Hauptpunkte: Nachsorge für Strafentlassene; Vorrangige Zuständigkeit der Jugendhilfe

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1 Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 8 K Sachgebiets-Nr: 811 Rechtsquellen: 10 Abs. 2, 41 SGB VIII; 72 BSHG Hauptpunkte: Nachsorge für Strafentlassene; Vorrangige Zuständigkeit der Jugendhilfe Leitsätze: Zur Abgrenzung der Hilfe für junge Volljährige ( 41 SGB VIII) gegen die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ( 72 BSHG) veröffentlicht in: --- Rechtskräftig: ja Urteil der 8. Kammer vom 29. August 2002

2 Az. RO 8 K Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache Landkreis ***** Kreisjugendamt vertreten durch den Landrat ***** - Kläger - gegen Bezirk Oberpfalz Sozialverwaltung vertreten durch den Bezirkstagspräsidenten Ludwig-Thoma-Str. 14, Regensburg - Beklagter - wegen Kostenerstattung erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 8. Kammer, unter Mitwirkung von Richter am Verwaltungsgericht Fleischer als Vorsitzendem Richterin am Verwaltungsgericht Mühlbauer Richter am Verwaltungsgericht Dr. Thumann ehrenamtlicher Richterin ***** ehrenamtlichem Richter ***** aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2002 am 29. August 2002 folgendes U r t e i l : I. Die Klage wird abgewiesen. II. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung wird zugelassen. kap

3 - 3 - Tatbestand : Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erstattung der Kosten für die Unterbringung und Betreuung von *****im *****Haus in A*******, einem Wohnheim zur Wiedereingliederung strafentlassener Männer, in Anspruch. Der am geborene Hilfeempfänger (HE) verbüßte ab dem eine Jugendstrafe in der Justizvollzugsanstalt *****wegen folgender Straftaten: Diebstahl, eigenmächtige Abwesenheit vom Wehrdienst und Fahrens ohne Fahrerlaubns. Am wurde er in das ****** entlassen, wo er bis zum blieb Vor seiner Inhaftierung hatte sich der HE, der seine Ausbildung zum Metzger nicht abgeschlossen hat und arbeitslos war, nach Auskunft des Sozialarbeiters der Justizvollzugsanstalt an den Kläger vom unter folgenden Adressen aufgehalten: Von Oktober 1999 bis Anfang März 2000 in Amberg, G******, anschließend für zwei Wochen bei einem Bekannten in A*****, *****und seitdem bis zum Haftantritt bei einer Bekannten in einem ehemaligen Ladengeschäft in K*****. Dort war er laut Mitteilung der Gemeinde K***** vom auch schon vom 1.4. bis zum gemeldet gewesen, bevor er nach A****** verzog. In der Zeit vom bis zum hatte ihm die Stadt ***** Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege gewährt. Mit Schreiben vom an das Jugendamt der Stadt A*****, von dort zuständigkeitshalber an den Kläger weitergeleitet, suchte der HE um Übernahme der Kosten für das ******** nach. Er glaube, dass er nach seiner Entlassung noch Hilfe benötige, um in Zukunft auftretende Probleme besser lösen zu können. Einen gleichlautenden Antrag richtete der HE mit Schreiben vom an den Beklagten, um einem Leistungsausfall auf Grund von Zuständigkeitsproblemen vorzubeugen. Mit Datum vom teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass zu prüfen sei, ob ein Anspruch auf Jugendhilfe bestehe. Der Kläger sei aber als zuerst angegangener Träger zur vorläufigen Leistung bereit, mache jedoch Erstattung geltend. Mit Bescheid vom an den HE lehnte der Kläger den Antrag auf Hilfe für junge Volljährige ab, verfügte aber gleichzeitig die vorläufige Übernahme der Kosten für den Aufenthalt

