VERTRAG. Für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung. am Objekt: DIVERSE LIEGENSCHAFTEN Nr.: N

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1 VERTRAG Für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung am Objekt: DIVERSE LIEGENSCHAFTEN Nr.: N Zwischen dem Land Berlin (Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin) vertreten durch die Berliner Immobilienmanagement GmbH Warschauer Str. 41/ Berlin - nachstehend AG genannt - Und Bieter - nachstehend AN genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1. Gegenstand des Vertrages Für das Projekt: Neuordnung der Büroberufe an sechs Schulstandorten überträgt der Auftraggeber (AG) dem Auftragnehmer (AN) die nachfolgend spezifizierten ART DER LEISTUNGEN. 2. Vertragsgrundlagen 2.1 Grundlagen dieses Vertrages sind: 1) dieser Vertrag, 2) Allgemeine Vertragsbedingungen AVB (Anlage 1), 3) die Vergütungsvereinbarung (Anlage 2), 4) die HOAI, soweit nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart wird, 5) die Kostenschätzung des AN vom n.n. (Anlage 3), 6) der Terminplan vom n.n. (Anlage n.n.), 7) ungeprüftes Bedarfsprogramm (Anlage 5) 8) Ergänzende Ausführungsvorschriften zu den AV 24 LHO (Anlage 6) 9) ABau Verzeichnis der Anlagen zu Abschnitt II (Anlage 7) 10) Projekthandbuch einzusehen unter Vertragsgrundlagen, die bei Abschluss dieses Vertrages noch nicht oder nicht in endgültiger Fassung vorlagen, werden Vertragsbestandteil, sobald sie vorliegen und dem AN vom AG unter ausdrücklicher Bezeichnung als Vertragsgrundlage übergeben werden, wenn und soweit der AN nicht innerhalb von einer Woche seit Zugang widerspricht. TGA - Vertrag SILB [AN] Seite 1 von 17

2 2.3 Die Vertragsgrundlagen ergänzen einander. Soweit innerhalb einzelner Vertragsgrundlagen oder zwischen verschiedenen Vertragsgrundlagen Widersprüche bestehen, so ist Inhalt und Umfang der vom AN geschuldeten Leistung durch Auslegung zu ermitteln. Dabei gilt, dass Bestimmungen dieses Vertragsschreibens im Zweifel Vorrang vor Regelungen in sonstigen Vertragsgrundlagen haben. Texte und Zeichnungen in den Vertragsgrundlagen ergänzen sich; soweit sich textliche und zeichnerische Darstellungen widersprechen, haben im Zweifel zeichnerische Darstellungen den Vorrang. Bei fortzuschreibenden Vertragsgrundlagen gilt im Zweifel die jeweils jüngste Fassung. 2.4 Der AN erklärt, dass er sich über das Vorhaben, den Vertragsgegenstand, die Vertragsgrundlagen, sowie die örtlichen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten umfassend und ausreichend informiert hat. Er hat die vorliegenden Vertragsgrundlagen vor Abschluss dieses Vertrages umfassend auf Funktionalität, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Richtigkeit überprüft. 3. Werkleistung 3.1 Der AG ist berechtigt, den AN entsprechend den Regelungen dieses Vertrages mit der Erbringung der nachfolgend aufgeführten Werkleistungen ganz oder teilweise, auch zeitlich gestaffelt, zu beauftragen (Option zugunsten des AG): Grundlagenermittlung: Der AN verpflichtet sich, entsprechend diesem Vertrag und den in 2 genannten Vertragsgrundlagen eine komplette Grundlagenermittlung für die technische Ausrüstung herzustellen. Geschuldet sind unabhängig von der konkreten Erforderlichkeit für das Werk des AN jedenfalls die in Ziffer 4.1 dieses Vertrages gekennzeichneten Leistungen der HOAI - Leistungsphase Vorplanung: Der AN verpflichtet sich, entsprechend diesem Vertrag und den in 2 genannten Vertragsgrundlagen eine komplette Vorplanung für die technische Ausrüstung herzustellen. Geschuldet sind unabhängig von der konkreten Erforderlichkeit für das Werk des AN jedenfalls die in Ziffer 4.2 dieses Vertrages gekennzeichneten Leistungen der HOAI - Leistungsphase Entwurfsplanung: Der AN verpflichtet sich, entsprechend diesem Vertrag und den in 2 genannten Vertragsgrundlagen eine Entwurfsplanung für eine voll funktionsfähige, mängelfreie, betriebsbereite sowie wirtschaftlich und technisch optimierte technische Ausrüstung zu erstellen. Geschuldet sind unabhängig von der konkreten Erforderlichkeit für das Werk des AN jedenfalls die in Ziffer 4.3 dieses Vertrages gekennzeichneten Leistungen der HOAI - Leistungsphase Genehmigungsplanung: Der AN verpflichtet sich, bei Beauftragung dieser Leistungsphase, entsprechend diesem Vertrag und den in 2 genannten Vertragsgrundlagen sämtliche Ingenieurleistungen aus dem Bereich der technischen Ausrüstung auszuführen, die zur Erlangung der ggf. notwendigen Genehmigungen und Zustimmungen für die Herstellung und den Betrieb der technischen Ausrüstung erforderlich sind. Die Genehmigungen und Zustimmungen dürfen nicht mit Auflagen oder Nebenbestimmungen versehen sein, die die Durchführung und den Erfolg des Bauvorhabens bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mehr als unerheblich beeinträchtigen. Geschuldet sind unabhängig von der konkreten Erforderlichkeit für das Werk des AN jedenfalls die in Ziffer 4.4 dieses Vertrages gekennzeichneten Leistungen der HOAI - Leistungsphase Ausführungsplanung: Der AN verpflichtet sich, entsprechend diesem Vertrag und den in 2 genannten Vertragsgrundlagen alle Ingenieurleistungen aus dem Bereich der technischen Ausrüstung zur Herstellung einer ausführungsreifen Planung des Vertragsgegenstandes auszuführen, soweit diese Leistungen zur kompletten, funktionsfähigen, betriebsbereiten, mängelfreien und fristgerechten Herstellung des Vertragsgegenstandes im vereinbarten Kostenrahmen erforderlich sind. Der AN wird insbesondere alle zur Herstellung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Unterlagen und Planungen aus dem Bereich der technischen Ausrüstung einschließlich der Werkplanung im Maßstab 1:50 bis 1:1 liefern, soweit diese nicht an einen Unternehmer oder Planer vergeben werden. Geschuldet sind unabhängig von der konkreten Er- TGA - Vertrag SILB [AN] Seite 2 von 17

