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1 3. Bilanzbuchhalter- und Controller-Tag Magdeburg, der 29. September 2014, IHK Magdeburg SE Societas Europaea, die Europäische Aktiengesellschaft Überblick über die Merkmale Vorteile/Nachteile Gründung - Rechtsgrundlagen Referent: Uwe Jüttner, EMA - Präsident der EMAA

2 Europäische Aktiengesellschaft (SE)

3 Gliederung I. Allgemeines II. Gründung einer SE 1. Grundsätzliches zur Gründung 2. Gründungsformen III. Organe einer SE 1. Dualistisches System 2. Monistisches System IV. Beispiele für europäische Aktiengesellschaften V. Arbeitnehmerbeteiligung VI. Vor- und Nachteile VII. Quellen

4 Allgemeines Geschichte der SE 1959: Thibièrge (frz. Notar), Sanders (nl. Professor) Die Genesis der SE begann im Jahre 1959 auf einem Kongress des französischen Notariats. Nachdem dort erstmals Überlegungen zu einer supranationalen Rechtsform diskutiert wurden, griff ein Mitglied einer von der Kommission eingesetzten Sachverständigengruppe diese Idee auf und schuf einen Vorentwurf eines Statutes für die SE. Geschichte 1970: 1. Vorschlag der Kommission Im Jahre 1970 wurde dieser dem Ministerrat vorgelegt wurde. Eine Vielzahl von Stellungnahmen veranlassten die Kommission, den Vorschlag völlig zu überarbeiten. Aber auch die daraufhin im Jahre 1975 vorgelegte, geänderte Fassung stieß auf erhebliche Widerstände. Weitere Entwürfe in den Jahren 1988, 1989 und 1991 scheiterten an diversen Einwendungen, insbesondere an der Problematik der Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Sie stand fortan im Mittelpunkt der Diskussion und konnte erst durch den Gipfel von Nizza am 20. Dezember 2000 gelöst werden. 2001: Verordnung 2157/2001; Richtlinie 2001/86/EG Torso mit ca. 70 Artikeln und zahlreichen Verweisen auf nationales Recht; die Arbeitnehmerbeteiligung in der SE-Richtlinie wurde ausgelagert

5 Allgemeines Geschichte der SE In Deutschland hat der Bundestag das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SE-Einführungsgesetz) beschlossen, das am 29. Dezember 2004 in Kraft getreten ist und seit der Neufassung durch das ARUG - Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie Geschichte in Deutschland in der Fassung vom 30. Juli 2009 gilt. [18] Das SEEG - SE-Einführungsgesetz besteht im Wesentlichen aus zwei Einzelgesetzen: dem SEAG - Gesetz über die Ausführung der EG-Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-Ausführungsgesetz) und dem SEBG - Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE- Beteiligungsgesetz). Das SE-Ausführungsgesetz ergänzt die europäische SE-Verordnung. Das SE- Beteiligungsgesetz setzt die SE-Richtlinie in deutsches Recht um.

6 Gründung einer SE - Grundsätzliches Einschränkung der Gründungsfreiheit a. Zum einen gibt es einen numerus-clausus der Gründungsarten, der nur vier direkte Wege der Gründung einer SE zulässt; hinzu kommt eine weitere, abgeleitete Gründungsmöglichkeit. b. Daneben besteht ein numerus-clausus der Gründungsgesellschafter. Gründungsgesellschafter können nur die in der SE-Verordnung bestimmten Gesellschaften (im wesentlichen AG und GmbH der Mitgliederstaaten gem. Anhang I und II der SE-VO) sein. c. Schließlich werden die Gründungsmöglichkeiten durch das Prinzip der Mehrstaatlichkeit eingeschränkt. Abgesehen von der Gründung einer Tochter SE müssen alle anderen Gründungsarten mindestens zwei Mitgliedsstaaten berühren. Grundsätzliches Mindestkapital: Euro Sitz in einem europäischen Mitgliedsstaat Mehrstaatenbezug Kürzel SE muss dem Namen des Unternehmens beigefügt werden Pflicht zur Verhandlung über das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer vor der Gründung => Auffangregel Wahl des Organisationssystem durch die HV Gründung durch Eintragung in das Handelsregister des Landes mit dem Hauptsitz

7 Gründung einer SE - Gründungsformen 2.1 Umwandlung in eine SE Aktiengesellschaften können sich in eine SE umwandeln, wenn sie seit mindestens 2 Jahren mindestens 1 Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat haben

