Polizei und Ordnungsrecht. Fall 1 a)

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1 Prof. Dr. C. Gusy Repetitorium Polizei und Ordnungsrecht Fall 1 a) R, der stets über die Einsatzorte mobiler Radarkontrollen in der Stadt M (NRW) gut informiert ist, postiert sich mehrmals in der Woche ca. 100 Meter vor diesen Einsatzorten mit einem Schild, das die Aufschrift trägt: Vorsicht! Radar! Autofahrer reduzieren in der Regel ihr Tempo und fahren mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit an der mobilen Radarkontrolle vorbei. Zwei Polizeibeamte weisen R an, ab sofort weitere Warnhinweise vor den Verkehrsüberwachungspunkten zu unterlassen und sich zukünftig nicht mehr im Bereich von Radarkontrollen aufzuhalten. Sie begründen dies damit, dass die Aktionen des R die Aufgaben der Polizei behinderten. Handelt die Polizei rechtmäßig?

2 Prof. Dr. C. Gusy Repetitorium Polizei und Ordnungsrecht Fall 1 b) Die Ordnungsbehörde verlangt von Tankwart T, ein Grundstück von Altöl und Abfall freizuhalten. T wendet ein, der Betrieb der Tankstelle sei ihm doch genehmigt worden.

3 Prof. Dr. C. Gusy Repetitorium Polizei und Ordnungsrecht Fall 1 c) In einem ländlichen Restaurant hat ein fremder Gast für 25,- Euro Speisen und Getränke verzehrt. Als er nun feststellt, dass er kein Geld dabei hat, fragt der Wirt, - ob der zufällig anwesende Polizist P die Personalien/ den Ausweis des Fremden einsehen darf, - ob der Polizist das Handy des Fremden als Pfand nehmen darf.

4 Prof. Dr. C. Gusy Fall 2 a) Repetitorium Polizei und Ordnungsrecht Am geht um Uhr bei der Polizei ein Anruf des N ein. Er teilt mit, dass er in dem Haus seines im Urlaub befindlichen Nachbarn A verdächtige Geräusche höre und Licht brenne. Er vermute daher, es werde dort gerade eingebrochen. Die Polizisten P und Q fahren daraufhin zum Haus des A, um dessen Eigentum vor den Einbrechern zu schützen. Dort stellen sie fest, dass tatsächlich in der oberen Etage Licht brennt und Geräusche zu hören sind. Von N erfahren sie, dass A ihm mitgeteilt habe, er werde bis Mitte August verreisen. Als kurz darauf die Geräusche verstummen und das Licht erlischt, beschließen P und Q der Sache auf den Grund zu gehen. Nachdem sie mehrfach erfolglos an der Haustür geklingelt haben, treten sie die Tür ein und betreten das Haus. Dort treffen sie aber keinen Einbrecher an. Die Geräusche und das Licht rührten von einem Fernseher und einer Lampe her, die an eine Zeitschaltuhr gekoppelt waren. N zeigte sich überrascht, hatte ihn A doch nicht von der Zeitschaltuhr unterrichtet. Der Mitte August aus seinem Urlaub zurück-kehrende A findet seine Wohnungstür beschädigt auf. Von seinem Nachbar N aufgeklärt verlangt er vom Land NRW den Ersatz des an der Tür entstandenen Schadens i.h.v. Euro 250,-. Zu Recht? Welcher Rechtsweg wäre für einen solchen Anspruch gegeben?

5 Prof. Dr. C. Gusy Repetitorium Polizei und Ordnungsrecht Fall 2 b) Der Beamte B hat beobachtet, wie Grundstückseigentümer G aus einem Kanister eine dunkle Flüssigkeit in der Nähe des Komposthaufens ausleert. B vermutet, dass G illegal Altöl entsorgt und will sich selbst auf dem Grundstück davon überzeugen. Darf er es betreten?

6 Prof. Dr. C. Gusy Repetitorium Polizei und Ordnungsrecht Fall 2 c) Bei der Polizei geht ein Anruf ein. Eine gepresste Stimme meldet: Hilfe, Überfall, Lebensgefahr, Meier, Bergstraße 8. Zwei sofort ausgerückte Polizisten finden in der Bergstraße 8 niemanden namens Meier, wohl aber aufgrund eines Blicks ins Telefonbuch in der naheliegenden Talstr. 10. Dort treten sie die Wohnungstür ein und stürzen hinein, wo Familie Meier friedlich vor dem Fernseher sitzt. Von einem Überfall wissen sie nichts. Haben sie Anspruch auf Ersatz für ihre Tür?

7 Prof. Dr. C. Gusy Fall 3 a) Repetitorium Polizei und Ordnungsrecht Die alleinerziehende M bewohnt mit ihren beiden Kindern eine 45 m² große Zweizimmerwohnung. Eine Wand ist aufgrund zeitweise auftretender Feuchtigkeit von Schimmel befallen. Der vermietende Eigentümer V hatte der M gekündigt. Weil M sich mangels neuer Wohnung weigerte auszuziehen, hatte V ein vollstreckbares Räumungsurteil erwirkt. Bei der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher war auch der zuständige Beamte der Ordnungsbehörde B anwesend, der gegenüber V schriftlich anordnete, dass die M in die bisherige Wohnung wegen drohender Obdachlosigkeit für drei Monate eingewiesen werde. Zudem sei die Wohnung wegen ihres schlechten und veralteten Zustandes sofort umfassend zu modernisieren, z.b. sollten sämtliche sanitären Anlagen auf modernsten Stand gebracht sowie eine neue Einbauküche installiert werden. Anderweitige Wohnungen standen der Behörde nicht zur Verfügung. Die Verfügungen wurden mit gesonderter Begründung für sofort vollziehbar erklärt. V erhebt beim Verwaltungsgericht Klage und beantragt zugleich einstweiligen Rechtsschutz. Wird er im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Erfolg haben? Weiterhin fragt er, ob er einen Anspruch auf behördliche Entfernung der M aus seiner Wohnung habe?

8 Prof. Dr. C. Gusy Repetitorium Polizei und Ordnungsrecht Fall 3 b) Bei der Polizei ruft Mieter M an und erklärt, aus der darüber liegenden Wohnung des D tropfe Wasser in sein Wohnzimmer. Da weder D noch V erreichbar sind, lässt die Polizei die Wohnungstür öffnen und findet heraus, dass die in der Außenwand verlaufende Hauptleitung schadhaft ist. Sie ist die Quelle des Problems. Daraufhin stellen die Beamten den Haupthahn für die Leitung ab. D fragt, ob die Polizei das beschädigte Schloss seiner Wohnungstür ersetzen muss (Kosten: 100,- ).

9 Prof. Dr. C. Gusy Repetitorium Polizei und Ordnungsrecht Fall 3 c) E hat sein neues Reihenhaus in Bielefeld auf einem Grundstück errichtet, welches im 19. Jh. als Müllabladeplatz benutzt wurde. Nun drohen Schäden für Gesundheit und Umwelt. Die Beseitigungskosten betragen Euro. Wen können die Behörden in Anspruch nehmen: D als Grundstückseigentümer? Den Voreigentümer, der das Grundstück 2003 an D verkauft hat? Die Firma F, deren Rechtsvorgängerin im 19. Jh. Eigentümerin des Grundstücks war und damals den überwiegenden Teil des Mülls dort abgelagert hat?

