Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) zum Vorhaben: Bebauungsplan Nr. 14/12 Am Kulturpalast

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1 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sap) zum Vorhaben: Bebauungsplan Nr. 14/12 Am Kulturpalast Bearbeiter: E. Fuchs, Dipl.-Ing. FH) Landschaftsnutzung & Naturschutz, N. Sigmund, Dipl.-Ing., Garten- und Landschaftsarchitekt, E. Höritzsch, Dipl.-Ing. FH) Ökologie & Umweltschutz Dr. R. Spangenberg, Dipl.-Biol. Datum: Auftraggeber: Auftragnehmer: Dipl.-Ing. Armin Wittber, Dipl.-Ing. N. Sigmund LA) und Dipl.-Ing. FH) E. Fuchs Stadt Chemnitz Stadtplanungsamt z. Hd. Frau Helga Wallasch Tel.: Hohensteiner Straße Chemnitz Tel.: Fax: Mail:

2 sap Kulturpalast S. 2 INHALTSVERZEICHNIS 1 Anlass und Aufgabenstellung Gegebenheiten Rechtliche Grundlagen Beschreibung des Untersuchungsgebietes Datengrundlagen, methodische Umsetzung Bestandserfassung inkl. Relevanzprüfung Konfliktanalyse Überschlägige artenschutzrechtliche Prüfung Vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung Resultierende rechtliche Erfordernisse Maßnahmen Zusammenfassung Fotodokumentation...36 ANLAGENVERZEICHNIS Anlage 1 eigene Nachweise Vögel und Vogelniststätten M 1 : Sowie potentielle Quartiere wertgebender Arten ) Anlage 2 Vorschlag zur Umsetzung der CEF-Maßnahmen Quartiere Fledermäuse, Nistkästen Vögel, Gehölzpflanzungen) beispielhaft an Variante 4 des Bebauungsplans

3 sap Kulturpalast S. 3 1 Anlass und Aufgabenstellung Die Stadt Chemnitz plant die Bebauung des Geländes am Kulturpalast. Für das Vorhaben zeichnet der Bebauungsplan Nr. 14/12 mit derzeit fünf verschiedenen Varianten Stand ). Im Zuge der Baufeldberäumung kommt es zum Abriss bestehender Gebäude Nordteil des Kulturpalasts, 1 Gebäude westlich des Kulturpalasts mit Übergang zum Haupthaus, 1 Gebäude östlich des Kulturpalasts mit Übergang zum Haupthaus, 1 verfallende Halle nördlich des Kulturpalast), der Fällung von Bäumen im westlichen Bereich 1x Pappel, 10x Ahorn, 5x Fichte, 2x Birke, 2x Erle, 3x Hainbuche, 3x Linde, 1x Blaufichte) sowie zur Beseitigung der übrigen Vegetationsbestände ausgenommen die Ostgrenze des Untersuchungsgebiet UG), ein Bereich im Südwesten und der nordwestliche zipfelartige Ausläufer). Unter den Bäumen befindet sich mit einer Pappel westlich des Haupthauses und einem Ahorn an der Westgrenze des UG je ein höhlenreicher Einzelbaum geschützt nach 30 BNatSchG/ 21 SächsNatSchG) der im Bebauungsplan als überlagert eingezeichnet und dementsprechend gefällt werden muss. Um darzulegen, inwiefern die Verbote des 44 BNatSchG zutreffen, der Verbotstatbestand durch geeignete Maßnahmen vermieden werden kann oder Ausnahmemöglichkeiten zu prüfen sind, ist nach dem Urteil C-98/03 EuGH vom und dem geänderten Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 für alle Vorhaben, auch außerhalb von FFHund Vogelschutzgebieten, bei denen streng und besonders geschützte Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und Arten der Vogelschutzrichtlinie in ihren Lebensräumen berührt sind, zur Bewältigung der Schutzbelange dieser benannten Tierarten die Erarbeitung einer speziellen Artenschutzprüfung erforderlich. Innerhalb der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sind insbesondere die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für die Abwendung der Verbote des 44 BNatSchG im Sinne des 44 5) BNatSchG oder für eine Befreiung gemäß 67 Abs. 2 BNatSchG zu prüfen. Dazu zählen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sowie Kompensationsmaßnahmen, die zur Vermeidung oder zum Ausgleich der Beeinträchtigungen der geschützten Arten notwendig sind. Da aus Gründen des Planverfahrens das Prüfergebnis bis spätestens zum 31. Dezember 2015 vorliegen muss, ist eine worst-case - Betrachtung unter Berücksichtigung von Archivdaten vorzunehmen. Diese ist zu ergänzen um eine Untersuchung der Gebäude von außen und innen und der Bäume auf Baumhöhlen oder sonstige von Vögeln/ Fledermäusen nutzbare Räume.

4 sap Kulturpalast S. 4 Entsprechend des bestätigten Angebots vom werden im Detail folgende Leistungen erbracht: 1. Projektspezifische Ermittlung des prüfungsrelevanten Artenspektrums Ausschluss der Arten durch Abschichtung/Filter, für die eine verbotstatbeständliche Beeinträchtigung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Vorbehaltlich der Abschichtung weist die UNB Chemnitz darauf hin, dass nach ihrem Kenntnisstand bei diesem Vorhaben für folgende Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie die Betroffenheit zu prüfen ist: Fledermäuse, Europäische Vogelarten 2.Bestandsaufnahme / Bearbeitungsrahmen Innerhalb der Bearbeitung sind folgende Punkte abzuarbeiten: - Auswertung vorhandener Daten aus der Artdatenbank des Freistaates Sachsen Multibase; Brutvogelatlas der Stadt Chemnitz und sonstiger Quellen; Befragung von Artspezialisten. - worst-case - Betrachtung und - eine Untersuchung der Gebäude von außen und innen und der Bäume auf Baumhöhlen oder sonstige von Vögeln/ Fledermäusen nutzbare Räume; 3. Prüfung der Betroffenheit Eingrenzung der vom Vorhaben betroffenen Arten auf Basis der Bestandsaufnahme und der worst-case -Betrachtung; Festlegung der betroffenen europarechtlich geschützten Arten 4. Prüfung der Beeinträchtigung Prüfung der Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG, ob unter Berücksichtigung der geplanten Vermeidungs- und ggfs. funktionserhaltenden Ausgleichs- CEF)maßnahmen Verbotstatbestände erfüllt sind. Die UNB Chemnitz weist darauf hin, dass Ergebnisse der worst-case Betrachtung nur sehr eingeschränkt für CEF-Maßnahmen tauglich sind. 5. Prüfung der naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme entsprechend 45 Abs. 7 BNatSchG, soweit nicht bereits über 4. lösbar, dabei: - Alternativenprüfung - Prüfung der Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Population der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet Europäische Vogelarten, Arten des Anhang IV FFH-RL) Die methodische Abarbeitung orientiert sich dabei am Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen oder der VV-Artenschutz in Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung der Arbeitshilfen zur artenschutzrechtlichen Bewertung im Freistaat Sachsen auf der Internetseite i. V. m. der Anlage 5 zu 19 Absatz 1 HOAI als besondere Leistung Leistungsphase 2).

5 sap Kulturpalast S. 5 2 Gegebenheiten 2.1 Rechtliche Grundlagen Die rechtlichen Vorgaben zum Vollzug des Artenschutzes sind in folgenden nationalen und europäischen Gesetzen bzw. Richtlinien niedergelegt: Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2542) Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) vom SächsGVBl., Jg. 2013, Bl.-Nr. 8, S. 451) Richtlinie des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 2009/147/EG) Vogelschutzrichtlinie nachfolgend VS-RL) Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 92/43/EWG) Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie nachfolgend FFH-RL) Neben den generellen Vorschriften zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten des 39 BNatSchG sind insbesondere die ergänzenden Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten in 44 BNatSchG maßgeblich. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 BNatSchG sind folgendermaßen gefasst: "Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören Zugriffsverbote). Diese Verbote werden für Vorhaben, welche der Eingriffsregelung oder bestimmten Vorschriften des Baugesetzbuches unterliegen um den relevanten Absatz 5 des 44 ergänzt, mit dem bestehende und von der Europäischen Kommission anerkannte Spielräume bei der Auslegung der artenschutzrechtlichen Vorschriften der FFH-Richtlinie genutzt und rechtlich abgesichert werden, um akzeptable und im Vollzug praktikable Ergebnisse bei der Anwendung der Verbotsbestimmungen des Absatzes 1 zu erzielen. Diese Spielräume erlauben bei der Zulassung von Vorhaben und bei Planungen nunmehr eine auf die Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionalität von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. auf den Erhaltungszustand der lokalen Population gerichtete Prüfung. In Absatz 5 heißt es: Für nach 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind =Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach 34 des Baugesetzbuches - Anm. d. V.).gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5.

6 sap Kulturpalast S. 6 Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. Entsprechende Vollzugshinweise zur Umsetzung des Paragraphen 44 Abs. 5 wurden im Rahmen der 93. Sitzung der LANA am 29. Mai 2006 aktualisiert am ) gegeben: Soweit Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten betroffen sind, ist nach 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG der Verbotstatbestand des 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG dann nicht verwirklicht, wenn sichergestellt ist, dass trotz Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung einzelner Nester, Bruthöhlen, Laichplätze etc. die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewährleistet ist. An der ökologischen Gesamtsituation des von dem Vorhaben betroffenen Bereichs darf im Hinblick auf seine Funktion als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte keine Verschlechterung eintreten. Dazu kann es erforderlich sein, funktionserhaltende oder konfliktmindernde Maßnahmen zu treffen, die unmittelbar am voraussichtlich betroffenen Bestand ansetzen und mit diesem räumlich-funktional verbunden sind und zeitlich so durchgeführt werden, dass zwischen dem Erfolg der Maßnahmen und dem vorgesehenen Eingriff keine zeitliche Lücke entsteht.). Um dies zu gewährleisten, sollen neben Vermeidungsmaßnahmen nach 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen. angeordnet werden können. 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG geht davon aus, dass dann, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten ununterbrochen gegeben bleibt, Beeinträchtigungs- oder Störungshandlungen, die unvermeidlich im unmittelbaren Zusammenhang mit den zulässigen Einwirkungen auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten erfolgen, nicht die Verbotstatbestände des 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG erfüllen. Denn bei Fortdauer der ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten kann und darf) es nicht zu einer signifikanten Beeinträchtigung des lokalen Bestands einer besonders geschützten Art kommen. 42 Abs. 5 Satz 4 BNatSchG überträgt den Ansatz der Wahrung der ökologischen Funktionalität auf die Standorte wild lebender Pflanzen der besonders geschützten Arten. Im Rahmen des Gutachtens ist daher insbesondere zu prüfen, ob: - für Anhang IV-Arten Tiere + Pflanzen) und europäische Vogelarten die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird Verbote 44 Abs. 1 Nr in Verbindung mit 44 Abs. 5) und - wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten nicht erheblich gestört werden Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.) - Verbot 44 Abs. 1 Nr. 2)

7 sap Kulturpalast S Beschreibung des Untersuchungsgebietes Das ca. 6 ha große Untersuchungsgebiet UG) befindet sich nördlich des Pelzmühlenteiches im Westen der Stadt Chemnitz im Ortsteil Rabenstein Abb. 1). Nördlich und östlich der Vorhabensfläche erstreckt sich städtische Wohnbebauung mit solitären Bäumen, Gebüschgruppen und grünen Freiflächen. Im Süden im Übergang zum ehemaligen Stadtbad schließt sich eine parkähnliche Landschaft an. Das Gelände des DRK-Krankenhauses Rabenstein ist westlich des UG gelegen. Bei der Untersuchungsfläche handelt es sich um das Gelände des Kulturpalasts mit anschließenden Gebäuden überbaute Fläche ca. 2,5 ha). Das Hauptgebäude wurde zwischen Mai und Dezember 1950 im Auftrag der SAG Wismut als Kulturpalast der Bergarbeiter errichtet. Bereits 1967 wurde dieser wieder geschlossen. Eine Nachnutzung und Erweiterung des Gebäudekomplexes erfolgte später vom Fernsehen der DDR als Studio Karl-Marx-Stadt und anschließend vom Mitteldeutschen Rundfunk MDR). Im Jahr 2000 wurde der denkmalgeschützte Kulturpalast als Sendestudio aufgegeben und ist seitdem Vandalismus und Verfall preisgegeben. Abbildung 1: Lage des Untersuchungsgebietes gelb). Kartengrundlage: Copyright 2015 World Imagery Source: Esri, DigitalGlobe, GeoEye, i-cubed, USDA, USGS, AEX, Getmapping, Aerogrid, IGN, IGP, swisstopo, and the GIS User Community Esri und dessen Lizenzgeber.

