Regierung der Oberpfalz
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- Ulrich Hummel
- vor 7 Jahren
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1 Regierung der Oberpfalz Regierung der Oberpfalz Regensburg Nur per Landratsämter,,,,, Ihre Zeichen, Ihre Nachricht Unser Zeichen Bearbeiter(in) Regensburg ROP-SG Herr Haller Telefon / Telefax Zimmer-Nr. martin.haller@reg-opf.bayern.de (0941) / B 306 Gewährung von Bedarfszuweisungen gem. Art. 11 FAG an Gemeinden Anlagen 1 Antragsformblatt (Kameralistik) 1 Muster 2 zu Art. 44 BayHO 1 Zusammenstellung der Anforderungen an das ggf. zu erstellende Haushaltskonsolidierungskonzept 1 Tabellenübersicht Anlage zum Haushaltskonsolidierungskonzept Sehr geehrte Damen und Herren, das Bayer. Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat mit Schreiben vom Az.: 62-FV /3 die Möglichkeit hingewiesen, Bedarfszuweisungen zu beantragen, und dazu im Wesentlichen Folgendes mitgeteilt: Im Antragsjahr 2017 gelten für die Gewährung von klassischen Bedarfszuweisungen bzw. Stabilisierungshilfen an Gemeinden und Städte folgende Kriterien: Klassische Bedarfszuweisungen 1. Grundsätzliches Klassische Bedarfszuweisungen dürfen nicht zur unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung von Investitionen und deren Folgekosten gewährt werden. Eine Gewährung von klassischen Bedarfszuweisungen ist nicht zum Ausgleich der normalen Wirkungen des kommunalen Finanzausgleichs (geringere Schlüsselzuweisungen und höhere Kreisumlage aufgrund überdurchschnittlicher Gewerbesteuereinnahmen im Vorvorjahr) möglich. Nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung sind für die zu erwartenden Mehrausgaben und Mindereinnahmen entsprechende Rücklagen zu bilden. Telefon: Telefax: poststelle@reg-opf.bayern.de Internet: Emmeramsplatz Regensburg Bushaltestellen: Albertstraße, Bismarckplatz
2 Klassische Bedarfszuweisungen für Gewerbesteuerausfälle, Härten im Rahmen von Schlüsselzuweisungen, freiwillige Gemeindezusammenschlüsse, Gründung einer Verwaltungsgemeinschaft oder Beitritt einer Kommune zu einer bereits bestehenden Verwaltungsgemeinschaft a) Allgemeine Voraussetzungen: Vorliegen einer negativen freien Finanzspanne nach Anrechnung von Ersatzeinnahmen und freien Rücklagen bzw. Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachvermögen und Finanzanlagen. Ausschöpfung sämtlicher Möglichkeiten zur Selbsthilfe u. a. - Erhebung von kostendeckenden Gebühren bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (dabei zumindest Ausgleich im angegebenen Kalkulationszeitraum erforderlich) und sonstigen kostenrechnenden Einrichtungen, - mindestens durchschnittliche Hebesätze bei Grund- und Gewerbesteuer, - der nach Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB geforderte 10 %ige Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand sollte nicht überschritten sein, - Vorliegen einer oder mehrerer Straßenausbaubeitragssatzung(en) für das gesamte Gemeindegebiet für die Erhebung einmaliger bzw. wiederkehrender Beiträge nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 5b KAG, - keine überdurchschnittlich hohen freiwilligen Leistungen. Sind nicht alle Möglichkeiten zur Selbsthilfe durch den Antragsteller ausgeschöpft, ist dies zu begründen. b) Besondere Voraussetzungen/ Hinweise: aa) Bei Gewerbesteuerausfällen: Basis ist der Nettoausfall der Gewerbesteuer 2016 (bei einem Antrag für das laufende Haushaltsjahr: der voraussichtliche Gewerbesteuerausfall 2017) im Vergleich zum Durchschnitt der Netto-Gewerbesteuereinnahmen der Jahre 2011 bis 2015 (bei einem Antrag für das laufende Haushaltsjahr: der Jahre 2012 bis 2016). Anträge für das laufende Haushaltsjahr 2017 können nur berücksichtigt werden, wenn im Einzelfall das zulässige Kassenkreditvolumen unter Berücksichtigung der Obergrenze des Art. 73 Abs. 2 GO im Durchschnitt der Monate Januar 2017 bis einschließlich Juni 2017 zu mindestens 70% ausgeschöpft ist (Nr. 7 des Antragsformulars). Es muss auch der Haushaltsplan für 2017 bereits erstellt sein.
