Fachtagung Psychische Gewalt in Beziehung und Familie und das Kindeswohl

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1 Fachtagung Psychische Gewalt in Beziehung und Familie und das Kindeswohl

2 Grenzen und Möglichkeiten des Verfahrensbeistandes und Umgangspflegers bei psychischem Missbrauch

3 Schwerpunkt Trennung und Scheidung und im Speziellen Umgangsprobleme

4 Inhalt I. Psychischer Missbrauch II. Welche Berührungspunkte hat der Verfahrensbeistand mit psychischem Missbrauch? III. Welche Berührungspunkte hat der Umgangspfleger mit psychischem Missbrauch? IV. Grenzen und Möglichkeiten V. Empfehlungen VI. Schlusswort

5 I. Psychischer Missbrauch

6 Psychische Formen der Misshandlung und Vernachlässigung sind alle Handlungen und Unterlassungen von Eltern oder Betreuungspersonen, die Kinder ängslgen Kinder überfordern Kindern das Gefühl der eigenen Wertlosigkeit vermireln Kinder in ihrer psychischen und/oder körperlichen Entwicklung beeinträchlgen können

7 Nicht nur sadislsche Formen, sondern auch scheinbar harmlosere Formen elterlichen Verhaltens: z. B. Geschwister bevorzugen Kinder einschüchtern häufig Kinder beschimpfen Kinder isolieren mit lang anhaltendem Liebensentzug bestrafen (Garbarino et al. 1986)

8 Die Grenze zwischen üblichen PrakLken, z. B. Bestrafen mit Hausarrest (IsolaLon, Liebesentzug), und psychisch schädigendem Elternverhalten ist schwer zu ziehen. Beispiel: Ohrfeige

9 Verbale Form der Gewalt: Kinder ständig zu beschimpfen kann sehr schädlich sein. (Selbstwertgefühl)

10 Nicht wirklich spektakulär und deshalb kann es leicht übersehen werden

11 II. Welche Berührungspunkte hat der Verfahrensbeistand mit psychischem Missbrauch?

12 (1) Aus der Perspektive des Verfahrensbeistandes auf das Kind/ Familie

13 1. Stufe: Zeitweilig gegeneinander gerichtetes Reden und Tun: Kurze Konfliktepisoden Niedrige emolonale Intensität VielfälLge Ressourcen: Fähigkeit zu Empathie und Selbstregulierung Verfügung über deeskalierende KonstrukLonen (z. B. Trennung von Partner- und Elternebene) Geringe Größe des Konfliktsystems Alberstäter, Uli (2006): Wenn Eltern Krieg gegeneinander führen, S. 36. In: Weber, Ma\hias / Schilling, Herbert (Hrsg.): Eskalierte Elternkonflikte

14 2. Stufe: Verletzendes Agieren und Ausweitung des Konfliktfeldes Der Konflikt wird zum chronischen Dauerzustand Phasen hoher Beschleunigung und zeitlicher Verdichtung von Konfliktereignissen Emotionalisierung durch mächtige Geschichten Hohe Intensität der wechselseitigen Ablehnungen und Verletzungen Auswertung des Konfliktsystems durch: Infizierung, Überengagement Dritter, Bündnisgenossenschaften Professionelle Dritte sind involviert ( Wächteramt ) Alberstäter, Uli (2006): Wenn Eltern Krieg gegeneinander führen, S. 36. In: Weber, Matthias / Schilling, Herbert (Hrsg.): Eskalierte Elternkonflikte

15 3. Stufe: Beziehungskrieg Kampf um jeden Preis Extreme Gefühle der Verzweiflung und des Hasses Radikale Distanzierung Kontaktvermeidung AkLve NegaLon mit dem Ziel der existenziellen Schädigung und Vernichtung durch Verletzungen (behaupteter sexueller Missbrauch, Engührungsabsicht, behauptete Gewalt, Pathologisierung) und durch nachweisliche Drohungen und (Gewalt- )Handlungen Rücksichtslose Instrumentalisierung DriRer Alberstäter, Uli (2006): Wenn Eltern Krieg gegeneinander führen, S. 36. In: Weber, Ma\hias / Schilling, Herbert (Hrsg.): Eskalierte Elternkonflikte

16 Kindliche Loyalitätskonflikte Umgangsverweigerung eines Elternteils Kind ängs)gen (Papa ist böse) Kind beschimpfen (du hast mich ja gar nicht mehr lieb, wenn du zum Vater gehst) Liebesentzug (mit Missachtung strafen)