8 sap Kulturpalast S. 8 Besonders entlang der Grenzen des UG erstreckt sich ein ausgedehnter Baumbestand vorwiegend aus Pappeln Populus sp.), Sal-Weide Salix caprea), Gemeiner Esche Fraxinus excelsior), Eiche Quercus spec.), Birke Betula spec.), Buche Fagus sylvatica) und Spitzahorn Acer platanoides). Die übrige Freifläche ist durch ein fortschreitendes Sukzessionsstadium mit Japanischem Staudenknöterich Fallopia japonica), Kanadischer Goldrute Solidago canadensis) und Brombeergebüschen Rubus sp.) gekennzeichnet. Eingesprengte größere Baumgruppen befinden sich besonders im Nordwest-Zipfel sowie westlich des Kulturpalasts. Es dominieren dabei Linde Tilia sp.), Gemeine Fichte Picea abies), Birke Betula pendula), Ahorn Acer sp.), Hainbuche Carpinus betulus), Blaufichte Picea pungens), Papel Populus sp.) und Erle Alnus glutinosa). 2.3 Datengrundlagen, methodische Umsetzung Die Vorort-Begehung wurde am C, sonnig, windstill) durchgeführt, um alle anwesenden Vogelarten und die vorhandenen potentiell besiedelbaren Habitate für Vögel und Fledermäuse z.b. Höhlenbäume, Gebüsche, Nischen etc.) zu erfassen. Aus Sicherheitsgründen konnten innerhalb der Gebäude nicht alle Etagen, besonders im Dachstuhlbereich, vollständig begangen werden. Die Situation im Vorhabensgebiet wurde vor Ort protokolliert und fotografisch dokumentiert. Die Kartierung erfolgte mit Fotoapparat, Fernglas 10x40) und Spektiv 30x80). Zur Inspektion von Nischen und Höhlen stand ein teleskopierbares Endoskop bis 5 m Höhe) zur Verfügung. Die Datenabfrage aus der Artdatenbank des Freistaates Sachsen Multibase wurde Anfang Dezember 2015 an die UNB gestellt, mit dem Ergebnis, dass im Untersuchungsgebiet keine Nachweise von besonders oder streng geschützten Tierarten bekannt sind. Anfragen zu eventuellen Fledermausvorkommen wurden am an Herrn Reimund Francke gestellt regionaler Ansprechpartner Fledermausverband in Chemnitz). Dieser hat jedoch das Gelände des Kulturpalasts selbst noch nicht begutachtet und kann dahingehend keinerlei Angaben zu potentiellen Sommer-/Zwischen-/Winterquartieren oder Wochenstuben machen.

9 sap Kulturpalast S. 9 3 Bestandserfassung inkl. Relevanzprüfung Die Vorort-Begehungen fanden am C, sonnig, windstill) statt. Aufgrund des knappen und jahreszeitlich z.t. ungünstigen Erfassungszeitraumes keine Brutzeit von Vögeln) konnte keine umfassende Kartierung durchgeführt werden. Daher sind nach der "worst-case-betrachtung auch nicht gesichtete Arten anzunehmen, für die ein Vorkommen auf der untersuchten Fläche aufgrund geeigneter Habitatstrukturen möglich ist. Arten bzw. Hinweise auf das Vorkommen von Tierarten sind in Tabelle 1 siehe im fortlaufenden Text) dokumentiert. Für die in Tabelle 1 aufgeführten Arten ist eine Relevanzprüfung durchzuführen. Dabei wird geprüft, ob Arten aufgrund der folgenden Kriterien von einer vertiefenden Prüfung ausgeschlossen werden können: 1. Kriterium fehlende Gefährdung : weit verbreitete, ökologisch breit eingenischte und als ungefährdet geltende oder außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes auftretende Arten Für europäische Vogelarten ist jedoch zumindest eine überschlägige Prüfung durchzuführen.) 2. Kriterium fehlende Empfindlichkeit : wirkungsbezogen als unempfindlich geltende Arten z.b. aufgrund Unempfindlichkeit von Arten keine Störwirkungen etc.) 3. Kriterium fehlende Wirkung/Relevanz : mit Sicherheit nur außerhalb des spezifischen Wirkungsraumes auftretende Arten z.b. obligatorische Habitate wie Niststätten bleiben unberührt, keine obligatorischen Habitate beseitigt, aufgrund Unempfindlichkeit von Arten keine Störwirkungen etc.) Arten, welche dem europäischen Artenschutz FFH-Anhang IV bzw. europäische Vogelart i.s. Art. 1 VSchRL) unterliegen bzw. Arten die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, sind vertiefend zu behandeln Artenauswahl anhand der Tabellen: Streng geschützte Tier- und Pflanzenarten [außer Vögel] in Sachsen bzw. Regelmäßig in Sachsen auftretende Vogelarten ).

10 sap Kulturpalast S. 10 Tabelle 1: Zu betrachtende Arten Art Nachweise Schutzstatus/ Gefährdung in Sachsen Relevanzprüfung Vögel im Kartierungszeitraum festgestellte Arten Amsel Turdus merula) 2 Individuen festgestellt; potentieller Brutvogel im UG b.g./ Art. 1 VSchRL/ EZ noch nicht eingeschätzt/ keine Gefährdung/ h.b. relevant: überschlägige Prüfung Birkenzeisig Carduelis flammea) 1 Individuum überfliegend; Nahrungsgast, Durchzügler b.g./ Art. 1 VSchRL/ EZ noch nicht eingeschätzt/ keine Gefährdung/ h.b. nicht relevant Kriterium 3 Gimpel Prrhula pyrrhula) 10 Individuum festgestellt; Nahrungsgast, Durchzügler b.g./ Art. 1 VSchRL/ EZ noch nicht eingeschätzt/ keine Gefährdung/ h.b. nicht relevant Kriterium 3 Trompetergimpel Prrhula pyrrhula ssp. pyrrhula) 2 Individuum festgestellt; Durchzügler b.g./ Art. 1 VSchRL/ EZ noch nicht eingeschätzt/ keine Gefährdung/ h.b. nicht relevant Kriterium 3 Haubenmeise Parus cristatus) 1 Individuen festgestellt; potentieller Brutvogel im UG b.g./ Art. 1 VSchRL/ EZ noch nicht eingeschätzt/ keine Gefährdung/ h.b. relevant: vertiefende Prüfung Kohlmeise Parus major) 1 Individuen festgestellt; potentieller Brutvogel im UG b.g./ Art. 1 VSchRL/ EZ noch nicht eingeschätzt/ keine Gefährdung/ h.b. relevant: vertiefende Prüfung Rabenkrähe Corvus corone) 1 Individuen festgestellt; Nahrungsgast im UG b.g./ Art. 1 VSchRL/ EZ noch nicht eingeschätzt/ keine Gefährdung/ h.b. nicht relevant Kriterium 3 Rotkehlchen Erithacus rubecula) 1 Individuum festgestellt; potentieller Brutvogel im UG b.g./ Art. 1 VSchRL/ EZ noch nicht eingeschätzt/ keine Gefährdung/ h.b. relevant: überschlägige Prüfung Stieglitz Carduelis carduelis) 1 Individuen festgestellt; potentieller Brutvogel im UG b.g./ Art. 1 VSchRL/ EZ noch nicht eingeschätzt/ keine Gefährdung/ h.b. relevant: überschlägige Prüfung Turmfalke Falco tinnunculus) 1 Individuum festgestellt; potentieller Brutvogel im UG s.g.; Art. 1 VSchRL/ EZ günstig/ keine Gefährdung/ h.b. relevant: vertiefende Prüfung Vögel potentielle Brutvögel im Untersuchungsgebiet Bachstelze Motacilla alba) Nistmöglichkeiten Spalten, Nischen am Haupthaus, daher potentieller Brutvogel im UG b.g./ Art. 1 VSchRL/ EZ noch nicht eingeschätzt/ keine Gefährdung/ h.b. relevant: vertiefende Prüfung Blaumeise Parus caeruleus); potentieller Brutvogel im UG Baumhöhlen in Pappel, Ahorn, Buntspechthöhlen an Fassade wst. Nebengebäude) b.g./ Art. 1 VSchRL/ EZ noch nicht eingeschätzt/ keine Gefährdung/ h.b. relevant: vertiefende Prüfung Eichelhäher Garrulus glandarius) 2 alte Nester in östlichen Lagerhallen, daher potentieller Brutvogel im UG b.g./ Art. 1 VSchRL/ EZ noch nicht eingeschätzt/ keine Gefährdung / h.b. relevant: überschlägige Prüfung

11 sap Kulturpalast S. 11 Art Nachweise Schutzstatus/ Gefährdung in Sachsen Relevanzprüfung Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla) Nistmöglichkeiten im Höhlenbaum an der Westgrenze, daher potentieller Brutvogel im UG b.g.; Art. 1 VSchRL/ EZ noch nicht eingeschätzt/ keine Gefährdung/ h.b. relevant: vertiefende Prüfung Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus ) Nistmöglichkeiten Baumhöhle, daher potentieller Brutvogel im UG b.g./ Art. 1 VSchRL/ EZ noch nicht eingeschätzt/ Rote Liste Sachsen 3 )/ h.b. relevant: vertiefende Prüfung Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros) Nistmöglichkeiten in Garagen/ Schuppen, daher potentieller Brutvogel im UG b.g.; Art. 1 VSchRL/ EZ noch nicht eingeschätzt/ keine Gefährdung/ h.b. relevant: vertiefende Prüfung Haussperling Passer domesticus) Nistmöglichkeiten in den 3 Buntspechthöhlen in der Fassade des westl. Gebäudes b.g./ Art. 1 VSchRL/ EZ noch nicht eingeschätzt/ Art der Vorwarnliste/ h.b. relevant: vertiefende Prüfung Kleiber Sitta europaea) Nistmöglichkeiten Baumhöhle, daher potentieller Brutvogel im UG b.g./ Art. 1 VSchRL/ EZ noch nicht eingeschätzt/ Art der Vorwarnliste/ h.b. relevant: vertiefende Prüfung Mauersegler Apus apus) Nistmöglichkeiten im Nischenbereich im Übergang zum Dach des Haupthauses, daher potentieller Brutvogel im UG b.g.; Art. 1 VSchRL/ EZ noch nicht eingeschätzt/ keine Gefährdung/ h.b. relevant: vertiefende Prüfung Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla) potentieller Brutvogel im UG b.g./ Art. 1 VSchRL/ EZ noch nicht eingeschätzt/ keine Gefährdung/ h.b. relevant: überschlägige Prüfung Ringeltaube Columba palumbus) 2 alte Nester in östlichen Lagerhallen, daher potentieller Brutvogel im UG b.g./ Art. 1 VSchRL/ EZ noch nicht eingeschätzt/ keine Gefährdung / h.b. relevant: überschlägige Prüfung Singdrossel Turdus philomelos) potentieller Brutvogel im UG b.g./ Art. 1 VSchRL/ EZ noch nicht eingeschätzt/ keine Gefährdung / h.b. relevant: überschlägige Prüfung Star Sturnus vulgaris) Nistmöglichkeiten Baumhöhle, daher potentieller Brutvogel im UG b.g./ Art. 1 VSchRL/ EZ noch nicht eingeschätzt/ Art der Vorwarnliste/ h.b. relevant: vertiefende Prüfung Waldkauz Strix aluco) Nistmöglichkeiten Baumöhle an Ostgrenze, daher potentieller Brutvogel im UG s.g.; Art. 1 VSchRL/ EZ günstig/ keine Gefährdung/ h.b. relevant: überschlägige Prüfung Zilpzalp Phylloscopus collybita) Nistmöglichkeiten in Sukzessionsstadien, daher potentieller Brutvogel im UG b.g./ Art. 1 VSchRL/ EZ noch nicht eingeschätzt/ keine Gefährdung / h.b. relevant: überschlägige Prüfung Fledermäuse mehrere potentielle Arten möglich pot. Nahrungsgäste im UG; pot. Sommer-/Zwischenquartiere in Haupthaus aus Sicherheitsgründen nicht vollständig begehbar, pot. Winterquartier im Keller sowie in unterirdischer Schachtanlage s.g./ Anhang IV FFH- Richtlinie relevant: vertiefende Prüfung

