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1 Lehrstuhl für Öffentliches Recht, jur. Rhetorik und Rechtsphilosophie Prof. Dr. Katharina Gräfin von Schlieffen Übungsfall - Lösung: Der Stadt Hagenburg könnte ein durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung von 1.000,- Euro gegen Detlef Dampflok aus Ziffer 2) der Vereinbarung zustehen. Das könnte dann der Fall sein, wenn die Vereinbarung ein Verwaltungsvertrag wäre. A. Vorliegen eines Verwaltungsvertrages? Zunächst müsste überhaupt ein Verwaltungsvertrag vorliegen. I. Vertrag Ein Verwaltungsvertrag kommt entsprechend 145 ff. BGB durch zwei übereinstimmende, aufeinander bezogene Willenserklärungen zustande. In der unterschriebenen Vereinbarung haben sich die Parteien übereinstimmend geeinigt, dass Herr Dampflok einen einmaligen Betrag in Höhe von 1.000,- Euro als Beitrag für die Begrünung des Rathausplatzes im Bereich der aufzustellenden Eisenbahn zahlt und die Stadt die erforderliche Sondernutzungsgenehmigung erteilt. Folglich liegen zwei aufeinander bezogene, übereinstimmende Willenserklärungen vor. Damit liegt hier eine vertragliche Regelung vor. II. öffentlich-rechtlich / zivilrechtlich Fraglich ist, ob es sich bei dem vorliegenden Vertrag um einen Verwaltungsvertrag gem. 54 ff. VwVfG oder um einen zivilrechtlichen Vertrag handelt. Die Abgrenzung wird nach herrschender Meinung mit Blick auf den Vertragsgegenstand getroffen. Vertragsgegenstand sind die im Vertrag festgelegten Rechte und Pflichten. 1 Der vorliegende Vertrag sieht in seiner Ziffer 1) die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis vor. Diese ist im Straßen- und Wegerecht geregelt und damit dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Fraglich ist aber, ob die unter Ziffer 2) des Vertrages vereinbarte Geldleistung ebenfalls öffentlich-rechtlich zu beurteilen ist. Bei Zweifelsfällen zwischen der zivilrechtlichen und der öffentlich-rechtlichen Einordnung geht die h.m. davon aus, dass ein Vertrag entweder zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist. Mischverträge, die teilweise nach Zivilrecht und teilweise nach öffentlichem Recht zu beurteilen sind, werden überwiegend abgelehnt. 1 So: Schlieffen, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Schwerpunkten im Wirtschaftsverwaltungsrecht und Umweltrecht, 6. Vorlesungsabschnitt (Stand: Sep. 2004), Rz. 70, m.w.n

2 Enthält eine Vereinbarung zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Leistungspflichten, ist zu differenzieren: Bezieht sich die öffentlich-rechtliche Leistungspflicht auf eine Gegenleistung, so liegt nach herrschender Meinung ein einheitlicher öffentlich-rechtlicher Vertrag vor. Wenn dieser Bezug fehlt, handelt es sich um zwei Verträge: Einen öffentlich-rechtlichen und einen privatrechtlichen. 2 Hier erfolgt die Verpflichtung zur Zahlung der 1.000,- Euro als Beitrag für die Begrünung des Rathausplatzes gerade in dem Bereich, der von der Eisenbahn betroffen ist. Mithin bezieht sich die öffentlich-rechtliche Leistungspflicht auf eine Gegenleistung. Ein öffentlichrechtlicher Charakter ist zu bejahen. Theorien zur Klassifizierung des Vertrages: Zur Einordnung des Vertrages werden diverse Theorien vertreten. Hier ist die Einordnung jedoch relativ eindeutig, so dass die Lösung an dieser Stelle kurz ausfallen darf. Dennoch wären tiefere Ausführungen natürlich nicht falsch. Der als Vereinbarung bezeichnete Vertrag ist auch als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. B. Wirksamkeit