aktualisierung, Stand 05/2012 Wesentliche Änderungen Es wird klargestellt, dass auch Leistungsbezieher, die zuletzt als Selbständige Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung waren, Anspruch auf Beitragsübernahme haben.

2 GA Seite 2 (07/2015) Beiträge private/freiwillige - RV 5 - GA 5.1

3 GA Seite 3 (07/2015) Beiträge private/freiwillige - RV 5 Gesetzestext 173 Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung Stand: Aktualisierung 03/2013 (1) Wer Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld bezieht und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist ( 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 231 Abs. 1 und 2 Sechstes Buch ), hat Anspruch auf 1. Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezugs an eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe oder an ein Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, und 2. Erstattung von der Leistungsbezieherin oder vom Leistungsbezieher für die Dauer des Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge. Freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlte Beiträge werden nur bei Nachweis auf Antrag der Leistungsbezieherin oder des Leistungsbeziehers erstattet. (2) Die Bundesagentur übernimmt höchstens die von der Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher nach der Satzung der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geschuldeten oder im Lebensversicherungsvertrag spätestens sechs Monate vor Beginn des Leistungsbezugs vereinbarten Beiträge. Sie erstattet höchstens die von der Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge. (3) Die von der Bundesagentur zu übernehmenden und zu erstattenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Bundesagentur ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen hätte. Die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher kann bestimmen, ob vorrangig Beiträge übernommen oder erstattet werden sollen. Trifft die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher keine Bestimmung, sind die Beiträge in dem Verhältnis zu übernehmen und zu erstatten, in dem die von der Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher zu zahlenden oder freiwillig gezahlten Beiträge stehen. (4) Die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher wird insoweit von der Verpflichtung befreit, Beiträge an die Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder an das Versicherungsunternehmen zu zahlen, als die Bundesagentur die Beitragszahlung für ihn übernommen hat. 5 SGB VI Versicherungsfreiheit (1) Versicherungsfrei sind 1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,

4 GA Seite 4 (07/2015) Beiträge private/freiwillige - RV 5 6 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht (1) Von der Versicherungspflicht werden befreit 1. Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, (2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. (3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, (4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. 8 SGB VI Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting (1) Versichert sind auch Personen, 1. die nachversichert sind oder Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind. (2) Nachversichert werden Personen, die als 1. Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden

5 GA Seite 5 (07/2015) Beiträge private/freiwillige - RV 5 sind, wenn sie oh-ne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung ( 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). 186 SGB VI Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung (1) Nachzuversichernde können beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie 1. im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt hätten oder 2. innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden. 231 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht (1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als 1. Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze, 2. Handwerker oder von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit. (2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit. (7) Personen, die nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.

6 GA Seite 6 (07/2015) Beiträge private/freiwillige - RV 5 231a SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertrages von der Versicherungspflicht befreit waren und nicht bis zum 31. Dezember 1994 erklärt haben, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit. 10a EStG Zusätzliche Altersvorsorge (1) In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge ( 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu Euro als Sonderausgaben abziehen; (3) Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall der Veranlagung von Ehegatten nach 26 Absatz 1 jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu. 79 EStG Zulageberechtigte Die in 10a Absatz 1 genannten Personen haben Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage)

7 GA Seite 7 (07/2015) Beiträge private/freiwillige - RV 5 Inhalt Änderungen... 1 Aktualisierung, Stand 07/ Aktualisierung, Stand 08/ Aktualisierung, Stand 03/ Aktualisierung, Stand 05/ Gesetzestext Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung SGB VI Versicherungsfreiheit SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht SGB VI Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting SGB VI Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht a SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet a EStG Zusätzliche Altersvorsorge EStG Zulageberechtigte... 6 Inhalt... 7 Stichwortverzeichnis... 8 Geschäftsanweisungen Übernahme von Beiträgen zur Altersvorsorge und Erstattung freiwilliger Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung Personenkreis Anspruch auf Beitragsübernahme/ -erstattung Beiträge Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Beiträge zu Lebensversicherungen Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Beitragsrückforderung Beitragsersatz bei Gleichwohlgewährung Verfahren Vordrucke und Nachweise IT-Verfahren, Zahlungsinformation... 12