17 Rituale der Umgangsvereitelung bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern (FamRZ 1995, 1529) IV. Ritualbildungen im Gefolge des Mangels an Unrechtsbewusstsein 1. Das Kind soll endlich zur Ruhe kommen aber das Kind will ja nicht 3. Die vierfach typischen Erscheinungsbilder 1. Typ 1: Das Kind soll nicht 2. Typ 2: Das Kind kann nicht 3. Typ 3: Das Kind will wirklich nicht 4. Typ 4: Das Kind darf nicht

18 Praxisbeispiel

19 (2) Mit Blick auf den Verfahrensbeistand

20 Die Aufgaben des Verfahrensbeistandes gemäß 158 Abs. 4: Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen. Akteneinsicht Kontaktaufnahme (Beziehungsaujau, Informierung des Kindes auf der Sachebene entsprechend dem Kindesalter und der - entwicklung) Eruierung des Kindeswillens (Zielorien)erung, Intensität, Stabilität, Autonomie) Interessen authen)sch wiedergeben und in den familiären Kontext einordnen und darstellen

21 (2) und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Interessen des Kindes per schrinlicher oder mündlicher Stellungnahme einbringen Durch den Verfahrensbeistand wird das Kind zum handelnden Subjekt und Verfahrensbeteiligten und trir aus seiner Objektrolle hervor

22 (3) Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Er informiert das Kind je nach Alter und Entwicklung über seine Rechte und Möglichkeiten. Er informiert das Kind über den Ablauf des Verfahrens. Er bereitet das Kind auf die Kindesanhörung vor. Er begleitet das Kind zum Termin. Er ist anwesend während der Kindesanhörung und bereitet den Termin entsprechend nach. Er fungiert somit als Dolmetscher zwischen Gericht und Kind

23 (4) Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Er führt zusätzliche Gespräche mit den Eltern den Lehrern den Großeltern je nach Sachlage und Vermi\lung mit Methoden der Media)on. Lösungsorien)ertes Handeln im Interesse des Kindes schützt das Kind mi\elbar vor einer Instrumentalisierung und vor dem Konflikt

24 Aber der Verfahrensbeistand nimmt Familie nur punktuell wahr im Gegensatz zum Umgangspfleger, der eine Scheidungsfamilie einen längeren Zeitraum begleitet

25 III. Welche Berührungspunkte hat der Umgangspfleger mit psychischem Missbrauch?

26 Umgangspfleger Begleiter Umgang

27 Ziel des begleiteten Umgangs bei Scheidung/Trennung: Begleiteter Umgang soll in Fällen von konflikt- reichen Familienbeziehungen Kindern und Jugend- lichen helfen, ihr Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen oder anderen Familienangehörigen auch nach deren Trennung und deren dadurch bedingten Verlust einzuleiten, wiederherzustellen und durchzuführen. (Fthenakis 2008, XI)

28 Voraussetzung: Voraussetzung für die Anordnung der Umgangspflegschan ist nach 1684 Abs. 3 Satz 3, dass die Wohlverhaltenspflicht nach 1684 Abs. 2 dauerhan oder wiederholt erheblich beeinträch)gt wird. Die Anordnung der Umgangspflegschan soll damit auf Fälle beschränkt werden, in denen der betreuende Elternteil oder die Obhutperson im Sinne des 1684 Abs. 2 Satz 2 das Umgangsrecht des getrennt lebenden Elternteils in erheblicher Weise vereitelt. Die Hohe Schwelle der Kindeswohlgefährdung ( 1666) muss jedoch künnig nicht mehr erreicht werden BT- Drs 16/6308, S. 796 = ZKJ 2010, 306

29 Formen des begleiteten Umgangs: Begleitung bei der Kindesübergabe Unterstützter Umgang Begleiteter Umgang im engeren Sinn Beaufsich)gter Umgang Vgl. Fthenakis, Wassilios E. et al. (2008): Die Familie nach der Familie. München, S

30 Problemfelder für den Einsatz des begleiteten Umgangs: Hohes Konfliktniveau bei Scheidung und Trennung Familiäre Gewalt Psychische Probleme eines Elternteils Drogen- bzw. Alkoholprobleme der Eltern Engührungsgefahr

