Internationales und europäisches Umweltrecht
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- Gerd Acker
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1 Internationales und europäisches Umweltrecht (Master Umweltrecht, Wirtschaftsrecht) SS 2011 Prof. Dr. Silke R. Laskowski
2 Umweltmedien, Bsp. Wasser Konkretes Bsp. Donau Länge km 10 UN-MS = 5 EU-MS = 10 Nationalst. Internationales / europäisches / deutsches Fließgewässer (Oberflächengewässer) Prof. Dr. Silke R. Laskowski 2
3 Auswirkungen des Klimawandels auf den Wasser- und Naturhaushalt Global / Europa / National (Regional) Prof. Dr. Silke R. Laskowski 3
4 Völkerrecht Gesamtheit der rechtlichen Regelungen über die (hoheitlichen) Beziehungen von Staaten (Grds. d. souveränen Gleichheit d. Staaten), internationalen Organisationen (UN, NATO, WTO), anderen Völkerrechtssubjekten (Internationales Rotes Kreuz, Vatikan) untereinander sowie die Rechte / Pflichten Einzelner, die für die Völkergemeinschaft relevant sich (UN- Menschenrechtspakte, Aarhus-Konvention) Prof. Dr. Silke R. Laskowski 4
5 Völkerrecht Ordnung der Staaten-/Völkergemeinschaft Grundbestand an Regeln: Ungeschriebene und vertragliche Regelungen über Staatsgebiet, Gebietserwerb, Gesandtschaftswesen, Nutzung der Meere (17. Jh.) Verbot des Angriffskriegs (1928/29 Pariser V.) Umfassendes Gewaltverbot (1945 UN-Charta) Anerkennung v. Menschenrechten (1948/1966) Umweltvölkerrecht (seit Mitte der 1970er Jahre) Prof. Dr. Silke R. Laskowski 5
6 Rechtsquellen Art. 38 I a) - c) Statut des IGH (UN-Charta) Quellen: Völkerrechtliche Verträge Völkergewohnheitsrecht Ius cogens (zwingendes Völkerrecht) Allgemeine Rechtsgrundsätze des Völkerrechts Rechtsetzung? Prof. Dr. Silke R. Laskowski 6
7 Umweltvölkerrecht 1972: (Politische) Erklärung der Stockholmer Staatenkonferenz zur menschlichen Umwelt Vertragliche Verrechtlichung des Umweltvölkerrechts Ende der 1970er Jahre 1992: Umweltkonferenz von Rio Völkervertragliche und gewohnheitsrechtliche Verankerung des Nachhaltigkeitsgrundsatzes Prof. Dr. Silke R. Laskowski 7
8 Grundsätze des Umweltvölkerrechts Vorsorgegrundsatz Gebot der gerechten Teilhabe an gemeinsamen Ressourcen ( equitable utilization ) Vermeidungsgrundsatz ( no significant harm ) Verursacherprinzip Gemeinsame, aber differenzierte Verantwortung (für kommende Generationen) Nachhaltige Entwicklung Common heritage of mankind (z. B. Tiefseeboden) Estoppel ( Treu und Glauben ), z. B. bei Ressourcennutzungskonflikten Prof. Dr. Silke R. Laskowski 8
9 Gewohnheitsrecht Gebot d. Rücksichtnahme / Vermeidungsgrundsatz: beschränkt staatl. Gebietshoheit; Schutz d. Umwelt Verbot erheblicher grenzüberschreitender Umweltschädigungen ( no significant harm ) Vermeidung von voraussehbaren Schädigungen der Umwelt Trail-Smelter-Fall 1938 (Luftverschmutzung): Vorsorgegrundsatz (Risiko-/Ressourcenvorsorge) Gebot der gerechten Teilhabe ( equitable utilization ): int. Gewässer, wohl auch andere Umweltressourcen Gabcicovo-Nagymaros, IGH 1997 Nachhaltigkeitsgrundsatz ( sustainable development, 1992) Prof. Dr. Silke R. Laskowski 9
10 Trail Smelter Case Von einer im südwestkanadischen Ort Trail betriebenen Zinn- und Bleischmelzanlage gingen zwischen 1920 und 1930 Schadstoffemissionen in Form von Schwefeldioxid aus. Diese Abgase führten zu erheblichen Umweltschäden im nur 11 km entfernten US-Bundesstaat Washington Prof. Dr. Silke R. Laskowski 10