10 Prof. Dr. C. Gusy Repetitorium Polizei und Ordnungsrecht Fall 4 a) A hat vor der Abreise in den Urlaub seinen nagelneuen Mittelklassewagen in Flughafennähe abgestellt. Versehentlich blieb dabei das Fenster der Beifahrertür vollständig offen. Dies fällt tags darauf einem Polizisten auf. Ihm ist es nicht möglich, das Fenster zu schließen, weil der elektrische Fensterheber nur bei eingeschalteter Zündung funktioniert. Da der Beamte den A nicht erreichen kann, lässt er wegen der vielen Diebstähle am Flughafen das Fahrzeug abschleppen und zur Verwahrstelle bringen. Eine Woche später kehrt A aus dem Urlaub zurück und findet zwar nicht sein Auto, wohl aber zu seinem Ärger einen Kostenbescheid im Briefkasten, der ihn zur Zahlung von 55, Euro auffordert. Ist der Kostenbescheid rechtmäßig?

11 Prof. Dr. C. Gusy Repetitorium Polizei und Ordnungsrecht Fall 4 b) A wollte gestern zu einem beliebten Volksfest fahren. Da er in der Nähe des Festplatzes keinen Parkplatz fand, stellte er sein Fahrzeug an einer unübersichtlichen Stelle vor einer Feuerwehrzufahrt ab. Polizist P, der den Wagen dort vorfand, ordnete entsprechend den Vorschriften das sofortige Abschleppen an. Dies übernahm wie stets der Unternehmer U, der bislang zuverlässig mit der Polizei zusammengearbeitet hatte. Alle Angestellten des U waren auf dem Volksfest. Daher steuerte U den Abschleppwagen selbst. Da die Stelle vor der Feuerwehreinfahrt eng und unübersichtlich war, musste er viel rangieren. Zunächst musste er den Wagen des A, um diesen überhaupt abtransportieren zu können, mit dem Abschleppfahrzeug ca. 1 m zurücksetzen. Dabei ging U derart unvorsichtig zu Werke, dass der Wagen des A gegen das hinter ihm stehende Fahrzeug des B geschoben wurde. Der Wagen des A wurde dabei beschädigt. A und B machen Schadensersatzansprüche gegen das Land NRW geltend. Das Land weist darauf hin, dass der P den Schadenseintritt nicht verhindern konnte. Eine Haftung für das Verhalten des U komme nicht in Betracht; daran ändere sich

12 auch nichts durch dessen Hinweis, er sei lediglich im Auftrag und unter Anleitung des P tätig geworden. - Stehen A und B die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu? - Vor welchem Gericht können sie ihre Forderungen geltend machten?

13 Prof. Dr. C. Gusy Repetitorium Polizei und Ordnungsrecht Fall 5 a) Die Stadt S hat eine ordnungsbehördliche Verordnung erlassen, in welcher das Alkoholtrinken auf öffentlichen Straßen, das Betteln und der Aufenthalt nach Landstreicherart verboten ist. B, der sich an einem kalten Tag mit einem Schnaps gewärmt hat und in der Innenstadt bettelt, wird von der Polizei mit zur Wache genommen. Dort wird er nach Personalpapieren durchsucht und nach Feststellung seiner Identität an den Stadtrand gefahren, 8 km vom nächsten Haus entfernt. Außerdem wurde ihm der Aufenthalt im Innenstadtbereich für drei Monate untersagt, um ihn am weiteren Betteln zu hindern. B vermag sich nur mühsam bis zu einem Bekannten durchzuschlagen. War das Verhalten der Beamten zulässig? s. a. BWVGH, NJW 1984, 507.

14 Prof. Dr. C. Gusy Repetitorium Polizei und Ordnungsrecht Fall 5 b) Die Meldeauflage Im letzten Jahr kam es bei den Qualifikationsspielen für die Fußball-Europameisterschaft im Staat S zu Gewalttätigkeiten Deutscher im und rund um das Stadion. Für das nächste Spiel im Staat Q am in dessen Hauptstadt H (angesetzt für 20:45 Uhr) befürchtet die Polizei aufgrund von Aufrufen im Internet erneut Ausschreitungen deutscher Hooligans. Im Datenbestand der Polizei der Stadt B in NRW fanden sich mehrere Einträge über den dort wohnenden A. Er wurde in den letzten Jahren zweimal wegen gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Landfriedensbruch verurteilt. Im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei einem Fußball-Bundesliga-Spiel wurde er Anfang 2011 in Gewahrsam genommen. In mehreren Bundesligastädten wurde gegen ihn ein Stadionverbot ausgesprochen. Am hatte er bei seiner Einreise über die Grenze nach Q vor einem Fußballspiel Mundschutz, Schlagschutzhandschuhe und Bandagen dabei. Am beschränkt die zuständige Behörde den Personalaus-weis des A dahingehend, dass dieser vom bis nicht zum Verlassen des Geltungsbereichs des

15 Grundgesetzes berechtigt. Zudem verfügt der Polizeipräsident von B, dass A sich am und jeweils zwischen 20:00 und 23:00 Uhr bei einer Polizeiwache in B zu melden habe. Sofern er sich an diesen Tagen nicht in B aufhalte, habe er sich bei einem Polizeirevier seines Aufenthaltsortes zu melden. Diesen habe er spätestens am der Polizei in B bekannt zu geben. A hält die Polizei für unzuständig. Ausreiseverbote seien im Passrecht abschließend geregelt. Daneben dürfe die Polizei mittels Meldeauflagen keine faktischen Ausreiseverbote verhängen. Außerdem sei die Polizei von B nicht für die Gefahrenabwehr im Staat Q zuständig. Auch würde seine Freizügigkeit unzulässig beschränkt. Ist die Verfügung des Polizeipräsidenten rechtmäßig?

16 Prof. Dr. C. Gusy Repetitorium Polizei und Ordnungsrecht Fall 5 c) Seit 2003 wohnte der A gemeinsam mit seinem Partner R zusammen. Am teilte A dem R mit, dass er zum ausziehen werde. Deswegen kam es zu Unstimmigkeiten. R drohte dem A, ihn nicht mehr in die Wohnung zu lassen. Am kündigte R nach einem Streit einen Suizid an und verließ mit Rucksack und Schlaftabletten die Wohnung. Hierüber informierte A um Uhr seine Hausärztin Dr. K, die von mehreren zurückliegenden Suizidversuchen des R wusste. Sie stellte vorsorglich eine Verordnung zur Krankenhausbehandlung für R aus, die als Begründung Suizidgefahr sowie Selbst- und Fremdgefährdung auswies. A verständigte die Polizei um Uhr und legte auch die ärztliche Verordnung auf der Wache vor. Die mit der Suche nach R beauftragten Polizisten trafen diesen in der Nähe seiner Wohnung an und brachten ihn aufs Polizeirevier, wo sie R durch Dr. K ärztlich untersuchen ließen. Dabei konnte eine akute Suizidgefahr allenfalls für ein erneutes Zusammentreffen in dieser Nacht festgestellt werden, was daher zu vermeiden sei. Die Beamten brachten R gegen Uhr zurück in die Wohnung, wo sie A antrafen. Da sich R als Hauptmieter zu erken-

17 nen gab, forderten die Beamten den A zum Verlassen der Wohnung sowie unter Androhung von Zwangsmaßnahmen zur Herausgabe des Wohnungsschlüssels auf. Den Schlüssel übergaben sie R. A verließ die Wohnung, nachdem ihm zuvor noch Gelegenheit gegeben worden war, einige persönliche Sachen zu packen. Am erhob A nach erfolglosem Vorverfahren Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht und beantragte die Feststellung, dass die polizeiliche Maßnahme vom rechtswidrig war. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass das polizeiliche Vorgehen rechtswidrig und insbesondere von keiner Rechtsgrundlage gedeckt war. Nicht er, sondern sein ehemaliger Partner sei mit seinen häufigen Suizidversuchen Störer gewesen. Der Rausschmiss habe ihn in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Infolge der Maßnahme sei R die Möglichkeit eröffnet worden, in der Wohnung auf sein Eigentum zuzugreifen, was auch geschehen sei. Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden?

