STADT KÖNIGS WUSTERHAUSEN, OT ZERNSDORF FAUNISTISCHE UNTERSUCHUNGEN ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG BEBAUUNGSPLAN GUTSSTRAßE 7A. und.

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1 STADT KÖNIGS WUSTERHAUSEN, OT ZERNSDORF FAUNISTISCHE UNTERSUCHUNGEN und ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG zum BEBAUUNGSPLAN GUTSSTRAßE 7A Oktober 2015 AHNER/BREHM Partnerschaftsgesellschaft von Ingenieuren (Landschaftsarchitekt und Sachverständiger mbb Jochen Brehm Schulweg Königs Wusterhausen Bearbeitet im Auftrag von: Nacke & Leffler Rechtsanwälte Groß-Berliner Damm 73c Berlin

2 Inhalt I Faunistische Untersuchung Einleitung Charakterisierung des Untersuchungsraumes Fledermauskundliche Untersuchung Avifaunistische Untersuchung Untersuchung zu Amphibien Untersuchung zu xylobionte Käfer... 8 II Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Rechtliche Grundlagen Methode / Datengrundlage Inhalte des Artenschutzfachbeitrags Datengrundlagen Wirkfaktoren des Vorhabens Bestandsdarstellung sowie Darlegung der Betroffenheit Relevanzprüfung (Vorprüfung) Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-RL (Konfliktanalyse) Großer Abendsegler Wasserfledermaus Zwergfledermaus Bestand und Betroffenheit der europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie (Konfliktanalyse) Brutvögel mit einmalig genutzten Brutstandorten Brutvögel mit mehrmaliger Nutzung der Brutstandorte Maßnahmen für europarechtlich geschützte Arten Maßnahmen zur Vermeidung Sonstige Ausgleichsmaßnahmen Ausnahmeprüfung Zusammenfassung Quellenverzeichnis... 22

3 I Faunistische Untersuchung 1 Einleitung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen hat die Aufstellung des Bebauungsplanes Gutsstraße 7a" beschlossen. Da es sich bei dem Planvorhaben um eine Nachverdichtung einer bereits vorhandenen Baufläche innerhalb der Ortslage handelt, ist der Bebauungsplan als Maßnahme der Innenentwicklung zu werten und wird im beschleunigten Verfahren nach 13a durchgeführt. In diesem Fall ist von der Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB einschließlich Umweltbericht nach 2a BauGB sowie von der Überwachung nach 4 c BauGB abzusehen. Die Belange des Umweltschutzes nach 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und 1 a BauGB sind allerdings nach wie vor in der Begründung darzustellen und bei der Abwägung zu berücksichtigen. In jedem Fall ist beim geplanten Vorhaben für die Festsetzung des Bebauungsplans nachzuweisen, dass das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist zu prüfen, ob durch das Vorhaben möglicherweise Vo r- kommen der europarechtlich geschützten Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie der europäischen Vogelarten (= Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie (VS- RL)) durch das Vorhaben betroffen sein könnten und deshalb die Verbotstatbestände des 44 (1) BNatSchG berührt sind. Damit soll sichergestellt werden, dass die Umsetzbarkeit des Bauvorhabens gewährleistet wird. Um Kenntnisse zum Vorkommen der europarechtlich geschützten Arten für das Vorhabensgebiet zu erlangen erfolgten faunistische Untersuchungen zu den Artengru p- pen der Fledermäuse, Vögel, Amphibien und xylobionte (holzbewohnende) Käfer. 2 Charakterisierung des Untersuchungsraumes Das Plangebiet umfasst ca. 0,42 ha und befindet sich im Siedlungsbereich Kablow- Ziegelei des Ortsteiles Zernsdorf der Stadt Königs Wusterhausen. Es handelt sich um eine Grundstücksbrache die im Norden, Osten und Süden von Wohnbebauung umgeben ist. Die östliche Grenze bildet die Gutsstraße. Im Westen grenzt das Plangebiet an den Zernsdorfer Lankensee (s. Abb. 1). Das Untersuchungsgebiet für die faunistischen Untersuchungen umfasst das Plangebiet und artspezifisch dessen unmittelbare Umgebung. Es befindet sich in der naturräumlichen Großeinheit Ostbrandenburgische Heide und Seengebiet und hier in der Untereinheit Dahme-Seengebiet. Die Landschaftsformen wurden von der Weichseleiszeit gebildet und sind durch die durch die zahlreichen Äste und Vergabelungen von glazifluviativen Rinnen geprägt (SCHULTZE, J. 1955). Das Gelände des Plangebietes gestaltet sich überwiegend eben. Zum Zernsdorfer Lankensee, fällt das Gelände jedoch ab und weist auf einer Länge von rund 4 m einen Höhenunterschied von ca. 3 m auf. Die mittlere Höhe liegt oberhalb der Böschung bei ca. 37,0 m, unterhalb der Böschung bei 34,5 m. Seite- 1 -

4 Abb.1: Lage Plangebiet (rot, unmaßstäblich) Die reale Bestandssituation stellt sich derzeit wie folgt dar: Das Untersuchungsgebiet, das den Planungsraum umfasst, wird durch Siedlungsstrukturen mit Einfamilienhäusern geprägt. Das Plangebiet selbst besteht aus einem ehemals besiedelten und bebauten Grundstück mit Garten. Die Gartenstrukturen sind teilweise noch erkennbar. Der Gehölzbesbestand mit Altbäumen besteht hauptsächlich aus Laubbäumen. Insbesondere die östliche Grundstücksgrenze ist entlang der Straße mit eine Baumreihe aus Winterlinden gesäumt. Während im westlichen Uferbereich Weiden, Ulmen und Erlen das Bild prägen. Hinzu kommen einzelne Pappeln, Eschenahorn, Walnuss und Kastanie. Die Strauchschicht besteht aus der Verjüngung der Altbäume. Hinzu kommen Flieder an der südlichen und Hasel an der nördlichen Grundstücksgrenze, sowie Aufwuchs von Spitzahorn und Spätblühender Traubenkirsche. Desweiteren sind an Bäumen zwei Douglasien, zwei Lärchen, eine Kiefer und eine Blaufichte vorhanden, die sich im östl i- chen Teil konzentrieren. Der zentrale Bereich der früheren Bebauung weist das Untersuchungsgebiet größere Freiflächen auf, die mit ruderaler Gras- und Staudenflur bewachsen sind. In diesen Bereichen ohne Gehölze deutet das Vorhandensein von ruderalen Gräsern und Stauden auf den gestörten Boden hin, der durch den Abriss des Gebäudes und der anschließenden Einebnung entstand. Dort zeigt der Pflanzenbestand mit Goldrute, Wilder Möhre u.a. ein bereits vorangeschrittenes Sukzessionsstadium an. An den Rändern haben sich unterschiedliche Pflanzengesellschaften gebildet. In den sonnigen Bereichen nahe der Gutsstraße haben sich u.a. Tüpfel-Johanniskraut, Vogelwicke und Zaunwinde ausgebreitet. In den schattigen Säumen finden sich Gefleck te Taubnessel, Brennessel, Giersch, Gundermann und verschiedene Gräser. Seite- 2 -

