Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.v.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.v."

Transkript

1 Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.v. Die vorliegende Übersicht gibt nur einen Teil der Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren wider, die im Jahr 2007 veröffentlicht wurde. Der Schwerpunkt wurde auf möglichst praxisrelevante Entscheidungen für die Arbeit von Insolvenzberater(innen) gelegt. Soweit sich die Insolvenzgerichte mit anderen Fragen beschäftigt haben, die für die Arbeit der Schuldnerberatung nicht wichtig waren (z.b. Fragen der Vergütung des Treuhänders bzw. des Insolvenzverwalters) wurde darauf verzichtet, sie in die Aufstellung einzubeziehen. Sämtliche unveröffentlichten Entscheidungen des BGH sind auf der Website des BGH ( in der Rubrik Entscheidungen zu finden. In der dortigen Suchmaske kann sowohl nach Aktenzeichen als auch nach Datum oder Stichworten gesucht werden. Insolvenzantrag Keine Beiordnung eines Rechtsanwaltes zur Antragstellung Beabsichtigt der mittellose Schuldner, einen Insolvenzantrag nebst Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung zu stellen, kann ihm zur Vorbereitung dieses Antrags kein Rechtsanwalt beigeordnet werden; in Betracht kommt die Gewährung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz. BGH, Beschluss vom , IX ZB 94/06, ZInsO 2007, (Ausgabe 9) Rücknahme eines Insolvenzantrags nur bis zum Wirksamwerden des Eröffnungsbeschlusses BGH, Beschluss vom IX ZB 12/06, ZVI 12/2006, 564 Anmerkung: Ein Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem er vollständig unterschrieben die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Beteiligten bekannt gegeben zu werden. (BGH, Beschluss vom , IX ZB 88/05, ZVI 12/2006, 565) Kein Rechtsmittel gegen gesetzliche Rücknahmefiktion des Insolvenzantrags wegen Nichterfüllung von Auflagen ( 306 Abs. 2 Satz 3, 305 Abs. 3 Satz 2 InsO) Weder die bloße Mitteilung noch ein förmlicher Beschluss zum Eintritt der Rücknahmefiktion eines Insolvenzantrags wegen nicht fristgerechter Erfüllung von Auflagen kann mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden. LG Düsseldorf, Beschluss vom T 980/06, ZVI 4/2007, 180 Stundung Stundung und Restschuldbefreiung auch für Rentner ohne pfändbares Einkommen Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten und auf Restschuldbefreiung besteht auch dann, wenn der Schuldner über kein pfändbares Einkommen verfügt. LG Berlin, Beschluss vom T 530/06, BAG-SB Informationen 1/2007, 22

2 Keine Stundung der Verfahrenskosten bei späterem Versagungsgrund wegen falscher Angaben im Vermögensverzeichnis AG Duisburg IK 9/07, ZVI 9/2007, 481 Schuldenbereinigungsplanverfahren Keine Zustimmungsersetzung bei Weigerung des Schuldners zur Quotenänderung nach Forderungsverzicht Legt der Schuldner nach dem Verzicht von Gläubigern auf ihre Forderungen keinen neuen Plan mit geänderten Quoten vor, so kann die Zustimmung widersprechender Gläubiger nicht durch das Insolvenzgericht ersetzt werden. AG Köln, Beschluss vom IK 98/07, ZVI 10/2007, 524 Zustimmungsersetzung auch bei Nichtberücksichtigung einer Lohnabtretung im Schuldenbereinigungsplan Auch bei Nichtberücksichtigung bei Vorliegen einer Lohnabtretung zugunsten des Gläubigers kann eine Zustimmungsersetzung nach 309 InsO erfolgen, wenn das pfändbare Einkommen des Schuldners dauerhaft unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt (hier: 650,-- ). AG Nordhorn, Beschluss vom , 7 IK 68/06 (rechtskräftig), ZVI 2/2007, 70 Schlechterstellung zum gerichtlichen Verfahren 1. Ob der Gläubiger, welcher den Versagungsantrag stellt, durch den Insolvenzplan wirtschaftlich benachteiligt wird, ist auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Vorbringens des Gläubigers zu beurteilen. 2. Macht der Gläubiger geltend, er sei durch den Entzug der Aufrechnungsbefugnis benachteiligt, obwohl der Insolvenzplan eine höhere Quote als das Regelverfahren erwarten lässt, muss das behauptete Ergebnis überwiegend wahrscheinlich sein. BGH, Beschluss vom IX ZB 204/05, ZVI 5/2007, 278 Anmerkung: Der Beschluss des BGH bezieht sich auf die fehlende Aufrechnungsbefugnis der Finanzämter mit Steuererstattungsansprüchen des Schuldners zwar in einem Insolvenzplan im eröffneten Regelinsolvenzverfahren ( 251 InsO). Er lässt sich jedoch auch auf die Regelungen in einem Schuldenbereinigungsplan nach 305ff InsO anwenden. Ersetzung der Gläubigerzustimmung zum Schuldenbereinigungsplan trotz fehlender Wiederauflebensklausel 1. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Schlechterstellung des Gläubigers i.s.d. 309 Abs. 1 Nr. 2 InsO durch den Schuldenbereinigungsplan sind einzig die Verhältnisse im Zeitpunkt der Prognoseentscheidung maßgeblich. 2. Mögliche Obliegenheitsverstöße des Schuldners ohne konkrete Anhaltspunkte im Prognosezeitpunkt sind nicht zu berücksichtigen. 3. Der Gläubiger ist durch den Schuldenbereinigungsplan daher nicht wirtschaftlich schlechter gestellt, wenn eine Klausel fehlt, die seine erlassene Forderung für den Fall eines solchen Schuldnerverstoßes wiederaufleben lässt.

