6. Die gleichgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit zweier Gesamthänder macht deren Wohngrundstücke nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit.

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1 FG München, Urteil v K 2555/09 Titel: (Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum - Anwendungsbereich von 6 Abs. 2 GrEStG und 7 Abs. 2 GrEStG - Wirtschaftliche Einheit - Zusammenschau von mehreren Befreiungsvorschriften - Zweck des 6 Abs. 4 GrEStG) Normenketten: 7 Abs 2 GrEStG Abs 2 GrEStG Nr 6 GrEStG Abs 4 GrEStG Abs 3 GrEStG Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997 Orientierungsätze: 1. Die Begünstigungsvorschriften des 6 Abs. 2 GrEStG und des 7 Abs. 2 GrEStG beruhen auf der Überlegung, dass der zivilrechtliche Übergang eines Grundstücks dann nicht mit Grunderwerbsteuer belastet werden soll, soweit sich nur die Rechtsnatur, nicht aber der Umfang der Berechtigung an einem Grundstück ändert. Die flächenmäßige Aufteilung eines Grundstücks i.s. des 2 GrEStG ist zwar nach der Systematik des GrEStG ein selbständiger Erwerbsvorgang; soweit jedoch ein Beteiligter nicht mehr erhält als seiner bisherigen Berechtigung entspricht, wird eine Grunderwerbsteuer nicht erhoben (vgl. Literatur). 2. In dem Fall, in dem Gesellschafter einer Gesamthand je eines von mehreren gleichwertigen Grundstücken i.s. des 2 GrEStG, die keine wirtschaftliche Einheit i.s. des 2 Abs. 3 GrEStG bilden, erwerben, bleibt die Grunderwerbsteuer nur in Höhe des jeweiligen Anteils der Gesellschafter an der Gesamthand unerhoben, nicht aber in vollem Umfang. Letzteres ist auch nicht über 7 Abs. 2 GrEStG zu erreichen (vgl. Literatur). 3. Der Rechtsgedanke des 3 Nr. 6 GrEStG, wonach u.a. Grundstücksübertragungen von Eltern auf ihre Kinder von der Grunderwerbsbesteuerung ausgenommen sind, kann aufgrund einer Zusammenschau mit anderen Befreiungsvorschriften (Interpolation) dazu führen, dass ein Grundstückserwerb steuerfrei ist, der allein nach dem Wortlaut des 3 Nr. 6 GrEStG und der jeweils anderen Steuerbefreiungsvorschrift nicht steuerfrei wäre (vgl. Literatur). Dies gilt auch für die Vorschrift des 6 Abs. 2 GrEStG Abs. 4 GrEStG soll (lediglich) verhindern, dass innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit nach dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen von den betreffenden Gesamthändern Grundstücke aus dem Vermögen der Gesamthand übernommen werden (vgl. Literatur). 5. Die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) ist nicht allein deshalb auszuschließen, weil der verhältnismäßig aufgeteilte Grundbesitz noch kein eigenes Grundbuchblatt und keine eigene Flurstücksnummer hat. 6. Die gleichgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit zweier Gesamthänder macht deren Wohngrundstücke nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit. Schlagworte: Angehöriger, Aufteilung, Eigentum, Einheitlichkeit, Fläche, Gemeinschaft, Gesamthand, Gesellschafter, Grundbesitz, Grunderwerbsteuer, Grundstück, Interpolation, Kind, Kommandit, Mehrere, Personengesellschaft, Steuererleichterung, Umfang, Vermögen, Verteilung, Wirtschaftliche Einheit, Wirtschaftliche Tätigkeit, Zusammenschau

2 Fundstellen: LSK 2012, DStRE 2013, 940 EFG 2012, 2051 BeckRS 2012, Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob aufgrund der Umwandlung von Gesamthandseigentum in Alleineigentum Grunderwerbsteuer nach 7 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht zu erheben ist. 2 Den Akten ist folgender wesentlicher Sachverhalt zu entnehmen: 3 Der Kläger ist Braumeister und war bis zum 30. Juni 1999 persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) der...-brauerei (KG). Der Anteil des Klägers am Gesellschaftsvermögen von insgesamt 1 Mio. DM betrug 42,5 v. H (= DM). Das restliche Vermögen verteilte sich auf Herrn B mit 40,0 v. H. (= DM) sowie dessen Mutter, Frau..., mit 17,5 v. H. (= DM). Mit Vertrag vom 28. September 1998 übertrug Frau... im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge einen Kapitalanteil von DM an B (Bilanzbericht 1999 der KG Blatt 8). 