8 GA Seite 8 (07/2015) Beiträge private/freiwillige - RV 5 Stichwortverzeichnis Antrag (RV 5.19) Befreiungen (RV 5.2)... 9 Befreiungsbescheid Geltung (RV 5.1a)... 9 Beiträge einkommensbezogene (RV 5.7) Beiträge mehrere (RV 5.5) Beiträge Vergleichsberechnung (RV 5.6) Datenschutz (RV 5.23) Formulare (RV 5.18) Gesetzliche RV Anforderung Zahlungsnachweise (RV 5.24) Gesetzliche RV freiwillige Beiträge (RV 5.12) Gesetzliche RV Nachweis freiwillige Beiträge (RV 5.21) Gleichwohlgewährung (RV 5.16) Gleichwohlge-währung im Insg-Zeitraum (RV 5.17) IT-Verfahren (RV 5.22) Lebensversicherung Beitragsübernahme (RV 5.8) Lebensversicherung beitragsfrei (RV 5.9) Lebensversicherung Beitragsstundung (RV 5.10) Nachversicherungsfälle (RV 5.3)... 9 Nachweis RV-Befreiung (RV 5.20) Personenkreis zuletzt selbständig (RV 5.1b)... 9 Personenkreis (RV 5.1)... 9 Riester-Rente (RV 5.11) Rückforderung Änderung RV-Status (RV 5.15) Rückforderung Aufhebung Alg-Bewilligung (RV 5.13) Rückforderung keine Abwicklung in COLIBRI (RV 5.14) Zahlungsempfänger (RV 5.4)... 10

9 GA Seite 9 (07/2015) Beiträge private/freiwillige - RV 5 Geschäftsanweisungen 5. Übernahme von Beiträgen zur Altersvorsorge und Erstattung freiwilliger Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung Personenkreis Stand: Aktualisierung 07/2015 (1) Anspruch auf Beitragsübernahme/ -erstattung haben LE, die zuletzt durch einen Bescheid des Rentenversicherungs(RV)-Trägers von der Versicherungspflicht zur RV befreit waren (GA 1.2.2). Für LE, die zuletzt RV-frei waren (Referendare u. ä.), werden keine Beiträge übernommen; ihnen bleibt die Möglichkeit der Antragspflichtversicherung. (1a) Ein Befreiungsbescheid gilt nur für die Tätigkeit bei dem darin genannten Arbeitgeber. War der LE zuletzt bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt, war der LE zuletzt nicht befreit. Der RV- Status im Leistungsbezug ist dann gesetzlich versichert, Beiträge zur (privaten) Altersvorsorge können nicht übernommen werden. (1b) Ohne Befreiungsbescheid besteht nur dann Anspruch auf Beitragsübernahme- /erstattung, wenn der LE zuletzt als Selbständiger Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung war. Solche Personen erhalten z. T. keinen Befreiungsbescheid, weil ein Pflichtversicherungstatbestand, von dem sie befreit werden könnten, nicht vorliegt. Vormals Selbständige ohne Befreiungsbescheid, die nicht Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung waren, haben nur die Möglichkeit zur Antragspflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Beispiel: Der LE war zuletzt als Gewerbetreibender jahrelang selbständig tätig. Er war in der Arbeitslosenversicherung freiwillig weiterversichert und privat rentenversichert. Die Übernahme seiner Beiträge zu seiner privaten Altersvorsorge ist nicht möglich, da er weder Pflichtmitglied in der berufsständischen Versorgungseinrichtung war noch ein Befreiungsbescheid vorlag. (2) Über den Gesetzeswortlaut hinaus besteht Anspruch auf Beitragsübernahme auch bei Befreiung nach 231a SGB VI (wegen Versicherungsvertrag befreite Selbständige im Beitrittsgebiet). (3) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind in der gesetzlichen RV versicherungsfrei ( 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis sind sie nachzuversichern ( 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Werden sie innerhalb eines Jahres Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, können die Nachversicherungs-Beiträge an die Versorgungseinrichtung gezahlt werden ( 186 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Wurden für den Alg-Bezug noch keine Beiträge zur gesetzlichen RV entrichtet, können rückwirkend die Beiträge an die Versorgungseinrichtung übernommen werden. Personenkreis (RV 5.1) Befreiungsbescheid Geltung (RV 5.1a) Personenkreis zuletzt selbständig (RV 5.1b) Befreiungen (RV 5.2) Nachversicherungsf älle (RV 5.3)