3 AG Bremerhaven IK 30/06, ZVI 1/2007, 21 Eröffnetes Insolvenzverfahren Keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Stundung der Forderungen Forderungen, deren Gläubiger sich für die Zeit vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit einer späteren oder nachrangigen Befriedigung einverstanden erklärt haben, sind bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners nicht zu berücksichtigen. BGH, Beschluss vom IX ZB 36/07, ZVI 9/2007, 462 Schadensersatzansprüche aus einer Trunkenheitsfahrt sind keine Ansprüche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung Die Schadensersatzverbindlichkeiten desjenigen, der vorsätzlich im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet hat, sind von der Restschuldbefreiung nicht ausgenommen. BGH, Urteil vom , IX ZR 29/06, ZInsO 2007, (Ausgabe 15) Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist nicht zwingend vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung Kann der Arbeitgeber seine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Sozialversicherung wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, liegt der Tatbestand des 266a StGB grundsätzlich nicht vor. BGH, Urteil vom 18. Januar IX ZR 176/05, ZVI 8/2007, 424 Anmerkung: Nach den Leitsatz hört es sich zunächst so an, als ob hier eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung stattfindet. Ist aber nicht so! In der Begründung wird nämlich auf die bisherige Rechtsprechung Bezug genommen und diese bestätigt. Sieht man sich die Verpflichtungen an, die einen Arbeitgeber zur Sicherstellung der Zahlung der AN-Anteile treffen muss, muss man aus der Praxis her feststellen, dass der Tatbestand des 266a StGB grundsätzlich erfüllt ist! Nach Niederlegung des Schlussverzeichnis angemeldete Forderung Eine nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldete Forderung nimmt an der Schlussverteilung nicht mehr teil. BGH, Beschluss vom 22. März IX ZB 8/05, ZVI 5/2007, 267 Anmeldung von Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung 1. Der beschränkte Widerspruch eines Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist zulässig. 2. Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ein, kann der Insolvenzgläubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben.

4 BGH; Beschluss vom IX ZR 176/05, ZVI 8/2007, 424 Widerruf von Lastschriften in Verbraucherinsolvenzverfahren 1. Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist der Treuhänder gehalten, sämtliche Lastschriften, mit denen ein schuldnerisches Guthabenkonto vor der Eröffnung im Wege des sog. Einziehungsermächtigungsverfahrens belastet worden ist, zu widerrufen. Darauf, ob die Buchungsvorgänge im Falle ihrer Genehmigung, sei es durch ausdrückliche Genehmigung oder aber durch Eintritt der Genehmigungsfiktion des 7 Abs.3 AGB-Banken bzw. 7 Abs.4 AGB- Sparkassen, das pfändbare oder das unpfändbare Einkommen des Schuldners betreffen würden, kommt es nicht an. 2. Ist der Schuldner Mieter von Wohnraum, so sind grds. auch die eingezogenen Wohnraummieten vom Treuhänder zu widerrufen. Soziale Erwägungen stehen dem nicht entgegen, da der Vermieter wegen 112 InsO nicht wirksam (fristlos) kündigen kann. Sofern der Vermieter nach dem erfolgten Lastschriftwiderruf mit der Kaution aufrechnet, kommt eine (fristlose) Kündigung des Vermieters wegen einer etwaigen Nichterfüllung des Kautionswiederauffüllungsanspruches ebenfalls nicht in Betracht; dies ergibt sich jedenfalls aus den 112, 119 InsO. AG Hamburg, Beschluss gI K 272/07, ZInsO 2007, 721ff. Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine unbillige Härte Die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt für den Schuldner keine unbillige Härte dar. Es begründet keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Fachgerichte den besonderen Charakter der Geldstrafe hervorheben und ein Zurückstehen des Strafanspruches nicht aus insolvenzrechtlichen Vorschriften herleiten können. BVerfG, Beschluss vom , 2 BvR 1552/06, ZVI 1/2007, 23 Insolvenzmasse Bestimmung der Höhe des pfändbaren Einkommens: Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsplatz in Österreich 1. Zur Bestimmung der Höhe des pfändbaren Teils des Einkommens, findet bei einem in Deutschland wohnenden, aber in Österreich arbeitenden Schuldner deutsches Recht ( 850 ff. ZPO) Anwendung. 2. Allein der Umstand, dass der Schuldner seine Arbeit in einem anderen Land verrichtet, verändert nicht die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit. Stellt er in diesem Zusammenhang einen Antrag auf Änderung der Bestimmung des pfändbaren Betrages, so ist dafür das Insolvenzgericht in Deutschland zuständig. AG Deggendorf, Beschluss vom und IK 255/03, ZInsO 2007, (Ausgabe 10) Keine gesetzliche Eigentumsvermutung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften Die nach 1362 BGB gesetzliche Vermutung, dass die im Besitz beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner allein gehören, ist auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht entsprechend anzuwenden. BGH IX ZR 92/05, ZVI 6/2007, 306