4 Mit notariellem Vertrag vom 11. Juni 1999 (URNr.... des Notars... in...) gründeten der Kläger und B die...- Brauerei Vermögensverwaltungs-GmbH (GmbH). Vom Stammkapital der GmbH von hat B (= 57,6 v. H.) übernommen, auf den Kläger entfallen (= 42,4 v. H.). Gesellschaftszweck der GmbH ist laut ihrer Satzung insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin an der KG. 5 Mit Wirkung zum 1. Juli 1999 schieden der Kläger und B als persönlich haftende Gesellschafter aus der KG aus und traten mit dem von ihnen jeweils gehaltenen Anteil am Gesellschaftsvermögen als Kommanditisten in die...-brauerei KG ein. Zweck der Gesellschaft ist - bisher - der Betrieb der...-brauerei in... samt allen dazugehörigen Nebenbetrieben, Wirtschaften und Liegenschaften. 6 Mit notariellem Vertrag vom 14. Juli 1999 schied Frau... aus der KG aus, so dass auf den Kläger nach wie vor ein Anteil am Gesellschaftsvermögen der KG von 42,5 v. H. und auf B nunmehr ein Anteil am Gesellschaftsvermögen der KG von 57,5 v. H. entfiel (Bilanzbericht 1999 der KG Blatt 7). 7 Laut Handelsregistereintrag vom 29. Dezember 2004 sind im Weg der Sonderrechtsnachfolge Kommanditanteile des Klägers in Höhe von jeweils ,5 DM übergegangen auf die damit als Kommanditisten eintretenden Kinder des Klägers,... und.... Die Kommanditeinlage des Klägers ist entsprechend auf einen Betrag von DM herabgesetzt worden. 8

3 Die KG war im Grundbuch des Amtsgerichts..., Blatt..., als Eigentümerin der Grundstücke Flst...., Gebäude- und Freifläche zu qm und Flst...., Wohnhaus, Hofraum, Gartenland zu qm eingetragen. Die Grundstücke liegen nebeneinander; sie grenzen im Norden an die Straße... und schließen östlich an das ehemalige Betriebsgelände der Brauerei an (Flst. Z). Sie sind laut Aktenlage seit 1923 (Flst. X) bzw (Flst. Y) mit Wohnhäusern bebaut, die die auch gegenwärtig gültige Postanschrift des Klägers bzw. des B tragen (...) und in denen der Kläger bzw. B schon während der Zeit vor 1999 wohnten. Das Wohnrecht des Klägers bzw. des B wurde in der Bilanz der KG bis zum Ende des abweichenden Wirtschaftsjahrs (letztmals zum ) mit einem Jahresbetrag von jeweils DM sowie für die Zeit von bis mit einem anteiligen Betrag für 3 Monate in Höhe von jeweils DM als Privatentnahme der Gesellschafter (= Kläger bzw. B) einkommensteuerlich behandelt. 9 Dem Bilanzbericht der KG zum ist zu entnehmen, dass die unter dem Posten Wohnbauten erfassten Villen des Klägers bzw. des B lt. Schreiben des Finanzamts vom 31. März 1999 steuerfrei aus dem Betriebsvermögen der KG entnommen worden seien. Sie blieben Gesellschaftsvermögen der KG, gehörten jedoch nicht mehr zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen. Handelsrechtlich werde ab auf die Abschreibung der Villen verzichtet. Auf den Wortlaut des Schreibens, das sich bei Bl. 72f. der GrESt- Akte Teil I befindet, wird Bezug genommen. Danach endete die Zugehörigkeit der Wohnhäuser und des dazugehörenden Grund und Bodens zum Betriebsvermögen der KG mit Ablauf des 31. Dezember Eine Versteuerung des Wohnrechts der Gesellschafter in den ab dem 1. Januar 1999 im Privatvermögen der KG befindlichen Villen erfolgte nicht. 11 Seit 1. Juli 1999 wurde nach Gründung der...-brauerei...-vertriebs GmbH schrittweise das Sudhaus der Fa.... für die Herstellung der Biere der KG genutzt. In den Gebäuden auf den Grundstücken... wird seit dem 31. Juli 1999 kein Bier mehr gebraut. 12 Mit notariell beurkundetem Überlassungsvertrag vom 7. Februar 2007 (URNr.... des Notars... in...) überließ die KG an B aus dem Flst. X (...) eine noch zu vermessende Teilfläche von möglichst genau qm einschließlich des aufstehenden Gebäudes sowie an den Kläger aus dem Flst. Y (...) eine noch zu vermessende Teilfläche von möglichst genau qm einschließlich des aufstehenden Gebäudes. Der Überlassungsvertrag hatte den Zweck, die gesamte überlassene Fläche von qm entsprechend der Höhe der Beteiligung des Klägers bzw. des B am Gesellschaftsvermögen aus diesem herauszunehmen und anteilig in das Privatvermögen der Kläger zu übertragen. Eine Gegenleistung durch den Kläger bzw. durch B an die Gesellschaft wurde nicht erbracht. 