Flüchtlingspolitische Nachrichten November Vorab: Jeder Euro wird verdoppelt!

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1 Mehr Informationen und Neuigkeiten unter 1 Flüchtlingspolitische Nachrichten November 2015 Vorab: Jeder Euro wird verdoppelt! Wenn Sie im Zeitraum vom bis auf das Konto des Kirchenkreisverbandes Nr bei der KSK Köln (BLZ ) spenden (Stichwort: Kölner Flüchtlingsrat), wird jeder Euro von der Kirche verdoppelt! Mit den (verdoppelten) Spenden wird die Arbeit des Kölner Flüchtlingsrates unterstützt. Den Flyer zur Spendenaktion gibt es im Internet hier: 1. Flüchtlingspolitik Köln und Region 1.1 Demonstration Für das Menschrecht auf Asyl und für Integration die Spaltung der Gesellschaft verhindern! am um 17 Uhr in Köln (Appellhofplatz) Aufruf: Weltweit sind 60 Millionen Menschen auf der Flucht. 86 Prozent der Geflüchteten werden von Entwicklungsländern aufgenommen. Die EU muss ihre Politik der Destabilisierung von Ländern in Krisengebieten durch Waffenexporte und Kriege beenden! Sie schaffen den Grund für Armut und Flucht. Der Terror des IS im Nahen Osten vertreibt die Menschen massenhaft und ist mit dem Massaker in Paris vom 13. November auch in Europa auf grausame Weise angekommen. Alle Menschen sind bedroht und betroffen. Deshalb müssen die EU-Staaten und Deutschland Flüchtlinge aufnehmen und menschenwürdig behandeln. Genau das Gegenteil wird nun angegangen: In Deutschland sind drastische Gesetzesänderungen in Kraft getreten, die das Asylrecht und den Rechtschutz vieler Flüchtlinge aushebeln, Abschiebungen erleichtern, Arbeitsverbote erweitern und Sozialleistungen unterhalb des Existenzminimums zulassen. Und nicht nur das: Weitere Rechte, z.b. im Bereich des Familiennachzugs, sollen nach Plänen der Bundesregierung beschnitten werden, die Türkei soll die EU-Außengrenze stärker als bislang militärisch absichern, damit die Flüchtlingszahlen in Europa sinken, in Afghanistan sollen Gebiete als "sicher" postuliert werden, um Flüchtlinge dorthin abschieben zu können, das Dublin-Verfahren soll unverändert fortgesetzt werden, obwohl es gescheitert ist und die Menschenrechte in einigen EU-Staaten fortgesetzt verletzt werden. Einige Politiker spielen den IS-Terror gegen Flüchtlinge aus. Das ist inakzeptabel und gießt nur Öl ins Feuer von AfD, Pegida und Neonazis, die mit ihrer rassistischen Hetze gegen alle Fremden eine Spaltung der Gesellschaft und ein Klima der Ausgrenzung und Angst schüren. Dagegen wehrt sich die Zivilgesellschaft und muss es noch konsequenter zum Ausdruck bringen! Menschenrechte und Flüchtlingsschutz sind unteilbar. Der Friedensnobelpreisträger EU muss aktiv Aufnahmebereitschaft zeigen und ein einheitliches und gerechtes, auf fairen und rechtstaatlichen Verfahren basierendes, humanitäres Asylsystem schaffen! Wir Kölnerinnen und Kölner engagieren uns für Geflüchtete. Wir wollen das Asylrecht verteidigen und fordern die Rücknahme des Asylbeschleunigungsgesetzes. Wir fordern Bund und Land auf, die Kommunen finanziell und politisch angemessen zu unterstützen. Flüchtlinge brauchen winterfeste Unterkünfte, mehr Wohnungen, Sprachkurse, Bildungsmaßnahmen und schnellst mögliche Hilfestellung bei der Arbeitsmarktintegration! Lasst uns gemeinsam am Tag der Menschenrechte dafür öffentlich eintreten. Demonstration und Kundgebung, Donnerstag, 10. Dezember 2015, 17 Uhr, EL-DE-Haus, Appellhofplatz Kölner stellt sich quer in Kooperation mit Bündnis 90/Die Grünen, Caritasverband für die Stadt Köln e.v., DGB KölnBonn, Diakonie Köln, Die Linke Köln, Verein EL-DE- Haus e.v., Kölner Flüchtlingsrat e.v., Katholikenausschuss in der Stadt Köln, SPD Köln (Stand ) Jahre Therapiezentrum für Folteropfer/Flüchtlingsberatung des Caritasverbandes für die Stadt Köln e.v. In diesem Jahr feiert das Therapiezentrum seinen 30jährigen Geburtstag. Wir gratulieren recht herzlich und wünschen eine weiterhin wunderbare Zusammenarbeit mit der Leiterin, Frau Brigitte Brand-Wilhelmy, und dem gesamten Team! 1.3 Fortbildung zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen und den Neuregelungen des SGB VIII Der Kölner Flüchtlingsrat e.v. veranstaltet am von 14:30 bis 16:30 Uhr eine Fortbildung für Hauptamtliche und versierte Ehrenamtliche zu den o.g. Themen mit Frau Rechtsanwältin Florentine Heiber. Die Veranstaltung findet in den Räumen des Flüchtlingszentrums FliehKraft, Turmstr. 3-5 (2. Etage), Köln (Nippes), statt. Die Teilnahmegebühr beträgt pro Teilnehmer/in 10,- Euro.

