Die Veränderung des Arbeitsaufwands in der Steuerberatungsbranche durch die Einführung der E- Bilanz in deutschen Unternehmen

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1 Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin BACHELORARBEIT Die Veränderung des Arbeitsaufwands in der Steuerberatungsbranche durch die Einführung der E- Bilanz in deutschen Unternehmen Bachelorarbeit zur Erlangung des Grades eines Bachelor of Arts (B.A.) der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Eingereicht von: Franziska Vogel (292216) Betreuer: Zweitgutachterin: Prof. Dr. Michael Faustino Bauer Prof. Dr. rer. pol. Solveig Reißig-Thust Berlin, den 17. Februar 2015

2 Inhaltsverzeichnis II Inhaltsverzeichnis Titel... I Inhaltsverzeichnis... II Abbildungsverzeichnis... IV Abkürzungsverzeichnis... V 1 Einleitung Grundlagen zu der E-Bilanz Entstehung der E-Bilanz Hintergründe zu der E-Bilanz Gesetzliche Grundlagen der E-Bilanz Ausnahmen - Härtefallregelung Ausnahmen Persönliche und sachliche Übergangsregelungen Elektronische Übermittlung der E-Bilanz Technische Grundlagen Datenübermittlung Umsetzung der E-Bilanz in der Finanzbuchhaltung Unternehmen Steuerberatungsbranche Umsetzung der Taxonomie in der Finanzbuchhaltungssoftware Umstellungen in der Finanzbuchhaltung Elektronische Authentifizierung E-Bilanz und Steuererklärungen Qualitätssicherung Schulung Umfrage Forschungsmethodik der Umfrage Auswertung und Fazit der Umfrage Ergebnis der These I Ergebnis der These II Ergebnis der These III Interview Forschungsmethodik des Interviews Auswertung der Interviews... 36

3 Inhaltsverzeichnis III Umstellung auf die E-Bilanz Qualitätssicherung Schulung zur E-Bilanz Ergebnis der Thesen I, II und III Fazit Literaturverzeichnis... A Eidesstattliche Erklärung... B Anlagenverzeichnis... C

4 Abbildungsverzeichnis IV Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Vereinfachter Ablauf von ELSTER... 5 Abbildung 2: Zeitlicher Abwendungsbereich der E-Bilanz Abbildung 3: Darstellung der Aufgabenverteilung der Projektgruppe E-Bilanz nach Hubertus Rust (ehem. Projektleiter E-Bilanz) Abbildung 4: Eigene Darstellung des Prozesses der elektronischen Datenübertragung per ELSTER Abbildung 5: Eigene Darstellung der grafischen Auswertung zur Umfrage (Frage 18: Wie schätzen Sie den Arbeitsaufwand für die Erstellung der Bilanzen 2013 für sich ein?) Abbildung 6: Eigene Darstellung der grafischen Auswertung zur Umfrage (Frage 17: Wie schätzen Sie den Arbeitsaufwand für sich persönlich ein, der durch die Umstellung der Kontenrahmen auf Sie zu kommt bzw. bereits auf Sie zu kam?) Abbildung 7: Eigene Darstellung der grafischen Auswertung zur Umfrage (Frage 11: Haben die Schulungen geholfen, dass Sie die Umstellung auf die E- Bilanz effizienter bewältigen werden bzw. bewältigt haben?) Abbildung 8: Eigene Darstellung der Szenarien der Arbeitsverteilung zwischen Steuerberatungsgesellschaft und Mandant... 42

5 Abkürzungsverzeichnis V Abkürzungsverzeichnis AG AnwZpvV AO BMF bzw. E-Bilanz ELSTER ERiC EStDV EStG GuV HGB IFRS PublG SKR Arbeitsgemeinschaft Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung Abgabenordnung Bundesministerium der Finanzen beziehungsweise Elektronische Bilanz Elektronische Steuererklärung Elster Rich Client Einkommensteuerdurchführungsverordnung Einkommensteuergesetz Gewinn- und Verlustrechnung Handelsbilanz International Financial Reporting Standards Publizitätsgesetz Standardkontenrahmen u. a. unter anderem US-GAAP UStG XBRL XML United States Generally Accepted Accounting Principles Umsatzsteuergesetz Extensible Business Reporting Language Extensible Markup Language z. B. zum Beispiel

6 Einleitung 1 1 Einleitung Der Paragraph 5b im Einkommensteuergesetz begründet die Pflicht eines Steuerpflichtigen die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an das zuständige Finanzamt zu senden. Der Prozess der elektronischen Übermittlung der sogenannten E-Bilanz begann im Jahr 2010, als das Bundesministerium für Finanzen (BMF), Wirtschaftsverbände und andere Gremien per bat, Stellung zum BMF-Schreiben über die Veröffentlichung der Taxonomie 1 zu nehmen. Mit Beendigung des Wirtschaftsjahres 2010 sollte die Übermittlung der Bilanzen auf elektronischem Weg erstmals beginnen. Der Zeitpunkt wurde jedoch verschoben, sodass die Einreichung der elektronischen Bilanz grundsätzlich erstmals mit dem Wirtschaftsjahr 2012 erfolgen sollte. Mit Hinblick auf die Umstellung der Einreichungsform beim Finanzamt wurden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für das Jahr 2012 in Papierform vom Finanzamt nicht beanstandet. Mit Beendigung des folgenden Wirtschaftsjahres zum 31. Dezember 2013 ist der Steuerpflichtige nun grundsätzlich verpflichtet, die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch einzureichen. Die Unternehmen müssen somit erstmals ihre Jahresabschlüsse für das Jahr 2013 elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Unternehmen, die die Erstellung der eigenen Jahresabschlüsse nicht selbst übernehmen, sondern an eine Steuerberatungsgesellschaft übergeben haben, müssen sich mit der Umstellung nicht befassen. Für die Steuerberatungsbranche hingegen sind die Themen der elektronischen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung seit der Veröffentlichung der entsprechenden BMF-Schreiben aktuell. Der Steuerberatungsvertrag zwischen der Steuerberatungsgesellschaft und dem Mandanten verpflichtet die Steuerberatungsgesellschaft im Sinne des Mandanten steuerberatend tätig zu werden. Das heißt unter anderem, dass die Steuerberatungsgesellschaft fristgemäß und vorschriftsmäßig handeln muss. Somit muss die Steuerberatungsgesellschaft auch die Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen der Mandanten formgemäß beim Finanzamt einreichen. 1 Weitere Erläuterungen zum Thema Taxonomie sind im Kapitel zu finden.

