Titel: (Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wegen Absehen vom Verlangen, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen, ermessensfehlerhaft)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Titel: (Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wegen Absehen vom Verlangen, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen, ermessensfehlerhaft)"

Transkript

1 FG München, Beschluss v V 3251/12 Titel: (Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wegen Absehen vom Verlangen, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen, ermessensfehlerhaft) Normenketten: 227 AO 249 AO 251 AO 19 InsO 102 FGO 114 FGO Orientierungsätze: 1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerschuldners kann von der Finanzbehörde gestellt werden, wenn dieser ein Anspruch zusteht, der ihr im Insolvenzverfahren die Stellung eines Gläubigers gibt. 2. Ein Anordnungsanspruch auf Rücknahme eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht nach der Rechtsprechung dann, wenn ein Insolvenzgrund nicht vorliegt oder der Insolvenzantrag trotz Bestehens eines Eröffnungsgrundes unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft ist. 3. Sieht die Finanzbehörde vor Stellung des Insolvenzantrags davon ab über das Vermögen eines zahlungsunfähigen bzw. überschuldeten Steuerschuldners die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses zu verlangen oder weitere Vollstreckungsversuche zu unternehmen, von denen es aufgrund der Gesamtumstände annehmen muss, dass diese ebenfalls fruchtlos verlaufen werden, handelt die Finanzbehörde nicht ermessensfehlerhaft. Schlagworte: Anspruch, Einstweilige Anordnung, Ermessen, Insolvenzgrund, Insolvenzverfahren, Pfand, Pfändung, Überschuldung, Vermögensverzeichnis, Vollstreckung, Zahlungsunfähigkeit Fundstellen: DStRE 2013, 1397 BeckRS 2013, LSK 2013, Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Antragsgegner. 2 Die Antragstellerin ist eine GmbH. Wegen Abgabenrückständen (Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Säumniszuschläge) betreibt der Antragsgegner gegen die Antragstellerin seit 2009

2 Vollstreckungsmaßnahmen. Mehrere Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegenüber der Kreissparkasse führten zu keiner vollständigen Befriedigung des Antragsgegners. Zuletzt verlief eine Pfändung und Einziehungsverfügung vom gegenüber der Kreissparkasse wegen Rückständen in Höhe von erfolglos, da die Antragstellerin bei der Kreissparkasse über kein Guthaben mehr verfügte und die Geschäftsverbindung seitens der Kreissparkasse gekündigt worden ist. Ein Pfändungsversuch durch den Vollziehungsbeamten vom verlief ebenfalls erfolglos, da keine pfändbaren Sachen vorgefunden wurden. 3 Ein Auskunftsersuchen vom an das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ergab, dass die Antragstellerin nicht in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist und sie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht beantragt hat. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin bat am bei der Antragsgegnerin telefonisch um einen Vollstreckungsaufschub von ca. sechs Monaten, da eine neuer Geschäftsführer bestellt worden sei, der gerade am Aufarbeiten des vom alten Geschäftsführer hinterlassenen Chaos" sei. Der Antragsgegner lehnte einen Aufschub ab, da es sich bei den Rückständen zum Teil um Schätzungen handele und seit dem letzten Stundungsantrag vom lediglich Zahlungen von 1232,50 geleistet worden seien. 4 Mit Schreiben vom beantragte der Antragsgegner beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - unter Beifügung einer Rückstandsaufstellung über das Vermögen der Antragstellerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Begründet wurde der Antrag damit, dass die Vollstreckungsschuldnerin ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei und Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von ,03 schulde. Als Insolvenzgrund wurde angegeben, dass die Pfändung des Kontos bei der Kreissparkasse erfolglos gewesen sei, seit dem 15. März 2012 keinerlei Zahlungen mehr realisiert worden seien und die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen fruchtlos verlaufen sei. Laut einem Aktenvermerk zum Insolvenzantrag vom sei von einer Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgesehen worden, da keinerlei neue Erkenntnisse zu erwarten seien. Die Rückstände bestünden hauptsächlich aus bestandskräftigen Steuerfestsetzungen (Schätzungen). Vollstreckungsversuche seien erfolglos verlaufen. 5 Die Antragstellerin wendet sich mit dem vorliegenden Antrag gegen den vom Antragsgegner gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zur Begründung führte sie aus, die in der Rückstandsaufstellung aufgeführten Abgaben beruhten im Wesentlichen auf Schätzungen für die Jahre Die Abgabenlast aus dem Jahr 2009 ergebe sich zwar aus dem Einkommen diesen Jahres, aufgrund des Verlustes aus dem Jahre 2010 und dem daraus resultierenden Verlustrücktrag liege die Abgabenlast für 2009 aber voraussichtlich ebenfalls bei 0. Die ausgewiesene Umsatzsteuerabschlusszahlung in Höhe von 6656,08 sei unzutreffend, da die Steuer im Rahmen der Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2010 in vollen Umfang geleistet worden sei. 6 Auch die ausgewiesenen Lohnsteuern seien durch Verrechnung getilgt worden, bezüglich der ausgewiesenen Säumniszuschläge sei ein Erlassantrag beim Antragsgegner eingereicht worden. Da sie zwischenzeitlich alle offenen Erklärungen für die Jahre 2010 und 2011 beim Finanzamt eingereicht habe und sich die daraus resultierende Steuerlast entsprechend verringere, sei der Insolvenzantragsgrund entfallen. 7 Die Antragstellerin beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, den am beim Amtsgericht eingereichten Insolvenzantrag zurückzunehmen. 8

