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1 17. Wahlperiode Drucksache 17/ Mitteilung zur Kenntnisnahme Sicherung der Versorgung durch Hebammen und Entbindungspfleger Umsetzung der Ergebnisse des Hebammen-Gutachtens Drucksachen 17/0478 und 17/0646

2 Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 17/1010

3 Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales I C 22 Tel.: 9(0) gudrun.hanke@sengs.berlin.de An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Mitteilung - zur Kenntnisnahme - über Sicherung der Versorgung durch Hebammen und Entbindungspfleger Umsetzung der Ergebnisse des Hebammen-Gutachtens - Drucksachen Nrn. 17/0478 und 17/ Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor: Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am Folgendes beschlossen: Der Senat wird aufgefordert zu prüfen, wie in Abstimmung mit den anderen Bundesländern die Problematik der Prämien in der Berufshaftpflicht für Hebammen und Entbindungspfleger einer Lösung zugeführt werden kann. Darüber hinaus wird der Senat aufgefordert zu prüfen, wie die im Hebammen- Gutachten festgestellten Probleme und Mängel - ggf. in Kooperation mit den anderen Bundesländern - behoben werden können. Der Senat wird aufgefordert zu prüfen, ob ein zentrales Informationsportal als Service zur Vermittlung von Hebammen und Entbindungshelfern für werdende Eltern eingerichtet werden kann. Der Senat wird ferner gebeten darzulegen, ob und wie eine mit den anderen Bundesländern abgestimmte landesweite Statistik dauerhaft erstellt und ausgewertet werden kann, in der alle Hebammen und deren regionale Einsatzgebiete, die

4 Leistungsspektren sowie die abgerechneten Leistungen auch freiberuflicher Hebammen erfasst sind. Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum Internationalen Hebammentag am 5. Mai 2013 zu berichten. Hierzu wird berichtet: Zu: Der Senat wird aufgefordert zu prüfen, wie in Abstimmung mit den anderen Bundesländern die Problematik der Prämien in der Berufshaftpflicht für Hebammen und Entbindungspfleger einer Lösung zugeführt werden kann. Gemäß 134a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) schließt der GKV- Spitzenverband Bund mit den Hebammenverbänden auf Bundesebene Vergütungsvereinbarungen mit bindender Wirkung für die gesetzlichen Krankenkassen ab. Auf diese Vergütungsvereinbarungen haben die Länder keinen Einfluss. Der Gesetzgeber hat bereits mit der Änderung des 134a SGB V im Rahmen des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes klargestellt, dass bei den Vergütungsverhandlungen (zwischen den maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen auf Bundesebene und dem GKV-Spitzenverband) in der Hebammenhilfe insbesondere auch die steigenden Kosten für die Berufshaftpflichtversicherung zu berücksichtigen sind. Dem Senat ist bekannt, dass die Prämien für die Berufshaftpflichtversicherungen von Hebammen, die in der Geburtshilfe tätig sind, deutlich gestiegen sind 2009: 2370;- /Jahr; 2010: 3689,- /Jahr; ab : 4242,- /Jahr. Das ist ein Anstieg um 80 % (in den letzten drei Jahren). Der Senat kann auf die Tarifgestaltung und Prämienkalkulation privater Versicherungsunternehmen keinen Einfluss nehmen. Eine staatliche Subvention der Kosten der Berufshaftpflicht scheidet auch aus Gründen der Gleichbehandlung aus, da nicht zu rechtfertigen wäre, warum eine einzelne Berufsgruppe subventioniert wird, während andere Berufsgruppen entsprechende Kosten weiterhin selbst tragen müssen. Jedoch ist den Ländern und insbesondere auch dem Land Berlin an einer angemessenen Vergütung der Hebammen und Entbindungspfleger gelegen. Die umfasst auch die Prämien für die Berufshaftpflicht. Die Gesundheitsministerinnen und -minister haben bereits seit 2010 energisch auf die dramatische Einkommens- und Vergütungssituation der Hebammen und die drastisch angestiegenen Haftpflichtprämien, die zu einer Verminderung des Versorgungsangebotes von Hebammen führen, hingewiesen und den Bundesgesundheitsminister aufgefordert, sich für eine Verbesserung der Einkommenssituation der Hebammen einzusetzen. In der Folge gab das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Jahr 2011 das im Beschluss genannte