5 Pfändbarkeit von Bonusleistungen der Krankenkasse Freiwillige Bonusleistungen von Krankenkassen an Bezieher von ALG II sind pfändbar. AG Hanau M 3667/06, ZVI 7/2007, 368 Keine Freigabe von Heizkostenrückerstattungen nach Kontopfändung 1. Bei der Rückerstattung zuviel gezahlter Heizkostenbeiträge handelt es sich nicht um eine wiederkehrende Leistung i.s.v. 850k ZPO. 2. Selbst wenn monatliche Heizkostenvorauszahlungen aus Sozialleistungen erbracht wurden, ist die Erstattung durch den Vermieter keine Sozialleistung. 3. Die Nichtfreigabe der Heizkostenrückerstattung nach erfolgter Kontopfändung stellt auch keine unzumutbare Härte gem. 765a ZPO dar. AG Geldern M 27/99, ZVI 6/2007, 314 Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe der letzten drei Lohnabrechnungen vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners auf gegenwärtiges und zukünftiges Arbeitseinkommen pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, ist der Schuldner nach 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO verpflichtet, außer den laufenden Lohnabrechnungen regelmäßig auch die letzten drei Lohnabrechnungen aus der Zeit vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger herauszugeben. BGH, Beschluss vom VII ZB 58/06, ZVI 2/2007, 63 Geringerer Pfändungsschutz bei einmaligen Abfindungszahlungen als bei laufendem Arbeitslohn 1. Die Pfändungsgrenzen des 850c ZPO für Arbeitseinkommen sind auf einmalige Abfindungssummen nicht anzuwenden. 2. Der für den Pfändungsschutz einmaliger Abfindungszahlungen maßgebliche notwendige Unterhalt i.s.d. 850i ZPO richtet sich grundsätzlich nach den niedrigeren Pfändungsgrenzen des 850d ZPO. LG Köln, Beschluss vom T295/06, ZVI 1/2007, 21 Kein Pfändungsschutz für arbeitsrechtliche Abfindung bei Deckung des notwendigen Unterhalts durch laufende Einkünfte Berechnung der notwendigen Beträge für den Unterhalt von Unterhalts-berechtigten AG Bad Oldesloe M 1397/05, ZVI 9/2007, 470

6 Versagung nach 290 Abs. 1 InsO Allgemein Wirksame Rücknahme eines Versagungsantrags Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann vom beantragenden Gläubiger bis zur Rechtskraft des Versagungsbeschlusses zurückgenommen werden. Eine zuvor ergangene Entscheidung ist nach 269 Abs. 4 ZPO für unwirksam zu erklären. LG Dresden, Beschluss vom T 0032/07, ZInsO 2007, (Ausgabe 10) Versagungsgründe sind bei Bezugsnahme auf Treuhänderbericht ausreichend glaubhaft gemacht Ein auf einen Bericht des Treuhänders an das Insolvenzgericht gestützter Versagungsantrag eines Gläubigers kann nicht als nicht ausreichend glaubhaft gemacht zurückgewiesen werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Bericht des Treuhänders nicht hinrechend bestimmt sein sollte. LG Fulda, Beschluss vom , 3 T 226/06 (rechtskräftig), ZVI 12/2006, 597 Antragsrecht nach 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO für alle Gläubiger, die Forderung angemeldet haben BGH, Beschluss vom , IX ZB 120/05, ZVI 6/2007, 327 Zulässigkeit des nachträglichen Versagungsantrages nach 290 InsO Ein Gläubiger kann sich auch in der Wohlverhaltensperiode noch auf einen Versagungsgrund gem. 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO berufen, wenn dessen titulierte Forderung vom Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig im Vermögensverzeichnis nicht aufgeführt wurde und er deshalb seine Forderung im Insolvenzverfahren nicht angemeldet hat. AG Leipzig, Beschluss vom , 91 IK 1441/03, ZVI 3/2007, Abs. 1 Nr. 2 InsO Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger schriftlicher Angaben auch bei falscher Auskunft gegenüber Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsbeamten Eine schriftliche Erklärung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn eine Urkundsperson dessen mündliche Erklärungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einer öffentlichen Urkunde niederlegt. BGH, Beschluss vom IX ZB 19/05, ZVI 4/2007, 206 Versagung der Restschuldbefreiung bei Verbrauch von Geldern der Sozialagentur für Mietrückstände Unrichtige schriftliche Angaben macht ein Schuldner, der sich unter Vorlage eines Widerrrufsvergleiches von der Sozialagentur Gelder zur Begleichung von Mietrückständen auszahlen lässt, den Vergleich widerruft und die Gelder für sich verbraucht. In diesem Fall ist die Restschuldbefreiung gem. 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu versagen.

7 AG Göttingen IN 2 /06, ZVI 8/2007, 438 Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen nicht angegebener Kreditkartenverbindlichkeiten bei Frage nach monatlichen Krediten 1. Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen falscher Kreditangaben gem. 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO setzt voraus, dass Fragen des Kreditgebers unrichtig beantwortet wurden. 2. Verlangt ein Kreditanbieter Auskünfte nur zu einer bestimmten Forderungsart, dann antwortet der Schuldner nicht falsch, wenn er andere Verbindlichkeiten nicht angibt. 3. Bei formularmäßigen Selbstauskünften gehen unpräzise Fragestellungen zu Lasten des Kreditgebers. AG Hannover IK 311/06 4, ZVI 10/2007, Abs. 1 Nr. 4 InsO Keine Versagung der RSB wegen nicht vollständiger Erfüllung eines gerichtlichen Vergleichs Schließt der spätere Insolvenzschuldner fast zwei Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem gerichtlichen Verfahren einen Vergleich, den er nur teilweise erfüllt, führt dies nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung nach 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO wegen Verzögerung des Insolvenzverfahrens. LG Düsseldorf, Beschluss vom , 25 T 1174/06, ZVI 7/2007, 387 Für die Versagung der Restschuldbefreiung nach 290 Abs. 1 Nr. 4 Var. 3 InsO Ist nur die Verzögerung des eigenen Insolvenzverfahrens ist maßgeblich. Im Rahmen eines auf 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO gestützten Versagungsantrages kann eine Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Sinne der Norm nur dann vorliegen, wenn es um ein eigenes Insolvenzverfahren des Schuldners geht. Ein Verhalten des Schuldners als Geschäftsführer einer GmbH fällt nicht hierunter. AG Hamburg g IN 18/04, ZVI 4/2007, 209 Versagung der Restschuldbefreiung, wenn Schuldner durch Verspielen Vermögen verschwendet und die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat Eine Verschwendung von Vermögen liegt vor, wenn der Schuldner beim Verbrauch oder bei der Weggabe von Vermögenswerten grob gegen ein Gebot der wirtschaftlichen Vernunft verstößt, insbesondere wenn er Ausgaben tätigt, die angesichts seiner Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenkundig und greifbar unangemessen sind oder nicht in einem sinnvollen Verhältnis zum vernünftigerweise zu erwartenden Nutzen stehen. Ein Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit einen Betrag von 2.000,00 Euro beim Glücksspiel einsetzt und verliert, verschwendet Vermögen. Die Einrichtung des Insolvenzverfahrens für natürliche Personen mit dem Ziel der Restschuldbefreiung ist inzwischen durch die Berichterstattung in den öffentlichen Medien allgemein bekannt. Eine Unkenntnis dieser Möglichkeit beruht deshalb regelmäßig auf grober Fahrlässigkeit. AG Duisburg, Beschluss vom , 62 IK 363/06