3 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Im Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags am hätten Steuerforderungen in der angegebenen Höhe von ,03 vorgelegen. Dass diese zum größten Teil auf unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Schätzungsbescheiden beruhten, habe dem Insolvenzantrag nicht entgegengestanden, da die Steuerfestsetzungen vollstreckbar gewesen seien. Die bloße Behauptung, die Schätzungsbescheiden ergäben nicht die tatsächliche Steuerschuld oder die bloße Ankündigung, die ausstehenden Steuererklärungen nachzureichen, mache den Insolvenzantrag nicht rechts- bzw ermessensfehlerhaft. Es sei richtig, dass die erst nach weiteren vier Wochen nachgereichten Steuererklärungen zu erheblichen Steuerminderungen führten, jedoch verblieben, falls die Säumniszuschläge zur Hälfte erlassen würden, Rückstände von ca Darüber hinaus werde bereits am die aus der eingereichten Umsatzsteuererklärung resultierende Umsatzsteuernachforderungen in Höhe von 9333,43 fällig. Da weiterhin keine Zahlungen geleistet worden seien und auch keinerlei Angaben vorlägen, ob die Antragstellerin in der Lage sei, diese Beträge zu bezahlen, sei weiterhin vom Vorliegen des Insolvenzgrundes Zahlungsunfähigkeit auszugehen. 9 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten und die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Gründe 10 II. Der Antrag ist zwar zulässig, jedoch unbegründet Nach 114 Abs. 1 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen. Voraussetzung hierfür ist, dass der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte oder geltend zu machende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) bezeichnet und glaubhaft gemacht werden ( 114 Abs. 3 FGO, 920 der Zivilprozessordnung - ZPO). Bezeichnung und Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs bedeuten, dass der Antragsteller den Anspruch rechtlich schlüssig darlegen und dessen tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft machen muss ( 294 ZPO). Im Bezug auf den Anordnungsgrund muss der Antragsteller darlegen und glaubhaft machen, dass der Anordnungsanspruch gefährdet ist. Dies ist der Fall, wenn das private Interesse des Antragstellers an der einstweiligen Regelung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustands überwiegt und die vorläufigen Maßnahmen unumgänglich sind, um wesentliche Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Antragstellers zu verhindern. Die Gründe müssen schwerwiegend sein; bloße Rechtsbeeinträchtigungen genügen nicht. Ist die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht, ist ein Anordnungsgrund nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gegeben (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs BFH - vom , GrS 2/85, BStBl II 1987, 637 unter C.I.2.a.; vom , VII B 170/98, BFH/NV 1999, 818; vom , VIII B 142/00, BFH/NV 2002, 1491 unter 2.) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die vom Antragsgegner getroffene Vollstreckungsmaßnahme erweist sich als ermessensfehlerfrei. 13 a) Ein Anordnungsanspruch auf Rücknahme eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht nach der Rechtsprechung dann, wenn ein Insolvenzgrund nicht vorliegt oder der Insolvenzantrag trotz Bestehens eines Eröffnungsgrundes unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft ist (vgl. Loose in Tipke/Kruse, 114 FGO Rn. 18 m. w. N.). Die Stellung eines Insolvenzantrags ist eine in das pflichtgemäße Ermessen des Antragsgegners gestellte Vollstreckungsmaßnahme nach 249, 251 AO. Maßgeblich für die Überprüfung der Ermessensentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (FG Hamburg, Beschluss vom 25. Februar V 8/11, EFG 2011, 1400). 14