10 GA Seite 10 (07/2015) Beiträge private/freiwillige - RV Anspruch auf Beitragsübernahme/ -erstattung Stand: Aktualisierung 03/2013 (1) Eine Zahlung ist wie folgt möglich - an ein öffentlich-rechtliches Versorgungsunternehmen ausschließlich an dieses - an ein Versicherungsunternehmen an dieses, auf Wunsch des LE an ihn - freiwillige Beiträge zur gesetzlichen RV ausschließlich an den LE. (2) Bei mehreren Beiträgen kann der LE bestimmen, welche Beiträge zu übernehmen/ erstatten sind. Ohne diese Bestimmung sind die Beiträge anteilig zu übernehmen/ erstatten ( 173 Abs. 2 Satz 2, 3). Zur Riester-Rente siehe GA Abs. 4. Zahlungsempfänger (RV 5.4) Beiträge mehrere (RV 5.5) 5.3 Beiträge Stand: Aktualisierung 03/2013 Es werden höchstens die Beiträge übernommen/ erstattet, die ohne Befreiung zur allgemeinen gesetzlichen RV zu entrichten wären (Vergleichsberechnung Abs. 3 Satz 1) Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Erhebt eine berufsständische Versorgungseinrichtung einkommensbezogene Beiträge, sind sie in der Höhe wie zur allgemeinen gesetzlichen RV zu übernehmen Beiträge zu Lebensversicherungen Stand: Aktualisierung 03/2013 (1) Grundsätzlich muss der Beitrag zur Lebensversicherung mindestens sechs Monate vor Leistungsbeginn vereinbart sein (173 Abs. 2). Der Vereinbarung entsprechende Dynamisierungen sind zu berücksichtigen. (2) Wird die Lebensversicherung beitragsfrei gestellt oder wird sie ruhend gestellt, werden keine zu übernehmenden Beiträge geschuldet. (3) Wird die monatliche Rate lediglich gemindert oder gestundet, sind die Beiträge in ungeminderter Höhe zu übernehmen. (4) Beiträge zu Altersvorsorgeverträgen, die nach 10a, 79 EStG gefördert werden (Riester-Rente) können übernommen werden, obwohl der RV-Befreite selbst nicht zulageberechtigt ist. Beiträge zur grds. zusätzlichen Riester-Rente sind jedoch nachrangig gegenüber Beiträgen zu einer anderen (Haupt-)Altervorsorge Beispiel: Der LE zahlt Beiträge zu einer nicht geförderten Lebensversicherung in Höhe von 500 Euro und zu einer geförderten Fondslebensversicherung (Riester-Rente) in Höhe von 200 Euro monatlich. Der Beitrag zur gesetzlichen RV würde 680 Euro betragen. Beiträge Vergleichsberechnung (RV 5.6) Beiträge einkommensbezogene (RV 5.7) Lebensversicherung Beitragsübernahme (RV 5.8) Lebensversicherung beitragsfrei (RV 5.9) Lebensversicherung Beitragsstundung (RV 5.10) Riester-Rente (RV 5.11)

11 GA Seite 11 (07/2015) Beiträge private/freiwillige - RV 5 Der Beitrag zur nicht geförderten Lebensversicherung (500 Euro) ist in voller Höhe zu übernehmen, der Beitrag zur Fondslebensversicherung (Riester-Rente) in Höhe von 180 Euro Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden bis zur nachgewiesenen Höhe erstattet (siehe jedoch GA 5.3). 5.4 Beitragsrückforderung Stand: Aktualisierung 07/2015 (1) Wird die Leistungsbewilligung rückwirkend aufgehoben, ist auch die Entscheidung über die Beitragsübernahme rückwirkend aufzuheben. An eine private Lebensversicherung oder an eine berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlte Beiträge sind dort zurückzufordern (BK-Vorlage 3s172-30). Im Übrigen sind die Beiträge vom LE zurückzufordern (BK-Vorlage 3s174-20). (2) Vom IT-Verfahren COLIBRI wird die Rückforderung überzahlter Beiträge zur privaten RV nicht unterstützt. Werden für den Zeitraum einer Überzahlung später erneut private RV-Beiträge bewilligt, wird die Nachzahlung nicht mit der noch offenen Überzahlung aufgerechnet; die Funktion nicht gezahlte Beträge gibt es bei privaten SV-Beiträgen nicht. Es ist nicht zu versuchen, die erneute Auszahlung bereits gezahlter Beiträge durch eine Umgehungslösung zu verhindern. Die noch offenen Rückforderungen sind vom Schuldner trotz erneuter Zahlung zu begleichen (zurückzuzahlen). Im IT-Verfahren COLIBRI erscheint ein entsprechender Warnhinweis. (3) Wurden Beiträge zur Altersvorsorge überzahlt, weil rückwirkend der RV-Status pflichtversichert festgestellt wurde, ist die Rücknahme der Entscheidung über die Beitragsübernahme / -erstattung mit Wirkung für die Vergangenheit nach 45 SGB X regelmäßig ausgeschlossen. Gesetzliche RV freiwillige Beiträge (RV 5.12) Rückforderung Aufhebung Alg- Bewilligung (RV 5.13) Rückforderung keine Abwicklung in COLIBRI (RV 5.14) Rückforderung Änderung RV-Status (RV 5.15) 5.5 Beitragsersatz bei Gleichwohlgewährung Stand: Aktualisierung 08/2014 (1) Wird Alg gleichwohl gewährt, sind übernommene Beiträge vom Arbeitgeber zu ersetzen, soweit er im Gleichwohlgewährungszeitraum einen Beitragszuschuss zu zahlen und den Entgeltanspruch gegenüber der BA zu erfüllen hat. Der Beitragsersatz ist nicht begrenzt auf die Höhe des Beitragszuschusses nach 172a SGB VI. (2) Wurde im InsG-Zeitraum Alg in Form der Gleichwohlgewährung erbracht, sind die nach 173 übernommenen Beiträge auf den Insg- Titel umzubuchen. (Das Insg (Netto-Entgelt + Arbeitgeberzuschuss) wird abzüglich des Alg und der privaten SV-Beiträge ausgezahlt). Zur Zusammenarbeit zwischen den Teams Kug, Insg, AtG und Alg-Plus wird auf die Erläuterungen zur Präsentation Zahlung von Arbeitslosengeld im Insolvenzgeld-Zeitraum Grundlagen Arbeitsschritte Zuständigkeit Verfahren verwiesen. Gleichwohlgewähru ng (RV 5.16) Gleichwohlgewährung im Insg- Zeitraum (RV 5.17)