8 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verschweigens von Forderungen des Schuldners Das Verschweigen zweier Forderungen ist ein Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht ( 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Der Umstand, dass es sich nach Auffassung des Schuldners um schwierig beizutreibende Forderungen handelte, steht ihrer Berücksichtigung bei der Versagungsentscheidung nicht entgegen. Denn es ist nicht Sache des Schuldners, seine Aktiva zu bewerten und vermeintlich für die Gläubiger uninteressante Positionen zu verschweigen. BGH, Beschluss vom IX ZB 11/06, ZInsO 2007, S.96 (Ausgabe 2) Versagung der Restschuldbefreiung bei Bezug von pfändungsfreiem Einkommen über mehr als zwei Jahre Bezieht der Schuldner über zwei Jahre Einkommen im unpfändbaren Bereich, ohne dies dem Treuhänder mitzuteilen liegt darin ein Versagungsgrund gem. 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. AG Göttingen IK 36/03, ZVI 1/2007, 34 Versagung der Restschuldbefreiung bei Nicht-Mitteilung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit und von Provisionseinnahmen gegenüber Treuhänder trotz Stornorisiko von über 90 % 1. Unterrichtet der Schuldner im eröffneten Verfahren den Treuhänder nicht von der Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit, so verletzt er seine Auskunftspflicht. Die Restschuldbefreiung kann dann nach 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt werden. 2. Eine Versagung der Restschuldbefreiung nach 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setzt anders als eine Versagung in der Wohlverhaltenszeit nach 295, 296 InsO keine Gläubigerbenachteiligung durch die Obliegenheitsverletzung voraus. Das die vom Schuldner vermittelten Versicherungen zu über 90 % storniert wurden, ist bei der Beurteilung der Versagungsgründe unbeachtlich. 3. Einnahmen von Euro aus selbstständiger Tätigkeit innerhalb von fünf Monaten sind keine geringfügigen Beträge. 4. Der Verbrauch von Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit zum Lebensunterhalt steht einer Versagung der Restschuldbefreiung zumindest dann nicht entgegen, wenn der Schuldner bereits Arbeitslosengeld oder Gehalt bezieht. AG Offenburg IK 16/03, ZVI 1/2007, 34 Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verschweigens von nicht unerheblichen Einkünften auch bei Beträgen unterhalb der Pfändungsfreigrenze Verschweigt der Schuldner Einkünfte von nicht unbedeutender Höhe im Insolvenzverfahren, so ist ihm die RSB zu versagen. AG Wetzlar IN 75/03, ZVI 10/2007, 536

9 290 Abs. 1 Nr. 6 Versagung der Restschuldbefreiung bei fehlenden Angaben über unterhaltsberechtigtes Kind im Vermögensverzeichnis Führt der Schuldner im Vermögensverzeichnis ein unterhaltsberechtigtes Kind überhaupt nicht auf, dann ist die Restschuldbefreiung nach 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO auf Antrag eines Gläubigers zu versagen. AG Frankfurt IK 723/05, ZVI 4/2007, 211 Keine Versagung der Restschuldbefreiung bei Berichtigung einer Falschangabe vor Insolvenzeröffnung 1. Die Angabe im Vermögensverzeichnis für einen PKW mit nein ist auch dann eine Falschangabe, wenn das Fahrzeug nur einen Erinnerungswert von 1 hat. 2. Falschangaben über Umstände, die keine Auswirkung auf die Insolvenzmasse haben, können nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. 3. Falsche Angaben können vom Schuldner bis zur Eröffnung berichtigt werden. Eine Versagung der Restschuldbefreiung kann dann nicht mehr auf die ursprünglich unzutreffenden Angaben gestützt werden. LG Kleve T 330/06, ZVI 1/2007, 33 Keine Versagung der Restschuldbefreiung bei Berichtigung einer Falschangabe vor Insolvenzeröffnung Nachträgliche Ergänzungen oder Berichtigungen des Schuldners heilen eine Verletzung seiner Erklärungs- und Auskunftspflichten jedoch nur, wenn der Schuldner sie vor Verfahrenseröffnung von sich aus, also aus eigenem Antrieb und freiwillig vornimmt. AG Duisburg IK 9/07, ZVI 9/2007, 481 Keine Versagung der RSB wegen Nichtangabe eines Gläubigers 1. Bei der Nichtangabe von Gläubigern kommt es für die Feststellung der Voraussetzungen des 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO auf die Höhe der Forderung, deren Anteil an der Gesamtverschuldung, die Anzahl der Gläubiger und den Zeitpunkt des letzten Vollstreckungsversuchers bzw. Korrespondenz an. 2. Für das Vorliegen der Voraussetzungen Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit trägt der Gläubiger die Darlegungslast. 3. Bei einem Zeitraum von zweieinhalb Jahren seit der letzten Korrespondenz, einer Gesamtverschuldung von und einer konkreten Forderung von 500 fehlt es bei der Nichtangabe eines Gläubigers regelmäßig an grober Fahrlässigkeit. AG Göttingen, Beschluss vom , 74 IK 411/06, ZVI 6/2007, 330 Keine grob fahrlässige Nichtaufführung eines Gläubigers bei mehr als fünf Jahre alter Forderung Führt ein Schuldner eine mehr als fünf Jahre alte Forderung, die knapp über der Unwesentlichkeitsgrenze von 500 Euro liegt und nur 0,19 % aller Hauptforderungen ausmacht, nicht auf, dann ist sein Verhalten nicht grob fahrlässig.