12 sap Kulturpalast S. 12

13 sap Kulturpalast S Konfliktanalyse 4.1 Überschlägige artenschutzrechtliche Prüfung Für relativ weit verbreitete, ökologisch breit eingenischte und als ungefährdet geltende europäische Vogelarten ist eine überschlägige Prüfung auf Basis von Artgruppen durchzuführen. Bei den im Folgenden behandelten Arten handelt es sich um die nachgewiesenen und potenziellen Brutvögel des Geltungsbereichs vgl. Tabelle 1). Aufgrund der vorhandenen Biotopausstattung können diese in folgende Artgruppe eingeordnet werden: Weit verbreitete Arten gehölzreicher Habitate Aus dieser Gruppe wurden im Kartierungszeitraum 2015 auf der Vorhabensfläche direkt nachgewiesen Amsel, Rabenkrähe, Rotkehlchen und Stieglitz. Im Rahmen der "worst-case - Betrachtung sind als potentielle Brutvögel im Untersuchungsgebiet weiterhin Eichelhäher, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Singdrossel und Zilpzalp anzunehmen. Birkenzeisig und Gimpel sind als Durchzügler einzustufen. Zilpzalp, Rotkehlchen und Mönchsgrasmücke zählen in Chemnitz zu den häufigsten Vogelarten und lassen ein fast geschlossenes Verbreitungsbild erkennen. Die Rabenkrähe besiedelt ebenfalls flächendeckend das gesamt Stadtgebiet. Ebenso die Amsel, welche ein sehr häufiger Brutvogel ist und abwechslungsreiches Gelände, bestehend aus Gehölzflächen und offenen Grünflächen, wählt. Anders die Singdrossel, welche in den Wäldern des Stadtgebietes konzentriert vorkommt, den bebauten Bereich dagegen dünner und lückenhafter besiedelt. Die Art nutzt verschiedenartige Gehölzflächen als Lebensraum, wobei jedoch größere Flächen und gleichzeitig Nadelgehölze präferiert werden. In den städtischen Lebensräumen ist ein Rückgang der Bestände zu verzeichnen, wofür die Ursachen bisher nicht vollständig geklärt werden konnten. Der Stieglitz als mäßig häufige Brutvogelart besiedelt lückenhaft vorwiegend die bebauten Teile der Stadt, mit einem Schwerpunkt unter anderem im Stadtzentrum siehe FLÖTER E, SAEMANN D, BÖRNER J {2006}: Brutvogelatlas der Stadt Chemnitz, Mitt. Ver. Sächs. Ornithol. 9, Sonderheft 4, S ). Keine der o.g. Arten gilt in Sachsen als gefährdet. Die Arten nutzen keine Dauerniststätten. Geeignete Nistmöglichkeiten finden sich zur Zeit noch auf der gesamten Vorhabensfläche in Bäumen und Gebüschen) daher kann eine Verletzung von Artenschutzbelangen

14 sap Kulturpalast S. 14 insbesondere mit Blick auf das Tötungs- und Störungsverbot im Zuge der Beseitigung von Gehölzen und Vegetationsbeständen) nicht ausgeschlossen werden. Um diesbezüglich Konflikte von vornherein zu vermeiden, ist folgende Vermeidungsmaßnahme vorgesehen: Die Beseitigung von Vegetationsbeständen ist außerhalb der Brutzeit der Vögel und somit von Oktober bis Februar vorzunehmen. Die Verbotstatbestände des 44 Abs.1, Nr.1 und 2 BNatSchG Fang, Verletzung, Tötung sowie Störungstatbestand) treten damit nicht ein kein Verlust/ Verlassen besetzter Nester aufgrund plötzlich auftretender, starker Störung). Weiterhin wurde an der Ostgrenze eine große Baumhöhle in einer Eiche festgestellt, die als potentieller Tageseinstand oder Brutplatz des Waldkauzes zu betrachten ist. Entsprechend des derzeitigen Bebauungsplans wird dieser Baum erhalten, sodass dahingehend keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind. Die genannten Arten profitieren weiterhin von der, mit Bezug zum Gartenrotschwanz siehe unten) vorgesehenen Maßnahme, zum Erhalt bzw. Neuanlage strukturierter Grünflächen auf ca. 1,3 ha. Bei Umsetzung dieser Maßnahme kann auch zukünftig ein ausreichendes Angebot an entsprechenden Niststrukturen für die hier behandelten Arten gewährleistet werden. Die genannten Arten nutzen keine Dauerniststätten und treten als Kulturfolger auf und sind daher gegenüber menschlichen Störungen im Allgemeinen relativ unempfindlich), somit werden sie die entstehenden Habitate besiedeln. Die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist somit im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Unter der Vorraussetzung, dass die o.g. Maßnahmen ordnungsgemäß und vollständig umgesetzt werden, tritt für keine der behandelten Arten ein Verbotstatbestand des 44 BNatSchG ein.

15 sap Kulturpalast S Vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung Für jene Arten, für die das Vorhaben artenschutzrechtlich relevante Wirkungen entfalten kann, wird im Folgenden geprüft, inwieweit eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände stattfindet. Die Nischenbrüter Bachstelze und Hausrotschwanz wurden zwar nicht als Brutvogel im UG nachgewiesen, sind aber nach der zu Grunde legenden "worst-case -Betrachtung aufgrund geeigneter Nistplätze im Bereich des Haupthauses als potentielle Brutvögel anzunehmen. Die Bachstelze besiedelt fast flächendeckend jedoch in geringer Dichte das Stadtgebiet. Es werden Habitate bewohnt, die über offene, teilweise vegetationsfreie Bereiche und über Bauwerke mit geeigneten Nistmöglichkeiten verfügen. Der Hausrotschwanz kommt ebenfalls in ganz Chemnitz vor, jedoch besonders häufig auf den vollständig bebauten Flächen. Von den höhlenbrütenden Vogelarten wurde im Kartierungszeitraum 2015 auf der Vorhabensfläche direkt die Kohl- und Haubenmeise nachgewiesen. Im Sinne der "worstcase -Betrachtung sind aufgrund geeigneter Nistmöglichkeiten in den obengenannten Höhlenbäumen sowie in den Buntspechthöhlen in der Fassade des westl. Gebäude auch Blaumeise, Haussperling, Star, Kleiber, Gartenbaumläufer und Gartenrotschwanz als potentielle Brutvögel im Gebiet einzustufen. Der Gartenrotschwanz ist nach der Roten Liste der Brutvögel Sachsens STEFFENS ET AL. 2013) als gefährdet Kategorie 3) einzustufen. Der Stadt Chemnitz kommt für den Erhalt des Gartenrotschwanzes eine besondere Bedeutung zu, da dieser im Gebiet ein noch) regelmäßiger und häufiger Brutvogel ist, der mit einem Bestand von Brutrevieren eine relativ hohe mittlere Dichte von 3,73 Brutrevieren/km² erreicht. Stadtrandlagen sind dabei geringer besetzt, wodurch die Zerstörung potentieller Brut- und Nahrungsplätze im UG besonders kritisch zu betrachten und eine Störung auf die lokale Population nicht auszuschließen ist. Gesondert im Sinne der "worst-case -Betrachtung ist der Mauersegler zu erwähnen. Potentielle Nistmöglichkeiten der im Untersuchungszeitraum bereits weggezogen Art befinden sich allseitig im Bereich der Dachtraufe des Haupthauses. Der Mauersegler ist in Chemnitz ein regelmäßiger, teils sehr häufiger Brutvogel vor allem in Stadtteilen mit einem hohen Anteil mehrgeschossiger Gebäude. Spärlicher sind die Stadtrandbereiche und dörfliche Gebiete besiedelt, weshalb der Verlust potentieller Brutplätze im UG besonders kritisch zu betrachten und eine Störung auf die lokale Population nicht auszuschließen ist. Die Art ist besonders durch die Vernichtung geeigneter Brutplätze infolge Gebäudesanierung- und abriss gefährdet. Der Turmfalke wurde im Kartierungszeitraum zwar nicht beobachtet, jedoch findet sich ein Ruheplatz an der Südwest-Ecke des Kulturpalasts Schmelz, Gewölle). Nach Auskunft eines Anwohners an der Nordgrenze flog ein Turmfalke mehrfach während der Brutsaison von Westen in die höchste Stelle des Kulturpalastes ein. Aus Sicherheitsgründen konnte der

16 sap Kulturpalast S. 16 Dachboden in diesem Bereich nicht vollständig begangen werden, um diesen Hinweis nachzugehen. Aufgrund dessen ist im Rahmen der worst-case -Betrachtung der Turmfalke als potentieller Brutvogel im UG zu betrachten. Im Brutvogelatlas der Stadt Chemnitz wird der Turmfalke als regelmäßiger häufiger Brutvogel eingestuft. Der Verbreitungsschwerpunkt liegt demnach im bebauten Stadtgebiet, besonders Teile von Rabenstein, Siegmar, Hilbersdorf und Altchemnitz sind flächig besiedelt. Durch Gebäudesanierungen und -abrisse tritt zunehmend ein Mangel an Nistplätzen auf. Die Zerstörung potentieller Brutplätze im UG ist daher besonders kritisch zu betrachten und eine Störung auf die lokale Population nicht auszuschließen ist. Gebäudebrüter Bachstelze Motacilla alba), Blaumeise Parus caeruleus), Kohlmeise Parus major), Haussperling Passer domesticus) Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros), Star Sturnus vulgaris), Turmfalke Falco tinnunculus), Mauersegler Apus apus) Höhlen und Nischen an Gebäuden sind infolge fortschreitender Abriss- und Sanierungsmaßnahmen immer knapper werdende Brutplätze. Die oben aufgeführten Arten nutzen zur Brut Halbhöhlen Bachstelze, Hausrotschwanz), Höhlen Blaumeise, Kohlmeise, Haussperling, Star), Nischenquartiere Mauersegler) sowie größere Öffnungen im Gebäude Turmfalke). Bei einem Verlust dieser speziellen Strukturen ist daher eine vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung notwendig. Vom Buntspecht in die Fassade gehackte Höhlen 3 Stück) mit den potentiellen Nachnutzern Blaumeise, Kohlmeise, Star und Haussperling finden sich besonders auf der Ostseite des zurückzubauenden westlichen Nebengebäudes zum Kulturpalast. 2 alte Neststandorte von Halbhöhlenbrütern wurden im nördlichen Hauptgebäude dokumentiert, ebenda an der höchsten Stelle 1 potentieller Brutplatz des Turmfalken. Im Dachtraufen- Bereich des Kulturpalasts befinden sich auf allen Seiten 4) des Gebäudes potentielle Nischen für den Mauersegler. 1. Fang, Verletzung, Tötung 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG): Im Bereich des Hauptgebäudes sowie im anschließenden westlichen Nebengebäude sind Nischen und Einflugöffnungen vorhanden, welche nach "worst-case -Betrachtung als potentielle Nistplätze für oben genannte Arten anzunehmen sind. Bei einer Baufeldberäumung während der Brutzeit der o.g. Vogelarten ist der Verlust besetzter Nester nicht auszuschließen. Ohne gezielte Maßnahmen tritt o.g. Verbotstatbestand ein. ja nein Erforderliche Maßnahmen: Die Baufeldberäumung Gebäudeabriss) ist außerhalb der Brutzeit vorzunehmen von Oktober bis Februar: Verlust besetzter Nester von vornherein vermieden). Sollte dieses nicht möglich sein, besteht alternativ die Chance im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung den Nachweis zu erbringen, dass zum Zeitpunkt der geplanten Baufeldberäumung keine besetzten Nester vorhanden sind. Allerdings ist für diese Vorgehensweise darauf hinzuweisen, dass sie einen reibungslosen Ablauf nicht a priori garantieren kann. Für den Fall, dass der o.g. Nachweis nicht erbracht werden kann - also besetzte Nester vorhanden sind - kann es zu Erschwernissen bei der Baufeldberäumung zusätzliche rechtliche Erfordernisse wie Ausnahme nach 45 [7] BNatSchG oder Antrag auf Befreiung nach 67 [2] BNatSchG, außerdem zeitliche Verzögerungen/ zusätzliche Sicherungsmaßnahmen) kommen. Die o.g. zeitliche Beschränkung der Baufeldberäumung stellt somit die sicherste und zu favorisierende Variante dar. Mit dieser gezielten Maßnahme tritt der o.g. Verbotstatbestand nicht ein. Mit gezielten Maßnahmen tritt o.g. Verbotstatbestand ein. ja nein