2 Mehr Informationen und Neuigkeiten unter 2 Eine Anmeldung an Frau Anna Kress per Mail (kress@koelner-fluechtlingsrat.de) ist obligatorisch. 1.4 Neue Mitarbeiterin beim Kölner Flüchtlingsrat e.v. Unsere neue Kollegin Marlen Vahle ist wie Aische Westermann - zuständig für die Durchführung der Asylverfahrensberatung bzw. des Beschwerdemanagements in der Aufnahmeeinrichtung des Landes NRW für Asylsuchende in Köln-Chorweiler. Ihre Kontaktdaten: Mail: vahle@koelner-fluechtlingsrat.de Tel.: Fertigstellung von Unterbringungsobjekten Im November 2015 werden mindestens vier neue Unterbringungsobjekte (jeweils 2 Hotelbetriebe und 2 Turnhallen) eröffnet. Hier eine nicht abschließende Aufzählung weiterer Objekte: Dezember 2015: Hotel, Mazellenstr. (Altstadt), 57 Plätze Dezember 2015 Januar 2016: ehem. Bürogebäude, Ringstr., Rodenkirchen, 550 Plätze Januar 2016: Systembauweise (abgeschl. Wohneinheiten), Merlinweg (Rondorf), 80 Plätze Systembauweise (abgeschl. Wohneinheiten), Weißdornweg (Rondorf), 80 Plätze Container, Eygelshovener Str. (Sürth), 350 Plätze Container, Berrenrather Str. (Sülz), 65 Plätze ehem. Gewerbehalle, Robert-Perthel-Str. (Longerich), 156 Plätze Leichtbauhalle, Hartdgenbuscher Kirchweg (Ostheim), 400 Plätze Februar 2016: konventioneller Wohnungsbau, Kuckucksweg (Godorf), 80 Plätze konventioneller Wohnungsbau, Potsdamer Str. (Weiden), 80 Plätze Systembauweise (abgeschl. Wohneinheiten), Heinrich-Rohlmann-Str. (Ossendorf), 142 Plätze Container, Max-Planck-Str. (Junkersdorf), 256 Plätze ehem. Bürogebäude, Ostmerheimer Str. (Merheim), 194 Plätze ehem. Gewerbehalle, Mathias-Brüggen-Str. (Ossendorf), 210 Plätze 1.6 Flüchtlinge in Köln Am wurden Flüchtlinge vom Amt für Wohnungswesen untergebracht. Von diesen waren Flüchtlinge der Stadt Köln zugewiesen lebten in Hotelbetrieben, in sog. Notaufnahmeeinrichtungen und in Wohngebäuden unterschiedlicher Qualität. Die Ausländerbehörde registrierte jedoch zum u.a zugewiesene Asylsuchende in der Stadt Köln und Flüchtlinge mit Duldung. Im Laufe des Jahres 2015 wurden unerlaubt eingereiste Personen in der Stadt Köln untergebracht. Zum wurden 973 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Stadt Köln untergebracht. 2. Berichte 2.1 Bundesregierung plant weitere Gesetzesverschärfungen In der Presseerklärung von Pro Asyl vom Frontalangriff auf das individuelle Asylrecht heißt es zum Gesetzesentwurf des Bundesinnenministeriums u.a.: PRO ASYL kritisiert den heute bekannt gewordenen Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern als Frontalangriff auf das individuelle Recht auf Asyl. Das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren soll in den nächsten Tagen bereits im Bundekabinett besprochen und bis zur Weihnachtspause im Bundestag verabschiedet sein. Demnach kann nahezu jeder Asylsuchende einem rechtsstaatlich äußerst bedenklichen Schnellverfahren unterworfen werden. Einer Vielzahl von Asylsuchenden kann vorgeworfen werden, Identitäts- und Reisedokumente mutwillig zu vernichten, falsche Angaben gemacht oder durch Verschweigen wichtiger Informationen über Identität- oder Staatsangehörige getäuscht zu haben. In aller Regel fliehen Flüchtlinge ohne gültige Papiere illegal über die Grenzen. Ihnen deshalb ein faires Asylverfahren zu verweigern ist ein Frontalangriff auf das individuelle Asylrecht, wertet Geschäftsführer Günter Burkhardt. In Schnellverfahren können Fluchtgründe nicht ermittelt werden. Rechtsschutz und die Rechtsweggarantie des Grundgesetzes werden de facto unterlaufen. Die SPD hat zwar die Masseninhaftierung in Transitzonen verhindert. Nun wird das Asylrecht auf kaltem Weg ausgehebelt. Die rechtlichen Folgen sind für die Schutzsuchenden ähnlich. Die Asylsuchenden sollen in den besonderen Aufnahmeeinrichtungen bleiben. Verletzt ein Asylsuchender die Pflicht, sich dort aufzuhalten, sieht das Gesetz vor, dass sein Asylantrag als zurückgenommen gilt. Verstöße gegen die Residenzpflicht dürfen nie und nimmer zum Ausschluss vom Asylverfahren führen, kritisiert Günter Burkhardt. Wer derzeit als Asylsuchender durch Deutschland reist, um Angehörige zu sehen, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die vorgesehene Sanktionierung der Einstellung des Asylverfahrens ist schlicht unverhältnismäßig. Dem Betroffenen droht die Abschiebung ins Herkunfts-