31 Rechtsprechung zur Umgangspflegschai

32 Möglichkeiten des Umgangspflegers: - wenn die Schwelle des 1666 BGB nicht erreicht ist und - keine Teilbereiche der elterlichen Sorge auf ihn übertragen sind

33 OLG Hamm, 4. FamS, Beschluss v WF 30/05 1. Die Bestellung eines Umgangspflegers als Ergänzungspfleger für die den Umgang betreffenden Teilbereiche der elterlichen Sorge ist nur nach Maßgabe des 1666 BGB statthaft; das Familiengericht hat dabei zu prüfen, ob und ggf. inwieweit zur Abwendung konkreter Gefährdungen des Kindeswohls im Zusammenhang mit der Durchführung von Umgangskontakten Teilbereiche der elterlichen Sorge den Sorgeberechtigten zu entziehen und auf einen Umgangspfleger zu übertragen sind.

34 Fortsetzung 2. Wird ein Umgangspfleger bestellt, ohne dass das Familiengericht Teilbereiche der elterlichen Sorge auf ihn übertragen hat, kommt ihm lediglich die Funktion eines mitwirkungsbereiten Dritten i. S. von 1684 IV S. 3 BGB zu, der gegenüber den Kindeseltern nicht die Befugnis hat, die Ausgestaltung des Umgangs zu regeln. FamRZ 2005,

35 Zu der Voraussetzung des 1666 BGB

36 Verfassungsrechtliche Gründe, die es gebieten würden, weiterhin auf die Schwelle der Kindeswohlgefährdung abzustellen, bestehen nicht. Das Gericht hat die RechtsposiLonen der Eltern untereinander auszugleichen, so dass die strengen Voraussetzungen für einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht nicht vorliegen müssen (vgl. BVerfGE 31, 194, 208). Quelle: Willutzki, Siegfried (2009)

37 BVerfG 1. Senat 1. Kammer Entscheidungsdatum: (BvR 1827/06) 1a. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss mit Rücksicht auf das natürliche Elternrecht, das auch dem anderen Elternteil zusteht, grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit jenem Elternteil ermöglichen. Eine gerichtliche Entscheidung über die Ausübung des Umgangsrechts muss sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen. Dazu, dass eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts nur veranlasst ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren, vgl. BVerfG, , 1 BvR 192/70, BVerfGE 31, 194 <209 f>. (Rn. 12) Quellen: BVerfGK 9, 274; NJW 2007, 1266; FamRZ 2007, 105

38 BVerfGE 31, 194, 208 Beschluss des Ersten Senats vom 15. Juni BvR 192/70 Es verstößt nicht gegen Art. 6 GG, wenn das Vormundschaisgericht bei einer Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen einem geschiedenen, nichtsorgeberechlgten Elternteil und seinem Kind nach 1634 Abs. 2 BGB zugleich Anordnungen zur Durchsetzung des Verkehrsrechts trifft, namentlich den sorgeberechlgten Elternteil verpflichtet, das Kind dem anderen Elternteil zu überlassen

39 Beharrliche Umgangsverweigerung der MuRer

40 Das OLG Köln hat bereits in einer Entscheidung vom wegen beharrlicher Umgangsstörung durch die Mu\er eine Umgangspflegschan unter Bezugnahme auf 1666 BGB angeordnet. FamRZ 1998, 1463f

41 OLG Köln BGB 1671 V (a. F.) (25. ZS FamS, Beschluss v UF 186/97) 1. Das Familiengericht kann während der Dauer der elterlichen Sorge bei Gefahr für das Kindeswohl in Teilbereiche des Sorgerechts eingreifen. 2. Verstößt der sorgeberechtigte Elternteil grundlos gegen gerichtliche Anordnungen bezüglich des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil, so kann hierin eine Gefahr für das Wohl des Kindes gesehen werden. 3. Die zu treffende Maßnahme gegen den das Umgangsrecht beharrlich verweigernden sorgeberechtigten Elternteil ist allein am Kindeswohl auszurichten. Dabei ist der gerichtliche Eingriff auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken. Als ultima ratio kommt der völlige Entzug des Sorgerechts des sorgeberechtigten Elternteils nur dann in Betracht, wenn andere Maßnahmen erfolglos erscheinen. Fundstelle: FamRZ 1998,