5 3 Fledermauskundliche Untersuchung Methode Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse wurden das Arteninventar und die Raumnutzung innerhalb des Untersuchungsraums per Fledermausdetektor und Sichtbeobachtungen erfasst. Aufgrund des geringen Flächenumfanges erfolgte die Erfassung ab Dämmerungsbeginn nach der Punkt-Methode. Ein Punkt befand sich an der Straße und ein Punkt am Seeufer. Um zu vermeiden, dass Punkte immer zur selben Zeit auf Fledermausaktivitäten untersucht werden wurden die Erfassungen immer in unterschiedlicher Reihenfolge begonnen. Alle verhörten Fledermäuse und Sichtbeobachtungen wurden protokolliert. Da Ortungsrufe artspezifisch sind, kann anhand der Rufe eine Artbestimmung vorgenommen we r- den. Insbesondere bei jagenden Tieren, die mit hoher Intensität rufen, ist eine Besti m- mung bereits im Freiland möglich. Bei Unsicherheiten in der Artbestimmung wurden zur Überprüfung der Artbestimmung einzelne Rufe mit einem Aufnahmegerät aufgezeichnet und per Computer analysiert. Insgesamt wurden zwischen Mai und September vier Begehungen durchgeführt (15. Mai, 28. Mai, 09. August und 04. September 2015). Zusätzlich erfolgte am 21. Mai eine Kontrolle der Bäume auf möglichen Fledermausbesatz. Zugängliche Spalten und Höhlungen wurden auf Anwesenheitsspuren von Fledermäusen kontrolliert. Aktueller Artenbestand Mit Großer Abendsegler, Wasserfledermaus und Zwergfledermaus wurden insgesamt drei Fledermausarten sicher nachgewiesen. Während der Begehungen gab es keine Schwärmaktivitäten von Fledermäusen, die auf nahegelegene kopfstarke Quartiere hi n- weisen. Im Untersuchungsgebiet (UG) und in angrenzenden Bereichen nachgewiesene Fledermausarten Deutscher Name Wissenschaftlicher Name RL D RL BB EHZ KBR Großer Abendsegler Nyctalus noctula V 3 U1 Wasserfledermaus Myotis daubentonii * 3 FV Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus D 4 FV Erläuterungen: Status Rote Liste: RL D Rote Liste Deutschland (2009), RL BB Rote Liste Brandenburg (1992) 3 gefährdet, 4 potentiell gefährdet, V Art der Vorwarnliste, D Daten unzureichend, * ungefährdet EHZ KBR Erhaltungszustand kontinental biographische Region; Stand Dez (BfN 2014) FV günstig (favourable), U1 ungünstig unzureichend (unfavourable inadequate), Großer Abendsegler Der Große Abendsegler stellt die am häufigsten nachgewiesene Art im Gebiet dar. An allen Begehungstagen wurden bis zu 5 Individuen bei der Jagd über den Offenflächen des Untersuchungsgebietes und am Uferbereich beobachtet. Die Untersuchung des Baumbestandes im Untersuchungsgebiet ergab keine Hinweise auf eine aktuelle Nu t- zung als Quartier. Als ausgesprochene Waldfledermaus befinden sich potenzielle Quartiere der Art wohl in den alten Baumbeständen in der Umgebung des Untersuchungsgebietes. W asserfledermaus Wasserfledermäuse jagen typischerweise über Gewässern oder in deren Nähe. Die W o- chenstuben befinden sich vor allem in Baumhöhlen und Fledermauskästen und auch in Gewölbespalten und Dehnungsfugen von Brücken, jedoch seltener in Gebäuden. Die Wasserfledermaus folgt auf dem Weg in die Jagdgebiete traditionellen Flugstraßen und ist auf Leitlinien wie Wassergräben, Hecken oder Waldränder angewiesen (Dietz et al. 2007). Wasserfledermäuse wurden entlang des Seeufers jagend verhört. Potenzielle Seite- 3 -

6 Status Bestand Häufigkeitsklas se Bbg Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Quartiere können sich in den alten Baumbeständen entlang des Seeufers befinden. Im Untersuchungsgebiet selbst konnten keine Quartiere festgestellt werden. Zwergfledermaus Die Zwergfledermaus gehört mit zu den am häufigsten im Gebiet beobachteten Arten. Zwergfledermäuse sind typische Siedlungsbewohner, die ihre Quartiere in und an G e- bäuden haben. Zur Ausflugzeit wurden regelmäßig Zwergfledermäuse entlang der Straße rund um die Gebäude festgestellt. Als Jagdhabitat nutzt die Art insbesondere die Hofbereiche inklusive der umliegenden Gehölzstrukturen. Die festgestellten Zwergfledermäuse haben ihre Quartiere vermutlich in oder an den Gebäuden im angrenzenden Siedlungsbereich. Im Untersuchungsgebiet selbst sind keine Gebäude die als Quartiere dienen könnten vorhanden. 4 Avifaunistische Untersuchung Methode Für die Beschreibung des Brutvogelbestandes wurden 2015 sechs Begehungen vorgenommen. Die Kartierungen fanden 4x frühmorgens (15.05., , und ) ab ca. ½ Std. vor Sonnenaufgang und 2x abends/nachts ( und ) statt. Die Erfassung der Brutvögel erfolgte mit der Methode der Revierkartierung und gemäß den üblichen Fachstandards (u.a. zu Revier anzeigenden Merkmalen: Gesang, Balz, Warnen, Futter tragende Altvögel, Jungvögel etc., vgl. SÜDBECK et. al. 2005). Es wurde das gesamte Gelände begangen und darüber hinaus auch noch zugängliche Randbere i- che. Alle Beobachtungen wurden in Arbeitskarten eingetragen, die die Grundlage für die Revierkartenerstellung bildeten. Zusätzlich wurden nahrungssuchende und durchzi e- hende Tiere erfasst. Die Methode der Revierkartierung wird zur Ermittlung der Siedlungsdichte von Brutv ö- geln am häufigsten angewandt. Die Ergebnisse können statistisch aufgearbeitet werden und somit eine Vergleichbarkeit mit ähnlichen Lebensräumen ermöglich en. Aus den Angaben der Tageskarten wurden entsprechend der Kriterien von SÜDBECK et al. (2005) die Brutreviere abgeleitet (s. Abb. 3). Aufgrund des sehr geringen Flächenansatzes der Kartierfläche wird davon ausgega n- gen, dass das Brutvogelinventar in qualitativer und quantitativer Hinsicht vollständig e r- fasst werden konnte. Aktueller Bestand Bei der Brutvogelkartierung wurden insgesamt 14 Vogelarten innerhalb des Gebietes und den angrenzenden Bereichen festgestellt, davon 10 Brutvogelarten mit insgesamt 20 Brutpaaren/Revieren und vier Arten als Nahrungsgäste bzw. Durchzügler. Nachfolgend ist das nachgewiesene Arteninventar mit aktueller wissenschaftlicher und deutscher Nomenklatur sowie dem Status dargestellt. Im Untersuchungsgebiet und in angrenzenden Bereichen nachgewiesene Vogelarten nachgewiesene Arten Gefährdung Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Amsel Turdus merula BV 2 BP/Rev. h * Blaumeise Parus caeruleus BV 3 BP/Rev. h * Buchfink Fringilla coelebs BV 1 BP/Rev. h * Elster Pica pica NG 1 Ind h * Graureiher Ardea cinerea NG 1 Ind mh * Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros BV 1 BP/Rev. h * Haussperling Passer domesticus BV 4 BP/Rev. h V RL D RL BB VS- RL Seite- 4 -