7 Einleitung 2 Vor der Einführung der Übermittlung der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen auf elektronischem Weg, erstellte die Steuerberatungsgesellschaft in der Regel die Finanzbuchhaltungen anhand eines entsprechenden Kontenrahmens. Die Finanzbuchhaltung war die Grundlage für die Erstellung der Jahresabschlüsse. Mit der Einführung der E-Bilanz muss jedoch die gesamte Finanzbuchhaltung umgestellt werden: zusätzliche Konten werden eingerichtet, die Nutzung dieser Konten muss erfolgen und eine Aktualisierung der Buchhaltungssoftware ist unumgänglich. 2 3 Die vorliegende Bachelorarbeit ist darauf ausgelegt den Arbeitsaufwand in der Steuerberatungsbranche, der sich aus der Umstellung der Einreichungsform von Jahresabschlüssen beim Finanzamt ergibt, zu ermitteln und zu quantifizieren. Bevor die empirische Untersuchung des Arbeitsaufwands in der Steuerberatungsbranche durch die Einführung der E-Bilanz in den Kapiteln 4 und 5 erfolgt, werden zunächst die Grundlagen zu der E-Bilanz wie Entstehung, Hintergründe und technische Aspekte in dem Kapitel 2 erarbeitet. Anschließend widmet sich das folgende dritte Kapitel der Umsetzung der E-Bilanz in der Finanzbuchhaltung. Dabei wird der Fokus auf die Steuerberatungsbranche gelegt. Die Kapitel 4 und 5 beinhalten eine Fallstudie. Zunächst wird anhand einer Umfrage mit Mitarbeitern aus der Steuerberatungsbranche in dem Kapitel 4 ein Bild erarbeitet, welches den IST-Zustand in der Steuerberatungsbranche vor und nach der Umstellung auf die E-Bilanz widerspiegelt. Anschließend rundet ein Experteninterview mit drei Mitarbeitern aus einer großen Steuerberatungsgesellschaft in Berlin mit mehr als 100 Mitarbeitern die empirische Forschung in dieser Bachelorarbeit ab. So wird mithilfe des Experteninterviews im folgenden Text die Veränderung des Arbeitsaufwands in der Steuerberatungsbranche durch die Einführung der E-Bilanz erarbeitet und ausgewertet. Das Interview wird die persönliche Einschätzung zur Einführung der E- Bilanz in der Steuerberatungsbranche von Mitarbeitern, als auch Führungskräften wiedergeben. 2 vgl. Krudewig, 2014 S Weitere Erläuterungen dazu sind im Kapitel und zu finden.

8 Grundlagen zu der E-Bilanz 3 Mit der Auswertung der Fallstudie sollen die folgenden Thesen untersucht werden, um eine Aussage über den Arbeitsaufwand in der Steuerberatungsbranche treffen zu können: These I: Mit der Einführung der E-Bilanz hat sich der Arbeitsaufwand in der Steuerberatungsbranche deutlich erhöht. These II: Die Erhöhung des Arbeitsaufwands resultiert hauptsächlich aus der Umstellung der Kontenrahmen. These III: Schulungen zur Umsetzung der E-Bilanz haben den Arbeitsaufwand eines einzelnen Mitarbeiters reduziert. Die Thesen werden anhand der Ergebnisse aus der Umfrage und des Experteninterviews im Kapitel 6 ausgewertet. Anschließend wird ein Fazit gezogen. 2 Grundlagen zu der E-Bilanz Die vorangegangenen Thesen zur Veränderung des Arbeitsaufwands in der Steuerberatungsbranche durch die Einführung der E-Bilanz werden im Rahmen dieser Bachelorarbeit erarbeitet. Sie bedürfen jedoch einem fachlichen Hintergrund, um die Zusammenhänge zwischen Arbeitsaufwand und Einführung der E-Bilanz klarer zu erkennen. Daher werde ich in den folgenden Abschnitten auf die theoretischen Grundlagen der E-Bilanz genauer eingehen. 2.1 Entstehung der E-Bilanz Im August 2010 verabschiedete die deutsche Bundesregierung das Programm "Vernetzte und transparente Verwaltung" und schuf damit die Grundlagen für den Begriff Electronic Government bzw. E-Government. 4 Das Bundesministerium des Innern sieht das E-Government als "alle Prozesse der öffentlichen Willensbildung, Entscheidungsfindung und Leistungserstellung in Politik, Staat und Verwaltung, soweit sie unter weitestgehender Nutzung von Informations- und 4 vgl. Althoff, et al., 2013 S. 13