18 Prof. Dr. C. Gusy Repetitorium Polizei und Ordnungsrecht Fall 6 a) Banken in die Schranken Vor einigen Wochen wurde bekannt, dass die B-Bank aus (NRW) sich in erheblichem Umfang an Spekulationen mit Lebensmitteln beteiligt hat. Da die Öffentlichkeit hierfür wenig Interesse zeigt, will A für Aufmerksamkeit sorgen. Auf seiner frei einsehbaren Profilseite eines sozialen Netzwerks im Internet ruft er für Montag in acht Tagen zu einer Protestaktion unter dem Thema Banken in die Schranken auf. Am entsprechenden Tag finden sich gegen 08:00 Uhr etwa 20 Personen vor der B ein. Entsprechend der Planung des A verteilen sich diese verstreut auf dem angrenzenden P-Platz. Als die ersten Anzugträger vor dem Gebäude erscheinen, strömen die Mitstreiter des A in kleinen Gruppen zusammen und bilden eine menschliche Mauer vor den einzelnen Mitarbeitern der B, so dass diese ausweichen müssen, um ihren Weg fortzusetzen. Dabei bewegt sich die Mauer unter dem Ruf Banken in die Schranken, kein Vorbei für Spekulanten mit und erschwert das Weiterkommen. Nach etwa drei Minuten lösen sich die Mauern auf und verteilen sich, um den Vorgang wenig später vor anderen

19 Mitarbeitern der B zu wiederholen. Ein von A vorab informiertes Fernsehteam begleitet die Aktion. Die herbeigerufene Polizei erklärt über einen Lautsprecher: Ihre Versammlung ist aufgelöst. Entfernen Sie sich sofort vom Platz. Sie meint, dass die Aktion jedenfalls nicht angemeldet gewesen, die Durchführung daher strafbar gewesen sei und Mitarbeiter der B behindert habe. A entgegnet, die Auflösung sei rechtswidrig gewesen, insbes. würde eine Anmeldung solcher Flashmobaktionen den Überraschungseffekt zunichtemachen und sei bei Spontanversammlungen auch gar nicht nötig. Dieses habe ihm sein Rechtsanwalt zuvor bestätigt. Er will gegen die Auflösungsverfügung gerichtlich vorgehen, er plane weiterhin mit gleichartigen Aktionen die Öffentlichkeit aufzurütteln. Mit Aussicht auf Erfolg?

20 Prof. Dr. C. Gusy Repetitorium Polizei und Ordnungsrecht Fall 6 b) Die kleine P-Partei hat für den eine Versammlung vor dem Brandenburger Tor angemeldet. Zu ihr werden ca Anhänger erwartet. Später melden für den gleichen Ort der Berliner Senat, die ihn tragenden Parteien, der DGB sowie zahlreiche Personen des öffentlichen Lebens eine (gemeinsame) Veranstaltung an, zu der ca Personen erwartet werden. Da dort nur eine der Veranstaltungen an diesem Tag möglich ist, fragt die Behörde, welche von beiden sie ggf. unterbinden muss? (dazu: BVerfG, DVBl. 2005, 969)

21 Prof. Dr. C. Gusy Repetitorium Polizei und Ordnungsrecht Fall 6 c) Der bundesweit bekannte Rechtsextremist R hat bei vielen Versammlungen ausländerfeindliche Reden gehalten und sich gegen die Aufnahme der Türkei in die EU ausgesprochen. Am Rande der Veranstaltungen kam es immer wieder zu kleineren Gegendemonstrationen, Ausschreitungen zwischen Teilnehmern und ausländisch aussehenden Personen sowie einzelnen Polizeieinsätzen. Als B neulich in Bielefeld eintraf, wo am selben Tag eine Versammlung der NPD stattfinden sollte, nahm in die Polizei am Bahnhof in Empfang und hielt ihn auf der Wache fest, bis die Veranstaltung vorbei war. Zu Recht? (siehe BVerwGE 45, 51)

22 Lösung: Fall 1 a) A. Unterlassungsanweisung Die Anweisung, weitere Warnhinweise zukünftig zu unterlassen, ist rechtmäßig, wenn sie von einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist und wenn von dieser in ordnungsgemäßer Weise Gebrauch gemacht worden ist. I. Ermächtigungsgrundlage Mangels spezialgesetzlicher Ermächtigung kommt die polizeiliche Generalklausel ( 8 Abs. 1 NRWPolG) in Betracht. II. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit Die Polizei ist zuständig nach 1 Abs. 1 S. 1, S. 3 NRWPolG; 7 Abs. 1, 10 S. 2 NRWPOG (vgl. zur Eilbedürftigkeit Gusy, POR, 2011, Rn 134 f). 2. Verfahren Handelnde Einheit ist hier die Polizei, die durch Verwaltungsakt tätig wird (vgl. Gusy, POR, 2011, Rn 387 ff.), so dass nach 28 Abs. 1 NRWVwVfG eine Anhörung erfolgen muss. Unter Anwesenden ist davon auszugehen, dass der Betroffene die Möglichkeit zur Stellungnahme hatte, so dass die Verfügung formell rechtmäßig ergangen ist. 3. Ergebnis Die Aufforderung ist formell rechtmäßig.

23 III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Tatbestandliche Voraussetzungen des 8 Abs. 1 NRWPolG a) Schutzgut der öffentlichen Sicherheit. Es müsste ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit betroffen sein. Öffentliche Sicherheit ist die Summe aller Rechtsgüter, die durch Normen des öffentlichen Rechts geschützt sind (Gusy, POR, 2011, Rn 78 ff). Sie umfasst die objektive Rechtsordnung, Individualrechtsgüter sowie die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Durch das Hochhalten des Schildes verstößt R nicht gegen Rechtsnormen, so dass ein Rechtsgut der objektiven Rechtsordnung nicht berührt ist. Vollbremsungen, die zu Gefährdungen von Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer führen könnten, provoziert R durch das Hochhalten des Schildes nach dem Sachverhalt nicht. Bestand und Funktions-fähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen unterfallen der öffentlichen Sicherheit, soweit sie durch Rechtsnormen geschützt sind. Hier könnte die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen zur Durchführung von verdeckten Verkehrskontrollen betroffen sein, da das hoch gehaltene Schild den Erfolg der Verkehrskontrolle verhindern könnte, indem Autofahrer vor der Kontrolle gewarnt werden. Gegen eine Beeinträchtigung könnte sprechen, dass R dazu beiträgt, Rechtsverstöße zu vermeiden. Er könnte die Funktionsfähigkeit fördern anstatt sie zu gefährden. Radarfallen haben jedoch u.a. die Funktion, Kraftfahrer von Übertretungen der Straßenverkehrsordnung nachhaltig abzuschrecken. Nicht