5 Gutachten in Auftrag. Das im April 2012 veröffentliche Gutachten 1 kommt zu dem Ergebnis, dass freiberufliche Hebammen Einkommen unterhalb des Existenzminimums haben und bestätigt die Befürchtungen der Abnahme der Angebote durch Hebammen in der Geburtshilfe. Die 85. Gesundheitsministerkonferenz im Jahr am 27./ setzte sich erneut einstimmig dafür ein, dass die Steigerung der Haftpflichtprämien zum in der Erhöhung der Entgelte für Hebammenleistungen zu berücksichtigen sind. Die Gesundheitsminister der Länder fassten einstimmig folgenden Beschluss: Bei der gesundheitlichen Versorgung von Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerinnen kommt der Berufsgruppe der Hebammen eine bedeutende Rolle zu. Die vom BMG in Auftrag gegebene Studie zur Einkommenssituation der Hebammen zeigt, dass deren Einkommenssituation häufig schlecht ist. Drohende Kostensteigerungen etwa durch die abermalige drastische Erhöhung der Haftpflichtprämien können sich in dieser Situation gravierend auswirken. Deswegen erwartet die GMK, dass die zum zu erwartende erhebliche Steigerung der Haftpflichtprämien zeitnah in der Erhöhung der Entgelte für Hebammenleistungen abgebildet wird. Zwischen den Verbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband wurde inzwischen eine Einigung über den Ausgleich der Prämienerhöhung zur Berufshaftpflichtversicherung mit Wirkung zum erzielt. Damit werden die Kostensteigerungen durch die steigenden Prämien für die Berufshaftpflichtversicherung vollständig von den Krankenkassen übernommen. Ein weiterer Kompromiss über eine Erhöhung der Vergütungen für die Leistungen der freiberuflichen Hebammen im Rahmen des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach 134a SGB V konnte mit dem Schiedsspruch vom erzielt werden. Die freiberuflich tätigen Hebammen erhalten rückwirkend zum 1. Januar 2013 linear 12 Prozent mehr Geld für alle Hebammenleistungen, für die Wochenbettbetreuung sind es 15 Prozent. Die Vertragslaufzeit gilt bis Ende Januar Eine weitere Erhöhung um fünf Prozent wurde festgelegt, wenn die Verhandlungen über angestrebte Vertragsänderungen abgeschlossen sind. Diese sind durch die Überführung von der gesetzlichen Definition der Hebammenhilfe aus Reichsversicherungsordnung (RVO) in das SGB V notwendig geworden. Die Vertragsanpassungen sollen bis zum 1. Januar 2015 abgeschlossen sein. 13_Hebammenvertrag_steht.pdf 1 siehe Link auf der Site von bund.de ( _und_verguetungssituation_in_der_ausserklinischen_hebammenhilfe.pdf)