des Verwaltungsvertrages Der Vertrag müsste wirksam sein. I. Formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen Formelle Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere entspricht der Vertrag den Schriftformerfordernissen des 57 VwVfG i.v.m. 126 BGB. Beide Parteien haben den Vertrag auf einer Urkunde unterschrieben. Auch ein Zustimmungserfordernis von Dritten nach 58 I oder II VwVfG ist hier nicht ersichtlich. Der Vertrag ist nicht aus formellen Gründen unwirksam. II. Materielle Voraussetzungen Der Vertrag dürfte auch nicht wegen materieller Mängel nichtig sein. 1. Nichtigkeit nach 59 II VwVfG Möglicherweise greift hier einer der speziellen, sich aus 59 II VwVfG ergebenden materiellen Nichtigkeitsgründe ein. Hier käme 59 II Nr. 4 VwVfG in Betracht. 2 So: Schlieffen, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Schwerpunkten im Wirtschaftsverwaltungsrecht und Umweltrecht, 6. Vorlesungsabschnitt (Stand: September 2004), Rz. 72ff., m.w.n

3 a. Anwendbarkeit des 59 II VwVfG Zunächst müsste 59 II VwVfG überhaupt anwendbar sein. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des 59 II VwVfG ist, dass es sich bei dem zu überprüfenden Vertrag um einen subordinationsrechtlichen nach 54 S. 2 VwVfG handelt. Eine Subordinationsbeziehung in diesem Sinne ist zumindest dann anzunehmen, wenn ein Vertrag mit demjenigen geschlossen wurde, an den sonst ein Verwaltungsakt hätte ergehen müssen (arg. e. 54 S. 2 VwVfG). Hier wurde der Vertrag zwischen der Stadt Hagenburg, vertreten durch den Bürgermeister, und einem Bürger, also keinem Träger öffentlicher Verwaltung, geschlossen. Der wesentliche Bestandteil des Vertrages ist die Verpflichtung zur Erteilung der Sondernutzungserlaubnis. Die Sondernutzungserlaubnis hätte auch als Verwaltungsakt erlassen werden können. Demnach handelt es sich um einen subordinationsrechtlichen Vertrag. 59 II VwVfG ist anwendbar. b. Nichtigkeit nach 59 II Nr. 4 VwVfG Der Vertrag könnte hier möglicherweise nach 59 II Nr. 4 VwVfG nichtig sein, wenn sich die Behörde eine nach 56 VwVfG unzulässige Gegenleistung versprechen ließ. Die Regelung nach 59 II Nr. 4 VwVfG erfasst über das Koppelungsverbot hinaus alle in 56 VwVfG genannten Erfordernisse. 3 Mithin müssten, damit kein Verstoß gegen 59 II Nr. 4 VwVfG vorliegt, alle Anforderungen nach 56 VwVfG erfüllt sein. Da gem. 10 II Straßen- und Wegegesetz die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis eine Ermessensentscheidung ist, richten sich die Anforderungen hinsichtlich eines Austauschvertrages nicht nach 56 II VwVfG, sondern ausschließlich nach 56 I VwVfG. aa. Vertragspartner der Behörde verpflichtet sich zu einer Gegenleistung Zunächst müsste es sich bei dem Vertrag überhaupt um einen Austauschvertrag nach 56 VwVfG handeln. Dafür müsste sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet haben. Dies ist durch die Vereinbarung der Zahlung des Betrages von 1.000,- Euro der Fall. Ein Austauschvertrag liegt vor. bb. Gegenleistung für bestimmten Zweck Ferner müsste die Gegenleistung für einen bestimmten, im Vertrag angegebenen, Zweck erfolgen. Diesbezüglich ist die Begrünung des Rathausplatzes im Bereich der aufzustellenden Eisenbahn angegeben, so dass dieses Erfordernis erfüllt ist. cc. Gegenleistung dient Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben 3 So: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, 59, Rz