24 angekündigte, verdeckt durchgeführte Geschwindigkeitsmessungen sind nicht nur dazu bestimmt, die Einhaltung der Verkehrsvorschriften während der Dauer der Messungen auf der Überwachungsstrecke sicherzustellen. Geschwindigkeitsmessungen sollen vielmehr der Feststellung und künftigen Abschreckung derjenigen Kraftfahrer dienen, die Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht hinreichend beachten, wenn sie sich unkontrolliert glauben. Sie wirken auf diese Weise über den örtlichen und zeitlichen Bereich der Kontrolle hinaus; insbesondere durch Bußgelder tritt eine Abschreckung ein. Die jederzeitige Möglichkeit von verdeckten Geschwindigkeitskontrollen und etwaigen Sanktionen soll Kraftfahrer anhalten, sich nicht nur an ihnen bekannten Kontrollpunkten, sondern überall und jederzeit an die vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen zu halten. Diese Wirkung verdeckter Geschwindigkeitsmessungen wird beeinträchtigt, wenn auf sie hingewiesen und vor ihnen gewarnt wird. Insoweit gefährdet R durch das Hochhalten des Schildes die öffentliche Sicherheit. b) Konkrete Gefahr. Die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen müsste konkret gefährdet sein. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein geschütztes Rechtsgut schädigen wird (Gusy, POR, 2011, Rn 108f, 125). Durch das Hochhalten des Schildes wird direkt auf die verdeckte Verkehrsüberwachung eingewirkt. Die Warnung vor ihr veranlasst

25 Autofahrer, ihr Tempo zu reduzieren, so dass die Verkehrsüberwachung in ihrem Erfolg beeinträchtigt ist. Daher liegt ein Schaden bereits vor, die Gefahr für die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen ist somit auch konkret. c) Ergebnis. Es liegen die Voraussetzungen des 8 Abs. 1 NRWPolG vor. 2. Sonstige Voraussetzungen R ist als Verhaltensstörer ( 4 Abs. 1 NRWPolG) polizeipflichtig. Die Polizei hat ihre Maßnahmen gemäß 3 NRWPolG nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen. Ermessens-fehler sind nicht ersichtlich. Zudem hat die Polizei auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ( 2 NRWPolG) beachtet. IV. Ergebnis Die Unterlassungsanweisung war rechtmäßig. B. Unterlassungsverfügung Die Anweisung, sich zukünftig nicht mehr im Bereich von Radarkontrollen aufzuhalten, ist rechtmäßig, wenn die Aufforderung von einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist und wenn von dieser in formell und materiell ordnungsgemäßer Weise Gebrauch gemacht worden ist. I. Ermächtigungsgrundlage: Platzverweis Als Ermächtigungsgrundlage kommt 34 S. 1 NRWPolG in Frage.

26 1. Formelle Rechtmäßigkeit Die Polizei ist nach 1 Abs. 1 S. 1; 1 Abs. 1 S. 3 NRWPolG, 7 Abs. 1; 10 S. 2 NRWPOG zuständig, hat eine Anhörung gemäß 28 Abs. 1 NRWVwVfG durchgeführt und durfte den Platzverweis formfrei erlassen ( 37 Abs. 2 S. 1; 39 NRWVwVfG). Daher war der Platzverweis formell rechtmäßig. 2. Materielle Rechtmäßigkeit Voraussetzung für einen Platzverweis nach 34 S. 1 NRWPolG ist, dass die Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr ergriffen wird (vgl. Gusy, POR, 2011, Rn 276 ff). Die Behinderung polizeilicher Amtshandlungen kann jedoch nur darunter zählen, soweit die konkrete Behinderung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet (Rn 78ff, 123). Wie bereits oben ausgeführt, liegt eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Rechtsfolge des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des 34 NRWPolG ist, dass die Polizei einen Platzverweis erteilen kann. Ein Platzverweis ist eine Aufforderung, vorübergehend einen Ort zu verlassen oder nicht zu betreten. Er muss das ge- oder verbotene Verhalten genau bezeichnen und hinreichend bestimmt sein. Der Bürger muss ihm Gegenstand und Umfang seiner Pflichten entnehmen können. Der Hinweis, sich zukünftig nicht mehr im Bereich von Verkehrskontrollen aufzuhalten, entspricht nicht diesen Anforderungen, da der Ort, an dem R sich nicht mehr aufhalten darf, nicht bestimmbar ist. Vielmehr werden Radarkontrollen an unterschiedlichsten Punkten eingesetzt, die nicht vorhersehbar sind. Zu-

27 dem ist die Anweisung nicht vorübergehend, sondern zeitlich unbefristet. Der Platzverweis ist nicht hinreichend bestimmt und zeitlich unbefristet, genügt also nicht den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit und ist daher materiell rechtswidrig. II. Ermächtigungsgrundlage: Generalklausel Als weitere Ermächtigungsgrundlage könnte 8 Abs. 1 NRWPolG in Frage kommen. Die fehlende Bestimmtheit der Maßnahme (s.o.) schließt jedoch auch die Rechtmäßigkeit im Rahmen des 8 Abs. 1 NRWPolG aus. III. Ergebnis Der Platzverweis war nicht rechtmäßig. C. Sicherstellung des Schildes Die Mitnahme des Schildes ist rechtmäßig, wenn sie von einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist und wenn von dieser in formell und materiell ordnungsgemäßer Weise Gebrauch gemacht worden ist. I. Ermächtigungsgrundlage Als Ermächtigungsgrundlage kommt die Beschlagnahme nach 94 StPO in Frage. Hier handelt es sich jedoch nicht um repressives Vorgehen der Polizei, sondern um solches im Zuge der Gefahrenabwehr (vgl. 1 NRWPolG). Daher ist eine Beschlagnahme nach 94 StPO nicht anwendbar (vgl. Rn 18ff). Als Ermächtigungsgrundlage ist 43 Nr. 1 NRWPolG einschlägig.

28 II. Formelle Rechtmäßigkeit Die Polizei ist nach 1 Abs. 1 S. 1; 1 Abs. 1 S. 3 NRWPolG, 7 Abs. 1; 10 S. 2 NRWPOG zuständig. Eine Sicherstellung erfolgt durch Verwaltungsakt (Gusy, POR, 2011, Rn 286), so dass eine Anhörung gemäß 28 Abs. 1 NRWVwVfG durchgeführt werden musste. Diese ist hier erfolgt. Der Verwaltungsakt durfte formfrei erlassen werden ( 37 Abs. 2 S. 1; 39 NRWVwVfG). Daher war die Mitnahme des Schildes formell rechtmäßig. III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Tatbestandliche Voraussetzungen Es müsste eine gegenwärtige Gefahr vorliegen. Dies ist eine Sachlage, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Die Gefahr ist gegenwärtig, da R durch das Hochhalten des Schildes das Rechtsgut der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen bereits schädigt. 2. Rechtsfolge Rechtsfolge des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des 43 Nr. 1 NRWPolG ist die Sicherstellung. Diese ist eine behördliche Beschränkung des Gewahrsams an einer Sache und die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses zum Zwecke der Gefahrenabwehr (Gusy, POR, 2011, Rn 284 ff.).