4 aa) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerschuldners kann von der Finanzbehörde gestellt werden, wenn dieser ein Anspruch zusteht, der ihr im Insolvenzverfahren die Stellung eines Gläubigers gibt. Dies ist im Streitfall nicht zweifelhaft. Auch wenn sich die Rückstände, die im Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags bei lagen, zwischenzeitlich aufgrund der Abgabe der Steuererklärungen reduziert haben bzw. reduzieren werden, bleiben immer noch Forderungen gegenüber der Antragstellerin bestehen. Von einer Reduzierung der Abgabenlast gegen 0 - wie die Antragstellerin behauptet kann keinesfalls ausgegangen werden. Dass es sich bei den fälligen Abgaben überwiegend um Schätzungsbescheide handelt, ist unbeachtlich, da es sich um fällige und nicht von der Vollziehung ausgesetzte Abgabenforderungen handelt. Auch ist die Entscheidung über den Erlassantrag hinsichtlich der Säumniszuschläge noch offen. Solange diese noch nicht nach 227 AO erlassen wurden, sind die zugrunde liegenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis noch nicht erloschen ( 47 AO). Des Weiteren muss für die Stellung eines Insolvenzantrags ein Eröffnungsgrund - regelmäßig - die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ( 16, 17 der Insolvenzordnung InsO -), oder bei juristischen Personen die Überschuldung ( 19 InsO) vorliegen. Dies wird von der Antragstellerin im Grunde auch nicht bestritten. Sie trägt selbst vor, dass der alte Geschäftsführer ein Chaos hinterlassen habe und der neue Geschäftsführer erst damit begonnen habe, die Altlasten aufzuarbeiten und sie damit in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird, ihre fälligen Abgabenschulden zu begleichen oder hierfür Sicherheiten anzubieten. Auch hat der Geschäftsführer der Antragstellerin gegenüber dem Vollziehungsbeamten angegeben, dass sie keine pfändbaren Sachen, Forderungen oder andere Vermögenswerte besitze und seit 2010 keinerlei Umsätze mehr tätige. Damit lag ein Insolvenzgrund vor. 15 bb) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens war auch nicht ermessensfehlerhaft im Sinne des 102 FGO (BFH-Beschluss vom 28. Februar 2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763). In diesem Zusammenhang ist die Prüfung des Gerichts darauf beschränkt, ob die Finanzbehörde mit ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. 16 Positiver Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse bedarf es nicht. Allerdings darf die Finanzbehörde den Insolvenzantrag nicht unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner aufgrund der bestandskräftigen Steuerbescheide gegebenen Rechtsstellung oder aus sachfremden Erwägungen stellen, die z.b. dann anzunehmen sind, wenn die Finanzbehörde lediglich die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Vollstreckungsschuldners bezweckt (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Juli 1985 VII B 29/85, BFH/NV 1986, 41). Ein solcher Antrag wäre daher unzulässig, wenn für die Finanzbehörde von vornherein feststehen würde, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Insolvenzmasse nicht vorhanden ist. Denn in diesem Fall würde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Ergebnis nur der Existenzvernichtung des Steuerpflichtigen dienen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 464). 17 Überträgt man diese Rechtsgrundsätze auf den Streitfall, erweist sich die Ausübung des dem Antragsgegner zustehenden Ermessens nicht als rechtsfehlerhaft. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass sich die Antragsgegner bei der Ermessensausübung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, die allein der wirtschaftlichen Vernichtung der Antragstellerin dienten. Die Gesamtentwicklung der Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners zeigt vielmehr, dass diese den vorliegenden Insolvenzantrag erst gestellt hat, nachdem es mit einer Befriedigung auf andere Weise nicht mehr rechnen konnte. 18 Der Antragsgegner war nicht verpflichtet, die Antragstellerin vor Antragstellung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses aufzufordern oder weitere Vollstreckungsversuche zu unternehmen. Der Antragsgegner hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin unter Hinweis auf eine fruchtlose Sachpfändung und eine ergebnislose Kontopfändung gestellt. Im Pfändungsprotokoll hat der Vollstreckungsbeamte angegeben, dass keine pfändbaren Sachen

5 vorgefunden worden seien und dass der Geschäftsführer der Antragstellerin angegeben habe, dass die Vollstreckungsschuldnerin keine pfändbaren Sachen, Forderungen oder andere Vermögenswerte besitze und seit 2010 keinerlei Umsätze mehr tätige. 19 Bei dieser Sachlage stellt es nach der Rechtsprechung des BFH (Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900; vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787; vom 23. Juli 1985 VII B 29/85, BFH/NV 1986, 41), der der Senat folgt, keinen Ermessensfehler dar, wenn die Finanzbehörde davon absieht, vom Vollstreckungsschuldner gemäß 284 Abs. 1 AO die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses zu verlangen und auch keine weiteren Vollstreckungsversuche unternimmt, von denen es aufgrund der Gesamtumstände annehmen muss, dass diese ebenfalls fruchtlos verlaufen werden. 20 Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, vor Stellung des Insolvenzantrages weitere Versuche zu unternehmen, die Abgabeschuld durch andere Vollstreckungsmaßnahmen beizutreiben. Alle ihr zur Verfügung stehenden Vollstreckungsmaßnahmen waren ausgeschöpft. Ihr blieb nur noch die Stellung eines Insolvenzantrags. Aus diesem Grunde spielt auch keine Rolle, dass aufgrund der nachträglich abgegebenen Steuererklärungen mit deutlich niedrigeren Steuerschulden zu rechnen war. Maßgebend ist, dass eine vollständige Befriedigung der Antragsgegnerin nicht zu erwarten war Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO.

