Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.v.
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- Pia Linden
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1 Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren Thomas Seethaler, Caritasverband Heidelberg e.v. Die vorliegende Übersicht gibt nur einen Teil der Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenzverfahren wider, die im Jahr 2007 veröffentlicht wurde. Der Schwerpunkt wurde auf möglichst praxisrelevante Entscheidungen für die Arbeit von Insolvenzberater(innen) gelegt. Soweit sich die Insolvenzgerichte mit anderen Fragen beschäftigt haben, die für die Arbeit der Schuldnerberatung nicht wichtig waren (z.b. Fragen der Vergütung des Treuhänders bzw. des Insolvenzverwalters) wurde darauf verzichtet, sie in die Aufstellung einzubeziehen. Sämtliche unveröffentlichten Entscheidungen des BGH sind auf der Website des BGH ( in der Rubrik Entscheidungen zu finden. In der dortigen Suchmaske kann sowohl nach Aktenzeichen als auch nach Datum oder Stichworten gesucht werden. Insolvenzantrag Keine Beiordnung eines Rechtsanwaltes zur Antragstellung Beabsichtigt der mittellose Schuldner, einen Insolvenzantrag nebst Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung zu stellen, kann ihm zur Vorbereitung dieses Antrags kein Rechtsanwalt beigeordnet werden; in Betracht kommt die Gewährung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz. BGH, Beschluss vom , IX ZB 94/06, ZInsO 2007, (Ausgabe 9) Rücknahme eines Insolvenzantrags nur bis zum Wirksamwerden des Eröffnungsbeschlusses BGH, Beschluss vom IX ZB 12/06, ZVI 12/2006, 564 Anmerkung: Ein Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem er vollständig unterschrieben die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Beteiligten bekannt gegeben zu werden. (BGH, Beschluss vom , IX ZB 88/05, ZVI 12/2006, 565) Kein Rechtsmittel gegen gesetzliche Rücknahmefiktion des Insolvenzantrags wegen Nichterfüllung von Auflagen ( 306 Abs. 2 Satz 3, 305 Abs. 3 Satz 2 InsO) Weder die bloße Mitteilung noch ein förmlicher Beschluss zum Eintritt der Rücknahmefiktion eines Insolvenzantrags wegen nicht fristgerechter Erfüllung von Auflagen kann mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden. LG Düsseldorf, Beschluss vom T 980/06, ZVI 4/2007, 180 Stundung Stundung und Restschuldbefreiung auch für Rentner ohne pfändbares Einkommen Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten und auf Restschuldbefreiung besteht auch dann, wenn der Schuldner über kein pfändbares Einkommen verfügt. LG Berlin, Beschluss vom T 530/06, BAG-SB Informationen 1/2007, 22
2 Keine Stundung der Verfahrenskosten bei späterem Versagungsgrund wegen falscher Angaben im Vermögensverzeichnis AG Duisburg IK 9/07, ZVI 9/2007, 481 Schuldenbereinigungsplanverfahren Keine Zustimmungsersetzung bei Weigerung des Schuldners zur Quotenänderung nach Forderungsverzicht Legt der Schuldner nach dem Verzicht von Gläubigern auf ihre Forderungen keinen neuen Plan mit geänderten Quoten vor, so kann die Zustimmung widersprechender Gläubiger nicht durch das Insolvenzgericht ersetzt werden. AG Köln, Beschluss vom IK 98/07, ZVI 10/2007, 524 Zustimmungsersetzung auch bei Nichtberücksichtigung einer Lohnabtretung im Schuldenbereinigungsplan Auch bei Nichtberücksichtigung bei Vorliegen einer Lohnabtretung zugunsten des Gläubigers kann eine Zustimmungsersetzung nach 309 InsO erfolgen, wenn das pfändbare Einkommen des Schuldners dauerhaft unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt (hier: 650,-- ). AG Nordhorn, Beschluss vom , 7 IK 68/06 (rechtskräftig), ZVI 2/2007, 70 Schlechterstellung zum gerichtlichen Verfahren 1. Ob der Gläubiger, welcher den Versagungsantrag stellt, durch den Insolvenzplan wirtschaftlich benachteiligt wird, ist auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Vorbringens des Gläubigers zu beurteilen. 