Frage 1: Ansprüche Kaspar gegen Vetter auf Rückzahlung des Kaufpreises. 1. V hat jedenfalls Besitz an den Geldscheinen (Kaufpreis 1.
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- Linus Becke
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1 Lösung SAK "Junge" v Frage 1: Ansprüche Kaspar gegen Vetter auf Rückzahlung des Kaufpreises Anspruch aus 812 I 1, Fall 1 I. etwas erlangt: 1. V hat jedenfalls Besitz an den Geldscheinen (Kaufpreis ) erlangt 2. Schwieriger zu beurteilen (und daher auch von guten Bearbeitern nicht zu erwarten) sind Ausführungen zur Eigentumslage an den Geldscheinen a) wegen 2, 106 hat V nicht Eigentum erlangt ( 929). b) mit Einzahlung bei der Bank ist diese Eigentümerin geworden ( 929, 932). Ein etwaiges Abhandenkommen beim minderjährigen K spielt wegen 935 II keine Rolle, da die Bank gutgläubig ist (Baur/Stürner, Sachenrecht, 52 Rn. 47). K hat dann zwar möglicherweise Ersatzansprüche gegen V gem. 989, 990, doch sind diese nicht gefragt und dürften zudem an der fehlenden Bösgläubigkeit des V beim Besitzerwerb scheitern. [c) Wer das Problem sieht, wird freilich K wegen des verlorenen Eigentums einen Bereicherungsanspruch gegen V gem. 816 I zusprechen können: die Übereignung der Geldscheine an die Bank ist eine Verfügung eines Nichtberechtigten, die gegenüber K wegen 932 wirksam geworden ist; Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten = entspricht wirtschaftlich der Gutschrift in Höhe von Euro. ] II. durch Leistung des K: bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (Besitz). Leistungszweck: Erfüllung der Verpflichtung des K aus dem Kaufvertrag gem. 433 II [zu 816 I s. o. I 2 c] III. Ohne Rechtsgrund: wenn Verpflichtung aus 433 II nicht besteht, mithin kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist 1. Einigung: unproblematisch (+) 2. Wirksamkeitshindernis: 2, 106, 107 a) K = minderjährig ( 2, 106) b) Vertrag schwebend unwirksam, wenn wie hier - Einwilligung der Eltern fehlt ( 107, 108 I)
2 2 c) Beschränkter Generalkonsens (Palandt/Heinrichs, 107 Rn. 9)? aa) Zustimmung zum Leben in WG schließt nicht zwangsläufig Zustimmung zum Kauf eines eigenen Autos ein. bb) Auch nicht Zustimmung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis gem. 48e FeV, da diese ohnehin nur zum begleiteten Fahren berechtigt und Zustimmung im Interesse des Minderjährigenschutzes sich nicht ohne weiteres auf Folgegeschäfte erstreckt, vor allem nicht, wenn diese eine völlig andere oder gar größere Dimension haben (Palandt/Heinrichs, aao.). cc) Gegen Generalkonsens spricht zudem, dass sich die Eltern ausdrücklich gegen die Anschaffung eines Autos durch Kaspar ausgesprochen haben. dd) 113 (Teilgeschäftsfähigkeit): auf Ausbildungsverträge nicht anwendbar d) 110: Leistungsbewirkung mit überlassenen Mitteln Auch die Überlassung zur freien Verfügung umfasst im Zweifel nicht jede Verwendung, sondern nur eine solche, die sich noch im Rahmen des Vernünftigen hält (Palandt/Heinrichs, 110 Rn. 2); gegen eine freie Verfügbarkeit der Mittel spricht deutlich die ablehnende Haltung der Eltern zur Anschaffung eines eigenen PKW. e) Ergebnis: Kaufvertrag schwebend unwirksam. 