Städtebauförderungsprogramm Kleinere Städte und Gemeinden überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke
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- Rudolf Max Brahms
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1 Städtebauförderungsprogramm Kleinere Städte und Gemeinden überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke Referat im Workshop III: Förderung von Um- und Rückbauprojekten bzw. prozessen durch Bund und Land im Rahmen des Modellprojekts Weg(e)weiser demographischer Wandel für den Großraum Braunschweig des Zweckverbandes Großraum Braunschweig am in Braunschweig Dr. Manfred Stehmeyer Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration Referat 501 Recht und Förderung des Städtebaues C:\Users\wolf.irmer.ZGB\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\NYZ9DPWT\kl Städte u Gem.doc
2 - 2 - Einführung: Stärkung des ländlichen Raumes als Ziel der Landesregierung Koalitionsvertrag der Regierungsparteien für die 16. Legislaturperiode: Entwicklung des ländlichen Raumes ML: Förderung des ländlichen Raumes im Rahmen nationaler und EU- Förderprogramme PROFIL / ZILE MI: Umsetzung des Zukunftsvertrages Gemeinsame Erklärung der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und der Niedersächsischen Landesregierung zur Zukunftsfähigkeit der niedersächsischen Kommunen (Zukunftsvertrag) vom Ziele u. a.: Entschuldungshilfe insbesondere für strukturschwache Kommunen, die zum Zweck der Haushaltskonsolidierung Fusionen mit anderen Gebietskörperschaften oder die Umwandlung von einer Samtgemeinde in eine Einheitsgemeinde anstreben, soweit dies zur finanziellen Gesundung beiträgt und erforderlich ist (Art. 5) / Entschuldungsfonds (Art. 6) Zugriffsfrist bis zum verlängert / ressortübergreifende Strukturpolitik mit den Kommunen (Art. 9) Verknüpfung des Programms Kleinere Städte und Gemeinden mit den Programmen und Initiativen der anderen Ressorts Das Programm steht nicht isoliert neben den o. g. Programmen des ML und des MI. Es soll sowohl die Ziele und Strategien ländlicher / regionaler Entwicklungskonzepte (ILEK, Leader REK) berücksichtigen als auch die Ziele des Zukunftsvertrages unterstützen. MI und ML wurden seitens des MS frühzeitig in die Konzeption des Städtebauförderungsprogramms eingebunden, um die Fördermöglichkeiten gegenseitig abzustimmen. Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Programms werden beide Ressorts (bzw. die RV / das LGLN) bei der Bewertung der Anmeldungen der Kommunen beteiligt. Das Programm Kleinere Städte und Gemeinden überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke Grundsätzliches zur Städtebauförderung Bund-Länder-Programm: Bund und Länder fördern seit 1971 gemeinsam Maßnahmen zur städtebaulichen Erneuerung in den Städten und Gemeinden. Finanzierungsanteile: die Förderung soll die unrentierlichen Kosten der Maßnahme abdecken. Die Kommune hat einen Eigenanteil von einem Drittel zu diesen Kosten zu übernehmen, die verbleibenden zwei Drittel stammen je zur Hälfte aus Bundes- und Landesmitteln. Jahresprogramme: auf der Grundlage der jährlich abzuschließenden VV Städtebauförderung zwischen dem Bund und allen Ländern wird das Förderprogramm jährlich aufgestellt und fortge-
3 - 3 - schrieben. Die Höhe der Fördermittel wird daher auf Bundes- und Landesebenen jährlich neu festgelegt. Eine Gewähr, dass für Maßnahmen im Programm jährlich bestimmte Beträge zur Verfügung stehen, kann daher nicht übernommen werden. Gesamtmaßnahme als Fördergegenstand: gefördert wird eine städtebauliche Gesamtmaßnahme i. S. v. 136 Abs. 1 BauGB (Merkmale: einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung, Gebietsbezug), deren Umfang und Ziele die Kommune nach Maßgaben des Städtebau- und des Förderrechts eigenverantwortlich im Rahmen ihrer Planungshoheit festlegt. Förderfähige Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahme: die förderfähigen Einzelmaßnahmen werden allgemeinen durch die Regelungen des BauGB festgelegt in den