Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

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1 Az. RN 4 K Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: - Kläger - gegen Markt vertreten durch den 1. Bürgermeister bevollmächtigt: Rechtsanwälte - Beklagter - beteiligt: Regierung von Niederbayern als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, Landshut wegen tierschutzrechtlicher Anordnung [Änderungsbescheid vom (Hund)] erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 4. Kammer, unter Mitwirkung von Vorsitzender Richterin am Verwaltungsgericht Mühlbauer Richterin am Verwaltungsgericht Schmid-Kaiser Richter Rösl ehrenamtlichem Richter Diener ehrenamtlichem Richter Hahn aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Juni 2016 folgendes am 14. Juni 2016

2 - 2 - RN 4 K U r t e i l : I. Die Ziffern 3 und 6 b) des Bescheides des Marktes vom werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. III. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger ¾ und der Beklagte ¼ zu tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen eine seine Hundehaltung betreffende sicherheitsrechtliche Anordnung. Am zeigte Herr bei der Polizei folgenden Sachverhalt an: Am waren er und seine Lebensgefährtin mit dem Kind außer Haus. Als er nachmittags nach Hause kam, teilte ihm der Nachbar mit, dass gegen Uhr eine Frau mit einem Jagdhund, es habe sich vermutlich um den Jagdhund des Klägers gehandelt, spazieren gegangen sei. Der Hund sei ins Grundstück gelaufen und habe einen heftigen Kampf mit der Katze des Herrn auf dem gesamten Grundstück gehabt und sei dann mit der toten Katze im Maul davongelaufen. Herr teilte den oben geschilderten Sachverhalt auch dem Beklagten mit. Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom auf, sich zu dem Vorfall mit der Katze der Familie / zu äußern. Mit Schreiben vom teilte Herr dem Beklagten u.a. mit, dass er am um ca Uhr einen großen Hund in die -Wiese habe laufen sehen. Kurz darauf sei der Hund aus der Wiese gekommen und habe ein Tier im Maul gehabt. Er habe beobachten können, dass es sich um eine Katze gehandelt habe. Der Kläger sei dann mit dem Rad angefahren gekommen und habe versucht, seinem Hund die Katze zu entreißen. Dies sei ihm auf Anhieb nicht gelungen.

3 - 3 - RN 4 K Mit Schreiben vom forderte der Beklagte den Kläger nochmals auf, sich zu dem Vorfall mit der Katze der Familie / zu äußern. Ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten vom äußerte sich der Kläger am und zu den Vorfällen am und Bei dem ersten Vorfall sei die Schwester des Klägers mit dem Hund angeleint unterwegs gewesen. Der Hund habe sich aus der Leine herausgerissen und eine Katze getötet. Bei dem zweiten Vorfall sei der Hund nicht angeleint gewesen. Der Kläger habe nicht mitbekommen, dass der Hund eine Katze in einer Wiese gejagt habe. Die Katze sei ebenfalls von dem Hund getötet worden. Der Kläger habe die Vorfälle nicht abgestritten. Der Beklagte habe dem Kläger mitgeteilt, dass ein kostenpflichtiger Bescheid mit Anlein- sowie Maulkorbpflicht erlassen werde. Der Aktenvermerk trägt den Hinweis, dass der Kläger die Niederschrift über die Anhörung nicht unterschreiben wollte. Unter dem erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger folgenden Bescheid, der diesem am persönlich übergeben wurde: 1. Herrn wird untersagt, den Hund außerhalb seines Grundstücks Fl.Nr. 103/1 Gemarkung () unangeleint bewegen zu lassen. Der Hund muss außerhalb des Grundstücks mit einer geeigneten, schlupfsicheren Leine geführt werden. 2. Der Hund muss außerhalb des Grundstücks Fl.Nr. 103/1 Gemarkung () einen Maulkorb tragen. 3. Falls Herr den Hund innerhalb seines Grundstücks, Fl.Nr. 103/1, Gemarkung, unangeleint herumlaufen lassen will, hat er sicherzustellen, dass das Grundstück so abgesperrt ist und mit einem entsprechend hohen Zaun abge-sichert ist, dass der Hund nicht entweichen kann. 4. Der Hund darf nur durch eine geeignete Person ausgeführt werden. 5. Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Nummern 1 bis 4 wird angeordnet. 6. Falls Herr die in den vorstehenden Nummer 1 bis 4 genannten Pflichten nicht ab sofort erfüllt, werden folgende Zwangsgelder zur Zahlung fällig: a. ein Zwangsgeld von 1000 Euro bei einer Zuwiderhandlung gegen Nummer 1 und 2; b. ein Zwangsgeld von 500 Euro bei Zuwiderhandlung gegen Nummer 3 und Herr hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr für diesen Bescheid wird auf 100 Euro festgesetzt. Die Auslagen betragen 3,45 Euro.