11 Völkerrechtliche Verantwortlichkeit Völkerrechtliche Verantwortlichkeit bezeichnet das Einstehenmüssen eines Völkerrechtssubjektes für die von ihm begangenen Völkerrechtsverletzungen. Vorschriften über die völkerrechtliche Verantwortlichkeit finden sich in verschiedenen Rechtsquellen: Der Grundsatz der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz i.s.v. Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut. z.t. im Gewohnheitsrecht anerkannt. Weitgehend kodifiziert im Entwurf der ILC (Inhalt umstritten). Prof. Dr. Silke R. Laskowski 11
12 Hungary v. Slovakia, ICJ Reports 1997, 7 Tschechische Republik Slowakei Österreich Gabčikovo Ungarn Nagymaros Prof. Dr. Silke R. Laskowski 12
13 Atomwaffen Gutachten, ICJ Reports 1996, 226 Der IGH entschied 1996 zwei Gutachten-Anfragen gem. Art. 65 IGH-Statut und Art. 96 UN-Charta bezüglich der generellen Zulässigkeit der Verwendung von Atomwaffen. Antragsteller waren einerseits die Weltgesundheitsorganisation, andererseits die UN-Generalversammlung. Bei der Frage, ob das Umweltvölkerrecht den Einsatz von Atomwaffen einschränkt, stellte der IGH Folgendes fest: 29: The Court recognizes that the environment is under daily threat and that the use of nuclear weapons could constitute a catastrophe for the environment. The Court also recognizes that the environment is not an abstraction but represents the living space, the quality of life and the very health of human beings, including generations unborn. The existence of the general obligation of States to ensure that activities within their jurisdiction and control respect the environment of other States or of areas beyond national control is now part of the corpus of international law relating to the environment. Prof. Dr. Silke R. Laskowski 13
14 Wasser und Gewässer Internat. Verträge zum Schutz der Meere, lebender Meeresressourcen, grenzüberschreitender Gewässer: UN/ECE-Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen v (BGBl II S. 2760); UN-Konvention über das Recht der nicht die Schifffahrt betreffenden Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe v UN-Seerechtsübereinkommen v (SRÜ, BGBl II S. 1799): Tiefseebodenregime, Intern. Seegerichtshof (Hamburg) Noch keine Sicherung des Menschenrechts auf Wasser Prof. Dr. Silke R. Laskowski 14
15 Luftreinhaltung Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung mit zahlreichen Protokollen (für Europa und Nordamerika) Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht und Montrealer Protokoll mit zahlreichen Protokollen Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Stoffe (POP-Konvention) Prof. Dr. Silke R. Laskowski 15
16 Abfall und gefährliche Stoffe Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung Entsorgung des Abfalls wenn möglich im Ursprungsland grenzüberschreitende Verbringung und Entsorgung gemässkontrollregime (Prior-informed-consent) Protokoll zur Haftung noch nicht in Kraft Statut der Internationalen Atomenergie-Agentur ( Übereinkommen über nukleare Sicherheit PIC-Konvention Prof. Dr. Silke R. Laskowski 16
17 Klima Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaerwärmung, Rio 1992 Ziel: Stabilisierung der Treibhausgase in der Atmosphäre auf dem Niveau von 1990 Verankerung von Grundsätzen (keine verbindlichen Vorgaben) Sachverständigungsgruppe (IPCC, regelmässige Berichte, Kyoto-Protokoll, 1997 Verbindliche Reduktionspflichten für Industrie- und Länder am Übergang zur Marktwirtschaft, im Zeitraum Reduktionder Treibhausgase um 5% unter das Niveau von 1990 Flexibilisierungsinstrumente (blubbing, joint implementation, clean development mechanism, Emissionshandel) Mind. 55 Staaten, die mind. 55 % der Treibhausgas- Emissionen der Industrieländer auf sich vereinen müssen Prof. Dr. Silke R. Laskowski 17