7 Status Bestand Häufigkeitsklas se Bbg Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag nachgewiesene Arten Gefährdung Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Kleiber Sitta europaea BV 1 BP/Rev. h * Kohlmeise Parus major BV 4 BP/Rev h * Ringeltaube Columba palumbus BV 2 BP/Rev. h * Singdrossel Turdus philomelos BV 1 BP/Rev h * Stockente Anas platyrhynchos NG 2 Ind h * Star Sturnus vulgaris BV 3 Ind. h * Zilpzalp Phylloscopus collybita BV 1 BP h * Erläuterung: BV = Brutvogel; NG = Nahrungsgast; BP/Rev. = Brutpaar/Brutrevier; Ind = Individuen h = häufig (> BP); mh = mittelhäufig ( BP) Status Rote Liste: RL D Rote Liste Deutschland (2009), RL BB Rote Liste Brandenburg (2008) V Art der Vorwarnliste, * ungefährdet, VS-RL Vogelschutzrichtlinie RL D RL BB VS- RL Das Artenspektrum ist typisch für Siedlungsgebiete mit Einzelhausbebauung und Gärten mit Übergang zur freien Landschaft. Nistkästen und Nischen an den Gebäuden in der Umgebung fördern die Ansiedlung von Höhlen - und Nischenbrütern. Erwartungsgemäß ist der Anteil an Busch- und Bodenbrütern durch das Fehlen ungestörter Flächen und durch Prädatoren wie Hauskatzen u.ä., gering. Von den erfassten Brutvogelarten ist keine in der Roten Listen der Vogelarten von Brandenburg (RYSLAVY et al., 2008) und Deutschland (HAUPT et al., 2009) als gefährdete Art aufgeführt. In der Roten Liste von Deutschland ist der Haussperling in der Vorwarnliste enthalten. Als Nahrungsgast traten Elster, Graureiher, Stockente und Star auf. Im Vorhabengebiet wurden keine aktuell besetzten Nester freibrütender Vogelarten festgestellt. Der Bestand an Baumhöhlen ist gering. Die Kontrolle des Baumbestandes ergab eine vom Kleiber genutzte Baumhöhle im zentralen Bereich des Vorhabengebietes (Abb. 2) ergab Abb. 2: Aktuell genutzter Brutplatz des Kleibers (Pfeil) Seite- 5 -

8 Brutvögel/Brutrevier A Amsel Bm Blaumeise B Buchfink Hr Hausrotschwanz H Haussperling Kl Kleiber K Kohlmeise Rt Ringeltaube Sd Singdrossel Zi Zilpzalp Nahrungsgäste E Elster Grr Graureiher S Star Sto Stockente Plangebiet Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Rt Bm B Grr Sto Sto K A Bm Kl Sd A Rt Zi K E K K S S S Hr H H Bm H H Abb. 3: Im Untersuchungsgebiet erfasste Vögel 5 Untersuchung zu Amphibien Methode Amphibien haben vielfältige Ansprüche an die standörtlichen Qualitäten ihrer Leben s- räume und einen relativ hohen Raumanspruch, da die Larvalentwicklung im Wasser stattfindet, während sich die Sommer- und Winterlebensräume in der Regel an Land befinden. Je nach Art werden die verschiedensten terrestrischen Biotope besiedelt. Der Gesamtlebensraum muss also sowohl geeignete Laichgewässer als auch entsprechende Landhabitate mit einem hinreichenden Nahrungsangebot beinhalten. Das Vorhandensein dieser Habitate und ihr gefahrloses Erreichen sind Grundbedingungen für das Überleben der Arten. Seite- 6 -

9 Vorraussetzung für das Vorhandensein einer überlebensfähigen Amphibienpopulation i st das Bestehen von entsprechenden Laichhabitaten. Zur Feststellung von Laichhabitaten erfolgten eine Auswertung der Topografischen Ka r- ten und Begehungen am , , und sowohl in den frühen Morgenstunden als auch in den Abendstunden. Die Termine wurden nach der Witterung so gewählt, dass eine möglichst hohe Amphibienaktivität zu erwarten war. Aktueller Bestand Das Plangebiet grenzt im Nordwesten an den Zernsdorfer Lankensee (s. Abb. 1). Im Plangebiet selbst und dessen näherer Umgebung konnten keine weiteren potenziellen Laichhabitate festgestellt werden. Auf den Verbreitungskarten des Agena e.v. ist, für den das Untersuchungsgebiet betreffenden Messtischblatt-Quadranten 3648SW, das Vorkommen von Erdkröte, Laubfrosch, Kammmolch und Teichmolch für den Erfassungszeitraum ab 1990 bis 2015 verzeichnet. Der Zernsdorfer Lankensee See gehört zu den natürlichen, kalkreichen ungeschichteten Flachlandseen mit relativ großem Einzugsgebiet. Es handelt sich um ein fischreiches Gewässer, das im Bereich des Plangebietes, bis auf den uferbegleitenden Baumbestand, keine gewässertypische Vegetation aufweist und relativ steilufrig ist (Abb. 4). Flachwasserzonen sind nicht vorhanden. In dieser Ausprägung stellen die vorgefundenen Strukturen des Sees für di e in den Verbreitungskarten aufgeführten Arten kein Laichhabitat dar. Während der Begehungen konnten auch keine Amphibien nachgewiesen werden. Die Gesamtheit der Habitatstrukturen (Wasser/Land) im Untersuchungsgebiet ist für Amphibien supoptimal. Abb. 4: Ufer des Zernsdorfer Lankensees im Bereich des Plangebietes Seite- 7 -