2. Macht der Gläubiger geltend, er sei durch den Entzug der Aufrechnungsbefugnis benachteiligt, obwohl der Insolvenzplan eine höhere Quote als das Regelverfahren erwarten lässt, muss das behauptete Ergebnis überwiegend wahrscheinlich sein. BGH, Beschluss vom IX ZB 204/05, ZVI 5/2007, 278 Anmerkung: Der Beschluss des BGH bezieht sich auf die fehlende Aufrechnungsbefugnis der Finanzämter mit Steuererstattungsansprüchen des Schuldners zwar in einem Insolvenzplan im eröffneten Regelinsolvenzverfahren ( 251 InsO). Er lässt sich jedoch auch auf die Regelungen in einem Schuldenbereinigungsplan nach 305ff InsO anwenden. Ersetzung der Gläubigerzustimmung zum Schuldenbereinigungsplan trotz fehlender Wiederauflebensklausel 1. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Schlechterstellung des Gläubigers i.s.d. 309 Abs. 1 Nr. 2 InsO durch den Schuldenbereinigungsplan sind einzig die Verhältnisse im Zeitpunkt der Prognoseentscheidung maßgeblich. 2. Mögliche Obliegenheitsverstöße des Schuldners ohne konkrete Anhaltspunkte im Prognosezeitpunkt sind nicht zu berücksichtigen. 3. Der Gläubiger ist durch den Schuldenbereinigungsplan daher nicht wirtschaftlich schlechter gestellt, wenn eine Klausel fehlt, die seine erlassene Forderung für den Fall eines solchen Schuldnerverstoßes wiederaufleben lässt.
3 AG Bremerhaven IK 30/06, ZVI 1/2007, 21 Eröffnetes Insolvenzverfahren Keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Stundung der Forderungen Forderungen, deren Gläubiger sich für die Zeit vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit einer späteren oder nachrangigen Befriedigung einverstanden erklärt haben, sind bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners nicht zu berücksichtigen. BGH, Beschluss vom IX ZB 36/07, ZVI 9/2007, 462 Schadensersatzansprüche aus einer Trunkenheitsfahrt sind keine Ansprüche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung Die Schadensersatzverbindlichkeiten desjenigen, der vorsätzlich im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet hat, sind von der Restschuldbefreiung nicht ausgenommen. BGH, Urteil vom , IX ZR 29/06, ZInsO 2007, (Ausgabe 15) Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist nicht zwingend vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung Kann der Arbeitgeber seine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Sozialversicherung wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, liegt der Tatbestand des 266a StGB grundsätzlich nicht vor. BGH, Urteil vom 18. Januar IX ZR 176/05, ZVI 8/2007, 424 Anmerkung: Nach den Leitsatz hört es sich zunächst so an, als ob hier eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung stattfindet. Ist aber nicht so! In der Begründung wird nämlich auf die bisherige Rechtsprechung Bezug genommen und diese bestätigt. Sieht man sich die Verpflichtungen an, die einen Arbeitgeber zur Sicherstellung der Zahlung der AN-Anteile treffen muss, muss man aus der Praxis her feststellen, dass der Tatbestand des 266a StGB grundsätzlich erfüllt ist! Nach Niederlegung des Schlussverzeichnis angemeldete Forderung Eine nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldete Forderung nimmt an der Schlussverteilung nicht mehr teil. BGH, Beschluss vom 22. März IX ZB 8/05, ZVI 5/2007, 267 Anmeldung von Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung 1. Der beschränkte Widerspruch eines Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist zulässig. 2. Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ein, kann der Insolvenzgläubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben.