3 - 3 - bb) Bei Härten im Rahmen von Schlüsselzuweisungen: Einnahmeausfälle aufgrund verminderter Schlüsselzuweisungen können grundsätzlich nur dann als Härte berücksichtigt werden, wenn sie auf einem Wegfall der Nebenwohnsitze beruhen und ein signifikanter Anteil von Nebenwohnsitzen vorlag. Verminderte Schlüsselzuweisungen aufgrund z. B. gestiegener Steuerkraft oder der Reform der Schlüsselzuweisungen können nicht berücksichtigt werden. Basis ist der (signifikante) Rückgang der Schlüsselzuweisungen 2016 (bei einem Antrag für das laufende Haushaltsjahr: Rückgang 2017) im Vergleich zum Durchschnitt der Schlüsselzuweisungen der Jahre 2013 bis 2015 (bei einem Antrag für das laufende Haushaltsjahr: der Jahre 2014 bis 2016). Anträge für das laufende Haushaltsjahr 2017 können nur berücksichtigt werden, wenn im Einzelfall das zulässige Kassenkreditvolumen unter Berücksichtigung der Obergrenze des Art. 73 Abs. 2 GO im Durchschnitt der Monate Januar 2017 bis einschließlich Juni 2017 zu mindestens 70% ausgeschöpft ist (Nr. 7 des Antragsformulars). Es muss auch der Haushaltsplan für 2017 bereits erstellt sein. cc) Bei freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen, Gründung einer Verwaltungsgemeinschaft oder Beitritt einer Kommune zu einer bereits bestehenden Verwaltungsgemeinschaft: Eine Bezuschussung von langfristig entstehenden zusätzlichen Kosten für nicht mehr benötigte Einrichtungen oder Personal über Bedarfszuweisungen ist nicht möglich. Vorübergehend anfallende zusätzliche Kosten können jedoch mit einer Bedarfszuweisung unterstützt werden; die Bedarfszuweisung wird analog zur Bedarfszuweisung für im Zuge der Gebietsreform entstehende Härten für fortdauernde Leistungen auf maximal das Fünffache der jährlichen Aufwendungen begrenzt Klassische Bedarfszuweisungen für Naturkatastrophen, Altlasten, Felssanierungen, Militär-Konversion a) Allgemeine Voraussetzungen: Vorliegen einer finanziellen Härte. Dabei wird im Rahmen einer Gesamtschau die finanziellen Härte u. a. durch Vergleich der freien Finanzspanne mit aufzuwendenden Kosten und verfügbaren Mitteln, Verschuldung, Rücklagen etc. festgestellt. Ausschöpfung sämtlicher Möglichkeiten zur Selbsthilfe, u. a.
4 Erhebung von kostendeckenden Gebühren bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (dabei zumindest Ausgleich im angegebenen Kalkulationszeitraum erforderlich) und sonstigen kostenrechnenden Einrichtungen, - mindestens durchschnittliche Hebesätze bei Grund- und Gewerbesteuer, - der nach Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB geforderte 10 %ige Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand sollte nicht überschritten sein, - Vorliegen einer oder mehrerer Straßenausbaubeitragssatzung(en) für das gesamte Gemeindegebiet für die Erhebung einmaliger bzw. wiederkehrender Beiträge nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 5b KAG, - keine überdurchschnittlich hohen freiwilligen Leistungen. Sind nicht alle Möglichkeiten zur Selbsthilfe durch den Antragsteller ausgeschöpft, ist dies zu begründen. b) Besondere Voraussetzungen/Hinweise: aa) Bei Naturkatastrophen, Altlasten, Felssanierungen: Ereignisse dürfen von der Kommune nicht zu vertreten sein. Zu beachten ist, dass Bedarfszuweisungen streng subsidiär sind und daher in diesen Fällen erst in Betracht kommen, wenn andere Refinanzierungsmöglichkeiten (staatliche Förderungen, z. B. Härtefonds Art. 13 c FAG, Finanzhilfeprogramm des Freistaates Bayern, Katastrophenschutzfonds usw.) oder sonstige spezielle Deckungsmittel (z. B. Versicherungserstattungen, Schadensersatzansprüche, Kostenbeteiligung Dritter u. ä.) ausscheiden. Bedarfszuweisungen kommen nur für unumgängliche Kosten aufgrund akut notwendiger Maßnahmen in Betracht (z. B. drohender Felssturz), aber nicht für laufenden Unterhalt oder Sicherungsmaßnahmen (z. B. Felsinspektionskosten, TÜV). bb) Bei Militär-Konversion: Die Kommune ist von der Konversion militärischer Flächen betroffen. Durch den aktuellen oder anstehenden Ankauf von Grundstücken auf Konversionsflächen verbleiben der Kommune finanzielle Belastungen, die sich auch später nicht durch Verkauf, Miete o.ä. refinanzieren lassen. Dabei darf der gezahlte Kaufpreis nicht über dem durch Wertgutachten ermittelten Verkehrswert liegen. Beim Grundstückserwerb wurden die üblichen Sorgfaltspflichten eingehalten (insb. Klärung Altlasten durch Veräußerer, z. B. 4 Abs.3 BBodSchG). Die Grundstücke sind für die in einem städtebaulichen Gesamtkonzept festgelegte städtebauliche Entwicklung notwendig.