10 6 Untersuchung zu xylobionte Käfer Methodik Die Erfassung erfolgte mittels Begehung des Geländes unter Schwerpunktsetzung auf die Begutachtung in Hinblick auf die Eignung als Lebensraum für Arten des Anhanges IV FFH-RL. Zu diesem Zweck wurde das gesamte Gebiet sorgfältig begangen. Alle älteren, anbrüchigen, absterbenden Bäume und sonstige Bäume von besonderem Interesse wurden in Hinblick auf tatsächliche Nachweise oder potenzielle Vorkommen der holzbewohnenden Arten Eremit (Osmoderma eremita) und Heldbock (Cerambyx cerdo), als in Brandenburg vorkommende xylobionte Arten des Anhanges IV der FFH-RL, untersucht. Die Untersuchungsmethodik bestand zunächst aus einer kurzen Begutachtung des Z u- standes des Baumbestandes, u.a. auf das Vorhandensein von relevanten Sonderstrukturen, bspw. Höhlen, Dendrotelmen, faulenden Astabbrüchen, Hohlstellen, austretendem Mulm (Verdacht auf Osmoderma eremita), loser Rinde und dem Vorhandensein von besonnten abgängigen Ästen an solitären Altbäumen (Verdacht auf Cerambyx cerdo). Ve r- dachtsbäume wurden eingehender untersucht. Der Heldbock bevorzugt sonnenexponierte, kränkelnde oder absterbende alte Stiele i- chen, seltener Traubeneichen, Buchen oder Ulmen. Die Käfer ernähren sich vom Saftfluss verletzter Eichen. Die Larven ernähren sich von den Assimmilaten, Vitaminen und Mineralstoffen im Saftfluss des Baumes. Dementsprechend werden vollständig tote Bäume gemieden. Lebensstätten des Eremit sind Höhlen in Laubbäumen aller Art. In Deutschland werden am häufigsten Eichen (hauptsächlich Stieleichen), Linden, Eschen, Buchen und Weiden (u.a Kopfweiden) besiedelt. Es sind aber auch Nachweise aus nichteinheimischen Ba u- marten, z.b. Robinie und Silberahorn bekannt geworden. Wichtige Voraussetzung ist das Vorhandensein mulmgefüllter Höhlen als eigentliche Lebensstätte. Günstig sind ein möglichst großes Mulmvolumen, möglichst konstante Feuchtebedingungen sowie mö g- lichst besonnte Stämme. Aktueller Bestand Der Baumbestand im Plangebiet besteht aus 1 Esche (Fraxinus exelsior), 3 Eschenahorn (Acer negundo), 9 Flatterulmen (Ulmus laevis), 1 Graupappel (Populus canescens), 1 Rosskastanie (Aesculus hippocastanum), 1 Säulenpappel (Populus spp), 2 Silberweiden (Salix alba), 2 Walnuss (Juglans regia ) und 8 Winterlinden (Tilia cordata). Hinzu kommen 7 Nadelgehölze mit Kiefer, Lärche, Fichte und Douglasie. Vorgefundene Schadbilder an den Laubgehölzen zeigen Ausbohrlöcher kleiner Insekten (< 4 mm), die jedoch kein Hinweis auf das Vorkommen von Heldbockkäfer darstel len, da die Adulten dieser Art deutlich größer sind. Weiterhin stehen die Bäume im Bestand, so dass Ihre Stämme zum großen Teil beschattet sind. Damit bieten sie kein Lebensraumpotenzial für den Heldbock. Vorkommen sind in der näheren Umgebung auch nicht b e- kannt. Im Untersuchungsgebiet befinden sich einige Laubbäume mit Stammhöhlungen, die Mulmkörper enthalten. Die Säulenpappel war umgebrochen und der Mulmkörper frei zugänglich (Abb. 5). Im Mulm waren keine Exkremente des Eremits, noch Larven oder Adulte dieser Käferart zu finden. Die vorhandene Mulmmenge in weiteren festgestellten Stammhöhlungen ist zu gering (nach empirischen Daten sind > 50 Liter nötig), um aktuell durch den Eremiten besiedelt zu werden. Teilweise waren die aus Astausfaulungen beruhenden Höhlungen auch mit Wasser gefüllt. Für die Art besteht daher kein Lebensraumpotenzial an den untersuchten Bäumen. Entsprechend den Untersuchungsergebnissen ist davon auszugehen das xylobionte Käferarten des Anhanges IV der FFH-RL derzeit im UG nicht vorkommen. Seite- 8 -

11 Abb. 5: Der Baumstumpf der Säulenpappel (li) mit dem Mulmkörper(re). Seite- 9 -

12 II Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 1 Rechtliche Grundlagen Die rechtliche Grundlage bildet das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Der Bundesgesetzgeber hat durch die Neufassung der 44 und 45 BNatSchG die europarechtlichen Regelungen zum Artenschutz, die sich aus der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie ergeben, umgesetzt. Dabei hat er die Spielräume, die die Europäische Kommission bei der Interpretation der artenschutzrechtlichen Vorschriften zulässt, rechtlich abgesichert. Die generellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 sind folge n- dermaßen gefasst: Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, s ie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die St ö- rung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Mit der Erweiterung des 44 BNatSchG durch den Absatz 5 für Eingriffsvorhaben wird eine akzeptable und im Vollzug praktikable Lösung bei der Anwendung der Verbotsb e- stimmungen des Absatzes 1 erzielt: Gemäß 44 (5) BNatSchG gilt: Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europ ä- ische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nr. 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. 1 Werden Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten erfüllt bzw. können nicht ausgeschlossen werden, müssen für eine Projektzulassung die Ausnahmevoraussetzungen des 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sein. Demgemäß können Ausnahmen von den Verboten des 44 BNatSchG zugelassen werden: 1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden, 2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, 1 Dies betrifft auch den Störungstatbestand des 44 (1) Nr. 2 BNatSchG. Zwar ist dieser nicht ausdrücklich in 44 (5) BNatSchG erwähnt, jedoch ergibt sich zumindest die Zulässigkeit von CEF-Maßnahmen aus dem Guidance Document der Europäischen Kommission. Soweit CEF-Maßnahmen dazu führen, dass sich der Erhaltungszustand einer lokalen Population nicht oder nicht erheblich verschlechtert, ist somit der Verbotstatbestand des 44 (1) Nr. 2 BNatSchG nicht erfüllt. Seite- 10 -

13 3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zw e- cken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, 4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ei n- schließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht geg e- ben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 (1) der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) weitergehende Anforderungen enthält. Artikel 16 (3) der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 (2) der Richtlinie 2009/147/EG (VS-RL) sind zu beachten. 2 Methode / Datengrundlage 2.1 Inhalte des Artenschutzfachbeitrags Zu betrachtende Arten Im Rahmen von zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft nach 15 BNatSchG ist der besondere Artenschutz gemäß 44 BNatSchG zu beachten für: In Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten, Europäische Vogelarten und In einer Rechtsverordnung nach 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführten Arten. Eine Rechtsverordnung nach 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, die gefährdete Arten def i- niert, für die die Bundesrepublik in hohem Maße verantwortlich ist und die gemäß 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG unter den gleichen Schutz wie die gemeinschaftlich geschüt z- ten Arten gestellt werden, liegt bislang nicht vor. Vorprüfung (Auswahl der relevanten Arten und Relevanzprüfung): In der Vorprüfung (Kap. 4.1) wird untersucht, welche im Sinne des Artenschutzes rel e- vanten Arten im Wirkungsraum vorkommen (Verbreitung) und ob sie allgemein und g e- genüber den Projektwirkungen empfindlich reagieren (Gefährdungs- / Empfindlichkeitsprofil). Es werden die europarechtlich geschützten Arten selektiert, für die eine verbotstatbeständliche Betroffenheit durch das Vorhaben mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (Relevanzschwelle) und die daher einer artenschutzrech t- lichen Prüfung nicht mehr unterzogen werden müssen. Konfliktanalyse (Prüfung der Verbotstatbestände gemäß 44 (1) BNatSchG) : Für die betrachtungsrelevanten Arten wird im Rahmen der Konfliktanalyse (Kap. 4.2 und 4.3) geprüft, ob die Verbotstatbestände des 44 (1) BNatSchG v orhabenbedingt eintreten. Gemäß 44 (5) BNatSchG tritt eine Verletzung des Schädigungsverbotes der Fortpflanzungs- und Ruhestätten ( 44 (1) Nr. 3 BNatSchG) nicht ein, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Dies gilt sogar für damit verbundene, unve r- meidbare Beeinträchtigungen der wild lebenden Tiere für das Tötungs-/Verletzungsverbot ( 44 (1) Nr. 1 BNatSchG). Artspezifische Vermeidungsmaßnahmen oder artspezifische, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach 44 (5) BNatSchG werden vorgesehen, um das Eintreten von Z u- griffsverboten zu verhindern. Vermeidungsmaßnahmen sind meist technische Vorkehrungen, die von vornherein b e- einträchtigende Wirkungen des Vorhabens verhindern (z. B. Baufeldräumung außerhalb von sensiblen (Brut-)Zeiträumen, ökologische Baubetreuung u.a.). Seite- 11 -