9 Grundlagen zu der E-Bilanz 4 Kommunikationstechnologien stattfinden" 5. Die Popularisierung des Einsatzes von Technologien in der nationalen Verwaltung ist eins der angestrebten Ziele der Regierung. Des Weiteren soll eine Verwaltungsmodernisierung stattfinden und damit die Effizienz der Verwaltung erhöht werden. Nicht nur die Verwaltung soll von der Einführung der E-Government-Strategie profitieren, sondern auch die Bürger. So sollen sämtliche Bürgerdienste durch Behördenportale elektronisch bereitgestellt werden. 6 Die Idee des E-Governments, welches gesetzlich erst im August 2010 fixiert worden ist, wurde aber bereits vorher praktiziert. Ein Beispiel für Electronic Government sind die handelsrechtlichen Offenlegungspflichten. Diese wurden im Januar 2007 per Gesetz erlassen und verpflichten bestimmte Kapital- und Personengesellschaften 7 sowie Unternehmen nach den Paragraphen 9 und 15 Publizitätsgesetz zur Offenlegung von bestimmten Unterlagen 8. 9 Auch Steuererklärungen werden teilweise elektronisch an die Finanzämter übermittelt. Die Online-Portale ELSTER 10 bzw. ElsterOnline 11 ermöglichen die Übertragung von Steuererklärungen auf elektronischem Weg an die Finanzämter. 12 Folgende Grafik verdeutlicht in vereinfachter Form den Prozess der Erstellung und Bearbeitung einer Steuererklärung vom Steuerpflichtigen und Finanzamt im Rahmen der elektronischen Übermittlung. 5 Althoff, et al., 2013 S vgl. Althoff, et al., 2013 S Die Kapital- und Personengesellschaften, die offenlegungspflichtig sind, beinhalten alle Kapitalgesellschaften gemäß 325 HGB, Personengesellschaften nach 264a HGB sowie sonstige Unternehmen, die eine gewisse Größe nach 11 PublG überschreiten. 8 Weitere Ausführungen der handelsrechtlichen Offenlegungspflichten werde ich in dieser Bachelorarbeit nicht vornehmen, da sie nicht themenrelevant sind. Ergänzende Informationen zu den handelsrechtlichen Offenlegungspflichten sind im Paragraph 325 Absatz 2 HGB zu finden. 9 vgl. Althoff, et al., 2013 S Die Internetseite von ELSTER lautet 11 Die Internetseite von ElsterOnline lautet 12 vgl. Althoff, et al., 2013 S. 15

10 Grundlagen zu der E-Bilanz 5 Steuerpflichtiger Steuererklärung via ElsterOnline Rechenzentren der Finanzbehörden Zuständiges Finanzamt Manueller Steuerbescheid Abbildung 1: Vereinfachter Ablauf von ELSTER 13 Der Steuerpflichtige erstellt seine Steuererklärung selbständig und sendet sie dann per ELSTER 14 auf elektronischem Weg an das Rechenzentrum der Finanzbehörden. Dort wird sie dem zuständigen Finanzamt zugeteilt. Nach Bearbeitung der Steuerklärung durch das Finanzamt wird der entsprechende Bescheid dem Steuerpflichtigen physisch, in der Regel per Post, zugestellt. 15 Die Entwicklung des E-Governments, begünstigt durch die handelsrechtlichen Offenlegungspflichten und die Abgabe von Steuererklärungen auf elektronischem Weg, lässt folgenden Schluss zu: In diesem Kontext ist die Pflicht zur elektronischen Einreichung der E-Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine logische Konsequenz. Die Einführung der E-Bilanz durch die Bundesregierung als nächsten Schritt, nach der Durchsetzung der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen, begünstigt die Expansion des E-Governments in den nationalen Verwaltungen. 2.2 Hintergründe zu der E-Bilanz Im vorangegangenen Kapitel kann festgestellt werden, dass die Bundesregierung das sogenannte E-Government entwickelt hat, um die nationale Verwaltung als auch die Bürger davon profitieren zu lassen. So existieren unter anderem die Möglichkeiten, die Offenlegungspflichten der Unternehmen auf elektronischem Weg nachzukommen sowie die Option der Bürger zur elektronischen Einreichung von Steuererklärungen. 13 vgl. Althoff, et al., 2013 S Erläuterungen zum Begriff ELSTER sind im Kapitel zu finden. 15 vgl. Althoff, et al., 2013 S. 16

11 Grundlagen zu der E-Bilanz 6 Das Vorantreiben des E-Governments und die daraus resultierende elektronische Bilanz hatten ihren Ursprung mit dem Erlass des Steuerbürokratieabbaugesetzes im Jahr Das Bestreben des Gesetzgebers mit dem neuen Gesetz war, dass zukünftig Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen elektronisch an die entsprechenden Finanzämter gesendet werden sollen. 16 Die Handelsbilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen sowie eine Überleitungsrechnung, aber auch Steuerbilanzen samt steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnungen, die elektronisch übermittelt werden, werden kurz als E-Bilanzen bezeichnet. 17 Vorlage für die elektronische Übermittlung ist die bereits existierende Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen für Unternehmen in elektronischer Form mit Beginn des Wirtschaftsjahres Der elektronische Datenaustausch zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung wurde seit dem Erlass des Steuerbürokratieabbaugesetzes immer weiter vorangetrieben. Die Intention des Gesetzgebers war grundsätzlich die Bürokratie in der Finanzverwaltung abzubauen. Der Abbau der Bürokratie soll das Besteuerungsverfahren für die Verwaltung, aber auch für den Steuerpflichtigen vereinfachen. 19 Weitere Vorteile durch den Leitfaden "Elektronik statt Papier" 20 sind jedoch nur für die Finanzverwaltung zu sehen. So kann die Finanzverwaltung besser überprüfen, ob die steuerlichen Regelungen eingehalten werden. Auch die automatische Bereitstellung der Daten in das Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung vereinfacht statistische Validitätsprüfungen und Kennzahlenanalysen durch die computergesteuerte Auswahl der Prüfungsfälle. 21 Zusammenfassend sind vor allem die Vorteile von "Elektronik statt Papier" für die nationale Verwaltung zu sehen. Aber auch für die Bürger soll die Bürokratie vereinfacht werden. Die Pflicht zur Abgabe von Unterlagen verschiedenster Art durch Bürger an die Verwaltung soll erleichtert werden. Die Verwaltung wiederum soll auf eine normierte Bereitstellung von Daten zugreifen können. 16 vgl. Althoff, et al., 2013 S vgl. DATEV e.g., Nürnberg, vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern - Dienststelle München, 2014 S vgl. Krudewig, 2014 S Krudewig, 2014 S vgl. Krudewig, 2014 S. 18