10 AG Leipzig In 1879/01(rechtskräftig), ZVI 3/2007, 143 Obliegenheiten nach 295 Abs. 1 InsO Allgemein Keine Notwendigkeit der Schuldneranhörung vor Restschuldbefreiungsversagung bei unbekanntem Aufenthalt Eine Anhörung des Schuldners vor der Entscheidung über die Versagung de RSB nach 295, 296 kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn der Schuldner unbekannt verzogen ist. AG Dresden, Beschluss vom , 559 (533) IK 3176/03 (rechtskräftig), ZVI 2007, 331 Keine Erweiterung der Versagungsgründe durch das Insolvenzgericht über die vom Antragsteller geltenden gemachten Gründe Das Insolvenzgericht darf die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Versagungsgründe stützen. BGH, Beschluss vom 8. Februar IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322 (Ausgabe 6) 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO Glaubhaftmachung von Versagungsgründen (Bemühen um Arbeitsplatz) Der abstrakte Hinweis auf die allgemeine Lage des regionalen Arbeitsmarktes reicht zur Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes wegen unzureichender Bemühungen um einen Arbeitsplatz nicht aus. LG Landshut, Beschluss vom T 485/07, ZInsO 2007, 615 (Ausgabe 11) 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO Versagung der Restschuldbefreiung bei Verletzung der Meldepflicht bei Wohnungswechsel 1. Die Restschuldbefreiung ist nach 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu versagen, wenn der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode umzieht und den Wohnungswechsel nicht gemeldet hat. 2. Ist der Schuldner längere zeit nicht erreichbar, dann kann die Restschuldbefreiung nach 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO versagt werden, weil die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht geprüft werden kann. AG Osnabrück, Beschluss vom , 27 IK 26/03 (rechtskräftig), ZVI 2/2007, 89 Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen unterlassener schriftlicher Anzeige einer Beschäftigungsaufnahme und eines Wohnungswechsels bei mehrfacher Telefonnachricht für den Treuhänder und ordnungsgemäßer Ummeldung AG Hannover IK 181/02-7, ZVI 4/2007, 211

GAB. Versagensgründe. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn

GAB. Versagensgründe. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn Versagensgründe Vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müssen verschiedene Dinge geprüft werden, damit im späteren Verfahren keine Risiken bezüglich der beabsichtigten Restschuldbefreiung

Mehr

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit 19.07.2013 2. Neuregelungen für

Mehr

Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung

Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung 1 Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung I. Übersicht über den Verfahrensablauf Nach der Insolvenzordnung (InsO) können grundsätzlich alle Personen eine sogenannte Restschuldbefreiung erlangen.

Mehr

Das Regelinsolvenzverfahren

Das Regelinsolvenzverfahren Das Regelinsolvenzverfahren für (auch ehemals) selbständige Personen Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Saarpfalz-Kreises informiert Das Regelinsolvenzverfahren für natürliche Personen ist

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/10 BESCHLUSS vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel,

Mehr

Analoge Anwendung von 498 BGB auf gerichtliche Schuldenbereinigungspläne

Analoge Anwendung von 498 BGB auf gerichtliche Schuldenbereinigungspläne Antragstellung Unzulässiger bedingter oder befristeter Insolvenzantrag Einem Schuldner ist es verwehrt, sich gegen den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hauptsächlich mit dem

Mehr

Verbraucherinsolvenz und die Restschuldbefreiung wann macht es Sinn und was muss beachtet werden

Verbraucherinsolvenz und die Restschuldbefreiung wann macht es Sinn und was muss beachtet werden Verbraucherinsolvenz und die Restschuldbefreiung wann macht es Sinn und was muss beachtet werden Praktikerforum März 2009 Frank Porrmann Das Verbraucherinsolvenzverfahren gibt es erst seit 1999/2001 dauert

Mehr

Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung

Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung I. Übersicht über den Verfahrensablauf Nach 1 der Insolvenzordnung (InsO) können grds. alle natürlichen Personen eine sog. Restschuldbefreiung erlangen.

Mehr

Vorwort... Inhaltsverzeichnis...

Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Inhaltsübersicht Vorwort... Inhaltsverzeichnis... V IX 1. Kapitel Einführung... 1 2. Kapitel Grundsätzliche Fragen zur Privatinsolvenz... 3 3. Kapitel Einzelne Fragen in der Privatinsolvenz... 27 4. Kapitel

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Das Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren Das Verbraucherinsolvenzverfahren Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Saarpfalz-Kreises informiert Mit einem Verbraucherinsolvenzverfahren kann in einem grundsätzlich 6jährigen gerichtlichen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf

Mehr

Merkblatt zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung

Merkblatt zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung Merkblatt zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung Nach der Insolvenzordnung (InsO) können natürliche Personen Restschuldbefreiung erlangen. Dadurch wird redlichen Schuldnern, d. h. solchen,

Mehr

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Amtsgericht Halle (Saale) -Insolvenzabteilung- Thüringer Str. 16 06112 Halle Name, Vorname (Geburtsdatum) Straße PLZ, Ort Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ich beantrage über mein Vermögen das

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 167/08 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 8. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren InsO 4c Nr. 1 a) Auch unvollständige Angaben des Schuldners, die ein falsches

Mehr

Informations- und Pflichtenblatt zum Insolvenzverfahren für nicht-selbstständig tätige Schuldner (Stand 02/2009)