12 GA Seite 12 (07/2015) Beiträge private/freiwillige - RV Verfahren Vordrucke und Nachweise (1) War der LE unmittelbar vor dem Leistungsbezug nicht pflichtversichert zur gesetzlichen RV, sind ihm aus dem Formularpaket SV (BK-Vorlage 0z-25) folgende Vordrucke auszuhändigen: - das Zusatzblatt Sozialversicherung (BA II SV 2) - das Merkblatt Übernahme und Erstattung von Beiträgen (BA II SV 1) - die Bescheinigung Altersvorsorge (BA II SV 26). Diese Vordrucke werden bei Auswahl von priv. RV oder nicht pflichtversichert (Vordruck) im Leistungsprofiling erstellt. (2) Die Übernahme/ Erstattung von Beiträgen zur Altersvorsorge wird mit dem Zusatzblatt Sozialversicherung (BA II SV 2 Fragen 4.2 bis 4.5) beantragt. (3) Der Nachweis, dass der LE zuletzt von der RV-Pflicht befreit war, erfolgt durch Vorlage des Befreiungsbescheides. (4) Zum Nachweis freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen RV sind vom LE Beitragsbescheinigungen oder andere Unterlagen vorzulegen; hierauf wird er im Zusatzblatt hingewiesen (Frage 4.3). Formulare (RV 5.18) Antrag (RV 5.19) Nachweis RV- Befreiung (RV 5.20) Gesetzliche RV Nachweis freiwillige Beiträge (RV 5.21) IT-Verfahren, Zahlungsinformation Stand: Aktualisierung 03/2013 (1) Die Abwicklung von Beiträgen zur Altersvorsorge (Berücksichtigung leistungsrechtlicher Änderungen, Vergleichsberechnung) wird im IT- Verfahren COLIBRI durch die Option Privat versichert unterstützt. Werden freiwillige Beiträge zur gesetzlichen RV jeweils nachträglich gegen Nachweis erstattet, sind Änderungen manuell abzuwickeln. (2) Versorgungseinrichtungen und Versicherungsunternehmen werden über die an sie erfolgenden Beitragszahlungen informiert. Zahlungen an ein privates Versicherungsunternehmen sind deshalb nur zulässig, wenn der LE der Mitteilung seiner Leistungsdaten im Zusatzblatt zustimmt (Frage 5.2). Zahlungen an eine öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtung sind auch ohne diese Zustimmung zulässig. (3) Werden dem LE freiwillige Beiträge zur gesetzlichen RV erstattet, hat er vierteljährlich die Zahlung nachzuweisen. Die Aufforderung an den LE, Nachweise vorzulegen, wird mit BK-Vorlage 3s unterstützt. IT-Verfahren (RV 5.22) Datenschutz (RV 5.23) Gesetzliche RV Anforderung Zahlungsnachweise (RV 5.24)

GA Seite 1 (08/2014) Beiträge private - KV 5. Wesentliche Änderungen

GA Seite 1 (08/2014) Beiträge private - KV 5. Wesentliche Änderungen GA Seite 1 (08/2014) Beiträge private - KV 5 Aktualisierung, Stand 08/2014 Wesentliche Änderungen Wesentliche Änderungen Die Übernahme von Beiträgen zu einem privaten KV-Unternehmen setzt nicht voraus,

Mehr

GA Seite 1 (08/2014) Zuständige KK - KV 2

GA Seite 1 (08/2014) Zuständige KK - KV 2 GA Seite 1 (08/2014) Zuständige KK - KV 2 Wesentliche Änderungen Aktualisierung, Stand 08/2014 Wesentliche Änderungen Das Verfahren bei Antragstellung wurde um den Online-Antrag ergänzt. - GA 2.3 Abs.