3 forderlichkeit für das Werk des AN jedenfalls die in Ziffer 4.5 dieses Vertrages gekennzeichneten Leistungen der HOAI - Leistungsphase Vorbereitung der Vergabe: Der AN verpflichtet sich, entsprechend diesem Vertrag und den in 2 genannten Vertragsgrundlagen alle Ingenieurleistungen aus dem Bereich der technischen Ausrüstung zur Vorbereitung der Vergabe derjenigen Bauleistungen und Fachplanungsleistungen auszuführen, die im Bereich der technischen Ausrüstung aus dem beauftragten Leistungsspektrum des AN für die komplette, funktionsfähige, betriebsbereite, mängelfreie und fristgerechte Herstellung des Vertragsgegenstandes im vereinbarten Kostenrahmen erforderlich sind. Hierzu gehört insbesondere die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen für die Gebäudetechnik mit Vergabekriterien und Bewertungssystematik. Geschuldet sind unabhängig von der konkreten Erforderlichkeit für das Werk des AN jedenfalls die in Ziffer 4.6 dieses Vertrages gekennzeichneten Leistungen der HOAI - Leistungsphase Mitwirkung bei der Vergabe: Der AN verpflichtet sich entsprechend diesem Vertrag und den in 2 genannten Vertragsgrundlagen alle Ingenieurleistungen zur Vergabe derjenigen Bauleistungen und Fachplanungsleistungen auszuführen, die im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung zur kompletten, schlüsselfertigen, funktionsfähigen, betriebsbereiten, mängelfreien und fristgerechten Herstellung des Vertragsgegenstandes im vereinbarten Kostenrahmen erforderlich sind. Geschuldet sind unabhängig von der konkreten Erforderlichkeit für das Werk des AN jedenfalls die in Ziffer 4.7 dieses Vertrages gekennzeichneten Leistungen der HOAI - Leistungsphase 7. Es wird ferner vorausgesetzt, dass der AN die Möglichkeit hat das Leistungsverzeichnis (LV) einschließlich der notwendigen Vorbemerkungen zum LV - nach Freigabe durch den AG - einer elektronischen Vergabeplattform zu übermitteln. Voraussetzung hierfür ist die Erstellung und Abbildung des LV im GAEB Format (Fassung nach Vorgabe des AG) Objektüberwachung (Bauüberwachung): Der AN verpflichtet sich, bei Beauftragung der Besonderen Leistungen dieser Leistungsphase, entsprechend diesem Vertrag und den in 2 genannten Vertragsgrundlagen sämtliche Ingenieurleistungen aus dem Bereich der technischen Ausrüstung im Rahmen der Bauleitung, Objektüberwachung und Qualitätskontrolle auszuführen, die zur kompletten, funktionsfähigen, betriebsbereiten, mängelfreien und fristgerechten Herstellung des Vertragsgegenstandes im vereinbarten Kostenrahmen erforderlich sind. Geschuldet sind unabhängig von der konkreten Erforderlichkeit für das Werk des AN jedenfalls die in Ziffer 4.8 dieses Vertrages gekennzeichneten Leistungen der HOAI - Leistungsphase Objektbetreuung und Dokumentation: Der AN verpflichtet sich, bei Beauftragung der Besonderen Leistungen dieser Leistungsphase, entsprechend diesem Vertrag und den in 2 genannten Vertragsgrundlagen sämtliche Ingenieurleistungen aus dem Bereich der technischen Ausrüstung auszuführen, die zur Feststellung, Sicherung, Geltendmachung, Abwicklung und Durchsetzung von Mängel- und Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers hinsichtlich des Vertragsgegenstandes erforderlich sind. Geschuldet sind unabhängig von der konkreten Erforderlichkeit für das Werk des AN jedenfalls die in Ziffer 4.9 dieses Vertrages gekennzeichneten Leistungen der HOAI -Leistungsphase Der AN verpflichtet sich, entsprechend diesem Vertrag und den in 2 genannten Vertragsgrundlagen die in Ziffer 4.10 dieses Vertrages bezeichneten Sonstigen Leistungen zu erbringen. TGA - Vertrag SILB [AN] Seite 3 von 17

4 3.2 Der AG beauftragt den AN zunächst mit der Erbringung folgender Leistungen nach Ziffer 3.1 dieses Vertrages: BEZEICHNUNG DER BEAUFTRAGTEN LEISTUNGEN GEM. ZIFFER BIS Die eventuelle Beauftragung weiterer Leistungen nach Ziffer 3.1 dieses Vertrages erfolgt durch einseitige, schriftliche Erklärung des AG. 3.4 Der AG behält sich vor, die weitere Beauftragung von Leistungen nach Ziffer 3.1, 3.3 auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken. 3.5 Aus der stufenweisen Beauftragung kann der AN keine Erhöhung seines Honorars ableiten. Zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand im Sinne von 8 Abs. 1 Satz 2 HO- AI entsteht durch die stufenweise Beauftragung nicht. 3.6 Die Option des AG zur jeweiligen Beauftragung weiterer Leistungen gemäß Ziffer 3.1, 3.3 erlischt, wenn und soweit der AG diese Option nicht innerhalb von 2 Monaten nach Abnahme der jeweils zuvor beauftragten Leistungen des AN ausübt. 3.7 Ein Rechtsanspruch des AN auf Beauftragung weiterer Leistungen besteht nicht. 3.8 Werden einzelne, vertraglich vereinbarte Leistungen innerhalb der einzelnen Leistungsphasen nicht ausgeführt, kann dies einen teilweisen Entfall des Honoraranspruchs zur Folge haben. 4. Beschreibung des Leistungsumfangs der einzelnen Leistungsphasen gemäß Ziffer 3.1: (Beauftragte Leistungen sind ankreuzen) 4.1 Grundlagenermittlung, Ziffer (Leistungsphase 1 gem. 53 i.v.m. Anlage 15.1 HO- AI) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplaner Ermitteln der Planungsrandbedingungen und Beraten zum Leistungsbedarf und gegebenenfalls zur technischen Erschließung Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse. 4.2 Vorplanung, Ziffer (Leistungsphase 2 gem. 53 i.v.m. Anlage 15.1 HOAI) Analysieren der Grundlagen Mitwirken beim Abstimmen der Leistungen mit den Planungsbeteiligten Erarbeiten eines Planungskonzeptes, dazu gehören zum Beispiel: Vordimensionieren der Systeme und maßbestimmenden Anlagenteile, Untersuchen von alternativen Lösungsmöglichkeiten bei gleichen Nutzungsanforderungen einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung, zeichnerische Darstellung zur Integration in die Objektplanung unter Berücksichtigung exemplarischer Details, Angaben zum Raumbedarf Aufstellen eines Funktionsschemas beziehungsweise Prinzipschaltbildes für jede Anlage Klären und Erläutern der wesentlichen fachübergreifenden Prozesse, Randbedingungen und Schnittstellen, Mitwirken bei der Integration der technischen Anlagen Vorverhandlungen mit Behörden über die Genehmigungsfähigkeit und mit den zu beteiligenden Stellen zur Infrastruktur Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung auch zum Bedarf und zu den Leistungswerten (z.b. Wärme, Kälte, Luft, Wasser, Gas, fester und flüssiger Brennstoff, elektrische Energie) Erläuternder Text, in dem auch die wesentlichen Festlegungen und besondere Auswirkungen auf die Kosten der dem AN beauftragten Anlagen zu nennen sind. Auf Anforderung sind die Festlegungen zu begründen Kostenschätzung nach DIN 276 (2. Ebene) und Terminplanung Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse TGA - Vertrag SILB [AN] Seite 4 von 17