Informations- und Pflichtenblatt zum Insolvenzverfahren für nicht-selbstständig tätige Schuldner (Stand 02/2009) Informations- und Pflichtenblatt zum Insolvenzverfahren für nicht-selbstständig tätige Schuldner (Stand 02/2009) I. Vorbemerkung Über Ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Dieses Informationsblatt

Mehr

Großunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion 3.3.2009 -

Großunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion 3.3.2009 - Großunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion 3.3.2009 - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Kai Henning, Dortmund Typische Vertragsverhältnisse des Schuldners zu Großunternehmen

Mehr

Privatinsolvenz in Frage und Antwort

Privatinsolvenz in Frage und Antwort Beck-Rechtsberater im dtv 50677 Privatinsolvenz in Frage und Antwort Tipps für Verbraucher und Unternehmer von Dr. Jasper Stahlschmidt 1. Auflage Privatinsolvenz in Frage und Antwort Stahlschmidt schnell

Mehr

Rechtsprechungsübersicht

Rechtsprechungsübersicht Rechtsprechungsübersicht Wir stellen hier einige aktuelle Entscheidungen vor, die hauptsächlich Informationen für das Verbraucherinsolvenzverfahren berücksichtigen. Wir bedanken uns insbesondere bei Herrn

Mehr

1. Die Notwendigkeit eines Kontoschutzes... 15

1. Die Notwendigkeit eines Kontoschutzes... 15 Inhaltsverzeichnis Vorwort................................... 5 Abkürzungsverzeichnis........................... 13 A. Konto und Kontoschutz........................ 15 1. Die Notwendigkeit eines Kontoschutzes..............

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 126/08 BESCHLUSS vom 11. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5, 97 Abs. 1 Satz 1 a) Die Verpflichtung des Schuldners,

Mehr

Merkblatt zur Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung

Merkblatt zur Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung Merkblatt zur Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung 1 Die neue Insolvenzordnung (InsO) bietet grundsätzlich allen Personen die Möglichkeit, Befreiung von den restlichen Verbindlichkeiten (Restschuldbefreiung)

Mehr

Merkblatt zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung

Merkblatt zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung 1 Merkblatt zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung Nach der Insolvenzordnung (InsO) können grundsätzlich alle natürlichen Personen Restschuldbefreiung erlangen. Hiermit wird redlichen Schuldnern,

Mehr

Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.v.

Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.v. Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.v. Die vorliegende Übersicht gibt nur einen Teil der Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren wider,

Mehr

Schnellübersicht Seite Ausweg aus dem Schuldenkreislauf 7

Schnellübersicht Seite Ausweg aus dem Schuldenkreislauf 7 Schnellübersicht Seite Ausweg aus dem Schuldenkreislauf 7 Wichtiges vorab 9 Außergerichtlicher Einigungsversuch 45 Gerichtliches Einigungsverfahren 79 Insolvenzverfahren 103 Wohlverhaltensphase 117 Am

Mehr

im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens oder nach dem Antrag unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen verschwendet hat,

im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens oder nach dem Antrag unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen verschwendet hat, 40476 Düsseldorf, Ulmenstr. 67 Ab l a u f de r Verbra ucherins ol ve nz Für überschuldete Verbraucher gibt es ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Schuldenbereinigung, an dessen Ende die verbleibenden

Mehr

Privatinsolvenz. Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan. von. Dr. Andreas Schmidt. Richter am Amtsgericht Hamburg

Privatinsolvenz. Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan. von. Dr. Andreas Schmidt. Richter am Amtsgericht Hamburg Privatinsolvenz Schuldenbereinigung Restschuldbefreiung Insolvenzplan von Dr. Andreas Schmidt Richter am Amtsgericht Hamburg 4. völlig neu bearbeitete Auflage 2014 Überblick zum Werk Die Privatinsolvenz

Mehr

7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010

7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010 7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010 - WISSENSCHAFT, RECHTSPRECHUNG, PRAXIS - 17. bis 19. MÄRZ 2010 Workshop II: Das neue Pfändungsschutzkonto und 850i ZPO Dipl. Rechtspfleger Ulrich Adam, Amtsgericht

Mehr

InsO-Reform 2012/2013

InsO-Reform 2012/2013 InsO-Reform 2012/2013 Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte RegE vom 12.07.2012 Ehret / Sb Ortenaukreis Hofmeister / SB München Inhalte / Ziele: Änderungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 2. Dezember 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 2. Dezember 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 120/10 BESCHLUSS vom 2. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 35, 36; ZPO 765a, 850f Abs. 1 Kündigt der Insolvenzverwalter/Treuhänder

Mehr

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner - Verbraucherinsolvenzverfahren -

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner - Verbraucherinsolvenzverfahren - ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN - R23 Stand: April 2004 Ihr Ansprechpartner Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-288 Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner

Mehr

Neue Regelungen seit 01.07.2014

Neue Regelungen seit 01.07.2014 Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens

Mehr

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung

Mehr

129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO

129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 3: - Anfechtung von Kredittilgungen Banksyndikus Arne Wittig, 19. November 2009 Frankfurt am Main 129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO Rechtshandlungen,

Mehr

Die Insolvenz mittelloser Personen

Die Insolvenz mittelloser Personen Die Insolvenz mittelloser Personen - aktuelle Rechtslage und Reformvorschläge - von Prof. Dr. Bernhard Schellberg A 259166 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis III XI Abbildungsverzeichnis, XVII Kapitel

Mehr

E. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

E. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens I. Allgemeines 41 E. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens I. Allgemeines Nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens sei es als Regelinsolvenzverfahren oder sei es als Verbraucherinsolvenzverfahren

Mehr

Kontopfändung Pfändungsschutzkonto P- Konto

Kontopfändung Pfändungsschutzkonto P- Konto Kontopfändung Pfändungsschutzkonto P- Konto Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Saarpfalz-Kreises informiert Zum 01.07.2010 traten umfangreiche Änderungen im Bereich des Kontopfändungs-schutzes

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 9zb114_11 letzte Aktualisierung: 21.12.2011 BGH, 6.10.2011 - IX ZB 114/11. InsO 4a Abs. 1, 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr.