6 Zu: Darüber hinaus wird der Senat aufgefordert zu prüfen, wie die im Hebammen- Gutachten festgestellten Probleme und Mängel - ggf. in Kooperation mit den anderen Bundesländern - behoben werden können. Wie zum Beispiel: Für eine landesweite Erhebung der Nachfrage von Schwangeren nach Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger wie Schwangerenvorsorge, Hilfeleistung bei Schwangerschaftsbeschwerden, Geburtsvorbereitung, Geburtsbegleitung, Wochenbettbetreuung, Stillberatung und 1:1-Betreuung zu sorgen: Generell sei hierzu angemerkt, dass die von den Verfassern des Gutachtens gezogenen Schlussfolgerungen differenziert betrachtet werden müssen zwischen Stadtstaaten und Flächenländern. In den Flächenländern stellt sich oftmals die Versorgungssituation mit außerklinischer Hebammenhilfe sehr viel dramatischer als in den Stadtstaaten dar. In Berlin wird eine flächendeckende außerklinische und klinische Betreuung in den unterschiedlichsten Formen gewährleistet (siehe dazu der jährlich erhobene Bericht über die geburtshilflich-gynäkologische Statistik in Berlin). Eine flächendeckende bezirkliche klinische und außerklinische Betreuung mit Hebammenhilfe entsprechend des Hebammenangebots könnte nur mittels einer Bedarfsplanung, in Analogie des niedergelassenen ärztlichen Bereiches, erfolgen. Diese bedarf jedoch einer bundesrechtlich geregelten Ermächtigungsgrundlage. Darüber hinaus sei angemerkt, dass die Schwangere eigenständig entscheidet, ob die Leistungen vor und nach der Geburt durch den Arzt oder Ärztin oder von der Hebamme vorgenommen werden sollen. Die Inanspruchnahme der Art der Leistungen und der Umfang vor und nach der Geburt sind für jede Versicherte unterschiedlich. Des Weiteren hat jede Schwangere die Möglichkeit der freien Wahl des Geburtsortes. Etablierung einer dauerhaften, systematischen Erhebung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten abgerechneter Leistungen freiberuflicher Hebammen und Entbindungspfleger (Zusammenführung der Abrechnungsdaten aller Krankenkassen und anonymisierte Veröffentlichung dieser Daten und regionaler Auswertungen): Der Senat kann o.g. Forderung nach der derzeit geltenden Rechtslage nicht umsetzen. Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen (Abrechnungs-)Daten nur auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung erheben und verwerten. Das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) bietet eine solche Rechtsgrundlage nicht. Eine gesetzliche Regelung entsprechend der Regelung zur Zusammenführung der Abrechnungsdaten bei den Arzneimitteln ( 84 Absatz 5 SGB V) und Heilmitteln ( 84 Absatz 8 SGB V) müsste zunächst geschaffen werden. Entsprechend 134a Absatz 2 SGB V tritt die Hebamme den zwischen dem GKV- Spitzenverband Bund und den maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen geschlossenen Verträgen selbst oder über ihren Berufsverband bei. Diese Anzeige, einschließlich der Angabe ihres Tätigkeitsfeldes, erfolgt gegenüber dem GKV-