3 Mehr Informationen und Neuigkeiten unter 3 land, wo ihm womöglich Folter und andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen. Weit über die ohnehin problematischen Beschlüsse der Regierungskoalition vom 5. November hinaus wird der Familiennachzug de facto auf Jahre hinaus verhindert. Neu eingeführt wird für Menschen, die subsidiär geschützt sind, eine zweijährige Wartefrist. In der Praxis bedeutet dies jedoch, dass Familien de facto nahezu fünf Jahre lang getrennt sein werden: Bis zur Entscheidung eines Asylantrags kann ein Jahr vergehen. Nach der Entscheidung ist nun eine gesetzliche Wartefrist von zwei Jahren vorgesehen. Angesichts der Visaterminvergabe in deutschen Botschaften ist mit einer in der Regel mehr als einjährigen Wartezeit für einen Termin zu rechnen. Anschließend erfolgt eine oft monatelange Überprüfung der Echtheit der vorgelegten Dokumente. De facto will das Bundesinnenministerium hiermit das Grundrecht als Familie zusammenzuleben für Kriegsflüchtlinge aushebeln. Hier der Referentenentwurf: tz_zur_einfuehrung_beschleunigter_asylverfahren.pdf 2.2 Pro Asyl zu den geplanten Neuregelungen In einer Presseerklärung von Pro Asyl vom heißt es u.a.: PRO ASYL hält an seiner Grundkritik am Gesetzentwurf zur Einführung beschleunigter Asylverfahren fest. Auch wenn auf den ersten Blick einige Verschärfungen aus dem Referentenentwurf von Anfang der Woche herausgenommen wurden, ist der Entwurf gemessen an der aktuellen Gesetzeslage ein weitreichender Einschnitt in das Asylrecht. Flüchtlinge sollen ein Schnellverfahren in besonderen Aufnahmeeinrichtungen durchlaufen, wenn ihnen unterstellt wird, Identitäts- oder Reisedokumente [ ] mutwillig vernichtet oder beseitigt [zu haben], oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen ( 30a Abs. 3 AsylG). Diese Voraussetzung ist uferlos und kann von den Behörden in der Praxis willkürlich angewandt werden. PRO ASYL befürchtet, dass hierunter beispielsweise Flüchtlinge fallen werden, die ohne Pässe über mehrere europäische Staaten nach Deutschland gekommen sind. Ebenso sollen alle sogenannten Folgeantragssteller auch diejenigen, die bereits in Deutschland leben in die Einrichtungen verbracht werden. In der Praxis kann dies dazu führen, dass beispielsweise ein Afghane, der seit mehreren Jahren in Deutschland lebt und hier arbeitet, aus seiner Stadt zwangsweise in die besondere Aufnahmeeinrichtung verbracht wird, wenn er aufgrund der verschlechterten Sicherheitslage in Afghanistan erneut einen Asylantrag stellt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Flughafenverfahren von 1996 klargestellt, dass die Schutzsuchenden bei beschleunigten Sonderverfahren Anspruch auf eine kostenlose asylrechtliche Beratung und anwaltliche Unterstützung haben müssen. Es ist vollkommen unklar, wie diese Beratung fernab der Städte und Ballungszentren gewährleistet werden soll. PRO ASYL geht davon aus, dass der Gesetzesentwurf zahlreiche Fehlentscheidungen durch die Behörden produzieren wird und zugleich faktisch keine rechtsstaatliche Korrektur durch Anwälte und Gerichte vorgenommen werden kann. Die Große Koalition hebelt damit das Asylrecht in der Praxis aus. Abschieben, bevor ein Arzt begutachtet Durch den Gesetzesentwurf wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen ( 60a Abs. 2c AufenthG). Zur Widerlegung der Vermutung bedarf es einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung. Dass diese unverzüglich durch einen Arzt beigebracht werden kann, wird in der Praxis oft nicht möglich sein. Die Verfahren sind so konstruiert, dass Abschiebungen stattfinden werden, bevor ein Arzt die Flüchtlinge untersuchen und eine umfangreiche ärztliche Stellungnahme anfertigen konnte. Die Große Koalition versucht mit dem Entwurf zudem gesundheitliche Gründe, die gegen Abschiebungen sprechen, zu bagatellisieren. Nur noch lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, sollen einer Rückführung entgegenstehen ( 60 Abs. 7 AufenthG). Eine Abschiebung soll möglich sein, wenn eine inländische Gesundheitsalternative (S. 16) im Zielstaat der Abschiebung existieren soll, ungeachtet der Frage, ob diese überhaupt erreichbar ist. Denn eine ausreichende medizinische Versorgung liege auch vor, wenn diese in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist ( 60 Abs. 7 AufenthG). Abgeschobene Flüchtlinge werden jedoch oft nur mit wenig Geld in ihr Herkunftsland verbracht, die Möglichkeit in einen anderen Teil des Landes zu reisen, um medizinische Behandlungen in Anspruch zu nehmen, sind finanziell und praktisch nicht möglich. Die Große Koalition will offenbar so viele Flüchtlinge, wie nur möglich abschieben. Psychische Traumata als Krankheiten zweiter Klasse Psychische Traumata sind oft schwerwiegend und können bei geplanten Abschiebungen zu Suizidversuchen führen. Dennoch erachtet der Entwurf Posttraumatische Belastungsstörungen nicht für schwerwiegend, sofern eine medikamentöse Behandlung möglich ist. Psychologen sind nach Ansicht der Koalition offensichtlich ein Berufsstand minderer Güte, insofern deren Bescheinigungen nicht mehr die Glaubhaftmachung der Erkrankung darlegen können (S. 17). Hier der Gesetzentwurf: < erkl_anhaenge/ _Entwurf_Gesetz_Einfuehrung_beschleunigte_Asylverfah ren_mit_aenderung_nach_r essortbesprechung_mit_begruendung.pdf>