18 Völkerrechtliche Verantwortlichkeit Völkerrechtliche Verantwortlichkeit bezeichnet das Einstehenmüssen eines Völkerrechtssubjektes für die von ihm begangenen Völkerrechtsverletzungen. Vorschriften über die völkerrechtliche Verantwortlichkeit finden sich in verschiedenen Rechtsquellen: Der Grundsatz der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz i.s.v. Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut. z.t. im Gewohnheitsrecht anerkannt. Weitgehend kodifiziert im Entwurf der ILC (Inhalt umstritten). Prof. Dr. Silke R. Laskowski 18
19 Prüfungsschema der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit 1. Liegt ein Unrechtstatbestand vor, der durch ein Tun oder Unterlassen ausgelöst worden ist? 2. Kann dieser einem Staat zugerechnet werden? 3. Ist dieses Tun oder Unterlassen rechtswidrig? 4. Liegt kein Rechtfertigungsgrund vor? Nicht geprüft werden muss das Vorliegen eines Schadens. In der Völkerrechtsverletzung liegt automatisch auch ein rechtlicher Schaden. Umstritten ist, ob dem fehlbaren Staat eine Vorwerfbarkeit angelastet werden muss. Prof. Dr. Silke R. Laskowski 19
20 Zurechenbarkeit Bei staatlichem Handeln bei staatlichen Organen auch bei Handlungen ultra vires auch bei Handlungen von Organen der Gliedstaaten, völkerrechtlich ist der Bundesstaat verantwortlich (z.b. La Grand Fall) Bei privatem Handeln bei Übertragung von staatlichen Aufgaben auf Private ohne formelle Übertragung, aber auf Anweisung oder unter Kontrolle bei nachträglicher Übernahme und Anerkennung durch den Staat bei staatlicher Handlungspflicht (z.b. Teheraner Geisel-Fall)2020 Prof. Dr. Silke R. Laskowski 20
21 Rechtfertigungsgründe Einwilligung Selbstverteidigung Höhere Gewalt Notstand Gegenmassnahmen (Retorsion, Repressalie, Wirtschaftssanktionen) - als Reaktion auf eine vorgängige Völkerrechtsverletzung - von einem berechtigten Staat ausgehend - keine Verletzung von Rechten dritter Staaten - vorherige Ankündigung - Verhältnismässigkeit (keine Bestrafung des fehlbaren Staates, Ziel ist nur die Wiederherstellung des völkerrechtsmässigen Zustandes) Prof. Dr. Silke R. Laskowski 21
22 Rechtsfolgen der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit Der fehlbare Staat ist verpflichtet, - den völkerrechtswidrigen Zustand zu beseitigen und - Wiedergutmachung zu leisten (durch Naturalleistung, Wertersatz oder Entschuldigung). Hauptproblem der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit: - Immer mehr primäre Völkerrechtsnormen, deren Verletzung eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit auslösen könnte, - aber im Detail sehr umstritten und kaum durchsetztbar. Prof. Dr. Silke R. Laskowski 22
23 Einbeziehung in deutsches Recht Völkerrechtsfreundlichkeit, offene Staatlichkeit (Präambel, Art. 24, Art. 25 i. V. m. Art. 100 II, Art. 26 GG) Bindung an das Völkerrecht durch Art. 25 GG Allgemeines Regeln des VR Art. 59 II GG Völkerrechtliche Verträge Art. 24 GG Beteiligung an internationaler Zusammenarbeit Prof. Dr. Silke R. Laskowski 23