13 Auf Ersuchen des Beklagten (des Finanzamts -FA-) teilte das zuständige Schenkungsteuerfinanzamt... mit, es liege keine schenkungsteuerrechtlich beachtliche Schenkung vor. Auf weiteres Ersuchen des FA stellte das Belegenheitsfinanzamt... mit Bescheiden jeweils vom 18. April 2007 den Grundbesitzwert auf den 7. Februar 2007 für die auf den Kläger übertragene wirtschaftliche Einheit mit fest. Als Art der wirtschaftlichen Einheit wurde (entgegen den tatsächlichen Verhältnissen) jeweils unbebautes Grundstück festgestellt. Die dem FA mitgeteilten Grundbesitzwerte wurden nach den Richtwerten des Gutachterausschusses für den Landkreis... zum 31. Dezember Zone 5 ermittelt. 14 Das FA setzte mit Bescheid vom 10. Mai 2007 gegen Grunderwerbsteuer in Höhe von fest. Hierbei ermittelte es - ausgehend von dem Grundbesitzwert laut Feststellungsbescheid in Höhe von einen steuerfreien Teil der Gegenleistung gemäß 6 Abs. 2 GrEStG in Höhe von und damit einen steuerpflichtigen Teil der Gegenleistung in Höhe von

4 Gegen die Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 25. Mai 2007 (Eingang beim FA: 29. Mai 2007 Frühleerung) Einspruch ein und begründete diesen mit der Vorschrift des 7 Abs. 2 GrEStG, nach der die Grunderwerbsteuer nicht erhoben werde, wenn ein Grundstück, das einer Gesamthand gehöre, von den an der Gesamthand beteiligten Personen flächenweise geteilt werde, soweit der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhalte, dem Anteil entspreche, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt sei. 16 Das FA wies den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2009 als unbegründet zurück. 17 Zur Begründung seiner am 17. August 2009 per Telefax erhobenen Klage trägt der Kläger im wesentlichen folgendes vor: Die für eigene Wohnzwecke genutzten Grundstücke mit den aufstehenden Villen hätten mit Ablauf der Übergangsregelung für die Anwendung der Nutzungswertbesteuerung i. S. des 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Ende 1998 aus dem Betriebsvermögen der KG entnommen und durch die Zwangsentnahme in das Privatvermögen der Gesellschafter überführt werden müssen. Die KG sei im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der Grundstücke geblieben. Zur Berichtigung des Grundbuchs aufgrund der ertragsteuerrechtlich steuerfreien Zwangsentnahme seien die Grundstücke mit dem streitgegenständlichen Notarvertrag an den Kläger und B überlassen worden. Dieser Vorgang dürfe keine Grunderwerbsteuer auslösen. Durch die jahrzehntelange gesellschafterbezogene Nutzung sei die Verknüpfung der Gesellschaftsanteile mit jeweils einem realen Grundstück(-steil) offensichtlich. Die flächenmäßige Teilung i. S. des 7 Abs. 2 GrEStG erstrecke sich im Streitfall auf mehrere Grundstücke, die als sogenanntes Privatvermögen der KG zu einer wirtschaftlichen Einheit i. S. des 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG gehörten. Die Grundstücke seien nur erreichbar über die zum Betriebsgelände der KG führende Straße. Ein öffentlicher Zugang von der städtischen Straße... bzw. vom nördlichen Teil der Straße... sei nicht möglich, da betriebliche Tore das Betriebsgrundstück absperrten. Die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der Flst. X und Y sei insofern abzuleiten, als die Wohneinheiten den jeweiligen Betriebsleitern der Brauerei auf dem abgeschlossenen Brauereigelände zuzuordnen waren. Auch für das Grunderwerbsteuerrecht seien für den Typus der wirtschaftlichen Einheit die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zugehörigkeit maßgeblich, wobei den objektiven Merkmalen der Vorrang einzuräumen sei. Befinde sich auf einem Grundstück bzw. mehreren Grundstücken im räumlichen