7 Spitzenverband Bund. Der Spitzenverband Bund führt eine bundesweite Vertragspartnerliste der Hebammen. Die Ausgaben der GKV für freiberufliche Hebammen sind darüber hinaus aus den amtlichen Statistiken der gesetzlichen Krankenkassen öffentlich abrufbar. Daneben sind in der Jahresrechnung und der Finanzstatistik jeder gesetzlichen Krankenkasse die Ausgaben nach Kontenarten und Schlüsselnummern gegliedert. Eine Übersicht von Leistungsmengen wird derzeit nicht kassenübergreifend erstellt. Überprüfung, warum laut Hebammen-Gutachten der größte Teil der angestellt tätigen Hebammen und Entbindungspfleger angeben, selbst und nicht ihr Arbeitgeber die Haftpflichtversicherung zu tragen: Aus dem o.g. Gutachten geht hervor, dass es fest angestellte Hebammen und Entbindungspfleger in Krankenhäusern gebe, die sich selbst haftpflichtversichern, obwohl dies die Krankenhäuser übernehmen müssten. Viele der angestellt tätigen Hebammen haben in der Befragung des IGES-Instituts angegeben, die Prämien für ihre Berufshaftpflichtversicherungen mit Abdeckung von Geburtshilfeschäden selbst zu zahlen. Nach Auffassung der Gutachter besteht deshalb Klärungsbedarf, warum und in welchem Ausmaß Hebammen, die Geburtshilfe ausschließlich als Angestellte in Kliniken betreuen, zusätzlich noch selbst das Berufshaftpflichtrisiko abdecken. Allerdings wird in dem Gutachten darauf verwiesen, dass die Gruppe der ausschließlich angestellt tätigen Hebammen nur einen relativ geringen Anteil unter den befragten Hebammen ausmachen. Auch ließen sich Angestelltenverhältnisse nicht allein auf Krankenhäuser beschränken. Die Befragungsergebnisse könnten daher nicht als repräsentativ angesehen werden. Gemäß der landesrechtlich geregelten Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger sind allein freiberuflich Tätige verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu versichern. Prinzipiell wird eine angestellte Hebamme gegen Haftpflichtschäden über den Arbeitgeber ausreichend versichert. Der Versicherungsschutz kann jedoch unterschiedlich ausgeprägt sein. Er sollte die persönliche Haftung der Hebamme (auch im Falle grober Fahrlässigkeit) umfassen, über eine ausreichende Deckungssumme je Schadensfall verfügen und einen Strafrechtsschutz für fahrlässig begangene Straftaten enthalten; außerdem sollte er auch für die Fälle der Behandlung von Privatpatientinnen einen ausreichenden Schutz bieten. Erkenntnisse über die Situation von allen Berliner Krankenhäusern mit geburtshilflichen Abteilungen liegen nicht vor. Nur die landeseigenen Unternehmen, wie Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH und die Charité haben auf Nachfrage hierzu folgendes mitgeteilt: Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH: Alle bei Vivantes festangestellten Hebammen und alle bei Vivantes tätigen freiberuflichen Hebammen (z.b. Beleghebammen) sind über eine Betriebshaftpflichtversicherung bis zu einer Deckungssumme von 10 Mio. durch Vivantes versichert. Freiberuflich tätige Hebammen können sich allerdings auf Wunsch auch selbst versichern.

8 Soweit bei Vivantes festangestellte Hebammen allerdings auch noch für andere Einrichtungen freiberuflich als Hebamme tätig sind, müssen sie sich für die außerhalb von Vivantes zu erbringenden Leistungen selbst versichern. Die Charité hat 89 festangestellte Hebammen (Stand: ). Diese sind über die Betriebshaftplichtversicherung der Charité bis zu einer Deckungssumme von 10 Mio. pauschal für Personen- und Sachschäden im Rahmen der Erfüllung von Dienstaufgaben für die Charité - Universitätsmedizin Berlin versichert. Die Hebammenbetreuung im Rahmen der Schwangerschaft vor und nach der Geburt wird seitens der Leitung der Klinik für Geburtsmedizin der Charité als sehr sinnvoll eingeschätzt, gleichzeitig wird jedoch auf das gegenüber einer Geburt im Krankenhaus deutlich erhöhte Risiko außerklinischer Geburten verwiesen, die 2-3 % der Geburten in Berlin ausmachen. Nach Kenntnis des Senats fanden zu dieser Problematik im Bundesministerium für Gesundheit im Juni 2012 zwei Gesprächsrunden mit den drei Hebammenverbänden (Deutscher Hebammenverband, Bund freiberuflicher Hebammen und Deutscher Fachverband für Hausgeburtshilfe) statt. Zunächst haben die Hebammenverbände mit Herrn Minister Bahr über Fragen der Hebammenvergütung, insbesondere über die aktuellen Vergütungsverhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband gesprochen. Im Anschluss fand ein Fachgespräch mit den Hebammenverbänden zu verschiedenen Aspekten der Berufshaftpflichtversicherung für Hebammen statt, an dem auch Vertreter vom GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, des IGES-Instituts sowie des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesministeriums der Finanzen teilnahmen. Im Rahmen dieses Gesprächs stellte sich heraus, dass das problematisch angesehene Ergebnis des Gutachtens, wonach die Hebammen die Versicherungsprämien für im Angestelltenverhältnis betreute Geburten ganz überwiegend selbst tragen, offenbar nicht zutreffend ist. Das fragliche Ergebnis des Gutachtens beruht möglicherweise auf einer ungenauen Fragestellung der Verfasser bzw. einem Missverständnis beim Ausfüllen des Fragebogens. Nach dem Fachgespräch kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass für im Angestelltenverhältnis betreute Geburten der Arbeitgeber (das Krankenhaus) in aller Regel die Kosten für eine Berufshaftpflichtversicherung übernimmt.