24 Einbezug d. VR in deutsches Recht Monistische Theorie VR und innerstaatliches Recht Teile einer einheitlichen Rechtsordnung mit Primat des Völkerrechts Nationale Geltungsanordnung (Adoptions-/ Vollzugsth.) Völkerrechtswidriges Recht nichtig bzw. Anwendungsvorrang des VR Dualistische Theorie VR und innerstaatliches Recht zwei selbständige Rechtsordnungen (alt) ; mit Überschneidungen (neu) Innerstaatliche Geltung des VR durch Umwandlung in nationales Recht (Transformationstheorie) Prof. Dr. Silke R. Laskowski 24
25 Monistische Theorie Völkerrecht Prof. Dr. Silke R. Laskowski 25
26 Dualistische Theorie (alt) Keine Überschneidungen Völkerrecht Nationales Recht Prof. Dr. Silke R. Laskowski 26
27 Dualistische Theorie (neu) Überschneidung durch Kollisionsnormen Völkerrecht Deutsches Recht Prof. Dr. Silke R. Laskowski 27
28 Einbezug völkerrechtl. Verträge Völkerrecht: Vertragsschluss (Bevollmächtigte/-r BK, BM, Art. 59 I GG) plus Ratifikation (Austausch v. Urkunden, Art. 82 I GG) GG: Vertragsgesetzgebung, Art. 59 II GG (BR Art. 76 II GG; BT Art. 77 I GG; BR Art. 77 II, III GG; Art. 82 I GG) Prof. Dr. Silke R. Laskowski 28
29 Art. 25 GG Allgemeine Regeln des Völkerrechts? Bundesrecht? Art. 100 II GG (Vorlage an das BVerfG) Monistische Theorie? Dualistische Theorie? Prof. Dr. Silke R. Laskowski 29
30 Internationales, europäisches, deutsches Recht Nationales Recht (Dt.) Verfassungsrecht (GG) Einfache Bundesgesetze Landesrecht Kommunales Satzungsrecht Richterrecht (BVerfG, Bundesgerichtsbarkeit, Landesgerichtsbarkeit) Völkerrecht Verträge (universell: z. B. UN-Menschenrechtspakte; regional (Europa): EMRK) Gewohnheitsrecht Ius Cogens Richterecht IGH, IGH/StrafG; EGMR; EU-Recht Primärrecht (AEUV, EUV) Sekundärrecht (VO, RL) Richterrecht EuGH, EuG Prof. Dr. Silke R. Laskowski 30
31 VR EU-Recht EuGH 1974: VVertragR mit Inkrafttreten d. Abkommens integraler Bestandteil d. EU- Rechts; VGewohnheitR; unmittelbare Geltung nicht WTO-Recht (keine unmittelbare Geltung) Art. 218 AEUV: Bindung der EU-Organe, MS VR-Abkommen Vorrang vor nat. Recht der MS (ebenso wie EU-Recht) VVertragR, VGewohnheitR gehen sekundärem EU-Recht vor (VO, RL)! Aber: Vorrang PrimärR (AEUV, EUV), anderenfalls könnte Änderung des AEUV nach Art. 218 AEUV i.v.m. Art. 48 EU durch VVertragR eintreten Prof. Dr. Silke R. Laskowski 31
32 EU-Umweltrecht Art AEUV EU-Umweltpolitik Geteilte Kompetenzen, Art. 2 II, Art. 4 AEUV Art. 192 AEUV Rechtsetzungskompetenz Grds. Art. 192 I AEUV: Mitentscheidung EP Ausn. Art. 192 II: Einstimmigkeit Rat, Art. 192 II lit. b: Wasserressourcen! Art. 11 AEUV ( Querschnittsklausel ) Art. 37 GRC, Art. 6 EUV Prof. Dr. Silke R. Laskowski 32
33 EU-Wasserrecht Art. 192 AEUV ( Rechtsetzungskompetenz ) Grds. Art. 192 I, 218 AEUV: Mitentscheidung EP Ausn. Art. 192 II: Einstimmigkeit Rat, Art. 192 II lit. b: Wasserressourcen EU-WRRL 2000/60/EG (Frist: ), ÄnderungsRL 2008/32/EG, 2008/105/EG U. a. Nachhaltige Wassernutzung RL 2006/118/EG Grundwasser ( Tochter-RL ) RL 2007/60/EG, Hochwasserrisiken RL 2008/56/EG, Meeresstrategie-Rahmen-RL Prof. Dr. Silke R. Laskowski 33
34 Mehr-Ebenen-Umweltrecht Vorgaben des Völkerrechts (UN; Europa) EU-Recht (EUV, AEUV; Sekundärrecht) Art. 2 II, 4 II e), 11, 191, 192 I, II, 193, 194 I c), 196 AEUV; Art. 288, 289 I, II AEUV Art. 37, 52, 53 GRC i.v.m. Art. 6 EUV Art. 3 III EUV Umweltverfassungsrecht (national) Art. 20a GG: Staatszielbestimmung Art. 1 I GG, Art. 2 II GG: staatliche Schutzpflichten Art. 70 GG; Art. 74 I Nr. 20, 24, 29, 32 GG: Gesetzgebungskompetenzen Umweltverwaltungsrecht (-strafrecht; -privatrecht) BImSchG, WHG, BBodSchG, ; LandesR Art. 83 ff. GG (Vollzugskompetenzen) 34
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