Sozialreferat. Telefסּn: Telefax: Amt für Wohnen und Migration Soziale Wohnraumversorgung Wohnungslosenhilfe S-III-SW 4
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- Sara Kerner
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1 Telefסּn: Telefax: Sozialreferat Seite 1 von 9 Amt für Wohnen und Migration Soziale Wohnraumversorgung Wohnungslosenhilfe S-III-SW 4 Änderung der Satzungen der Landeshauptstadt München - über die Benutzung der Unterkünfte (Unterkünfte-Benutzungssatzung) - über die Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte (Unterkünfte-Gebührensatzung) - über die Benutzung der Notquartiere (Notquartiere-Benutzungssatzung) Sitzungsvorlage Nr / V Anlagen Beschluss des Sozialausschusses vom (VB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag der Referentin Durch die Einführung des Wohnprojektes für alleinstehende junge Migrantinnen und Migranten, bei dem es sich um Wohngemeinschaften handelt, müssen die Unterkünfte- Benutzungssatzung (Anlage 4) und die Unterkünfte-Gebührensatzung (Anlage 5) ergänzt werden. In der aktuellen Satzung wurde diese Unterbringungsart bisher nicht berücksichtigt. Durch die Änderung der Unterkünfte-Gebührensatzung ist für diesen Bereich die Abrechnung jedes einzelnen Haushalts innerhalb der Wohngemeinschaft möglich. 7 der Unterkünfte-Benutzungssatzung (Schönheitsreparaturen) soll analog zur aktuell geltenden Rechtsprechung im Mietrecht geändert werden. Dies dient der Gleichbehandlung mit den Mieterinnen und Mietern. Im Rahmen dieser notwendigen Änderungen wurden alle Satzungen auch bezüglich Formulierung, Amtsbezeichnung etc. aktualisiert. Aufgrund der Klage einer Bewohnerin einer städtischen Unterkunftsanlage gegen die Erhebung einer Nebenkostenvorauszahlung und dem darauf basierenden Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. Dezember 2008 (M 10 K ) wurde 5 Absatz 1 der Unterkünfte-Gebührensatzung vom 16. Dezember 2003 für nichtig erklärt.
2 Seite 2 von 9 Das Gericht kam in seiner Begründung zu dem Ergebnis, dass die Vorauszahlung dem Artikel 2 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) widerspricht. Die Energiekosten (Heizung und Warmwasser) müssen laut Verwaltungsgericht München kalkulatorisch ermittelt werden. Eine nachträgliche Abrechnung analog der Bestimmungen im Mietrecht ist nicht zulässig. Somit wäre eine Änderung des 5 der Unterkünfte-Gebührensatzung unumgänglich. Bezüglich der oben beschriebenen Problematik wandte sich die Landeshauptstadt München an den Bayerischen Städtetag mit der Bitte um Prüfung 2 KAG dahingehend zu ändern. Der Städtetag äußerte jedoch Bedenken wegen Unvereinbarkeit des Änderungsansinnens mit höherrangigem Recht und hat der Landeshauptstadt München anheim gestellt diese Position durch ein Rechtsgutachten überprüfen zu lassen. Das Sozialreferat/Amt für Wohnen und Migration trat diesbezüglich bereits an das Direktorium der Landeshauptstadt München heran. Bis zu einer Klärung der Rechtslage durch das Rechtsgutachten oder eine Änderung des KAG wird an der bisherigen Regelung festgehalten. Bei Wohngemeinschaften soll in Zukunft eine mtl. Strompauschale i.h.v. 22,- erhoben werden. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Mittelwert von Verbrauch und Belegung. Gegenüberstellung alte/neue Regelungen Die der Satzungen werden mit Wirkung vom wie folgt geändert: Unterkünfte-Benutzungssatzung Bestimmungen alt neu 1 Gegenstand der Satzung Personen, die obdachlos sind oder denen Obdachlosigkeit droht Personen, die wohnungslos sind oder denen Wohnungslosigkeit droht 4 der Verordnung zur Durchführung des 72 BSHG 13, 75 SGB XII, 2 Aufgabenstellung 3 Gemeinnützigkeit keine Änderungen keine Änderungen
3 Seite 3 von 9 4 Zuständigkeit 5 Aufnahme 6 Auskunftspflicht 7 Verhalten bisheriger Satz 2 ff. entfallen Ergänzung:...soweit es sich nicht um Wohngemeinschaften handelt. Bei Wohngemeinschaften handelt es sich um das Zusammenleben mehrerer Personen die nicht einem gemeinschaftlichen Haushalt angehören - in einer Wohnung. Allgemeine Räume wie z.b. das Badezimmer, Küche, evtl. Wohnzimmer werden dabei gemeinsam genutzt. Wohngemeinschaften müssen vorab durch das Amt für Wohnen und Migration genehmigt werden. neu Satz 2 ff.: Schönheitsreparaturen sind von den Benutzerinnen/den Benutzern während der Dauer der Nutzung auf eigene Kosten durchzuführen, dazu gehören: das Streichen der Wände und Decken, der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre sowie der Holzfenster (innen) und Holztüren (Wohnungs- und Balkontüren innen). Die Benutzerinnen/Benutzer haben sämtliche von ihnen verursachten Schäden auf eigene Kosten zu beseitigen, außerdem