3. Genehmigung des schwebend unwirksamen Vertrages? a) Schwebend unwirksamer Vertrag kann genehmigt werden ( 108 I, 184 I), bis zur Volljährigkeit von den Eltern ( 1626, 1629), danach von dem Minderjährigen selbst ( 108 III). Konkludente Genehmigung möglich, wenn der inzwischen Volljährige den Vertrag fortsetzt ( LG Freiburg, VersR 1998, 41; OLG Koblenz, VersR 1991, 209; Palandt/Heinrichs, 108 Rn. 4). b) Wenn Genehmigung gegenüber dem Minderjährigen verweigert wurde, kann Vertrag nur noch wirksam werden, wenn der Geschäftspartner die Eltern zur Genehmigung auffordert ( 108 II). Dafür gibt es im Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Folge: die Verweigerung der Genehmigung durch die Eltern führt zur endgültigen Unwirksamkeit des Kaufvertrages ( 108 I, 182 I, 184 I). Ergebnis: Kaufvertrag ist endgültig unwirksam. Eine spätere konkludente Genehmigung des K durch Benutzen des Fahrzeugs ginge ins Leere. 4. Berufung auf die Unwirksamkeit als unzulässige Rechtsausübung (Hinweis: darauf müssen Bearbeiter nicht eingehen): Verweigerung der Genehmigung bzw. Berufung auf die Unwirksamkeit des Vertrages kann gegen Treu und Glauben verstoßen, insbesondere wenn schwebend unwirksamer Vertrag jahrelang durchgeführt wurde (BGH LM Nr. 3 zu 1829 BGB; LG Freiburg, VersR 1998, 41; LG Wuppertal, NJW-RR 1995, 152, 153). Davon kann
3 hier nicht die Rede sein, da die Eltern die Genehmigung des Vertrages sogleich verweigerten, als sie von dem Kauf des Fiat erfuhren. 3 Allerdings erscheint es nicht unvertretbar, die Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrages als treuwidrig ( 242 BGB: Verbot widersprüchlichen Verhaltens) anzusehen, nachdem K seine Leistung nicht mehr zurückgeben kann. Die Problematik steht im Zusammenhang mit der bereicherungsrechtlichen Haftung des K und sollte daher zweckmäßig in diesem Zusammenhang erörtert werden (unten B VIII 2 c cc). IV. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten (hier Besitz) 1. Besitz kann jedoch nicht mehr herausgegeben werden, weil V diesen nicht mehr hat; Folge: gem. 818 II BGB Wertersatz in Höhe von Wegfall der Bereicherung ( 818 III): V ist noch bereichert, da er für einbezahltes Geld bei der Bank auf seinem Konto gutgeschrieben bekommt. [3. Wer 816 I bejaht: V erlangt Gutschrift in Höhe von ebenfalls ; s.o. I 2c] V. Kein Ausschlussgrund: 814, 815, 817 S. 2 (-) VI. Ergebnis: V muss zurückbezahlen. VII: Einreden? V möchte Kaufpreis nicht zurückzahlen, ohne seinerseits das von ihm Geleistete zurückzuerhalten. Zurückbehaltungsrecht gem. 273 oder 348 analog? - falls V seinerseits einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch gegen K hat - Bereicherungsanspruch V K gem. 812 I 1, Fall 1: 1. K hat Eigentum und Besitz am PKW erlangt: Übereignung V K wirksam gem. 929, 107 (lediglich rechtlicher Vorteil). 2. durch Leistung des V: Erfüllung Vb aus 433 I 3. ohne Rechtsgrund: Kaufvertrag unwirksam ( 2, 106, 108, 184). 4. Rechtsfolge: K schuldet gem. 812 I 1 Fall 1 Herausgabe des Erlangten = Rückübereignung des PKW. a) Da PKW untergegangen ist, schuldet K gem. 818 II nur Wertersatz b) Wegfall der Bereicherung ( 818 III). Auto und dessen Gegenwert befindet sich nicht mehr im Vermögen des K c) Allerdings hat K einen Ersatzanspruch gegen J, den er gem. 818 I, 3. Fall an V herausgeben muss
4 4 Die Herausgabe eines Anspruchs erfolgt im Wege der Abtretung gem d) Verschärfte Haftung des K gem. 818 III, 819 I Zum vollen Wertersatz ist K nur verpflichtet, wenn er verschärft haftet (auch gute Bearbeiter müssen darauf nicht eingehen): Abschluss eines Kaufvertrages, ohne über Minderjährigkeit aufzuklären: Betrug gem. 823 II, 263 StGB; 826 BGB mit der Konsequenz, dass K die Leistung durch ein deliktisches Verhalten erworben hätte und nach den Grundsätzen des Flugreise-Falls BGHZ 55, 128 verschärft haften würde? Nach richtiger Ansicht besteht keine Aufklärungspflicht, da Gesetzgeber das Vertrauen auf die Wirksamkeit