29 3. Sonstige Voraussetzungen R ist als Verhaltensstörer nach 4 Abs. 1 NRWPolG polizeipflichtig. Zudem kann er als Zustandsstörer im Sinne des 5 Abs. 1 NRWPolG in Anspruch genommen werden. Die Polizei hat ihre Maßnahmen ermessenfehlerfrei getroffen ( 3 NRWPolG). 4. Verhältnismäßigkeit ( 2 NRWPolG) Die Polizei ist an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ( 2 NRWPolG) gebunden. Die Sicherstellung des Schildes ist geeignet, die gegenwärtige Gefahr, die durch den das Schild haltenden R ausgeht, abzuwenden. Die Sicherstellung müsste jedoch auch erforderlich gewesen sein. Nach dem Gebot des mildesten Mittels ( 2 Abs. 1 NRWPolG) ist dasjenige Mittel anzuordnen, das nicht nur den Betroffenen, sondern auch die Allgemeinheit am wenigsten belastet. Dadurch, dass R wiederholt vor Radarkontrollen gewarnt hat, könnte sich eine Wiederholungsgefahr ergeben, so dass die Sicherstellung des Schildes erforderlich sein könnte. Allerdings muss die Polizei davon ausgehen, dass R sich an die Unterlassungsverfügung hält, sich rechtstreu verhält und künftig nicht mehr vor Radar-kontrollen warnt. Er ist nicht als Wiederholungstäter bekannt, der sich polizeilichen Verfügungen widersetzt. Zwar mag auf den ersten Blick das Schild wegen der Beschriftung Vorsicht! Radar! nur zum Warnen vor Radarkontrollen zu gebrauchen sein. Tatsächlich ist eine andere Nutzung des Schildes nicht ausgeschlossen, wenn der Schriftzug übermalt wird. Daher hat die Polizei

30 davon auszugehen, dass die Unterlassungsverfügung allein bereits ausreicht, um die Funktionsfähigkeit der Verkehrskontrolle zu gewährleisten. Damit ist durch die Unterlassungsverfügung das Ziel der Gefahrenabwehr erreicht und die Sicherstellung nicht erforderlich. Die Sicherstellung des Schildes ist nicht verhältnismäßig. 5. Ergebnis Die Sicherstellung des Schildes durch die Polizisten war materiell rechtswidrig. IV. Ergebnis Die Sicherstellung war rechtswidrig.

31 A. Frage 1 Lösung: Fall 2 a) I. Anspruch aus 39 Abs. 1 lit. b) NRWOBG ivm 67 NRWPolG A könnte ein Anspruch auf Entschädigung aus 39 Abs. 1 lit. b) NRWOBG ivm 67 NRWPolG zustehen. Dieser gewährt demjenigen eine Entschädigung, der infolge einer rechtswidrigen Maßnahme einer Polizeibehörde einen Schaden erlitten hat. 1. Rechtswidrige Maßnahme der Polizei Das gewaltsame Öffnen der Haustür des A war eine Maßnahme einer Polizeibehörde. Fraglich ist, ob die Maßnahme rechtmäßig war. a) Ermächtigungsgrundlage aa) Ermächtigungsgrundlage für das Polizeihandeln könnte 41 Abs. 1 Nr. 4 NRWPolG sein. Dazu müsste das Betreten der Wohnung isd Vorschrift das gewaltsame Öffnen der Wohnungstür, also die zwangsweise Durchsetzung, umfassen (dazu Gusy, POR, Rn 251 f.). Umstritten ist bereits, ob die Betretungsbefugnis die Polizei auch ermächtigt, sich zwangsweise Zutritt zu verschaffen. Zudem ist fraglich, ob Beschädigungen durch gewaltsames Öffnen der Tür damit gleichfalls legitimiert sind. Sinn und Zweck der Norm ist es, Eingriffe in den Grundrechtsbereich der Wohnung, der durch Art. 13 GG geschützt ist, zu legitimieren. Daraus folgt, dass 41 NRWPolG nur als Er-

32 mächtigungsgrundlage für Eingriffe in Art. 13 GG dient, nicht aber auch für Eingriffe in das Eigentum isd Art. 14 GG. Jedenfalls die Beschädigung der Tür stellt einen Eingriff in das Eigentum und nicht in die Unverletzlichkeit der Wohnung dar. 41 Abs. 1 Nr. 4 NRWPolG kann dazu nicht als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden. bb) Eine Ermächtigungsgrundlage für das gewaltsame Öffnen der Haustür, könnte sich aus dem Vollstreckungsrecht ergeben. Fraglich ist, ob es sich bei dem Eintreten der Tür um unmittelbaren Zwang oder um Ersatzvornahme handelt. Für die Abgrenzung kommt es darauf an, wer im Ergebnis den geschuldeten Zustand herstellt. Nimmt die Polizei eine vertretbare Handlung anstelle des Pflichtigen vor, handelt es sich um eine Ersatzvornahme. Handelt letztlich der Pflichtige selbst, liegt unmittelbarer Zwang vor (Gusy, POR, 2011,Rn 442 ff.). Hier handeln P und Q anstelle des A, daher sind die Vorschriften der Ersatzvornahme, 52; 51 Abs. 1 Nr. 1; 50 Abs. 2 NRWPolG, einschlägig. b) Formelle Rechtmäßigkeit Die Zuständigkeit der Polizei richtet sich nach 1 Abs. 1 S. 1 NRWPolG, wobei auch die Eilzuständigkeit der Polizei gemäß 1 Abs. 1 S. 3 NRWPolG gegeben sein dürfte. Wer für den Vollstreckungstitel zuständig ist, ist auch für die Vollstreckung zuständig. Eine Anhörung des A ist jedenfalls nach 28 Abs. 2 Nr. 5 NRWVwVfG entbehrlich; bei der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Maßnahme der Vollstreckung.

33 c) Materielle Rechtmäßigkeit. Die Voraussetzungen des Sofortvollzuges gem. 50 Abs. 2 NRWPolG (vgl. Gusy, POR, 2011, Rn 439) müssten vorliegen, das Vollstreckungsverfahren ordnungsgemäß eingehalten und das Ermessen rechtmäßig ausgeübt worden sein. aa) Rechtmäßigkeit der hypothetischen Grundverfügung ( Handeln innerhalb ihrer Befugnisse ). Die Polizei handelt innerhalb ihrer Befugnisse, wenn im Zeitpunkt der Zwangsmaßnahme eine Grundverfügung rechtlich zulässig wäre (Gusy, POR, 2011, Rn 441). Die Grundverfügung wäre die Aufforderung, die Tür zu öffnen und das Betreten und Durchsuchen der Wohnung zuzulassen. (1) Ermächtigungsgrundlage der hypothetischen Grundverfügung. Ermächtigungs-grundlage für die hypothetische Grundverfügung ist 41 Abs. 1 Nr. 4 NRWPolG. (2) Formelle Rechtmäßigkeit der hypothetischen Grundverfügung. Aufgrund des fiktiven Charakters der Grundverfügung kommt hier lediglich eine Prüfung der Zuständigkeit in Betracht. Die Polizisten P und Q wären zuständig (s.o. I. 1. b). (3) Materielle Rechtmäßigkeit der hypothetischen Grundverfügung: (a) Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage 41 Abs. 1 Nr. 4 NRWPolG. Dieser fordert eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben und Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert.