9 Zu: Der Senat wird aufgefordert zu prüfen, ob ein zentrales Informationsportal als Service zur Vermittlung von Hebammen und Entbindungshelfern für werdende Eltern eingerichtet werden kann. Dem Senat ist bekannt, dass es eine Einrichtung Zentraler Hebammenruf gibt, die den Frauen, die sehr kurzfristig Hebammenhilfe in Anspruch nehmen möchten, diese vermittelt. Der Zentrale Hebammenruf wird vom Berliner Hebammenverband organisiert. Eine staatliche Einrichtung eines zentralen Informationsportal als Service zur Vermittlung von Hebammen für werdende Eltern kann nicht gewährleistet werden, da diese einerseits personelle und technische Ressourcen bei laufender Datenpflege bindet und andererseits aus Gründen der Gleichbehandlung zu anderen Berufsgruppen im Gesundheitswesen nicht zu rechtfertigen wäre. Ein solcher Vermittlungsservice stellt darüber hinaus auch keine Pflichtaufgabe des Senats dar. Zu: Prüfung des Senats, ob und wie eine mit den anderen Bundesländern abgestimmte landesweite Statistik dauerhaft erstellt und ausgewertet werden kann, in der alle Hebammen und deren regionale Einsatzgebiete, die Leistungsspektren sowie die abgerechneten Leistungen auch freiberuflicher Hebammen erfasst sind. Das Gutachten hat gezeigt, dass die kontinuierlich erhobenen Daten zur Hebammenhilfe derzeit nur ein eingeschränktes Bild über die Versorgungs- und Vergütungssituation in der Hebammenhilfe liefern können. Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern hat sich, wie auch die anderen Landesregierungen der Länder, mit den Ergebnissen des Gutachtens intensiv befasst und beschlossen, dass seine Landesregierung prüfen solle, ob eine gemeinsam mit den anderen Bundesländern abgestimmte Statistik dauerhaft erstellt werden könnte. Mecklenburg-Vorpommern hat im Oktober 2012 eine Länderumfrage dazu vorgenommen. Die Gesamtschau der Länderumfrage ergab jedoch kein eindeutiges Abstimmungsergebnis zur Erstellung einer bundeseinheitlichen Datenerfassung (8 Länder stimmten mit ja, darunter stimmten 3 Länder nur unter Vorbehalt mit ja zu; 7 Länder stimmten mit nein, davon stimmten 5 Länder unter Vorbehalt mit nein ; 1 Land enthielt sich (SL)- siehe Anlage. Aufgrund des Abstimmungsergebnisses wird Mecklenburg-Vorpommern das Ergebnis prüfen und den Ländern zeitnah mitteilen, wie das weitere Vorgehen gestaltet werden könnte. Grundsätzlich wird von Berlin eine nach bundeseinheitlichen Kriterien erfolgende Datenerhebung für sinnvoll erachtet, da die Anzeige- und Meldepflichten für freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger derzeit unterschiedlich in den Ländern erfasst werden (z.b. in den landesrechtlich geregelten Berufsordnungen oder über die öffentlichen Gesundheitsdienstgesetze der Länder).