von Verträgen mit beschränkt Geschäftsfähigen nicht schützt und diese Wertung konterkariert würde, wenn man eine Aufklärungspflicht der Minderjährigen annähme. Gesamtergebnis: K kann von V zurückverlangen, muss aber seinerseits an V bloß wertloses Autowrack zurückgeben und Schadensersatzanspruch gegen J an V abtreten. VIII. Ergebnis ungerecht! Bei einem gegenseitigen Schuldverhältnis würde der Schuldner, der seinerseits wegen Unmöglichkeit seine Leistung nicht mehr erbringen kann, seinen Anspruch auf die Gegenleistung verlieren ( 326 I, 1. Hs.). Bei einem Rücktritt wegen Sachmangels gem. 323 I, 326 V, 434, 437 Nr. 2 BGB würde K jedenfalls bei einem verschuldeten Untergang des Fahrzeugs Wertersatz leisten müssen ( 346 II Nr. 3, III Nr. 3). 1. Reichsgericht und BGH haben als Ausweg Saldotheorie entwickelt. a) Bei gegenseitigen Verträgen ist bei der Frage, ob der Schuldner etwas erlangt hat, zu berücksichtigen, dass dieser seinerseits eine Gegenleistung weggegeben hat. Folge: Bereicherung besteht von vornherein nur in dem Saldo zwischen dem Wert der empfangenen und weggegebenen Leistung. Hier beträgt Saldo 0, da Leistung und Gegenleistung gleich viel wert sind. b) Rspr. wendet Saldotheorie nicht zulasten Minderjähriger an, da sonst Minderjährigenschutz ins Leere ginge; K wäre faktisch an den Vertrag gebunden; das sollen die 2, 106 ff. verhindern. 2. Gegenposition (Flume, Canaris): Theorie der vermögensmäßigen Entscheidung a) Anwendung der Zwei-Kondiktionen-Theorie und teleologische Einschränkung des 818 III:
5 wenn Empfänger vermögensmäßige Entscheidung getroffen hat, die es ermöglicht, ihm den Untergang der empfangenen Leistung zuzurechnen, haftet Bereicherungsschuldner; 818 III ist dann einzuschränken. b) Maßstab für Zurechnung: Wertungen der 346 III Nr. 3 und 292, 989: III Nr. 3: Empfänger einer Sache haftet bei einem gesetzlichen Rücktrittsrecht (z.b. wegen Sachmangels Nr. 2, 323 I) nur auf Wertersatz, wenn ihm ein Verstoß gegen die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten angelastet werden kann; Wertung muss erst recht gelten, wenn Empfänger Rückabwicklung nicht zu vertreten hat IV, 292, 989: verschärft haftender Bereicherungsschuldner haftet abgesehen vom Fall des Verzugs ( 287 S. 2) - nur für verschuldeten Untergang der Sache c) Fallbezogen: zufälliger Untergang aa) Wertung der 2, 106 sprechen gegen Zurechnung bb) Als Minderjähriger hat K keine bewusste vermögensmäßige Entscheidung getroffen, so dass der Unfall auch dann nicht verschuldet ist, wenn man mit Larenz/Canaris bereits bei der bewussten Nutzung einer Sache das Zufallsrisiko auf den Empfänger verlagern will ( 73 III 5a) cc) Aus diesem Grunde kann auch die Berufung des K auf die Nichtigkeit des Vertrages nicht als treuwidrig angesehen werden, jedenfalls nicht, wenn der Mangel nicht erst Jahre später geltend gemacht wird und ein Fall der Verwirkung angenommen werden kann (oben A II 6).. Fallbezogen: K muss keinen Wertersatz leisten, aber immerhin einen etwaigen Schadensersatzanspruch gegen J an V abtreten ( 818 I) VIII. Gesamtergebnisse: 1. BGH: K bekommt Kaufpreis zurück, ohne Wertersatz leisten zu müssen. 2. Gleiches gilt nach der Theorie der vermögensmäßigen Entscheidung und den Wertungen der 346 III Nr. 3 und 292, 989 bzw. 2, Frage 2: Ansprüche Kaspar gegen Joachim: A. 823 I: I. Rechtsgutsverletzung: Eigentum des K (Fiat) II. Tun oder Unterlassen: auf die Straße springen = aktives Tun III. Kausalität:
6 1. Unfall des K ist äquivalent, kausal verursacht worden; 6 2. Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch Zweitursache? J haftet auch für Selbstschädigung des K, weil dessen Ausweichmanöver durch das Verhalten des J herausgefordert wurde. IV. Rechtswidrigkeit: 1. grundsätzlich indiziert 2. bei mittelbar verursachten Rechtsgutsverletzungen kommt es aber darauf an, ob J eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat; hier: Verstoß gegen 1 II, 25 III StVO (Straßen dürfen nur unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs überschritten bzw. betreten werden). V. Verschulden: J handelte wenigstens fahrlässig VI. Rechtsfolge: Schadensersatz gem. 249 I, II 1. Schaden: rechnerisch hat K keinen Schaden erlitten, weil er den Kaufpreis zurückbekommt, ohne für das zerstörte Fahrzeug etwas zahlen zu müssen. Dieses Ergebnis ist natürlich unbefriedigend, weil 818 III den (minderjährigen) Leistungsempfänger schützen und nicht den Schädiger entlasten soll. Andererseits sieht 818 I vor, dass K einen Ersatz für die Zerstörung der herauszugebenden Sache an den Bereicherungsgläubiger V herausgeben muss. Dabei wird jedenfalls normativ vorausgesetzt, dass der Bereicherungsschuldner K trotz 818 III einen Schaden erlitten hat (sog. normativer Schaden). 2. Kausalität: Schaden des K ist äquivalent, adäquat kausale Folge der Rechtsgutsverletzung durch J und liegt im Schutzzweck der verletzten Norm 3. Mitverschulden: a) Ein Mitverschulden ist K insoweit nicht anzulasten, als er keinen Fahrfehler nach der StVO begangen hat b) Allerdings hat er gegen die Auflage gemäß 48a II FeV verstoßen, da er ohne Begleitperson und damit ohne gültige Fahrerlaubnis gefahren ist. Indessen haftet man nicht für jeden Schaden, der durch ein pflichtwidriges Verhalten ausgelöst wurde. Bei der Verletzung von Schutzgesetzen ( 823 II) muss zwischen dem Schutzzweck des Gesetzes (hier: 48a II FeV) und dem Schaden ein Zurechnungszusammenhang bestehen. Daran fehlt es, wenn der Fahrzeugführer jede erdenkliche Sorgfalt beachtet hat, da er auch bei einer Begleitung durch eine Begleitperson nicht hätte besser fahren können als verkehrsgerecht (vgl. auch Sapp, NJW 2006, 408, 410).
7 c) 254 BGB ist auch dann anzuwenden, wenn den Geschädigten kein Verschulden trifft, dieser aber kraft gesetzlicher Bestimmung für den verursachten Schaden einstehen müsste, insbesondere aufgrund der Betriebsgefahr des KfZ gem. 7 I StVG (Palandt/Heinrichs, 254 Rn. 62, 69). aa) Betriebsgefahr ist bei höherer Gewalt ausgeschlossen ( 7 II StVG). Im Unterschied zum früheren Haftungsausschluss bei unabwendbaren Ereignissen ( 7 II StVG a.f.) genügt es nicht mehr, wenn der Fahrzeugführer jede erdenkliche Sorgfalt beachtet und sich wie ein Idealfahrer verhält. Höhere Gewalt liegt nur noch vor, wenn es sich um ein außergewöhnliches Ereignis handelt wie bei Naturkatastrophen, Tieren außerhalb von Bereichen, in denen mit Tieren gerechnet werden muss, sowie bei vorsätzlichen Eingriffen Dritter in den Straßenverkehr (Selbstmordfälle). Solche Besonderheiten liegen hier nicht vor! bb) Betriebsgefahr tritt ferner nicht schon bei leichter Fahrlässigkeit des Unfallgegners zurück, wohl aber bei dessen grob verkehrswidrigem Verhalten (z.b. Vorfahrtsverstoß; BGH VersR 1969, 571, 572; Palandt/Heinrichs, 254 Rn. 69). Einen vergleichbaren Fall wird man beim auf die Straße Rennen annehmen können (a.a. vertretbar). Ergebnis: K hat gegen J einen Schadensersatzanspruch gem. 823 I; diesen muss er aber an V abtreten. B. Zum gleichen Ergebnis führt die Haftung des J gem. 823 II i.v.m. 1, 25 III StVO 7
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