4 BGH; Beschluss vom IX ZR 176/05, ZVI 8/2007, 424 Widerruf von Lastschriften in Verbraucherinsolvenzverfahren 1. Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist der Treuhänder gehalten, sämtliche Lastschriften, mit denen ein schuldnerisches Guthabenkonto vor der Eröffnung im Wege des sog. Einziehungsermächtigungsverfahrens belastet worden ist, zu widerrufen. Darauf, ob die Buchungsvorgänge im Falle ihrer Genehmigung, sei es durch ausdrückliche Genehmigung oder aber durch Eintritt der Genehmigungsfiktion des 7 Abs.3 AGB-Banken bzw. 7 Abs.4 AGB- Sparkassen, das pfändbare oder das unpfändbare Einkommen des Schuldners betreffen würden, kommt es nicht an. 2. Ist der Schuldner Mieter von Wohnraum, so sind grds. auch die eingezogenen Wohnraummieten vom Treuhänder zu widerrufen. Soziale Erwägungen stehen dem nicht entgegen, da der Vermieter wegen 112 InsO nicht wirksam (fristlos) kündigen kann. Sofern der Vermieter nach dem erfolgten Lastschriftwiderruf mit der Kaution aufrechnet, kommt eine (fristlose) Kündigung des Vermieters wegen einer etwaigen Nichterfüllung des Kautionswiederauffüllungsanspruches ebenfalls nicht in Betracht; dies ergibt sich jedenfalls aus den 112, 119 InsO. AG Hamburg, Beschluss gI K 272/07, ZInsO 2007, 721ff. Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine unbillige Härte Die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt für den Schuldner keine unbillige Härte dar. Es begründet keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Fachgerichte den besonderen Charakter der Geldstrafe hervorheben und ein Zurückstehen des Strafanspruches nicht aus insolvenzrechtlichen Vorschriften herleiten können. BVerfG, Beschluss vom , 2 BvR 1552/06, ZVI 1/2007, 23 Insolvenzmasse Bestimmung der Höhe des pfändbaren Einkommens: Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsplatz in Österreich 1. Zur Bestimmung der Höhe des pfändbaren Teils des Einkommens, findet bei einem in Deutschland wohnenden, aber in Österreich arbeitenden Schuldner deutsches Recht ( 850 ff. ZPO) Anwendung. 2. Allein der Umstand, dass der Schuldner seine Arbeit in einem anderen Land verrichtet, verändert nicht die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit. Stellt er in diesem Zusammenhang einen Antrag auf Änderung der Bestimmung des pfändbaren Betrages, so ist dafür das Insolvenzgericht in Deutschland zuständig. AG Deggendorf, Beschluss vom und IK 255/03, ZInsO 2007, (Ausgabe 10) Keine gesetzliche Eigentumsvermutung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften Die nach 1362 BGB gesetzliche Vermutung, dass die im Besitz beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner allein gehören, ist auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht entsprechend anzuwenden. BGH IX ZR 92/05, ZVI 6/2007, 306
5 Pfändbarkeit von Bonusleistungen der Krankenkasse Freiwillige Bonusleistungen von Krankenkassen an Bezieher von ALG II sind pfändbar. AG Hanau M 3667/06, ZVI 7/2007, 368 Keine Freigabe von Heizkostenrückerstattungen nach Kontopfändung 1. Bei der Rückerstattung zuviel gezahlter Heizkostenbeiträge handelt es sich nicht um eine wiederkehrende Leistung i.s.v. 850k ZPO. 2. Selbst wenn monatliche Heizkostenvorauszahlungen aus Sozialleistungen erbracht wurden, ist die Erstattung durch den Vermieter keine Sozialleistung. 3. Die Nichtfreigabe der Heizkostenrückerstattung nach erfolgter Kontopfändung stellt auch keine unzumutbare Härte gem. 765a ZPO dar. AG Geldern M 27/99, ZVI 6/2007, 314 Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe der letzten drei Lohnabrechnungen vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners auf gegenwärtiges und zukünftiges Arbeitseinkommen pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, ist der Schuldner nach 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO verpflichtet, außer den laufenden Lohnabrechnungen regelmäßig auch die letzten drei Lohnabrechnungen aus der Zeit vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger herauszugeben. BGH, Beschluss vom VII ZB 58/06, ZVI 2/2007, 63 Geringerer Pfändungsschutz bei einmaligen Abfindungszahlungen als bei laufendem Arbeitslohn 1. Die Pfändungsgrenzen des 850c ZPO für Arbeitseinkommen sind auf einmalige Abfindungssummen nicht anzuwenden. 2. Der für den Pfändungsschutz einmaliger Abfindungszahlungen maßgebliche notwendige Unterhalt i.s.d. 850i ZPO richtet sich grundsätzlich nach den niedrigeren Pfändungsgrenzen des 850d ZPO. LG Köln, Beschluss vom T295/06, ZVI 1/2007, 21 Kein Pfändungsschutz für arbeitsrechtliche Abfindung bei Deckung des notwendigen Unterhalts durch laufende Einkünfte Berechnung der notwendigen Beträge für den Unterhalt von Unterhalts-berechtigten AG Bad Oldesloe M 1397/05, ZVI 9/2007, 470