4 - 4 - in der Nachsorgeeinrichtung *******. Die Prüfung habe ergeben, dass der HE zwar Bedarf an einer vorübergehenden Unterkunft habe, von der aus er seine Angelegenheiten (Arbeit, Wohnungssuche) regeln könne, dass aber weitergehende, insbesondere pädagogische Unterstützung nicht gesucht werde. Daher sei kein jugendhilferechtlicher Bedarf gegeben; der HE benötige vielmehr Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß 72 BSHG. Der Bescheid wurde dem Beklagten zur Kenntnisnahme übersandt mit der Bitte, den Hilfefall in eigener Zuständigkeit zu übernehmen und die seit dem angefallenen Kosten gemäß 102 SGB X zu erstatten. Der Beklagte lehnte das Erstattungsbegehren mit Schreiben vom ab. Da der HE das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, gehe die Hilfe nach 41 SGB VIII der Hilfe nach 72 BSHG vor. Das ***** sei eine Einrichtung, in der mit Hilfe von Sozialpädagogen die Wiedereingliederung von Personen mit sozialen Problemen erreicht werden solle. Reine Übernachtungseinrichtungen fielen nicht unter die Hilfe nach 72 BSHG. Bestünde lediglich Bedarf an einer vorübergehenden Unterkunft, von der aus der HE seine Angelegenheiten regeln könne, würde er sich zum einen in der falschen Einrichtung befinden, zum anderen wäre nicht der Beklagte zuständig, sondern der örtliche Sozialhilfeträger. Nachdem weiterer Schriftwechsel keine Einigung erbracht hatte, wurde mit Schriftsatz vom , eingegangen am , Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht, der HE zähle zu dem nach 72 BSHG berechtigten Personenkreis. Dagegen seien die Voraussetzungen von 41 SGB VIII nicht gegeben. Der HE habe seit Beendigung der Vollzeitpflege bewiesen, dass er grundsätzlich zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung in der Lage sei. Die Straffälligkeit allein begründe keinen Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige. Wäre er nicht inhaftiert worden, hätte er wohl auch nicht um Jugendhilfe nachgesucht. Deren Aufgabe sei es aber nicht vorrangig, Unterkunft und Lebensgrundlage zu sichern oder die Folgen von Straffälligkeit zu lindern. Bei dem Wohnheim für Strafentlassene handle es sich auch nicht um eine Einrichtung der Jugendhilfe. Diese würde zudem im Falle ihrer Zuständigkeit ambulanten Angeboten den Vorzug geben. Der Beklagte scheine den Standpunkt einzunehmen, dass nur das Alter entscheidend sei und bei jedem Hilfesuchenden unter 21 Jahren automatisch die Jugendhilfe eingreife. Das entspreche aber nicht dem Gesetz.

5 - 5 - Es wird beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die Kosten für die Unterbringung von*****, geb.*****, in der Nachsorgeeinrichtung für Strafentlassene ****** in Amberg in Höhe von ,47 Euro zuzüglich Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Voraussetzungen von 41 SGB VIII seien gegeben. Der HE habe bis zum laufende Leistungen der Jugendhilfe erhalten und sich auch danach noch für mehr als ein Jahr in der Pflegestelle aufgehalten. Anschließend habe er bis zu seiner Inhaftierung jeweils kurze Zeiträume bei verschiedenen Bekannten verbracht und mehrere Straftaten begangen. Das deute darauf hin, dass seine Persönlichkeitsentwicklung weder im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfe noch bei seiner Haftentlassung abgeschlossen gewesen sei und er umfassender sozialpädagogischer und therapeutischer Hilfestellung bedurft habe. Der HE habe auch mit seinem beim Kläger gestellten Antrag den Wunsch nach entsprechender Hilfe zum Ausdruck gebracht und diese nach einer Stellungnahme der Einrichtung vom auch angenommen. Wenn der Kläger die im ***** gebotene Hilfestellung für nicht ausreichend halte, hätte es ihm freigestanden, eine andere evtl. besser geeignete Einrichtung zu wählen. Da die Zeit zwischen der Aufnahme im ***** und der Vollendung des 21. Lebensjahres für eine gezielte Hilfeleistung zu kurz gewesen sei, liege ein begründeter Einzelfall vor, der eine Jugendhilfeleistung auch darüber hinaus rechtfertige. Es werde nicht verkannt, dass daneben auch die Voraussetzungen von 72 BSHG gegeben sein könnten. Diese Hilfe sei jedoch nach 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nachrangig. Zur Tatbestandsergänzung wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom Bezug genommen.