12 Grundlagen zu der E-Bilanz 7 Die Digitalisierung der Datenbereitstellung bewirkte folglich Änderungen in Gesetzestexten Gesetzliche Grundlagen der E-Bilanz Demzufolge brachte der Erlass des Steuerbürokratieabbaugesetzes 2008 einen neuen Paragraphen im Einkommensteuergesetz mit sich. Der Paragraph 5b Einkommensteuergesetz "bildet die gesetzliche Grundlage für die elektronische Bilanz (E-Bilanz)" 22. Der Paragraph 5b Absatz 1 Einkommensteuergesetz legt grundsätzlich fest, dass alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach Paragraph 4 Absatz 1, Paragraph 5 oder Paragraph 5a Einkommensteuergesetz ermitteln, ihre Bilanz und die Gewinnund Verlustrechnung elektronisch zu ermitteln haben. Des Weiteren verweist der Paragraph 5b Absatz 1 Einkommensteuergesetz auf den Paragraphen 150 Absatz 7 der Abgabenordnung. 23 Der Paragraph 150 Absatz 7 Abgabenordung eröffnet die Möglichkeit, dass das Bundesministerium für Finanzen zusammen mit dem Bundesrat eine Rechtsverordnung zum Ablauf der elektronischen Übermittlung erlassen kann. 24 In diesem Zusammenhang definiert der Absatz 6 Satz 2 bis 9 der Abgabenordnung, welche Punkte im Rahmen des elektronischen Übermittlungsverfahrens durch das Bundesministerium für Finanzen und den Bundesrat genauer geregelt werden können. So steht dort geschrieben, dass unter anderem über Form, Inhalt aber auch Art und Weise, sowie Zuständigkeiten entschieden werden darf. 25 So kamen die Paragraphen 150 Absatz 6 und 7 Abgabenordnung unter anderem zum Einsatz, als die Bundesregierung plante, dass bereits die Bilanzen und Gewinnund Verlustrechnungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen, per elektronischer Übertragung an die Finanzämter gesendet werden sollten. Das Vorhaben ist mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz aus dem Jahr 2008 belegt Krudewig, 2014 S vgl. 5b EStG NWB Textausgabe, 2014 S vgl. 150 Abs. 7 AO NWB Textausgabe, 2014 S vgl. 150 Abs. 6 AO NWB Textausgabe, 2014 S vgl. Althoff, et al., 2013 S. 41

13 Grundlagen zu der E-Bilanz 8 Im Dezember 2010 wurde die Anwendungszeitpunktverschiebeverordnung (AnwZpvV) durch die Zusammenarbeit von dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesrat erlassen. Damit wurde vorausschauend in Paragraph 51 Absatz 4 Nummer 1c Einkommensteuergesetz für das Bundesministerium der Finanzen die Option zur Verschiebung des Anwendungszeitpunkts der E-Bilanz eingerichtet. Diese geschaffene Möglichkeit wurde tatsächlich mit Zustimmung des Bundesrates zweimal in Anspruch genommen. Zunächst wurde die elektronische Abgabepflicht mit Beginn des Wirtschaftsjahres 2012 festgelegt, später wurde sie verschoben, sodass aktuell ab dem Wirtschaftsjahr 2013 die Pflicht zur elektronischen Abgabe der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung besteht. Die Verschiebung der Abgabepflicht basiert auf dem BMF-Schreiben vom 28. September Die darin aufgeführte Nichtbeanstandungsregel 27 erlaubt den Steuerpflichtigen, dass letztmalig der Jahresabschluss 2012 in Papierform eingereicht werden darf. 28 Der Paragraph 5b Einkommensteuergesetz beinhaltet außerdem einen Absatz 2. In diesem Absatz räumt die Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen ein, dass im Fall von unbilliger Härte 29 auf eine elektronische Übermittlung verzichtet werden kann. Im folgenden Abschnitt werde ich auf den Inhalt der unbilligen Härte näher eingehen Ausnahmen - Härtefallregelung Der Paragraph 5b Absatz 2 Einkommensteuergesetz verweist auf den Paragraphen 150 Absatz 8 der Abgabenordnung, der die Situation der unbilligen Härte bei einem Steuerpflichtigen aufgreift. Die sogenannte Härtefallregelung bietet die Möglichkeit, die elektronische Übermittlung zeitlich aufzuschieben. Die Entscheidung, die Härtefallregelung in Anspruch zu nehmen, muss der Steuerpflichtige individuell treffen. 30 Im Fall der Inanspruchnahme der Härtefallregelung muss ein entsprechender Antrag beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Es empfiehlt sich, den Antrag 27 Weitere Ausführungen zur Nichtbeanstandungsregel finden sich im Kapitel vgl. Krudewig, 2014 S vgl. 5b Abs. 2 Satz 1 EStG NWB Textausgabe, 2014 S vgl. Althoff, et al., 2013 S