4 Mehr Informationen und Neuigkeiten unter NRW-Erlass zur Beschleunigung der Asylverfahren und Informationen zum Vollzug der Ausreisepflicht: Auch Familien wird der Abschiebungstermin nicht bekannt gemacht Im Erlass des Innenministeriums NRW vom heißt es u.a.: Mit der Umsetzung des Aktionsplans wurde in Nordrhein- Westfalen in der 40. Kalenderwoche begonnen. Zur Umsetzung werden zunächst albanische Asylsuchende, also.menschen aus einem Land mit einer relativ hohen Anzahl von Asylsuchenden (im September 2015 Platz 2 der Herkunftsländer hinter Syrien mit Asylerstanträgen It. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)- Asylgeschäftsstatistik 09/2015) bei zugleich besonders niedriger Schutzquote (derzeit 0,2 % gegenüber bspw. Syrien mit 91,2 % It. BAMF-Asylgeschäftsstatistik 09/2015), verstärkt in vier Landeaufnahmeeinrichtungen untergebracht. Zwei Standorte befinden sich im Rheinland und zwei Standorte in Westfalen/Ostwestfalen/Lippe. Vorgesehen für die Durchführung beschleunigter Verfahren ist an den Standorten die Reservierung von Plätzen für Asylsuchende aus dem Herkunftsland Albanien. Offensichtich unbegründete Asylanträge werden dabei in beschleunigten Verfahren von den BAMF-Außenstellen nach der Zuführung der Asylantragstellerinnen und - antragsteller in der Regel innerhalb von zwei Tagen, in Ausnahmefällen innerhalb von fünf Arbeitstagen entschieden. In unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Mitteilung einer ablehnenden Asylentscheidung wird eine Beratung über die Möglichkeiten einer freiwilligen Ausreise und deren finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten angeboten. Unterbleibt die freiwillige Ausreise, werden abgelehnte albanische Asylsuchende aus diesen Landaufnahmeeinrichtungen heraus abgeschoben. Daneben hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Beschleunigung von Asylverfahren aktuell angekündigt, dass durch das zuständige BAMF in neuen sog. Entscheidungszentren bereits bis Weihnachten viele Altfälle abgearbeitet werden sollen. In der Folge sei mit bundesweit Zehntausenden von abgelehnten Asylbewerbern insbesondere aus dem Balkan zu rechnen, die unser Land verlassen müssen. Im Zeitraum sind insgesamt Personen aus Nordrhein-Westfalen abgeschoben worden. ( ) Hinsichtlich der Durchsetzung der Ausreisepflicht wurde der 59 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom (Bundesgesetzblatt 2015 Teil I Nr. 40, S ff.) dahingehend geändert, dass nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden darf. ( ) Bei Vorliegen von besonderen humanitären Gesichtspunkten (bspw. Bei Familien mit Kindern) soll nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben gem. 59 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz wie folgt verfahren werden: Vor dem geplanten Abschiebetermin sind die Betroffenen nochmals unmissverständlich darüber zu informieren, dass ihre Abschiebung zeitnah bevorsteht. Dabei ist ein Vorlauf von mindestens einer Woche einzuhalten. Der konkrete Abschiebungstermin darf dabei nicht angekündigt werden. Darüber hinaus sind sie darauf hinzuweisen, dass von der zeitnahen Abschiebung nur dann abgesehen werden kann, wenn die Betroffenen glaubhaft machen können, nunmehr von einer freiwilligen Ausreisemöglichkeit Gebrauch machen zu wollen. Die Glaubhaftmachung kann insbesondere durch Antragstellung auf Förderung der freiwilligen Ausreise gem. REAG/GARP- Programm (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG) / Government Assisted Repatriation Programme (GARP)) erfolgen. Die v. g. Unterrichtung der Betroffenen ist aktenkundig zu machen. ( ) Weiterhin hat das Bundesministerium des Innern (BMI) den Ländern am / ein Ihnen von mir bereits mit vom übermitteltes Merkblatt mit Verfahrenshinweisen für Charterflüge zur freiwilligen Rückkehr/Ausreise oder zum Vollzug von Abschiebungen von abgelehnten Asylbewerbern nach Albanien erstellt. Hiernach können mit Sammelchartern freiwillig ausreisende und zwangsweise rückgeführte Albaner fortan mit EU-Passersatzdokument (EU-Laissez Passer) nach Albanien einreisen/rückgeführt werden. Das BMI informierte zugleich, dass sich auf Initiative des Bundes (mit Schreiben des Bundesministers des Auswärtigen und des Bundesministers des Innern vom 20. Oktober 2015) alle sechs Staaten des westlichen Balkans (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien) vorübergehend mit einer Rückführung in diese Staaten aus Deutschland mittels EU-Laissez passer anstelle der jeweiligen nationalen Passersatzpapiere einverstanden erklärt haben. Zudem soll auch die Feststellung der Identität ausreisepflichtiger Personen vorübergehend in Deutschland stattfinden, so dass hierfür vorübergehend Rückübernahmeersuchen an die Zielstaaten obsolet sind. Um den Ausländerbehörden bei der praktischen Umsetzung dieser neuen Möglichkeiten die Arbeit zu erleichtern, sollen sowohl das Bundespolizeipräsidium als auch das Auswärtige Amt (AA) über die deutschen Vertretungen in den Zielstaaten koordinierend in die Rückführungen eingebunden sein. Im Übrigen bleiben jedoch bestehende Zuständigkeiten der Länder unberührt. 2.4 Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) Der neue 63a Asylgesetz ( Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ) lautet: (1) Einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat, wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ausgestellt. Diese enthält die Angaben zur Person und ein Lichtbild des Ausländers sowie die Bezeichnung der Aufnahmeeinrichtung, in die sich der Ausländer zur Asylantragstellung unverzüglich zu begeben hat. (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auf längstens einen Monat zu befristen. Sie soll ausnahmsweise um jeweils längstens einen Monat verlängert werden, wenn 1. dem Ausländer bis zum Ablauf der Frist nach Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Halbsatz 1 kein Termin

5 Mehr Informationen und Neuigkeiten unter 5 bei der Außenstelle des Bundesamtes nach 23 Absatz 1 genannt wurde, 2. der dem Ausländer nach 23 Absatz 1 genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes außerhalb der Frist nach Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Halbsatz 1 liegt oder 3. der Ausländer den ihm genannten Termin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht wahrnimmt. (3) Zuständig für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 1 sind die in 18 Absatz 1 und 19 Absatz 1 bezeichneten Behörden sowie die Aufnahmeeinrichtungen. Zuständig für die Verlängerung nach Absatz 2 Satz 2 ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk der Ausländer sich aufzuhalten verpflichtet ist oder Wohnung zu nehmen hat, in Ermangelung einer solchen Verpflichtung ist es die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer tatsächlich aufhält. In Fällen, in denen vor der Antragstellung bereits eine Erfassung personenbezogener Daten beim Bundesamt erfolgt, kann die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1 oder deren Verlängerung nach Absatz 2 Satz 2 auch vom Bundesamt vorgenommen werden. (4) Die Gültigkeit der Bescheinigung nach Absatz 1 endet mit Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Absatz 2 Satz 2, mit Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach 63 oder mit dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nach 67. Bei Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird die Bescheinigung nach Absatz 1 eingezogen. Zuständig für die Einziehung ist die Behörde, welche die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausstellt. Hier eine Zusammenfassung von Aussagen des Innenministeriums NRW bezüglich der BÜMA: Die Aufenthaltsgestattung entsteht grundsätzlich nicht erst mit der Stellung des Asylantrages, sondern bereits mit der Äußerung des Asylgesuchs Das Asylgesuch kann mit der BÜMA nachgewiesen werden. In den 90er Jahren vereinbarten Bund und Länder die Inhalte, die in der BÜMA festgehalten werden müssen. Sie muss danach die Easy- Registriernummer, die Gültigkeitsdauer, ein Lichtbild sowie die Personaldaten (nach eigene Angaben) enthalten. Nach der Datenlage des BAMF wird dort außerdem der Zeitpunkt der Asylantragstellung in die BÜMA eingetragen. Die BÜMA s sind in NRW einheitlich. Für die Sicherung der allen Asylbewerbern zustehenden Rechte reicht das zur Gestattung führende Asylgesuch ( 55 AsylG) aus, das wiederum durch die BÜMA ( 63a) nachgewiesen wird. Nach geltendem Recht setzt die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung voraus, dass ein Asylantrag gestellt worden ist. Wenn ein Ehepartner bei Registrierung darauf hinweist, dass bereits ein Ehepartner mit MÜMA irgendwo im Land ist, dann wird dies bei Erstzuweisung berücksichtigt. Nach 59a Abs. 1 AsylG erlischt die räumliche Beschränkung, wenn sich der Ausländer seit 3 Monaten erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Der gestattete Aufenthalt beginnt mit dem Zeitpunkt des Asylgesuchs, der mit der BÜMA bescheinigt wird. 2.5 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes NRW stellt in einem Schreiben vom an alle Jugendämter in NRW zur Inobhutnahmeverpflichtung klar: Minderjährige Flüchtlinge sind gemäß Jugendhilferecht dann unbegleitet, wenn weder personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland leben. Ein bloßes Verwandtschaftsverhältnis reicht nicht aus, um den Tatbestand einer begleiteten Einreise festzustellen. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge müssen gemäß Jugendhilferecht, sowie der Neuregelung, die zum 01. November 2015 in Kraft getreten ist, vorläufig in Obhut genommen werden. Die Jugendämter sind über das dann folgende Verfahren informiert. Eine Inobhutnahme erfordert nicht die Trennung von den begleitenden Familienmitglieder. Ein Verbleib in den Erstaufnahmeeinrichtungen zusammen mit den begleitenden Familienmitgliedern kann dann erfolgen, wenn das Jugendamt seinem Schutzauftrag gegenüber den in Obhut genommenen Kindern und Jugendlichen nachkommt. In Bezug auf das neue Verteilungsverfahren führt das Ministerium u.a. aus: Ab dem 02. November wird die Landesstelle zur Verteilung von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen (Landesstelle NRW) beim Landesjugendamt Rheinland alle unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge, die neu einreisen, einem Jugendamt zur endgültigen Inobhutnahme zuweisen. Damit werden für die o.g. Fallkonstellationen künftig zwei Zuweisungsentscheidungen vorgenommen. Zum einen eine der Bezirksregierung Arnsberg, die für die begleitenden Familienmitglieder gilt, und zum anderen eine der Landesstelle NRW für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge. Im Interesse des Kindeswohls müssen in diesen Fallkonstellationen im Regelfall gleichartige Zuweisungsentscheidungen der jeweils zuständigen Behörden erfolgen. MIK und MFKJKS haben sich für die kurzfristige Umsetzung darauf verständigt, dass zunächst die Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg die leitende Entscheidung für die Zuweisung durch die Landesstelle NRW ist. ( ) Über Verfahrensabsprachen hinaus bitten wir alle beteiligten, vor Ort einen strukturierten Kontakt zwischen den Einrichtungen und den Jugendämtern bzw. den beteiligten kommunalen Behörden herzustellen. In der Vergangenheit hat sich bei in den Unterbringungseinrichtungen des Landes/Notunterkünften eintreffenden Personengruppen herausgestellt, dass der Umstand unbegleiteter minderjähriger Flüchtling teilweise zu spät erkannt wurde. In der Folge unterblieb eine zeitnahe Unterrichtung des zuständigen Jugendamtes. Die Unterbringungseinrichtungen sowie die vor Ort tätigen Flüchtlingsberatungseinrichtungen werden daher gebeten, besonders darauf zu achten, ob minderjährige Flüchtlinge ohne Begleitung eingereist sind. Dies gilt auch in den Fällen, in denen noch keine Registrierung stattgefunden hat. Sollte der Umstand unbegleitet eingereist festgestellt werden oder

6 Mehr Informationen und Neuigkeiten unter 6 konkrete Anhaltspunkte auf diesen Umstand hindeuten, bitten wir, umgehend Kontakt mit dem örtlich zuständigen Jugendamt aufzunehmen. Das Jugendamt ist in diesem Fall verpflichtet, die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme zu prüfen und ggf. eine vorläufige Inobhutnahme vorzunehmen. 2.6 Erteilung von Arbeitserlaubnissen In einer von Claudius Voigt (GGUA e.v., Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung) vom heißt es u.a.: Momentan mehren sich die Rückmeldungen, dass Ausländerbehörden bei der Erteilung von Arbeitserlaubnissen immer häufiger ablehnen, weil sie das Gesetz so auslegen, als gebe es kein Ermessen mehr. Das muss oft nicht sein - entspricht aber dem Geist, den das "Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz" zumindest zwischen den Zeilen verströmt. Konstellation 1: Eine Arbeitserlaubnis wird verweigert bei Menschen, die noch keinen Asylantrag gestellt haben (also im Besitz einer BüMA sind). Das Argument der ABH: Eine Arbeitserlaubnis dürfe erst erteilt werden, wenn drei Monate ab Asylantragstellung vergangen seien. Das ist falsch. Denn: Laut Auskunft der Bundesregierung hat die BüMA die gleiche Wirkung wie eine Aufenthaltsgestattung, da der Aufenthalt ab "Asylgesuch" gem. 55 Abs. 1 AsylVfG automatisch als gestattet gilt. Die Aufenthaltsgestattung selbst hat lediglich deklaratorischen Charakter. Das heißt: Ab Asylgesuch und BÜMA-Erteilung beginnt die Dreimonatsfrist für den Arbeitsmarktzugang. Es gibt dazu einen hilfreichen Erlass aus Nds, der das sehr eindeutig feststellt und eine Antwort der Bundesregierung, die das auch so sieht: monaten-nach-asylantragstellung-zugang-zuarbeitsmarkt-und-aufhebung-der-residenzpflicht-auchwenn-keine-aufenthaltsgestattung-ausgestellt-wurde/ Frage 3 Als Beispiel hier auch das Zitat aus einem Schreiben einer Ausländerbehörde, die zunächst die Arbeitserlaubnis verweigert hatte, und dann nach Intervention folgendes schrieb: "(...)die Bezirksregierung Münster schließt sich der Auffassung des Landes Niedersachsen an. Somit beginnt die 3-Monat-Frist mit Ausstellung der BÜMA. Wir werden die Stellenbeschreibung von Frau xxx somit an die ZAV weiterleiten und anschließend über die Arbeitserlaubnis entscheiden. Die gilt selbstverständlich auch bei allen anderen gleichgelagerten Sachverhalten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag (...)" Konstellation 2: Eine Arbeitserlaubnis wird verweigert - oder eine bestehende sogar widerrufen - mit dem Argument, Menschen aus den so genannten sicheren Herkunftsstaaten (Serbien, Mazedonien, Bosnien, Kosovo, Albanien, Montenegro, Ghana, Senegal) dürfe keine Arbeitserlaubnis mehr erteilt werden. Das ist falsch. Denn: Eine Arbeitserlaubnis darf nur dann nicht mehr erteilt werden, wenn Menschen aus den so genannten sicheren Herkunftsstaaten einen Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben ( 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG) oder wenn Menschen aus den so genannten sicheren Herkunftsstaaten eine Duldung besitzen und ihr nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt worden ist. ( 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG). Entsprechend der oben genannten Logik muss hierbei als Zeitpunkt der Asylantragstellung ebenfalls der Zeitpunkt der Registrierung (also BüMA-Erteilung) gelten - denn die Betroffenen können wohl kaum für die lange Wartezeit, die das BAMF produziert, bestraft werden. Das Land Niedersachsen etwa hat dies in einer Mail an die ABHen klargestellt: "Ein Asylantrag liegt gem. 13 Abs. 1 AsylG vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländer entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des 3 Abs. 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des 4 Abs. 1 droht. Damit kann nicht auf die - derzeit nur sehr zeitverzögert stattfindende förmliche Asylantragstellung beim BAMF abgestellt werden. Für Fragestellungen im Zusammenhang mit Rechten und Pflichten von Asylantragstellern ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese ab dem Zeitpunkt bestehen, zu dem eine Registrierung durch die LAB NI erfolgt ist." Eine Arbeitserlaubnis kann also in den allermeisten Fällen weiterhin erteilt werden. Konstellation 3: Eine Arbeitserlaubnis für eine betriebliche Ausbildung mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung wird abgelehnt, weil die betreffende Person bereits 21 Jahre oder älter ist. Dies sei leider nicht möglich. Das ist falsch. Denn: Für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis ist das Alter irrelevant. Lediglich für die Frage, ob für die Zeit einer Ausbildung oder eines Studiums eine Ermessensduldung gem. 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG erteilt wird, kann das Alter eine Rolle spielen. Aber auch hier gilt: Die Altersgrenze ist nur relevant, wenn es um die Duldungserteilung aus "dringenden persönlichen" Gründen geht. Die Ausländerbehörde kann die Duldung jedoch auch aus "erheblichen öffentlichen Interessen" oder "dringenden humanitären Gründen" für die Zeit der Ausbildung erteilen. Für diese Kriterien spielt die Altersgrenze sowie die Zugehörigkeit zu einem so genannten sicheren Herkunftsstaat keine Rolle. Es gibt hierzu einen Erlass des Landes NRW, der eine Duldungserteilung für die Zeit der Ausbildung ermöglicht - ohne Altersgrenze und ohne Ausschluss bestimmter Herkunftsstaaten:

7 Mehr Informationen und Neuigkeiten unter Auch wenn die Duldung erteilt werden muss, weil die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, spielt das Alter keine Rolle. Für die Zeit nach der Ausbildung gibt es zudem ausdrücklich die Aufenthaltserlaubnis nach 18a AufenthG. Konstellation 4: Eine Arbeitserlaubnis wird verweigert mit dem Argument, die Wartefrist sei nun auf sechs Monate verlängert worden oder bei Menschen aus den so genannten sicheren Herkunftsstaaten sogar dauerhaft. Das ist falsch. Denn: Es besteht nur dann eine längere Wartefrist als drei Monate, wenn auch eine Pflicht zum Wohnen in einer Landes-Aufnahmeeinrichtung für länger als drei Monate besteht ( 61 AsylG). Gem. 47 Abs. 1 AsylG kann diese Pflicht längstens bis zu sechs Monate bestehen aber auch nur dann, wenn das Bundesland dies so handhabt. Wenn vorher eine Zuweisung in eine Kommune erfolgt oder schon erfolgt ist, besteht damit keine Pflicht mehr in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Unter Aufnahmeeinrichtung