6 Versagung nach 290 Abs. 1 InsO Allgemein Wirksame Rücknahme eines Versagungsantrags Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann vom beantragenden Gläubiger bis zur Rechtskraft des Versagungsbeschlusses zurückgenommen werden. Eine zuvor ergangene Entscheidung ist nach 269 Abs. 4 ZPO für unwirksam zu erklären. LG Dresden, Beschluss vom T 0032/07, ZInsO 2007, (Ausgabe 10) Versagungsgründe sind bei Bezugsnahme auf Treuhänderbericht ausreichend glaubhaft gemacht Ein auf einen Bericht des Treuhänders an das Insolvenzgericht gestützter Versagungsantrag eines Gläubigers kann nicht als nicht ausreichend glaubhaft gemacht zurückgewiesen werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Bericht des Treuhänders nicht hinrechend bestimmt sein sollte. LG Fulda, Beschluss vom , 3 T 226/06 (rechtskräftig), ZVI 12/2006, 597 Antragsrecht nach 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO für alle Gläubiger, die Forderung angemeldet haben BGH, Beschluss vom , IX ZB 120/05, ZVI 6/2007, 327 Zulässigkeit des nachträglichen Versagungsantrages nach 290 InsO Ein Gläubiger kann sich auch in der Wohlverhaltensperiode noch auf einen Versagungsgrund gem. 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO berufen, wenn dessen titulierte Forderung vom Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig im Vermögensverzeichnis nicht aufgeführt wurde und er deshalb seine Forderung im Insolvenzverfahren nicht angemeldet hat. AG Leipzig, Beschluss vom , 91 IK 1441/03, ZVI 3/2007, Abs. 1 Nr. 2 InsO Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger schriftlicher Angaben auch bei falscher Auskunft gegenüber Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsbeamten Eine schriftliche Erklärung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn eine Urkundsperson dessen mündliche Erklärungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einer öffentlichen Urkunde niederlegt. BGH, Beschluss vom IX ZB 19/05, ZVI 4/2007, 206 Versagung der Restschuldbefreiung bei Verbrauch von Geldern der Sozialagentur für Mietrückstände Unrichtige schriftliche Angaben macht ein Schuldner, der sich unter Vorlage eines Widerrrufsvergleiches von der Sozialagentur Gelder zur Begleichung von Mietrückständen auszahlen lässt, den Vergleich widerruft und die Gelder für sich verbraucht. In diesem Fall ist die Restschuldbefreiung gem. 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu versagen.
7 AG Göttingen IN 2 /06, ZVI 8/2007, 438 Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen nicht angegebener Kreditkartenverbindlichkeiten bei Frage nach monatlichen Krediten 1. Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen falscher Kreditangaben gem. 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO setzt voraus, dass Fragen des Kreditgebers unrichtig beantwortet wurden. 2. Verlangt ein Kreditanbieter Auskünfte nur zu einer bestimmten Forderungsart, dann antwortet der Schuldner nicht falsch, wenn er andere Verbindlichkeiten nicht angibt. 3. Bei formularmäßigen Selbstauskünften gehen unpräzise Fragestellungen zu Lasten des Kreditgebers. AG Hannover IK 311/06 4, ZVI 10/2007, Abs. 1 Nr. 4 InsO Keine Versagung der RSB wegen nicht vollständiger Erfüllung eines gerichtlichen Vergleichs Schließt der spätere Insolvenzschuldner fast zwei Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem gerichtlichen Verfahren einen Vergleich, den er nur teilweise erfüllt, führt dies nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung nach 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO wegen Verzögerung des Insolvenzverfahrens. LG Düsseldorf, Beschluss vom , 25 T 1174/06, ZVI 7/2007, 387 Für die Versagung der Restschuldbefreiung nach 290 Abs. 1 Nr. 4 Var. 3 InsO Ist nur die Verzögerung des eigenen Insolvenzverfahrens ist maßgeblich. Im Rahmen eines auf 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO gestützten Versagungsantrages kann