4 - 4 - RN 4 K Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Kläger halte auf seinem Grundstück in,, Flurstück 103/1 Gemarkung, einen Deutschen Drahthaar. Am Samstag den sei die Schwester des Klägers mit dem Hund im spazieren gegangen. Da die Schwester die Gewalt über den Hund nicht gehabt habe, habe sich dieser losgerissen und auch nicht auf ihre Kommandos gehört. Der Hund habe laut Zeugenaussagen die Katze der Familie / gerissen und getötet. Am habe Herr einen ähnlichen Vorfall beobachtet. Der Kläger habe seinen Hund auf der -Wiese ohne Leine laufen lassen. Dabei habe der Hund eine weitere Katze gerissen und diese getötet. Die Vorfälle seien vom Kläger nicht bestritten worden. Nach den gegebenen Tatsachen sei zu befürchten, dass der Hund in naher Zukunft wieder Tiere reißen und im schlimmsten Fall auch Menschen beißen werde. Von dem Hund gehe also eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, zu deren Abwehr die Gemeinde berufen sei, da durch das Verhalten des Hundes, insbesondere die Gesundheit und das Eigentum von Menschen bedroht werde, seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art 18 Abs. 2 LStVG erfüllt. Der Beklagte halte ein Einschreiten im öffentlichen Interesse für notwendig. Der Vorfall zeige, dass der Hund ohne vorhersehbaren Anlass aus seiner ungebändigten Natur heraus zu einer Gefahr für Haustiere und vor allem für die Gesundheit von Menschen werden könne, wenn sein Aufenthalt nicht auf das Grundstück des Klägers beschränkt werde oder wenn er sich außerhalb des Grundstücks ohne Leine und Maulkorb aufhalte. Die Anordnung hinsichtlich des Leinenzwangs sowie des Maulkorbzwangs ent-spreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Kläger ließ hiergegen mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom , bei Gericht eingegangen am , Klage erheben (RN 4 K ). Unter dem erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger folgenden Änderungsbescheid, der diesem ausweislich der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am zugestellt wurde. Der Bescheid des Marktes vom wird geändert und erhält folgende Fassung: 1. Der Hund des Herrn ist außerhalb seines Grundstücks innerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile sowie darüber hinaus im Außenbereich bis zu einem Abstand von 200 m zum Ende des Bebauungszusammenhangs von einer dazu befähigten und ausreichend kräftigen Person an einer maximal 2 m langen reißfesten Leine mit schlupfsicherem Halsband zu führen.