einzelnen Förderprogrammen werden in diesem Rahmen aber häufig Schwerpunkte für den Einsatz der Fördermittel gesetzt (z. B. Maßnahmen zur Aufwertung des öffentlichen Raumes im Programm Aktive Stadt- und Ortsteilzentren, Sicherung, Modernisierung und Instandsetzung denkmalwerter Bausubstanz im Programm Städtebaulicher Denkmalschutz ). Subsidiarität der Städtebauförderung Nicht förderfähig sind Maßnahmen, für die ein anderer Finanzierungsträger zuständig ist (Beispiele: Unterhaltung von Schulen oder Feuerwehrgerätehäusern, da es sich um Pflichtaufgaben der Gemeinden handelt Umgestaltung von Gemeindestraßen nur, soweit nicht eine Förderung durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr mit Mitteln aus dem Entflechtungsgesetz früher: GVFG-Mittel möglich ist). Bewilligungsverfahren Die für ein Programmjahr bewilligten Fördermittel werden in fünf Jahrestranchen ausgezahlt. Bisherige Praxis der Städtebauförderung im Hinblick auf den ländlichen Raum In allen Förderprogrammen wurden bisher schon Maßnahmen sowohl in Großstädten als auch in kleineren Städten und Gemeinden (z. B. Mittelzentren, Grundzentren) gefördert (seit 1971 wurden etwa 1,5 Mrd. Euro an Bundes- und Landesmitteln für mehr als 330 Maßnahmen zur städtebaulichen Erneuerung zur Verfügung gestellt). In Einzelfällen kann es zweifelhaft sein, ob hinsichtlich der Förderung die Aufnahme in ein Programm des ML oder eher in das Städtebauförderungsprogramm zweckmäßig ist. Maßgeblich sollten hier insbesondere die Entwicklungsziele der Kommune sein. Die Kriterien für die Abgrenzung werden im Einzelfall in Abstimmung mit beiden Ressorts festgelegt. Handhabung des Programms in Niedersachsen Erstes Programmjahr: 2011 Obwohl der Bund das Programm bereits zum Programmjahr 2010 eingeführt hat, wurde ein Landesprogramm in Niedersachsen erstmals erst 2011 aufgestellt, um den Kommunen einen hinreichenden Vorlauf für qualifizierte Anmeldungen zu geben. Lernendes Programm Grundlagen der Förderung in Niedersachsen sind die Regelungen in der jeweiligen VV Städtebauförderung (aktuell: VV Städtebauförderung 2011) sowie die gemeinsam vom
4 - 4 - Bund, den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden erarbeitete Programmstrategie für dieses Programm vom Januar Eine Umsetzung dieser Grundsätze in die Städtebauförderungsrichtlinie des Landes (R- StBauF) ist noch nicht erfolgt, so dass der Text der jeweiligen (jährlichen)ausschreibung des Städtebauförderungsprogramms in Nds. MBl. maßgeblich ist (aktuell: Bekanntmachung des MS vom Nds. MBl. S. 211). Im Sinne eines lernenden Programms wurde auf Einschränkungen der genannten Grundsätze in der Ausschreibung bewusst verzichtet, um die Anzahl möglicher Interessenten nicht von vornherein zu begrenzen. Ziel der Förderung: Vorbereitung und Durchführung von Investitionen zur Erhaltung und Entwicklung der kommunalen Infrastruktur der Daseinsvorsorge. Vorrang für überörtlich zusammenarbeitende oder ein Netzwerk bildende Städte und Gemeinden in funktional verbundenen Gebieten oder kleinere Städte in Abstimmung mit ihrem Umland in dünn besiedelten, ländlichen Räumen, deren öffentliche Infrastruktur der durch die Folgen des demografischen Wandels sowie des durch Abwanderung entstehenden Bevölkerungsrückgangs gefährdet ist, damit langfristig ein effizientes Angebot zur Vermeidung von Doppelstrukturen entstehen kann. Entscheidend für die Aufnahme in das Programm ist daher die überörtliche Zusammenarbeit der Kommunen. Zur Berücksichtigung der Ziele und Strategien ländlicher / regionaler Entwicklungskonzepte (ILEK, Leader REK) und zur Unterstützung der Ziele des Zukunftsvertrages s. o. Förderschwerpunkte: vorrangig gefördert werden zunächst investitionsvorbereitende Maßnahmen, insbesondere - die Erarbeitung und Fortschreibung eines interkommunal oder überörtlich verbindlich abgestimmten integrierten Entwicklungs- und Handlungskonzepts der öffentlichen und privaten Infrastruktur der Daseinsvorsorge. Im Konzept sollen insbesondere