Mehr

Am Leonhardsbrunn 5 60487 Frankfurt (wird vom Versorgungswerk ausgefüllt) Name: Vorname: Geburtsname: geb. am: Geburtsort: Staatsangehörigkeit:

Am Leonhardsbrunn 5 60487 Frankfurt (wird vom Versorgungswerk ausgefüllt) Name: Vorname: Geburtsname: geb. am: Geburtsort: Staatsangehörigkeit: Mitgl.-Nr.: Mitgl.-Gruppe: Versorgungswerk der LAK Hessen Am Leonhardsbrunn 5 60487 Frankfurt Beginn: (wird vom Versorgungswerk ausgefüllt) Anmeldebogen für Apotheker Name: Vorname: Geburtsname: geb. am:

Mehr

Ü b e r l e i t u n g s a b k o m m en

Ü b e r l e i t u n g s a b k o m m en Seite 1 von 5 Ü b e r l e i t u n g s a b k o m m en 1 (1) Für Mitglieder, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer der oben genannten öffentlich-rechtlichen

Mehr

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum)

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum) o Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b SGB VI Vom Arbeitnehmer auszufüllen Name Vorname RV-Nummer

Mehr

GA Seite 1 (04/2012) 154. Änderungen

GA Seite 1 (04/2012) 154. Änderungen GA Seite 1 (04/2012) 154 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen

Mehr

GA Seite 1 (07/2015) Versicherungspflicht - RV 1. Änderungen

GA Seite 1 (07/2015) Versicherungspflicht - RV 1. Änderungen GA Seite 1 (07/2015) Versicherungspflicht - RV 1 Aktualisierung, Stand 07/2015 Wesentliche Änderungen Änderungen Es wurde der Hinweis aufgenommen, dass der RV-Staus bei fehlender VSNR nicht auf nicht versichert

Mehr

1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich

1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich 1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich 1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen

Mehr

Merkblatt über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

Merkblatt über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Merkblatt über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Stand Mai 2012 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de KVS Merkblatt

Mehr

Merkblatt Nachversicherung

Merkblatt Nachversicherung Senatsverwaltung für Inneres und Sport I A 27 Klosterstr. 47 10179 Berlin Stand: 01/2012 Merkblatt Nachversicherung Beachten Sie bitte den Hinweis auf Seite 5 Rechtsvorschriften Sechstes Buch Sozialgesetzbuch

Mehr

Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12.

Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12. Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth Von Wilfried Hauptmann Stand: 1.12.1993 Deutscher Taschenbuch Verlag I. Kapitel i Was muß ich wissen, wenn ich Versicherter

Mehr

10 a Einkommensteuergesetz- Zusätzliche Altersvorsorge (EStG) 82 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz - Altersvorsorgebeiträge (EstG)

10 a Einkommensteuergesetz- Zusätzliche Altersvorsorge (EStG) 82 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz - Altersvorsorgebeiträge (EstG) Steuerliche Förderung bav Für die Durchführungsformen Pensionsfonds (Rentenfonds), Pensionskasse (Rentenkassen) und Direktversicherung hat der Gesetzgeber eine steuerliche Förderung gemäß 10 a Einkommensteuergesetz

Mehr

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten. SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Mehr

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs DA Seite 1 27/28 SGB IV Gesetzestext 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs (1) der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags,

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Nachtrag zum Arbeitsvertrag

Nachtrag zum Arbeitsvertrag Nachtrag zum Arbeitsvertrag zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Original für die Personalakte zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Kopie für den Versicherer

Mehr

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Eine wichtige Entscheidung KVSA Kommunaler Versorgungsverband Sachsen-Anhalt Laut Tarifvertrag beteiligen sich die Beschäftigten an der Finanzierung Ihrer Betriebsrente. Diese Beteiligung nennt sich Arbeitnehmeranteil

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Merkblatt zum Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen

Merkblatt zum Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen Merkblatt zum Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen Neuzugang Brandenburgische Ingenieurkammer Kammermitglieder bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres Pflichtmitgliedschaft Als Mitglied der

Mehr

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen

Mehr

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450

Mehr

Anlage zu 29 der Satzung der DAK-Gesundheit. Wahltarif Krankengeld

Anlage zu 29 der Satzung der DAK-Gesundheit. Wahltarif Krankengeld Anlage zu 29 der Satzung der DAK-Gesundheit Wahltarif Krankengeld Stand: 01.01.2014 Inhaltsverzeichnis Seite ABSCHNITT A 2 Wahltarif, Beginn und Ende 2 ABSCHNITT B 3 Bindungsfrist und Kündigung / Sonderkündungsrecht

Mehr

KINDERERZIEHUNGSZEITEN

KINDERERZIEHUNGSZEITEN KINDERERZIEHUNGSZEITEN Rentenversicherung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besteht seit dem 01.04.1960 sie gewährt im Alter und bei Berufsunfähigkeit

Mehr

Für die Nutzung derart geförderter Altersvorsorgeverträge hat sich in der Medienöffentlichkeit bereits das Verb riestern etabliert.

Für die Nutzung derart geförderter Altersvorsorgeverträge hat sich in der Medienöffentlichkeit bereits das Verb riestern etabliert. Riester-Rente ist eine vom Staat durch Zulagen und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten geförderte, privat finanzierte Rente in Deutschland. Daher gehört sie zur sogenannten 3. Säule bzw. 2. Schicht der Altersvorsorge.