Zusammenhang sowohl das Wohngebäude des Betriebsinhabers bzw. die Wohngebäude der Betriebsinhaber und gehörten diese wirtschaftlich zusammen, so liege eine wirtschaftliche Einheit vor. Bei objektiver Gesamtbetrachtung der vorliegenden Tatsachen und Gegebenheiten handele es sich um eine Untereinheit Wohnbereich der Kommanditisten innerhalb der größeren wirtschaftlichen Einheit Betriebsgelände der KG. Die ständige Präsenz vor Ort (auf dem Betriebsgelände bzw. in unmittelbarer Nähe) sei für den Kläger und B unbedingt notwendig. Eine Änderung der Zweckbestimmung der Häuser (Nutzung als Betriebsleiterwohnungen) wäre auch aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und der Lage innerhalb des Betriebsgeländes seien die beiden Hausgrundstücke als Wohnungen der Betriebsinhaber erkennbar. Auch die Verwaltung der beiden Teilgrundstücke sei seit jeher einheitlich durch die Geschäftsführung der KG erfolgt. Schließlich habe das Finanzamt... in seinem Schreiben vom 12. Mai 2004 antragsgemäß bestätigt, dass eine künftige zivilrechtliche Übertragung des Eigentums an den Grundstücken von der KG auf die Gesellschafter ohne steuerliche Auswirkung bleibe. Eine Spezifikation auf ein Steuerrechtspaket sei seitens des Finanzamts... nicht vorgenommen worden. 18 Der Kläger beantragt, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 10. Mai 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2009 dahingehend zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer auf Null herabgesetzt wird, hilfsweise, für den Fall der Klageabweisung, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen. 19

5 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, für den Fall der Klagestattgabe, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen. 20 Zur Begründung verweist es auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. 21 Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze, die Einheitswertakten und Bilanzakten des Finanzamts... sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 II. Die Klage ist unbegründet. 23 Das FA hat den Grunderwerb durch den Kläger zutreffend zu 42,5 v. H. nach 6 Abs. 2 i. V. m. 3 Nr. 6 GrEStG von der Besteuerung freigestellt und die darüber hinaus gehende Anwendung des 7 Abs. 2 GrEStG zu Recht abgelehnt Nach 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegen Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung inländischer Grundstücke begründen, auch im Verhältnis zwischen Gesellschaften und den an deren Vermögen beteiligten natürlichen Personen der Grunderwerbsteuer. 25 Der Überlassungsvertrag vom 7. Februar 2007 stellt ein derartiges Rechtsgeschäft dar, nachdem er den zivilrechtlichen Eigentumsübergang einer Teilfläche des im Eigentum der KG stehenden Grundstücks Flst. Y zum Inhalt hat. 26 Der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung, wegen der aus steuerrechtlichen Gründen erfolgten Entnahme des Grundstücks Flst. Y aus der Steuerbilanz der KG habe es sich bei dem Überlassungsvertrag lediglich um eine nicht steuerbare Grundbuchberichtigung gehandelt, folgt der Senat nicht. Er erkennt den durch den notariellen Vertrag vom 7. Februar 2007 dem Kläger eingeräumten Überlassungsanspruch an dem Grundstück Flst. Y grundsätzlich als grunderwerbsteuerbar Allerdings wird in den Fällen, in denen Grundbesitz von einer Gesamthand auf Mitglieder der Gesamthand übergeht, die Grunderwerbsteuer unter bestimmten Voraussetzungen nicht erhoben. 28 a) So bestimmt 6 Abs. 2 GrEStG, dass die Grunderwerbsteuer in Fällen, in denen ein Grundstück von einer Gesamthand in das Alleineigentum einer an der Gesamthand beteiligten Person übergeht, die Grunderwerbsteuer in Höhe des Anteils nicht erhoben wird, zu der der Erwerber am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. 29 Desweiteren ist in 7 Abs. 2 GrEStG geregelt, dass im Fall der flächenweisen Teilung eines im Gesamthandsvermögen befindlichen Grundstücks durch (sämtliche) an der Gesamthand beteiligten Personen die Grunderwerbsteuer nicht erhoben wird, soweit der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. 30 b) Die vorgenannten Begünstigungsvorschriften beruhen auf der Überlegung, dass der zivilrechtliche Übergang eines Grundstücks dann nicht mit Grunderwerbsteuer belastet werden soll, soweit sich nur die Rechtsnatur, nicht aber der Umfang der Berechtigung an einem Grundstück ändert. Die flächenmäßige

6 Aufteilung eines Grundstücks i. S. des 2 GrEStG ist zwar nach der Systematik des GrEStG ein selbständiger Erwerbsvorgang; soweit jedoch ein Beteiligter nicht mehr erhält als seiner bisherigen Berechtigung entspricht, wird eine Grunderwerbsteuer nicht erhoben (Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 17. Aufl., 2011, 7 Rn 11, m. w. N.). 31 c) Im Rahmen des 6 wie auch des 7 ist nicht etwa auf den gesamten Grundbesitz der Gesamthand, sondern jeweils auf das einzelne Grundstück abzustellen (ständige Rechtsprechung, Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 23. Januar 1985 II R 35/82, BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336; BFH- Beschluss vom 27. Juli 2001 II B 20/01, BFH/NV 2002, 70). Entsprechend ist der Anteil des Erwerbers an der übertragenden Gesamthand der verhältnismäßige Anteil an der Gesamthand, nicht etwa der wertmäßige Anteil am gesamten Grundbesitz der Gesamthand. Daraus folgt, dass in dem Fall, in dem Gesellschafter einer Gesamthand je eines von mehreren gleichwertigen Grundstücken i. S. des 2 GrEStG, die keine wirtschaftliche Einheit i. S. des 2 Abs. 3 GrEStG bilden, erwerben, die Grunderwerbsteuer nur in Höhe des jeweiligen Anteils der Gesellschafter an der Gesamthand unerhoben bleibt, nicht aber in vollem Umfang. Letzteres ist auch nicht über 7 Abs. 2 GrEStG zu erreichen, da keine flächenmäßige Teilung eines Grundstücks der Gesamthand vorliegt, sondern eine insoweit nicht begünstigte Aufteilung von Grundstücken auf die Gesamthänder (Boruttau, a. a. O., 6 Rn 6). 32 d) Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt ( 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG). Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen Teil oder mehrere Teile eines Grundstücks, so werden diese Teile als ein Grundstück behandelt ( 2 Abs. 3 Satz 2 GrEStG). 33 Nach ständiger höchstrichterlichen Rechtsprechung (zuletzt BFH-Beschluss vom 23. August 2011 II B 145/10, BFH/NV 2011, 2109) ist die "wirtschaftliche Einheit" i. S. des 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ein Typusbegriff, der sich nach grunderwerbsteuerrechtlichen, nicht nach bewertungsrechtlichen Gesichtspunkten bestimmt. Für die Zuordnung des jeweiligen Sachverhalts zum Typus der wirtschaftlichen Einheit sind jedoch auch im Grunderwerbsteuerrecht die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit ( 2 Abs. 1 Satz 4 des Bewertungsgesetzes -BewG-) maßgebend, wobei den objektiven Merkmalen ggf. der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124, m. w. N.). Mehrere Grundstücke gehören zu einer wirtschaftlichen Einheit, wenn sie zu einem einheitlichen Zweck zusammengefasst sind, der sich äußerlich in einer entsprechenden einheitlichen Ausgestaltung niederschlägt, durch welche die selbständige Funktion des einzelnen Grundstücks nach der Verkehrsauffassung aufgehoben wird (vgl. BFH- Urteil in BFH/NV 2006, 2124). Dabei hat der subjektive Wille eine wesentliche Bedeutung, der allerdings nicht im Widerspruch zu den objektiven äußeren Merkmalen stehen darf (vgl. BFH-Urteile vom 15. Juni 1983 III R 40/82, BFHE 139, 201, BStBl II 1983, 752, und vom 23. Januar 1985 II R 35/82, BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336). 34 Unerheblich ist, ob die für Grundstücke gesondert vorgesehenen Einheitswerte festgestellt sind (Boruttau, a. a. O. 2 Rn 284) Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall hat das FA die Steuerbegünstigung nach 6 Abs. 2 GrEStG zurecht i. H. von 42,5 v. H. gewährt. 36 Zwar war der Kläger zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nur mehr zu rd. 23,14 v. H. am Gesellschaftsvermögen beteiligt. 37

7 Es ist jedoch anerkannt, dass der Rechtsgedanke des 3 Nr. 6 GrEStG, wonach u. a. Grundstücksübertragungen von Eltern auf ihre Kinder von der Grunderwerbsbesteuerung ausgenommen sind, aufgrund einer Zusammenschau mit anderen Befreiungsvorschriften (Interpolation) dazu führen kann, dass ein Grundstückserwerb steuerfrei ist, der allein nach dem Wortlaut des 3 Nr. 6 GrEStG und der jeweils anderen Steuerbefreiungsvorschrift nicht steuerfrei wäre (Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 17. Aufl., 2011, 3 Rn 427). 38 Dies gilt auch für die Vorschrift des 6 Abs. 2 GrEStG. So ist die Übertragung eines Grundstücks durch eine Gesamthand steuerfrei, wenn und soweit die Gesellschafter der Gesamthand mit dem Erwerber in gerader Linie verwandt sind (Boruttau, a.a.o., Rn 428). Aus diesem Grund ist der Erwerb durch den Kläger qua Interpolation von 6 Abs. 2 und 3 Nr. 6 GrEStG in dem Umfang steuerbar, in dem er selbst an der KG beteiligt ist und in dem er Anteile an die mit ihm in gerader Linie verwandten Kinder übertragen hat. 39 Die Begünstigung des klägerischen Grunderwerbs ist im Streitfall nicht nach 6 Abs. 4 GrEStG ausgeschlossen, weil die Kinder ihre Anteile im Jahr 2004 und damit innerhalb von fünf Jahren vor der Grundstücksübertragung am 7. Februar 2007 durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben haben. Auf den Anteilserwerb durch die Kinder kommt es nicht an, weil diese nicht Grundstückseigentümer geworden sind. 6 Abs. 4 GrEStG soll (lediglich) verhindern, dass innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit nach dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen von den betreffenden Gesamthändern Grundstücke aus dem Vermögen der Gesamthand übernommen werden (Boruttau, a.a.o., 6 Rn 71). Nach dem Sinnzusammenhang der Begünstigungsvorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes soll es einem Gesamthänder nicht zum Nachteil gereichen, dass er statt unmittelbaren Grundbesitzes Anteile an einer grundbesitzenden Kommanditgesellschaft auf seine Kinder überträgt. Die insoweit zum umgekehrten Fall der Übertragung von Grundbesitz auf eine Gesamthand ( 3 Nr. 6 i. V. m. 5 GrEStG) ergangene Rechtsprechung (s. die Nachweise im BFH-Beschluss vom 26. Februar 2003 II B 202/01, BFHE 201, 323, BStBl II 2003, 528) ist auf Fälle des 6 GrEStG sinngemäß anzuwenden Das FA hat die Anwendung des 7 Abs. 2 GrEStG zu Recht abgelehnt. 41 In keiner der in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gekommenen Sachverhaltsvarianten liegt dem Überlassungsvertrag vom 7. Februar 2007 eine wirtschaftliche Einheit zugrunde. 42 a) In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erstmals vorgetragen, dass sämtliche Grundstücke des ehemaligen Brauereiareals, einschließlich des Verwaltungsgebäudes, der Lagerhallen und der sonstigen betrieblichen Gebäude sowie die Grundstücksflächen, auf denen sich die beiden Wohngebäude der Kläger befinden, vor Abschluss des notariellen Vertrages vom 7. Februar 2007 als eine einzige wirtschaftliche Einheit anzusehen seien. 43 Für diesen Fall ist die Anwendung des 7 Abs. 2 GrEStG schon deshalb ausgeschlossen, weil nach 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG eine wirtschaftliche Einheit nur für die Grundstücke in Betracht kommt, auf die sich der maßgebliche Rechtsvorgang bezieht. Im Streitfall bezieht sich der Überlassungsvertrag aber nicht auf sämtliche Grundstücke des ehemaligen Brauereiareals zusammen mit den beiden Wohngrundstücken, sondern ausschließlich auf die beiden Wohngrundstücke Flst. X und Y. 44 b) Die Flst. X und Y kommen - für sich betrachtet - ebenfalls nicht als wirtschaftliche Einheit in Betracht, weil sie mit ihren zum Zeitpunkt des Überlassungsvertrags bestehenden Größen von qm (Flst. X) und qm (Flst. Y) den Beteiligungsverhältnissen des Klägers und B an der KG nicht annähernd entsprechen.

8 45 c) 7 Abs. 2 GrEStG kommt schließlich auch dann nicht zum Zug, wenn die vom Überlassungsvertrag betroffenen Teilflächen der Flst. X und Y (spätere Flst. X/1 und Y/1) als potentielle wirtschaftliche Einheit in Betracht gezogen werden. 46 aa) Zwar ist die Anwendung des 7 Abs. 2 GrEStG nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei den übertragenen Flächen nicht um Grundstücke im Rechtssinn, sondern (nur) um Teilflächen von Grundstücken handelte. 47 Ein Grundstück i. S. des bürgerlichen Rechts ist jeder Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch eine besondere Stelle hat (Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 17. Aufl., 2011, 2 Rn. 281). Das letztlich an den Kläger überlassene Grundstück mit der Fl.Nr. X/1 sowie das an B überlassene Grundstück mit der Fl.Nr. Y/1, sind erst durch Herausmessen aus den zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch verzeichneten Grundstücken Fl.Nr. X und Y entstanden und haben ihren endgültigen Zuschnitt, ihre Fl.Nr. und ihr Grundbuchblatt erst nach Abschluss des Überlassungsvertrags erhalten. 48 Allerdings hält es der Senat wegen der oben unter 2. b) beschriebenen Zweckbestimmung der Begünstigungsvorschriften der 6 und 7 GrEStG nicht für erforderlich, die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) allein deshalb auszuschließen, weil der verhältnismäßig aufgeteilte Grundbesitz noch kein eigenes Grundbuchblatt und keine eigene Fl.Nr. hat. 49 Für diese Interpretation des 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG spricht einmal, dass nach 2 Abs. 3 Satz 2 GrEStG die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit für Teilflächen eines Grundstücks möglich ist. Hieraus ist für die Auslegung des 2 Abs. 3 Satz 1 zu entnehmen, dass in erster Linie auf das Verhältnis der aufgeteilten Flächen und nicht darauf ankommt, dass Grundstücke im Rechtssinn aufgeteilt werden. 50 Zum anderen unterliegt der Grunderwerbsteuer bereits die schuldrechtliche Verpflichtung zur Eigentumsübertragung. Die Vermessung des übertragenen Grundbesitzes und der grundbuchrechtliche Vollzug sind demgegenüber nachrangig. 51 bb) Jedoch liegt auch in dieser Sachverhaltsvariante keine wirtschaftliche Einheit der übertragenen Teilflächen vor. 52 Zum einen ist für diesen Fall der Argumentation des Klägers hinsichtlich der räumlichen Nähe zum Betrieb der Boden entzogen. Denn bei der Prüfung, ob die beiden späteren Flst. X/1 und Y/1 als wirtschaftliche Einheit in Betracht kommen, kann es hinsichtlich der Kriterien örtliche Gewohnheit, tatsächliche Übung, Zweckbestimmung und wirtschaftliche Zusammengehörigkeit nur auf die Beziehung zwischen diesen Teilflächen ankommen. 53 Unerheblich sind demnach die Erreichbarkeit der Grundstücke über das Betriebsgelände und die Eigenschaft der erwerbenden Gesamthänder als Betriebsleiter. Darüber hinaus kommt die vom Kläger in seinen Schriftsätzen herausgestellte Eigenschaft der Wohngrundstücke als wirtschaftliche Untereinheit Wohnen der Betriebsinhaber im Betrieb Brauerei auch deshalb nicht in Betracht, weil die Zugehörigkeit der Wohngrundstücke zum Betrieb der Brauerei 54 in dem Moment gelöst worden ist, in dem die Wohngrundstücke aus dem Betriebsvermögen der KG entnommen worden sind, also am 1. Januar Auch stellt die räumliche Nähe zum Betrieb seit 31. Juli

9 1999 kein Argument für das Vorliegen einer Untereinheit Wohnen der Betriebsinhaber im Betrieb Brauerei mehr dar, weil seit dem genannten Zeitpunkt auf dem neben den Wohngrundstücken gelegenen Betrieb kein Bier mehr gebraut wird und die Produktion der Biere der...-brauerei auf die Betriebsanlagen der... ausgelagert worden ist. 55 Die beiden späteren Flst. X/1 und Y/1 waren auch nicht zu einem einheitlichen Zweck zusammengefasst, der sich äußerlich in einer entsprechenden einheitlichen Ausgestaltung niederschlägt und durch welche die selbständige Funktion des einzelnen Grundstücks nach der Verkehrsauffassung aufgehoben wird (vgl. oben 2. d). 56 Objektiv gesehen dient das Flst. Y/1 den Wohnzwecken des Klägers, das Flst. X/1 den Wohnzwecken des B. Der Umstand, dass sowohl der Kläger als auch B Kommanditisten einer KG sind, der - neben zahlreichen Gaststätten - ein räumlich an die Wohngrundstücke angrenzendes ehemaliges Brauereigelände gehört, welches seit der Aufgabe der Brauerei als Verwaltungsgebäude im Zusammenhang mit den Gaststättenbetrieben sowie als Lagerfläche für Mobiliar genutzt wird, führt nicht zu einem einheitlichen Zweck der beiden Grundstücke, denn diese dienen dem Wohnen verschiedener natürlicher Personen mit ihren Familien. Die gleichgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit der beiden Gesamthänder macht deren Wohngrundstücke nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit. Hinzu kommt, dass die beiden Wohngrundstücke gegeneinander deutlich abgegrenzt sind, was die (frühere und fortbestehende) Selbständigkeit der beiden Grundstücke betont Auf eine Selbstbindung der Verwaltung durch das Schreiben des Finanzamts... vom 12. Mai 2004, das ausdrücklich keine verbindliche Zusage i. S. der Abgabenordnung sondern nur eine Meinungsäußerung des betreffenden Bearbeiters darstellt, können sich die Kläger nicht berufen. 58 Zum einen war dieses Finanzamt zum genannten Zeitpunkt nicht für die Festsetzung und Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständig, sondern lediglich für die Ertragsbesteuerung der KG bzw. ihrer Gesellschafter. 59 Zum anderen ergibt sich aus dem Zusammenhang des Schriftwechsels betreffend die Herauslösung der Wohngrundstücke aus der KG ganz offenbar, dass das Finanzamt... ausschließlich Aussagen zur ertragsteuerrechtlichen Seite der Angelegenheit treffen wollte. 60 Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass das Schreiben vom 12. Mai 2004 ausdrücklich auf die in dem Schreiben vom 13. April 1999 getroffene Aussage Bezug nimmt, die (ertragsteuerrechtliche) Überführung der Villengrundstücke vom Privatvermögen der KG in das Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter bleibe einer eigenen rechtlichen Beurteilung vorbehalten, und nur hierzu klarstellend darauf hinweist, dass sich die beiden Villengrundstücke bereits seit 1. Januar 1999 nicht mehr im steuerrechtlichen Betriebsvermögen der KG befinden und deshalb eine künftige zivilrechtliche Übertragung des Eigentums an den Grundstücken von der KG auf die Gesellschafter ohne steuerliche Auswirkung bleibe Die Revision zum BFH wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Streitsache hat weder grundsätzliche Bedeutung i. S. des 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch sind die tatbestandlichen Merkmale des 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 FGO erfüllt Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.

BFH, Urteil vom 25. September 2013 II R 17/12

BFH, Urteil vom 25. September 2013 II R 17/12 1. Geht ein Grundstück von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand (gegebenenfalls nach 1 Abs. 2a GrEStG auch nur fiktiv) über, wird bei Identität der Beteiligungsverhältnisse die Steuer nach 6 Abs.

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