4 Seite 4 von 9 tragen die Benutzerinnen/die Benutzer die Kosten für Kleinreparaturen (bis zu 75,-- pro Reparatur, maximal 200,-- pro Jahr). Kleinreparaturen sind Reparaturen an Gegenständen der Wohnung, auf die die Benutzerinnen/die Benutzer einen direkten und häufigen Zugriff haben (z.b. Türklinken, Fenstergriffe, Heizungs- Thermostate, Armaturen, Jalousien). Dies gilt nicht für Wohngemeinschaften. Sonstige Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen werden von der Landeshauptstadt München auf eigene Kosten durchgeführt. Abs.3 Nr.4 nach "Räume eingefügt Abs.3 Nr.4 (auch Keller und andere Nebenräume) Abs., 4, 5, 6, 7 8 Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen 9 Beendigung des Benutzungsverhältnisses Umformulierung mit Ergänzung Abs. 3, 4 Die Landeshauptstadt München,
5 Seite 5 von 9 Amt für Wohnen und Migration, Unterkunftsabteilung, kann das Benutzungsverhältnis jederzeit fristlos beenden, das künftige Betreten des Anwesens oder Grundstückes befristet oder auf Dauer untersagen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich und das Abwarten der Beendigungsfristen nicht vertretbar ist. 10 Räumung Umformulierung mit Ergänzung Wenn das Benutzungsverhältnis beendet worden ( 9), oder eine Befristung abgelaufen ist ( 5 Abs. 3), sind die Abs.2, S.4 Änderung: 6 Monate 3 Monate Unterkunftsräume inklusive aller Nebenräume (z.b. Kellerabteil) termingemäß zu räumen und in sauberem (besenreinem) Zustand zu hinterlassen sowie sämtliche Schlüssel zurückzugeben. Ergänzung letzter Satz...mit Ausnahme von Wohngemeinschaften gesamtschuldnerisch. 12 Haftung
6 Seite 6 von 9 Unterkünfte-Gebührensatzung Bestimmungen alt neu 2 Gebührenschuldner Neu gefasst 2 (1) Schuldnerinnen/Schuldner der Benutzungsgebühren sind die Benutzerinnen und Benutzer, deren Aufnahme gemäß der Unterkünfte-Benutzungssatzung verfügt wurde. (2) Bei Wohngemeinschaften wird die Gebühr anteilig pro Benutzerin/Benutzer der Unterkunft erhoben. (3) Mehrere volljährige Benutzerinnen und Benutzer einer Unterkunft haften als Gesamtschuldner, wenn sie miteinander verwandt, verheiratet oder verschwägert sind oder eine eheähnliche Gemeinschaft bilden. 3 Gebührenberechnung neu gefasst 3 (1) Die Gebühren werden als Monatsgebühren erhoben. (2) Soweit sich die Benutzung nicht über einen vollen Monat erstreckt, wird für jeden Benutzungstag 1/30 der monatlichen Benutzungsgebühr berechnet. 5 Gebühren und Nebenkosten Ergänzung letzter Satz 5 (1) Bei Wohngemeinschaften werden die Nebenkosten für Heizung und Warmwasser anteilig pro Person bei maximaler Belegung berechnet. Abs.2 letzter Halbsatz (2) i.h.v. 1,28 je qm im Monat pauschal erhoben
7 Seite 7 von 9 alte Formulierung wird ersetzt durch Abs. 3 Ergänzung letzter Satz (3) Bei Wohngemeinschaften wird zusätzlich eine monatliche Strompauschale in Höhe von 22,-- pro Person erhoben. 7 Gebühren für die Nutzungsweise Überlassung von Einrichtungsgegenständen wird ersetzt durch: (2) Fünf Jahre nach Inbetriebnahme des Objektes wird die Hälfte des Anschaffungswertes angesetzt. Bei der Notquartiere-Benutzungssatzung (Anlage 6) wurden nur (Amtsbezeichnung) durchgeführt. Anhörung des Bezirksausschusses In dieser Beratungsangelegenheit ist die Anhörung eines Bezirksausschusses nicht vorgesehen (vgl. Anlage 1 der BA-Satzung). Die Beschlussvorlage ist mit dem Direktorium-Rechtsabteilung hinsichtlich den von dort zu vertretenden formellen Belangen abgestimmt. Dem Korreferenten, Herrn Stadtrat Benker, dem Verwaltungsbeirat, Herrn Stadtrat Offman, der Stadtkämmerei, der Frauengleichstellungsstelle, dem Ausländerbeirat, dem Direktorium-Rechtsabteilung und dem Sozialreferat/Stelle für interkulturelle Arbeit ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden.
8 Seite 8 von 9 II. Antrag der Referentin 1. Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Unterkünfte (Unterkünfte-Benutzungssatzung) gemäß Anlage 1, 2. die Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte (Unterkünfte-Gebührensatzung) gemäß Anlage 2, 3. die Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Notquartiere (Notquartiere-Benutzungssatzung) gemäß Anlage 3 wird jeweils beschlossen. 4. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. III. Beschluss nach Antrag. Über den Beratungsgegenstand wird durch die Vollversammlung des Stadtrates endgültig entschieden. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Die Vorsitzende Die Referentin Christine Strobl Bürgermeisterin Brigitte Meier Berufsm. Stadträtin IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenographischen Sitzungsdienst an das Direktorium Dokumentationsstelle an das Direktorium-Rechtsabteilung (3-fach) an die Stadtkämmerei an das Revisionsamt z.k.
9 Seite 9 von 9 V. Wv. Sozialreferat 1. Die Übereinstimmung des vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. An die Frauengleichstellungsstelle An den Ausländerbeirat An das Sozialreferat, S-III-M An das Sozialreferat, S-III-U z.k. Am I.A.
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