14 Grundlagen zu der E-Bilanz 9 schriftlich abzugeben, um sichergehen zu können, dass der Antrag als solcher gewertet wird. Eine konkludente Einreichung des Antrags 31 ist auch möglich, jedoch ist diese Regelung in Gesetzestexten nicht rechtlich bindend verankert. 32 Nach Einreichung des Härtefallantrags entscheidet das Finanzamt anhand der aufgeführten Gründe nach seinem Ermessen. 33 Folgende wirtschaftliche und persönliche Gründe werden in der Regel vom Finanzamt als Härtefallsituation anerkannt: 1. Dem Steuerpflichtigen steht die benötige technische Ausstattung 34 zur elektronischen Übermittlung nicht zur Verfügung. Die Nachrüstung ist außerdem mit zu hohem finanziellem Aufwand verbunden. und/oder 2. Der Steuerpflichtige verfügt nicht über einen ausreichenden Kenntnisstand zur Nutzung der elektronischen Datenübermittlung. 35 Im Fall eines genehmigten Härtefallantrags kann der Steuerpflichtige nach Paragraph 60 Absatz 1 Einkommensteuerdurchführungsverordnung die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung vorläufig in physischer Form der Steuererklärung beifügen. 36 Die Härtefallregelung steht für den Steuerpflichtigen jedoch erst mit Beendigung des Wirtschaftsjahres zum 31. Dezember 2012 im Fokus. Grund dafür ist, dass erstmals die Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung 2013 elektronisch übermittelt werden müssen. Mit dem Stichtag 01. Januar 2013 sind die Steuerpflichtigen verpflichtet, den Jahresabschluss dem Finanzamt elektronisch zur Verfügung zu stellen Der Antragseingang in konkludenter Form erfolgt durch die physische Abgabe der Daten. 32 vgl. Althoff, et al., 2013 S vgl. 5 AO NWB Textausgabe, 2014 S Weitere Erläuterungen zur technischen Ausstattung sind in den Kapiteln sowie nachzulesen. 35 vgl. Althoff, et al., 2013 S vgl. Althoff, et al., 2013 S vgl. Althoff, et al., 2013 S. 42

15 Grundlagen zu der E-Bilanz Ausnahmen Persönliche und sachliche Übergangsregelungen Des Weiteren ist die sogenannte persönliche Übergangsregelung bestimmt worden, die besagt, dass Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen mit Beginn des Wirtschaftsjahres zum 01. Januar 2015 weiterhin in physischer Form eingereicht werden können. Die persönliche Übergangsregelung gilt jedoch nur für folgende Steuerpflichtige: Unternehmen mit einer Betriebsstätte im Ausland 38, Unternehmen mit einer Betriebsstätte im Inland, aber einem ausländischen Unternehmen zugehörig, beschränkt Steuerpflichtige 39 mit inländischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die ihren Gewinn nach Paragraph 4 Absatz 1 Einkommensteuergesetz ermitteln, steuerbefreite Körperschaften mit steuerpflichtigen Einkünften, für die eine Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung erstellt werden und juristische Personen des öffentlichen Rechts mit gewerblichem Betrieb, für die eine Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen sind. 40 Die persönliche Übergangsregelung ist von der Härtefallregelung gesondert zu betrachten. Grund dafür ist, dass die persönliche Übergangsregelung pauschal nur für die oben genannten Fallgruppen gilt, während bei der Härtefallregelung jeder Steuerpflichtige einen Härtefallantrag stellen kann. 41 Neben der Härtefallregelung und der persönlichen Übergangsregelung, gibt es die sogenannte sachliche Übergangsregelung. Diese besagt, dass Steuerpflichtige verpflichtet sind, die Kapitalkontenentwicklung für Mitunternehmer mit Beginn des Wirtschaftsjahres zum 01. Januar 2015 elektronisch beim Finanzamt einzureichen. Außerdem erlaubt die persönliche Übergangsregelung, dass Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen, die Wirtschaftsjahre vor dem 01. Januar 2015 betreffen, im 38 Die einzureichenden Daten müssen ausschließlich die Betriebsstätte betreffen. vgl. Althoff, et al., 2013 S Es handelt sich dabei um beschränkt Steuerpflichtige im Sinne von 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f)aa) und 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG. 40 vgl. Althoff, et al., 2013 S vgl. Althoff, et al., 2013 S. 44

16 Grundlagen zu der E-Bilanz 11 Berichtsbestandteil "Steuerliche Modifikationen" 42 elektronisch übermittelt werden können. 43 Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen ab dem Wirtschaftsjahr 2015 müssen dann als gesonderte Datensätze elektronisch an das Finanzamt übertragen werden. 44 Die folgende Grafik veranschaulicht die Optionen der Steuerpflichtigen, die Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung 2013 weiterhin in Papierform an das Finanzamt zu senden. Nichtbeanstandungsregel Persönliche Übergangsregelung Sachliche Übergangsregelung WJ, die nach dem nach dem nach dem letztmals vor dem beginnen beginnen beginnen beginnen Erstanwendung nach der AnwZpvV Pflichtan- wendung Entfall persönliche Übergangsregelung Entfall Erleichterung für Kapitalkontenentwicklung Entfall Erleich- terungen für: Sonderbilanzen Ergänzungsbilanzen Individuelle Härtefallregelung Abbildung 2: Zeitlicher Abwendungsbereich der E-Bilanz 45 Für das Wirtschaftsjahr 2012, in dem erstmals die Pflicht zur Abgabe der E-Bilanz auf elektronischem Weg aufkam, wurde durch das AnwZpvV die elektronische Übertragung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung verschoben 46. In diesem Fall greift die Nichtbeanstandungsregel. Die Einreichung der Jahres abschlussunterlagen erfolgt in physischer Form. 42 "Steuerliche Modifikationen" ist ein Teil des Jahresabschlussberichts und besteht grundsätzlich aus steuerliche Gewinnermittlung, der Überleitungsrechnung und Zusatzangaben. vgl. DATEV e.g., Nürnberg, vgl. Althoff, et al., 2013 S vgl. Krudewig, 2014 S vgl. Althoff, et al., 2013 S Weitere Ausführungen zur AnwZpvV sind im Kapitel zu finden.

17 Grundlagen zu der E-Bilanz 12 Mit dem Beginn des Wirtschaftsjahres 2013 fällt die Nichtbeanstandungsregel weg. Die E-Bilanz ist elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Jedoch kann der Steuerpflichtige prüfen, ob nicht eine persönliche und/oder sachliche Übergangsregelung anwendbar ist. Auch der Anspruch zur Nutzung der individuellen Härtefallregelung ist bei Bedarf zu prüfen. Erst mit Beginn des Wirtschaftsjahres 2015 entfallen die persönliche Übergangsregelung sowie die Erleichterungen für die Kapitalkontenentwicklung 47. Ab dem Wirtschaftsjahr 2016 können die Erleichterungen für Sonder- und Ergänzungsbilanzen nicht mehr in Anspruch genommen werden. 48 Zusammenfassend gesehen kann der Steuerpflichtige prüfen, ob die Nichtbeanstandungsregel, die persönliche Übergangsregel und/oder die sachliche Übergangsregel anwendbar sind, um den Jahresabschluss 2013 physisch einreichen zu können. Sollte dies nicht der Fall sein, so kann geprüft werden, ob ein Härtefallantrag erfolgreich wäre. Sollten die verschiedenen Regelungen nicht greifen, so ist der Steuerpflichtige verpflichtet den Jahresabschluss 2013 elektronisch zu übermitteln. Die Entstehung der elektronischen Übermittlung und dessen Entwicklungsprozess werden nun im folgenden Kapitel näher beleuchtet. 2.3 Elektronische Übermittlung der E-Bilanz Die technische Umsetzung der elektronischen Übermittlung wurde durch die Projektgruppe E-Bilanz koordiniert. Diese Projektgruppe setzte sich aus Vertretern des Bundes und einzelnen Bundesländern zusammen. Ihre Aufgabe war es, für die Finanzverwaltung intern als auch extern eine unkomplizierte Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur E-Bilanz zu ermöglichen. Die Aufgaben der Projektgruppe waren zum einen ein Datenaustauschformat zu finden und zum anderen ein Datenschema zu entwickeln. Des Weiteren war das Ziel, die technischen Vorgaben 47 Die Erleichterungen für die Kapitalkontenentwicklung sind darin zu erkennen, dass bis zum 31. Dezember 2014 der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, die Angaben zur der Kapitalkontenentwicklung für Mitunternehmerschaften im Rahmen der allgemeinen Angaben in der E-Bilanz zu übermitteln. Ab 2015 sind die Angaben in einem separaten Feld anzugeben. vgl. Althoff, et al., 2013 S vgl. Althoff, et al., 2013 S. 45

18 Grundlagen zu der E-Bilanz 13 für die Datenübermittlung zu schaffen. Das beinhaltete unter anderem die Datenannahme als auch die Datenhaltung. 49 Zur Abstimmung mit den Personengruppen, die verpflichtet sind die elektronische Übermittlung anzuwenden, wurden in Zusammenarbeit mit der Finanzverwaltung verschiedene Arbeitsgruppen gebildet. In den Arbeitsgruppen finden sich Vertreter aus der Wirtschaft und der Steuerberatungsbranche. 50 Zunächst wurde im Rahmen des Vereins XBRL Deutschland e. V. die Arbeitsgruppe Taxonomie Steuer zusammengestellt, die die fachlichen und technischen Grundlagen zusammen mit der Finanzverwaltung festlegte. Anschließend konzipierte die Arbeitsgruppe Fach Taxonomie Steuer die fachlichen Bedingungen, während die Arbeitsgruppe IT Taxonomie Steuer die technischen Vorgaben erarbeitete. 51 Die folgende Grafik stellt den Erarbeitungsprozess der E-Bilanz bildlich dar. 49 vgl. Althoff, et al., 2013 S vgl. Althoff, et al., 2013 S ebenda

19 Grundlagen zu der E-Bilanz 14 Finanzverwaltung Vertreter aus Wirtschaft und Verbänden AG Taxonomie Steuer Leitung: Gilliar (BayLfSt) Stellvertretung: Dehler (XBRL/BStBK) Fach-AG IT-AG Teilnehmer: Verwaltung BY/NW BMF XBRL Dtld. e. V. BStBK WP-Kammer BRAK BDI Spitzenverbände der Wirtschaft DATEV SAP DSAG weitere Softwareanbieter Teilnehmer: Verwaltung BY/NW BMF XBRL Dtld. e. V. DATEV SAP DSAG BITKOM weitere Softwareanbieter Abbildung 3: Darstellung der Aufgabenverteilung der Projektgruppe E-Bilanz nach Hubertus Rust (ehem. Projektleiter E-Bilanz) 52 Die Finanzverwaltung, die Wirtschaft und auch Verbände ernannten Vertreter aus ihren Reihen, die die Projektgruppe E-Bilanz gründeten. Die AG Taxonomie Steuer, geleitet vom Bayerischen Landesamt für Steuern, ging aus der Projektgruppe hervor. Die Arbeitsgemeinschaft Taxonomie Steuer rief daraufhin die AG Fach und die AG IT ins Leben. Die Suche nach einem geeigneten Datenaustauschformat durch die Projektgruppen begann mit der Prüfung und Ermittlung der existierenden Datenformate. Schnell entschieden sich die Projektgruppen, dass das Format XBRL für die Datenübertragung verwendet werden soll. Einerseits sahen die Projektgruppen den 52 vgl. Althoff, et al., 2013 S. 77