8 Gründung einer SE - Gründungsformen 2.1 Gründung einer SE durch Fusion Mehrere Unternehmen können sich zusammenschließen, durch a) Aufnahme b) Neugründung Eine SE kann durch Verschmelzung von Aktiengesellschaften gegründet werden, sofern mindestens zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedsstaaten unterliegen. Die Verschmelzung erfolgt entweder zur Aufnahme (z.b. indem eine ausländische AG auf eine deutsche AG verschmolzen wird, wodurch die ausländische, übertragende AG erlischt und aus der deutschen, aufnehmenden AG eine SE wird) oder zur Neugründung (z.b. indem eine deutsche und eine ausländische AG verschmolzen werden und dadurch eine neue SE entsteht, wobei beide übertragenden AG erlöschen).

9 Gründung einer SE - Gründungsformen a) Aufnahme A + B A Unternehmen B löst sich auf und überträgt sein Vermögen komplett auf das Unternehmen A Das neue Unternehmen nimmt die Form einer SE an

10 Gründung einer SE - Gründungsformen b) Neugründung A + B C A und B lösen sich auf und übertragen ihr gesamtes Vermögen auf eine neugegründete Gesellschaft C C wird in Form einer SE gegründet

11 Gründung einer SE - Gründungsformen 2.3 Gründung einer Holding-SE HOLDING hält Anteile an AG/GmbH AG/GmbH Eine Dachgesellschaft hält Beteiligungen an Tochtergesellschaften Evtl. übernimmt die Dachgesellschaft Aufgaben wie Management oder Finanzen

12 Gründung einer SE - Gründungsformen 2.3 Gründung einer Holding-SE HOLDING hält Anteile an AG/GmbH AG/GmbH Mindestens zwei nationale Kapitalgesellschaften (AG und/oder GmbH) können eine Holding-SE gründen. Zwei Gründungsgesellschaften müssen dabei entweder dem Recht verschiedener Mitgliedsstaaten unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat haben. Zur Gründung müssen mehr als 50 % der Anteile an den Gründungsgesellschaften durch deren Anteilsinhaber in die Holding-SE eingebracht werden; im Gegenzug werden den Anteilsinhabern Aktien an der Holding-SE gewährt. Die SE wird durch diesen Vorgang zur Muttergesellschaft der Gründungsgesellschaften

13 Gründung einer SE - Gründungsformen 2.4 Gründung einer Tochter-SE a) Primäre Gründung A Gründung B Tochter-SE Unternehmen A und B (=Kapital- oder Personengesellschaft) gründen zusammen eine Tochtergesellschaft = primäre Gründung Entweder A und B stammen aus verschiedenen Mitgliedsländern oder ihre neugegründete Tochtergesellschaft liegt in einem anderen Mitgliedsland

14 Gründung einer SE - Gründungsformen 2.4 Gründung einer Tochter-SE a) Sekundäre Gründung Eine bereits bestehende SE kann eine Tochtergesellschaft in Form einer SE gründen = sekundäre Gründung einer Tochter-SE Die Voraussetzung der Mehrstaatlichkeit wurde bereits erfüllt bei der Gründung der Mutter-SE SE Gründung Tochter-SE

15 Organe einer SE 3 Organisationverfassung der SE Grundsätzlich gilt für die SE, das aus dem deutschen Aktienrecht bekannte Prinzip der Satzungsstrenge. Es gibt aber auch Wahlmöglichkeiten bei der Gestaltung der Satzung einer SE, die dem deutschen Recht bisher fremd waren. So ist es möglich, bei der Leitung und Kontrolle einer SE zwischen der sog. dualistischen SE und der monistischen SE zu wählen.

16 Organe einer SE 3 Organisationverfassung der SE 3.1 Dualistisches System Hauptversammlung wählt Wie bei einer AG: Hauptversammlung aus Aktionären Aufsichtsrat: Wahl durch HV und Arbeitnehmer Vorstand: Wahl durch Aufsichtsrat Aufsichtsrat wählt Vorstand

17 Organe einer SE 3 Organisationverfassung der SE 3.1 Monistisches System Die Hauptversammlung und Arbeitnehmer wählen die Mitglieder des Verwaltungsrates (= board of directors) Der Verwaltungsrat übernimmt sowohl ausführende als auch kontrollierende Aufgaben Hauptversammlung wählt Verwaltungsrat

