Stadt Mönchengladbach Der Oberbürgermeister Fachbereich Stadtentwicklung und Planung

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1 Stadt Mönchengladbach Der Oberbürgermeister Fachbereich Stadtentwicklung und Planung Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes R Nr in Textform Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 Baugesetzbuch (BauGB) Plangebiet : Stadtbezirk Süd Rheydt, Gebiet zwischen Mühlenstraße, Wilhelm-Strater-Straße, Hauptstraße und Friedrich-Ebert-Straße. 1. Ausfertigung Stand:

2 Begründung zur 1.Änderung des Bebauungsplanes R Nr in Textform - Seite 2 Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes R Nr in Textform Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 Baugesetzbuch (BauGB) Die 1. Änderung des Bebauungsplanes R Nr betrifft ein Gebiet im Stadtbezirk Süd, Rheydt, Gebiet zwischen Mühlenstraße, Wilhelm-Strater-Straße, Hauptstraße und Friedrich- Ebert-Straße. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes R Nr wird im vereinfachten Verfahren gemäß 13 BauGB - in Textform - durchgeführt. Städtebauliche und planungsrechtliche Ausgangssituation Der Bebauungsplan R Nr ist durch Bekanntmachung am in Kraft getreten und setzt neben Fläche für Kerngebiet (MK) öffentliche Straßenverkehrsflächen fest. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes R Nr bezieht sich auf die im Bebauungsplan festgesetzten Kerngebiete (MK). Der Bebauungsplan R Nr beinhaltet gemeinsam mit anderen Plänen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die städtebauliche Gestaltung der zentralen Hauptgeschäftsbereiche der Rheydter Innenstadt. Er ist daher u.a. im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 1009a, für den zeitgleich eine 1. Änderung in Textform durchgeführt wird, zu betrachten sowie den Durchführungsplänen R Nr und R Nr. 1009, für die Bebauungspläne aufgestellt werden sollen. Für den südlich des Plangebietes gelegenen Bereich zwischen Friedrich-Ebert-Straße und Harmoniestraße wird derzeit das Bebauungsplan- Verfahren Nr. 713/S durchgeführt, welches in Kürze Satzungsbeschluss erreichen wird. Mit dem vom Rat der Stadt Mönchengladbach im Jahre 2008 beschlossenen Innenstadtkonzept Rheydt und durch die Aufnahme der Innenstadt in das Städtebauförderprogramm Soziale Stadt bieten sich umfassende Möglichkeiten, das Rheydter Zentrum aufzuwerten. Zurzeit werden erhebliche öffentliche Investitionen getätigt, um die Maßnahmen des Innenstadtkonzeptes umzusetzen. Die beschriebenen Maßnahmen ziehen in größerem Umfang auch private Investitionen nach sich. Anlass und Ziele der Planung Das Plangebiet liegt überdies zu einem Großteil innerhalb des Hauptgeschäftszentrums Rheydt gemäß dem Nahversorgungs- und Zentrenkonzept der Stadt Mönchengladbach von Dieses gilt es insbesondere in seinen Randbereichen zu stärken und seine Funktionsfähigkeit für Rheydt und die Gesamtstadt zu erhalten. Hierbei geht es um die Erhaltung eines breiten und qualitätsvollen Einkaufsangebotes, ergänzender Dienstleistungen sowie einer hohen Aufenthaltsqualität (z.b. auch für den so genannten Tellmannplatz ). Die Funktion als Hauptgeschäftszentrum ist jedoch durch die vermehrte Ansiedlung von Vergnügungsstätten (wie z.b. Spielhallen, Nachtbars, Varietees, Diskotheken, Betriebsformen zur Darstellung sexueller Handlungen, Sex-Kinos, Swinger-Clubs, etc.), Wettbüros und Wettannahmestellen sowie Wohnungsprostitution gefährdet. Ähnliche Wirkungen haben Betriebe, die sexuelle Dienstleistungen anbieten (wie z.b. Bordelle und bordellartige Betriebe, gewerbliche Zimmervermietung, gewerbliche Zimmervermietungen, etc.) und Einzelhandel mit einem Schwerpunkt auf Artikeln mit sexuellem Charakter (wie z.b. Sex- und Porno-Shops, Erotik- Fachmärkte, etc.).