Mehr

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40 Sozialversicherungsdaten 2009 Nachfolgend finden Sie die ab dem 01.01.2009 geltenden Daten zu den Sozialversicherungszweigen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Rentenversicherung

Mehr

Agentur für Arbeit Bad Homburg. Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit

Agentur für Arbeit Bad Homburg. Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit Agentur für Arbeit Bad Homburg Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit Gründungszuschuss Mit einem Gründungszuschuss kann Ihnen der Start in die Selbständigkeit erleichtert werden. Außerdem

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

GA Seite 1 (08/2014) Zuständiger RV-Zweig - RV 2

GA Seite 1 (08/2014) Zuständiger RV-Zweig - RV 2 GA Seite 1 (08/2014) Zuständiger RV-Zweig - RV 2 Änderungen Aktualisierung, Stand 08/2014 Wesentliche Änderungen Der Warnhinweis bei Auswahl Knappschaftliche RV wurde aufgenommen. GA RV 2 Aktualisierung,

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen

Mehr

GA Seite 1 (09/2012) 136. Änderungen

GA Seite 1 (09/2012) 136. Änderungen GA Seite 1 (09/2012) 136 Aktualisierung, Stand 09/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisung wird um eine Regelung zur Ermittlung des Lebensalters bei Nachweis eines unvollständigen Geburtsdatums

Mehr

M e r k b l a t t Beihilfen für Tarifbeschäftigte Nordrhein - Westfalen

M e r k b l a t t Beihilfen für Tarifbeschäftigte Nordrhein - Westfalen Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06 Stand: 01/2012 M e r k b l a t t Beihilfen für Tarifbeschäftigte Nordrhein - Westfalen Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht

Mehr

Rundschreiben Nr. 1/2010

Rundschreiben Nr. 1/2010 Münster, 16.08.2010 Auskunft erteilt: Thema: Freiwillige Versicherung/Beitragserstattung Herr Terwey Telefon: 0251 238-2456 E-Mail: Guenter.Terwey@drv-westfalen.de Auskunft erteilt: Themen mit Auslandsberührung:

Mehr

DA Seite 1 28. Gesetzestext

DA Seite 1 28. Gesetzestext DA Seite 1 28 Gesetzestext 28 SGB III Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches

Mehr

Sonderbeitrag ab 01.07.2005

Sonderbeitrag ab 01.07.2005 SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden

Mehr

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010 KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 2. Arbeitslosenversicherung 5 2.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 5 2.2 Bezugsgröße 5 2.3 Beitragssatz 5 2.

Inhaltsverzeichnis. 2. Arbeitslosenversicherung 5 2.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 5 2.2 Bezugsgröße 5 2.3 Beitragssatz 5 2. Inhaltsverzeichnis Seite 1. Rentenversicherung/RV 4 1.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 4 1.2 Bezugsgröße 4 1.3 Beitragssatz 4 1.4 Geringfügigkeitsgrenze 4 1.5 Höchstbeitrag in der RV der Arbeiter und Angestellten

Mehr

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Änderungen bei Mini- und Midijobs Alt-Regelung 1. Mini-Jobs ( 8, 8a SGB IV) Arbeitsentgelt (AE) bis 400 EUR Arbeitgeber-(ArbGeb)Pauschalbeiträge in Prozent [15/13/2 ( 8) bzw. 5/5/2 ( 8a)] Versicherungsfrei:

Mehr

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit 3 Die Leistungen der zum

Mehr

Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen 81921 München

Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen 81921 München Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen 81921 München VddB, Postfach 81 08 51, 81901 München Unser Zeichen: J/B - Telefonnummer: - Angabe der Tel.Nr. freiwillig - J/B - 0206000424 wegen Vollmacht siehe

Mehr

Schutz in der Gemeinschaft: Gesetzlich verankerte Alterssicherungssysteme

Schutz in der Gemeinschaft: Gesetzlich verankerte Alterssicherungssysteme Schutz in der Gemeinschaft: Gesetzlich verankerte Alterssicherungssysteme 20 Gesetzlich verankerte Alterssicherungssysteme Während einer selbstständigen Tätigkeit sind viele Gewerbetreibende und Freiberufler

Mehr

Mitteilung. für das Kalenderjahr. Grund für die Mitteilung:

Mitteilung. für das Kalenderjahr. Grund für die Mitteilung: Datum der Absendung (Bezeichnung und Anschrift des Anbieters) Wichtiger Hinweis: Diese Mitteilung informiert Sie über die Höhe der steuerpflichtigen Leistungen aus Ihrem Altersvorsorgevertrag oder aus

Mehr

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

Mehr

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds) Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und

Mehr

GA IntRecht Alv Seite 1 (03/2016) Bezug ausl. Alg

GA IntRecht Alv Seite 1 (03/2016) Bezug ausl. Alg GA IntRecht Alv Seite 1 (03/2016) Bezug ausl. Alg Allgemeine Hinweise Die GA wurde in ein neues Format überführt und gegenüber dem mit Juni 2013 veröffentlichten Stand inhaltlich nicht verändert. Aktualisierung,