18 Organe einer SE 3 Organisationverfassung der SE 3.1 Monistisches System Eine monistische SE hat - angelehnt am englischen board-system -ein einziges Organ, den Verwaltungsrat, der die Gesellschaft leitet, die Grundlinien ihrer Tätigkeit bestimmt und deren Umsetzung überwacht. Der Verwaltungsrat hat also einerseits - wie der Vorstand einer AG - die Leitungsverantwortung, andererseits aber auch - wie der Aufsichtsrat einer AG Überwachungs- und Beratungsfunktion. Der Verwaltungsrat bestellt einen oder mehrere Mitglieder oder Dritte zu geschäftsführenden Direktoren, welche die Gesellschaft vertreten. Diese Bestellung von geschäftsführenden Direktoren ändert an der Leitungsverantwortung des Verwaltungsrates nichts; denn die Letztverantwortlichkeit für die Unternehmenspolitik sowie die strategischen Entscheidungen der SE liegen allein bei dem Verwaltungsrat.

19 Beispiele für Europäische Aktiengesellschaften

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21 Beispiele für Europäische Gesellschaften 4.1 SAP SE Am 21. März 2013 gab SAP bekannt, sich im Jahr 2014 von einer AG in eine SE umwandeln zu wollen. Die Aktionäre stimmten diesem Vorschlag am 21. Mai 2014 in der Hauptversammlung zu. Die Umwandlung erfolgte am 7. Juli [25] 4.2 Allianz SE Oktober 2006: Verschmelzung mit der italienischen Versicherungsgesellschaft RAS; Umwandlung der Allianz AG in die Allianz SE ] 4.3 Bilfinger SE Am 8. Oktober 2010 wechselte Bilfinger die Rechtsform zur Aktiengesellschaft europäischen Rechts ]

22 Zahlen zur SE 4.4 Zahlen zu SE Quelle: Hans Böckler Stiftung Es gab zum SE in Europa. Die Zahl wächst ständig! 284 der 2052 SE sind Normale, d.h. dass hier eine wirklich operativ tätige Gesellschaft dahinter steht. Neben den normalen SE wird noch zwischen UFO- und Micro/leeren SE unterschieden. 135 der 284 SE sind in Deutschland, die übrigen verteilen sich auf 21 Länder. 95 nutzen das dualistische und 40 das monistische System. Betrachtet man die 135 normalen SE in Deutschland genauer: - 17 Unternehmen > 2000 AN - 54 Unternehmen > 500 AN - 64 Unternehmen < 500 AN Die Mehrzahl der Unternehmen war unter den Schwellenwerten für Aufsichtsräte mit Arbeitnehmerbeteiligung in Deutschland.

23 Arbeitnehmerbeteiligung Die Einzelheiten der Arbeitnehmerbeteiligung waren zwischen den Mitgliedsstaaten bis zuletzt heftig umstritten und einer der Gründe, warum die Rechtsform der SE eine so lange Entstehungszeit benötigte. Allgemein Im Hinblick auf diese Kontroverse ist ein Kompromiss gefunden worden, der vorrangig auf Verhandlungen zwischen Unternehmensleitung und Arbeitnehmern abstellt und, falls die Verhandlungen scheitern, eine Auffangregelung zum Zuge kommen lässt. Für diese ist kennzeichnend, dass sie für bisher mitbestimmungsfreie Gesellschaften im Wesentlichen nur Anhörungs- und Unterrichtungsrechte einräumt, während sie bei mitbestimmten Unternehmen, die in eine SE-Gründung einbezogen werden, regelmäßig die Mitbestimmung fortsetzt. Das deutsche Gesetz zur Umsetzung dieser Vorgaben ist das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer europäischen Gesellschaft (SEBG).

24 Arbeitnehmerbeteiligung Allgemein Vermutet wird derzeit, dass sich die Gründungsbereitschaft gerade ausländischer Investoren zu einer SE in Deutschland in Grenzen halten wird, da sich im Zweifelsfall der höchste Mitbestimmungs-Standard - also der deutsche - einer an der SE beteiligten Gesellschaft durchsetzt. Dies wird derzeit als entscheidender Wettbewerbsnachteil für deutsche Unternehmen und damit auch für den Arbeitsmarkt gewertet. Im europäischen Vergleich haben 12 der 25 Mitgliedstaaten der EU keine Unternehmensmitbestimmung (dies sind: Belgien, Griechenland, Irland, Italien, Portugal, Spanien, Großbritannien, Litauen, Lettland, Estland, Malta, Zypern; etwas Anderes gilt teilweise in diesen Staaten für Staatsunternehmen). Andere so z.b. Frankreich - haben keine Mitbestimmung i.s. der Richtlinie.