5 - 5 - RN 4 K Soweit sich der Hund außerhalb zusammenhängender Bebauung sowie außerhalb des Abstandes hiervon von 200 m, für welche jeweils der Leinenzwang gilt, unangeleint bewegen darf, ist ihm ein gut sitzender und passender Maulkorb anzulegen. 3. Falls Herr den Hund innerhalb seines Grundstücks, Fl.Nr. 103/1 der Gemarkung, unangeleint herumlaufen lassen will, hat er sicherzustellen, dass das Grundstück so abgesichert ist, dass der Hund nicht entweichen kann. 4. Zu den Gelegenheiten und Zeiten, zu denen der Hund als Jagdhund Verwendung findet, insbesondere bei Teilnahmen an Jagdveranstaltungen, gelten der Leinenzwang (vorstehend Ziffer 1) sowie der Maulkorbzwang (vorstehend Ziffer 2) dann nicht, wenn Herr 24 Stunden vor der jeweiligen Gelegenheit (z.b. Jagdveranstaltung) dem Markt diese unter Angabe von Örtlichkeit, Zeitraum und Art der Veranstaltung schriftlich mitteilt. 5. Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Ziffern 1 bis 3 wird angeordnet. 6. Falls Herr die in den vorstehenden Ziffer 1 bis 3 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt, werden für jeden einzelnen Verstoß folgende Zwangsgelder zur Zahlung fällig: a. ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils bei einer Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 oder 2. dieses Bescheides. b. ein Zwangsgeld in Höhe von 500 bei Zuwiderhandlung gegen Ziffer 3 dieses Bescheides. 7. Bei der Kostenentscheidung aus dem Bescheid vom gemäß dortiger Ziffer 7 hat es sein Bewenden. Der Kläger ließ hiergegen durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom , eingegangen am , Klage erheben. Der Klageschrift war eine auf den datierte Kopie des streitgegenständlichen Bescheides beigefügt, die einen Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts Regensburg vom und einen Eingangsstempel des Klägerbevollmächtigten vom trägt. Vorgetragen wird, jedenfalls die neueren Vorwürfe müssten durch den Kläger bestritten werden. Es gebe im Ort und im Nahbereich um den Kläger zahlreiche völlig gleichaussehende Hunde. Bei dem Vorfall Ente könne lediglich festgestellt werden, dass ein Hund eine tote Ente aus dem Wasser gezogen habe. Dies sei für einen Jagdhund eine typische Verhaltensweise, die mit einer rechtsrelevanten Gefährdung in keinerlei Zusammenhang zu bringen sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass dem Beklagten bis heute keinerlei Gefährdungsanalyse des Hundes des Klägers vorliege. Eine solche sei auch nicht angefordert worden, obwohl der Kläger hierzu ausdrücklich bereit sei. Von einer sicherheitsrechtlich relevanten Gefährdung könne allenfalls ausgegangen werden, wenn der Hund den sogenannten Alltagstest nicht bestehen würde, er also in üblichen Alltagssituationen im öffentlichen Verkehrsraum gegenüber Menschen, insbesondere Kindern,

6 - 6 - RN 4 K nachrangig auch anderen Tieren, dabei nicht zwingend Enten oder Katzen, sondern in der Regel Artgenossen, ein gefahrgeneigtes Verhalten an den Tag legen würde. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom / aufzuheben; hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid unwirksam ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Am sei bei der Polizeiinspektion eine Ordnungswidrigkeitenanzeige gegen den Kläger erfolgt. Der Hund des Klägers habe am eine auf einer Terrasse befindliche Hauskatze mit dem Maul gepackt und zu Tode geschüttelt. Unter dem teilte Herr dem Beklagten mit, dass der Hund des Klägers am alleine (ohne Maulkorb und ohne Leine) unterwegs gewesen sei. Er sei in die gegangen und habe dort Enten gejagt. Auf die Rufe von Frau habe der Hund nicht reagiert. Er habe sich von ihr auch nicht fangen lassen und sei wieder ins Wasser gesprungen. Der Hund habe eine Ente gefangen und sei dann weggelaufen. In der mündlichen Verhandlung legte der Klägerbevollmächtigte einen Schriftsatz an den Beklagten vom vor. Anlage dieses Schriftsatzes war eine vom Kläger unterzeichnete Vollmacht für den Klägerbevollmächtigten für die Sache gegen den Markt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Die Gerichtsakte des Verfahrens RN 4 K , sowie die in diesem Verfahren vorgelegte Behördenakte wurden zum Verfahren beigezogen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige (dazu 1) Klage ist hinsichtlich der in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides des Marktes vom getroffenen Anordnung, das klägerische Grundstück gegen ein Entweichen des Hundes zu sichern, und die sich darauf beziehende Zwangsgeldandrohung (Ziffer 6b) begründet (dazu 6). Im Übrigen ist der streitgegenständ-

7 - 7 - RN 4 K liche Bescheid des Marktes vom rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) (dazu 2 bis 5). 1. Die Klage wurde fristgemäß erhoben. Gemäß 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Ausweislich der bei der Behördenakte befindlichen Postzustellungsurkunde wurde der streitgegenständliche Bescheid vom an den Kläger persönlich am zugestellt und ihm damit bekanntgegeben. Würde man die Bekanntgabe an den Kläger als wirksam ansehen, wäre die am bei Gericht eingegangene Klage nicht mehr innerhalb der Klagefrist erhoben worden (Beginn der Klagefrist gemäß 173 VwGO, 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ; Ende der Klagefrist gemäß 173 VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 188 Abs Alt. BGB ). Die Zustellung an den Kläger persönlich verstößt hier aber gegen die Zustellungsvorschriften des Art 36 Abs. 7 Satz 1 und Art 8 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Demgemäß unterliegen Androhungen von Zwangsmitteln, wie sie in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides enthalten sind, der Zustellungspflicht und die Zustellung ist an einen Bevollmächtigten zu richten, wenn er gegenüber der Behörde eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Der Klägerbevollmächtigte hatte sich mit Schriftsatz vom unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht bei dem Beklagten angezeigt. Zwar erfolgte diese Anzeige im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen den Ausgangsbescheid vom Durch den streitgegenständlichen Bescheid vom wurde aber der Ausgangsbescheid geändert. Dieses Verfahren kann daher nicht als eigenständiges vom Ausgangsverfahren unabhängiges Verfahren gewertet werden. Vielmehr handelt es sich aus Sicht des Gerichts um ein einheitliches Verfahren, im Rahmen dessen mehrere Bescheide erlassen wurden, so dass die bei dem Beklagten vorgelegte Vollmacht sich auch auf den streitgegenständlichen Bescheid bezieht. Der vorliegende Zustellungsmangel führt entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten allerdings nicht zur Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bescheides, so dass auch der Hilfsantrag nicht zum Erfolg führt. Es ist vielmehr durch den tatsächlichen Zugang des streitgegenständlichen Bescheides beim Klägerbevollmächtigten am eine Heilung eingetreten, so dass der Bescheid vom an diesem Tag als zugestellt und damit bekanntgegeben gilt (Art 9 VwZVG). Die Tatsache, dass der dem Klägerbevollmächtigten am zugegangene Be-

8 - 8 - RN 4 K scheid das Datum trägt, wirkt sich nicht auf die Wirksamkeit des Bescheides vom aus. Die Änderung des Datums ist darauf zurückzuführen, dass es sich um eine Ausfertigung des Bescheides handelt, die erst an diesem Tag ausgedruckt wurde. Inhaltliche Änderungen bestehen nicht. Stellt man auf den Zugang des Bescheides am beim Klägerbevollmächtigten ab, ist die am bei Gericht eingegangene Klage innerhalb der Klagefrist des 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden und damit zulässig. 2. Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete Anleinpflicht ist Art 18 Abs. 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG). Demgemäß können Gemeinden zum Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Der Tatbestand dieser Befugnisnorm erfordert das Vorliegen einer konkreten Gefahr, also einer Sachlage, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass es in absehbarer Zeit zu einem Schaden, das heißt einer Verletzung der geschützten Rechtsgüter, kommt. Hier hat sich die vom Hund des Klägers ausgehend Gefahr zumindest bereits in dem Vorfall vom , bei dem der Hund des Klägers die Katze der Familie / angegriffen hat, realisiert. Dieser Vorfall wird ausweislich der Angaben des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am zumindest dem Grunde nach nicht bestritten. Dieser Vorfall ist auch ausreichend, um die von der Beklagtenseite hinsichtlich des klägerischen Hundes angestellte Gefahrenprognose zu tragen. Auf den Vorfall am , bei dem der Hund des Klägers eine weitere Katze getötet haben soll, und der seitens des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in Frage gestellt wurde, kommt es daher nicht an. Die angeordnete Anleinpflicht entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ein Anleinen des klägerischen Hundes innerhalb geschlossener Ortschaften und in einem Umgriff von 200 m rund um diese, ist geeignet, Vorfälle wie den vom zu verhindern. Es ist auch kein milderes Mittel ersichtlich, das gewährleisten würde, dass es nicht zu weiteren Übergriffen des klägerischen Hundes auf Katzen oder andere Tiere oder gar Menschen kommt. 3. Rechtsgrundlage für die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete Maulkorbpflicht ist ebenfalls Art 18 Abs. 2 LStVG. Nachdem der Beklagtenbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung die Ermessenserwägungen des Beklagten ergänzend erläutert hat, bestehen aus Sicht des Gerichts auch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gegen die getroffene Anordnung keine Beden-