5 4.3 Entwurfsplanung, Ziffer (Leistungsphase 3 gem. 53 i.v.m. Anlage 15.1 HOAI) Durcharbeiten des Planungskonzeptes (stufenweise Erarbeitung einer Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischer Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum vollständigen Entwurf Festlegen aller Systeme und Anlagenteile Berechnen und Bemessen der technischen Anlagen und Anlagenteile, Abschätzen von jährlichen Bedarfswerten (z.b. Nutz-, End- und Primärenergiebedarf) und Betriebskosten; Abstimmen des Platzbedarfs für technische Anlagen und Anlagenteile; zeichnerische Darstellung des Entwurfs in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab mit Angabe maßbestimmender Dimensionen. Fortschreiben und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen Auflisten aller Anlagen mit technischen Daten und Angaben zum Beispiel für Energiebilanzierungen Anlagenbeschreibungen mit Angabe der Nutzungsbedingungen Übergeben der Berechnungsergebnisse an andere Planungsbeteiligte zum Aufstellen vorgeschriebener Nachweise; Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Angaben über Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen) Verhandlungen mit Behörden und mit anderen zu beteiligenden Stellen über die Genehmigungsfähigkeit Entwurfszeichnungen M 1:100 mit zeichnerischer Darstellung der technischen Anlagen in dem für die Beurteilung durch den AG notwendigen Umfang unter Verwendung der Beiträge der fachlich Beteiligten Kostenberechnung nach DIN 276 (3. Ebene) und Terminplanung. Kostenberechnung getrennt für die einzelnen Gebäude, gegebenenfalls unter Verwendung von Beiträgen der genannten fachlich Beteiligten. Die Kosten für das Bauwerk sind nach Gewerken zu ermitteln. Die zugehörige Mengenermittlung ist beizufügen; sie muss mit den Entwurfszeichnungen in allen Teilen übereinstimmen. Der Kostenberechnung sind die Preise einschließlich der Umsatzsteuer zur Zeit der Aufstellung zugrunde zu legen Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse 4.4 Genehmigungsplanung, Ziffer (Leistungsphase 4 gem. 53 i.v.m. Anlage 15.1 HO- AI) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen. 4.5 Ausführungsplanung, Ziffer (Leistungsphase 5 gem. 53 i.v.m. Anlage 15.1 HOAI) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf der Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zur ausführungsreifen Lösung Fortschreiben der Berechnungen und Bemessungen zur Auslegung der technischen Anlagen und Anlagenteile. TGA - Vertrag SILB [AN] Seite 5 von 17

6 Zeichnerische Darstellung der Anlagen in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab und Detaillierungsgrad einschließlich Dimensionen (keine Montage- und Werkstattpläne) Anpassen und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen bzw. der GA- Funktionslisten Abstimmen der Ausführungszeichnungen mit dem Objektplaner und den übrigen Fachplanern Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen Fortschreibung des Terminplans Fortschreibung der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse und der dann vorliegenden Ausführungsplanung des Objektplaners, Übergeben der fortgeschriebenen Ausführungsplanung an die ausführenden Unternehmen Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung Die gesamte Ausführungsplanung ist nur über den AG an die jeweiligen Baubeteiligten weiterzuleiten Der AN hat dem AG sämtliche Ausführungspläne mit ausreichendem Zeitvorlauf zur Prüfung vorzulegen. Der AG führt eine Sichtprüfung der übergebenen Planunterlagen durch und bestätigt dies durch seine Unterschrift. Unabhängig davon ist der AN für die Einhaltung aller technischen und gesetzlichen Vorschriften sowie sonstiger vertraglicher Vorgaben verantwortlich. 4.6 Vorbereitung der Vergabe, Ziffer (Leistungsphase 6 gem. 53 i.v.m. Anlage 15.1 HOAI) Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, einschließlich der Wartungsleistungen auf Grundlage bestehender Regelwerke Mitwirken beim Abstimmen der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung Zusammenstellen der Vergabeunterlagen Die Leistungsbeschreibung ist im Entwurf dem AG zur Zustimmung vorzulegen. Die Reinschriften der Leistungsbeschreibung sind vervielfältigungsfähig zu fertigen und mit den erforderlichen Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis dem AG zu übergeben bzw. auf dessen Anforderung der zu benennenden elektronischen Plattform zu übermitteln. 4.7 Mitwirkung bei der Vergabe, Ziffer (Leistungsphase 7 gem. 53 i.v.m. Anlage 15.1 HOAI) Einholen von Angeboten Technisches, wirtschaftliches und formelles Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der Preisspiegel nach Einzelpositionen, Prüfen und Werten der Angebote innerhalb von 8 Kalendertagen nach Submission bzw. nach Eingang der Angebote (freihändige Vergaben). Technisches, wirtschaftliches und formelles Prüfen und Werten der Angebote für zusätzliche oder geänderte Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise Führen von Bietergesprächen Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung. TGA - Vertrag SILB [AN] Seite 6 von 17

7 4.7.5 Erstellen der Vergabevorschläge, Mitwirken bei der Dokumentation der Vergabeverfahren Zusammenstellen der Vertragsunterlagen Bei der Zusammenstellung der Vergabe-und Vertragsunterlagen hat der AN die Vordrucke des AG zu verwenden und bei Beschränkter Ausschreibung eine Firmenvorschlagsliste aufzustellen, wonach die Firmen gem. VOB/A 8 bzw. VOL/A 7 geeignet sein müssen. Die vorgeschlagenen Firmen müssen auf der vom AG genannten Vergabeplattform registriert sein Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken Mitwirken bei der Auftragserteilung. Dazu gehört auch die unterschriftsreife Vorbereitung der Aufträge bzw. der Bestellscheine. 4.8 Objektüberwachung (Bauüberwachung), Ziffer (Leistungsphase 8 gem. 53 i.v.m. Anlage 15.1 HOAI) Systematische, umfassende Einarbeitung in fremde Ausführungsplanung einschließlich der Montage- und Werkstattzeichnungen für die dem AN beauftragten technischen Anlagen, dabei erkannte Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen Vorschriften sowie erkennbare Überschreitungen der in der Kostenschätzung bzw. Kostenberechnung enthaltenen Kosten hat der AN dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Zeichnungen sind mit einem Vermerk zu versehen und damit als die für die Ausführung verbindlichen zu kennzeichnen. Eventuelle Bedenken gegen die vorgelegte Ausführungsplanung hat der AN umgehend dem AG mitzuteilen. Die Verantwortung des Ausführungsplaners wird hierdurch nicht eingeschränkt Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der öffentlichrechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit den ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den Montage- und Werkstattplänen, den einschlägigen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik Mitwirken bei der Koordination der am Projekt Beteiligten Von der für die Ausführung verbindlichen Ausführungsplanung sowie von den mit den ausführenden Firmen abgeschlossenen Verträgen darf nur mit schriftlicher Zustimmung des AG abgewichen werden. Erkennbare Abweichungen der Leistungen vom Vertrag auch solcher, deren Überwachung anderen fachlich Beteiligten obliegt hat der AN dem bauleitenden Architekten zum Vermerk im Bautagebuch sowie dem AG unverzüglich mitzuteilen. Die Verantwortung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten wird hierdurch nicht eingeschränkt Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen des Terminplans (Balkendiagramm). Der Terminplan ist dem Bauleitenden Architekten zur Einarbeitung in den Gesamtterminplan des Bauvorhabens zur Verfügung zu stellen. Die in dem Terminplan enthaltenen Anfangs-, Zwischen- und Endtermine sind mit dem AG und den anderen am Bauvorhaben Beteiligten abzustimmen und sind für den AN verbindlich. Der Terminplan ist datumsmäßig so aufzustellen, dass ein Soll-/Ist- Vergleich möglich ist und der kritische Weg des Bauvorhabens eindeutig ablesbar ist. Der AN wird den AG unverzüglich schriftlich informieren, wenn eine mögliche Überschreitung der im Terminplan angegebenen Fristen und Termine erkennbar wird und geeignete Gegenmaßnahmen vorschlagen. Der AN hat in diesem Fall die besonderen Gründe für die Terminüberschreitung darzulegen Dokumentation des Bauablaufs (Bautagebuch). Der AN verpflichtet sich zur Mitwirkung bei der Erstellung des Bautagebuchs des Bauleitenden Architekten. Für das vertraglich vereinbarte Leistungsbild der technischen Anlagen hat der AN den Bauleitenden Architekten mit allen notwendigen Angaben zur Witterung, eingesetztem Personal, ausgeführten Arbeiten, Arbeitszeiten, besonderen Vorkommnissen etc. zu informieren. Mitteilungen über Mehraufwendungen oder Nachtragsforderungen sind nicht im Bautagebuch zu vermerken, sondern dem AG gesondert schriftlich mitzuteilen. TGA - Vertrag SILB [AN] Seite 7 von 17

8 4.8.7 Der AN muss vom Beginn der Arbeiten an bis zur Übergabe des Objektes ein ausreichend personell besetztes Baubüro an der Baustelle unterhalten. Der AN bzw. sein Vertreter auf der Baustelle muss grundsätzlich über eine abgeschlossene Fachausbildung (Dipl.-Ing., Ing.-grad) und eine angemessene Baustellenpraxis in der Regel von mindestens drei Jahren verfügen. Der Vertreter des AN auf der Baustelle ist dem AG vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benennen. Bestellen und Wechsel des Vertreters des AN auf der Baustelle bedürfen des schriftlichen Einvernehmens der Vertragspartner. Der Vertreter des AN ist berechtigt, die gem. Ziffer auszustellenden Bescheinigungen für den AN zu erteilen Der AN stellt den Fachbauleiter nach 57 Abs. 2 BauO Bln. Dieser ist dem AG vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benennen. Hat der AN nicht für alle von ihm zu überwachenden Arbeiten die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so bestellt der AG auf Veranlassung des AN geeignete Fachbauleiter. Die Tätigkeiten des AN als Bauleiter gemäß 57 Abs. 2 BauO Bln sind mit der Vergütung für die Grundleistungen nach 55 Nr. 8 und 56 HOAI abgegolten Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen der Unternehmer und der Angemessenheit der Preise Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen Rechnungsprüfung in rechnerischer und fachlicher Hinsicht mit Prüfen und Bescheinigen des Leistungsstandes anhand nachvollziehbarer Leistungsnachweise Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnungen der ausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und den Ausschreibungsergebnissen Kostenfeststellung Mitwirken bei Leistungs- und Funktionsprüfungen Vorbereiten und Durchführen der Fachtechnischen Abnahme der Leistungen nach VOB und VOL auf Grundlage der vorgelegten Dokumentation, Erstellung eines Abnahmeprotokolls, Feststellen von Mängeln und Erteilen einer Abnahmeempfehlung. Zur Abnahme gehören: Vorbereiten der rechtsgeschäftlichen Abnahme und Teilnahme daran Prüfen der Leistungen auf vertragsgemäße Erfüllung. Feststellen und Auflisten von Mängeln sowie die Terminverfolgung zur Mängelbeseitigung. Klären der Vorbehalte wegen Leistungsmängeln und Vertragsstrafen Vorbereiten der Anträge und Teilnahme an behördlichen Abnahmen und bei der Übergabe des Objektes Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran Prüfung aller Revisionspläne - und unterlagen der an der Bauausführung für das vertraglich vereinbarte Leistungsbild der technischen Anlagen beteiligten Unternehmen auf Vollzähligkeit, Vollständigkeit und stichprobenartige Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Stand der Ausführung, Zusammenstellung und geordnete Übergabe an den AG Auflisten der Verjährungsfristen der Ansprüche auf Mängelbeseitigung Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts und des gesamten Schriftwechsels in 1-facher Form in Papierform in Ordner geheftet sowie in elektronischer Form als dxf/dwg- Dateien. Die vom AG dem AN in digitaler Form zur Verfügung gestellten Planunterlagen und Raumbücher für das FM-System (Conject FM - Buisy) sind nach Abschluss der Baumaßnahme vom AN entsprechend zu aktualisieren. Dabei ist darauf zu achten, dass die vorgegebene Struktur der einzelnen Layer mit den jeweiligen Bauteilen beibehalten wird Eventuell anfallende Stundenlohnarbeiten sind täglich zu prüfen und zu bescheinigen. Aufmasse sind schriftlich so festzulegen, dass sie nachprüfbar sind. Sie müssen von den ausführenden Firmen und dem AN anerkannt sein. Für Leistungen, die sich in den Ausführungsplänen nicht darstellen lassen oder nach Fertigstellung der Baumaßnahme nicht mehr messbar oder einsehbar bleiben, sind besondere Aufmass-Skizzen zu fertigen bzw. Aufmasse des mit dieser Leistung beauftragten Unternehmens zu prüfen. TGA - Vertrag SILB [AN] Seite 8 von 17

9 Mengenermittlungen, Abrechnungszeichnungen und Rechnungen sind in allen Teilen unverzüglich und vollständig auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen Der AN hat Abschlagsrechnungen zur Einhaltung von Zahlungsfristen innerhalb von 5 Werktagen nach Rechnungseingang zu prüfen. Die Rechnungen sind nach Prüfung mit folgender Sachlich richtig und rechnerisch richtig: Bescheinigung zu versehen: (Datum) (Unterschrift AN) Ist der Endbetrag der Rechnung geändert worden, so lautet die Bescheinigung: Die Rechnungsduplikate sind auf jeder Seite zu kennzeichnen mit: Sachlich richtig und rechnerisch richtig mit EUR (Datum) (Unterschrift AN) Duplikat Nicht bezahlen Das Rechnungsduplikat ist nach Prüfung S.r.u.r.r. zu kennzeichnen mit: Berlin, (Abzeichnung AN) Mit der Bescheinigung übernimmt der AN auch in Fällen, in denen diese Bescheinigung durch seinen Erfüllungsgehilfen ausgestellt wird, die Verantwortung dafür, dass die Leistungen in Art, Güte und Umfang wie berechnet erbracht sind, dass sie vertragsgemäß und fachgerecht ausgeführt sind, dass die beschafften Stoffe sofern bereits verbaut bestimmungsgemäß verwendet sind, die Vertragspreise eingehalten sowie alle Maße, Mengen, Einzelansätze und Ausrechnungen richtig und dass Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Rabattvereinbarungen sowie Skontobeträge vollständig und richtig berücksichtigt worden sind. Der AN hat die geprüften Rechnungen mit den ausgefüllten Auszahlungsanordnungen dem AG zu übersenden, der anordnet, dass die Kasse die Auszahlung leistet. Die verwaltungsmäßige Bearbeitung durch den AG schränkt die Verantwortung des AN nicht ein Nachweis der entstandenen Kosten 4.9 Objektbetreuung und Dokumentation, Ziffer (Leistungsphase 9 gem. 53 i.v.m. Anlage 15.1 HOAI) Fachliche Bewertung und Überwachung der Beseitigung der innerhalb der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längestens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen Mitwirken bei der der Freigabe von Sicherheitsleistungen Ingenieurtechnische Kontrolle des Energieverbrauchs und der Schadstoffemission Besondere Leistungen, Ziffer (Leistungsphasen 1-9 HOAI) Besondere Leistungen zu bis Bestandsaufnahme -Erstellung einer Bauplanungsunterlage-BPU nach ABau Besondere Leistungen zu bis Erstellung einer Bauplanungsunterlage-BPU nach ABau Besondere Leistungen zu Weitere Pflichten des Auftragnehmers TGA - Vertrag SILB [AN] Seite 9 von 17

10 5.1 Der AN hat als Entwurfsverfasser die von ihm gefertigten zeichnerischen und sonstigen Unterlagen zu unterzeichnen. 5.2 Der AN ist verpflichtet, für die Dauer der Durchführung der vertraglichen Leistungen stets Mitarbeiter in ausreichender Anzahl vorzuhalten, um eine termingerechte und qualitativ den vertraglichen Vorgaben entsprechende Durchführung des Vertrages zu gewährleisten, mindestens jedoch n.n. Diplomingenieure, n.n. technische Hilfskräfte und n.n. sonstige Mitarbeiter. 5.3 Die vom AN vorzulegenden Beschreibungen und Berechnungen sind dem AG in -2- facher Ausfertigung, davon einfach in kopierfähiger Ausführung*) zu übergeben. Der AN ist verpflichtet, von ihm gefertigte Beschreibungen und Berechnungen zusätzlich auch in digitaler Form auf einer beschrifteten CD dem AG vorzulegen. Die Daten sind in dem Datenformat marktüblich vorzulegen. In Abstimmung mit dem AG ist es auch möglich, diese Daten per E- Mail zu senden.*) Die vom AN vorzulegenden Leistungsverzeichnisse sind dem AG in -2- facher Ausfertigung, davon einfach in kopierfähiger Ausführung*) zu übergeben. Der AN ist verpflichtet, von ihm gefertigte Leistungsverzeichnisse zusätzlich auch in digitaler Form auf einer beschrifteten CD dem AG vorzulegen. Die Daten sind im Datenformat GAEB (Gemeinsamer Ausschuss Elektronik im Bauwesen) vorzulegen bzw. bei elektronischer Vergabe auf die vom AG benannte elektronische Plattform zu übermitteln. In Abstimmung mit dem AG ist es auch möglich, diese Daten per zu senden.*)die vom AN vorzulegenden Pläne sind in -2- facher Ausfertigung zu übergeben*). Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen sind vom AN im nötigen Umfang weiterzubearbeiten, u. a. normengerecht -2- fach farbig bzw. mit Symbolen anzulegen, DIN-gerecht gefaltet und in Ordnern vorzulegen. Die vom AN vorzulegenden Pläne sind zusätzlich im Datenformat dxf/dwg digital zu übergeben*). Die vom AN für die Leistungsphasen 1 bis 5 der HOAI und für die Bestandsdokumentation direkt oder durch Bearbeitung von Daten Dritter erzeugten Geometriedaten sind im Datenformat dxf/dwg zu liefern*). Als Datenträger kommen CD oder DVD zum Einsatz. 5.4 Der AN benennt als bevollmächtigten Ansprechpartner Herrn / Frau N.N.. Der Ansprechpartner muss für diesen Vertrag jederzeit kurzfristig und mit ausreichender Zeit verfügbar sein. Ein Wechsel des Ansprechpartners bedarf der schriftlichen Zustimmung des AG. Er ist nur aus Gründen zulässig, die der AN nicht zu vertreten hat. 5.5 Der mit der Objektplanung im Sinne von 34 HOAI beauftragte Architekt ist verpflichtet, vor der Ausschreibung einer Bauleistung zu prüfen, mit welchen Bauabfällen und Altlasten bei der geplanten Bauausführung zu rechnen ist. Insbesondere hat der Architekt zu prüfen, ob Abfälle oder Altlasten anfallen können, die aufgrund ihres gesundheits- oder umweltschädigenden Schadstoffgehaltes einer besonderen Überwachung und Entsorgung bedürfen. Deren Entsorgung ist vom AN zu koordinieren. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Angebotsabgabe vom Bieter der Bauleistungen der technischen Ausrüstung folgender Nachweis geführt wird: a) dass der Bieter selbst, bzw b) sein Nachunternehmer, bzw. c) ein mit ihm gem. den Bieterunterlagen bietendes Unternehmen zertifiziert ist (z. Bsp. gem. TRGS) die Arbeiten zur fach- und sachgerechten Entsorgung schadstoffhaltiger Baustoffe / Bauabfälle / Altlasten durchführen zu dürfen. 5.6 Der AN hat bei der Erbringung seiner Leistungen zu berücksichtigen, dass der AG verpflichtet ist, die Vorschriften des EEWärmeG einzuhalten. Soweit der AG für die Planung dieses Projektes auch einen Architekten mit der Erbringung von Planungsleistungen im Sinne des 34 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 HOAI (Vor- und Entwurfsplanung) für einen Gebäudeneubau im Sinne des 3 Abs. 1 EEWärmeG oder mit einer grundlegenden Renovierung eines Bestandsgebäudes im Sinne des 3 Abs. 2 EEWärmeG beauftragt, ist der AN verpflichtet, dieses Architekturbüro fachplanerisch zu beraten und zu unterstützen. Auf Anfrage des Architekten hat der AN dazu Planungsvarianten vorzulegen, auf welche Weise der AG den Wärme- und Kältebedarf des Gebäudes zukünftig in dem durch die 5 und 6 EEWär- TGA - Vertrag SILB [AN] Seite 10 von 17

11 meg vorgeschriebenen Maß aus Erneuerbaren Energien decken und zugleich die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der größtmöglichen CO 2 -Einsparung beachten kann. 5.7 Der AN hat bei der Erbringung seiner Leistungen ebenso zu berücksichtigen, dass der AG verpflichtet ist, bei der Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen die Grundsätze der umweltverträglichen Beschaffung im Sinne der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt vom (VwVBU Bln) anzuwenden ( VBU.pdf). Der AN soll daher bei der Erbringung seiner Leistungen, insbesondere im Falle der Beauftragung mit den Leistungen nach Ziffer (Vorbereitung der Vergabe) und Ziffer (Mitwirkung bei der Vergabe), nach Maßgabe der VwVBU Bln umweltverträgliche Produkte und Materialien sowie umweltschonende Verfahren bevorzugen. 5.8 Falls zutreffend bitte ankreuzen: Der AN übernimmt gemäß 4 BaustellenV die Verpflichtung, Maßnahmen nach 2 und 3 Abs. 1 Satz 1 BaustellenV in eigener Verantwortung anstelle der BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH bzw. des AG zu treffen. 5.9 Falls zutreffend bitte ankreuzen: Der AN übernimmt die Verpflichtung, zu überprüfen, ob für das Bauvorhaben Nachweise nach Abschnitt 2 oder nach 9 Abs. 5 der Energieeinsparverordnung 2014, eingeholt werden müssen. Der AN übernimmt in diesem Falle ebenfalls die Verpflichtung, einen im Land Berlin anerkannten Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung mit der rechtzeitigen Erbringung der in 1 Abs. 1 Satz 1 EnEV-Durchführungsverordnung Berlin (EnEV-DV Bln) genannten Aufgaben in eigenem Namen zu beauftragen Falls zutreffend bitte ankreuzen: Der AN erstellt ein Außerbetriebnahmeprotokoll gemäß Vorgabe des AG und übergibt dem AG dieses 4 Wochen vor Außerbetriebnahme einer technischen Anlage. Die Vorlage des Außerbetriebnahmeprotokolls mit Informationen zur technischen Anlage erhält der AN vom AG auf Anfrage. Wird eine technische Anlage ersetzt, so ist der zugehörige Aufkleber mit Anlagenkennzeichnungsschlüssel vor Ort zu entfernen und die Entfernung ist im Außerbetriebnahmeprotokoll zu dokumentieren Falls zutreffend bitte ankreuzen: Der AN erstellt ein Inbetriebnahmeprotokoll gemäß Vorgabe des AG und übergibt dem AG dieses 4 Wochen vor Abnahme der Leistungen. Der AG ergänzt das Inbetriebnahmeprotokoll mit dem systemisch generierten Anlagenkennzeichnungsschlüssel und fertigt einen Aufkleber mit anlagenspezifischen Informationen. Der Aufkleber wird durch den AN bei Abnahme sichtbar an der technischen Anlage angebracht. Die Leistung wird im Abnahmeprotokoll dokumentiert. 6. Fachlich Beteiligte Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht: 6.1. Gebäude: Lph 1 + 2: Lph 3 5: Lph 6 9: n.n. n.n. n.n Tragwerksplanung: n.n Prüfen der Tragwerksplanung und Bauüberwachung der Tragkonstruktion: n.n. TGA - Vertrag SILB [AN] Seite 11 von 17

12 6.4. Technische Ausrüstung: Bieter Gas-, Wasser-, Abwassertechnik: Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnik: Elektrotechnik: Bieter Sonstige Anlagen der Technischen Ausrüstung (Aufzugstechnik, Küchentechnik, Labortechnik etc.): Bieter 6.5. Schallschutz und Raumakustik: n.n Freianlagen: Lph 1 + 2: - Lph 3 5: - Lph 6 9: Sicherheitskoordinator gemäß Baustellenverordnung: n.n. 7. Abnahme 7.1 Die Leistungen des AN sind vom AG abzunehmen, sobald sie vollständig und vertragsgemäß erbracht sind (Endabnahme). Eine Abnahme erfolgt ausschließlich dadurch, dass der AG gegenüber dem AN dessen Leistungen schriftlich als vertragsgemäß anerkennt. Soweit der AN mit der Bauüberwachung beauftragt ist (Ziffer 3.1.8) erfolgt die Abnahme frühestens, wenn der Vertragsgegenstand mängelfrei erstellt und die Übergabe an den oder die Nutzer erfolgt ist, alle Leistungen anderer Unternehmer für das Bauvorhaben vollständig abgerechnet sind und der AN die vollständige Dokumentation geprüft und für mängelfrei und vollständig erklärt und an den AG übergeben hat. 7.2 Übt der AG nach Vertragsschluss, aber vor der Erteilung der Schlussrechnung des AN die Option zur Beauftragung weiterer Leistungen nach Ziffer 3.1, 3.3 aus, so werden alle ursprünglich beauftragten Leistungen nicht durch Endabnahme nach Ziffer 7.1, sondern im Wege einer Teilabnahme abgenommen; eine bereits durchgeführte Abnahme gilt dann als Teilabnahme. 7.3 Im Übrigen ist der AG berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teilabnahmen entsprechend Ziffer 7.1 vorzunehmen. Planungsfreigaben des AG gelten nicht als rechtsgeschäftliche Abnahmen. 8. Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach Nummer 12 AVB müssen mindestens betragen: Für Personenschäden: ,00 EUR für sonstige Schäden: ,00 EUR TGA - Vertrag SILB [AN] Seite 12 von 17