34 (aa) Schutzgut: Sachen von bedeutendem Wert. Was eine Sache von bedeutendem Wert ist, definiert das Gesetz nicht. Doch wird jedenfalls die Gesamtheit der in der Wohnung des A befindlichen Gegenstände Sachen von bedeutendem Wert ausmachen. (bb) Gegenwärtige Gefahr. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut in allernächster Zeit geschädigt wird oder die Schädigung bereits eingetreten ist. Diese Prognose ist grundsätzlich aus exante-sicht zu stellen. Im vorliegenden Fall lässt sie sich nachträglich feststellen: Nach dem Betreten des Hauses fanden die Polizisten P und Q keine Einbrecher vor. Rückblickend war das Eigentum des A nicht gefährdet. Aus der ex-post-sicht lag daher keine Gefahr vor. Die Voraussetzungen könnten jedoch erfüllt sein, wenn eine Anscheinsgefahr oder ein Gefahrenverdacht vorlag, welche beide aufgrund des Grundsatzes der Effektivität der Gefahrenabwehr (auf der Primärebene) der konkreten Gefahr gleichgestellt sind. Liegt hingegen nur eine Scheingefahr vor, so sind die Voraussetzungen nicht gegeben. Bei Anscheinsgefahr erscheint eine Situation bei objektiver Betrachtung (aus der Sicht eines vernünftig handelnden Durchschnittspolizisten) ex-ante als Gefahr, ohne tatsächlich (aus ex-post-sicht) gefährlich zu sein (Gusy, POR, 2011, Rn 122). Wenn lediglich der handelnde Beamte eine Gefahrensituation annimmt, ohne dass dafür hin-

35 reichende tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden sind, so besteht nur eine Scheingefahr (Gusy, POR, 2011, Rn 112). Die aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit des A ungewöhnlichen Geräusche und das unerwartete Licht ohne Hinweise auf die Zeitschaltuhr deuten auch bei objektiver Betrachtung auf Einbrecher und damit auf eine Gefahr hin. Daher lag eine Anscheinsgefahr vor. Da sich die vermeintlichen Einbrecher anscheinend in der Wohnung befanden, stünde die Schädigung auch unmittelbar bevor. Die (Anscheins-) Gefahr war auch gegenwärtig. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor. (b) Rechtsfolge. Das Betreten der Wohnung umfasst das Eintreten, Verweilen und Besichtigen, sowie den Erlass von Verwaltungsakten, die auf das Ermöglichen dieser Realakte gerichtet sind Die Maßnahme muss zudem an den richtigen Adressaten gerichtet, ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig sein. (aa) Adressat der Maßnahme (polizeirechtlich Verantwortlicher). Die Polizisten P und Q müssten mit A den richtigen Adressaten ihrer Maßnahme gewählt haben. Grundsätzlich sind nach 4 NRWPolG polizeiliche Maßnahmen gegen diejenige Person zu richten, die die Gefahr verursacht hat; oder, wenn die Gefahr von einer Sache ausgeht, gemäß 5 NRWPolG gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Sache oder deren Eigentümer. (aaa) Verhaltensverantwortlicher. A könnte Verhaltensverantwortlicher sein. Dies ist regelmäßig, wer die unmittelbare Ursa-

36 che zur Entstehung einer Gefahr gesetzt hat. Es bestand allerdings keine Gefahr, so dass A nicht Verhaltensverantwortlicher ist. (bbb) Anscheinsverantwortlicher. A könnte Anscheinsstörer sein. Anscheinsstörer ist derjenige, der, läge die angenommene Gefahr tatsächlich vor, für die Entstehung der Gefahr verantwortlich wäre. Die von den Polizisten angenommene Gefahr für das Eigentum des A ginge aber von den vermeintlichen Einbrechern aus. A ist daher nicht Anscheinsstörer. A könnte jedoch als Zweckveranlasser in Betracht kommen, indem er eine mittelbare Ursache für die Gefahr gesetzt hat. Eine Inanspruchnahme als Zweckveranlasser ist möglich, wenn zwischen dem Handelnden und der Gefahrverursachung ein so enger innerer Zusammenhang besteht, dass sich der Handelnde als Veranlasser die Gefahr selbst zurechnen lassen muss (Gusy, POR, 2011, Rn 336). Dies soll dann der Fall sein, wenn er es entweder mit seinem Handeln zweckgerichtet auf die Gefahrrealisierung anlegt (subjektive Zweckveranlassertheorie) oder sein Handeln bei objektiver Betrachtung typischerweise eine entsprechende Entwicklung in Gang setzt. A hat mit dem Einbau der Zeitschaltuhr und seiner Abreise in den Urlaub zwar eine mittelbare Ursache gesetzt. Mit dem Einbau wollte A einen Einbruch in sein Haus verhindern. Eine Täuschung der Polizisten war hingegen von ihm nicht bezweckt. Zeitschaltuhren bewirken auch nicht typischerweise eine Täuschung der Polizei. A

37 ist daher nach keiner der Theorien ein dem Störer gleichgestellter Zweckveranlasser. (ccc) Zustandsverantwortlicher nach 5 NRWPolG. Die angenommene Gefahr ginge von den vermeintlichen Dieben, nicht aber von der Wohnung oder von in der Wohnung befindlichen Sachen aus. A ist daher nicht Zustandsstörer. A ist somit weder Verhaltens- noch Zustandsverantwortlicher. (ddd) Nichtverantwortlicher. Er könnte aber als Nichtverantwortlicher isd 6 Abs. 1 NRWPolG in Anspruch genommen werden (vgl. Gusy, POR, 2011, Rn 380 ff.). Die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme müssen kumulativ vorliegen. Eine gegenwärtige erhebliche Gefahr ist eine Gefahr für wichtige Rechtsgüter. Hierzu zählen nicht unwesentliche Vermögenswerte. Mit dem Vorliegen der gegenwärtigen Gefahr für Sachen von bedeutendem Wert (s.o.) ist diese Voraussetzung erfüllt. Gesetzlich vorrangige Maßnahmen gegen die vermeintlichen Verhaltensstörer (hier: die vermuteten Einbrecher) bzw. vorrangige eigene Gefahrenabwehrmaßnahmen der Polizei sollen durch die Wohnungsdurchsuchung gerade erst ermöglicht werden. A kann auch ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen für seine Inanspruchnahme als Nichtverantwortlicher liegen vor. (bb) Verhältnismäßigkeit. Ermessensfehler für den gedachten Erlass der hypothetischen Grundverfügung sind nicht ersichtlich. Zudem wäre der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz isd 2