integrierte Lösungsstrategien zur Bewältigung der Folgen des demografischen Wandels, zur kooperativen Verantwortungswahrnehmung sowie zu gemeinsamen Entwicklungszielen und Schwerpunkten aufgezeigt werden. Wichtig ist ein breiter Ansatz mit einer Koordinierung und Bündelung auch anderer Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten (außerhalb der Städtebauförderung); - die Bildung kommunaler Netzwerke oder Stadt-Umland-Vernetzungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge (Diskussion, Abstimmung und Entscheidung über die o. g. Konzepte) einschließlich Bürgerbeteiligung. Ferner können Fördermittel für Investitionen zur Behebung städtebaulicher Missstände eingesetzt werden, insbesondere zur Anpassung der kommunalen städtebaulichen Infrastruktur an die veränderte Nachfragestruktur auf Grund zurückgehender Bevölkerungszahlen und des Rückzugs öffentlicher und privater Anbieter. Voraussetzung ist, dass die Einzelmaßnahme nach der interkommunalen oder überörtlichen Abstimmung als dauerhaft erforderlich angesehen wird. Beispiele dafür: Umbau einer Scheune zur Kulturscheune zur überörtlichen Nutzung, Anpassung der Kindergartenstruktur durch Nachnutzung der leerfallenden Gebäude. Zuwendungsempfänger: Gemeinden / Samtgemeinden (mit Ermächtigung der Mitgliedsgemeinden)
5 - 5 - Formale Anforderungen der Anmeldung (Auszug): - verbindliche Vereinbarung auf der Grundlage von Ratsbeschlüssen über die Absicht, ein interkommunal oder überörtlich abgestimmtes integriertes Handlungs- und Entwicklungskonzept zu erstellen und ggf. die in der Anmeldung genannte städtebauliche Erneuerungsmaßnahme durchzuführen (falls bereits spruchreif); - verbindliche Vereinbarung auf der Grundlage von Ratsbeschlüssen über die Bereitschaft, den durch Einnahmen und durch Städtebauförderungsmittel nicht gedeckten Teil der Ausgaben für die Finanzierung der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme gemeinsam aufzubringen; - eine interkommunal oder überörtlich erarbeitete Entwicklungsstrategie zur nachhaltigen Anpassung der kommunalen Daseinsvorsorge (bei Förderung der Konzepterstellung) oder - ein interkommunal oder überörtlich abgestimmtes integriertes Entwicklungs- und Handlungskonzept (bei Förderung einer investiven städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme), - Stellungnahme der jeweils zuständigen Regionaldirektion des LGLN. Hinweis: die Ausschreibung für das Programmjahr 2013 wird voraussichtlich Klarstellungen hinsichtlich der formalen Anforderungen bei Samtgemeinden und deren Mitgliedsgemeinden enthalten. Verfahren von der Anmeldung zur Programmaufnahme / Bewilligung der Fördermittel: - Anmeldung bis zum für das folgende Programmjahr bei der örtlich zuständigen Regierungsvertretung (für das Gebiet des Zweckverbandes: RV Braunschweig); - im Regelfall: Besprechung und Ortstermin mit MS / RV / LGLN; - Aufstellung des Landesprogramms durch MS; - Zusammenfassung der Landesprogramme zum Bundesprogramm durch das BMVBS; - Programmaufnahmeerlasse durch MS / RV an die Kommunen; - nach haushaltsmäßiger Bereitstellung der Bundes- und Landesmittel: Bewilligungsstelle NBank erteilt auf Antrag die Bewilligungsbescheide (mit kassenmäßiger Aufteilung der Fördermittel auf fünf Jahresraten ). Förderung im Programmjahr 2011: Aufnahme von 20 neuen Maßnahmen, davon bei 16 zunächst ausschließlich Konzeptförderung. Fördervolumen: 2,534 Mio. Euro. Ausblick Programmjahr 2012 Es liegen Anmeldungen für 10 neue Maßnahmen und 20 Fortsetzungsmaßnahmen vor, der Bedarf an Fördermitteln liegt bei gut 2,634 Mio. Euro. Vorbehaltlich der Beschlüsse zum Bundes- und zum Landeshaushalt stehen Fördermittel in ausreichender Höhe zur Verfügung. Die Einplanung ist für März 2012 vorgesehen. Programmjahr 2013 Die Ausschreibung für das Programmjahr erfolgt im 1. Quartal Sie wird wieder im Nds. MBl. bekanntgemacht. Die kommunalen Spitzenverbände weisen ebenfalls auf die Ausschreibung hin.
6 - 6 -
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