eine Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Sinne der Norm nur dann vorliegen, wenn es um ein eigenes Insolvenzverfahren des Schuldners geht. Ein Verhalten des Schuldners als Geschäftsführer einer GmbH fällt nicht hierunter. AG Hamburg g IN 18/04, ZVI 4/2007, 209 Versagung der Restschuldbefreiung, wenn Schuldner durch Verspielen Vermögen verschwendet und die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat Eine Verschwendung von Vermögen liegt vor, wenn der Schuldner beim Verbrauch oder bei der Weggabe von Vermögenswerten grob gegen ein Gebot der wirtschaftlichen Vernunft verstößt, insbesondere wenn er Ausgaben tätigt, die angesichts seiner Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenkundig und greifbar unangemessen sind oder nicht in einem sinnvollen Verhältnis zum vernünftigerweise zu erwartenden Nutzen stehen. Ein Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit einen Betrag von 2.000,00 Euro beim Glücksspiel einsetzt und verliert, verschwendet Vermögen. Die Einrichtung des Insolvenzverfahrens für natürliche Personen mit dem Ziel der Restschuldbefreiung ist inzwischen durch die Berichterstattung in den öffentlichen Medien allgemein bekannt. Eine Unkenntnis dieser Möglichkeit beruht deshalb regelmäßig auf grober Fahrlässigkeit. AG Duisburg, Beschluss vom , 62 IK 363/06
8 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verschweigens von Forderungen des Schuldners Das Verschweigen zweier Forderungen ist ein Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht ( 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Der Umstand, dass es sich nach Auffassung des Schuldners um schwierig beizutreibende Forderungen handelte, steht ihrer Berücksichtigung bei der Versagungsentscheidung nicht entgegen. Denn es ist nicht Sache des Schuldners, seine Aktiva zu bewerten und vermeintlich für die Gläubiger uninteressante Positionen zu verschweigen. BGH, Beschluss vom IX ZB 11/06, ZInsO 2007, S.96 (Ausgabe 2) Versagung der Restschuldbefreiung bei Bezug von pfändungsfreiem Einkommen über mehr als zwei Jahre Bezieht der Schuldner über zwei Jahre Einkommen im unpfändbaren Bereich, ohne dies dem Treuhänder mitzuteilen liegt darin ein Versagungsgrund gem. 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. AG Göttingen IK 36/03, ZVI 1/2007, 34 Versagung der Restschuldbefreiung bei Nicht-Mitteilung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit und von Provisionseinnahmen gegenüber Treuhänder trotz Stornorisiko von über 90 % 1. Unterrichtet der Schuldner im eröffneten Verfahren den Treuhänder nicht von der Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit, so verletzt er seine Auskunftspflicht. Die Restschuldbefreiung kann dann nach 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt werden. 2. Eine Versagung der Restschuldbefreiung nach 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setzt anders als eine Versagung in der Wohlverhaltenszeit nach 295, 296 InsO keine Gläubigerbenachteiligung durch die Obliegenheitsverletzung voraus. Das die vom Schuldner vermittelten Versicherungen zu über 90 % storniert wurden, ist bei der Beurteilung der Versagungsgründe unbeachtlich. 3. Einnahmen von Euro aus selbstständiger Tätigkeit innerhalb von fünf Monaten sind keine geringfügigen Beträge. 4. Der Verbrauch von Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit zum Lebensunterhalt steht einer Versagung der Restschuldbefreiung zumindest dann nicht entgegen, wenn der Schuldner bereits Arbeitslosengeld oder Gehalt bezieht. AG Offenburg IK 16/03, ZVI 1/2007, 34 Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verschweigens von nicht unerheblichen Einkünften auch bei Beträgen unterhalb der Pfändungsfreigrenze Verschweigt der Schuldner Einkünfte von nicht unbedeutender Höhe im Insolvenzverfahren, so ist ihm die RSB zu versagen. AG Wetzlar IN 75/03, ZVI 10/2007, 536