38 NRWPolG zu beachten. Die hypothetische Aufforderung, die Tür zu öffnen und die Durchsuchung zuzulassen, wäre geeignet, erforderlich und angemessen. (cc) Zwischenergebnis. Die hypothetische Grundverfügung wäre rechtmäßig. P und Q handelten innerhalb ihrer Befugnisse. bb) Gegenwärtige Gefahr. Das Vorliegen einer gegenwärtigen (Anscheins-) Gefahr wurde bereits bejaht (s.o. (3) (b) (cc)). cc) Notwendigkeit. Gemäß 50 Abs. 2 NRWPolG muss die sofortige Vollstreckung zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr notwendig sein. Notwendig ist der Sofortvollzug, wenn der Zeitraum zwischen Feststellung der Gefahr und dem voraussichtlichen Schadenseintritt so gering ist, dass die mit der Einhaltung des gestreckten Verfahrens verbundene Verzögerung die Wirksamkeit der Abwehrmaßnahme vereiteln oder wesentlich beeinträchtigen würde. Ein weiteres Abwarten und Versuche, den A zu erreichen, hätte den vermeintlichen Einbrechern ggf. ihre Fluchtmöglichkeiten erleichtert. Der Sofortvollzug war daher notwendig. dd) Richtiges Zwangsmittel. Das gewaltsame Öffnen der Wohnungstür ist eine Ersatzvornahme isd 51 Abs. 1 Nr. 1; 52 Abs. 1 S. 1 NRWPolG. Diese ist auch das richtige Zwangsmittel. ee) Verhältnismäßigkeit. Die Vollstreckungsmaßnahme muss auch verhältnismäßig gewesen sein. Milderes Mittel als das Eintreten der Wohnungstür könnte die Hinzuziehung eines Schlüsseldienstes sein. Dadurch würde die Tür weniger be-

39 schädigt; es wäre also ein milderes Mittel. Das mildere Mittel muss aber auch genauso geeignet sein. Die Hinzuziehung eines Schlüsseldienstes dauert aber eine gewisse Zeit, die von den Einbrechern zur Flucht oder zur weiteren Gefährdung von Eigentum des A hätte genutzt werden können. Insoweit ist das Rufen eines Schlüsseldienstes kein gleich geeignetes Mittel. Zudem ist nach 41 Abs. 2 NRWPolG ein Betreten der Wohnung auch zur Nachtzeit isv 104 Abs. 3 StPO zulässig. ff) Zwischenergebnis. Die Voraussetzungen des Sofortvollzuges liegen vor. Die Polizisten handelten rechtmäßig. 2. Ergebnis A hat keinen Anspruch aus 39 Abs. 1 lit. b) NRWOBG ivm 67 NRWPolG auf Ersatz des an der Haustür entstandenen Schadens. II. Anspruch aus 39 Abs. 1 lit. a) NRWOBG ivm 67 NRWPolG A könnte ein Anspruch auf Entschädigung für den an der Haustür entstandenen Schaden aus 39 Abs. 1 lit. a) NRWOBG ivm 67 NRWPolG zustehen. Die Vorschrift gewährt demjenigen eine Entschädigung, der als Nichtverantwortlicher in Anspruch genommen wurde und dadurch einen Schaden erlitten hat. 1. Rechtmäßige Maßnahme der Polizei Das gewaltsame Öffnen der Haustür des A war eine rechtmäßig Maßnahme der Polizei (s.o. I.).

40 2. Inanspruchnahme als Nichtverantwortlicher isd 6 NRWPolG A wurde als Nichtverantwortlicher isd 6 Abs. 1 NRWPolG in Anspruch genommen (s.o. I. 1. c) aa), (3) (b) (aa) (eee)). 3. Kein Ausschluss nach 39 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) NRWOBG Nach 39 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) NRWOBG ist der Ersatzanspruch ausgeschlossen, wenn durch die Maßnahme das Vermögen des Geschädigten geschützt wird. Zwar beabsichtigten die Polizisten das Eigentum des A zu schützen, tatsächlich wurde aber nicht bei A ein-gebrochen. Maßgeblich ist indes der Schutzerfolg, nicht der Schutzzweck. Die polizeiliche Maßnahme hat das Eigentum des A nicht geschützt, sondern nur geschädigt. Der Ersatz-anspruch des A ist daher nicht ausgeschlossen. 4. Umfang der Entschädigung A ist durch das gewaltsame Öffnen der Haustür ein Schaden i.h.v. Euro 250,- entstanden. Allerdings sieht 40 Abs. 4 NRWOBG eine Minderung der Entschädigung vor, wenn den Betroffenen ein Mitverschulden an der Schadensentstehung trifft. A hat seinem Nachbarn zwar mitgeteilt, dass er in den Urlaub fährt, die Zeitschaltuhr aber nicht erwähnt. Dadurch hat er diesem und den Polizisten zu der Annahme Anlass gegeben, die Geräusche und das Licht in dem Haus rührten von Einbrechern her. Dieses Unterlassen könnte ein Mitverschulden des A an der Schadensentstehung begründen. Andererseits empfiehlt die Kriminalpolizei die Verwendung von Zeitschaltuhren, da sie

41 ein probates Mittel gegen Einbrecher seien. Die Polizisten hätten also mit einer Zeitschaltuhr rechnen können oder gar müssen. Dass A dem Nachbarn davon nichts mitgeteilt hat, begründet deshalb kein Verschulden an dem Schaden. 5. Ergebnis Dem A steht demnach ein Entschädigungsanspruch zu. III. Anspruch aus 839 BGB ivm Art. 34 GG Ein Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung nach 839 BGB ivm Art. 34 GG wegen Verletzung einer Amtspflicht kommt nicht in Betracht. P und Q handelten rechtmäßig. B. Frage 2 Nach 40 Abs. 2 S. 1 VwGO ist für Ansprüche aus Aufopferung für das öffentliche Wohl und für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten der ordentliche Rechtsweg eröffnet. Beide geprüften Ansprüche sind daher vor dem Zivilgericht geltend zu machen.

42 Lösung: Fall 3 a) 1. Teil: Frage 1 Die Anträge des V auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Einweisungsverfügung und die Sanierungsverfügung haben Erfolg, soweit sie zulässig und begründet sind. A. Zulässigkeit der Anträge I. Verwaltungsrechtsweg Mangels auf- oder abdrängender Spezialzuweisungen ist der Verwaltungsrechtsweg nach 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich um Maßnahmen aufgrund des NRWOBG, welches ausschließlich Träger öffentlicher Gewalt berechtigt. Die Streitigkeit ist auch nicht verfassungsrechtlicher Art. II. Statthaftigkeit des Antrages Die statthafte Antragsart richtet sich nach dem Begehren des Antragstellers, 88 VwGO. Hier kommen Anträge nach 80 Abs. 5 S. 1 Fall 2 VwGO in Betracht. In Abgrenzung zur einstweiligen Anordnung ( 123 Abs. 5 VwGO) ist dieser einschlägig, wenn das Antragsbegehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage in der Hauptsache gerichtet ist. Einweisungs- und Modernisierungsverfügung der Ordnungsbehörde sind den V belastende Verwaltungsakte, gegen die in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft ist. Die aufschiebende Wirkung der Klagen entfällt, da die Ordnungsbehörde die sofortige Vollziehung nach 80 Abs. 2 Nr. 4

43 angeordnet hat. Für beide Anträge ist daher der Antrag nach 80 Abs. 5 S. 1 Fall 2 VwGO die statthafte Antragsart. III. Antragsbefugnis, 42 Abs. 2 VwGO analog Es besteht die Möglichkeit, dass V als Wohnungseigentümer durch die Einweisungs- und die Modernisierungsverfügung in seinem Recht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt ist. Die analog 42 Abs. 2 VwGO für den einstweiligen Rechtsschutz erforderliche Antragsbefugnis ist damit gegeben. IV. Rechtsschutzinteresse V hat zu den Anträgen im einstweiligen Rechtsschutz auch fristgerecht Klagen in der Hauptsache erhoben. Diese hatten jedoch wegen 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine auf-schiebende Wirkung. Da Streitgegenstand nicht öffentliche Abgaben oder Kosten sind, ist ein vorheriger Antrag an die Behörde nach 80 Abs. 4 VwGO nicht erforderlich. Damit liegt auch ein Rechtsschutzinteresse für die Anträge vor. V. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. VI. Ergebnis Die Anträge sind zulässig. Entsprechend 44 VwGO (Objektive Klagehäufung) können beide Begehren in einem Antrag zusammen verfolgt werden.