14 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen dienen der Sicherung einer durchgängigen ökol o- gischen Funktionalität und werden als CEF-Maßnahmen (Measures which ensure the continuous ecological functionality) bezeichnet. Es handelt sich um Maßnahmen, die nicht vermeidbare negative Auswirkungen von Eingriffen auf die betroffenen (T eil-) Population durch Gegenmaßnahmen auffangen (EU-Kommission 2007). Sofern die Fortpflanzungs- oder Ruhestätte durch vorgezogene Maßnahmen in derselben Größe (oder größer) und in derselben Qualität (oder besser) für die betreffende Art aufrechterhalten werden kann, erfolgt keine Beschädigung der Funktion, Qualität oder Integrität des Habitates. Diese Aufgaben erfüllen CEF-Maßnahmen nur, wenn sie in ausreichendem Umfang, auf die jeweils betroffene Art abgestimmt und so frühzeitig erfolgen, dass sie zum Eingriffszeitpunkt bereits funktionieren (Vermeidung eines time-lag (einer Engpass-Situation). In diesem Fall ist für das Vorhaben keine Ausnahme nach 45 (7) BNatSchG erforderlich. Ausnahmeprüfung (bei Feststellung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände) : Ist trotz Vermeidungs- und/ oder CEF-Maßnahmen der Verbotstatbestand verletzt, lässt sich das Vorhaben nur bei Vorliegen einer Ausnahmezulassung nach 45 (7) BNatSchG durchführen. Die Zulassung einer Ausnahme nach 45 (7) BNatSchG setzt voraus, dass die Anford e- rungen der Artikel 16 (3) der FFH-RL und Art. 9 (2) der VS-RL erfüllt sind. Eine Befreiung setzt in jedem Fall artspezifische Erhaltungsmaßnahmen voraus (sog. FCS-Maßnahmen (Measures aiming at the favourable conservation status)). Diese Maßnahmen dienen dazu, die Populationen der betroffenen Art in einem günstigen Erha l- tungszustand verweilen zu lassen. Sie sind damit Bestandteil der Ausnahmenvorausse t- zungen, durch sie kann das erfüllte Zugriffsverbot überwunden werden. Für alle Arten, für die aufgrund der Datenlage und darauf beruhenden Prognose no t- wendig eine Ausnahme erforderlich ist, bleibt daher nachzuweisen, dass die Vorausse t- zungen des 45 (7) BNatSchG vorliegen. Mit dem vorliegenden Artenschutzbeitrag werden wenn notwendig die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme nach 45 (7) BNatSchG dargelegt (siehe Kap. 6). 2.2 Datengrundlagen Zu den Artengruppen der Fledermäuse, Vögel, Amphibien und Insekten (xylobionte Käfer) wurden gezielte Bestandserfassungen durchgeführt (s. Teil I: Faunistische Untersuchung). Darüber hinaus erfolgte bei Geländebegehungen eine Einschätzung der vorhandenen Habitatausstattung, auf deren Grundlage eine Potenzialeinschätzung über das Vorkommen für alle anderen Artengruppen des Anhanges IV der FFH-RL erfolgt. Diese Potenzialanalyse hat zum Ziel, die im Untersuchungsgebiet vorhandene Lebensraumausstattung mit den artspezifischen Habitatansprüchen der europarechtlich g e- schützten Arten in Beziehung zu setzen und ein mögliches Vorkommen von diesen a b- zuleiten. Auf der anderen Seite sind verfügbare Quellen ausgewertet worden. Als Datengrundlagen wurden, neben den im Quellenverzeichnis benannten, herangezogen: Vorkommens- und Verbreitungskarten der Pflanzen- und Tierarten des Anhang IV der FFH-RL, Stand Dez ( Daten Herpetofauna der AGENA e.v. ( Daten Avifauna Berlin/Brandenburg ( Eigene Erhebungen zur Habitatausstattung, Nist-, Brut- und Lebensstätten (Mai/Juni 2015) Aufgrund der Erfassungen und vorliegenden Datengrundlagen wird eingeschätzt, dass die Datengrundlage ausreicht um eine Einschätzung der faunistischen Bedeutung des Plangebietes vorzunehmen. Somit ist diesbezüglich nicht von wesentlichen Änderungen der Bewertungen für einen mittelfristigen Zeitraum auszugehen. Seite- 12 -