DNotI. Dokumentnummer: 9zb114_11 letzte Aktualisierung: 21.12.2011 BGH, 6.10.2011 - IX ZB 114/11. InsO 4a Abs. 1, 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb114_11 letzte Aktualisierung: 21.12.2011 BGH, 6.10.2011 - IX ZB 114/11 InsO 4a Abs. 1, 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 5 Bei Rücknahme des Antrags auf Verfahrenseröffnung

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Budgetkompass für junge Menschen - Privatinsolvenz

Budgetkompass für junge Menschen - Privatinsolvenz Budgetkompass für junge Menschen - Privatinsolvenz, Schuldnerberaterin Lehrgang: Finanzierung praktische und aktuelle Fragestellungen aus Unternehmerund Konsumentensicht Landesakademie für Fortbildung

Mehr

Ins 11 n: Merkblatt zum Restschuldbefreiungsverfahren für Verfahren ab 1. Juli 2014 (5.14) OLG Dresden

Ins 11 n: Merkblatt zum Restschuldbefreiungsverfahren für Verfahren ab 1. Juli 2014 (5.14) OLG Dresden Merkblatt zum Restschuldbefreiungsverfahren (für Verfahren, die ab 1. Juli 2014 beantragt werden) Nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens kann das Insolvenzgericht dem Schuldner, wenn er eine natürliche

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 53/08 BESCHLUSS vom 23. Oktober 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 6 Ein Versagungsgrund, den der Gläubiger im

Mehr

INSOLVENZORDNUNG: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren

INSOLVENZORDNUNG: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren MERKBLATT Recht und Steuern INSOLVENZORDNUNG: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Die Insolvenzordnung räumt Schuldnern die Möglichkeit ein, sich durch ein Insolvenzverfahren mit anschließender

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Juli 2005. in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Juli 2005. in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/04 BESCHLUSS vom 21. Juli 2005 in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein InsO 290 Abs. 1 Nr. 2 Zur groben Fahrlässigkeit des Schuldners, wenn dieser

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Merkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung

Merkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung Merkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung 1. Antrag Der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist vom Schuldner selbst zu stellen. Der Antrag soll mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Mehr

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Stand: Dezember 2009 Ansprechpartner: Margit Schrammel Rechtsassessorin, Bereich Recht und Steuern Telefon 07121 201-153 oder

Mehr

Die Versagung der Restschuldbefreiung in der Insolvenzordnung. Analyse und Kommentar vom Stand Dezember 2002 von Michael Schütz.

Die Versagung der Restschuldbefreiung in der Insolvenzordnung. Analyse und Kommentar vom Stand Dezember 2002 von Michael Schütz. Die Versagung der Restschuldbefreiung in der Insolvenzordnung Analyse und Kommentar vom Stand Dezember 2002 von Michael Schütz Inhaltsverzeichnis: Teil 1 A. Einleitung B. Die Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

NEWSLETTER 06.05.2010

NEWSLETTER 06.05.2010 NEWSLETTER 06.05.2010 Aktuelle Themen: Insolvenzverfahren: 3-jährige Sperrfrist für neuen Antrag Insolvenzanfechtung: Gläubiger muss Geldeinnahme zurückzahlen Insolvenzverwalter - Einsicht in Steuerakten

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

Löschung einer Zwangshypothek aufgrund Unrichtigkeitsnachweises im Anwendungsbereich von 88 InsO (Rückschlagsperre)

Löschung einer Zwangshypothek aufgrund Unrichtigkeitsnachweises im Anwendungsbereich von 88 InsO (Rückschlagsperre) DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx068_10 letzte Aktualisierung: 20.09.2010 OLG München, 25.08.2010-34 Wx 068/10 GBO 22, 29 Abs. 1; InsO 88, 139 Löschung einer Zwangshypothek aufgrund Unrichtigkeitsnachweises

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis...XI. Einführung...1... 1

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis...XI. Einführung...1... 1 Literaturverzeichnis...XI Einführung...1... 1 A. Abgrenzung Verbraucher-/Regelinsolvenzverfahren...14... 7 I. Persönlicher Anwendungsbereichdes Verbraucherinsolvenzverfahrens... 14... 7 1. Verbraucher...

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 254/09 BESCHLUSS vom 7. April 2011 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/14. vom. 3. April 2014. in dem Nachtragsverteilungsverfahren. Nachschlagewerk: InsO 35, 203 Abs. 1 Nr.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/14. vom. 3. April 2014. in dem Nachtragsverteilungsverfahren. Nachschlagewerk: InsO 35, 203 Abs. 1 Nr. BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 5/14 BESCHLUSS vom 3. April 2014 in dem Nachtragsverteilungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 35, 203 Abs. 1 Nr. 3 Der Nachtragsverteilung unterliegen keine

Mehr

Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage

Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage... ( Name, Vorname ) ( Ort, Datum )... ( Straße )... ( Postleitzahl, Wohnort )(Telefon-Nr.) Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht

Mehr

1. VERBRAUCHER IM SINNE DER INSOLVENZORDNUNG

1. VERBRAUCHER IM SINNE DER INSOLVENZORDNUNG MERKBLATT Recht und Steuern VERBRAUCHERINSOLVENZVERFAHREN: HINWEISE FÜR EHEMALS SELBSTSTÄNDIGE Die Insolvenzordnung räumt Schuldnern die Möglichkeit ein, sich durch ein Insolvenzverfahren mit anschließender