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 2 V 117/17 Beschluss des Senats vom 18.05.2017 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: AO 258, FGO 102, InsO 130 ff. Leitsatz: Die Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 3600/11. Titel: (Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen) Normenketten: 240 AO 227 AO

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 3600/11. Titel: (Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen) Normenketten: 240 AO 227 AO FG München, Urteil v. 26.07.2012 14 K 3600/11 Titel: (Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen) Normenketten: 240 AO 227 AO Orientierungsätze: 1. Bei nachhaltiger und erheblicher Vernachlässigung

Mehr

FINANZGERICHT MÜNSTER B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit. Finanzamt xxx - vertreten durch den Vorsteher -

FINANZGERICHT MÜNSTER B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit. Finanzamt xxx - vertreten durch den Vorsteher - 7 V 2897/15 AO FINANZGERICHT MÜNSTER B E S C H L U S S In dem Rechtsstreit 1. Herr D., 2. Frau D., - Antragsteller - gegen Finanzamt xxx - vertreten durch den Vorsteher - - Antragsgegner - wegen Antrag

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14 FG München, Beschluss v. 14.10.2014 2 V 2404/14 Titel: (Drohen einer Vollstreckung i.s. von 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO - Widersprüchliches Verhalten des Steuerpflichtigen durch Einspruch gegen Abhilfebescheid

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 64/11 3 L 37/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen

Mehr

Finanzgericht München.

Finanzgericht München. - --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 V 76/14 Beschluss des Einzelrichters 13.06.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: FGO 114 Leitsatz: 1. Ermessensfehlgebrauch liegt nicht bereits deswegen vor, weil die Vollstreckungsrückstände

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 177/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 14 Abs. 1 Wird der Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einer vollstreckbaren

Mehr

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid)

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) FG München, Urteil v. 20.05.2014 2 K 2032/11 Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) Normenketten: 362 Abs 2 S

Mehr

Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz)

Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) FG München, Urteil v. 07.05.2014 9 K 2072/13 Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) Normenketten: 37 Abs 1 S 2 EStG 218 Abs 2 AO 96 Abs 1 Nr 1 InsO 53 InsO 38 InsO 226

Mehr

Christina Klein. Einführung in das Insolvenzverfahren. interna Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. Einführung in das Insolvenzverfahren. interna Ihr persönlicher Experte Christina Klein Einführung in das Insolvenzverfahren interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung........................................ 2. Rechtliche Grundlagen des Insolvenzverfahrens..........

Mehr

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist.

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist. FG München, Urteil v. 30.04.2014 3 K 1663/12 Titel: (Ablaufhemmung gem. 171 AO: Berechnung der Festsetzungsfrist in einem Fall, in welchem die Umsatzsteuererklärung, die zu einer Erstattung führen soll,

Mehr

(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung)

(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) FG München, Urteil v. 22.10.2013 2 K 1993/10 Titel: (Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) Normenketten: 163 AO 149 Abs 1 S 1

Mehr

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen FG München, Urteil v. 05.04.2012 5 K 464/12 Titel: (Aussetzungszinsen) Normenketten: 237 Abs 1 AO 233a AO Orientierungsätze: 1. Nachzahlungszinsen nach 233a AO einerseits und Aussetzungszinsen nach 237

Mehr

(Rücknahme einer verbindlichen Auskunft)

(Rücknahme einer verbindlichen Auskunft) FG München, Urteil v. 19.09.2012 14 K 2779/11 Titel: (Rücknahme einer verbindlichen Auskunft) Normenketten: 130 Abs 1 AO 89 Abs 2 AO 4 Nr 9a UStG Orientierungsätze: 1. Bei einer verbindlichen Auskunft

Mehr

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz)

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) FG München, Urteil v. 05.03.2013 2 K 919/10 Titel: (Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) Normenketten: 3 Abs 9a Nr 1 UStG 1999 10 Abs 4 S 1 Nr 2 UStG 1999 6 Abs 1 Nr 4

Mehr

2. Die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung sagt noch nichts über die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung aus.

2. Die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung sagt noch nichts über die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung aus. FG Nürnberg, Urteil v. 27.03.2014 4 K 863/10 Titel: (Keine Erstattung von Säumniszuschlägen: Verletzung der Mitwirkungspflicht aufgrund fehlender Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse) Normenketten:

Mehr

(Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus Schülercoaching)

(Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus Schülercoaching) FG München, Beschluss v. 06.12.2012 14 V 3038/12 Titel: (Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus Schülercoaching) Normenketten: Art 132 Abs 1 Buchst j EGRL 112/2006 4 Nr 21 Buchst

Mehr

(Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen)

(Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen) FG München, Urteil v. 17.02.2012 8 K 2552/08 Titel: (Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen) Normenketten: 227 AO 240 Abs 1 S 1 AO 5 AO Orientierungsätze: 1. Ein Erlass von Säumniszuschlägen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 213/15 1 L 577/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

(Billigkeitserlass aus persönlichen Gründen: Darlegung der Vermögensverhältnisse, erhöhte Mitwirkungspflicht, Nachweis der Existenzbedrohung)