5 - 5 - Für die Kosten des Grunderwerbs bestehen keine Fördermöglichkeiten (Subsidiaritätsprinzip): Bedarfszuweisungen kommen erst in Betracht, wenn andere Förder- oder Refinanzierungsmöglichkeiten (z. B. staatliche Förderungen wie Städtebauförderung) ausscheiden Klassische Bedarfszuweisungen für Kosten für externe Gutachten zur Haushaltskonsolidierung Es ist grundsätzlich Aufgabe einer Kommune, ein Haushaltskonsolidierungskonzept zu erstellen. Kommunen, die in dem Bemühen eine dauerhafte Haushaltskonsolidierung zu erreichen, den BKPV als Gutachter beauftragen wollen, können für die Kosten des Gutachtens eine Bedarfszuweisung erhalten. a) Voraussetzungen: Ein vom BKPV erstelltes Gutachten zur Haushaltskonsolidierung Die Kommune ist finanzschwach. Die Finanzschwäche ist bei Antragstellung allgemein und ohne feste statistische Vorgaben zu beurteilen. b) Hinweise: Bedarfszuweisungen hierfür sind nur einmal möglich). Auszahlung erfolgt zunächst als Überbrückungsbeihilfe bis zu 80% der Kosten. Prüfung der Umsetzung des Gutachtens spätestens fünf Jahre nach Fertigstellung des Gutachtens: - Bei Umsetzung des Gutachtens und Bestätigung dessen durch die Rechtsaufsicht wird die Überbrückungsbeihilfe in eine verbleibende Bedarfszuweisung umgewandelt und auf 100 % der Gutachterkosten aufgestockt. - Wird festgestellt, dass das Gutachten nicht umgesetzt wurde und hat die Gemeinde dies zu vertreten (z. B. mangels Umsetzungsbereitschaft), wird die Überbrückungsbeihilfe zurückgefordert. Stabilisierungshilfen (= Bedarfszuweisungen für demografiebedingte bzw. strukturelle Härten) Kommunen, die aufgrund objektiver Indikatoren als strukturschwach gelten bzw. von der negativen demografischen Entwicklung besonders betroffen sind und sich unverschuldet in einer finanziellen Notlage befinden, können durch die Gewährung von Stabilisierungshilfe staatliche Hilfe zur Selbsthilfe erhalten. Ziel ist eine nachhaltige Verringerung der Zins- und Tilgungsleistungen, damit die Kommunen wieder mehr finanzielle Handlungsspielräume erlangen.
6 - 6 - Bei einer entsprechenden Bedarfslage kann ein individuell festzusetzender begrenzter Anteil 1) einer Stabilisierungshilfe auch für dringende investive Bedarfe im Bereich der gemeindlichen Grundausstattung (z. B. Schul-/ Kindergartenbereich, Straßen/ Brücken, Feuerwehr) verwendet werden, soweit die entsprechenden Ausgaben der Kommune zur Finanzierung verbleiben. Dies gilt auch für Investitionen im Rahmen der Städtebauförderung und der Dorferneuerung, die sich dem Pflichtaufgabenbereich stark annähern, sowie für den Breitbandausbau, Investitionen nach den Richtlinien zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen in Bayern (KInvFR) und dem Sonderprogramm Revitalisierung von Stadt und Ortskernen in Nordostbayern. Bis zu des gewährten Investivanteils dürfen außerhalb der o. g. Bereiche investiv oder für laufende Kosten der Digitalisierung (z.b. BayernWLAN) verwendet werden. Schwerpunkt der Mittelverwendung bleibt die Schuldentilgung. Der Konsolidierungskurs, in dessen Rahmen grundsätzlich nur unerlässliche Investitionen im Pflichtaufgabenbereich bzw. im rentierlichen Bereich angegangen werden können, ist von den Empfängerkommunen stringent weiter zu führen. a) Folgende drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein: 1. Vorliegen einer finanzielle Härte und 2. Vorliegen einer strukturelle Härte und 3. Vorhandensein eines nachhaltigen Konsolidierungswillens b) Zu den einzelnen Voraussetzungen: 1. Zur finanziellen Härte: Die finanzielle Härte wird im Rahmen einer Gesamtschau beurteilt. Indikatoren für eine finanzielle Härte sind regelmäßig: Saldo der freien Finanzspannen 2) in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung ist negativ. Bei einem positiven Saldo der freien Finanzspannen: dezidierte Begründung des Antragstellers zur aktuellen Finanzlage und zur finanziellen Härte erforderlich. Dabei ist u. a. auf die Entwicklung der freien Finanzspannen, Verschuldung und Rücklagen sowie die finanzielle Bewegungsfreiheit 3) einzugehen. 1) Ein entsprechender Anteil wird im Rahmen der Verteilerausschusssitzung festgelegt. 2) in diesem Fall: Freie Finanzspanne (Kameralistik): Zuführung zum Vermögenshaushalt abzüglich ordentliche Tilgung abzüglich Zuführung vom Vermögenshaushalt zum Verwaltungshaushalt abzüglich im betroffenen Zeitraum erhaltener Konsolidierungs- bzw. Stabilisierungshilfen. Ersatzeinnahmen und freie Rücklagen bleiben unberücksichtigt. Freie Finanzspanne (Doppik): Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit abzüglich ordentliche Tilgung abzüglich im betroffenen Zeitraum erhaltener Konsolidierungs- bzw. Stabilisierungshilfen. Einzahlung aus der Veräußerung von Sachvermögen und Finanzanlagen bleiben unberücksichtigt. 3) s. Kommentar Schreml/Bauer/Westner, Tz. 6.3 zu 4 KommHV-Kameralistik bzw. Anlage 9 (Muster zu 4 Nr. 4 KommHV-Kameralistik).
7 - 7 - Oder: Vorliegen einer akuten finanziellen Notlage: Wie bei Bedarfszuweisung für Gewerbesteuerausfall (negative freie Finanzspanne nach Anrechnung von Ersatzeinnahmen und freien Rücklagen bzw. Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachvermögen und Finanzanlagen, Ausschöpfung sämtlicher Möglichkeiten zur Selbsthilfe). 2. Zur strukturellen Härte: Die strukturelle Härte wird im Rahmen einer Gesamtschau beurteilt. Indikatoren für eine strukturelle Härte sind regelmäßig: Steuerkraft im Verhältnis zum jeweiligen Größenklassendurchschnitt in den 5 Jahren vor dem Antragsjahr ist im Durchschnitt dieser 5 Jahre weit unterdurchschnittlich (in der Regel mindestens 20 % unter dem Größenklassendurchschnitt) und/ oder überdurchschnittlicher Einwohnerrückgang in den letzten 10 Jahren vor dem Jahr der Antragstellung (in der Regel ab einem Rückgang von 5 %) und/ oder Einwohnerzahl im Verhältnis zur Fläche der Kommune in der Regel höchstens 25 % des entsprechenden Bayern-Durchschnitts und/ oder unterdurchschnittliche wirtschaftliche Leistungskraft (im Bedarfszuweisungsantrag können hierzu konkret vorliegende wirtschaftsstrukturelle Probleme, wie z. B. eine schlechte Verkehrsanbindung, Situation am Arbeitsmarkt vor Ort etc. vorgebracht werden). 3. Zum Konsolidierungswillen: a) Grundsätzliches: Die Stabilisierungshilfen sind eine Sonderform der Bedarfszuweisung. Daher sind auch hier sämtliche Möglichkeiten zur Selbsthilfe auszuschöpfen, nämlich u. a. Erhebung von kostendeckenden Gebühren bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (dabei zumindest Ausgleich im angegebenen Kalkulationszeitraum erforderlich) und sonstigen kostenrechnenden Einrichtungen, mindestens durchschnittliche Hebesätze bei Grund- und Gewerbesteuer, der nach Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB geforderte 10 %ige Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand sollte nicht überschritten sein, Vorliegen einer oder mehrerer Straßenausbaubeitragssatzung(en) für das gesamte Gemeindegebiet für die Erhebung einmaliger bzw. wiederkehrender Beiträge nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 5b KAG, keine überdurchschnittlich hohen freiwilligen Leistungen.
8 - 8 - b) Besondere Voraussetzungen: Erarbeitung und Umsetzung eines Haushaltskonsolidierungskonzepts nach den Erfordernissen beim Pilotprojekt Struktur- und Konsolidierungshilfen (10- Punkte-Katalog und Tabellarische Übersicht über die konkret zu erzielenden Mehreinnahmen/Minderausgaben, s. Anlagen). Die Erstellung und Umsetzung des Haushaltskonsolidierungskonzepts obliegt der antragstellenden Kommune und ist vom Gemeinde-/Stadtrat zu beschließen. Sofern im Rahmen der örtlichen oder überörtlichen Rechnungsprüfung Einspar- oder Einnahmepotentiale festgestellt werden, sind diese in das Haushaltskonsolidierungskonzept einzuarbeiten. Falls im Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung noch kein abschließendes Haushaltskonsolidierungskonzept erstellt werden konnte, ist ein Beschluss des Gemeinde-/ Stadtrates mit einer Absichtserklärung zur Erstellung eines Haushaltskonsolidierungskonzepts nach dem 10-Punkte-Katalog erforderlich. Zudem ist der schon erarbeitete Teil des Haushaltskonsolidierungskonzepts, in dem die aktuellen und ggf. in der Vergangenheit (max. 8 Jahre zurückliegend) bereits beschlossenen Umsetzungen dargestellt werden, einzureichen. Nur in begründeten Ausnahmefällen genügt bei erstmaliger Antragstellung ein Beschluss des Gemeinde-/Stadtrates mit einer entsprechenden Absichtserklärung zur Erstellung eines Haushaltskonsolidierungskonzeptes. c) Verfahren und Ausgestaltung: Bewilligung in Form einer Zuweisung oder: Bewilligung in Form einer rückzahlbaren Überbrückungsbeihilfe, sofern z.b. noch Unterlagen nachzureichen sind. Ob eine Stabilisierungshilfe gewährt wird und wie hoch diese ist, wird jedes Jahr im Rahmen des Verteilerausschusses neu entschieden. Es werden regelmäßig maximal fünf Jahresraten gewährt, bei Vorliegen einer besonderen Bedarfslage kommt auch ein längerer Bezugszeitraum in Betracht.
9 - 9 - Bearbeitungshinweise für die antragstellenden Kommunen: Für alle Anträge auf Gewährung einer klassischen Bedarfszuweisung und/ oder Stabilisierungshilfe müssen der abgerechnete Haushalt 2016 und ein Haushaltsplan 2017 vorhanden sein. Alle Antragsteller haben die anliegenden Antragsformulare zu verwenden, die vollständig auszufüllen sind, soweit keine Einschränkungen vermerkt sind (z. B. sind die im Zusammenhang mit den Stabilisierungshilfen geforderten Angaben nur dann zu machen, wenn auch tatsächlich eine Stabilisierungshilfe beantragt wird). Wird ein Antrag auf klassische Bedarfszuweisung für das laufende Jahr 2017 gestellt, muss zwingend die Nr. 7 des Antrages (Entwicklung der Kassenkredite nach Art. 73 GO) ausgefüllt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Antragsformulare Excel-Tabellen enthalten, die durch einen Doppelklick geöffnet werden können. Die Tabellen enthalten zum Teil Formeln (ersichtlich durch eine bereits vorhandene 0 oder durch #DIV/0! ), durch die das jeweils erforderliche Ergebnis selbständig errechnet wird. Dem jeweiligen Antrag sind beizufügen: a) Aktuelles Muster 2 zu Art. 44 BayHO mit den Daten für das laufende Haushaltsjahr 2017 und das abgerechnete Haushaltsjahr (Das aktuelle Muster 2 für kameralistisch buchende Kommunen liegt bei. Für die doppisch buchenden Kommunen wird ein eigenes Formular zur Verfügung gestellt.) b) Aktuelle Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit (Muster zu 4 Abs. 4 KommHV-Kameralistik, zu finden unter den Haushaltsmustern zur KommHV-Kameralistik bzw. Muster zu 1 Abs. 2 Nr. 4 KommHV-Doppik, zu finden unter den Haushaltsmustern zur KommHV-Doppik im Internet unter der Adresse: c) Aufstellung der freiwilligen Leistungen. Bitte darauf zu achten, dass diese abschließend ist, u.a. sind auch Defizite der defizitären Einrichtungen (z. B. Bäder, Museen, Sporthallen, Dorfgemeinschaftshäuser) aufzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Ausgaben und Defizite zu erfassen sind, die nicht den Pflichtaufgabenbereich betreffen. d) Doppisch buchende Kommunen zusätzlich: die letzte Finanz- und Ergebnisrechnung und die letzte Bilanz. e) Bei Antrag auf Stabilisierungshilfen zusätzlich: ein aktuelles Investitionsprogramm nach 24 Abs. 2 KommHV-Kameralistik bzw. 9 Abs. 2 KommHV-Doppik für den aktuellen Finanzplanungszeitraum.
10 f) Bei Antrag auf klassische Bedarfszuweisung für Felssicherungsmaßnahmen und Altlasten zusätzlich: (Geotechnisches/ Altlasten-) Gutachten. Angaben zum Prüfungsergebnis über ggf. vorhandene Refinanzierungsmöglichkeiten aus staatlichen Förderprogrammen (z. B. Härtefonds Art. 13 c FAG, Finanzhilfeprogramm des Freistaates Bayern, Katastrophenschutzfonds usw.) oder sonstige spezielle Deckungsmittel (z.b. Versicherungserstattungen, Kostenbeteiligung/Kostenübernahme Staatl. Bauamt bei Felssicherungsmaßnahmen entlang von Staatsstraßen, Kostenbeteiligung Grundstückseigentümer). Kostenbelege/Kostenschätzungen. g) In den Fällen des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 FAG (klassische Bedarfszuweisung) eine Darlegung, weshalb und in welchem Ausmaß nach Auffassung des Antragstellers eine Härte aufgetreten ist. Bearbeitungshinweise für Rechtsaufsichtsbehörden (Landratsämter/Regierungen) Die Angaben im Antrag sind von der Rechtsaufsichtsbehörde auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und ggf. zu berichtigen und zu ergänzen. Sie hat auch dazu Stellung zu nehmen, ob die Gemeinde ihre eigenen Möglichkeiten zum Haushaltsausgleich voll ausgeschöpft hat, wie die weitere finanzielle und wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde zu beurteilen ist und ob bei Aufstellung und Vollzug des Haushaltsplans die Bestimmungen des kommunalen Haushaltsrechts beachtet wurden. Außerdem sind alle Tatsachen anzuführen, die für die Beurteilung des Falles von Bedeutung sind. Für die Bearbeitung der Anträge wird demnächst ein Formblatt übermittelt.
11 Termine Die Anträge auf Bedarfszuweisung sind in dreifacher Fertigung bis spätestens 26. Mai 2017 der jeweiligen Regierung von kreisangehörigen Gemeinden über das Landratsamt vorzulegen. Anträge auf klassische Bedarfszuweisungen können in unerwartet eintretenden, begründeten Ausnahmefällen (z.b. unerwarteter Gewerbesteuereinbruch) ausnahmsweise bis spätestens 1. September 2017 nachgereicht werden. Bei Kommunen, die Stabilisierungshilfen beantragen wollen, trifft das Kriterium unerwartete Notlage i.d.r. nicht zu, da sowohl die Finanzprobleme als auch die strukturellen Probleme schon länger bestehen. Verspätet eingehende Stabilisierungshilfeanträge können daher nicht berücksichtigt werden. Die Verteilerausschusssitzung 2017 für Bedarfszuweisungen bzw. Stabilisierungshilfen an Landkreise, Städte und Gemeinden findet voraussichtlich im Oktober 2017 statt. Internetauftritt Die aktuellen Antragsformulare Kameralistik und Doppik für die Gemeindebedarfszuweisungen 2017 können spätestens ab Ende März über die Internetseite des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat unter Bedarfszuweisungen abgerufen werden ( Mit freundlichen Grüßen gez. Dr. Peter Donauer
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