17 sap Kulturpalast S Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten 44 Abs.1,Nr.3 BNatSchG): Die an den Gebäuden existierenden potentiellen Quartiere gehen bei der Baufeldberäumung Abriss westl. Gebäude, Nordteil Kulturpalast) bzw. Sanierung Kulturpalast) vollständig verloren. Mit Blick auf den fortschreitenden Rückgang von Gebäudequartieren und dadurch begrenzte Ausweichmöglichkeiten/ Verdrängungseffekte) ist der Verlust solcher Quartiere ohne geeignete Maßnahmen nicht zu kompensieren. Ohne gezielte Maßnahmen tritt o.g. Verbotstatbestand ein. ja nein Erforderliche Maßnahmen: Um dauerhaft nachteilige Auswirkungen auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang auszuschließen, sind entsprechende Ersatzquartiere zu schaffen vgl.pkt. 6 [Maßnahmen]). Um das Erfolgsrisiko des ersatzweisen Angebots von Nisthilfen zu mindern, wird eine Überkompensation der Anzahl der Ersatzniststätten im Vergleich zur Anzahl der zerstörten Nistplätze Summe 10 zu je 3x Höhle in Fassade, 2x Neststandort Halbhöhlenbrüter, 1x Gebäudeöffnung Turmfalke, 4 Seiten Nischen für Mauersegler) im Zahlenverhältnis eins zu drei vorgeschlagen Summe 28 zu je 9x Höhlenbrüter-Nistkasten, 6x Halbhöhlen-Nistkasten, 12x Mauersegler-Nistkasten, jedoch nur 1 Turmfalken-Nistkasten). Höhlenbrüter-Nistkästen 9x): - 2x Sperlingskolonie-Kasten =6 Niststätten) - 2x Nistkasten Star - 1x Nistkasten Kohlmeise/Blaumeise Halbhöhlenbrüter-Nistkasten 6x): - 6x Nistkasten für Bachstelze/Hausrotschwanz Nischenbrüter-Nistkasten 12x): - 12x 1fach-Nistkasten oder 4x 3fach-Nistkasten für Mauersegler Turmfalken-Nistkasten 1x): - 1x Turmfalken-Nisthöhle Die Ersatzquartiere sind an den neuen Gebäuden oder am zu erhaltenden Gebäudebestand in unmittelbarer Umgebung anzubringen und sollten mit Beginn der nächsten Brutsaison ab März) zur Verfügung stehen. Diese Vorgehensweise garantiert, dass die ökologische Funktion der Habitate im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt bleibt, sodass der o.g. Verbotstatbestand nicht eintritt. Mit gezielten Maßnahmen tritt o.g. Verbotstatbestand ein. ja nein 3. Störungstatbestände 44 Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG): Das UG ist bereits durch seine innerstädtische Lage angrenzende z.t. stark befahrene Straßen, Wohnbebauung) entsprechenden Störungen/ Vorbelastungen unterworfen, sodass die hier auftretenden, störungsunempfindlichen Arten auch in Zukunft in der Lage sein werden die entstehenden Habitate weiter wie bisher zu besiedeln. Voraussetzung ist die Erhaltung ausreichender Quartier- und Nahrungsflächenangebote Quartier siehe 2. ). Ohne gezielte Maßnahmen tritt o.g. Verbotstatbestand ein. ja nein Erforderliche Maßnahmen vgl auch Pkt 1): Entsprechend des Bebauungsplans exemplarisch Variante 4) entspricht die entsiegelte Fläche mit ca. 1,6 ha Rückbau sämtlicher versiegelter Freiflächen, Abriss aller Gebäude bis auf den Südteil des Kulturpalasts) in etwa dem Umfang des neuversiegelten Bereichs mit 1,7 ha Wohnhäuser, Zufahrtswege, Stellplätze). Durch die Baufeldfreimachung geht insbesondere im Südwesten des UG eine verwilderte Parkanlage von ca. 1,3 ha ca. 1/3 dauergrüne Bäume, Gebüsche und Staudenflure; 2/3 grüne strukturierte Freifläche) verloren. Insbesondere in Bezug auf den Gartenrotschwanz, ist eine entsprechende Wiederherstellung strukturierter Grünflächen auf ca. 1,3 ha Gesamtfläche mit Laubgehölzen ca. 0,5 ha Sträucher Vogelnährgehölze + min. 6 heimische Solitärbäume z.b. Kirsche, Apfel, Eberesche)) und Offenlandbereichen Rasen, Staudenpflanzungen) auf der Vorhabensfläche vorzunehmen. Dabei ist

18 sap Kulturpalast S. 18 darauf zu achten, dass es sich um einheimische Vogelschutz- und Vogelnährgehölze unterschiedlicher Wuchshöhe handelt z.b. Ebereschen Sorbus aucuparia), Hunds-Rosen Rosa canina), Weißdorn Crataegus monogyna)). Speziell der Gartenrotschwanz bevorzugt zur Nist- und Nahrungswahl verschieden Obstgehölze, so z.b. Kirsche Prunus sp.) und Apfel Malus domestica). Mit der Maßnahme wird sichergestellt, dass auch zukünftig ein ausreichendes Angebot an Nahrungsflächen gewährleistet ist. Mit gezielten Maßnahmen tritt o.g. Verbotstatbestand ein. ja nein Rechtliche Erfordernisse: Erteilung einer Ausnahme nach 45 7) BNatSchG oder Antrag auf Befreiung nach 67 2) BNatSchG erforderlich?: ja nein* * Bei Einhaltung der Bauzeitbeschränkung und ohne zeitliche Lücke bzgl. der Ersatzquartiere. Ob eine Ausnahme oder ein Antrag auf Befreiung erforderlich werden, hängt von der Vorgehensweise während der Vorhabensumsetzung ab Einhaltung der zeitlichen Beschränkung zur Baufeldberäumung, Vorhandensein der Ersatzquartiere mit Beginn der nächsten Brutsaison). Muss auf eine der beschriebenen Alternativmaßnahmen zurückgegriffen werden, so ist dies vor Baubeginn mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen. Ggf. ist danach ein entsprechender Antrag formlos), unter Bezug auf das vorliegende Gutachten, bei der zuständigen Naturschutzbehörde zu stellen. Die UNB entscheidet dann ggf. mit zusätzlichen Auflagen über die Möglichkeit einer Ausnahme/ Befreiung. Höhlen- und Nischenbrüter in Gehölzen Blaumeise Parus caeruleus), Kohlmeise Parus major), Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla), Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus), Haubenmeise Parus cristatus), Kleiber Sitta europaea) Am Westrand des UG steht in einer Baumgruppe ein Ahorn mit 1 Baumhöhle im Kronenbereich sowie einem Spalt im mittleren Stammabschnitt als potentielles Spaltenquartier. Westlich des Hauptgebäudes steht eine Pappel mit je einer großen und kleinen Baumhöhle als weiterer Höhlenbaum. Höhlenreiche Bäume stellen eine wertvolle Fortpflanzungs- und Ruhestätte für Vögel dar. Die oben aufgeführten Arten nutzen zur Brut Baumhöhlen Blaumeise, Kohlmeise, Haubenmeise, Gartenrotschwanz, Kleiber) und Spalten Gartenbaumläufer) und sind damit auf die entsprechenden Strukturen angewiesen. Bei einem Verlust dieser speziellen Strukturen ist daher eine vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung notwendig. 1. Fang, Verletzung, Tötung 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG): Die in den oben genannten Bäumen dokumentierten Höhlen / ausgefaulten Astlöcher stellen potentielle Niststätten für Blaumeise, Kohlmeise, Haubenmeise, Kleiber, Gartenbaumläufer und Gartenrotschwanz dar. Bei einer Baufeldberäumung während der Brutzeit der o.g. Vogelarten ist der Verlust besetzter Nester nicht auszuschließen. Ohne gezielte Maßnahmen tritt o.g. Verbotstatbestand ein. ja nein Erforderliche Maßnahmen: Die Baufeldberäumung Beseitigung von Vegetationsbeständen) ist außerhalb der Brutzeit vorzunehmen von Oktober bis Februar: Verlust besetzter Nester von vornherein vermieden). Sollte dieses nicht möglich sein, besteht alternativ die Chance im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung den Nachweis zu erbringen, dass zum Zeitpunkt der geplanten Baufeldberäumung keine besetzten Nester vorhanden sind. Allerdings ist für diese Vorgehensweise darauf hinzuweisen, dass sie einen reibungslosen Ablauf nicht a priori garantieren kann. Für den Fall, dass der o.g. Nachweis nicht erbracht werden kann - also besetzte Nester vorhanden sind - kann es zu Erschwernissen bei der Baufeldberäumung zusätzliche rechtliche Erfordernisse wie Ausnahme nach 45 [7] BNatSchG oder Antrag auf Befreiung nach 67 [2] BNatSchG, außerdem zeitliche Verzögerungen/ zusätzliche Sicherungsmaßnahmen) kommen. Die o.g. zeitliche Beschränkung der Baufeldberäumung stellt somit die sicherste und zu favorisierende Variante dar. Mit dieser gezielten Maßnahme tritt der o.g. Verbotstatbestand nicht ein.

19 sap Kulturpalast S. 19 Mit gezielten Maßnahmen tritt o.g. Verbotstatbestand ein. ja nein 2. Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten 44 Abs.1,Nr.3 BNatSchG): Die Höhlenquartiere in den oben genannten Bäumen gehen nach aktuellem Bebauungsplan bei der Baufeldberäumung vollständig verloren. Mit Blick auf den fortschreitenden Rückgang natürlichen Baumhöhlen und dadurch begrenzte Ausweichmöglichkeiten/ Verdrängungseffekte) ist der Verlust solcher Quartiere ohne geeignete Maßnahmen nicht zu kompensieren. Ohne gezielte Maßnahmen tritt o.g. Verbotstatbestand ein. ja nein Erforderliche Maßnahmen: Um dauerhaft nachteilige Auswirkungen auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang auszuschließen, sind entsprechende Ersatzquartiere zu schaffen vgl.pkt. 6 [Maßnahmen]). Um das Erfolgsrisiko des ersatzweisen Angebots von Nisthilfen zu mindern, wird eine Überkompensation der Anzahl der Ersatzniststätten im Vergleich zur Anzahl der zerstörten Nistplätze Summe 4 zu je 3x Baumhöhle und 1x Spalt in Baumstamm) im Zahlenverhältnis eins zu drei vorgeschlagen Summe 12 zu je 9x Höhlenbrüter-Nistkasten, 3x Nischenbrüterkasten). a) Kurzfristig wirksam: Höhlenbrüter-Nistkästen 9x): - 3x Nistkasten Gartenrotschwanz - 2x Nistkasten Kleiber - 1x Nistkasten Kohlmeise - 3x Nistkasten Blaumeise/Haubenmeise Nischenbrüter-Nistkästen 3x): - 3x Baumläufer-Höhle b) langfristig wirksam - Pflanzung von 6 Winterlinden Tilia cordata) in der Qualität Sol., 3xv., StU = cm Die Ersatzquartiere für Gartenrotschwanz, Kleiber und Gartenbaumläufer sind an den neu zu pflanzen Bäumen oder an bestehende Gehölze in unmittelbarer Umgebung z.b. Ost- und Nordrand des UG) anzubringen und sollten mit Beginn der nächsten Brutsaison ab März) zur Verfügung stehen. Die Meisen-Nistkästen können auch an den neu zu errichtenden bzw. zu erhaltendem Gebäudebereich montiert werden. Diese Vorgehensweise garantiert, dass die ökologische Funktion der Habitate im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt bleibt, sodass der o.g. Verbotstatbestand nicht eintritt. Mit gezielten Maßnahmen tritt o.g. Verbotstatbestand ein. ja nein 3. Störungstatbestände 44 Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG): Das UG ist bereits durch seine innerstädtische Lage angrenzende z.t. stark befahrene Straßen, Wohnbebauung) entsprechenden Störungen/ Vorbelastungen unterworfen, sodass die hier auftretenden, störungsunempfindlichen Arten auch in Zukunft in der Lage sein werden die entstehenden Habitate weiter wie bisher zu besiedeln. Voraussetzung ist die Erhaltung ausreichender Quartier- und Nahrungsflächenangebote Quartier siehe 2. ). Insbesondere für den Gartenrotschwanz können mit verringertem Fortpflanzungserfolg, nachteilige Auswirkungen auf die lokale Population entstehen. Ohne gezielte Maßnahmen tritt o.g. Verbotstatbestand ein. ja nein Erforderliche Maßnahmen vgl auch Pkt 1): Entsprechend des Bebauungsplans exemplarisch Variante 4) entspricht die entsiegelte Fläche mit ca. 1,6 ha Rückbau sämtlicher versiegelter Freiflächen, Abriss aller Gebäude bis auf den Südteil des Kulturpalasts) in etwa dem Umfang des neuversiegelten Bereichs mit 1,7 ha Wohnhäuser, Zufahrtswege, Stellplätze). Durch die Baufeldfreimachung geht insbesondere im Südwesten des UG eine verwilderte Parkanlage von ca. 1,3 ha ca. 1/3 dauergrüne Bäume, Gebüsche und Staudenflure; 2/3 grüne strukturierte Freifläche) verloren. Insbesondere in Bezug auf den Gartenrotschwanz, ist eine entsprechende Wiederherstellung strukturierter Grünflächen auf ca. 1,3 ha Gesamtfläche mit Laubgehölzen ca. 0,5 ha Sträucher