sind nur die Landesaufnahmeeinrichtungen zu verstehen, nicht die kommunalen Gemeinschaftsunterkünfte. Jede Person, die einer Kommune zugewiesen worden ist, unterliegt nicht mehr der Wartefrist, wenn sie seit der ersten Registrierung drei Monate in Deutschland lebt. Das gleiche gilt für neu Asylsuchende aus den so genannten sicheren Herkunftsstaaten. Auch wenn für sie nun normalerweise eine unbefristete Pflicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung besteht: Falls eine Zuweisung in eine Kommune erfolgt, ist die Wartefrist für den Arbeitsmarktzugang beendet, wenn sie seit der ersten Registrierung drei Monate in Deutschland leben. In diesen Fällen wäre nur noch dann ein zwingendes Arbeitsverbot gegeben, wenn sie nach dem 31. August einen Asylantrag gestellt haben sollten (siehe Konstellation 2). Konstellation 5: bei der deutschen Botschaft ein nationales Visum beantragt wird in den letzten 24 Monaten keine Leistungen nach dem AsylbLG bezogen worden sind. Auch wenn in den letzten 24 Monaten AsylbLG- Leistungen bezogen worden sind, kann dennoch ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung erteilt werden, wenn die Person zwischen dem 2. Januar 2015 und dem 23. Oktober 2015 "einen Asylantrag gestellt haben, sich am 24. Oktober 2015 gestattet, mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet aufgehalten haben und unverzüglich ausreisen." Auch hier gilt: Der Asylantrag ist gleichzusetzen mit dem Asylgesuch, also der ersten Registrierung und der BüMA- Erteilung. Das Land Niedersachsen hat dies in einem Rundschreiben klargestellt: "Da jedoch gerade diesem Personenkreis die neue Möglichkeit der legalen Arbeitsmigration offen stehen soll, hat das Bundesministerium des Innern auf meine Nachfrage und in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitgeteilt, dass mit der (wie auch immer vor Ort ausgestalteten) Registrierung des Asylsuchenden von einem Asylantrag im Sinne dieser Regelung auszugehen ist. Um den erforderlichen Nachweis im Rahmen eines späteren Visumverfahrens erheblich zu erleichtern, bitte ich, den in Frage kommenden Betroffenen formlos zu bescheinigen, dass sie die in 26 Abs. 2 Satz 4 Beschäftigungsverordnung genannten Voraussetzungen erfüllen. Mehr Material: aktualisierte tabellarische Übersicht Arbeitserlaubnis für Menschen mit BüMA, Aufenthaltsgestattung und Duldung aktualisierte tabellarische Übersicht: Praktikum für Menschen mit BüMA, Aufenthaltsgestattung und Duldung 4. Literatur Wolfgang Grenz, Julian Lehmann, Stefan Keßler, Schiffbruch Nach der neuen Regelung des 26 Abs. 2 BeschV können ab dem 1. Januar 2016 Menschen aus Serbien, Mazedonien, Bosnien, Albanien, Montenegro und Kosovo (wieder-)einreisen und unabhängig von der Qualifikation ein Visum und anschließend eine Aufenthaltserlaubnis nach 18 AufenthG zum Zwecke der Beschäftigung erhalten, wenn sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot haben die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat (Vorrangprüfung und Prüfung der Beschäftigungsbedingungen) - Ausnahmen hiervon gelten in bestimmten Fällen für Menschen mit Hochschulabschluss oder einer qualifizierten Berufsausbildung in einem Mangelberuf

8 Mehr Informationen und Neuigkeiten unter 8 Taschenbuch, Knaur TB , 208 S. ISBN: ,99 Das Versagen der europäischen Flüchtlingspolitik Spätestens seit den Unglücken vor Lampedusa im Herbst 2013, bei denen über sechshundert Flüchtlinge starben, ist klar: Die europäische Flüchtlingspolitik versagt. Dabei haben sich die Regierungen der Europäischen Union eigentlich darauf geeinigt, ein gemeinsames Asylsystem zu schaffen. Doch während die europäischen Binnengrenzen fallen, werden die Außengrenzen undurchlässig. Wer es trotzdem bis nach Europa schafft, den erwarten oft ein mangelhaftes Asylverfahren und unzumutbare Lebensbedingungen - auch in Deutschland. Die Asylexperten Wolfgang Grenz, Julian Lehmann und Stefan Keßler machen deutlich: Europa betreibt eine fehlgeleitete Flüchtlingspolitik, die das Leben und die Rechte der Flüchtlinge aufs Spiel setzt. 5 Termine , 10:00 bis 17:00 Uhr: Tagung Perspektiven eröffnen. Zur Unterstützung und Integration von Flüchtlingen, Ort. MüTZe Bürgerhaus, Berlinerstr. 77, Köln. Veranstalter: Thomas-Morus-Akademie Bensberg, Katholische Akademie im Erzbistum Köln. Anmeldung schriftlich an die o.a. Akademie (Tel.: 02204/408472, akademie@tma-bensberg.de). Die Kosten betragen 20,00 Euro , 17 Uhr: Demonstration und Kundgebung Für das Menschrecht auf Asyl und für Integration die Spaltung der Gesellschaft verhindern! am in Köln (Appellhofplatz). Siehe Punkt 1.1

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