44 B. Begründetheit des Antrages bezüglich der Einweisungsverfügung Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. I. Formelle Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung Die nach 80 Abs. 3 VwGO erforderliche Begründung des sofortigen Vollzugsinteresses liegt vor. Fraglich ist indes, ob nach 28 Abs. 1 NRWVwVfG eine Anhörung erforderlich ist. Die h.m. sieht in der Anordnung sofortiger Vollziehung keinen eigenen sachlichen Regelungsgehalt, weil dieser vollständig in dem Verwaltungsakt enthalten sei. Es handele sich bloß um einen Annex. Zudem spricht gegen die Verwaltungsaktqualität, dass ansonsten gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorgegangen werden und eine materielle Bestandskraft möglich sein müsste. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann jedoch nicht materiell bestandskräftig werden. Eine Anhörung ist somit nicht erforderlich. Die Anordnung ist formell rechtmäßig. II. Interessenabwägung Das Interesse des V an der aufschiebenden Wirkung müsste gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig sein. Dazu trifft das Gericht nach summari-

45 scher Prüfung eine eigene Ermessensentscheidung, für die die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgeblich sind. Das Aussetzungsinteresse des Antrags-stellers überwiegt jedenfalls dann, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. 1. Rechtmäßigkeit der Einweisungsverfügung a) Ermächtigungsgrundlage Umstritten ist bereits die Ermächtigungsgrundlage. Als spezielle Norm kommt 24 Nr. 13 NRWOBG ivm 43 Nr. 1 NRWPolG in Betracht. Dies wird teilweise mit dem Argument abgelehnt, Voraussetzung für eine Sicherstellung sei, dass die abzuwehrende Gefahr von der Sache selbst oder der Art ihrer (drohenden) Verwendung ausgehe. Die Gefahr der Obdachlosigkeit droht aber nicht aufgrund des Zustands oder der Verwendung der Wohnung. Die Einschränkung auf bestimmte Gefahren ergibt sich aber weder aus dem Wortlaut noch aus Systematik oder Zweck der Vorschrift. Es kann auch eine anderweitig bestehende Gefahr durch die sichergestellte Sache abgewehrt werden. Weiter wird vertreten, bei der Sicherstellung müsse es der Behörde darauf ankommen, die Sache in Verwahrung zu haben und jeden anderen von der Einwirkung auszuschließen. Bei der Obdachloseneinweisung werde die Wohnung aber bewusst einem Dritten zugänglich gemacht. Die Verwahrung muss aber nicht zwingend von der Behörde selbst durchgeführt werden. Zudem ist das Ziel der Sicherstellung die Gefahrenabwehr

46 und nicht die Verwahrung; letztere ist lediglich die Folge. Die speziellen Sicherstellungsvorschriften sind daher die richtige Ermächtigungsgrundlage. b) Formelle Rechtmäßigkeit Hier hat der zuständige Beamte der Ordnungsbehörde gehandelt. Im Übrigen ist der Verwaltungsakt formell rechtmäßig. c) Materielle Rechtmäßigkeit aa) Gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Es müsste eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestehen. Öffentliche Sicherheit ist die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Träger von Hoheitsgewalt. Unfreiwillige Obdachlosigkeit beeinträchtigt die Gesundheit des Betroffenen, sein Eigentum bzw. Besitz. Diese Individualrechtsgüter sind auch strafrechtlich geschützt, so dass die öffentliche Sicherheit durch unfreiwillige Obdachlosigkeit beeinträchtigt wird. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut in allernächster Zeit geschädigt wird oder die Schädigung bereits eingetreten ist. Die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher stand unmittelbar bevor, eine neue Wohnung stand nicht zur Verfügung, so dass die Obdachlosigkeit der M

47 und ihrer Kinder sofort anschließend an die Räumung eingetreten wäre. Fraglich ist jedoch, ob es sich hierbei um eine rechtlich gebilligte Gefahr handelt, die ein Eingreifen der Ordnungsbehörde ausschließt. Wenn ein Gericht über die Räumung einer Wohnung entscheidet, so hat es auch die Vereinbarkeit mit den Grundrechten des Betroffenen zu überprüfen. Hieraus könnte folgen, dass die Behörde durch eine Einweisungsverfügung nicht das gerichtliche Urteil entwerten darf. Diese Kompetenzkonkurrenz wird jedoch nur relevant, wenn beide Instanzen aufgrund derselben Tatsachen die gleichen rechtlichen Erwägungen anzustellen haben. Aber im Räumungsprozess wird zentral die soziale Verträglichkeit der Entfernung aus der ehemaligen Wohnung geprüft, während die Ordnungsbehörde die soziale Verträglichkeit der Unterbringung des Betroffenen nach der Räumung bewertet (vgl. zu dem Problem Gusy, POR, Rn 341 ff.). Damit war die Gefahr der Obdachlosigkeit nicht durch das gerichtliche Urteil gebilligt, so dass eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorlag. bb) Rechtsfolge (1) Rechtsfolge einer Sicherstellung ist zunächst die Beschränkung der Verfügungs-möglichkeit des Eigentümers über die Wohnung und die Begründung eines öffentlich rechtlichen Verwahrungsverhältnisses. Dem steht nicht entgegen, dass die Wohnung einem Dritten überlassen wird.

48 (2) Inanspruchnahme des V als Handlungsstörer nach 17 Abs. 1 NRWOBG. Demnach sind die erforderlichen Maßnahmen gegen die Person zu richten, die die Gefahr verursacht hat. V hat das Räumungsurteil erwirkt und die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher veranlasst. Jedoch hat er dabei von einem ihm eingeräumten Recht Gebrauch gemacht, so dass sein Handeln nicht rechtswidrig, sondern rechtmäßig war. Damit ist eine Inanspruchnahme als Handlungsstörer ausgeschlossen. (3) Inanspruchnahme des V als Nichtverantwortlicher. V könnte nach 19 Abs. 1 NRWOBG in Anspruch genommen werden. Dazu müsste eine gegenwärtige erhebliche Gefahr vorliegen. Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn die Schädigung schon eingetreten ist oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Durch die Anwesenheit des vollstreckungsbereiten Gerichtsvollziehers hat sich die Gefahr schon fast realisiert, ist mithin gegenwärtig. Erheblich ist eine Gefahr für besonders wichtige Rechtsgüter, wozu auch Leben und Gesundheit zählen. Weil es um die Gesundheit und das Leben der M und ihrer Kinder geht, ist die Gefahr auch erheblich. Da keine anderweitig Verantwortlichen vorhanden sind, ist es nicht möglich oder Erfolg versprechend, die Maßnahme gegen solche zu richten. Auch muss die Gefahrbekämpfung durch die Ordnungsbehörde selbst aussichtslos sein. Hier sind strenge Maßstäbe anzusetzen, so dass auch die Unterbringung in anderen Räumen, seien es städtische oder anderweitig ange-

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