6 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch gegen den Beklagten nicht zu, da die Deckung des gegenständlichen Bedarfs vorrangig der Jugendhilfe oblag. Gemäß 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Diese Voraussetzungen waren vorliegend gegeben. Der HE war nach dem Ende der Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege mit Eintritt der Volljährigkeit ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne Arbeitsstelle. Auch über eine eigene Wohnung verfügte er nicht, schlüpfte vielmehr in kurzem Zeitabstand bei verschiedenen Bekannten unter. Dieser planlose und unstete Lebenswandel zeigt, dass die mit Eintritt der Volljährigkeit von Rechts wegen vorausgesetzte Kompetenz zur eigenverantwortlichen Lebensgestaltung beim HE nicht gegeben war, vielmehr erhebliche Entwicklungsdefizite vorlagen. Dementsprechend wurde wegen der von ihm in dieser Zeit begangenen Straftaten nicht Erwachsenen-, sondern Jugendstrafrecht angewandt (vgl. 105 Abs. 1 JGG). Der vom HE aus der Justizvollzugsanstalt heraus geltend gemachte Bedarf erschöpfte sich auch nicht etwa in der Behebung äußerer, rein materieller Mängel, also der Wohnungs- und Einkommenslosigkeit; vielmehr war dem HE sehr wohl auch an sozialpädagogischer Hilfe gelegen. Der Feststellung, welches Anliegen materielle oder pädagogische Unterstützung dabei im Vordergrund stand, bedarf es nicht; sie müsste ohnedies wohl spekulativ bleiben. Die gegenteilige Auffassung von Wiesner (SGB VIII, 2. Aufl., 2000, Rd.Nr. 46 zu 41) verkennt den Sinn des grundsätzlichen Vorrangs der Jugendhilfe gegenüber der Sozialhilfe ( 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) und des damit korrespondierenden Nachrangs der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ( 72 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Diese Regelungen beruhen gerade auf der Erkenntnis, dass eine Abgrenzung der beiden Hilfsangebote nach 41 SGB VIII bzw. 72 BSHG nach Zielgruppe, Aufgabe, Maßnahmen und Hilfezielen in aller Regel nicht möglich ist, vielmehr weitgehende Kongruenz besteht (vgl.: Empfehlungen zur Abgrenzung der Hilfe für junge Volljährige nach 41 SGB VIII/72 BSHG der Landesjugendämter Westfalen/Lippe und Rheinland, Nr. 3.1). Nur dann besteht überhaupt ein Bedürfnis für eine Vor- bzw. Nachrangregelung (vgl. BVerwG, U.v , Az.: 5 C 26/98).

7 - 7 - Der Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige setzt ferner nicht voraus, dass die Aussicht besteht, eine Verselbständigung des HE bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder in einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus zu erreichen. Es genügt vielmehr bereits, dass die Hilfe eine Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung erwarten lässt. Das folgt insbesondere auch aus dem Wesen der Hilfe für junge Volljährige als Entwicklungshilfe, also einer Hilfe, die ausgehend von der individuellen Situation des jungen Menschen der Förderung seiner Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung dient. Die in 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestimmten Zeitgrenzen (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres; für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus) beziehen sich nicht auf den Eintritt eines Hilfeleistungserfolges, sondern bezeichnen das Ende der (Jugend-)Hilfemaßnahmen (vgl. BVerwG, a.a.o.). Gemessen an diesen Vorgaben stellt sich die Betreuung des HE im ***** als Hilfe für junge Volljährige dar. Ob die Betreuung ihrer Intensität und Fachlichkeit nach ausreichend war, spielt für die Einordnung der Hilfe keine Rolle. Dem HE wurde jedenfalls nicht nur wirtschaftliche Hilfe geboten, sondern ausweislich der Stellungnahme der Einrichtung vom 2. und vom an den Beklagten durchaus auch pädagogische Unterstützung bei der Versorgung und Ordnung im Alltag, in finanziellen Angelegenheiten, z.b. der Einteilung der Bekleidungshilfe, beim Schreiben von Bewerbungen und der Vorbereitung von Vorstellungsgesprächen, bei Ämtergängen und in der Freizeit. Im Übrigen weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass es Sache des Klägers gewesen wäre, eine besser geeignete Einrichtung bzw. Maßnahme für den HE zu finden. Somit war die Klage mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei, da die Klage nach der zum in Kraft getretenen Änderung von 188 Satz 2 VwGO erhoben wurde. Die Kostenentscheidung war gemäß 167 VwGO i.v.m. 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Berufung war zuzulassen, weil der Abgrenzung der Hilfe für junge Volljährige gemäß 41 SGB VIII gegen die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß 72 BSHG grundsätzliche Bedeutung zukommt ( 124 a Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich einzulegen (Haidplatz 1, 93047

8 - 8 - Regensburg oder Postfach , Regensburg). Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Berufungsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Ludwigstraße 23, München oder Postfach , München). 124 a Abs. 3 VwGO ist zu beachten. Vertretungszwang: Wer die Berufung einlegt, muss sich bereits bei der Einlegung der Berufung und im Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen. Dieser Vertretungszwang im Berufungsverfahren gilt auch für alle übrigen Beteiligten, soweit sie einen Antrag stellen. Fleischer Mühlbauer Dr. Thumann Beschluss: Der Streitwert wird gemäß 13 Abs. 2 GKG auf ,47 festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,-- EUR übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, München oder Postfach , München) eingeht. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Fleischer Mühlbauer Dr. Thumann

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