42 Schwerwiegende Umgangskonflikte

43 Mit dieser Vorschrift soll die Pflegschaft mit dem Aufgabenkreis der Durchführung des Umgangs ( Umgangspflegschaft ) ausdrücklich geregelt werden. Die Regelung greift eine Praxis der Familiengerichte auf, die bei schwerwiegenden Umgangskonflikten zunehmend von der bereits nach geltendem Recht bestehenden Möglichkeit Gebrauch machen, den Eltern die elterliche Sorge für den Bereich des Umgangs nach 1666 zu entziehen und dafür einen Ergänzungspfleger einzusetzen (vgl. OLG Frankfurt/Main NJW 2002, 368; FamRZ 2002, 1585; FamRZ 2004, 1311; OLG Karlsruhe JAmt 200, 135; OLG Dresden FamRZ 2002, 1588; OLG München FamRZ 2003, 1957). Quelle: Willutzki, Siegfried (2009)

44 OLG Frankfurt/M. BGB 1666, 1671, 1686 (1. FamS, Beschluss v UF 284/00) Zur Gewährleistung der Umgangskontakte des Vaters mit den (hier: knapp siebenjährigen) Kindern kann es angesichts andauernder Konflikte zwischen den Eltern geboten sein, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Dritten (hier: das Jugendamt) zu übertragen (bei alleiniger elterlicher Sorge der Mutter im Übrigen), ebenso die Erfüllung des Auskunftsrechts des Vaters. (Leitsatz der Redaktion) Fundstelle: FamRZ 2004,

45 III. b) Praxis der Umgangspflegschai

46 Umgangspflegschan umfasst das Recht und hat die Aufgaben: die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen die Übergabe des Kindes vor Ort zu verlangen für die Dauer des Umgangs seinen Aufenthalt zu bes)mmen die konkrete Ausgestaltung des Umgangs vor Ort zu bes)mmen den Umgang regelmäßig vorzubereiten, indem der Umgangspfleger mit den Eltern Absprachen trifft zwischen den Eltern bei Meinungsverschiedenheiten zu vermi\eln durch Anwesenheit und Berichtspflicht gegenüber dem Gericht Druck vor Verwirklichung des Umgangs auszuüben Umgangspflegscha- ist zu befristen (vgl. BT- Drs. 16/6308, S. 797 in ZKJ 2010, S. 306)

47 Wie ich arbeite: Wich)ger Bestandteil ist das Gespräch mit dem betreuenden Elternteil über die Möglichkeiten und Notwendigkeit des Umgangs. Vor dem ersten Umgang unterschreiben alle Beteiligten eine Koopera)ons- und Umgangsvereinbarung, die Regeln der Rahmenbedingungen festlegen. Ich baue eine Beziehung zum Kind auf, bevor ich den ersten begleiteten Umgang durchführe. Ausnahme Babys: Hier wird die Mu\er mit einbezogen (S)chwort fremdeln). Das Kind wird auf den Umgang mit dem Umgangsberech)gten vorbereitet. In Elterngesprächen werden Probleme einvernehmlich gelöst. Grundsätzlich orien)eren sich Ort, Häufigkeit und Dauer am Wohl des Kindes (Wünsche des Kindes werden bevorzugt berücksich)gt). Ich vernetze mich mit dem Jugendamt (oder anderen beteiligten Ins)tu)onen). Gespräche auf Grund von Umgangsabbrüchen werden in meinem Büro kindgerecht nachbereitet.

48 Auiräge/Bestellungen

49 1. Ansprechpartner nur bei Problemen hier: Beschluss vom Die Beteiligten sind sich einig darüber, dass es bei den Umgangsregelungen wie zu den Vergleichsprotokollen vom und des Verfahrens verbleibt. Ergänzend erklären sich die Beteiligten zur Klärung etwaiger weiterer terminlicher und sons)ger Umgangsprobleme mit der Einrichtung einer berufsmäßig geführten Umgangspflegschan durch (mich) für die Dauer bis Ende 2011 einverstanden.