3 Begründung zur 1.Änderung des Bebauungsplanes R Nr in Textform - Seite 3 Planungsziel ist daher, in diesem zentralen Bereich der Rheydter Innenstadt in den Kerngebieten (MK) die Stärkung einer verträglichen Mischung aus Wohnen, Gastronomie und Handel zu fördern, städtebauliche Fehlentwicklungen zu vermeiden und die städtebaulichen Entwicklung i. S. des 7 (Kerngebiete) der Baunutzungsverordnung in der zurzeit gültigen Fassung durch Ausschluss von Vergnügungsstätten, Wettbüros und Wettannahmestellen, Wohnungsprostitution, Einzelhandelsbetrieben deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind sowie Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleitungen und Darbietungen dienen, zu lenken. Zur Sicherung dieser oben beschriebenen städtebaulichen Ziele und weiteren Entwicklungen ist die 1. Änderung des Bebauungsplanes R Nr in Textform erforderlich, um mit entsprechenden ergänzenden Festsetzungen die beabsichtigten Ziele durchzusetzen. Planungsrechtliche Festsetzungen Diese erforderliche Änderung basiert auf dem 1 Abs. 4 der BauNVO, der eine Gliederung der Baugebiete ermöglicht. Diese Gliederung wird erreicht durch den Ausschluss der oben genannten Nutzungen gemäß 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO. Durch die Änderung wird, was die Art der baulichen Nutzung betrifft, die BauNVO auf die zurzeit gültige Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert durch Gesetz am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), umgestellt. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes R Nr der Stadt Mönchengladbach in Textform setzt fest, dass in ihrem Geltungsbereich gemäß 7 der aktuellen BauNVO gemäß 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO Vergnügungsstätten, Wettbüros sowie Wettannahmestellen, Einzelhandelsbetriebe, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, sowie Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleitungen und Darbietungen dienen, und Wohnungsprostitution, nicht zulässig sind. Für den gemäß 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO angestrebten Ausschluss einzelner Nutzungen und bestimmter Arten von Nutzungen werden die folgenden besonderen städtebauliche Gründe angeführt: Verhinderung einer Abwertung des Stadtquartiers (sog. Trading-Down-Effekt ) und somit Stärkung des Hauptgeschäftszentrums von Rheydt Die negativen Auswirkungen der genannten Nutzungen liegen in erster Linie in dem Verdrängungseffekt gegenüber den anderen Hauptnutzungen wie Einzelhandel, Dienstleistung, Gastronomie, Gewerbe, etc. Dieser sog. Trading-Down-Effekt entsteht durch die Konkurrenz zwischen Betrieben mit typischerweise geringem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher Ertragsstärke (z.b. Spielhallen, Wettbüros, Wettannahmestellen) und den übrigen, vorhandenen Nutzungen. Durch massive Ansiedlungsversuche von Vergnügungsstätten, Wettbüros, Wettannahmestellen Einzelhandelsbetrieben, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, sowie Betrieben, die gewerblich betriebene sexuelle Dienstleistungen anbieten und Wohnungsprostitution, droht die Gefahr der Verödung. Die Kunden der Vergnügungsstätten, wie z.b. Spielhallen, Wettbüros und Wettannahmestellen, stellen zudem nur in beschränktem Maße eine potentielle Kundschaft für die benachbarten Läden und die Gastronomiebetriebe dar. Wettannahmestellen, die - wie die Praxis zeigt - oftmals als Eingangsstufe zum Wettbüro zu betrachten sind, sollen ebenfalls ausgeschlossen werden, nicht jedoch konzessionierte Lotto- und Totoannahmestellen sowie Rennwettbüros. Diese Annahmestellen finden sich regelmäßig in Verbindung mit Einzelhandelsgeschäften, bei denen typischerweise der bloße Erwerb einer Dienstleistung oder Ware im Vordergrund steht. Anders ist dies z.b. bei Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Wettbüros und