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

D. Kreis der versicherten Personen

D. Kreis der versicherten Personen D. Kreis der versicherten Personen Schrifttum: Schulin/Igl, 32, S. 259 267 Fuchs/Preis, 44, S. 683 708 I. Allgemeines Die gesetzliche Rentenversicherung sicherte als Pflichtversicherung zunächst nur die

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

GA Seite 1 (04/2012) 141. Änderungen

GA Seite 1 (04/2012) 141. Änderungen GA Seite 1 (04/2012) 141 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen

Mehr

Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG

Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG OFD Münster 19.03.2007, S 2255-52 - St 22-31 1 Einleitung Die Öffnungsklausel

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Soziale Sicherung der Pflegeperson Soziale Sicherung der Pflegeperson ( 44 SGB XI) Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

Eingangsformel. 1 Unterrichtung der Studienbewerber und Studenten. 2 Versicherungsbescheinigung. 3 Zuständigkeitsregelung SKV-MV

Eingangsformel. 1 Unterrichtung der Studienbewerber und Studenten. 2 Versicherungsbescheinigung. 3 Zuständigkeitsregelung SKV-MV Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten (Studentenkrankenversicherungs- Meldeverordnung - SKV-MV) SKV-MV Ausfertigungsdatum:

Mehr

1. Wohnort Deutschland...4. 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4. 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4

1. Wohnort Deutschland...4. 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4. 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4 1. Wohnort Deutschland...4 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4 1.2.1.1 Am 31.12.2005 in den Niederlanden pflichtversichert...4 1.2.1.2 Am

Mehr

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung BVK Bayerische Versorgungskammer Die gesetzliche Rentenversicherung allein kann in Zukunft Ihre Altersversorgung

Mehr

BERUFSUNFÄHIGKEITS SCHUTZ. Ausgezeichneter Schutz bei Berufsunfähigkeit! Im Fall der Fälle sind Sie jetzt fi nanziell auf der sicheren Seite.

BERUFSUNFÄHIGKEITS SCHUTZ. Ausgezeichneter Schutz bei Berufsunfähigkeit! Im Fall der Fälle sind Sie jetzt fi nanziell auf der sicheren Seite. BERUFSUNFÄHIGKEITS SCHUTZ Ausgezeichneter Schutz bei Berufsunfähigkeit! Im Fall der Fälle sind Sie jetzt fi nanziell auf der sicheren Seite. Ihr größtes Vermögen ist Ihre Arbeitskraft. Sichern Sie sich

Mehr

Sozialgesetzbuch Auszug aus SGB VI, SGB XI und SGB III in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung 47 Sechstes Buch (SGB VI) Rentenversicherung in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom

Mehr

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016.

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016. Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 3. Wahltarife Krankentagegeld Teilnahme 1. Die Bertelsmann BKK bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

Anlage zu 29 der Satzung der DAK -Gesundheit. Wahltarife Krankengeld

Anlage zu 29 der Satzung der DAK -Gesundheit. Wahltarife Krankengeld Anlage zu 29 der Satzung der DAK -Gesundheit Wahltarife Krankengeld Stand: 01.01.2012 Inhaltsverzeichnis Seite ABSCHNITT A 2 Wahltarif, Beginn und Ende 2 ABSCHNITT B 3 Bindungsfrist und Kündigung / Sonderkündungsrecht

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen

Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen Informationsblatt Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen Wichtige Informationen zum Arbeitslosengeld Agentur für Arbeit Musterstadthausen Umzug Allgemeines Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist davon

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL SOZIALGERICHT BREMEN S 8 R 12/08 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 21. Oktober 2008 gez. B. Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger,

Mehr

Nachtrag Nr. 4 zur Satzung der BKK Herford Minden Ravensberg vom 1.1.2009

Nachtrag Nr. 4 zur Satzung der BKK Herford Minden Ravensberg vom 1.1.2009 Nachtrag Nr. 4 zur Satzung der BKK Herford Minden Ravensberg vom 1.1.2009 15 wird wie folgt geändert: 15 Wahltarife Krankengeld Allgemeines I Die Betriebskrankenkasse bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten

Mehr

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge

Mehr

Merkblatt zur Gehaltsabrechnung / Erläuterung der Gehaltsmitteilung

Merkblatt zur Gehaltsabrechnung / Erläuterung der Gehaltsmitteilung Merkblatt zur Gehaltsabrechnung / Erläuterung der Gehaltsmitteilung Nachfolgend erhalten Sie Hinweise zur Gehaltsabrechnung und Erläuterungen zur Gehaltsmitteilung. Bei allen Zuschriften und Einsendungen

Mehr

Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis

Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Die energie-bkk ist für Berufstätige mehr als nur eine Krankenkasse. Sie ist Partner in der Arbeitswelt. Aber auch nach dem