20 sap Kulturpalast S. 20 Vogelnährgehölze + min. 6 heimische Solitärbäume z.b. Kirsche, Apfel, Eberesche)) und Offenlandbereichen Rasen, Staudenpflanzungen) auf der Vorhabensfläche vorzunehmen. Dabei ist darauf zu achten, dass es sich um einheimische Vogelschutz- und Vogelnährgehölze unterschiedlicher Wuchshöhe handelt z.b. Ebereschen Sorbus aucuparia), Hunds-Rosen Rosa canina), Weißdorn Crataegus monogyna)). Speziell der Gartenrotschwanz bevorzugt zur Nist- und Nahrungswahl verschieden Obstgehölze, so z.b. Kirsche Prunus sp.) und Apfel Malus domestica). Mit der Maßnahme wird sichergestellt, dass auch zukünftig ein ausreichendes Angebot an Nahrungsflächen gewährleistet ist. Mit gezielten Maßnahmen tritt o.g. Verbotstatbestand ein. ja nein Rechtliche Erfordernisse: Erteilung einer Ausnahme nach 45 7) BNatSchG oder Antrag auf Befreiung nach 67 2) BNatSchG erforderlich?: ja nein* * Bei Einhaltung der Bauzeitbeschränkung und ohne zeitliche Lücke bzgl. der Ersatzquartiere. Ob eine Ausnahme oder ein Antrag auf Befreiung erforderlich werden, hängt von der Vorgehensweise während der Vorhabensumsetzung ab Einhaltung der zeitlichen Beschränkung zur Baufeldberäumung, Vorhandensein der Ersatzquartiere mit Beginn der nächsten Brutsaison). Muss auf eine der beschriebenen Alternativmaßnahmen zurückgegriffen werden, so ist dies vor Baubeginn mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen. Ggf. ist danach ein entsprechender Antrag formlos), unter Bezug auf das vorliegende Gutachten, bei der zuständigen Naturschutzbehörde zu stellen. Die UNB entscheidet dann ggf. mit zusätzlichen Auflagen über die Möglichkeit einer Ausnahme/ Befreiung. Fledermäuse mehrere potenzielle Arten möglich): mehrere potenziell besiedelbare Quartiere im überplanten Bereich Innerhalb des UG wurden keine konkreten Nachweise festgestellt. Jedoch gibt es für Fledermäuse geeignete Strukturen Ritzen und Nischen an und im Bereich des Kulturpalasts, pot. Winterquartiere in 2 Kellerräumen des Kulturpalasts und 1 pot. Winterquartier im westlichen unterirdischen Gewölbe sowie pot. Sommer-/Zwischenquartiere an den oben genannten Bäumen, d.h. 3 Baumhöhlen und 1 Spaltenquartier), sodass im Sinne des zu verfolgenden worst-case"-ansatzes die Anwesenheit von Fledermäuse im UG unterstellt werden muss Sommer-/Zwischen- und Winterquartiere möglich). 1. Fang, Verletzung, Tötung 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG): Potenziell sind Sommer-, Winter- bzw. Übergangsquartiere von Fledermäusen möglich daher kann es dem worst-case -Ansatz folgend bei Gebäudeabriss zu Individuenverlusten kommen. Ohne gezielte Maßnahmen tritt o.g. Verbotstatbestand ein. ja nein Erforderliche Maßnahmen: Um Verluste von vornherein zu vermeiden Alternativ ist im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung der Nachweis zu erbringen, dass zum Zeitpunkt der geplanten Baufeldberäumung keine besetzten Fledermausquartiere vorhanden sind. Dies sollte schon frühzeitig im Jahr erfolgen z.b. Juni) um z.b. um das Gebäude schwärmende Fledermäuse zu registrieren. Allerdings ist für diese Vorgehensweise darauf hinzuweisen, dass sie einen reibungslosen Ablauf nicht a priori garantieren kann. Für den Fall, dass der o.g. Nachweis nicht erbracht werden kann - also besetzte Nester vorhanden sind - kann es zu Erschwernissen bei der Baufeldberäumung zusätzliche rechtliche Erfordernisse wie Ausnahme nach 45 [7] BNatSchG oder Antrag auf Befreiung nach 67 [2] BNatSchG, außerdem zeitliche Verzögerungen/ zusätzliche Sicherungsmaßnahmen) kommen. Mit gezielten Maßnahmen tritt o.g. Verbotstatbestand ein. ja nein 2. Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten 44 Abs.1,Nr.3 BNatSchG): Quartiere für gebäudebewohnende Keller, Ritzen und Nischen an Gebäuden) Fledermausarten werden infolge fortschreitender Abriss- und Sanierungsmaßnahmen) immer knapper. Wenn an den neuen Gebäuden keine vergleichbaren Quartiermöglichkeiten entstehen, ist mit Blick auf den fortschreitenden Rückgang solcher Strukturen, der Verlust ohne geeignete Maßnahmen nicht zu kompensieren. Ähnliches

21 sap Kulturpalast S. 21 ist für Quartiere in höhlenreichen Bäumen als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für Fledermäuse zu prognostizieren. Ohne gezielte Maßnahmen tritt o.g. Verbotstatbestand ein. ja nein Um kurzfristig) den Verlust von potenziellen Sommerquartieren/ Zwischenquartieren z.b. für die Zwergfledermaus) zu kompensieren und damit dauerhaft nachteilige Auswirkungen auf Fortpflanzungsoder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang auszuschließen, sind Fledermauskästen als Ersatz Sommerquartiere) vorzusehen. Um das Erfolgsrisiko des ersatzweisen Angebots von Kästen zu mindern, wird eine Überkompensation der Anzahl der Ersatzkästen im Vergleich zur Anzahl der zerstörten Quartiere Summe 12 zu je 3x Baumhöhle und 1x Spalt in Baumstamm + Summe 24 zu je 8 Nischen/Spalten am Kulturpalast =1x je Gebäudeseite + 4x Dachstuhl u.a. Zapfen in Holzbalken) im Zahlenverhältnis eins zu drei vorgeschlagen Summe 36). Unter den Kästen sollte sich auch mindestens 3 Ganzjahreskasten für eine potentielle Wochenstube befinden. Die Kellerräume und das westliche unterirdische Gewölbe sollten mit Einflugöffnungen als pot. Winterquartier erhalten und zusätzlich durch Anbringung von insgesamt 3 Winterschlafsteinen aufgewertet werden. Artspezifische Modelle werden unter Pkt. 6 Maßnahmen) bestimmt. Die Ersatzquartiere sind an dem/den neuen Gebäude/Gebäuden oder an vorhandenen Gebäuden der Umgebung anzubringen und sollen mit Beginn des nächsten Nutzungszeitraumes ab April) zur Verfügung stehen. Langfristig wirksam ist die Pflanzung von 6 Winterlinden Tilia cordata) in der Qualität Sol., 3xv., StU = cm sowie die für den Gartenrotschwanz s.o.) beschriebene Wiederherstellung einer strukturierten Grünfläche auf ca. 1,3 ha. Diese Vorgehensweise garantiert, dass die ökologische Funktion der Habitate im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt bleibt, sodass der o.g. Verbotstatbestand nicht eintritt. Mit gezielten Maßnahmen tritt o.g. Verbotstatbestand ein. ja nein 3. Störungstatbestände 44 Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG): Aufgrund der innerstädtischen Lage angrenzende z.t. stark befahrene Straßen, Wohnbebauung) sind keine erheblichen Störungen zu erwarten entsprechende Vorbelastungen vorhanden/ zu erwartende Arten an Leben in Siedlungsraum angepasst - für typische Siedlungsbewohner wie z.b. die Zwergfledermaus besitzen Einflüsse durch Nachbarschaft mit dem Menschen keine negativen Auswirkungen sofern keine direkte Störung in den Quartieren stattfindet). Durch die bereits geplante Vermeidungsmaßnahme siehe unter Pkt. 1) kommt es zu keinen erheblichen Störungen während der Bauphase wie z.b. Verlassen besetzter Quartiere aufgrund plötzlich auftretender starker Störungen). Ohne gezielte Maßnahmen tritt o.g. Verbotstatbestand ein. ja nein Erforderliche Maßnahmen: Es sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Mit gezielten Maßnahmen tritt o.g. Verbotstatbestand ein. ja nein Rechtliche Erfordernisse: Erteilung einer Ausnahme nach 45 7) BNatSchG oder Antrag auf Befreiung nach 67 2) BNatSchG erforderlich? ja nein* * Bei Einhaltung der Bauzeitbeschränkung und ohne zeitliche Lücke bzgl. der Ersatzquartiere Ob eine Ausnahme oder ein Antrag auf Befreiung erforderlich werden, hängt von der Vorgehensweise während der Vorhabensumsetzung ab Einhaltung der zeitlichen Beschränkung zur Baufeldberäumung, Vorhandensein der Ersatzquartiere zu Beginn der neuen Vegetationsperiode April).

22 sap Kulturpalast S Resultierende rechtliche Erfordernisse Unter Berücksichtigung der artspezifischen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen siehe unter Pkt. 6 - Maßnahmen) ist für alle behandelten Arten davon auszugehen, dass die Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 BNatSchG nicht verletzt werden. Eine Ausnahme gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG oder eine Befreiung nach 67 2) BNatSchG ist derzeit) - bei ordnungsgemäßer Umsetzung der geplanten Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen - für keine der behandelten Arten erforderlich. Der im Untersuchungsgebiet zweifach vorkommende gesetzlich geschützte Biotop höhlenreicher Einzelbaum nach 21 SächsNatSchG Abs. 1 Nr. 2 zu 30 BNatSchG soll im Rahmen der Baumaßnahme gefällt werden, sodass Verbotstatbestände nach 30 BNatSchG Abs. 2 verletzt werden. Nach 30 Abs. 3 BNatSchG kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden. Ein dementsprechender Antrag ist vom Vorhabensträger bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen. Neben den artenschutzrechtlichen Kompensationserfordernissen, kann in diesem Zusammenhang weiterer Kompensationsbedarf festgestellt/festgesetzt werden. 6 Maßnahmen Um ein Eintreten der Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden, sind artspezifische Vermeidungs- bzw. CEF-Maßnahmen für Fledermäuse und Brutvögel der Gehölzbestände bzw. Gebäude notwendig. Vermeidungsmaßnahmen: Um das Eintreten des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes 44 Abs.1, Nr.1 BNatSchG Fang, Verletzung, Tötung) zu vermeiden, sind bauzeitliche Beschränkungen vorgesehen. Die Maßnahmen sind insbesondere für Amsel, Singdrossel, Mönchsgrasmücke, Zilpzalp, Stieglitz, Bachstelze, Blaumeise, Kohlmeise, Haubenmeise, Star, Kleiber, Gartenbaumläufer, Mauersegler, Haussperling, Turmfalke, Gartenrotschwanz und Hausrotschwanz sowie Fledermäuse wirksam. - Die Beseitigung von Vegetationsbeständen und der Gebäude ist außerhalb der Brutzeit der Vögel und somit von Oktober bis Februar vorzunehmen. Alternativ ist im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung der Nachweis zu erbringen, dass zum

23 sap Kulturpalast S. 23 Zeitpunkt der Baufeldberäumung keine besetzten Nester bzw. Fledermausquartiere vorhanden sind. Kompensationsmaßnahmen: CEF-Maßnahme Erhalt bzw. Neugestaltung von ca. 1,3 ha strukturierter Grünfläche in der Vorhabensfläche: Entsprechend des Bebauungsplans exemplarisch Variante 4) entspricht die entsiegelte Fläche mit ca. 1,6 ha Rückbau sämtlicher versiegelter Freiflächen, Abriss aller Gebäude bis auf den Südteil des Kulturpalasts) in etwa dem Umfang des neuversiegelten Bereichs mit 1,7 ha Wohnhäuser, Zufahrtswege, Stellplätze). Durch die Baufeldfreimachung geht insbesondere im Südwesten des UG eine verwilderte Parkanlage von ca. 1,3 ha ca. 1/3 dauergrüne Bäume, Gebüsche und Staudenflure; 2/3 grüne strukturierte Freifläche) verloren. Zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist auf dem beplanten Flurstück, insbesondere in Bezug auf den Gartenrotschwanz, eine entsprechende Wiederherstellung strukturierter Grünflächen auf ca. 1,3 ha Gesamtfläche mit Laubgehölzen ca. 0,5 ha Sträucher Vogelnährgehölze + min. 6 heimische Solitärbäume z.b. Kirsche, Apfel, Eberesche)) und Offenlandbereichen Rasen, Staudenpflanzungen) auf der Vorhabensfläche vorzunehmen. Dabei ist darauf zu achten, dass es sich um einheimische Vogelschutz- und Vogelnährgehölze unterschiedlicher Wuchshöhe handelt z.b. Ebereschen Sorbus aucuparia), Hunds-Rosen Rosa canina), Weißdorn Crataegus monogyna)). Speziell der Gartenrotschwanz bevorzugt zur Nist- und Nahrungswahl verschieden Obstgehölze, so z.b. Kirsche Prunus sp.) und Apfel Malus domestica). CEF-Maßnahme 21 Nischen-/Halbhöhlenbrüterkästen als Ersatzquartier: In dem abzureißenden nördlichen Gebäudekomplex des Kulturpalasts wurden 2 alte Neststandorte für die Nischenbrüterarten Bachstelze und Hausrotschwanz festgestellt. Um einen Verlust der Quartiere und damit dauerhaft nachteilige Auswirkungen auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang auszuschließen, sind bis Beginn der nächsten Brutsaison ab März) nach Abriss geeignete Nischenbrüterkästen möglichst am verbleibenden Bereich des Kulturpalasts bzw. an den neu zu errichtenden Gebäuden anzubringen. Sollte dies mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung des neuen Gebäudes nicht vereinbar sein, so ist auch die Anbringung am bereits vorhandenen Gebäudebestand in unmittelbarer Umgebung möglich, um eine zeitliche Lücke zu vermeiden. Um das Erfolgsrisiko des ersatzweisen Angebots von Kästen zu mindern bzw. weil Ersatzquartiere in aller Regel bereits etablierte Quartiere nicht gleichwertig ersetzen können, wird eine Überkompensation der Anzahl der Ersatzkästen im Vergleich zur Anzahl