15 3 Wirkfaktoren des Vorhabens Wesentliches Ziel des Bebauungsplanes ist es, die brach liegenden Flächen des ehem a- ligen Wohngrundstückes, einer geordneten städtebauliche Entwicklung und Erschli e- ßung zuzuführen. Da es sich bei dem Planvorhaben um eine Nachverdichtung innerhalb der Ortslage handelt, kommt das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung nach 13 a BauGB zur Anwendung. Auch im beschleunigten Verfahren ist das spezielle Artenschutzrecht (Verbotst atbestände des 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 und ggf. Ausnahmemöglichkeiten nach 45 Abs. 7 BNatSchG) bereits im Bebauungsplanverfahren zu prüfen. Die Planung umfasst eine Fläche von ca. 0,42 ha mit folgenden relevanten Festsetzu n- gen: Allgemeines Wohngebiet mit der Grundflächenzahl von 0,30 und einer max. bebaubaren Fläche von m², private Grünfläche und Erhaltung von Bäumen. Eine ausführliche Beschreibung ist der Begründung und Planzeichnung des Bebauung s- plans zu entnehmen. Nachfolgend werden die wesentlichen projektspezifischen Wirkfaktoren bzw. Wirkpr o- zesse aufgeführt, die bei einer Umsetzung des Vorhabens Beeinträchtigungen und St ö- rungen der europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen können. Dabei wird unterschieden zwischen anlage-, bau- und betriebsbedingten Wirkungen. Als wesentliche Wirkfaktoren, die mit der Umsetzung des Bebauungsplans zu erwarten sind, sind zu nennen: baubedingte Wirkfaktoren Baufeldfreimachung mit Rodung von Bäumen und Sträuchern und damit verbund e- ner Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Tötungen oder Verletzungen von Individuen sind denkbar. So würde z.b. die Beseitigung von Nestern mit Eiern oder Jungtieren von Vögeln zur unmittelbaren Gefährdung dieser Tiere führen. Beeinträchtigungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser und Überwinterungszeit durch Lärm-, Staub- und Schadstoffemissionen sowie optische Störungen in sehr begrenztem Umfang durch Baustellenverkehr und Baumaschinen während der einzelnen Bauausführungen. Temporär auf die Bauzeit begrenzter Flächenverbrauch, durch Bau-, Lager-, Rangierflächen. Dadurch können Lebensräume von Tieren und Pflanzen zerstört oder beeinträchtigt werden. Die Nutzungen sind zeitlich auf die Bauphase und räumlich auf die Baustellenbereiche beschränkt. Grundsätzlich ist eine Wiederherstellung betroffener Biotop- und Nutzungsstrukturen möglich. anlagebedingte Wirkfaktoren dauerhafter Lebensraumverlust bzw. Minderung von Lebensraumfunktionen (Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. Störung) durch Flächeninanspruchnahme und damit verbundene Beseitigung der vorhandenen Vegetation und anderer möglicher Lebensstätten (Gebäude, Zufahrten, Stellflächen etc.). Betriebsbedingte Wirkfaktoren (insbesondere Störungen durch Lärm- und Schadstoffimmissionen und sonstigen menschlichen Aktivitäten) sind aufgrund der Lage des Plang e- bietes im Siedlungsraum und der dem entsprechend bestehenden Vorbelastungen nicht relevant. Seite- 13 -

16 4 Bestandsdarstellung sowie Darlegung der Betroffenheit 4.1 Relevanzprüfung (Vorprüfung) Zu Fledermäusen, Vögeln, Amphibien und xylobionten Käfern wurden gezielte Bestandserfassungen durchgeführt. Für die Artengruppe der Amphibien und xylobionte Käfer konnten keine Nachweise zum Vorkommen erbracht werden. Für alle anderen Arten/Artengruppen erfolgt eine Potenzialanalyse zu deren Vorkommen im Plangebiet. Wesentliche Grundlage für die Ableitung von potenziell vorkommenden Arten stellt neben der geographischen Verbreitung, die Habitatansprüche der Arten und die Habitateignung des Wirkraumes dar. Anhand der vorhandenen Biotope bzw. Lebensräume wird abgeschätzt, welche Arten im Untersuchungsraum zu erwarten sind. Die potenzielle Betroffenheit der Arten durch das Vorhaben wird dabei zunächst anhand der Verbreitung der Art innerhalb relevanter räumlicher Zusammenhänge geprüft. Nur Arten, die zumindest gelegentlich (z.b. als Durchzügler, im Rahmen ihrer Migration oder zum Überwintern) den betroffenen Landschaftsraum besiedeln, können überhaupt durch das Vorhaben betroffen werden. Es werden im Rahmen der Relevanzprüfung die europarechtlich geschützten Arten he r- ausgefiltert (Abschichtung), für die eine verbotstatbeständliche Betroffenheit durch das jeweilige Projekt mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (Relevanzschwelle) und die daher einer artenschutzrechtlichen Prüfung nicht mehr unterzogen werden müssen. Dies sind Arten, die im Land Brandenburg gem. Roter Liste ausgestorben oder verschollen sind, die nachgewiesenermaßen im Naturraum nicht vorkommen, deren Lebensräume/Standorte im Wirkraum des Vorhabens nicht vorkommen (z. B. Hochmoore, Trockenrasen) und deren Wirkungsempfindlichkeit vorhabensbedingt so gering ist, dass sich relevante Beeinträchtigungen / Gefährdungen mit hinreichender Sicherheit ausschließen la s- sen. Für zahlreiche Arten können bereits ohne eine vertiefende Darstellung Verbotstatb e- stände des 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG ausgeschlossen werden, da diese im Wirkungsbereich des Vorhabens keine Vorkommen besitzen bzw. deren Auftreten im Untersuchungsgebiet keine verbotstatbeständliche Betroffenheit auslöst. Das Vorkommen folgender europarechtlich geschützter Arten / Artengruppen wird im Plangebiet ausgeschlossen: Pflanzenarten (keine geeigneten Standorte für höherer Pflanzen des Anhanges IV, Flechten und Moose nach Anhang IV kommen in Deutschland nicht vor) Landsäuger und im Wasser lebenden Säugetiere (z.b. Wolf, Biber, Fischotter mangels geeigneter Lebensräume) Amphibien (fehlender Nachweise und supoptimaler Lebensraumausstattung) Reptilien (mangels geeigneter Lebensräume) Libellen (mangels Gewässer in ausreichender Gewässergüte und Ausprägung) Käfer (mangels geeigneter Gewässer bzw. Gehölzhabitate in entsprechender Ausprägung) Schmetterlingsarten (mangels vorhandener Wirtspflanzen) Alle Fischarten (in Brandenburg kommen keine Fischarten nach Anhang IV vor) Seite- 14 -