9 290 Abs. 1 Nr. 6 Versagung der Restschuldbefreiung bei fehlenden Angaben über unterhaltsberechtigtes Kind im Vermögensverzeichnis Führt der Schuldner im Vermögensverzeichnis ein unterhaltsberechtigtes Kind überhaupt nicht auf, dann ist die Restschuldbefreiung nach 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO auf Antrag eines Gläubigers zu versagen. AG Frankfurt IK 723/05, ZVI 4/2007, 211 Keine Versagung der Restschuldbefreiung bei Berichtigung einer Falschangabe vor Insolvenzeröffnung 1. Die Angabe im Vermögensverzeichnis für einen PKW mit nein ist auch dann eine Falschangabe, wenn das Fahrzeug nur einen Erinnerungswert von 1 hat. 2. Falschangaben über Umstände, die keine Auswirkung auf die Insolvenzmasse haben, können nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. 3. Falsche Angaben können vom Schuldner bis zur Eröffnung berichtigt werden. Eine Versagung der Restschuldbefreiung kann dann nicht mehr auf die ursprünglich unzutreffenden Angaben gestützt werden. LG Kleve T 330/06, ZVI 1/2007, 33 Keine Versagung der Restschuldbefreiung bei Berichtigung einer Falschangabe vor Insolvenzeröffnung Nachträgliche Ergänzungen oder Berichtigungen des Schuldners heilen eine Verletzung seiner Erklärungs- und Auskunftspflichten jedoch nur, wenn der Schuldner sie vor Verfahrenseröffnung von sich aus, also aus eigenem Antrieb und freiwillig vornimmt. AG Duisburg IK 9/07, ZVI 9/2007, 481 Keine Versagung der RSB wegen Nichtangabe eines Gläubigers 1. Bei der Nichtangabe von Gläubigern kommt es für die Feststellung der Voraussetzungen des 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO auf die Höhe der Forderung, deren Anteil an der Gesamtverschuldung, die Anzahl der Gläubiger und den Zeitpunkt des letzten Vollstreckungsversuchers bzw. Korrespondenz an. 2. Für das Vorliegen der Voraussetzungen Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit trägt der Gläubiger die Darlegungslast. 3. Bei einem Zeitraum von zweieinhalb Jahren seit der letzten Korrespondenz, einer Gesamtverschuldung von und einer konkreten Forderung von 500 fehlt es bei der Nichtangabe eines Gläubigers regelmäßig an grober Fahrlässigkeit. AG Göttingen, Beschluss vom , 74 IK 411/06, ZVI 6/2007, 330 Keine grob fahrlässige Nichtaufführung eines Gläubigers bei mehr als fünf Jahre alter Forderung Führt ein Schuldner eine mehr als fünf Jahre alte Forderung, die knapp über der Unwesentlichkeitsgrenze von 500 Euro liegt und nur 0,19 % aller Hauptforderungen ausmacht, nicht auf, dann ist sein Verhalten nicht grob fahrlässig.
10 AG Leipzig In 1879/01(rechtskräftig), ZVI 3/2007, 143 Obliegenheiten nach 295 Abs. 1 InsO Allgemein Keine Notwendigkeit der Schuldneranhörung vor Restschuldbefreiungsversagung bei unbekanntem Aufenthalt Eine Anhörung des Schuldners vor der Entscheidung über die Versagung de RSB nach 295, 296 kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn der Schuldner unbekannt verzogen ist. AG Dresden, Beschluss vom , 559 (533) IK 3176/03 (rechtskräftig), ZVI 2007, 331 Keine Erweiterung der Versagungsgründe durch das Insolvenzgericht über die vom Antragsteller geltenden gemachten Gründe Das Insolvenzgericht darf die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Versagungsgründe stützen. BGH, Beschluss vom 8. Februar IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322 (Ausgabe 6) 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO Glaubhaftmachung von Versagungsgründen (Bemühen um Arbeitsplatz) Der abstrakte Hinweis auf die allgemeine Lage des regionalen Arbeitsmarktes reicht zur Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes wegen unzureichender Bemühungen um einen Arbeitsplatz nicht aus. LG Landshut, Beschluss vom T 485/07, ZInsO 2007, 615 (Ausgabe 11) 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO Versagung der Restschuldbefreiung bei Verletzung der Meldepflicht bei Wohnungswechsel 1. Die Restschuldbefreiung ist nach 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu versagen, wenn der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode umzieht und den Wohnungswechsel nicht gemeldet hat. 2. Ist der Schuldner längere zeit nicht erreichbar, dann kann die Restschuldbefreiung nach 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO versagt werden, weil die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht geprüft werden kann. AG Osnabrück, Beschluss vom , 27 IK 26/03 (rechtskräftig), ZVI 2/2007, 89 Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen unterlassener schriftlicher Anzeige einer Beschäftigungsaufnahme und eines Wohnungswechsels bei mehrfacher Telefonnachricht für den Treuhänder und ordnungsgemäßer Ummeldung AG Hannover IK 181/02-7, ZVI 4/2007, 211
GAB. Versagensgründe. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn
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