(Billigkeitserlass aus persönlichen Gründen: Darlegung der Vermögensverhältnisse, erhöhte Mitwirkungspflicht, Nachweis der Existenzbedrohung) FG München, Urteil v. 28.01.2015 3 K 2267/12 Titel: (Billigkeitserlass aus persönlichen Gründen: Darlegung der Vermögensverhältnisse, erhöhte Mitwirkungspflicht, Nachweis der Existenzbedrohung) Normenketten:

Mehr

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN BESCHLUSS

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN BESCHLUSS LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN L 7 AS 333/05 ER S 25 AS 103/05 ER (Sozialgericht Aurich) BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll pp., Haarenfeld 52c, 26129

Mehr

5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR

5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 3321/15.TR Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR Entscheidungsart Beschluss Datum 09.11.2015 veröffentlicht in rechtskräftig

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 373/15 3 L 730/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016)

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) - Wichtige Bekanntgaben aus der Finanzrechtsprechung - BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 (Az. V R 49/15) Medizinische Auftragsforschung einer Hochschule: Zulässigkeit einer

Mehr

1 I. Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer nach Durchführung einer Betriebsprüfung.

1 I. Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer nach Durchführung einer Betriebsprüfung. FG München, Beschluss v. 08.06.2012 14 V 1319/12 Titel: (Umsatzsteuer bei Sicherungsübereignung) Normenketten: 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005 3 Abs 1 UStG 2005 3 Abs 3 UStG 2005 930 BGB Orientierungsätze: 1. Übernimmt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 256/12 1 L 139/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Gemeinde

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 37 AS 619/15 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragstellerin, gegen Jobcenter Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer, Doventorsteinweg 48-52, 28195 Bremen,

Mehr

Leitsätze. Tatbestand

Leitsätze. Tatbestand BUNDESFINANZHOF Urteil vom 11.12.2013, XI R 22/11 Wirkung und Änderbarkeit eines im Insolvenzverfahren ergangenen bestandskräftigen Feststellungsbescheides Leitsätze 1. Ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 395/13 2 L 1452/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der - Beschwerdeführerin - 2. der Frau - Antragstellerinnen - prozessbevollmächtigt:

Mehr

(Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG)

(Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG) FG München, Urteil v. 25.02.2014 2 K 3591/11 Titel: (Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG)

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Mai in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Mai in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 33/07 BESCHLUSS vom 14. Mai 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Wird im Schlusstermin ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2015, Fristverlängerung / vorzeitige Anforderung für Steuererklärungen 2015

Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2015, Fristverlängerung / vorzeitige Anforderung für Steuererklärungen 2015 Senatsverwaltung für Finanzen Runderlass AO-Nr. 61 Senatsverwaltung für Finanzen, 12032 Berlin An alle Finanzämter außer FA 38 Nachrichtlich: An das Finanzamt 38 Geschäftszeichen III E 11 S 0320 1/2012

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 217/09 BESCHLUSS vom 22. April 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter

Mehr

Titel: (Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen)

Titel: (Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen) FG München, Beschluss v. 12.11.2012 2 V 2192/12 Titel: (Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen) Normenketten: 12 Abs 2 Nr 11 S 1

Mehr

(Rückwirkende Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels - Feststellungslast und notwendige Beiladung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung)

(Rückwirkende Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels - Feststellungslast und notwendige Beiladung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung) FG München, Beschluss v. 17.11.2014 10 V 2289/14 Titel: (Rückwirkende Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels - Feststellungslast und notwendige Beiladung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung)

Mehr

V 633/ Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Rechtsmittelbelehrung

V 633/ Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Rechtsmittelbelehrung - 2-15 V 633/13 hat der 15. Senat des Finanzgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Lüsch, die Richterin am Finanzgericht Weil und die Richterin am Finanzgericht Dr. Ehrhardt-Rauch

Mehr

Einstweiliger Rechtsschutz vor dem VG gegen von öffentlich-rechtlicher Körperschaft gestellten Insolvenzantrag wegen Ermessensfehler

Einstweiliger Rechtsschutz vor dem VG gegen von öffentlich-rechtlicher Körperschaft gestellten Insolvenzantrag wegen Ermessensfehler VG Ansbach, Beschluss v. 22.10.2015 AN 11 E 15.01794 Titel: Einstweiliger Rechtsschutz vor dem VG gegen von öffentlich-rechtlicher Körperschaft gestellten Insolvenzantrag wegen Ermessensfehler Normenketten:

Mehr

(Besteuerung von Personenbeförderungen durch österreichisches Busunternehmen im Reverse-Charge-Verfahren - Aussetzung der Vollziehung)

(Besteuerung von Personenbeförderungen durch österreichisches Busunternehmen im Reverse-Charge-Verfahren - Aussetzung der Vollziehung) FG München, Beschluss v. 26.04.2012 14 V 280/12 Titel: (Besteuerung von Personenbeförderungen durch österreichisches Busunternehmen im Reverse-Charge-Verfahren - Aussetzung der Vollziehung) Normenketten:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 192/10 5 L 195/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

Merkblatt Eigenantrag bei Unternehmensinsolvenz

Merkblatt Eigenantrag bei Unternehmensinsolvenz Merkblatt Eigenantrag bei Unternehmensinsolvenz Das Insolvenzgericht hat die für seine Entscheidung en maßgebenden Umstände von Amts wegen zu ermitteln. Die Schuldnerin oder der Schuldner ist zur umfassenden

Mehr

2. Die Haftungsinanspruchnahme setzt das Bestehen der materiell-rechtlich bestehenden Primärschuld nicht dessen formale Festsetzung voraus.