24 sap Kulturpalast S. 24 der zerstörten Quartiere im Zahlenverhältnis eins zu drei vorgeschlagen. Daraus ergibt sich in Summe eine Anzahl von 6 Halbhöhlen-Nistkästen für Hausrotschwanz und Bachstelze. Vorschlag Nischenbrüter-/Halbhöhlennistkasten für Gebäudebrüter Hausrotschwanz und Bachstelze Auswahl), Anbringung an Gebäuden keine Nordexposition, ab 2,50 m Höhe, z.b. an Südost- und Südwestseite) Preise ohne Gewähr) Fassadeneinbaukasten 1HE Firma Schwegler Halbhöhle 2H Firma Schwegler leichter Nistkasten zur Anbringung auf der Fassade oder versenkter Einbau in die Gebäudewand, geeignet für Bauten aller Art, z.b Wohnhäuser, Mauern; Holzbeton, galvanisch verzinkte Befestigungen Zur Anbringung an Fassaden von Häusern; die Öffnung wird, durch die Konstruktion der Aufhängung, immer seitlich - im 90 -Winkel zur Wand angebracht; Holzbeton, rostfreie Befestigungen 2,6 kg LHT cm) 28x ,5 kg Brutrraumdurchmesser 12 cm 48,47 22,66 Elster- und Eichelhähersicher, Bewohner: Hausrotschwanz, Bachstelze, Grauschnäpper, Sperlinge Hausrotschwanz, Bachstelze, Grauschnäpper, gelegentlich Rotkehlchen, Zaunkönig Niststein Typ 26 Firma Schwegler Einbaustein aus Holzbeton; kann bündig mit der Fassade abschließen, übergipst oder verklinkert werden, so dass nur noch der Einflug sichtbar bleibt. 5,4 kg HBT cm) 19x18x18 36,58 Hausrotschwanz, Bachstelze, Grauschnäpper Nischenbrüterkasten 325 Firma Strobel Der Kasten lässt sich ins Mauerwerk oder in die Außendämmung einbauen. Er lässt sich aber auch nachträglich auf das Mauerwerk mit Hilfe von Montagewinkeln anbringen. Er ist mit Fassadenfarbe streichbar. 6,0 kg HBT cm) 19x27x17 33,00 Hausrotschwanz, Bachstelze, Meisenarten Niststein für Halbhöhlenbrüter, Firma Hasselfeldt atmungsaktiver Holzbeton, inklusive Bügel und Aluminiumnager zur Aufhängung 4,0 kg HBT cm) je 17,5 19,95 Hausrotschwanz, Bachstelze, Sperlinge, Grauschnäpper Nischenbrüterhöhle, Firma Hasselfeldt zur Aufhängung an Fassaden, Holzbeton, inklusive Bügel und Aluminiumnagel zur Aufhängung 5,0 kg HBT cm) 25x18x25 23,95 Hausrotschwanz, Bachstelze, Tannenmeise, Sperlinge, Rotkehlchen, Zaunkönig, Grauschnäpper

25 sap Kulturpalast S. 25 Im Dachtraufen-Bereich des Kulturpalasts befinden sich auf allen Seiten 4) des Gebäudes potentielle Nischen für den Mauersegler. Mit dem oben vorgeschlagenen Zahlenverhältnis eins zu drei für Ersatznistkästen ergeben sich für den Mauersegler in Summe 12 Nistkästen. Vorschlag Nistkästen Gebäudebrüter Mauersegler Auswahl), Anbringung unter Dach - nähe) ab 5 m Höhe aufwärts an wetterabgewandten Seiten. Bitte bei Montage auf freie Anund Abflugmöglichkeiten unterhalb des Fluglochs achten. Die Gruppierung von mehreren Kästen wird durch das Kolonieverhalten des Mauerseglers sehr empfohlen. Preise ohne Gewähr) Mauersegler WDV-Einbaukasten Typ 1A, Schwegler Mauerseglerkasten Typ Nr. 17A 3-fach), Schwegler leichter Nistkasten eignet sich hervorragend für die Integration in Wärme-Dämm-Verbundsystemen an Gebäudeaußenwänden. Durch den hervorstehenden Anflugring kann der Kasten sehr einfach eingeputzt werden, so dass nach Fertigstellung nur der Einflug sichtbar bleibt. Dieser erlaubt durch seine besondere Struktur einen sicheren Anflug der Tiere auch an glatten Fassadenober-flächen, Holzbeton Anbringung an Fassade, 3 unabhängige Brutkammern für 3 Mauerseglerfamilien, Holzbeton, galvanische verzinkte Befestigungselemente, mit Fassadenfarbe streichbar auch als 1-fach Variante erhältlich) 2,7 kg HBT cm) 13,5x34x 15 7,1 kg HBT cm) 15x98x15 48,28 182,65 Mauerseglernistkasten 416, Strobel 1-fach Nistkasten zur Anbringung oder Einbau in Fassade/Außendämmung, mit Fassadenfarbe streichbar 6,0 kg HBT cm) 12x45x16 42,00 Mauersegler- Koloniekasten 430, Strobel Mauerseglerhöhle, Hasselfeldt Der Nistkasten ist mit gleich 2 großräumigen Nistkammern für Mauersegler versehen und kann in beliebiger Anzahl nach rechts und links im Baukastenprinzip zur Kolonie ausgebaut werden. Kasten ist mit 2 großen Türen zur Kontrolle, Beringen, Reinigen etc. versehen, Anbringung an Fassade Die Höhle ist rundum geschlossen und kann in Mauerwerk/Verblender eingemauert oder in WDVS eingeklebt/eingeschäumt werden, Holzbeton 20,0 kg HBT cm) 25x75x24 7,0 kg HBT cm) 17,5x36,5 x22 130,00 52,90 Im westlichen Höhlenbaum wurde ein potentielles Spaltenquartier für den Gartenbaumläufer dokumentiert. Mit dem oben vorgeschlagenen Zahlenverhältnis eins zu drei für Ersatznistkästen ergeben sich für den Gartenbaumläufer in Summe 3 Nistkästen. Baumläufer, bevorzugen den Kontakt in der Nisthöhle zum Baumstamm mit grober Rinde wie beispielsweise an Eichen, Erlen, Pappeln, Kiefern, Birn- und Apfelbäumen. die Vögel zudem mit ihrem Pinzettenschnabel nach Insekten wie Spinnen und Käfern. Anbringung an Baumstämmen mit mind. einem Durchmesser von ca. 25 bis 30 cm.

26 sap Kulturpalast S. 26 Vorschlag Nistkästen Gartenbaumläufer Gehölzbrüter Auswahl) Preise ohne Gewähr) Baumläuferhöhle 2B, Schwegler Holzbeton, Die Befestigung der Höhle am Baumstamm erfolgt durch das Einschlagen von jeweils zwei Alunägeln durch die speziellen Aufhängeklötzchen im Lieferumfang enthalten). 2,7 kg 30,55 Baumläuferschale 710, Strobel Einfache Montage mit Spezialaluminiumnagel und Befestigungsklammer zum Verstellen bei Dickenwachstum des Baumes. Nicht zu dicke Bäume auswählen. Wenn der Abstand Baum-Baumläuferschale über 4,5 cm beträgt, geringe Besatzerfolge. Eine kleine Hand voll Grashalme innen auf den Nagel gestreut, fördert den Nestbautrieb. 2,0 kg 22,00 Baumläuferhöhle, Hasselfeldt Holzbeton, Im Lieferumfang sind vier Schrauben und Dübel enthalten, so dass die Nisthilfe direkt an die Wand oder unter den Gesimskasten geschraubt werden kann. 3,0 kg 19,95 CEF-Maßnahme 18 Höhlenbrüterkästen als Ersatzquartier: In den oben genannten Höhlenbäumen wurden potentielle Nistplätze für Blaumeise 1-2x), Kohlmeise 1x), Haubenmeise 1x), Kleiber 1-2x), und Gartenrotschwanz 1x) festgestellt. Des Weiteren sind die vom Buntspecht in die Fassade des westlichen Nebengebäudes gehackten Höhlen 3 Stück) als potentielle Nistplätze für die Nachnutzer Blaumeise 1-2x), Kohlmeise 1-2x), Star 1-2x) und Haussperling 2x) zu betrachten. Da im Rahmen der Baufeldberäumung dieses Gebäude und die höhlenreichen Bäume zerstört werden, sind bis zu Beginn der nächsten Brutsaison ab März) nach Fällung geeignete Höhlenbrüterkästen anzubringen möglichst an mind. 4 m hohen Bäumen in der Nähe für Gehölzbrüter bzw. an umliegenden, neu zu errichtenden Gebäuden), um einen Verlust der Quartiere und damit dauerhaft nachteilige Auswirkungen auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang auszuschließen. Mit dem oben vorgeschlagenen Zahlenverhältnis eins zu drei für Ersatznistkästen ergeben sich in Summe folgenden Anzahlen von artspezifischen Höhlenkästen: Gartenrotschwanz 3x, Haussperling 6x, Kleiber 2x, Star 2x, Blaumeise/Haubenmeise Kleinmeisen) 3x, Kohlmeise 2x.

27 sap Kulturpalast S. 27 Vorschlag Höhlenbrüterkasten: bevorzugte Anbringung an Bäumen für Gartenrotschwanz und Kleiber; für Meisen, Star und Haussperling auch an Gebäuden keine Nordexposition, in 3 4 m Höhe, z.b. an Südostund Südwestseite des neu zu errichtenden Gebäudes). Generell sollte bei Höhlenbrüter- Nistkästen darauf geachtet werden, dass ein integrierter Katzen- und Marderschutz vorhanden ist. Preise ohne Gewähr) Kleinmeisen-Nistkästen, Kohlmeisen-Nistkästen, Gartenrotschwanz-Nistkästen, Kleiber-Nistkästen mardersicherer Höhlenbrüterkasten 312, Strobel zur Aufhängung an Bäumen mit Bügel), zum Einbau in Fassade ohne Bügel) 5,0 kg 25, 00 Für Höhlenbrüter viele Meisenarten, Kleiber, Gartenrotschwanz), mit Fassadenfarbe streichbar Großraumnisthöhle 2GR oval), Schwegler zur Anbringung an Bäumen Stamm) oder Gebäuden 6,7 kg 26,30 Für Höhlenbrüter viele Meisenarten, Kleiber, Gartenrotschwanz), Niststein Typ 24, Schwegler Einbau in Fassade bündig übergipst, verklinkert), mit Fassadenfarbe streichbar 7,3 kg HBT cm) 23,5x18x 18 36,58 Für Höhlenbrüter viele Meisenarten, Kleiber, Gartenrotschwanz), mit Fassadenfarbe streichbar Nisthöhle für Kleinmeisen, Hasselfeldt zur Anbringung an Bäumen Stamm), inklusive Befestigungsmaterial, Holzbeton 6,0 kg HBT cm) 25x18x19 21,95 Blaumeise, Sumpfmeise, Tannenmeise, Haubenmeise Staren-Nistkasten Gartenrotschwanz-Nistkasten) Starenhöhle 3SV Ø 45 mm, Schwegler zur Aufhängung an Bäumen oder Gebäuden; mit integriertem Katzen- und Marderschutz, Holzbeton 4,8 kg 29,13 Star Starenkasten 314, Strobel zur Aufhängung an Bäumen oder Gebäuden; mit integriertem Katzen- und Marderschutz, Holzbeton, mit Fassadenfarbe streichbar 5,0 kg 25,00 Star

28 sap Kulturpalast S. 28 Starenhöhle/ Gartenrotschwanzhöhle, Hasselfeldt zur Anbringung an Bäumen Stamm), inklusive Befestigungsmaterial, Holzbeton 6,0 kg HBT cm) 25x18x19 21,95 Star, Gartenrotschwanz, Mittelspecht Übernachtungshöhle) Sperlingskolonie-Nistkästen Sperlingsmehrfachquartier, Hasselfeldt 3 Brutabteile, Anbringung an Fassaden, mit Fassadenfarbe streichbar, inklusive Befestigungsmaterial 12,5 kg HBT cm) 24,5x43x 20 64,95 Haussperling, Feldsperling Sperlingskoloniekasten 320, Strobel Sperlingskoloniehaus 1 SP, Schwegler 4 Brutabteile, Kasten kann frei an der Wand montiert werden oder direkt eingemauert werden, lässt sich überputzen bzw. streichen, Holzbeton 3 Brutabteile, kann frei an der Wand montiert werden oder direkt eingemauert werden, lässt sich überputzen bzw. streichen, Holzbeton 20,0 kg HBT cm) 25x75x25 15,0 kg HBT cm) 24x43x ,00 73,28 Haussperling, Feldsperling, Langohren) Haussperling, Feldsperling CEF-Maßnahme 1 Turmfalken-Nistkasten als Ersatzquartier: Der Turmfalke wurde im Kartierungszeitraum zwar nicht beobachtet, jedoch findet sich ein Ruheplatz an der Südwest-Ecke des Kulturpalasts Schmelz, Gewölle). Nach Auskunft eines Anwohners an der Nordgrenze flog ein Turmfalke mehrfach während der Brutsaison von Westen in die höchste Stelle des Kulturpalastes ein. Aus Sicherheitsgründen konnte der Dachboden in diesem Bereich nicht vollständig begangen werden, um diesen Hinweis nachzugehen. Aufgrund dessen ist im Rahmen der worst-case -Betrachtung der Turmfalke als potentieller Brutvogel im UG zu betrachten. Vorschlag Turmfalkennistkasten Auswahl): Es empfiehlt sich zur Anbringung am Gebäude eine Mindesthöhe von 5 m bis 6 m nicht zu unterschreiten, Montage an der windabgewandten Seite z.b. höchste Stelle an Südost- bzw Südwestseite des Kulturpalasts) beachten.