4 Die Gegenleistung muss der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienen. Die wohl herrschende Meinung versteht das Erfordernis der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben so, dass der Begriff alles das erfasst, für das die Behörde örtlich und sachlich zuständig ist. 4 Nach dem Bearbeitungshinweis ist von der Zuständigkeit Hagenburgs zur Erteilung der Sondernutzungserlaubnis und zur Begrünung auszugehen. Ebenso ergibt sich aus dem Bearbeiterhinweis die Zuständigkeit des Bürgermeisters als Behörde für die gleichen Angelegenheiten. Zur Bearbeitungstiefe: Hinsichtlich der öffentlichen Aufgaben ist vieles streitig, z.b. ob auf die Aufgaben der jeweiligen Behörde oder des Verwaltungsträgers abzustellen ist. Weiter wird diskutiert, ob die Gegenleistung dem gleichen Zweck dienen muss wie die abgelöste gesetzliche Verpflichtung oder ob die pauschale Bestimmung des Geldbetrags für fiskalische Zwecke ausreicht (vgl.: Schlieffen, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Schwerpunkten im Wirtschaftsverwaltungsrecht und Umweltrecht, 6. Vorlesungsabschnitt [Stand: September 2004], Rz. 63). In einer Klausur würde man eine solche Darstellung auch wenn sie sehr positiv gewertet werden würde nicht verlangen. Die Subsumtion anhand der h.m. genügt hier. dd. Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein Ferner müsste die Gegenleistung den gesamten Umständen nach angemessen sein. Angemessen ist die Gegenleistung dann, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorganges nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung und dem wirtschaftlichen Wert der von der Behörde erbrachten oder zu erbringenden Leistung steht und wenn sich daraus auch keine unzumutbare Belastung für den Vertragspartner oder etwaige Dritte ergibt. 5 Dementsprechend ist nicht erforderlich, dass die Leistungen gleichwertig sind. Leistung und Gegenleistung müssen nur im dargelegten Sinne in etwa ausgewogen erscheinen. Die einmalige Geldleistung in Höhe von 1.000,- Euro zur Begrünung eines Teils des Rathausplatzes steht nicht außer Verhältnis zu der erteilten Sondernutzungserlaubnis, die Herrn Dampflok auf das Jahr gerechnet eine gute Einnahmequelle bietet. Auch ist zu bedenken, dass die Verlegung der Begrünung erst durch die Installation der Eisenbahn erforderlich wird. Dementsprechend ist von der Angemessenheit der Gegenleistung auszugehen. ee. Sachzusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung Schließlich müssen Leistung und Gegenleistung in sachlichem Zusammenhang mit der Leistung der Behörde stehen. Dieses so genannte Koppelungsverbot will verhindern, dass Leistungen, die keinen inneren Zusammenhang aufweisen, miteinander verbunden werden. 4 So: Schlieffen, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Schwerpunkten im Wirtschaftsverwaltungsrecht und Umweltrecht, 6. Vorlesungsabschnitt (Stand: September 2004), Rz. 63, m.w.n. 5 So: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, 56 Rn

5 Ein solcher Zusammenhang ist nur dann zu bejahen, wenn die Zweckbestimmung der vom Vertragspartner der Behörde zu erbringenden Gegenleistung demselben öffentlichen Interesse im weiteren Sinne dient, wie die Rechtsvorschriften und/oder allgemeinen Rechtsgrundsätze, welche die Behörde zu der von ihr zu erbringenden Leistung ermächtigen. 