Mehr

Anlage zur Satzung. der Sterbe-Unterstützungs-Vereinigung der Beschäftigten der Stadt München. Regelung der Beitrags- und Leistungstarife

Anlage zur Satzung. der Sterbe-Unterstützungs-Vereinigung der Beschäftigten der Stadt München. Regelung der Beitrags- und Leistungstarife Anlage zur Satzung der Sterbe-Unterstützungs-Vereinigung der Beschäftigten der Stadt München Regelung der Beitrags- und Leistungstarife (in der ab 2015 geltenden Fassung) Anlage zur Satzung STUV Seite

Mehr

Merkblatt über die Krankenversicherung der Studentinnen und Studenten1

Merkblatt über die Krankenversicherung der Studentinnen und Studenten1 Merkblatt über die Krankenversicherung der Studentinnen und Studenten 1 (Stand Wintersemester 2015/ 16) 1 (gem. Studentenkrankenversicherungs Meldeverordnung vom 27.03.1996; aktualisiert zum Wintersemester

Mehr

Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen

Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen Euro-Geldscheine und Münzen Minijob - 450 Euro Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Einklinker DIN lang Logo Minijob - Chancen und Risiken Minijob -

Mehr

Bestandskraft und Vertrauensschutz

Bestandskraft und Vertrauensschutz Konsequenzen der BSG-Urteile vom 3.4.2014 Berufsrecht Summit 2014 8. Oktober 2014 Agenda 8. Oktober 2014 (Nur) Rechtspolitisch zu lösende Zukunft Unter der Geltung des AVG (bis 31.12. 1991) erfolgte die

Mehr

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge

Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge bei 400-Euro-Minijobs Allgemeines Für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung,

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

Pflichtversicherte der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung. Empfänger einer deutschen Besoldung (Beamte, Richter, Berufssoldaten)

Pflichtversicherte der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung. Empfänger einer deutschen Besoldung (Beamte, Richter, Berufssoldaten) Steuer-TIPP : Die Riester-Rente Um den Lebensstandard im Alter aufrechtzuerhalten, ist die private Altersvorsorge Pflicht. Die Riester-Rente wird vom Staat gefördert. Viele Bürger können davon profitieren.

Mehr

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) -----------------------------------------------------------------------

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- S A T Z U N G der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der Verein führt den Namen

Mehr

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan Ausgaben für Renten-, Krankenund Pflegeversicherung 300 Euro Zuschuss Beim

Mehr

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische V ersorgungskammer Entspannt leben den Ruhestand genießen Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten

Mehr

Bildungs- und Teilhabepaket. Eine Information des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Bildungs- und Teilhabepaket. Eine Information des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Bildungs- und Teilhabepaket Eine Information des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen 1 Allgemeines Sicherlich haben Sie auch schon von dem neuen Bildungsund

Mehr

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,

Mehr

Fragen und Antworten zur Mütterrente

Fragen und Antworten zur Mütterrente 1 von 6 12.09.2014 15:19 Home Presse Informationen der Pressestelle Medieninformationen Pressemitteilungen aktuell Fragen und Antworten zur Mütterrente Fragen und Antworten zur Mütterrente 1. Was ist die

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

- TABELLEN. Teil Ost (nur Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

- TABELLEN. Teil Ost (nur Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil Ost (nur Sachsen) Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 9% 3,5 bis 6,0 Kinderfreibeträge 0 1

Mehr

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden. (gültig ab 01.08.2013)

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden. (gültig ab 01.08.2013) Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden (gültig ab 01.08.2013) Markus Schwab, CC Freiwillige Mitglieder, AOK Die Gesundheitskasse Stuttgart-Böblingen Praktikerforum Gesetz zur

Mehr

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD - Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende

Mehr

Der DSTG -Tarifausschuss informiert zur

Der DSTG -Tarifausschuss informiert zur Der DSTG -Tarifausschuss informiert zur 1 Informieren Sie frühzeitig Ihre Krankenkasse, bei einer zu erwartenden längeren Krankheit. Konkret : Ist zu erwarten, dass Sie länger als 6 Wochen krank sein werden,

Mehr

Die Rechengrößen in der Sozialversicherung Alte Bundesländer / Neue Bundesländer

Die Rechengrößen in der Sozialversicherung Alte Bundesländer / Neue Bundesländer Sozialversicherungsdaten 2007 Die Rechengrößen in der Sozialversicherung Alte Bundesländer / Neue Bundesländer Für das Jahr 2007 lagen zum Redaktionsschluss nur die voraussichtlichen Daten vor Es sind

Mehr

Folgen der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten vom 3. April 2014

Folgen der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten vom 3. April 2014 Daniel Beindorf und Dr. Axel Thoenneßen Aktuelle Mandanteninformation Folgen der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten vom 3. April 2014 1. VORBEMERKUNG

Mehr