29 sap Kulturpalast S. 29 Preise ohne Gewähr) Mehrfachsystem Einbaustein + Vorderwand Turmfalke Schwegler + Einbaustein Der Grundstein wird in alle Gebäudetypen eingesetzt. Unabhängig ob in Beton-, Stein- oder Holzbauweise gebaut wird. Wenn der Grundstein fixiert worden ist, wird die Vorderwand eingesetzt Holzbeton 28,0 kg HBT cm) 41,5x44,5x41,5 + 2,0 kg HBT cm) 31,5x24x45,5 114, ,20 Turmfalkennisthöhle 2TF, Schwegler zur Montage an der Fassade,; als Montagefläche wird eine Breite von mindestens 30 cm benötigt; Haltekreuz aus Edelstahl, Holzbeton, mit Fassadenfarbe streichbar 17,0 kg HBT cm) 37x47x46 149,94 Turmfalkenkasten 530, Strobel zum Anbau und Einbau in Fassaden, mit Fassadenfarbe streichbar 15,0 kg HBT cm) 41x36x30 85,00 CEF-Maßnahme Gehölzpflanzung von 6 Winterlinden auf dem UG/in der Nähe des UG Zur langfristigen Absicherung eines ausreichenden Quartierangebotes mit natürlichen Spalten und Höhlen ist eine Pflanzung von 6 Winterlinden Tilia cordata) in der Qualität Sol., 3xv., StU = cm auf der Vorhabensfläche bzw. im engeren Umfeld vorzusehen. Ein Verbissschutz ist anzubringen. Von dieser Maßnahme profitieren neben den höhlenbewohnenden Vogelarten auch verschiedene Fledermausarten. CEF-Maßnahme 39 Fledermauskästen als Ersatzquartier: Im UG wurde für Fledermäuse geeignete Strukturen Ritzen und Nischen an und im Bereich des Kulturpalasts, pot. Winterquartiere in 2 Kellerräumen des Kulturpalasts und 1 pot. Winterquartier im westlichen unterirdischen Gewölbe sowie pot. Sommer-/Zwischenquartiere an den oben genannten Bäumen, d.h. 3 Baumhöhlen und 1 Spaltenquartier) festgestellt, sodass im Sinne des zu verfolgenden worst-case"-ansatzes die Anwesenheit von Fledermäuse im UG unterstellt werden muss Sommer-/Zwischen- und Winterquartiere möglich). Um das Erfolgsrisiko des ersatzweisen Angebots von Kästen zu mindern, wird eine Überkompensation der Anzahl der Ersatzkästen im Vergleich zur Anzahl der zerstörten Quartiere 12 zu je 3x Baumhöhle und 1x Spalt in Baumstamm + 24 zu je 8 Nischen/Spalten am Kulturpalast =1x je Gebäudeseite + 4x Dachstuhl, u.a. Zapfen in Holzbalken) im Zahlenverhältnis eins zu drei vorgeschlagen. Unter den Kästen sollte sich auch mindestens 3

30 sap Kulturpalast S. 30 Ganzjahreskästen für eine potentielle Wochenstube befinden, sowie zusätzlich 3 Winterschlafsteine. Vorschlag Fledermauskästen: Für Anbringung an Gebäuden z.b. an Nordost- und Südwestseite des neu zu errichtenden Gebäudes bzw. am zu erhaltenden Gebäudeteil) in mindestens 3 m Höhe. Winterschlafsteine zur Anbringung im Inneren von Kellern und Gewölben bei Erhalt) oder zur Montage in neu anzulegenden Winterquartier. Preise ohne Gewähr) Sommer-/Zwischenquartier Fledermaus-Fassadenquartier 1FQ, Schwegler zweiteiliges Quartier zur Befestigung an der Fassade, Holzbeton, mit Fassadenfarbe streichbar, selbstreinigend, wartungsfrei 15,8 kg HBT cm) 60x35x9 107,77 für gebäudebewohnende Fledermausarten Fledermausfassaden-Flachkasten, Strobel zur Anbringung an Fassaden, mit Fassadadenfarbe streichbar, Holzbeton 10,0 kg HBT cm) 41x43x9 66,00 u.a. Mops-, Bart-, Breitflügel-, Nordfledermaus Fledermaus-Flachkasten nach Dr. Nagel 120, Strobel als Ersatz für spaltförmige Quartiere in Baumbeständen, selbstreinigend, warttungsfrei, mardersicher 8,0 kg HB cm) 46x30 30,50 Fledermausarten, die Rücken- und Bauchkontakt bevorzugen Fledermaus- Flachstein 123, Strobel zum Einbau auch in wärmegedämmte Fassaden, mit Fassdenfabe und -putz streichbar, wartungsfrei, selbstreinigend, Holzbeton 10,0 kg HBT cm) 36,5x41x8 66,00 Breitflügel-, Zwerg-, Zweifarb-, Mops-, Bart- und Fransenfledermaus Fledermaus Spaltenkasten, Hasselfeldt zur Anbringung an Fassaden oder Bäumen, wartungsfrei, selbstreinigend, Holzbeton HBT cm) 40x28x8 24,49 Zwerg-, Mücken-, Breitflügel-, Mops-, und Rauhhautfledermaus Fledermauseinbaustein Module 145 mm mit Rückwand, Hasselfeldt zum Einbau in Fassaden und Mauerwerk, mehrere Steine kombinierbar, mit Fassadenfarbe streichbar, selbstreinigend, wartungsfrei T cm) 14,5 ab 26,95 für gebäudebewohnende Fledermausarten Ganzjahresquartier

31 sap Kulturpalast S. 31 Fledermaus- Universal-Sommerquartier-Lichtgrau 1FTH, Schwegler Anbringung an der Fassade oder Einbau in Fassade, 5 Quartierkammern temperierte Hangplätze), wartungsfrei, selbstreinigend, Holzbeton 25,00 kg HBT cm) 70x50x 19,5 276,08 Zwerg-, Mücken-, Bart-, Breitflügelfledermaus, großer Abendsegler Fledermaus- Großraumeinbaustein 126, Strobel Einbaustein mit großem Quartier an Hinterseite, Spaltenquartier an Vorderseite Holzbeton mit Fassadenfarbe streichbar, keine Reinigung notwendig 15,0 kg HBT cm) 48x25x12 73,00 auch zur Überwinterung z.b. von Mops- und Breitflügelfledermaus geeignet Fledermaus- Großraumhöhle zur Anbringung an Fassaden, innere Holzplatte mit Hangrillen, wartungsfrei, selbstreinigend, Holzbeton 6,0 kg HBT cm) 36x24x18 47,95 Wochenstubenquartier für Abensegler, Wasserfledermaus, Fransenfledermaus, Braunes Langohr Winterschlafstein 129 Fledermaus- Winterschlafsein, Strobel mit verschieden breiten Spaltenöffnungen, verstellbare Montagewinkel 10,0 kg HBT cm) 29,5x23x 20 60,00 Mops-, Zwerg-, Bart-, Wasser-, Fransenfledermaus Fledermausgewölbestein 1GS, Schwegler Spalten mm, horizontal und vertikal variierend; isolierender und gleichzeitig Feuchte aufnehmender Spezialleichtbeton 10,0 kg HBT cm) 43x20x20 50,95 unterirdisch überwinternde Fledermäuse z.b. Wasserfledermaus, Langohren, Großes Mausohr)

32 sap Kulturpalast S Zusammenfassung Die Stadt Chemnitz plant die Bebauung des Geländes am Kulturpalast. Für das Vorhaben zeichnet der Bebauungsplan Nr. 14/12 mit derzeit fünf verschiedenen Varianten Stand ). Im Zuge der Baufeldberäumung kommt es zum Abriss bestehender Gebäude Nordteil des Kulturpalasts, 1 Gebäude westlich des Kulturpalasts mit Übergang zum Haupthaus, 1 Gebäude östlich des Kulturpalasts mit Übergang zum Haupthaus, 1 verfallende Halle nördlich des Kulturpalast), der Fällung von Bäumen im westlichen Bereich 1x Pappel, 10x Ahorn, 5x Fichte, 2x Birke, 2x Erle, 3x Hainbuche, 3x Linde, 1x Blaufichte) sowie zur Beseitigung der übrigen Vegetationsbestände ausgenommen die Ostgrenze des Untersuchungsgebiet UG), ein Bereich im Südwesten und der nordwestliche zipfelartige Ausläufer). Unter den Bäumen befindet sich mit einer Pappel westlich des Haupthauses und einem Ahorn an der Westgrenze des UG je ein höhlenreicher Einzelbaum, geschützt nach 30 BNatSchG/ 21 SächsNatSchG, der im Bebauungsplan als überlagert eingezeichnet und dementsprechend gefällt werden muss. Für das geplante Vorhaben ist die Erstellung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sap) nach einer worst-case-betrachtung erforderlich, in dem die naturschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Abwendung der Verbote des 44 BNatSchG im Sinne des 44 5) BNatSchG oder für eine Befreiung gemäß 67 Abs. 2 BNatSchG zu prüfen sind. Dazu sollen die Auswirkungen des Vorhabens bezüglich des besonderen Artenschutzes, insbesondere für Vögel und Fledermäuse dargestellt und bewertet werden. Es sind Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen zur Vermeidung oder zum Ausgleich der Beeinträchtigungen geschützter Arten darzulegen. Das vorliegende Gutachten stützt sich auf eine eigene Erhebung am Die Datenabfrage bei der UNB Chemnitz sowie die Befragung des Fledermaus-Spezialisten Reimund Francke lieferte keine Hinweise auf weitere besonders oder streng geschützte Tierarten. Die Relevanzprüfung kam zu dem Ergebnis, dass das geplante Vorhaben insbesondere für die Amsel, Singdrossel, Zilpzalp, Stieglitz, Haussperling, Mönchsgrasmücke, Bachstelze, Blaumeise, Kohlmeise, Kleiber, Star, Mauersegler, Turmfalke, Gartenbaumläufer, Gartenrotschwanz und Hausrotschwanz als potentielle) Brutvögel sowie für Fledermäuse artenschutzrechtliche Belange berühren kann. Im Ergebnis der Prüfungen war festzustellen, dass ohne entsprechende Vermeidungs- bzw. Kompensationsmaßnahmen CEF-Maßnahmen) gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände 44 BNatSchG verstoßen wird:

33 sap Kulturpalast S. 33 Verbotstatbestände des 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG Fang, Verletzung, Tötung) für Vogelarten der Gehölzbestände und Fledermäuse Verbotstatbestand des 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG Störungstatbestand) für ansässige Brutvögel Verbotstatbestand des 44 Abs.1, Nr. 3 BNatSchG Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) für mehrere Vogel- Nischenbrüterund Höhlenbrüter) und Fledermausarten Um ein Eintreten dieser Verbotstatbestände zu vermeiden sind folgende Maßnahmen durchzuführen detaillierte Maßnahmenbeschreibung siehe unter Pkt. 6): Vermeidungsmaßnahmen Bauzeitliche Beschränkungen: Beseitigung der Vegetationsbestände außerhalb der Brutzeit Gehölzfällungen, Beseitigung von Vegetationsbeständen von Oktober bis Februar) Beseitigung der Gebäude Nordteil Kulturpalast, Nebengebäude) außerhalb der Brutzeit Oktober bis Februar) Kompensationsmaßnahmen CEF-Maßnahme Erhalt bzw. Gestaltung von ca. 1,3 ha strukturierter Grünfläche in der Vorhabensfläche: als Ausgleich für die zu fällenden Vogelschutz- und Vogelnährgehölze sollen auf dem beplanten Flurstück eine Erhaltung bzw. eine entsprechende Neugestaltung/Wiederherstellung strukturierter Grünflächen auf 1,3 ha Gesamtfläche: mit Laubgehölzen ca. 0,5 ha Sträucher Vogelnährgehölze + min. 6 heimische Solitärbäume z.b. Kirsche, Apfel, Eberesche) und Offenlandbereichen Rasen, Staudenpflanzungen) vorgenommen werden. CEF-Maßnahme Gehölzpflanzung von 6 Winterlinden in der Nähe des UG Zur Pflanzung ist Winterlinde Tilia cordata) in der Qualität Sol., 3xv., StU = cm vorgesehen. Ein Verbissschutz ist anzubringen. Um das Erfolgsrisiko des ersatzweisen Angebots von Nistkästen/künstlichen Spalten zu mindern bzw. weil Ersatzquartiere in aller Regel bereits etablierte Quartiere nicht gleichwertig ersetzen können, wird im vorliegenden Gutachten eine Überkompensation der Anzahl der