Mehr

Auswirkungen des Pfändungsschutzkontos auf die Vollstreckungspraxis

Auswirkungen des Pfändungsschutzkontos auf die Vollstreckungspraxis Auswirkungen des Pfändungsschutzkontos auf die Vollstreckungspraxis Dipl.-Rpfl. (FH) Rainer Goldbach Amtsgericht Frankfurt am Main rainer.goldbach@web.de 17.05.2010 1 Übersicht 1. Pfändungsschutz bei Kontopfändung

Mehr

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Die Insolvenzordnung (InsO) räumt Schuldnern die Möglichkeit ein, sich durch ein Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung

Mehr

Schuldner- und Insolvenzberatung (SIB)

Schuldner- und Insolvenzberatung (SIB) Schuldner- und Insolvenzberatung (SIB) Im Gewerkschaftshaus Schwanthalerstraße 64 80336 München Tel.: 089 532716 Fax: 089 5439180 schuldnerberatung@awo-muenchen.de Träger: AWO München, gemeinnützige Betriebs-

Mehr

Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren

Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren Absonderung Absonderung ist das Recht eines Gläubigers, dessen Forderung durch Belastung von Vermögen mit Sicherungsrechten gesichert ist

Mehr

IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015

IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt

Mehr

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes 14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann

Mehr

P-Konto-Information für Betroffene

P-Konto-Information für Betroffene Gemeinsame Information der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und des Zentralen Kreditausschusses P-Konto-Information für Betroffene Allgemeine Information zum neuen Kontopfändungsschutz

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Stand: Juli 2014

Insolvenzordnung: Hinweise für Schuldner zum Verbraucherinsolvenzverfahren Stand: Juli 2014 INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER Arnsberg, Hellweg-Sauerland Königstr. 18 20, 59821 Arnsberg Telefon: 02931/878144 Fax: 02931/878147 Ein Merkblatt Ihrer Industrie- und Handelskammer Insolvenzordnung: Hinweise

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg 11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,

Mehr

Insolvenzordnung. Achter Teil Restschuldbefreiung ( 286-303) 286 Grundsatz

Insolvenzordnung. Achter Teil Restschuldbefreiung ( 286-303) 286 Grundsatz Insolvenzordnung Achter Teil Restschuldbefreiung ( 286-303) 286 Grundsatz Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der 287 bis 303 von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Insolvenzordnung (InsO)

Insolvenzordnung (InsO) Insolvenzordnung (InsO) InsO Ausfertigungsdatum: 05.10.1994 Vollzitat: "Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S.

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Informationsblatt Entschuldungsverfahren

Informationsblatt Entschuldungsverfahren 1. Die ersten Schritte auf dem Weg zur Entschuldung 1.1 Das Ordnen der Unterlagen Der erste Schritt für einen dauerhaften Schuldenabbau ist, dass Sie als betroffener Schuldner zunächst Ihre gesamten Unterlagen

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 D-PKH 3.05 In dem Disziplinarverfahren g e g e n den Oberwerkmeister - Verteidiger: Rechtsanwalt - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland, hat der Disziplinarsenat

Mehr

Referentin: Prof. Brigitte Steder, FHSV Meißen

Referentin: Prof. Brigitte Steder, FHSV Meißen Referentin: Prof. Brigitte Steder, FHSV Meißen Fragestellungen Wie ist die geltende Rechtslage seit dem 1.1.2012? Wer kann ein Pfändungsschutzkonto unter welchen Voraussetzungen einrichten? Welche Auswirkungen

Mehr

13. Wahlperiode 16. 04. 2003

13. Wahlperiode 16. 04. 2003 13. Wahlperiode 16. 04. 2003 Kleine Anfrage des Abg. Thomas Oelmayer GRÜNE und Antwort des Finanzministeriums Stellungnahmen von Landesbehörden zu Schuldenbereinigungsplänen Kleine Anfrage Ich frage die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... V. Literaturverzeichnis... XV. Einführung... 1

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... V. Literaturverzeichnis... XV. Einführung... 1 Rn. Seite Vorwort... V Literaturverzeichnis... XV Einführung... 1 A. Abgrenzung Verbraucher-/Regelinsolvenzverfahren... 41... 13 I. Persönlicher Anwendungsbereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens...

Mehr

Wiederholungsfragen. 2. Voraussetzungen der Anordnung. 21 Das Insolvenzplanverfahren, 217 ff. InsO. 20 II. Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO

Wiederholungsfragen. 2. Voraussetzungen der Anordnung. 21 Das Insolvenzplanverfahren, 217 ff. InsO. 20 II. Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO Wiederholungsfragen Welche Optionen haben die Gesellschafter, wenn sie feststellen, dass die Gesellschaft restrukturierungsbedürftig ist? Wann ist eine Sanierung aus Sicht der Gläubiger sinnvoll? Was ist

Mehr

Abschlussfall zum Lieferantenbetrug (auch zu 283 StGB)

Abschlussfall zum Lieferantenbetrug (auch zu 283 StGB) Abschlussfall zum Lieferantenbetrug (auch zu 283 StGB) A ist Geschäftsführer der G-GmbH. Deren Verbindlichkeiten übersteigen den Wert ihres Vermögens beträchtlich, so dass keine Wahrscheinlichkeit besteht,

Mehr

Das Insolvenzverfahren in Deutschland. Caritasverband Offenburg-Kehl e.v.

Das Insolvenzverfahren in Deutschland. Caritasverband Offenburg-Kehl e.v. Das Insolvenzverfahren in Deutschland Ziele des Insolvenzverfahrens die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen dem redlichen Schuldner die Möglichkeit geben, sich von seinen restlichen

Mehr

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Fachverband der Kommunalkassenverwalter Bundesarbeitstagung 2011 Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Referent: Dipl.-Rpfl. Stefan Geihofer Workshop-Themen Änderung der Rechtslage in der ZPO ( 833a, 850k)

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr