Keine Rückwirkung einer Genehmigung als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in Bezug auf die Zweckentfremdung von Wohnraum
|
|
- Renate Hase
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VG München, Urteil v M 9 K Titel: Keine Rückwirkung einer Genehmigung als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in Bezug auf die Zweckentfremdung von Wohnraum Normenketten: BGB 883 Abs. 2, 888 ZeS 5 Abs. 3, 7 Abs. 2 Nr. 2, 9 Abs. 1 ZwEWG Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Leitsätze: 1 Als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt entfaltet eine Genehmigung zur Zweckentfremdung ihre Wirkungen erst mit Wirksamwerden des zugrundeliegenden Verwaltungsakts und regelmäßig nicht rückwirkend für die Vergangenheit. (redaktioneller Leitsatz) 2 Eine Genehmigung mit rechtsgestaltender Wirkung ist nicht rückwirkungsfähig auf einen Zeitpunkt, zu dem ihre Voraussetzungen noch nicht vorlagen. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zweckentfremdung, Genehmigung, Rückwirkung, Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, rechtsgestaltende Wirkung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die rückwirkende Genehmigung zur Zweckentfremdung für seine Wohnung im 4. OG, Wohneinheit... in der...straße, die er zu Fremdenverkehrszwecken nutzt. Der Kläger ist Eigentümer einer ausweislich der Baugenehmigung als Wohnraum genehmigten Wohnung im 4. OG, die er ausweislich der Behördenakten seit mehreren Jahren, vermutlich seit 2012, über Internetportale (... etc.) als Ferienwohnung tageweise für einen Preis von ca. 80 /Tag an Gäste vermietet. Nach umfangreichen Ermittlungen und längerem diesbezüglichen Schriftwechsel beantragte der Kläger am... Juni 2014, eingegangen bei der Beklagten am... Juni 2014, die Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum verbunden mit dem Angebot vom... Dezember 2013 zur Schaffung von Ersatzwohnraum auf dem Grundstück...weg, Wohnung Nr. 301 im EG. Der Kläger hatte am... Dezember 2013 einen notariellen Bauträgervertrag über die noch zu errichtende Wohnung abgeschlossen (Blatt 23 ff. Gerichtsakte). Nach Ziffer 4.1 des Vertrags verpflichtete sich der Verkäufer zur vollständigen Fertigstellung des Kaufobjekts verbindlich bis spätestens... Mai Nach Ziffer 6.2 b bewilligten die Vertragsteile und beantragte der Kläger vorab die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Übereignungsanspruchs im Grundbuch. Ziffer 6.3 des notariellen Vertrags enthält als Hinweis zum Grundbuchvollzug, dass das Kaufobjekt mit Vollzug der Teilungserklärung im Grundbuch
2 entsteht und dazu noch die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung erforderlich ist. Erst danach solle die Vormerkung und können Finanzierungsgrundschulden eingetragen werden. Aufgrund des Genehmigungsantrags vom... Juni 2014 teilte die Beklagte mit Schreiben vom... Oktober 2014 dem Kläger mit, dass für die Anerkennung des Ersatzwohnraumangebots Eigentümeridentität zwischen der zweckentfremdeten Wohnung und dem Ersatzwohnraum bestehen müsse und dazu die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für den Ersatzwohnraum erforderlich sei (Blatt 241 Behördenakte). Mit s vom... Oktober 2014,... Februar 2015 und... Juni 2015 teilte der Kläger jeweils den Sachstand mit. Zunächst fehlten für die Eintragung der Auflassung in das Grundbuch die Aufteilungspläne der Teilungserklärung und in der Folgezeit wegen fehlte der Vollzug der Teilungserklärung. Mit Schreiben vom... August 2015 legte der Kläger eine notarielle Bestätigung vom... August 2015 über die Eintragung der Auflassungsvormerkung und der Bekanntmachung der Eintragung vor (Blatt 317 Behördenakte). Mit Bescheid vom... August 2015 genehmigte die Beklagte die Zweckentfremdung von Wohnraum durch Nutzungsänderung unter Nebenbestimmungen (Ziffer I). U. a. wurde unter Ziffer I.1. als konkreter Ersatzwohnraum, der stets für Wohnzwecke zu nutzen sei, die neu entstehende Wohnung Nr. 301 festgelegt. Unter Ziffer I.2. ist eine Frist von zwei Jahren zur bezugsfertigen Herstellung angeordnet. Ziffer I.3. bestimmt, dass die Nutzungsänderung erst erfolgen darf, wenn der Bescheid bestandskräftig ist und nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit der Errichtung des Ersatzwohnraums begonnen werden darf. Ziffer I.4 regelt das Erlöschen der Genehmigung bei Änderungen oder nicht rechtzeitiger Erstellung. Nach Ziff. I.5. sind Änderungen schriftlich mitzuteilen. Zur Begründung wird u. a. zu Ziffer I.3. ausgeführt, dass durch diese aufschiebende Bedingung sichergestellt werden solle, dass von der Genehmigung nicht vor dem Zeitpunkt ihrer Bestandskraft Gebrauch gemacht werden könne, 9 Abs. 1 Zweckentfremdungssatzung (ZeS) i. V. m. Art. 36 BayVwVfG. Die Bestimmung, dass die Genehmigung erst wirksam werde, wenn nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit der Errichtung des Ersatzwohnraums begonnen werden dürfe, stelle sicher, dass einer Entscheidung nach dem Denkmalschutzgesetz oder der Bayerischen Bauordnung nicht vorgegriffen würde; der Bescheid ersetze nicht andere noch erforderliche öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Genehmigungen. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des bestehenden Wohnraums sei durch das Angebot eines beachtlichen und verlässlichen Ersatzwohnraums entfallen, wodurch die Wohnraumbilanz wieder ausgeglichen würde und die Genehmigung erteilt werden konnte, Art. 2 und 3 Zweckentfremdungsgesetz (ZwEWG), 5 und 7 (ZeS). Der Bevollmächtigte des Klägers erhob mit Schriftsatz vom... September 2015, eingegangen am selben Tage, Klage, und beantragte zuletzt sinngemäß: Abänderung des Bescheids vom... August 2015 über die Genehmigung der Zweckentfremdung für das 4. OG und rückwirkendes Inkrafttreten der Regelungen zum Zeitpunkt ab Antragstellung bei der Beklagten am... Juni Die ursprünglichen Anträge, wonach Ziff. 3 des Bescheids aufzuheben sei und eine Neuverpflichtung zur Genehmigung ohne die Auflagen Ziff bis 1.5. werde nicht aufrechterhalten, da es dem Kläger ausschließlich darum gehe, dass die Genehmigung ab Antragstellung bei der Behörde und nicht eineinhalb Jahre später mit Bescheiderlass wirksam werde. Es müsse zur Sicherung des Ersatzwohnraums genügen, dass ein notarieller Kaufvertrag vorliege und ein Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt gestellt worden sei. Der Antrag auf Auflassungsvormerkung sowie der notarielle Bauträgervertrag seien bereits am... Dezember 2013 gestellt worden. Insbesondere Ziffer 1.3 des Bescheids sei eine rechtswidrige Nebenbestimmung. Ein beachtliches und verlässliches Angebot von Ersatzwohnraum habe mit Entstehung des Anwartschaftsrechts auf eine Eigentumswohnung bestanden, sobald der Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung gestellt worden sei. Verzögerungen bei der Eintragung selbst dürften nicht zulasten des Klägers gehen. Die Beklagte beantragte am... April 2016:
3 Klageabweisung. Maßgeblich sei der Zeitpunkt des Bescheiderlasses, da hier ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vorliege. Der Vollzug der Teilungserklärung im Grundbuch habe mangels einer Abgeschlossenheitsbescheinigung gefehlt, so dass kein Wohnungseigentum begründet worden sei, Ziffer 6.3 des notariellen Kaufvertrags vom... Dezember Die Notwendigkeit einer Eigentümeridentität und dass dazu mindestens die Eintragung einer Auflassungsvormerkung erforderlich sei, habe der Kläger aufgrund der schriftlichen Mitteilung vom... Oktober 2014 gewusst. Die Erteilung der Genehmigung unter Nebenbestimmungen, 9 Abs. 1 Satz 1 ZeS, sei notwendig, sachgerecht und zulässig, um die Einhaltung formeller Voraussetzungen der Genehmigung und der Sicherstellung des Ersatzwohnraums zu gewährleisten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Verfahrensgegenstand ist nur noch die Rückwirkung der Genehmigung zur Nutzungsänderung mit Bescheid vom... August 2015 auf den Zeitpunkt der Antragstellung... Juni 2014 unter entsprechender Abänderung des Bescheids der Beklagten. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er ansonsten mit den Nebenbestimmungen einverstanden sei, die auch so besprochen wurden; die Ersatzwohnung sei gebaut und bezogen. Die zulässige Klage ist unbegründet, da gegen die Regelungen des Bescheids vom... August 2015, insbesondere der Regelung über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Nutzungsänderung keine rechtlichen Bedenken bestehen. Die Wohnung des Klägers im 4. OG unterliegt dem Zweckentfremdungsrecht. Die Nutzungsänderung von Wohnraum zu einer gewerblichen Nutzung zur Fremdenbeherbergung ist deshalb genehmigungspflichtig. Eine rückwirkende Genehmigung ist bei dem hier vorliegenden Verbot mit Erlaubnisvorbehalt rechtlich ausgeschlossen, wobei die Genehmigung nach wie vor nicht in Kraft ist, da der Genehmigungsbescheid nicht bestandskräftig ist. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom... Dezember 2007 (ZwEWG) kann die Genehmigung zu einer Zweckentfremdung im Sinne des Art. 2 ZwEWG für eine Nutzungsänderung von Wohnraum in gewerbliche Fremdenbeherbergung erteilt werden, wenn dem Interesse an der Erhaltung des Wohnraums durch Ausgleichsmaßnahmen in verlässlicher und angemessener Weise Rechnung getragen wird; dies kann durch Bereitstellung von Ersatzwohnraum oder durch eine Ausgleichszahlung geschehen. Nach 5 der Satzung der... über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) vom... Dezember 2013 darf Wohnraum nur mit der Genehmigung der Vollzugsbehörde anderen als Wohnzwecken zugeführt werden, 5 Abs. 1 ZeS. Nach 5 Abs. 3 ZeS kann eine Genehmigung erteilt werden, wenn dem Interesse an der Erhaltung des Wohnraums durch die Schaffung von Ersatzwohnraum oder durch Entrichtung einer Ausgleichszahlung Rechnung getragen wird. 7 ZeS bestimmt in Abs. 1, dass ein beachtliches und verlässliches Angebot zur Bereitstellung von Ersatzwohnraum das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wohnraums i. d. R. entfallen lässt, wenn die Wohnraumbilanz insgesamt wieder ausgeglichen wird. Voraussetzung für ein beachtliches Angebot zur Errichtung von Ersatzwohnraum ist nach 7 Abs. 2 Nr. 2 ZeS u. a., dass der Ersatzwohnraum von der Inhaberin bzw. vom Inhaber der Zweckentfremdungsgenehmigung geschaffen wird. Ein verlässliches Angebot zur Errichtung von Ersatzwohnraum liegt nach 7 Abs. 3 ZeS dann vor, wenn sich die öffentlichrechtliche Zulässigkeit aus prüfbaren Unterlagen ergibt und der Antragsteller glaubhaft macht, dass er das Vorhaben finanzieren kann. Gemessen an diesen Maßstäben dienen die Nebenbestimmungen im Bescheid vom... August 2015 dazu, Genehmigungshindernisse auszuräumen und den Interessenausgleich rechtlich zu sichern, 9 Abs. 1 Satz 2 ZeS, Art. 36 BayVwVfG. Wenn, wie hier, lediglich ein Bauträgervertrag über noch zu schaffenden Wohnraum abgeschlossen wird, liegt noch kein beachtliches Angebot i. S. des 7 Abs. 2 Nr. 2 ZeS vor, da