34 sap Kulturpalast S. 34 Ersatzkästen im Vergleich zur Anzahl der zerstörten Quartiere im Zahlenverhältnis eins zu drei vorgeschlagen CEF-Maßnahme 21 Nischenbrüterkästen als Ersatzquartier bis Beginn der nächsten Brutsaison ab März) Anbringung von 21 geeigneten Nischenbrüterkästen bevorzugt an den neu zu errichtenden Gebäuden und erhaltendem Gebäudeteil alternativ am bereits vorhandenen Gebäudebestand in unmittelbarer Umgebung um zeitliche Lücke zu vermeiden) für 6x Hausrotschwanz/Bachstelze + 12x Mauersegler) bzw. am bestehenden/neu anzulegendem Gehölzbestand 3x Gartenbaumläufer). CEF-Maßnahme 18 Höhlenbrüterkästen als Ersatzquartier bis Beginn der nächsten Brutsaison ab März) Anbringung von 18 geeigneten Höhlenbrüterkästen bevorzugt an Gehölzbeständen in der Umgebung/im UG besonders 3x Gartenrotschwanz) bzw. an den neu zu errichtenden Gebäuden für 2x Star, 2x Kleiber, 2x Kohlmeise, 3x Kleinmeisen, 2x3 Haussperling alternativ am bereits vorhandenen Gebäudebestand in unmittelbarer Umgebung um zeitliche Lücke zu vermeiden) CEF-Maßnahme 1 Turmfalken-Nistkasten als Ersatzquartier bis Beginn der nächsten Brutsaison ab März) Anbringung von 1 geeigneten Turmfalken-Nistkasten bevorzugt an der höchsten Stelle des Kulturpalasts Südostbzw. Südwestseite) alternativ am bereits vorhandenen Gebäudebestand in unmittelbarer Umgebung um zeitliche Lücke zu vermeiden). CEF-Maßnahme 39 Fledermauskästen als Ersatzquartier: bis Beginn der nächsten Nutzungsperiode ab April) Anbringung von 33 geeigneten Sommer-/Zwischenquartier-Kästen + 3 Ganzjahresquartier-Kästen bevorzugt an den neu zu errichtenden Gebäuden bzw. zu erhaltendem Gebäudeteil, Montage der Kästen an verschiedenen Seiten des Gebäudes alternativ am bereits vorhandenen Gebäudebestand in unmittelbarer Umgebung um zeitliche Lücke zu vermeiden) + 3 Winterschlafstein in zu erhaltendem Keller-Gewölbebestand inkl. Einflugöffnungen) oder Neuanlage Winterquartier bei Abriss der Keller und Schleusenanlage. Unter der Vorraussetzung, dass die o.g. Maßnahmen ordnungsgemäß und vollständig umgesetzt werden, tritt für keine der behandelten Arten ein Verbotstatbestand des 44 BNatSchG ein.

35 sap Kulturpalast S. 35 Eine Ausnahme gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG bzw. Befreiung nach 67 2) BNatSchG ist bei Einhaltung der zeitlichen Beschränkung zur Baufeldberäumung und Vorhandensein der Ersatzquartiere zu Beginn der neuen Brutsaison für keine der behandelten Arten erforderlich. Andernfalls ist ein entsprechender Antrag durch den Vorhabensträger zu stellen. Für die Fällung der zwei höhlenreichen Einzelbäume geschützter Biotop) ist ein separater Antrag auf Ausnahme erforderlich, welcher durch den Vorhabensträger bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde einzureichen ist. Die artenschutzrechtliche Zulässigkeit des für das Vorhaben Bebauungsplan Nr. 14/12 Am Kulturpalast kann bei Umsetzung des Maßnahmekonzeptes erreicht werden.

36 sap Kulturpalast S Fotodokumentation Foto 1: westliches Nebengebäude, Süd- und Südostseite mit Buntspechthöhlen in Fassade, potentielle Nachnutzer Kohl- und Blaumeise, Haussperling, Star. Foto 2: westliches Nebengebäude, Nordostseite mit Buntspechthöhle in Fassade, potentielle Nachnutzer Kohl- und Blaumeise, Haussperling, Star.

37 sap Kulturpalast S. 37 Foto 3: Westseite Kulturpalast mit potentieller Einflugöffnung für Fledermäuse rot) sowie Spalten als Brutnische für Mauersegler grün). Foto 4: Nordostseite Kulturpalast mit potentiellen Nischen als Sommer-/Zwischenquartier für Fledermäuse rot), Spalten als Brutnische für Mauersegler grün) und Einflugbereich Turmfalke zur Brutzeit nach Aussage eines Anwohners gelb).

38 sap Kulturpalast S. 38 Foto 5: Dach des Kulturpalasts auf der höchsten Stelle mit Blick nach Südost, potentielle Einflugöffnungen für Fledermäuse in den Dachstuhl rote Pfeile). Foto 6: altes Nest des Hausrotschwanzes/der Bachstelze im Treppenaufgang zur höchsten Stelle des Dachs.

39 sap Kulturpalast S. 39 Foto 7: Dachstuhl im nördlichen Teil des Kulturpalasts mit potentiellen Nischen Sommer-/Zwischenquartier) für Fledermäuse rote Pfeile). Foto 8: Nördlicher mit offen stehenden Fenstern als potentielle Einflugöffnungen für Fledermäuse und Turmfalke vgl. Foto 4).

40 sap Kulturpalast S. 40 Foto 9: altes Nest des Hausrotschwanzes/der Bachstelze im westlichen Teil des Kulturpalasts. Foto 10: potentielles Fledermauswinterquartier Wasserstand ca. 0,5 m bedingt hohe Luftfeuchte, zahlreiche Nischen) im mittleren Kellerabschnitt des Kulturpalasts.

41 sap Kulturpalast S. 41 Foto 11: Zugang zu weiterem Keller als potentielles Fledermauswinterquartier im mittleren Kellerabschnitt des Kulturpalasts. Foto 12: Kabelschacht als potentielles Fledermauswinterquartier im mittleren Kellerabschnitt des Kulturpalasts.

42 sap Kulturpalast S. 42 Foto 13: Haupthalle im mittleren Gebäudeabschnitt des Kulturpalasts mit zahlreichen Versteckmöglichkeiten für Fledermäuse Sommer-/Zwischenquartier nicht auszuschließen). Foto 14: Empfangshalle des Kulturpalasts mit zahlreichen Versteckmöglichkeiten für Fledermäuse Sommer-/Zwischenquartier nicht auszuschließen) roter Pfeil) und Einflugöffnungen gelber Pfeil).

43 sap Kulturpalast S. 43 Foto 15: Zahlreiche Gebäudeabschnitte des Kulturpalasts waren aufgrund akuter Einsturzgefahr nicht zu begehen. Foto 15: Pappel westl. Kulturpalast mit mind. 2 Baumhöhlen pot. Brutstätte für Gartenrotschwanz, Kleiber, Kohl-, Hauben- und Blaumeise; Sommer-/Zwischenquartier für Fledermäuse).

44 sap Kulturpalast S. 44 Foto 16: unterirdisches Gewölbe/Schleusenanlage als potentielles Fledermauswinterquartier Wasserstand ca. 0,5 m bedingt hohe Luftfeuchte, Nischen) im Westen des UG. Foto 17: höhlenreicher Einzelbaum im Westen des UG mit einer Baumhöhle potentielle Brutstätte für Gartenrotschwanz, Kleiber, Kohl-, Blau- und Haubenmeise, Sommer-/Zwischenquartier für Fledermäuse) und einem Spaltenquartier Gartenbaumläufer, Fledermäuse).

45 sap Kulturpalast S. 45 Foto 18: Südseite des Kulturpalasts mit zu erhaltendem Gebäudebestand laut Bebauungsplan Nr. 14/12. Farbig Vorschläge zur Anbringung CEF-Maßnahme Ersatznistkästen: grün, Mauersegler- Nistkasten 1fach), blau, Sperlingskolonie-Nistkasten 3fach) Foto 19: Südwestseite des Kulturpalasts mit zu erhaltendem Gebäudebestand laut Bebauungsplan Nr. 14/12. Farbig Vorschläge zur Anbringung CEF-Maßnahme Ersatznistkästen: grün, Mauersegler- Nistkasten 1fach), pink, Fledermaus-Sommer-/Zwischenquartier, blau, Fledermaus- Ganzjahresquartier

46 sap Kulturpalast S. 46 Foto 20: Südwestseite des Kulturpalasts mit zu erhaltendem Gebäudebestand laut Bebauungsplan Nr. 14/12. Farbig Vorschläge zur Anbringung CEF-Maßnahme Ersatznistkästen: pink, Fledermaus- Sommer-/Zwischenquartier, blau, Fledermaus-Ganzjahresquartier. ANLAGE 1 eigene Nachweise Vögel und Vogelniststätten sowie potentielle Quartier wertgebender Arten ) Maßstab 1 : ANLAGE 2 Vorschlag zur Umsetzung der CEF-Maßnahmen Quartiere Fledermäuse, Nistkästen Vögel, Gehölzpflanzungen) beispielhaft an Variante 4 des Bebauungsplans

47 Kartierung Vögel 2015 eigene Nachweise) ) ) ) ) ) ) ) ) ) ) pot. Nischen für Fledermäuse Sommer-/Zwischenquartier) ) unterirdische Schachtanlage, pot. Fledermauswinterquartier pot. Nischen für Mauersegler a a A ) ) ) _ Þ a A ) a A Þ pot. Einflugöffnungen für Fledermäuse, pot. Sommer-/Zwischenquartiere finden sich in unüberschaubarer Anzahl auf allen Gebäudeebenen und im Dachstuhl, pot. Winterquartier im Keller des Hauptgebäude a A pot. Nischen für Mauersegler Þ Trompetergimpel mind. 2) Haubenmeise Kohlmeise Rabenkrähe Rotkehlchen Stieglitz Turmfalke Buntspechthöhle Fassade): Meisen, Star, Sperlinge, Mauersegler A Nest Hausrotschwanz A Nest Ringeltaube/Eichelhäher _ Þ Þ Spaltenquartier Fledermäuse, Baumläufer pot. Nisthöhle Gartenrotschwanz, Meisen pot. Nisthöhle Waldkauz Sonstiges Untersuchungsgebiet Þ entsprechend Bebauungsplan Nr. 14/12 überlagerter Baum Kartengrundlage: Teile dieses Dokuments enthalten geistiges Eigentum von Esri und dessen Lizenzgebern und werden hierin mit deren Genehmigung verwendet. Copyright 2015 World Imagery: " Esri und dessen Lizenzgeber. Alle Rechte vorbehalten ) ) ) Anlage 1: eigene Nachweise Vögel und Vogelniststätten, sowie potentielle Quartiere wertgebender Arten ) ) Gimpel mind. 10) Kartierung Höhlenbäume 2015 eigene Nachweise) Birkenzeisig Kartierung alter Vogel-Niststätten 2015 eigene Nachweise) a Amsel ) "sap für das Vorhaben Bebauungsplan Nr. 14/12 Am Kulturpalast" PLANVERFASSER: igc Ingenieurgruppe Chemnitz GbR Dipl.-Ing. Armin Wittber, Dipl.-Ing. N. Sigmund LA) und Dipl.-Ing. FH) E. Fuchs Hohensteiner Straße Chemnitz Meters 1:1.300 Datum: Tel.: 0 371/ Fax: 0 371/ Mail: Bearbeiter: E. Fuchs, E. Höritzsch, N. Sigmund, Dr. R.Spangenberg

48 Legende Vorschlag CEF-Maßnahmen beispielhaft). Ersatz-Nistkästen für Vögel Æ Æ * # Ç Þ Þ Þ * # Ç Þ * # Ç Gartenrotschwanz/Meisen 10x) Mauersegler 12x, Einzel- oder Mehrfachkästen) * # Ç Star 2x) Ç ) " Þ Þ Æ Æ * # Ç Æ Æ Þ Þ Þ Þ. * # Ç Sommer-/Zwischenquartier 33x) Winterschlafstein 3x) noch festzulegen, siehe Text) Winterlinde 6x) Obstbaum 6x) Gestaltung von ca. 1,3 ha strukturierter Grünfläche mit ca. 0,5 ha Sträucher Vogelnährgehölze inkl. 6x Obstbäume s.o. + 0,8 ha Offenlandbereich mit Rasen/Staudenpflanzungen) in der Vorhabensfläche * # Ç Ç Ganzjahresquartier 3x) Ersatzpflanzungen Bäume Turmfalke 1x) Ersatz-Quartiere für Fledermäuse Æ Æ * # Ç * # Ç Æ Æ. Ç Ç * # Ç. Haussperling 2x3) Þ Þ * # Ç Æ Æ Æ Æ * # Ç Hausrotschwanz/Bachstelze 6x) Þ * # Ç Baumläufer 3x) Ç Ç * # Ç Kartengrundlage: Bebauungsplan Nr. 14/12 "Am Kulturpalast", Niederrabenstein - Variante , Stadtplanungsamt Chemnitz Anlage 2: Vorschlag zur Umsetzung der CEF-Maßnahmen Quartiere Fledermäuse, Nistkästen Vögel, Gehölzpflanzungen) beispielhaft an Variante 4 des Bebauungsplans "sap für das Vorhaben Bebauungsplan Nr. 14/12 Am Kulturpalast" PLANVERFASSER: igc Ingenieurgruppe Chemnitz GbR Dipl.-Ing. Armin Wittber, Dipl.-Ing. N. Sigmund LA) und Dipl.-Ing. FH) E. Fuchs Hohensteiner Straße Chemnitz Datum: Tel.: 0 371/ Fax: 0 371/ Mail: Bearbeiter: E. Fuchs, E. Höritzsch, N. Sigmund, Dr. R.Spangenberg

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