9 - 9 - RN 4 K ken. Die angeordnete Maulkorbpflicht für die Bereiche, in denen der Hund des Klägers frei laufen darf, ist auch unter Tierschutzgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Wie der Vorfall am gezeigt hat, besitzt der klägerische Hund einen ausgeprägten Jagdtrieb. Dieser endet nicht an der Grenze zum unbebauten Gebiet. Auch außer Orts ist daher sicherzustellen, dass der Hund des Klägers diesen Jagdtrieb nicht uneingeschränkt nachkommen kann. Dies kann nur durch eine generelle Anleinpflicht, durch die der Hund stark in seinem Bewegungsbedürfnis eingeschränkt würde oder durch das Tragen eines Maulkorbs gewährleistet werden. Der Beklagte hat sich hier für den Maulkorb entschieden, um dem Hund des Klägers einen Freilauf zu ermöglichen. Dies ist seitens des Gerichts nicht zu beanstanden. 4. Durch die Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides wird der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Vielmehr wird ihm durch diese Anordnung ermöglicht, eine Befreiung von der aus Sicht des Gerichts rechtmäßig angeordneten Anlein- und Maulkorbpflicht zu erhalten. Bei der Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides handelt es sich um ein Zugeständnis an den Kläger, damit er seinen Hund zumindest in gewissem Umfang noch zu jagdlichen Zwecken einsetzen kann. Eine Belastung des Klägers durch diese Anordnung ist nicht zu erkennen. 5. Gegen die in Ziffer 6a des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochene Zwangsgeldandrohung (Art 29, 31, 36 VwZVG) bestehen insbesondere im Hinblick auf die Bestimmtheit keine Bedenken. Hinsichtlich der unter Ziffer 7 getroffenen Kostenentscheidung wurden durch den Kläger keine Bedenken erhoben und sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. 6. Soweit sich die Klage gegen die Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides und die sich darauf beziehende Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6b bezieht, ist sie begründet. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die getroffene Anordnung, das klägerische Grundstück so zu sichern, dass ein unbeaufsichtigtes Entweichen des Hundes nicht möglich ist, notwendig wäre, die vom klägerischen Hund ausgehenden Gefahren zu unterbinden. Der streitgegenständliche Bescheid wurde nicht auf Vorfälle gestützt, bei denen der klägerische Hund, das Grundstück unbeaufsichtigt verlassen hätte. Auch die vorgelegte Behördenakte enthält keine entsprechenden Hinweise. Erstmalig in der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beklagten darauf hingewiesen, dass es bereits zu Beschwerden gekommen sei, weil der klägerische Hund immer frei in der Siedlung herumläuft. Darauf wurde der streitgegenständliche Bescheid aber gerade nicht gestützt. Auch erscheint die von der Beklagtenseite zu diesem Komplex getätigte Sachverhaltsermittlung nicht abschließend. In der mündlichen Verhandlung

10 RN 4 K wurde lediglich ein weder datierter noch unterschriebener Aktenvermerk über Beschwerden verschiedener Personen vorgelegt. Aus Sicht des Gerichts war die in Ziffer 3 getroffene Anordnung daher im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht notwendig, um die vom klägerischen Hund ausgehenden Gefahren abzuwehren. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 8. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus 167 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, Regensburg; Postfachanschrift: Postfach , Regensburg). Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, München; Postfachanschrift: Postfach , München). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden. Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Mühlbauer Schmid-Kaiser Rösl Vors. Richterin am VG Richterin am VG Richter

11 RN 4 K B e s c h l u s s : Der Streitwert wird auf 5.000,-- festgesetzt, 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, Regensburg; Postfachanschrift: Postfach , Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden. Mühlbauer Schmid-Kaiser Rösl Vors. Richterin am VG Richterin am VG Richter

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