10 In Berlin wird die Anzeige- und Meldepflicht freiberuflich tätiger Hebammen durch das landesrechtlich geregelte Gesundheitsdienstgesetz 14 Absatz 1 sowie durch die Berliner Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger 8 geregelt. Der Senat befürwortet eine bundeseinheitliche Datenerhebung nur, wenn diese in einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand für die Hebammen einerseits und für das Land Berlin andererseits geleistet werden kann. Der Senat gibt darüber hinaus zu Bedenken, dass mit einer bundeseinheitlichen Datenerhebung zunächst immer ein verwaltungsmäßiger Mehraufwand in der Anfangsphase verbunden ist, der personelle Ressourcen erheblich bindet. Finanzielle Auswirkungen könnten ebenfalls durch den Einsatz einer neuen Hard- und Software entstehen. Das Land Berlin verfügt bereits über umfangreiche Erhebungsdaten der freiberuflich tätigen Hebammen ( Im genannten Gutachten wurden im Übrigen insbesondere die Länder Berlin und Bayern erwähnt, die bereits explizite Daten zu dem Bereich der freiberuflich tätigen Hebammen zur Verfügung stellen konnten. Die statistische Erfassung des nichtärztlichen Personals der Krankenhäuser, in dem angestellte Hebammen oder freiberufliche Beleghebammen enthalten sind, erfolgt über die bundesrechtlich geregelte Krankenhausstatistik-Verordnung. Dem Senat ist darüber hinaus bekannt, dass beim Statistischen Bundesamt derzeit geprüft wird, ob bereits vorliegende Zahlen der Gesundheitsämter für die bundesweite Gesundheitspersonalrechnung genutzt werden könnten. Fazit / Lösungsansätze/-möglichkeiten: Der Senat nimmt die Sorgen der in der Geburtshilfe tätigen Hebammen ernst, da sie einen wesentlichen und unverzichtbaren Beitrag für die medizinische Versorgung Schwangerer, junger Mütter und Familien leisten. Der Senat hat darüber Kenntnis, dass auf der Grundlage des Gutachtens sich auch die anderen Landesregierungen der Länder mit der Versorgungs- und Vergütungsproblematik in der außerklinischen Hebammenhilfe befasst haben und nach Lösungsmöglichkeiten suchen. Die Länder sind sich darüber einig, dass die aufgeworfenen Fragestellungen in dem Gutachten jedoch nur vorrangig auf Bundesebene gelöst werden können. Dem Senat ist bekannt, dass zwischenzeitlich eine interministerielle Arbeitsgruppe Versorgung mit Hebammenhilfe seitens des Bundesministeriums für Gesundheit eingerichtet wurde. Die interministerielle Arbeitsgruppe hat am 10. Januar 2013 ihre erste, konstituierende Sitzung durchgeführt und dort neben Verfahrungsaspekten insbesondere Fragestellungen und Lösungskonzepte aus dem Themenbereich "Berufshaftpflicht" diskutiert. In weiteren Sitzungen wird sich die Arbeitsgruppe außerdem mit den Themen Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung (inkl. Vergütung), berufliche Kompetenzen der Hebammen und Ausbildungsfragen befassen. Das Thema Datengrundlagen wird ebenfalls Besprechungsgegenstand

11 sein. Insgesamt sind vier Sitzungen vorgesehen. Die Arbeit der Arbeitsgruppe soll am Ende durch ein Abschlusspapier mit den wesentlichen Ergebnissen zusammengefasst werden. Beteiligt sind die drei Hebammenverbände (Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands, Deutscher Hebammenverband, Deutscher Fachverband für Hausgeburtshilfe), das Netzwerk der Geburtshäuser e.v. sowie der GKV- Spitzenverband. Weitere Verbände werden je nach Bedarf hinzugezogen. Als Bundesressorts sind neben dem BMG und dem Bundeskanzleramt auch das Bundesministerium der Justiz, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beteiligt. Der Senat wird die Arbeit der interministeriellen Arbeitsgruppe verfolgen und sich weiterhin politisch dafür einsetzen, dass für die betroffene Berufsgruppe auch tragfähige Lösungsmöglichkeiten gefunden werden. Ich bitte, den Beschluss damit als erledigt anzusehen. Berlin, den 16. Mai 2013 Mario C z a j a Senator für Gesundheit und Soziales

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