50 2. Keine Vorgaben Der Fall BeRy: Beauiragung als Verfahrensbeistand durch OLG Protokoll der nicht öffentlichen Sitzung vom mit Beschluss: Beschlossen und verkündet: Für die Durchführung des Umgangs des Kindesvaters mit Betty, geboren am , wird eine Pflegschaft für die Dauer von 6 Monaten eingerichtet (Umgangspflegschaft, 1684 Abs. 3 S. 3 BGB). Zum Umgangspfleger wird Frau Birgit Kaufhold bestimmt. Rechtsanwältin erklärte daraufhin, die Beschwerde gegen den Beschluss des AG vom wird zurückgenommen

51 3. Umgangskontakte werden vorgegeben Der Fall Sylvia: Die in dem Beschluss vom angeordnete Umgangspflegschan bleibt aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass sie für die Dauer von einem Jahr befristet wird. Die Umgangskontakte sollten 14- täglich samstags für die Dauer von zwei bis drei Stunden stazinden, beginnend mit dem , Uhr. Der zweite Umgangskontakt wird am , Uhr stazinden und sodann ab dem täglich. Die Umgangskontakte sollen durch die Umgangspflegerin in angemessener Zeit vor- und nachbereitet werden. Nach vier bis sechs Monaten sollen die Umgangskontakte nach Ermessen der Umgangspflegerin zeitlich ausgedehnt werden.

52 Praxisbeispiel

53 Warendorfer Praxis Lösungen aus dem System heraus

54 Im Folgenden sollen schlagwortar)g die Kernelemente der Warendorfer Praxis vorgestellt werden, die dem schnellen und effek)ven Kinderschutz dienen: Quelle: Hornung, Andreas: Das Wohl des Kindes steht im MiRelpunkt. Verfahrensabläufe nach der Warendorfer Praxis. In: Frühe Kindheit. 02/II. S

55 (1) Versuch der Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung unter Beachtung des Kinderschutzes. Die Jugendamtsmitarbeiter, Mitarbeiter freier Träger und Rechtsanwälte sollen die Eltern solange nicht der Verdacht einer akuten Kindeswohlgefährdung im Raume steht nicht direkt zum Familiengericht schicken, sondern auf die außergerichtlichen Beratungsmöglichkeiten und Hilfen hinweisen sowie auf deren Annahme hinwirken.

56 (2) Bei Scheitern einer außergerichtlichen Lösung: Knappe, nicht den Konflikt verschärfende Antragsschrin im Regelverfahren, ausführliche und detaillierte schrinliche Anzeige der gewich)gen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen im Sinne des 8a SGB VIII im Gefährdungsverfahren, ggf. unter Beifügung schrinlicher Berichte freier Träger. Schweigepflicht vorher prüfen und mit den Betroffenen abklären, im Zweifel hat aber bei einer fachlichen Abwägung der Kinderschutz Vorrang.

57 (3) Im Regelverfahren und im Gefährdungsverfahren früher erster Termin binnen zwei bis drei Wochen ab Antragseingang, in einstweiligen Anordnungsverfahren bei besonderer Eile sofor)ge vorläufige Entscheidung, ansonsten Verhandlung binnen sieben bis zehn Tagen. Schneller Kinderschutz ist effek)ver Kinderschutz! Inhalt: Versuch einer Einigung im Regelverfahren, Erörterung der Kindeswohlgefährdung im Gefährdungsverfahren.

58 (4) Mündlicher Bericht des Jugendamts im frühen ersten Termin. (5) Frühzei)ge Anhörung und Inaugenscheinnahme des betroffenen Kindes durch den Familienrichter, und zwar im Regelfall jedenfalls bei Kindern ab dem (Vor)- Kindergartenalter (etwa ab Vollendung des dri\en Lebensjahres, bei Kindeswohlgefährdung auch schon im jüngeren Alter). Der Familienrichter kennt bei uns das Kind persönlich, für das er eine einvernehmliche Lösung anstrebt, über dessen Schicksal für eine zukünnige lange Zeit er ggf. aber auch strei)g entscheiden muss.

59 (6) Im Regelverfahren in der ersten mündlichen Verhandlung Hinwirken auf eine einvernehmliche Lösung. Bei Nichteinigung der Eltern, aber hinreichender Offenheit Aussetzung des Verfahrens für eine außergerichtliche Inanspruchnahme von Beratungs- oder Media)onsstellen; Beginn zwei bis drei Wochen nach dem Termin, Dauer regelmäßig drei, auf Verlängerungsantrag hin bis zu sechs Monate. Entwicklung eines standardisierten Rückmeldungsformulars der freien Träger an Jugendamt und Gericht.