25 Arbeitnehmerbeteiligung Verhandlungsvorrang Konkretisiert sich die Gründung einer SE, haben die Leitungs- bzw. Verwaltungsorgane der künftigen SE Schritte einzuleiten, um mit den Arbeitnehmern über die Beteiligung in der SE zu verhandeln. Es wird ein besonderes Verhandlungsgremium als Vertretung der Arbeitnehmer eingesetzt. Dieses Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, gemeinsam mit den Leitungs- bzw. Verwaltungsorganen eine schriftliche Vereinbarung abzufassen, welche die Beteiligung der Arbeitnehmer sichert. Die Verhandlungsdauer ist grundsätzlich auf sechs Monate begrenzt. Sie kann jedoch durch Übereinkunft der Parteien auf insgesamt ein Jahr verlängert werden. Kann bis zum Ende des Verhandlungszeitraumes keine Einigung erzielt werden, wird aber an dem Ziel der Gründung festgehalten, findet die sogenannte Auffangregelung Anwendung.

26 Arbeitnehmerbeteiligung Auffangregelung Je nachdem, ob in den an der SE-Gründung beteiligten Gesellschaften bereits Mitbestimmungsregelungen auf Unternehmensebene bestehen, hat die Auffangregelung folgende Konsequenzen: a) Waren die an der SE-Gründung beteiligten Gesellschaften bislang mitbestimmungsfrei, muss ein Vertretungsorgan eingesetzt werden, das sich aus Arbeitnehmern der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betrieben zusammensetzt. Dem Vertretungsorgan sind Anhörungs- und Unterrichtungsrechte einzuräumen.

27 Arbeitnehmerbeteiligung b) Im Hinblick auf eine an der SE-Gründung beteiligten Gesellschaft, welche der Mitbestimmung nach deutschem Recht unterliegt, ist Folgendes zu unterscheiden: Auffangregelung - Wird die SE durch Umwandlung gegründet, gilt grundsätzlich das bisherige Mitbestimmungsregime fort. Im Falle der Gründung einer SE durch Verschmelzung wird die Mitbestimmung auf die SE erstreckt, wenn vor der Eintragung in einem Gründungsunternehmen bereits Mitbestimmung bestand und sich auf mindestens 25 % der Arbeitnehmer der künftigen SE erstreckt oder vor der Eintragung der SE zwar Mitbestimmung bestand, sich diese aber auf weniger als 25 % der Arbeitnehmer der zukünftigen SE erstreckt, und ein besonderes Verhandlungsgremium den Beschluss fasst, dass die Auffangregelung Anwendung finden soll. - Im Falle der Gründung einer Holding- oder Tochter-SE finden die gleichen Grundsätze wie bei der Verschmelzung Anwendung, allerdings kommt es nur dann zur Mitbestimmung, wenn sich die Regelungen über die Mitbestimmung auf 50 % der Arbeitnehmer der zukünftigen SE erstrecken.

28 Vorteile und Nachteile einer SE Einfache Sitzverlegung: eine bestehenden SE kann ohne Auflösung und Neugründung ihren Sitz in ein anderes Mitgliedsland verlegen => Sitzwahl nach rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten möglich Vorteile Einheitliche Geschäftsführung Grenzüberschreitende Fusionen von AGs werden möglich SE als Kennzeichen für Internationalität und Prestige Nutzung von Steuer- und Rechtsvorteilen in den verschiedenen Ländern

29 Vorteile und Nachteile einer SE Nachteile Großer Einfluss des nationalen Rechts auf die Ausgestaltung einer SE (wie z.b. beim Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer) verschiedene Ausführungen von europäischen Aktiengesellschaften je nach Land des Hauptsitzes Evtl. Minderung der Arbeitnehmermitbestimmung

30 Quellen Quellen ur_einfuehrung_ de_europaeischen_gesellschaft_aj.html, m/page1.html

31 Der Blick über Grenzen hinaus erweitert den Horizont

32 Wir schaffen Perspektiven EMAA e. V. Am Propsthof Bonn Tel. +49 (0) 228 / Fax +49 (0) 228 / kontakt@emaa.de Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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