2. Die Haftungsinanspruchnahme setzt das Bestehen der materiell-rechtlich bestehenden Primärschuld nicht dessen formale Festsetzung voraus. FG München, Urteil v. 24.05.2012 14 K 2541/09 Titel: (Haftung für Steuerschulden einer GbR: Bekanntwerden der Existenz einer GbR im Wege der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung durch einen der Gesellschafter

Mehr

(Nachzahlungszinsen bei fehlendem Verschulden des Steuerpflichtigen)

(Nachzahlungszinsen bei fehlendem Verschulden des Steuerpflichtigen) FG München, Urteil v. 06.12.2012 10 K 3546/10 Titel: (Nachzahlungszinsen bei fehlendem Verschulden des Steuerpflichtigen) Normenketten: 220 AO 233a AO 238 AO 240 AO 284 BGB 301 BGB Orientierungsätze: 1.

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 E 32/14 6 L 63/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - gegen die Bundesrepublik Deutschland

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 U 104/03 Si. 8 O 72/03 Landgericht Potsdam Verkündet am 25. März 2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil in dem

Mehr

Erfolgloser Antrag auf eine einstweilige Anordnung im Asylverfahren

Erfolgloser Antrag auf eine einstweilige Anordnung im Asylverfahren VG München, Beschluss v. 30.05.2017 M 24 E 17.41447 Titel: Erfolgloser Antrag auf eine einstweilige Anordnung im Asylverfahren Normenketten: AsylG 71 Abs 1 AufenthG 60 Abs. 7 VwVfG 51 Abs. 1 Nr. 3 Leitsatz:

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495) BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Amtsgericht Leipzig 161 C 6595/10 Verkündet am: 13.9.2010 Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Verfügungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen -

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: NC 2 B 315/11 NC 15 L 1809/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen

Mehr

FG Köln Urteil vom K 2892/14

FG Köln Urteil vom K 2892/14 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien

Mehr

Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille

Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de

Mehr

DER EINFLUSS DES INSOLVENZGERICHTS AUF DIE SANIERUNG UNTER DEM ESUG

DER EINFLUSS DES INSOLVENZGERICHTS AUF DIE SANIERUNG UNTER DEM ESUG DER EINFLUSS DES INSOLVENZGERICHTS AUF DIE SANIERUNG UNTER DEM ESUG Vortrag von Dr. iur. Benjamin Webel, Richter am Amtsgericht Ulm, 8. NIVD Jahrestagung, Berlin, 4.9.2015 1 Dr.iur. Webel Es gab starke

Mehr

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss Az.: 8 S 1/05 In dem Finanzrechtsstreit... Antragstellerin Prozessbevollmächtigte/r:... gegen Agentur für Arbeit... -Familienkasse- Antragsgegner wegen Prozeßkostenhilfe

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 378/15 3 L 555/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Stadt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Februar in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Februar in dem Insolvenzeröffnungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 418/02 BESCHLUSS vom 9. Februar 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja EuInsVO Art. 3 Abs. 1 InsO 3 Das Gericht des Mitgliedstaats, in

Mehr

Titel: (Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber Dritten gem. 174 Abs. 4, 5 Satz 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist)

Titel: (Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber Dritten gem. 174 Abs. 4, 5 Satz 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist) FG München, Urteil v. 29.04.2014 2 K 1886/11 Titel: (Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber Dritten gem. 174 Abs. 4, 5 Satz 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist) Normenketten: 174 Abs 4 S 3 AO 174

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Oktober in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Oktober in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 149/05 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4a Über den Stundungsantrag des Schuldners ist durch Beschluss zu entscheiden;

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 2044/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer,

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 26 AS 1898/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS Az.: S 23 AS 795/09 ER SOZIALGERICHT BREMEN In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, BESCHLUSS Antragsteller, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer,

Mehr

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS SOZIALGERICHT AURICH S 15 AS 147/07 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, g e g e n Landkreis Leer Zentrum

Mehr

Urteil IM NAMEN DES VOLKES

Urteil IM NAMEN DES VOLKES Landgericht Hamburg Az.: 324 O 540/14 Verkündet am 20.02.2015., JOSekr Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Urteil In der Sache IM NAMEN DES VOLKES. Antragstellerin Prozessbevollmächtigte: gegen Antragsgegnerin

Mehr

Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis)

Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis) FG München, Urteil v. 11.03.2013 7 K 477/11, 7 K 477/11 ( Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis) Normenketten: 62 EStG 2009 63 EStG 2009 68 Abs