4 Begründung zur 1.Änderung des Bebauungsplanes R Nr in Textform - Seite 4 Wettannahmestellen, wo zusätzlich insbesondere der Reiz des Wettens und des Entgegenfieberns eines möglichen Gewinns im Vordergrund steht. Darüber hinaus gehen von den Vergnügungsstätten auf Grund der konkret angebotenen Freizeitgestaltung negative Auswirkungen auf besonders schutzwürdige Nutzungsarten, wie insbesondere die im Rheydter Zentrumsbereich stark ausgeprägte Wohnnutzung, aus. Die Häufung solcher Negativnutzungen fördert somit nicht nur den Abwärtstrend der Geschäftslagen und die Wertminderung des gesamten Immobilienstandortes und letztlich Leerstand, sondern hat insbesondere auch negative Einflüsse auf das innerstädtische Wohnen, welches durch die Konzentration von z.b. Sex- und Pornoshops, Erotikmärkten, Bordellen und bordellartigen Betriebe und Wohnungsprostitution letztendlich aus dem Rheydter Zentrumsbereich immer mehr verdrängt würde und zur Verödung der Innenstadt führen würde. Die innerstädtischen Geschäftslagen, die durch ihre Ladenlokale mit ausstellenden, einladenden Schaufenstern oder einladenden Gastronomiebetrieben entlang eines öffentlichen Straßenraums erst ihr Potential entwickeln, werden durch z. B. Spielhallenfronten in ihrer Vitalität gestört. Die Beeinträchtigung des Stadt- und Straßenbildes sowie ein Imageverlust des Gesamtgebietes kommen als negativen Auswirkungen hinzu. Der Tendenz der Verwahrlosung und Verunstaltung soll mit dem Ausschluss der benannten Nutzungen vorgebeugt werden. Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung des Bereiches, die in der Vergangenheit unternommen wurden und zurzeit durchgeführt werden auch mit öffentlichen Mitteln würden mit solchen Entwicklungen entwertet und konterkariert. Stärkung der vorhandenen Nutzungsmischung Städtebauliches Ziel ist die Erhaltung der Vielfalt an Funktionen in der Mitte des Stadtteiles Rheindahlen als Mischung von Einzelhandel, Dienstleistung, Gastronomie, Kultur und Wohnen. Dies bedeutet auch eine Stärkung der Wohnfunktion als Beitrag zur Lebendigkeit des Zentrums, gerade in den Randbereichen der zentralen Versorgungsbereiche. Das Plangebiet trägt dieser Zielsetzung mit seiner städtebaulichen und funktionalen Nutzungsmischung Rechnung. Die ausgeschlossenen Nutzungen sind aufgrund von Immissionen und den oben beschriebenen Effekten besonders mit dem vorhandenen Wohnen in hohem Maße unverträglich. Es ist den Betreibern von Vergnügungsstätten wie z.b. Spielhallen, Wettbüros, Betriebe mit Sexdarbietungen und Diskotheken sowie z.b. Porno-, Sex-Shops und Erotik-Fachmärkten und z.b. bordellartigen Betrieben und Wohnungsprostitution zuzumuten, dass sie sich auf Lagen außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche konzentrieren, die innerhalb der als Kerngebiet im Flächennutzungsplan dargestellten Bereiche immer noch als innerstädtisch anzusehen sind. Durch die öffentlich geförderten Maßnahmen soll sich das Rheydter Zentrum auch weiterhin in die gewünschte Richtung entwickeln. Sie sollen dem Einzelhandel auch weiterhin Impulse zu Eigeninitiativen geben. Es ist daher für die weitere städtebauliche Entwicklung des Zentrumsbereiches von entscheidender Bedeutung, dass die gewünschte Entwicklung nicht gestört und verfälscht wird. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes R Nr in Textform setzt daher fest, dass in ihrem Geltungsbereich gemäß 7 der aktuellen Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß 1 (5) der BauNVO in Verbindung mit 1 (9) BauNVO Vergnügungsstätten, Wettbüros und Wettannahmestellen sowie Wohnungsprostitution, Einzelhandelsbetriebe deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind sowie Anlagen und Betriebe die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleitungen und Darbietungen dienen, nicht zulässig sind. Es ist andererseits den Betreibern von Vergnügungsstätten wie z.b. Spielhallen, Wettbüros, Betriebe mit Sexdarbietungen und Diskotheken sowie z.b. Porno-, Sex-Shops und