6 Sowohl der Erlass einer Sondernutzungserlaubnis wie auch die Begrünung von Straßen und Wegen sind im Straßen- und Wegegesetz geregelt. Bereits das spricht für einen zumindest weiten Zweckzusammenhang, denn alle Vorschriften des Straßen und Wegegesetzes dienen der Regelung des Umgangs und der Pflege mit bzw. von Straßen, Plätzen und Wegen und damit letztlich der sicheren und angemessenen Nutzung durch den (Gemeinde-)Bürger. Wie oben bereits erwähnt, ist zudem zu berücksichtigen, dass die Verlegung der Begrünung erst durch die Installation der Eisenbahn notwendig wird. Damit lässt sich ein Zweckzusammenhang erkennen. Die Gegenleistung Herrn Dampflok s steht in einem sachlichen Zusammenhang mit der in Aussicht gestellten Erteilung der Sondernutzungserlaubnis. Der Vertrag ist damit nicht nach 59 II Nr. 4 VwVfG nichtig. 2. Nichtigkeitsgründe des 59 I VwVfG Der Vertrag dürfte aber auch nicht nach 59 Abs. 1 VwVfG i.v.m. den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nichtig sein. In Hinblick auf 134 BGB 7 ist fraglich, ob die Behörde überhaupt in Form eines Vertrages handeln durfte. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Wahl des Verwaltungshandelns durch Vertrag aufgrund gesetzlicher Vorschriften verboten oder beschränkt ist (sog. Handlungsformverbot). Hier ist keine Norm ersichtlich, aus der ein Verbot zum Abschluss eines Vertrages mit dem Bürger folgen würde. Insbesondere wird durch den Vertrag die Sondernutzungserlaubnis noch nicht erteilt. Vielmehr gewährt die Vereinbarung in Ziffer 1) lediglich einen entsprechenden Anspruch. Die Erteilung der Erlaubnis selbst wird jedoch durch den vorliegenden Vertrag nicht ersetzt. Dementsprechend stehen Handlungsformverbote der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen. Prüfungsort - Handlungsformverbot: Wie bereits in der Vorlesung dargestellt, ist es gutachtentechnisch auch möglich, dass Handlungsformverbot als ersten und eigenen Prüfungspunkt zu erörtern (vgl.: Schlieffen, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Schwerpunkten im Wirtschaftsverwaltungsrecht und Umweltrecht, 6. Vorlesungsabschnitt [Stand: September 2004], Rz. 104f.). 6 So: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, 56 Rn Hinsichtlich der gebotenen zurückhaltenden Anwendung dieser Norm im Rahmen des 59 I VwVfG, vgl.: Schlieffen, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Schwerpunkten im Wirtschaftsverwaltungsrecht und Umweltrecht, 6. Vorlesungsabschnitt (Stand: Sep. 2004), Rz. 100ff. insb. Rz

6 Weitere Normverstöße sind hier nicht ersichtlich. Demnach liegen auch im Rahmen des 59 I VwVfG keine Nichtigkeitsgründe vor. Der Vertrag ist wirksam. Der Anspruch der Stadt gegen Herrn Dampflok auf Zahlung von 1.000,- Euro ist entstanden. C. Anspruch untergegangen / Anspruch durchsetzbar? Schließlich dürfte der Anspruch weder untergegangen sein noch dürften seiner Durchsetzbarkeit Einreden entgegenstehen. Hinsichtlich eines eventuellen Untergangs des Anspruchs wäre zu prüfen, ob dieser zwar entstanden, aber inzwischen wieder weggefallen ist. Für einen Untergang des Anspruchs sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich. Auch müsste der Anspruch durchsetzbar sein, d.h. ihm dürften insbesondere keine Einreden entgegenstehen. Da die Stadt die Sondernutzungserlaubnis erteilte und die 1.000,- Euro zudem zwei Wochen vor Inbetriebnahme der Eisenbahn gezahlt werden sollten, kommen Einreden des Detlef Dampflok, wie etwa die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, nicht in Betracht. Der Anspruch ist fällig und durchsetzbar. D. Ergebnis Die Stadt Hagenburg hat gegen Detlef Dampflok einen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung von 1.000,- Euro

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