17 Alle Weichtiere (Muscheln und Schnecken mangels Gewässer in Gewässergüte und Ausprägung) Eine weitere Betrachtung dieser Tiergruppen im Rahmen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages erfolgt aus diesem Grund nicht. Als für das Plangebiet relevante Artengruppen bleiben die Fledermäuse und Vögel. 4.2 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-RL (Konfliktanalyse) Für die betrachtungsrelevanten Arten wird im Rahmen der Konfliktanalyse geprüft, ob die Verbotstatbestände des 44 (1) BNatSchG vorhabenbedingt eintreten. Gemäß 44 (5) BNatSchG tritt eine Verletzung des Schädigungsverbotes der Fortpflanzungs - und Ruhestätten ( 44 (1) Nr. 3 BNatSchG) nicht ein, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Dies gilt sogar für damit verbundene, unvermeidbare Beeinträchtigungen der wild lebenden Tiere für das Tötungs-/Verletzungsverbot ( 44 (1) Nr. 1 BNatSchG). Im Folgenden werden entsprechend dem Ergebnis der Relevanzprüfung artbezogen Bestand sowie Betroffenheit der im Untersuchungsraum nachgewiesenen bzw. potenziell vorkommenden Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie beschrieben. Im vorliegenden Fall handelt es sich ausschließlich um Fledermausarten. Die Erkenntnisse zum Vorkommen von Fledermäusen beruhen auf den faunistischen Untersuchungen (s. Teil I). Mit Großer Abendsegler, Wasserfledermaus und Zwergfledermaus wurden insgesamt drei Fledermausarten sicher nachgewiesen. Nachfolgend werden für die genannten Arten die Beeinträchtigungen und Gefährdungen durch das Vorhaben hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Bestimmungen prognost i- ziert Großer Abendsegler Lebensraumansprüche/Biologie Der Große Abendsegler gilt als typische Waldfledermaus, da als Sommer- und Winterquartiere vor allem Höhlenbäume in Wäldern und Parkanlagen genutzt werden. Die ausgesprochen ortstreuen Tiere nutzen neben Baumhöhlen auch gerne Fledermauskästen als Sommerquartiere. Als Jagdgebiete bevorzugt die Art dagegen eher offene Lebensräume, die einen hinde r- nisfreien Flug ermöglichen. So jagen die Tiere in relativ großen Höhen zwischen 10 bis 50 m über großen Wasserflächen, abgeernteten Feldern und Grünländern, an Waldl ichtungen und Waldrändern sowie über beleuchteten Flächen im Siedlungsbereich. Die Jagdgebiete können weiter als 10 km von den Quartieren entfernt sein. Die Winterquartiere liegen meist in klimatisch günstigeren Gebieten vor allem in Sü d- westdeutschland. In stärkeren Bäumen sind Überwinterungen auch in Brandenburg mö g- lich. Der Große Abendsegler ist ein Fernstreckenwanderer, der bei seinen saisonalen Wanderungen zwischen Reproduktions- und Überwinterungsgebieten große Entfernungen von über (max ) km zwischen Sommer- und Winterlebensraum zurücklegen kann. Vorkommen im Untersuchungsraum Die Art kommt in ganz Brandenburg vor. Der Große Abendsegler gehört zu den am häufigsten nachgewiesenen Arten im Unte r- suchungsgebiet (s. Teil I). Die Art konnte mehrfach jagend über dem Untersuchungsgebiet während der Jagd festgestellt werden (s. Teil I). Hinweise auf ein Vorhandensein von Quartieren ergaben sich nicht. Prognose der Beeinträchtigungen Im Plangebiet konnten derzeit keine entsprechend großvolumigen Baumhöhlungen festgestellt werden, die als Wochenstuben geeignet sind. Es sind aber Höhlungen und Spalten vorhanden, die potenzielle Sommerquartiere für solitär oder in Gruppen lebende Seite- 15 -

18 Männchen darstellen. Winterquartiere sind nur in ausreichend dicken Bäumen (ab 50 cm Stammdurchmesser) zu erwarten. Damit kann das Eintreten der Verbotstatbestände nach 44 (1) Nr. 1 und 3 BNatSchG nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Sollten Aktivitäten bei Nacht stattfinden, kann es zu einer Störung der nachtaktiven Fledermausart innerhalb ihres Jagdhabitates durch Lärm und visuelle Störungen kommen. Bezüglich der prognostizierten vorhabenbedingten Störung der Jagdaktivitäten des Gr o- ßen Abendseglers handelt es sich um zeitlich begrenzte Beeinträchtigung. Der Aben d- segler jagt ausschließlich im freien Luftraum und ortet seine Beute durch aktive Echoo r- tung mit Rufen, die sehr weit reichend sind. Daher wird nicht erwartet, dass die Fledermäuse ihre Jagdgebiete meiden werden. Die minimalen Beeinträchtigungen von Nahrungshabitaten führen zu keiner signifikanten Verschlechterung des Erhaltungsz u- standes der lokalen Population des Großen Abendseglers. Insofern ist der Verbotstatb e- stand des erheblichen Störens gemäß 44 (1) Nr. 2 BNatSchG nicht erfüllt. Maßnahmen zur Vermeidung bzw. zum vorgezogenen Ausgleich der prognostizierten Beeinträchtigungen Tötungen von einzelnen Individuen in Sommerquartieren kann vermieden werden, indem die Arbeiten zur Baufeldberäumung außerhalb der Reproduktionsphase durchgeführt werden. Bezüglich potenzieller Winterquartiere sind zur Vermeidung von Tötungen vor Beginn der Rodungsarbeiten Bäume mit einem Stammdurchmesser ab 50 cm im Vorhinein auf Fledermausvorkommen zu untersuchen. Gegebenfalls sind bei einem Vorkommen weitere Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen (s. Kap. 5). Eine vorhabensbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustandes der gegebenenfalls vorhandenen lokalen Populationen der genannten Fledermausart durch Entnehmen, Beschädigen, Zerstören von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten kann ausgeschlossen werden, so lange Ausweichquartiere in räumlicher Nähe und in ausreichender Anzahl vorliegen. Dazu sind Fledermausflachkästen als Ausweichquartiere zu installieren. Die ökologische Funktion der potenziell vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs - oder Ruhestätte bleibt somit im räumlichen Zusammenhang gewahrt. Bewertung der Verbotstatbestände / der verbleibenden Beeinträchtigungen Unter Berücksichtigung der aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen treten die Verbot s- tatbestände nach 44 (1) BNatSchG nicht ein. Nach Vorhabenrealisierung verbleibt ein geeigneter Lebensraum, um das langfristige Überleben der Art zu sichern. Ein Erfordernis der Zulassung einer Ausnahme nach 45 (7) BNatSchG besteht nicht Wasserfledermaus Lebensraumansprüche Die Wasserfledermaus hat ihre Tagesverstecke und Wochenstuben in Baumhöhlen und auch Nistkästen. Genutzt werden von solitär lebenden Männchen und von Weibchen nach Auflösung der Wochenstubenverbände selbst kleinste Spalten, die unter Umstä n- den gerade ausreichen, um einem einzelnen Tier Unterschlupf zu gewähren. Die von größeren Weibchen-Gruppen sozial genutzten Wochenstuben liegen in der Regel in größeren Baumhöhlen, wobei aufgegebene Bruthöhlen z. B. des Buntspechtes bereits ausreichend sind. Zur Jagd ist die Wasserfledermaus auf offene Wasserflächen angewiesen. Neben Stillgewässern werden auch größere, langsam fließende Flüsse genutzt. Die Strecken zwischen Quartier und Jagdgebiet werden auf "Flugstraßen" entlang markanter Lan d- schaftsstrukturen wie Hecken und Alleen, wenn möglich entlang Gewässer begleitender Strukturen zurückgelegt (DIETZ et al 2007). Die Art fliegt während der Jagd meist dicht über der Wasseroberfläche. Zur Überwinterung werden Stollen, Keller und Bunkeranlagen mit hoher Luftfeuchtigkeit genutzt. Vorkommen im Untersuchungsraum In Brandenburg ist die Wasserfledermaus weit verbreitet und gehört zu den häufigeren Arten. Seite- 16 -