13 9. Vergütung des Auftragnehmers 9.1 Für die mit diesem Vertrag gem. Ziffer 3.2 beauftragten bzw. gem. Ziffer 3.1 i.v.m. Ziffer 3.3 noch zu beauftragenden Leistungen erhält der AN eine Vergütung auf der Grundlage der HO- AI nach Maßgabe der zwischen den Parteien geschlossenen Vergütungsvereinbarung, Anlage 2 zu diesem Vertrag. Die danach geschuldete Vergütung schließt alle nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen des AN mit ein, die inhaltlich der jeweiligen Leistungsphase zuzuordnen sind, auch sämtliche Koordinationsleistungen, Regie- und Integrationsleistungen sowie sämtliche Leistungen nach Ziffer 5 dieses Vertrages. 9.2 Unterschreiten die in der Kostenfeststellung (Ziffer ) ermittelten Kosten die der Vergütungsvereinbarung zugrunde liegenden anrechenbaren Kosten um mehr als 30% und ist dies nicht entsprechend 7 Abs. 6 HOAI auf die Ausschöpfung technisch-wirtschaftlicher oder umweltverträglicher Lösungsmöglichkeiten zurückzuführen, so liegt ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor. In diesem Fall wird die Vergütung abweichend von Ziffer 9.1 unter Beibehaltung der übrigen in diesem Vertrag vereinbarten Grundlagen des Honorars auf der Grundlage anrechenbarer Kosten neu berechnet, welche denen der Kostenfeststellung entsprechen. 9.3 Führt eine vom Auftraggeber veranlasste Ausweitung des Leistungsumfangs zu einer wesentlichen Erhöhung der anrechenbaren Kosten, kann der Auftragnehmer eine entsprechende Anpassung der Vergütung in der Weise verlangen, dass die durch die Änderungen ausgelösten zusätzlichen anrechenbaren Kosten zu der verwendeten Ermittlungsgrundlage hinzugerechnet werden. 9.4 Gesamtvergütung vorläufig Insgesamt netto vorläufig: 0,00 Umsatzsteuer 19 v.h. 0,00 Gesamtbetrag brutto vorläufig 0,00 davon zunächst gemäß Ziffer 3.2 beauftragt: Lph 1-3 netto: 0,00 Umsatzsteuer 19 v.h. 0,00 Gesamtbetrag brutto Lph 1-3 0, Zahlungskonditionen Die vereinbarte Vergütung wird nach Abnahme aller vertraglich geschuldeten Leistungen des AN durch den AG nach Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung unter gesondertem Ausweis der Mehrwertsteuer zur Zahlung fällig. Als Zahlungsziel werden 30 Tage vereinbart Übt der AG vor der Erteilung der Schlussrechnung des AN die Option zur Beauftragung weiterer Architektenleistungen gem. Ziffer 3.1, 3.3 aus, so wird über die ursprünglich beauftragten Leistungen anstelle der Schlussrechnung nach Abs. 1 eine entsprechende Teilschlussrechnung gestellt Der AN ist berechtigt, auf seine Vergütungsforderung Abschlagszahlungen zu fordern, bis maximal 95 % des vereinbarten Auftragsvolumens erreicht sind. Entsprechende Abschlagszahlungen sind unter Darstellung der entsprechenden Leistungserbringung dem AG zweifach einzureichen. TGA - Vertrag SILB [AN] Seite 13 von 17

14 10.4. Soweit die betreffende Leistung des AN erbracht ist, wird die Rechnung zu 95 % innerhalb von 30 Tagen zur Zahlung fällig. 5 % gelten als Sicherheitseinbehalt. Zug um Zug gegen Vorlage einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Zahlungsbürgschaft einer deutschen Bank in Höhe des 5%igen Einbehalts wird der AG den Sicherheitseinbehalt an den AN auszahlen Nach (Teil)-Abnahme der Leistung bis einschließlich Leistungsphase 8 wird die Sicherheit (Einbehalt oder Bürgschaft), soweit sie nicht in Anspruch genommen wurde, zusammen mit der (Teil)-Schlusszahlung an den AN ausgekehrt und zwar Zug um Zug gegen Stellung einer selbstschuldnerischen Gewährleistungsbürgschaft einer deutschen Bank oder Versicherung in Höhe von 5 % des Brutto-(Teil)-Schlussrechnungsbetrages. Die Bürgschaft wird nach Ende aller Gewährleistungsfristen an den AN herausgegeben. 11. Termine für das Leistungsbild des AN Die in diesem Vertrag beauftragten Leistungen des AN sind bis zum N.N. vollständig und mängelfrei zu erbringen (Endtermin). Sollte der AG im Wege der Optionsausübung weitere Teilleistungen gem. Ziffer 3.1, 3.3 in Auftrag geben, gilt anstelle des o. g. Termins der letzte, sich nachfolgend ergebende Termin für alle vom AN zu erbringenden Leistungen als Endtermin. Für die einzelnen Teilleistungen gelten folgende Termine als Vertragstermine: a) Teilleistung nach Ziffer und i. V. m. 4.1 und 4.2 (Grundlagenermittlung und Vorplanung) bis zum: N.N. b) Teilleistung nach Ziffer i. V. m. 4.3 (Entwurfsplanung) bis zum: N.N. c) Teilleistung nach Ziffer i. V. m. 4.4 (Genehmigungsplanung) bis zum: N.N. d) Teilleistung nach Ziffer i. V. m. 4.5 (Ausführungsplanung) bis zum: N.N. e) Teilleistung nach Ziffer und i. V. m. 4.6 und 4.7 (Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei der Vergabe) bis zum: N.N. f) Teilleistung nach Ziffer i. V. m. 4.8 (Objektüberwachung) bis zum: N.N. g) Teilleistung nach Ziffer i. V. m. 4.9 (Objektbetreuung und Dokumentation) bis zum: N.N Der AN ist verpflichtet, innerhalb von einer Woche nach Auftragserteilung für die vertraglich geschuldeten Leistungen einen Terminplan aufzustellen und fortzuschreiben. Der Terminplan muss alle Termine datumsmäßig ausweisen und alle wesentlichen Tätigkeiten und Schritte enthalten. Der Terminplan ist dem AG nach seiner Erstaufstellung und anschließend zweiwöchentlich aktualisiert vorzulegen Der AN verpflichtet sich, die Lieferung von Unterlagen und Plänen, insbesondere während der Bauzeit (soweit der AN insoweit beauftragt ist oder wird), entsprechend dem Terminplan und stets so rechtzeitig vorzunehmen, dass Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht aufgehalten oder verzögert werden. 12. Baukosten Der AN hat unabhängig von der geschuldeten baugestalterisch, technisch und wirtschaftlich erfolgreichen Umsetzung der Investitionsentscheidung des AG folgende Zielvorgabe als Vertragsziel und als Beschaffenheitsvereinbarung zur Herbeiführung des vertraglich geschuldeten Gesamt-Werkerfolges einzuhalten: Baukosten (KGR 400): EUR n.n. Brutto TGA - Vertrag SILB [AN] Seite 14 von 17

15 Der AN ist sich im Klaren darüber, dass das ihm vom AG mitgeteilte Kostenbudget für die Baumaßnahme durch die Senatsverwaltung für Finanzen im Gesamthaushalt festgelegt ist und keinesfalls überschritten werden darf. Der AN hat seine Leistungen so zu erbringen, dass die Einhaltung dieses Budgets jederzeit zwingend gewährleistet ist. Er hat diese Vorgabe vor Vertragsschluss eingehend geprüft und erklärt, dass das Budget in Anbetracht aller zu berücksichtigenden Kosten ausreichend ist Der AN hat gemäß Ziffer 3.1. i. V. m. Ziffer 4. bei Beauftragung bis Leistungsphase 2 (Vorplanung) eine Kostenschätzung nach DIN 276 anzufertigen. Diese Kostenschätzung ist bei Beauftragung der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) zur Kostenberechnung, bei Beauftragung der Leistungsphasen 4 (Genehmigungsplanung), 5 (Ausführungsplanung), 6 (Vorbereitung der Vergabe),7 (Mitwirkung bei der Vergabe) und bei Beauftragung der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zur Kostenfeststellung verbindlich fortzuschreiben. Alle Aussagen zu Kosten sind in den jeweiligen Leistungsphasen mit der größtmöglichen und der Kostenermittlungsart angemessenen Genauigkeit und Verlässlichkeit zu tätigen. Der AN hat die Kostenübersichten in den jeweils beauftragten Leistungsphasen fortlaufend zu führen und dem AG monatlich auf dem aktuellen Stand zu übergeben. Bei Änderungswünschen der Bauausführung durch den AG hat der AN die Auswirkungen auf die Baukosten dem AG umgehend vor Ausführung schriftlich mitzuteilen. Der AN wird den AG unverzüglich informieren, wenn eine mögliche Überschreitung des Budgets erkennbar wird, und geeignete Gegenmaßnahmen vorschlagen. Der AN hat in diesem Fall insbesondere die Gründe für die Budgetüberschreitung darzulegen Grundlage der in Ziffer 13.3 getroffenen Bonusregelung sowie der in Ziffer 14.3 getroffenen Vertragsstrafenregelung ist die Kostenschätzung des AN vom N.N. (Anlage 3 zu diesem Vertrag). Danach betragen die anrechenbaren Kosten zur Honorarermittlung nach HOAI 54 ff. in der derzeit gültigen Fassung 0,00 (netto) für die Kostengruppe 400, und ohne Nebenkosten (Kostengruppe 700). Nachträge verändern diese Grundlage nur insoweit, als sie vom AG ausdrücklich beauftragt sind. Umzusetzende Anforderungen auf Wunsch des im Objekt befindlichen Mieters sind nur insoweit bei der Anwendung der Bonusregelung gemäß Ziffer 13 und der Vertragsstrafenregelung nach Ziffer 14 zu berücksichtigen, als sie Bestandteil dieses Vertrages sind, also nicht zum reinen Mieterausbau gehören. 13. Bonusregelung Allgemeines: Für eine Unterschreitung des Endtermins gemäß Ziffer 11.1 sowie für eine Unterschreitung der gemäß Ziffer 12.3 in Bezug genommenen Kosten ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards vereinbaren die Parteien eine Bonuszahlung i.s.d. 7 Abs. 6 S. 1 HOAI nach Maßgabe der Ziffer 13.2 bzw Bauzeitverkürzung Der AN erhält einen Bonus in Höhe von XXX % des gemäß Ziffer 9 vertraglich geschuldeten Nettohonorars je Werktag einer vorzeitigen Fertigstellung. Der Bonus ist insgesamt auf maximal XXX % des Nettohonorars begrenzt Kostenunterschreitung Werden die gemäß Ziffer 12.3 zugrunde zu legenden Kosten in Höhe von (netto) für die Kostengruppe 400 und ohne Nebenkosten (Kostengruppe 700) mit der Kostenfeststellung unterschritten, so erhält der AN zusätzlich zu dem gemäß Ziffer 9 vereinbarten Honorar einen Bonus in Höhe von XXX % des gemäß Ziffer 9 vertraglich geschuldeten Nettohonorars je eingesparter XXX (netto). Der Bonus ist auf maximal XXX% des Nettohonorars begrenzt. TGA - Vertrag SILB [AN] Seite 15 von 17

16 Der Anspruch auf diesen Bonus entfällt, wenn die in derkostenfeststellung (Ziffer 4.7.5) ermittelten Kosten die Kosten, welche der Vergütungsvereinbarung (Ziffer 9.1) zugrunde liegen, um mehr als 50% unterschreiten und wenn dies nicht entsprechend 7 Abs. 6 HOAI auf die Ausschöpfung technisch-wirtschaftlicher oder umweltverträglicher Lösungsmöglichkeiten zurückzuführen ist Höchstgrenze Boni nach Ziffer 13.2 und 13.3 werden in der Summe auf maximal XXX % des Nettohonorars gemäß Ziffer 9 begrenzt. 14. Vertragsstrafe Der AN verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.s.d. 7 Abs. 6 S. 3 HOAI, soweit der in Ziffer 11.1 vereinbarte Endtermin oder die gemäß Ziffer 12.3 in Bezug genommenen Kosten überschritten werden und dieser Umstand vom AN zu vertreten ist. Die sich nach den Regelungen der Ziffern 14.2 und 14.3 ergebende Vertragsstrafe ist insgesamt auf höchstens 5 % des Bruttohonorars gemäß Ziffer 9 begrenzt. Befindet sich der AN mit mehreren vertragsstrafenbewehrten Pflichten in Verzug, so wird die Vertragsstrafe insgesamt begrenzt auf 5 % des Bruttohonorars. Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet Wird der in Ziffer 11.1 vereinbarte Endtermin aufgrund eines Umstandes, den der AN zu vertreten hat, nicht eingehalten, zahlt der AN an den AG für jeden Werktag der Überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Bruttohonorars gemäß Ziffer 9, nach Maßgabe der Ziffer Werden die gemäß Ziffer 12.3 zugrunde zu legenden Kosten in Höhe von 0,00 (netto) für die Kostengruppen 400 und ohne Nebenkosten (Kostengruppe 700) aufgrund eines Umstandes, den der AN zu vertreten hat, nicht eingehalten, zahlt der AN an den AG je Überschreitung der Kosten um 5.000,00 netto eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25 % des Bruttohonorars gemäß Ziffer 9, nach Maßgabe der Ziffer Vertragsänderungen Andere als in diesem Vertrag getroffene Vereinbarungen zwischen den Parteien, insbesondere mündliche Nebenabreden, bestehen nicht. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und Aufhebung des Vertrages müssen schriftlich vereinbart werden. Das gleiche gilt für Zusagen, Zustimmungen, Verzichte und Vergleiche aller Art sowie für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Im Fall eines Mangels der gesetzlichen Schriftform verzichten die Parteien auf das Recht, sich auf den Mangel der Schriftform zu berufen. Die Parteien verpflichten sich, den Mangel der gesetzlichen Schriftform unverzüglich zu heilen. 16. Urheberrecht Die Parteien stimmen darin überein, dass es sich bei dem Bauvorhaben, welches Vertragsgegenstand ist, nicht um eine außergewöhnliche Bauaufgabe handelt, die als Kunstwerk zu betrachten ist. 17. Kündigung des Vertrages Der AG kann den Vertrag über die gesetzlichen Rücktrittsrechte und Kündigungsrechte hinaus aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt insbesondere vor, wenn der AN seine Zahlungen eingestellt hat, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt worden oder die Leistungsfähigkeit des AN aus anderen Gründen so nachhaltig beeinträchtigt ist, dass ein Vertrauen in die weitere vertragsgerechte Erfüllung nicht mehr besteht, oder TGA - Vertrag SILB [AN] Seite 16 von 17

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