5 Begründung zur 1.Änderung des Bebauungsplanes R Nr in Textform - Seite 5 Erotik-Fachmärkten und z.b. bordellartigen Betrieben und Wohnungsprostitution zuzumuten, dass sie sich auf Lagen außerhalb der festgelegten Geschäftsachsen konzentrieren, die innerhalb der als Kerngebiet im Flächennutzungsplan dargestellten Bereiche immer noch als zentral gelten. Wahl des Verfahrens Das vereinfachte Verfahren gemäß 13 BauGB kann angewandt werden, da die Grundzüge der Planung durch die Änderung nicht betroffen sind. Durch den in Textform vorgenommenen Ausschluss lediglich einzelner Nutzungen bzw. Nutzungsarten ist die Zweckbestimmung des Baugebietes Kerngebiet nicht betroffen. Eine grundsätzlich von der ursprünglichen Planung abweichende städtebauliche Zielsetzung wird somit nicht angestrebt. Ferner wird durch die rein textliche Änderung weder die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, noch werden die in 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BauGB genannten Schutzgüter beeinträchtigt. Insbesondere kann bei Durchführung des vereinfachten Verfahrens von der Erstellung des Umweltberichtes und von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß 3 Abs. 1 bzw. 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Die Belange der Umwelt sowie der Öffentlichkeit und der betroffenen Behörden sind gleichwohl im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Planverfahren und Ergebnisse der Beteiligungsverfahren Der Änderungsbeschluss für einen Teilbereich des Bebauungsplanes R Nr wurde vom Planungs- und Bauausschuss der Stadt Mönchengladbach am gefasst, der Auslegungsbeschluss am Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 (2) BauGB erfolgte in der Zeit vom bis einschließlich zum Im Rahmen dieser Beteiligung wurden keine Stellungnahmen mit Anregungen oder Bedenken zur 1. Änderung des Bebauungsplanes R Nr. 1009a in Textform abgegeben. Im Rahmen der Beteiligung der städtischen Fachbereiche, die parallel zu den Beteiligungen nach 3 (2) und 4 (2) BauGB durchgeführt wurde, sind keine Stellungnahmen bei der Stadt Mönchengladbach eingegangen, durch die textliche Änderungen erforderlich wurden. Die Ergebnisse der Beteiligungen der Fachbereiche sind in die Planung eingeflossen. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß 4 (2) BauGB erfolgte mit Schreiben vom Wesentliche Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach 4 (2) BauGB: Stellungnahme Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) Der KBD teilt in seinem Schreiben vom mit, dass die Auswertung des Planbereiches möglich war. Es liegen zwar keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln vor, aber eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann für das Gebiet der 1.Änderung des Bebauungsplanes Nr. R 1015 nicht gewährt werden. Aus diesem Grunde sind die Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Bei Aushubarbeiten mittels Erdbaumaschinen wird eine schichtenweise Abtragung um ca. 0,5 m sowie eine Beobachtung des Erdreiches hinsichtlich der Veränderungen wie z.b. Verfärbungen und Inhomogenitäten empfohlen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind aus Sicherheitsgründen die Erdarbeiten einzustellen und umgehend der KBD zu benachrichtigen (Telefon 0211/475-0). Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, etc., wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Die weitere Vorgehensweise ist dem Merkblatt für das Einbringen von Sondierbohrungen des KBD zu entnehmen.