20 Grundlagen zu der E-Bilanz 15 Vorteil darin, dass das gewählte Format bereits in der Wirtschaft angewendet wird und andererseits auch international weit verbreitet sei Technische Grundlagen Die elektronische Übermittlung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung muss ausschließlich im Format XBRL stattfinden. XBRL steht für extensible Business Reporting Language. 54 Diese Sprache ist ein international akzeptierter Standard für den Austausch, die Interpretation und Darstellung finanzieller und nichtfinanzieller Unternehmensinformationen 55. XBRL basiert auf dem Dokumentenformat XML (Extensible Markup Language), welches der Websprache HTML (Hypertext Markup Language) ähnelt. Andere Formate neben dem XBRL für die elektronische Datenübertragung sind von der Finanzverwaltung nicht erlaubt. 56 XBRL stellt das Grundgerüst für die elektronische Datenübertragung dar. Mit dem Datenformat XBRL wird die Sprache der Übermittlung festgelegt, jedoch müssen Datensender sowie Datenempfänger über die zu übertragenden Inhaltsdaten einig sein. Das geschieht mit der Taxonomie. Die Taxonomie ist ein gegliedertes Datenschema, ähnlich einem Kontenrahmen 57. In der Umsetzung bedeutet das, dass der Datensender zum Beispiel eine Position in der Bilanz im Format XBRL sendet. Da der Datenempfänger das gleiche Format XBRL und die gleiche Taxonomie verwendet, kann der Datenempfänger die Information korrekt erhalten. 58 Die Taxonomie legt somit fest, welche Datenbestände nach 5b EStG überhaupt elektronisch zu übermitteln sind (z. B. Bilanz, Gewinnund Verlustrechnung) und welche einzelnen Daten bzw. Datensätze diese Datenbestände erhalten sollen (z. B. die kontenmäßige Aufgliederung von Bilanzoder GuV-Posten) vgl. Althoff, et al., 2013 S vgl. Krudewig, 2014 S XBRL Deutschland e. V., vgl. Krudewig, 2014 S Althoff, et al., 2013 S vgl. Althoff, et al., 2013 S Althoff, et al., 2013 S. 51

21 Grundlagen zu der E-Bilanz 16 National und international existieren eine Vielzahl an Taxonomien. Neben der Taxonomie nach deutschem Recht (Handelsgesetzbuch-Taxonomie), gibt es für die Accounting Standards nach US-GAAP 60 und IFRS 61 eigene Versionen. 62 Die Datenschemata der nationalen Taxonomien werden regelmäßig online durch die Finanzverwaltung veröffentlicht. Die Finanzverwaltung gab mit dem BMF-Schreiben vom 05. Juni 2012 die überarbeitet Version 5.1 der Taxonomie für E-Bilanzen ab dem Wirtschaftsjahr 2013 heraus. Ein weiteres BMF-Schreiben mit der aktualisierten Taxonomieversion 5.2 folgte am 27. Juni 2013, anzuwenden für die Wirtschaftsjahre 2014 und früher. Die Kerntaxonomie ist die Grundlage für die elektronische Übermittlung von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen. Sie umfasst die Positionen, die für Unternehmen jeder Rechtsform existieren. Die Positionen in der Taxonomie werden in Rahmen der Buchhaltung mit Werten aus gebuchten Geschäftsvorfällen gefüllt, soweit vorhanden Datenübermittlung Das Datenübertragungsformat XBRL und die Taxonomie stellen die Grundlage der Datenübertragung dar. Die elektronische Datenübertragung kann jedoch nicht ohne ein spezielles zugeschnittenes Eingabegerüst erfolgen. Die Finanzverwaltung stellt klar, dass sie für die händische Erfassung der Jahresabschlussdaten keine Eingabehilfe zur Verfügung stellt, da dies gegen die Forderung Elektronik statt Papier spricht. Somit bietet die Finanzverwaltung den sogenannten ERiC, kurz für Elster Rich Client, an. 64 ERiC beinhaltet eine Clientsoftware und Schnittstellenspezifikation. 65 Die Aufgaben des ERiC sind eine verschlüsselte Datenübertragung sowie die Prüfung der Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit. 66 Die Finanzverwaltung nimmt nur Daten an, die mit dem Übertragungsmedium ERiC gesendet werden, sodass der 60 US-GAAP steht für United States Generally Accepted Accounting Principles. 61 IFRS ist die Abkürzung für International Financial Reporting Standards. 62 vgl. Krudewig, 2014 S vgl. Krudewig, 2014 S vgl. Althoff, et al., 2013 S vgl. Krudewig, 2014 S vgl. Althoff, et al., 2013 S. 122

22 ELSTER Grundlagen zu der E-Bilanz 17 Steuerpflichtige gezwungen ist, sich eine entsprechende Softwarelösung zu suchen. 67 In der Anwendung der elektronischen Übermittlung von E-Bilanzen wird der Begriff ERiC kaum genannt. Populärer ist hingegen der Begriff ELSTER, kurz für Elektronische Steuererklärung. ERiC ist ein essenzieller Bestandteil des ELSTER- Verfahrens, das elektronisch sowohl Steuererklärungen als auch Steuerdaten an die Finanzverwaltung sendet. 68 Die folgende Grafik stellt vereinfacht das ELSTER-Verfahren dar. Steuerpflichtiger nutzt Software mit ELSTER. Die Daten werden in die Software eingetragen. Die Daten werden in XBRL-Format umgewandelt und der Taxonomie angepasst. ERiC prüft die Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Daten werden an das Finanzamt gesendet. Die Daten werden vom XBRL-Format in lesbare Daten umgewandelt. Abbildung 4: Eigene Darstellung des Prozesses der elektronischen Datenübertragung per ELSTER Der Steuerpflichtige arbeitet mit einer Software, die eine Datenübertragung per ELSTER ermöglicht. Der Steuerpflichtige hinterlegt die Daten, die elektronisch übermittelt werden sollen, in die Software. Die eingetragenen Daten werden in das XBRL-Format umgewandelt und an die Taxonomie angepasst. Damit beginnt das ELSTER-Verfahren. Das Übertragungsmedium ERiC prüft die Daten nun auf 67 vgl. Althoff, et al., 2013 S vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern - Dienststelle München, 2015