60 (7) Im Gefährdungsverfahren im ersten Termin Erörterung der Kindeswohlgefährdung mit allen Beteiligten, neben Eltern, Jugendamt und älteren Kindern (ab dem Alter von etwa 14 Jahren wird den Jugendlichen freigestellt, ob sie einzeln oder in der Verhandlung angehört werden möchten) ggf. auch mit Mitarbeitern freier Jugendhilfeträger. Das Familiengericht weist die Eltern auf Jugendhilfemaßnahmen und die möglichen Folgen von deren Ablehnung hin. Wenn es in der ersten Verhandlung zu keiner Lösung kommt, bestellt das Familiengericht dem Kind regelmäßig einen Verfahrensbeistand.

61 (8) Im Gefährdungsverfahren kein Aussetzen des Verfahrens, sondern weitere Beweiserhebung, v. a. durch ein familienpsychologisches oder bei Krankheitsverdacht auch fachpsychiatrisches Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Eltern. Wich)g: sofor)ge Fristsetzung zur Gutachtenersta\ung. Versuch eines Zwischenvergleichs des Familiengerichts im ersten Termin durch Absprache von Erziehungshilfen zwischen Jugendamt, Eltern und ggf. freiem Träger. Wenn nicht möglich: einstweilige Anordnung zum Kinderschutz (Inobhutnahme, vorläufige teilweise Entziehung des Sorgerechts, Umgangsbegleitung, Umgangsausschluss).

62 (9) Verfahrensende: Im Regelverfahren Protokollierung einer Einigung der Verfahrensbeteiligten, ggf. auf Grund erfolgreicher außergerichtlicher Beratung/Media)on, in der zweiten mündlichen Verhandlung oder im schrinlichen Verfahren. Gelingt eine Einigung im Regelverfahren trotz Beratung nicht oder ist ein Gefährdungsverfahren gegeben, entscheidet das Familiengericht am Ende des Verfahrens nach einer zweiten Verhandlung auf Grund einer erneuten Anhörung durch strei)gen Beschluss.

63 (10) Regelmäßige Überprüfung des Ergebnisses: erheblicher Gewinn für das betroffene Kind durch regelmäßige familiengerichtliche Überprüfung von Vereinbarungen und streilgen Entscheidungen im Gefährdungsverfahren. Wenn das Familiengericht von einer in das Elternrecht eingreifenden Maßnahme zunächst noch abgesehen hat, Überprüfung im Regelfall binnen drei Monaten, wenn es hingegen eine länger andauernde Eingriffsmaßnahme erlassen hat (insbesondere volle oder teilweise Entziehung der elterlichen Sorge), Überprüfung in regelmäßigen Abständen nach sechs bis zwölf Monaten. Hornung, Andreas: Das Wohl des Kindes steht im MiRelpunkt. Verfahrensabläufe nach der Warendorfer Praxis. In: Frühe Kindheit. 02/II. S

64 IV. Grenzen und Möglichkeiten

65 V. Empfehlungen

66 (1) Richter (2) Verfahrensbeistände (3) Umgangspfleger (4) Jugendamt (5) Sachverständiger (6) Gesellschan

67 VI. Schlusswort

68 Khalil Gibran: Von den Kindern Eure Kinder sind nicht eure Kinder. Sie sind die Söhne und Töchter der Sehnsucht des Lebens nach sich selber. Sie kommen durch euch, aber nicht von euch, Und obwohl sie mit euch sind, gehören sie euch doch nicht. Ihr düri ihnen eure Liebe geben, aber nicht eure Gedanken, Denn sie haben ihre eigenen Gedanken. Ihr düri ihren Körpern ein Haus geben, aber nicht ihren Seelen, Denn ihre Seelen wohnen im Haus von morgen, das ihr nicht besuchen könnt, nicht einmal in euren Träumen. Ihr düri euch bemühen, wie sie zu sein, aber versucht nicht, sie euch ähnlich zu machen. Denn das Leben läui nicht rückwärts, noch verweilt es im Gestern. Ihr seid die Bogen, von denen eure Kinder als lebende Pfeile ausgeschickt werden. Der Schütze sieht das Ziel auf dem Pfad der Unendlichkeit, und Er spannt euch mit Seiner Macht, damit Seine Pfeile schnell und weit fliegen. Lasst euren Bogen von der Hand des Schützen auf Freude gerichtet sein; Denn so wie Er den Pfeil liebt, der fliegt, so liebt Er auch den Bogen, der fest ist.

69 Das Leben der Eltern ist das Buch, in dem die Kinder lesen. (Aurelius AugusLnus)

70 Vielen Dank fürs Zuhören!

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