6 Begründung zur 1.Änderung des Bebauungsplanes R Nr in Textform - Seite 6 Ein entsprechender Hinweis wurde die 1.Änderung des Bebauungsplanes R Nr in Textform aufgenommen. Stellungnahme Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW Die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW, teilt in ihrem Schreiben vom zu den bergbaulichen bedingten Auswirkungen im Plangebiet folgende Hinweise und Anregungen mit: Das Plangebiet ist von den durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlentagebergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb des Braunkohlentagebergbaus, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Plangebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasseranstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohlentagebau als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Errichtung von baulichen Anlagen und sonstigen Anlagen sind zu beachten. Ein entsprechender Hinweis wurden die 1.Änderung des Bebauungsplanes R Nr in Textform aufgenommen. Stellungnahme RWE Power AG, Abteilung Liegenschaften und Umsiedlungen (RWE) Die RWE teilt in ihrem Schreiben vom mit, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen (Blatt L4904) im gesamten Plangebiet Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. Aus diesem Grunde wurde zu den Baugrundverhältnissen folgender Hinweis in die 1.Änderung des Bebauungsplanes R Nr in Textform aufgenommen: Die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L4904 weist im gesamten Plangebiet Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Im gesamten Plangebiet sind bei Bebauungen ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Mönchengladbach (UD) In Absprache mit der UD am wird in Bezug auf die Archäologie, analog den textlichen Festsetzungen umliegender Bebauungspläne, folgender Hinweis für den Fall der Aufdeckung archäologischer Substanz bei Bodeneingriffen in die 1.Änderung des Bebauungsplanes R Nr in Textform aufgenommen: Bei Bodeneingriffen ist mit der Aufdeckung archäologischer Substanz zu rechnen. Daher sind die Eigentümer / Bauherrn / Leiter der Arbeiten ausdrücklich auf die 15 (Aufdeckung von Bodendenkmälern) und 16 DSchG NRW (Verhalten bei der Aufdeckung von Bodendenkmälern) aufmerksam zu machen. Wird bei Bodeneingriffen ein Bodendenkmal entdeckt, haben die zur Anzeige Verpflichteten das entdeckte Bodendenkmal in unverändertem Zustand zu erhalten. Fundmeldungen sind umgehend an die Untere Denkmalbehörde der Stadt Mönchengladbach, Telefon 02161/ , oder Telefax 02161/ , zu richten. Bei Erdeingriffen ist dem Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland (ABR), Bonn, Endenicher Straße 133, Telefon 0228/ , Telefax 0228/ , Gelegenheit zu geben, baubegleitende Beobachtungen und bei auftretenden archäologischen Bodenfunden oder -befunden die erforderlichen wissenschaftlichen Untersuchungen durchzuführen. Eingehende Bauanträge und/oder Bauvoranfragen sind dem Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland (ABR) in Bonn zur Kenntnis zu bringen.

7 Begründung zur 1.Änderung des Bebauungsplanes R Nr in Textform - Seite 7 Kinder- und Familienfreundlichkeit Hinsichtlich der Kinder- und Familienfreundlichkeit bestehen mittlere Auswirkungen, da mit dem Bebauungsplanverfahren ein kinder- und familienfreundliches Umfeld und ein Versorgungsstandort gesichert werden sollen. Sonstige Belange Sonstige Belange werden durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes R Nr in Textform nicht berührt und es werden dadurch auch keine Beitragspflichten ausgelöst. Durch diese Änderung entstehen der Stadt Mönchengladbach keine Kosten. Aus diesen Gründen bestehen auch haushaltstechnisch gegen die Realisierung der 1. Änderung des Bebauungsplanes R Nr in Textform keine Bedenken. Fachbereich Stadtentwicklung und Planung Mönchengladbach, den 04. September 2012 B e c k m a n n Ltd. Stadtbaudirektor

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