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 U 4/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit P... S...,, Kläger und Antragsteller, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... - g e g e

Mehr

FINANZGERICHT MÜNSTER

FINANZGERICHT MÜNSTER 3 V 1199/11 E FINANZGERICHT MÜNSTER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit Herr. - Antragsteller - gegen Finanzamt Paderborn - vertreten durch den Vorsteher - - Antragsgegner - wegen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Mehr

Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Antragsteller(in) Adresse: Name Straße, Hausnummer Vorname(n) Postleitzahl, Ort Telefon tagsüber Verfahrensbevollmächtigte(r) An das Amtsgericht Traunstein - Insolvenzgericht - Geschäftsnummer (falls vorhanden):

Mehr

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 24. März 2017

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 24. März 2017 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Zuständigkeit für Stundungen nach 222 AO und 6 Abs. 4 AStG, Erlasse nach 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach 163, 234 Abs. 2, 237 Abs. 4 AO,

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 117/15 = 68 F 4010/14 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die Abstammung der am [ ] 2014 in [ ] geborenen

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 42/08

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 42/08 Bundesfinanzhof Urt. v. 20.05.2010, Az.: V R 42/08 Umsatzsteuer: Keine Säumniszuschläge nach falschem Ansatz durch das Finanzamt Streiten sich Finanzamt und Steuerzahler über den für Umsätze zu entrichtenden

Mehr

Atypische stille Gesellschaft und Mitunternehmerinitiative

Atypische stille Gesellschaft und Mitunternehmerinitiative FG München, Urteil v. 26.04.2016 12 K 1204/15 Titel: Atypische stille Gesellschaft und Mitunternehmerinitiative Normenketten: EStG 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 AO 180 Abs. 1 Nr. 2a AO

Mehr

Zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Vorstandes eines Sparkassenverbandes

Zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Vorstandes eines Sparkassenverbandes BUNDESFINANZHOF Zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Vorstandes eines Sparkassenverbandes 1. Ehrenamtlich werden u.a. jene Tätigkeiten ausgeübt, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche

Mehr

(Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. 182 Abs. 3 AO)

(Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. 182 Abs. 3 AO) FG Nürnberg, Urteil v. 10.12.2014 3 K 1519/13 Titel: (Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. 182 Abs. 3 AO) Normenketten: 182 Abs 3 AO 171 Abs 4 S 1 AO 179 Abs 2 S 2 AO 180 Abs 1 Nr

Mehr

(Erstattung von Energiesteuer bei Forderungsausfall)

(Erstattung von Energiesteuer bei Forderungsausfall) FG München, Urteil v. 13.09.2012 14 K 722/11 Titel: (Erstattung von Energiesteuer bei Forderungsausfall) Normenkette: 2 Abs 1 EnergieStG Orientierungsätze: 1. Ein Anspruch auf Steuerentlastung nach 60

Mehr

Hat das Steuerrecht die Macht, den von der EU-Kommission vorgeschlagenen präventiven Restrukturierungsrahmen außer Kraft zu setzen?

Hat das Steuerrecht die Macht, den von der EU-Kommission vorgeschlagenen präventiven Restrukturierungsrahmen außer Kraft zu setzen? Hat das Steuerrecht die Macht, den von der EU-Kommission vorgeschlagenen präventiven Restrukturierungsrahmen außer Kraft zu setzen? Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Günter Kahlert, Hamburg Heidelberg,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Dezember in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Dezember in dem Insolvenzeröffnungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 38/05 BESCHLUSS vom 8. Dezember 2005 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 14 Abs. 1 Die Anforderungen, die an die Darlegung und Glaubhaftmachung

Mehr

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss Az.: 3 V 279/12 X GmbH In dem Finanzrechtsstreit prozessbevollmächtigt: - Antragstellerin - gegen Finanzamt - Antragsgegnerin - wegen Aussetzung der Vollziehung

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 57/02

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 57/02 Bundesfinanzhof Urt. v. 09.07.2003, Az.: V R 57/02 Einem nackten Mann in die Tasche greifen bringt nichts Ein Finanzamt darf einen Steuerzahler, der überschuldet und zahlungsunfähig ist, nicht mit Säumniszuschlägen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 D 135/11 1 L 419/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. der Frau 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sämtlich wohnhaft:

Mehr

BFH Urteil vom VI R 48/11 (veröffentlicht am )

BFH Urteil vom VI R 48/11 (veröffentlicht am ) TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 28.03.2012 - VI R 48/11 (veröffentlicht am 30.05.2012) BFH Urteil vom 28.03.2012 - VI R 48/11 (veröffentlicht am 30.05.2012) HI2970605 Entscheidungsstichwort (Thema) HI2970605_1

Mehr

Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE , 4 CE Sachgebietsschlüssel: 522. Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: ---

Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE , 4 CE Sachgebietsschlüssel: 522. Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: --- Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE 15.1275, 4 CE 15.1421 Sachgebietsschlüssel: 522 Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: --- ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Tatbestand. 5 Die Klägerin beantragt sinngemäß,