4 es an der Eigentümeridentität fehlt. Bei Abschluss des notariellen Kaufvertrags gab es noch keine Wohnung, deren Eigentümer der Kläger sein konnte, da nach Aktenlage das Wohnhaus noch nicht errichtet war und Teilungserklärungen noch nicht vollzogen wurden. Der notarielle Kaufvertrag weist unter Ziffer 6.3 ausdrücklich darauf hin, dass das Kaufobjekt, d. h. die Ersatzwohnung, erst mit Vollzug der Teilungserklärung im Grundbuch nach Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung entsteht und erst danach die Vormerkung zur Sicherung des Übereignungsanspruchs eingetragen werden soll. Die Beklagte durfte zurecht verlangen, dass Voraussetzung für das Vorliegen eines beachtlichen Angebots zur Errichtung von Ersatzwohnraum unter Sicherstellung der Eigentümeridentität die bindende Auflassung und Eintragung einer entsprechenden Vormerkung im Grundbuch ist, da erst die Auflassungsvormerkung zur (relativen) Unwirksamkeit sonstiger dinglicher Verfügungen führt, 883 Abs. 2, 888 BGB (Grün in BeckOK BGB, Bamberger/Roth, 925 Rn. 43). Erst die eingetragene Auflassungsvormerkung stellt sicher, dass der Kläger als Eigentümer in Vollzug des notariellen Kaufvertrags tatsächlich als Eigentümer eingetragen wird. Die dadurch entstehende Anwartschaft sichert die grundbuchrechtliche Eigentümerstellung und damit die Eigentümeridentität bei der Schaffung von Ersatzwohnraum. Die entsprechende Auflage war zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen und durfte nach pflichtgemäßem Ermessen angeordnet werden. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten sind diese Wirkungen der Eigentümeridentität nicht bereits ausreichend durch den Antrag des Auflassungsempfängers auf die Grundbucheintragung gesichert, da der Eintragungsantrag nicht die vergleichbare Sicherheit bietet, tatsächlich als Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu werden. Der Eintragungsantrag kann z. B. vom jeweiligen Antragsteller zurückgenommen werden oder er kann wegen eines Hindernisses zurückgewiesen werden, 18 Abs. 1 Satz 1 Vor. 1 GBO. Der Antrag allein genügt deshalb nicht, um die relative Unwirksamkeit anderweitiger Verfügungen zu gewährleisten. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung des 7 Abs. 2 Nr. 2 ZeS wird die Erfüllung der Voraussetzung der Eigentümeridentität durch einen solchen Antrag auf Grundbucheintragung deshalb nicht genauso ausreichend gesichert wie durch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch. Da die Beklagte in Vollzug des Zweckentfremdungsrechts ausschließlich daran interessiert ist, dass tatsächlich neuer Wohnraum als Ersatz für den Bestandswohnraum durch den Eigentümer geschaffen wird, muss sie sich nicht auf Konstruktionen verweisen lassen, die diesbezüglich eine geringere Sicherheit bieten. Als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt entfaltet eine Genehmigung zur Zweckentfremdung ihre Wirkungen erst mit Wirksamwerden des zugrundeliegenden Verwaltungsakts und regelmäßig nicht rückwirkend für die Vergangenheit. Dies folgt bereits daraus, dass vor der Genehmigung kraft Gesetzes das Verbot der Zweckentfremdung durch Nutzungsänderung von Wohnräumen zu anderen Zwecken gilt. Die Regelung unter Ziffer 1.3 des Bescheids, dass die Genehmigung zur Nutzungsänderung erst wirksam wird, wenn auch der Bescheid bestandskräftig ist, entspricht dieser Rechtslage mit der Folge, dass wegen fehlender Bestandskraft des Bescheids die Nutzungsänderung nach wie vor nicht wirksam genehmigt ist. Da die Genehmigung rechtsgestaltende Wirkung hat, ist sie nicht rückwirkungsfähig auf einen Zeitpunkt, zu dem ihre Voraussetzungen noch nicht vorlagen. Der Antrag auf Genehmigung zielt insoweit auf die Beseitigung der Schranke eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt. Diese Wirkung tritt mit Wirksamwerden der Genehmigung erstmals ein, da erst mit der Genehmigung zur Nutzungsänderung das zunächst bestehende präventive Verbot aufgehoben und die Vermietung zu Fremdenverkehrszwecken rechtlich zulässig wird. Die Erlangung der Genehmigung macht das Zweckentfremdungsrecht von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig, zu denen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 ZwEWG, 5 Abs. 3 BVM, 7 Abs. 2 Nr. 2 ZeS gehört, dass als verlässliche und angemessene Ausgleichsmaßnahme ein beachtliches Angebot zur Errichtung von Ersatzwohnraum nur bei Eigentümeridentität vorliegt. Bis dahin fehlen die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Verbots der Nutzungsänderung nach dem Zweckentfremdungsrecht. Erst die vollzogene Teilungsgenehmigung und die Sicherung des Eigentumserwerbs durch den Kläger schaffen ein solches beachtliches Angebot. Eine rückwirkende Erteilung ab Antragstellung sieht das Zweckentfremdungsrecht nicht vor. Das Risiko, dass sich die Herstellung des Ersatzwohnraums und der Eigentumserwerb durch die Dauer des Vollzugs
5 der Teilungsgenehmigung und der Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch verzögern, liegt in der Risikosphäre des Klägers und nicht ansatzweise im Verantwortungsbereich der Beklagten. Der Kläger hat entsprechend der Konstruktion eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt nicht nur die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung zu schaffen und zu beweisen, sondern trägt auch das Risiko von Verzögerungen bei der Entstehung des Wohnungseigentums und seines Eigentumserwerbs, wenn, wie hier, der Genehmigungsbehörde keine Verzögerungen angelastet werden können. Soweit der Klägerbevollmächtigte auf eine frühere Entscheidung des Verwaltungsgerichts... (U. v M 8 K ) verweist, folgt aus den dortigen Ausführungen zur Anwartschaft unter Berufung auf eine Kommentarstelle nicht, dass die Beklagte verpflichtet ist, bereits den Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung in das Grundbuch in Verbindung mit dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags als ausreichende Sicherung der Verfügungsbefugnis des Klägers genügen zu lassen. Zum einen betraf das damalige Verfahren Ausgleichszahlungen bis zur Eintragung des Wohnungseigentums im Grundbuch. Zum anderen ist es im Rahmen der nach 114 VwGO eingeräumten gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte sich unter mehreren Möglichkeiten für ein in Rechtsprechung und Literatur gängiges und als sicher betrachtetes Anwartschaftsrecht an der Wohnung ab Eintragung der Auflassungsvormerkung entscheidet. Zum dritten differenziert die Entscheidung aus 2013 nicht zwischen den unterschiedlichen grundbuchrechtlichen Konsequenzen der verschiedenen Anwartschaftsrechte, da dies für die Entscheidung auch nicht erheblich war. Die Klage war mit der Kostenfolge des 154 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 ff ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR festgesetzt ( 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m Streitwertkatalog).
6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:
VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:
MehrTitel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule
VG München, Urteil v. 10.09.2015 M 3 K 14.1632 Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule Normenketten: VwGO 91 BayEUG Art. 94 III Schlagworte: Unterrichtsgenehmigung,
MehrTitel: Vertraglicher Anspruch auf Zustimmung der Gemeinde zum Grundstücksverkauf (städtebaulicher Vertrag)
VG München, Urteil v. 02.02.2016 M 1 K 15.4171 Titel: Vertraglicher Anspruch auf Zustimmung der Gemeinde zum Grundstücksverkauf (städtebaulicher Vertrag) Normenketten: BGB 242 GVG 17a Abs. 2 S. 3 Leitsatz:
MehrSchlagworte: vorbeugende Feststellungsklage, Subsidiarität einer Feststellungsklage, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, Trophektodermbiopsie
VG München, Urteil v. 07.09.2016 M 18 K 15.1511 Titel: Zur Zulässigkeit der (vorläufigen) Feststellungsklage Normenkette: VwGO 43 Leitsätze: Die Weisung ist ein Behördeninternum, das keine feststellungsfähige
Mehr-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gericht: VG München Aktenzeichen: M 16 K 10.120 Sachgebiets-Nr. 421 -// Rechtsquellen: 34 c GewO Hauptpunkte: Widerruf der Maklererlaubnis Leitsätze: -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
MehrSchlagworte: Baugenehmigung, Drittklage, Nachbargrundstück, Notwegerecht, Fahrtrecht, Vorbescheid, erdrückende Wirkung, Firsthöhe
VG München, Urteil v. 26.04.2016 M 1 K 15.3220 Titel: Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Vierfamilienhäuser Normenketten: BGB 917 BayBO Art. 66 Abs. 1 S. 6, Art. 68 Abs. 4, Art. 71 S. 4 BauGB 34 Abs.
MehrEntscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Normenketten: 125 BauGB. 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs.
VG München, Urteil v. 11.01.2011 M 2 K 10.5095 Titel: Normenketten: 125 BauGB 125 BauGB 125 Abs. 1 BauGB 125 Abs. 2 BauGB Orientierungsatz: Erschließungsbeitrag; Rechtmäßigkeit der Herstellung Schlagworte:
Mehr~ Amtsgericht Maulbronn
Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-
MehrEntscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K
VG Bayreuth, Urteil v. 18.08.2015 B 5 K 14.346 Titel: VG Bayreuth: Erholungsurlaub, Bundespolizeidirektion, BMI, Abgeltungsanspruch, Bruttobetrag, Urlaubsanspruch, Berechnungsmodus, Rechtsquelle, Dienstunfähigkeit,
MehrVERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER Az.: 10 A 6817/03 verkündet am 19.03.2004 Roy, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache des IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Kläger,
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes
Az. RO 4 K 16.405 Verkündet am 26.7.2016 ***** stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** - Kläger - gegen Stadt ***** beteiligt:
MehrEntscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 24.04.2015 1 K 15.526
VG München, Urteil v. 24.04.2015 1 K 15.526 Titel: VG München: SchfHwG, Kamin, Feuerstättenschau, Reinigung, offener Kamin, Feuerstätte, Bezirksschornsteinfeger, Rechtsquelle, Beklagte, Verfahrenskosten,
MehrDie Beteiligten streiten um die Erteilung einer Reiterlaubnis in einem Landschaftsschutzgebiet.
VG München, Urteil v. 14.04.2016 M 11 K 14.5659 Titel: Versagung einer Reiterlaubnis im Landschaftsschutzgebiet Normenkette: BayNatSchG Art. 28 Abs. 1 S. 1, Art. 33, Art. 34 Abs. 2, Abs. 3 Leitsätze: Das
MehrEntscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 2 K Titel: Anfechtung des Grundstückerwerbs wegen arglistiger Täuschung
VG München, Urteil v. 09.06.2015 M 2 K 14.5640 Titel: Anfechtung des Grundstückerwerbs wegen arglistiger Täuschung Normenketten: BayStrWG Art. 6 III VwGO 42 II, 43, 58, 74, 91, 113 I 1, 173 ZPO 264 Nr.
MehrTitel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform
VG Würzburg, Urteil v. 10.05.2016 W 4 K 15.1335 Titel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform Normenketten: BImSchG 4 ff. UmwG 190, 191, 202 Abs.
MehrTitel: Kostenerstattung für das betreute Einzelwohnen von Mutter und Kind wegen seelischer Behinderung der Mutter
VG München, Urteil v. 04.05.2016 M 18 K 14.5601 Titel: Kostenerstattung für das betreute Einzelwohnen von Mutter und Kind wegen seelischer Behinderung der Mutter Normenketten: SGB X 104 SGB VIII 10 Abs.
MehrBayerisches Verwaltungsgericht München
M 12 K 08.1484 Verkündet am 30. Oktober 2008 ( 116 Abs_ 1. 117 Abs. 6 VwGO) Urkundsbeamter des Bayerischen Verwallungsgerichts München Bayerisches Verwaltungsgericht München Im Namen des Volkes In der
MehrBeitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK
VG Ansbach, Urteil v. 28.05.2015 AN 4 K 14.01151 Titel: Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK Normenkette: IHKG 3 II, III Schlagworte: Beitragserhebung,
MehrDer zu 70% beihilfeberechtigte Kläger begehrt weitere Beihilfe für das Präparat Durolane 3 ml Hyaluronsäure Fertigspritzen.
VG München, Urteil v. 27.10.2016 M 17 K 16.1938 Titel: Kein Anspruch auf Beihilfe für ein Hyaluronsäurepräparat Normenketten: BBhV 22 MPG 3 Nr. 1 VwGO 113 Abs. 5 Leitsätze: Das Präparat Durolane 3 ml Hyaluronsäure
MehrVERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,
MehrTitel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche
VG München, Urteil v. 14.01.2016 M 15 K 14.1550 Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche Normenketten: GG Art. 3 I VwGO 113 I, V Schlagworte: Richtlinie,
MehrWirksame Zustellung an einen abberufen Geschäftsführer
VG München, Urteil v. 22.02.2016 M 8 K 14.4135 Titel: Wirksame Zustellung an einen abberufen Geschäftsführer Normenketten: VwGO 60, 80 Abs. 5, 117 Abs. 3, Abs. 5, 124, 124 a Abs. 4 BGB 242 GmbHG 38 HGB
MehrEntscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 06.10.2015 M 1 K 14.5434
VG München, Urteil v. 06.10.2015 M 1 K 14.5434 Titel: VG München: Brandschutzkonzept, Bauvorlagenverordnung, BauVorlV, FlNr, VwZVG, Betonfertigteil, Zwangsgeld, Ermessensreduzierung, Rechtsquelle, Brandschutz,
Mehr... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes
....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das
MehrTitel: Kostenrechnung für die Überlassung von Bilddateien an einen Gutachter
VG Augsburg, Urteil v. 16.02.2016 Au 1 K 15.1729 Titel: Kostenrechnung für die Überlassung von Bilddateien an einen Gutachter Normenketten: BayVwVfG Art. 4 Abs. 1 BayVwVfG Art. 5 Abs. 1 BayVwVfG Art. 8
MehrTitel: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren
VG Ansbach, Urteil v. 02.02.2017 AN 3 K 16.02467 Titel: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren Normenketten: BayVwVfG Art. 80 VwGO 72, 73 Leitsatz: Für den Anspruch auf
MehrTitel: Anfechtungsklage, Baueinstellung, Hinterlegung, Untersagung, Zwangsgeld, Zwangsgeldandrohung, Rechtmäßigkeit, behördlicher Maßnahmen
VG München, Urteil v. 16.06.2015 M 1 K 15.965 Titel: Anfechtungsklage, Baueinstellung, Hinterlegung, Untersagung, Zwangsgeld, Zwangsgeldandrohung, Rechtmäßigkeit, behördlicher Maßnahmen Normenketten: VwGO
MehrTitel: Rundfunkbeitrag, Wohnung, Ferienwohnung, Zweitwohnung, Hauptwohnung
VG München, Urteil v. 26.06.2015 M 6a K 14.5578 Titel: Rundfunkbeitrag, Wohnung, Ferienwohnung, Zweitwohnung, Hauptwohnung Normenketten: RBStV 2 I VfGHG Art. 29 I RGebStV 5 II 3 Schlagworte: Rundfunkbeitrag,
MehrSchlagworte: Motorbootführerschein, Motoryachtverband, Ersatzausstellung, Sportbootführerschein, Segelschein
VG München, Urteil v. 12.05.2016 M 10 K 15.92 Titel: Ersatzausstellung eines Sportbootführerscheins-See Normenketten: SpbootFüV-See 7, 9 VwGO 52 Nr. 3 S. 2, S. 5, 88 Leitsätze: Für eine Klage auf Ausstellung
MehrNutzungsuntersagung für Ferienwohnungen wegen Brandschutzmängeln
VG München, Urteil v. 15.12.2015 M 1 K 15.4034 Titel: Nutzungsuntersagung für Ferienwohnungen wegen Brandschutzmängeln Normenketten: BayBO Art. 32, Art. 32, Art. 33, Art. 54 Abs. 2, Art. 76 S. 2 BayVwVfG
MehrAnspruch auf Zuweisung einer Sozialwohnung
VG Ansbach, Beschluss v. 27.01.2016 AN 3 K 15.02550, AN 3 E 15.02551 Titel: Anspruch auf Zuweisung einer Sozialwohnung Normenketten: BayWoBindG Art. 5 S. 1, S. 2 DVWoR 3 Abs. 1 VwGO 123 Leitsätze: 1 Nach
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:
Mehr-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gericht: VG München Aktenzeichen: M 16 K 07.4990 Sachgebiets-Nr. 0421 -// Rechtsquellen: 34 c GewO; 35 GewO Hauptpunkte: Widerruf der Maklererlaubnis sowie Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden und Haftanordnungen
MehrSchlagworte: Rechtsschutzbedürfnis, Anfechtung, Prüfungsentscheidung, Kostentragung, Grundverfügung, Erledigung
VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 03.02.2016 3 K 15.516 Titel: Kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung einer erledigten Prüfungsentscheidung betreffend einer Teilprüfung Normenketten: VwGO 84 Abs.
MehrErteilung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung
VG München, Urteil v. 16.06.2016 M 12 K 16.820 Titel: Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung Normenketten: AufenthG 5 Abs. 2, 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 VwGO 82 Abs. 1 S. 1 Leitsatz: Mit
MehrTitel: Pflicht zur Übernahme von Bestattungskosten auch für Angehörige im EU-Ausland
VG München, Urteil v. 12.05.2016 M 12 K 16.258 Titel: Pflicht zur Übernahme von Bestattungskosten auch für Angehörige im EU-Ausland Normenketten: BestG Art. 14 Abs. 2 S. 2, Art. 15 BestV 1, 15 VO (EG)
MehrSachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:
Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung
MehrTitel: Reisekosten für Fahrten zwischen häuslichem Telearbeitsplatz und Dienststelle
VG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 01.04.2010 RN 8 K 10.346 Titel: Reisekosten für Fahrten zwischen häuslichem Telearbeitsplatz und Dienststelle Normenketten: Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayRKG Art. 24 Abs. 4
MehrBaugenehmigung, Nutzungsänderung, Gemeinde, Nutzungsuntersagung, Wohnhaus, Gewerbegebiet
VG München, Urteil v. 23.04.2015 M 11 K 14.2096 Titel: Baugenehmigung, Nutzungsänderung, Gemeinde, Nutzungsuntersagung, Wohnhaus, Gewerbegebiet Normenketten: BauGB 34 I 1, 35 II VwGO 113 V 1 BayBO 68 I
MehrSchlagworte: Beihilfefähigkeit, Arzneimittel, Verschreibungspflicht, Traditionelle Chinesische Medizin (TCM)
VG Augsburg, Urteil v. 30.06.2016 Au 2 K 14.1020, Au 2 K 14.1033 Titel: Beihilfefähigkeit der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) Normenketten: AMG 2, 43 BBG 80 Abs. 4 BBhV 22, 50, 51 Leitsatz: Aufwendungen
MehrOrientierungsatz: Schadensersatzanspruch; vorhabenbezogener Bebauungsplan; mündliches Schuldanerkenntnis;
VG München, Urteil v. 20.07.2010 M 1 K 09.6140 Titel: Normenketten: 4 Abs. 1 BauGB 3 Abs. 1 BauGB Art. 62 Satz 2 BayVwVfG 781 BGB Orientierungsatz: Schadensersatzanspruch; vorhabenbezogener Bebauungsplan;
MehrTitel: Anerkennung von Vordienstzeiten bei mehreren aufeinanderfolgenden Beamtenverhältnissen
VG Augsburg, Urteil v. 28.07.2016 Au 2 K 16.602 Titel: Anerkennung von Vordienstzeiten bei mehreren aufeinanderfolgenden Beamtenverhältnissen Normenketten: BeamtVG 10 Abs. 1 BLV 24 Leitsätze: Eine Tätigkeit
MehrSchlagworte: Barzahlung der Rundfunkbeiträge, Feststellungsklage, Rundfunkbeitrag, allgemeine Handlungsfreiheit
VG München, Urteil v. 01.06.2016 M 6 K 15.5638 Titel: Unzulässige Feststellungklage gegen Rundfunkbeitrag - Barzahlung Normenketten: BBankG 14 BayVerf Art. 111a BayVfGHG Art. 29 Abs. 1 GG Art. 2 Abs. 1,
Mehr1. Sondereigentum kann nicht derart aufgehoben und in Gemeinschaftseigentum überführt werden, dass ein isolierter Miteigentumsanteil entsteht.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx043_10 letzte Aktualisierung: 26.8.2010 OLG München, 6.7.2010-34 Wx 043/10 WEG 3 Abs. 1, 4, 6, 7 Abs. 4 Unzulässigkeit isolierter Miteigentumsanteile;
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter
MehrZusammenfassung der Entscheidung:
Zusammenfassung der Entscheidung: 1. Der Bescheid ist bestandskräftig und der Sache nach vom Gericht nicht mehr überprüfbar, weil die Klägerin den erhobenen Widerspruch nicht formgerecht verfasst hat.
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
MehrArbeitsgericht München
Abschrift 23 Ca 8191/11 Verkündet am: 22.03.2012 Schenk Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil
4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrDer Kläger begehrt von der Beklagten ein höheres vorgezogenes Altersruhegeld bei zusätzlicher Auszahlung von Kindergeld für seine beiden Kinder.
VG München, Urteil v. 03.03.2016 M 12 K 15.3974 Titel: Vorgezogenes Altersruhegeld - unechte Rückwirkung Normenketten: GG Art. 103 Abs. 2 RDGEG 3, 5 VwGO 67 Abs. 2 S. 1, 113, 124, 124 a Abs. 4 Schlagworte:
MehrS a t z u n g über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Stadt Heidelberg (Zweckentfremdungsverbotssatzung ZwEVS)
6.33 S a t z u n g über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Stadt Heidelberg (Zweckentfremdungsverbotssatzung ZwEVS) vom 20. Dezember 2016 (Heidelberger Stadtblatt vom 28. Dezember 2016)
MehrAnforderungen an die Verlängerung der Duldung aus gesundheitlichen Gründen
VG Augsburg, Urteil v. 07.09.2016 Au 6 K 16.918 Titel: Anforderungen an die Verlängerung der Duldung aus gesundheitlichen Gründen Normenkette: AufenthG 60a Abs. 2c S. 3 Leitsätze: Werden gesundheitliche
MehrBeschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrAbschrift. Amtsgericht Köln, IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit
Abschrift 141 C 68/16 Verkündet am 22.07.2016 Kirch, Justizbeschaftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Köln, IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH,
MehrTenor. VG München, Urteil v M 16 K Titel: Mehrfache Gleichwertigkeitsanerkennung von Berufsqualifikationen
VG München, Urteil v. 11.10.2016 M 16 K 15.659 Titel: Mehrfache Gleichwertigkeitsanerkennung von Berufsqualifikationen Normenketten: PsychThG 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ÖPsychThG
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
9 Ca 4029/09 (ArbG Augsburg) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße,
MehrKeine Umdeutung des unzulässigen Rechtsmittels der Berufung in ein zulässiges Rechtsmittel eines Antrags auf Zulassung der Berufung
VGH München, Beschluss v. 18.01.2017 1 ZB 16.2474 Titel: Keine Umdeutung des unzulässigen Rechtsmittels der Berufung in ein zulässiges Rechtsmittel eines Antrags auf Zulassung der Berufung Normenketten:
MehrOrientierungsätze: Erwerb eines a... Führerscheins der Klasse A aufgrund eines gefälschten b... Führerscheins;
VG München, Urteil v. 23.01.2013 6b K 12.3172 Titel: Normenketten: 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV 276 StGB 153 a StPO 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV 276 StGB 153 a StPO Orientierungsätze: Erwerb eines a... Führerscheins
MehrVERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil
A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister
MehrEntscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 3 K Titel: Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule
VG Bayreuth, Urteil v. 25.01.2016 B 3 K 15.217 Titel: Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule Normenketten: BaySchBefV 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 Bay EUG Art. 9 Abs. 3 S. 1 Leitsätze:
MehrEntscheidungsgründe. VG München, Urteil v. 13.07.2010 M 2 K 09.1309. Titel:
VG München, Urteil v. 13.07.2010 M 2 K 09.1309 Titel: Normenketten: 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG Art. 73 Abs. 8 BayVwVfG Art. 73 Abs. 4 und 8 BayVwVfG Orientierungsatz: Planfeststellung;
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssatz: Einem rechtskräftig ausgewiesenen Ausländer, dessen Asylantrag nach 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde und der über keinen gültigen Pass verfügt, kann auch
MehrSatzung der Stadt Konstanz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Stadt Konstanz
Satzung der Stadt Konstanz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Stadt Konstanz vom 03.02.2015 Nach 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) vom
MehrZu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Ta 85/15 4 Ca 1011/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 31.07.2015 Rechtsvorschriften: 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der
MehrUrteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 Fax: 0241/452-413 01/05 Urteil In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der Gesamtmitarbeitervertretung
MehrB e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,...
Geschäftszeichen: 2 U 36/06... Landgericht... B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...
MehrTitel: Rechtsmissbräuchliche Nachbarklage wegen Nichteinhaltung der Abstandsfläche
VG München, Urteil v. 14.07.2016 M 11 K 15.2893 Titel: Rechtsmissbräuchliche Nachbarklage wegen Nichteinhaltung der Abstandsfläche Normenketten: BauGB 34 BGB 242 BayBO Art. 6, Art. 59 Leitsatz: Aus dem
MehrTitel: Unionsrechtliches Verbot der Altersdiskriminierung bei der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten
VG München, Urteil v. 14.06.2016 M 5 K 16.693 Titel: Unionsrechtliches Verbot der Altersdiskriminierung bei der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten Normenketten: BayBesG Art. 106 BBesG 27, 28 Leitsätze:
MehrAktenzeichen: RO 8 K Sachgebiets-Nr: Rechtsquellen: GOZ-Nr. 2197; GOZ-Nr Hauptpunkte: Klebebrackets; adhäsive Befestigung
Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 8 K 14.1888 Sachgebiets-Nr: 1335 Rechtsquellen: GOZ-Nr. 2197; GOZ-Nr. 6100 Hauptpunkte: Klebebrackets; adhäsive Befestigung Leitsätze: GOZ-Nr. 2197 ist auch neben
MehrPflichtmitgliedschaft eines Syndikusanwalts in einem berufsständischen Versorgungswerk und der gesetzlichen Rentenversicherung
VG München, Urteil v. 02.07.2015 M 12 K 15.752 Titel: Pflichtmitgliedschaft eines Syndikusanwalts in einem berufsständischen Versorgungswerk und der gesetzlichen Rentenversicherung Normenketten: SGB 6
MehrVERWALTUNGSGERICHT TRIER
5 K 35/15.TR Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT TRIER URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit 1. des Herrn ***, 2. des Herrn ***, - Kläger - Prozessbevollmächtigte zu 1-2: Rechtsanwälte
MehrAnerkenntnis.- und Schlussurteil
Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger
MehrSchlagworte: Mietvertrag, Vermieter, Mieter, Mietzins, Räumung, Herausgabe, Fristlose Kündigung, Zahlungsverzug
AG München, Endurteil v. 30.03.2015 425 C 731/15 Titel: Mietzahlung unter Vorbehalt bei Mietmangel keine Pflichtverletzung Normenkette: BGB 280 I, 362, 543, 546 I, 568 I, 569 IV Leitsatz: 1. Die Zahlung
Mehrl M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL
Geschäftsnummer 292aC 7251/10 Bitte bei allen Schreiben angeben! Verkündet am 21.3.2011 Grohmann, Justizbeschäftigte als Urkundsbearptin df r Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF l M N A M E N D E S
MehrA könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.
Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
11 BV 08.1301 AN 10 K 07.03477 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache Terhas Klenk, Hauptstr. 21, 91607 Gebsattel, - Klägerin - bevollmächtigt: Rechtsanwalt
MehrTitel: Neue Anwartschaftszeit für Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt
LSG München, Urteil v. 21.09.2016 L 10 AL 305/15 Titel: Neue Anwartschaftszeit für Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt Normenkette: SGB III 26, 142, 143, 161 Leitsätze: 1. Neue Anwartschaftszeit
MehrVERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
5 K 684/16.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Schadensersatzes hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n
10 Ta 276/07 6 Ca 3015/05 S (Regensburg) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger Prozessbevollmächtigter: g e g e n - Beklagter und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:
MehrRegierung der Oberpfalz
Regierung der Oberpfalz Aufhebungsbeschluss zum Planfeststellungsbeschluss vom 17.12.2014 für die Bundesstraße 8 Nürnberg - Regensburg Ortsumgehung Seubersdorf i.d.opf. Bau-km 0 + 000 (= Stat. B 8_2400_4,103)
MehrBeurlaubung eines Studenten wegen Erkrankung
VG Würzburg, Urteil v. 28.10.2015 W 2 K 14.400 Titel: Beurlaubung eines Studenten wegen Erkrankung Normenketten: BayHSchG Art. 48 II, 51 I Immatrikulations-, Rückmelde- und Exmatrikulationsaussetzung der
MehrKostenerstattung, Unterbringung, medizinische Versorgung, Tierheim, Quarantäneanordnung
VG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 26.11.2015 RO 5 K 14.1521 Titel: Kostenerstattung, Unterbringung, medizinische Versorgung, Tierheim, Quarantäneanordnung Normenketten: BmTierSSchV Art. 20 BayKG Art.
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 8.16 VGH 12 S 1744/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrFormularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung
Musterformulare/Referendariat Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung von Dieter Fleck, Dr. Werner Böhme, Dr. Ludwig Kroiß, Irene Neurauter 21., überarbeitete Auflage Formularsammlung für Rechtspflege
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH
MehrFormularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung
Musterformulare: Referendariat Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung Bearbeitet von Dr. Werner Böhme, Dieter Fleck, Prof. Dr. Ludwig Kroiß, Irene Neurauter Recht > Rechtswissenschaft, Nachbarbereiche,
MehrLandgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil
Aktenzeichen: 7 O 488/15 Landgericht Frankenthal (Pfalz) IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit Kläger, Straße, Ort - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte AG, vertreten durch d. Vorstand,
MehrAsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt
AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich
MehrBNotO 15 Abs. 2; KostO 30, 31; ZPO 3; BGB 433, 925
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9w148_06 letzte Aktualisierung: 6.3.2007 KG, 6.3.2007-9 W 148/06 BNotO 15 Abs. 2; KostO 30, 31; ZPO 3; BGB 433, 925 Geschäftswert für Notarbeschwerde zur Anweisung
MehrLeitsatz. 39 Abs. 1 GBO
eitsatz 39 Abs. 1 GBO Pfändet der Gläubiger die gegen den Grundstückseigentümer titulierte Forderung seines Schuldners samt der zu deren Sicherung für den Schuldner eingetragenen Zwangshypothek, muss das
MehrBeglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten.
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Ebersberg Az.: 2 C 19/15 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr.d.d. Hauptstraße 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin - gegen - Beklagte - wegen
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,
Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 614/08 7 K 221/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau beide wohnhaft: - Kläger - - Berufungsbeklagte - gegen die Landeshauptstadt
Mehr... Erstversand, 27.02.2013
Anmerkung Nr. 58 1. Die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg richtet sich nach der gem. 1 Abs. 2 der Anordnung der Landesregierung über die Vertretung des Landes in gerichtlichen
Mehr