19 Die an das Untersuchungsgebiet angrenzenden Wasserflächen werden als Jagdhabitate genutzt. Der Gehölzbestand im Vorhabengebiet besteht vorwiegend aus mittlerem Baumholz und wird durch Laubgehölze geprägt. Während den Begehungen gab es keine Schwärmaktivitäten, die auf nahegelegene Quartiere hinweisen. Strukturen für Winterquartiere sind nicht vorhanden. Prognose der Beeinträchtigungen Es finden sich an den Gehölzen sehr wenige potenzielle Sommerquartiere für Flede r- mäuse in Form von Höhlen oder Rindenspalten. Die vorhandenen sind aber generell im Sommer als Tagesquartier für die Tiere nutzbar. Folglich ist das Eintreten der Verbotstatbestände nach 44 (1) Nr. 1 bei Baumrodungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Maßnahmen zur Vermeidung bzw. zum vorgezogenen Ausgleich der prognostizierten Beeinträchtigungen Die Tötungen von einzelnen Individuen kann vermieden werden, in dem die Rodungsarbeiten außerhalb der Reproduktionsphase durchgeführt werden. Damit werden gleichzeitig Störungen entsprechend 44 (1) Nr. 2 vermieden. Bewertung der Verbotstatbestände / der verbleibenden Beeinträchtigungen Bei Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen ist die Art durch das Vorhaben nicht betroffen. Die Verbotstatbestände nach 44 (1) BNatSchG treten nicht ein. Ein Erfordernis der Zulassung einer Ausnahme nach 45 (7) BNatSchG besteht nicht Zwergfledermaus Lebensraumansprüche/Biologie Die Zwergfledermaus ist eine ausgesprochene Spaltenfledermaus, die besonders gerne kleine Ritzen und Spalten in und an Häusern bezieht. So finden sich Quartiere der Art zum Beispiel unter Flachdächern, in Rollladenkästen, hinter Hausverkleidungen und in Zwischendecken. Sie lebt in den Quartieren i.d.r. versteckt, so dass diese häufig unen t- deckt bleiben. Den Winter verbringen Zwergfledermäuse ebenfalls in Verstecken in Hä u- sern. Die Zwergfledermaus jagt in Gärten, Parkanlagen, offener Landschaft und im Wald. Sie ist besonders auf Leitlinien, an denen sie sich orientieren kann, angewiesen. Solche Leitlinien werden durch Hecken, Waldränder und Alleebäume gebildet. Sie ernährt sich von kleinen fliegenden Insekten (vornehmlich Mücken). Die Zwergfledermaus jagt übe r- wiegend in einer Höhe von ca. 3 5 m über dem Boden, steigt aber regelmäßig auch bis in Baumwipfelhöhe auf. Die Jagdgebiete der Zwergfledermaus liegen maximal 2 km von den Quartieren entfernt. Als durchschnittliche Entfernung zwischen Quartier und Jagdl e- bensraum wurden 840 m ermittelt. Die Flexibilität bei der Wahl der Jagdgebiete, das große nutzbare Nahrungsspektrum und die Anpassungsfähigkeit bei der Quartierwahl machen die Zwergfledermaus zu einer ökologisch sehr konkurrenzfähigen und erfolgreichen Art. Vorkommen im Untersuchungsraum Die Zwergfledermaus ist in ganz Deutschland verbreitet, sie zählt überall zu den häufig s- ten Arten. Entsprechend den faunistischen Untersuchungen zählt sie mit zu den am häufigsten Vorkommenden Arten im Untersuchungsgebiet. Quartiere konnt en nicht nachgewiesen werden. Prognose der Beeinträchtigungen Projektbedingte Tötungen von Fledermäusen können sich bei der Zerstörung von Qua r- tieren ergeben. Im Eingriffsgebiet selbst ist kein Gebäudebestand vorhanden, der Strukturen für potenzielle Sommer- und für Winterquartiere bietet. Damit ist das Eintreten der Verbotstatbestände nach 44 (1) Nr. 1 und 3 BNatSchG ausgeschlossen. Zwergfledermäuse können häufig unter Straßenlaternen während der Jagd auf Insekten beobachtet werden, die vom Lichtschein angelockt wurden. Die Zwergfledermaus ist als Kulturfolger anzusehen, der sowohl bezüglich seiner Quartiere als auch im Jagdhabitat ausgesprochen störungstolerant ist. Beeinträchtigungen der lokalen Population in Folge von Störungen sind daher nicht zu prognostizieren. Der Verbotstatbestand ( 44 (1) Seite- 17 -

20 Status Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Nr.2) der erheblichen Störung von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten ist nicht erfüllt. Maßnahmen zur Vermeidung bzw. zum vorgezogenen Ausgleich der prognostizierten Beeinträchtigungen Es sind bezüglich der Zwergfledermaus keine Maßnahmen erforderlich. Bewertung der Verbotstatbestände / der verbleibenden Beeinträchtigungen Die Verbotstatbestände nach 44 (1) BNatSchG treten nicht ein. Ein Erfordernis de r Zulassung einer Ausnahme nach 45 (7) BNatSchG besteht derzeit nicht. 4.3 Bestand und Betroffenheit der europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie (Konfliktanalyse) Vorkommen im Untersuchungsraum Im Folgenden werden die im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Vogelarten bezüglich der artenschutzrechtlich relevanten, projektbedingten Auswirkungen betrachtet. Alle nachgewiesenen Arten sind als europäische Vogelarten im Sinne des Art. 1 der VSRL einzuordnen. Sie unterliegen damit einem allgemeinen Schutzerfordernis nach den Art. 2 und 3 der genannten Richtlinie. Keine der nachgewiesen Arten ist in Anhang I der VSRL aufgeführt noch einer Gefährdungskategorie der Roten Liste Deutschlands bzw. Brandenburgs zugeordnet. Nachfolgend sind die Arten aufgeführt und Ausschlussgründe für Beeinträchtigungen benannt. Im Untersuchungsgebiet und in angrenzenden Bereichen nachgewiesene Vogelarten Deutscher Name nachgewiesene Arten Wissenschaftlicher Name Amsel Turdus merula BV Blaumeise Parus caeruleus BV Buchfink Fringilla coelebs BV Ausschlussgründe für die Art Elster Pica pica NG Keine Brutplätze im UG vorhanden bzw. nicht im Wirkbereich des Vorhabens. Nahrungshabitat nicht Graureiher Ardea cinerea NG von existenzieller Bedeutung für die Art. Beeinträchtigungen werden ausgeschlossen Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros BV Haussperling Passer domesticus BV Kleiber Sitta europaea BV Kohlmeise Parus major BV Ringeltaube Columba palumbus BV Singdrossel Turdus philomelos BV Höhlen- und Freibrüter an Gebäuden. Keine Gebäude im Vorhabensbereich vorhanden. Störungen für den Kulturfolger durch das Vorhaben ausgeschlossen. Stockente Anas platyrhynchos NG Brutplätze nicht im UG bzw. nicht im Wirkbereich des Vorhabens. Nahrungshabitat nicht von existenzieller Star Sturnus vulgaris NG Bedeutung für die Art. Beeinträchtigungen werden ausgeschlossen Zilpzalp Phylloscopus collybita BV Erläuterung: BV = Brutvogel; NG = Nahrungsgast; Von den 14 vorkommenden Vogelarten kann für Nahrungsgäste und den Haussperling als Höhlen- und Freibrüter an Gebäuden eine Betroffenheit ausgeschlossen werden. Die Brutplätze dieser Spezies liegen außerhalb des Vorhabengebietes. Die Arten nutzen den Seite- 18 -

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