Tatbestand. 5 Die Klägerin beantragt sinngemäß, BUNDESFINANZHOF (BFH) Beschluss vom 13.3.2013, X R 16/11 zu den Anforderungen an die Büroorganisation für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Tatbestand 1 I. Der erkennende Senat hatte

Mehr

Vorwort 7 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis 17. Kapitel 1 Aufrechnung, Verrechnung, Umbuchung 21 - wenn das Finanzamt die Steuer nicht erstattet

Vorwort 7 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis 17. Kapitel 1 Aufrechnung, Verrechnung, Umbuchung 21 - wenn das Finanzamt die Steuer nicht erstattet Vorwort 7 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis 17 Kapitel 1 Aufrechnung, Verrechnung, Umbuchung 21 - wenn das Finanzamt die Steuer nicht erstattet 1. Grundsätze 23 2. Voraussetzungen 24 2.1 Gleichartigkeit

Mehr

Titel: (Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung)

Titel: (Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung) FG München, Gerichtsbescheid v. 22.05.2012 2 K 3459/09 Titel: (Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung) Normenketten: 69 S 2 AO 34 Abs 1 S 1 AO 35 AO 37 Abs 1 AO 240 AO 35

Mehr

(Gutachterkosten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks als erwerbsmindernde Nachlasskosten i.s. von 10 Abs. 5 Nr.

(Gutachterkosten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks als erwerbsmindernde Nachlasskosten i.s. von 10 Abs. 5 Nr. FG Nürnberg, Urteil v. 22.03.2012 4 K 1692/11 Titel: (Gutachterkosten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks als erwerbsmindernde Nachlasskosten i.s. von 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG)

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 497/11 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, gegen Jobcenter Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer, Doventorsteinweg 48-52, 28195 Bremen,

Mehr

Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Abgabenordnung Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft

Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Abgabenordnung Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft BFH Beschluss v. 15.10.2015 I B 93/15 Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Abgabenordnung Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft AO 140; AO 141; FGO 69; EStG 2009 49 Abs. 1

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 A 898/10 2 K 1340/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Antragsgegner - gegen die Stadt vertreten

Mehr

Titel: Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verwaltungsvollstreckung nach im Ausland erteilter Restschuldbefreiung

Titel: Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verwaltungsvollstreckung nach im Ausland erteilter Restschuldbefreiung VGH München, Beschluss v. 29.08.2014 4 CE 14.1502 Titel: Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verwaltungsvollstreckung nach im Ausland erteilter Restschuldbefreiung Normenketten: 146 Abs. 4 VwGO, 88 VwGO,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 131/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO 91a, 99 Abs. 1 Erklärt

Mehr

Titel: (Umsatzsteuer: Zahlungen aus Aufhebungsverträgen als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen)

Titel: (Umsatzsteuer: Zahlungen aus Aufhebungsverträgen als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen) FG München, Gerichtsbescheid v. 27.06.2014 2 K 596/12 Titel: (Umsatzsteuer: Zahlungen aus Aufhebungsverträgen als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen) Normenketten: 1 Abs 1 S 1 UStG 2005 15 Abs 1 S

Mehr

Erlöschen von Steuerschulden durch Aufrechnung: Was möglich und was nicht möglich ist

Erlöschen von Steuerschulden durch Aufrechnung: Was möglich und was nicht möglich ist VORAUSSETZUNGEN DER AUFRECHNUNG Erlöschen von Steuerschulden durch Aufrechnung: Was möglich und was nicht möglich ist von StB WP Gerald Schwamberger, Göttingen Steuerpflichtige müssen ihrer Pflicht zur

Mehr

GWB - Mündliche Verhandlung

GWB - Mündliche Verhandlung 21. 112 GWB - Mündliche Verhandlung Mündliche Verhandlung (1) Die Vergabekammer entscheidet auf Grund einer mündlichen Verhandlung, die sich auf einen Termin beschränken soll. Alle Beteiligten haben Gelegenheit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juli in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juli in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 16/05 BESCHLUSS vom 5. Juli 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 727 Abs. 1 Der Insolvenzverwalter muß den Fortbestand seiner Berechtigung

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 2335/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer,

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 42 AS 2290/07 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c. 26129 Oldenburg, - 1065/07 - g e g e n Job-Center

Mehr

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am )

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am ) TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) HI8745140 Entscheidungsstichwort (Thema) HI8745140_1

Mehr

Keine Steuerklasse III für Arbeitslosengeld I beziehenden Ehegatten im Jahr der Heirat

Keine Steuerklasse III für Arbeitslosengeld I beziehenden Ehegatten im Jahr der Heirat Dok.-Nr.: 5020069 Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 13-K-8328/15 Urteil vom 28.02.2017 Fundstellen Keine Steuerklasse III für Arbeitslosengeld I beziehenden Ehegatten im Jahr der Heirat Orientierungssatz:

Mehr