23 Umsetzung der E-Bilanz in der Finanzbuchhaltung 18 Richtigkeit und Vollständigkeit. Anschließend werden die Daten an das Finanzamt gesendet. Die Daten werden letztendlich vom XBRL-Format anhand der Taxonomie in ein lesbares Format umgewandelt, sodass die Finanzverwaltung auf die Daten zugreifen kann. Das ELSTER-Verfahren ist somit die Voraussetzung für die Übertragung der E-Bilanz an die Finanzverwaltung. 3 Umsetzung der E-Bilanz in der Finanzbuchhaltung Die Einführung des ELSTER-Verfahrens zur elektronischen Abwicklung von Steuerangelegenheiten veranlasste eine Vielzahl von Anbietern für Finanz buchhaltungssoftware, ihre Buchungsprogramme mit ELSTER bereitzustellen. 69 Die Umsetzung des ELSTER-Verfahrens im Rahmen der Erstellung von Jahresabschlüssen und der elektronischen Übermittlung von Bilanzen und Gewinnund Verlustrechnungen beginnt mit dem Buchen von Geschäftsvorfällen in einem entsprechenden Buchhaltungsprogramm. Anschließend wird ein Jahresabschluss erstellt. Die Datensätze werden als XML-Datei an ERiC gesendet, welches die Daten verschlüsselt an die Plattform ELSTER überträgt. Die Daten werden nun komprimiert, authentifiziert und endgültig übermittelt. Der Datensender erhält eine Rückmeldung zum Status der Übermittlung. 70 Die vorliegende Bachelorarbeit mit dem Titel "Die Veränderung des Arbeitsaufwands in der Steuerberatungsbranche durch die Einführung der E-Bilanz in deutschen Unternehmen" wird nun in den folgenden Kapiteln erforscht. Dabei wird der Fokus auf die spezifischen Veränderungen und Neuerungen gelegt, die sich durch die Einführung der E-Bilanz herausbildeten. Die folgenden Thesen, die bereits in der Einleitung entwickelt worden sind, werden untersucht. These I: Mit der Einführung der E-Bilanz hat sich der Arbeitsaufwand in der Steuerberatungsbranche deutlich erhöht. 69 vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern - Dienststelle München, vgl. Krudewig, 2014 S. 33

24 Umsetzung der E-Bilanz in der Finanzbuchhaltung 19 These II: Die Erhöhung des Arbeitsaufwands resultiert hauptsächlich aus der Umstellung der Kontenrahmen. These III: Schulungen zur Umsetzung der E-Bilanz haben den Arbeitsaufwand eines einzelnen Mitarbeiters reduziert. Die Thesen werden folgend erarbeitet, nachdem ich zunächst kurz den Zustand in den Unternehmen mit Einführung der E-Bilanz erläutere. Da meine Bachelorarbeit den Fokus auf die Steuerberatungsbranche hat, folgt die Beschreibung der Prozesse bezüglich der E-Bilanz im Steuerberatungsbereich. Dabei gehe ich auf ausgewählte Einflussfaktoren ein, die im Hinblick auf die E-Bilanz bedingend für die Veränderung des Arbeitsaufwands sind. Die gewählten Punkte werden in den folgenden Unterkapiteln bis ausgeführt. 3.1 Unternehmen Die Unternehmen stehen mit der Einführung der E-Bilanz vor der Aufgabe ihre Jahresabschlüsse in elektronischer Form bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Prozessstrukturen in den Unternehmen müssen überdacht und angepasst werden, um den Anforderungen der E-Bilanz gerecht zu werden. 71 Viele Unternehmen lagern daher ihre Buchhaltung und Erstellung des Jahresabschlusses aus, da sie zum einen keine eigene Fachkraft zur Erstellung der Buchhaltung aus finanziellen Aspekten halten können. Zum anderen ist die Erstellung der Buchhaltung und des Jahresabschlusses mit komplexen Vorschriften verbunden, die viele Unternehmer durch unzureichenden Kenntnisstand nicht umsetzen können. 72 Eine Alternative zur eigenen Erstellung der Buchhaltung und Jahresabschlüsse ist deren Auslagerung. In der Regel werden Steuerberater beziehungsweise Steuerberatungsgesellschaften durch den Unternehmer mit dieser Aufgabe betraut, da neben der Erstellung der Finanzbuchhaltung und Jahresabschlüsse die Erstellung von Steuererklärungen, Lohnbuchhaltung, sowie eine umfassende steuerliche Beratung angeboten werden. Das angebotene Gesamtpaket wird oft von Unternehmen genutzt, die nicht selber ihre Bücher führen wollen vgl. Althoff, et al., 2013 S vgl. Beko Käuferportal GmbH, vgl. Steuerberaterkammer Stuttgart Körperschaft des öffentlichen Rechts, 2015

25 Umsetzung der E-Bilanz in der Finanzbuchhaltung Steuerberatungsbranche Voraussetzung für die Aufnahme der Steuerberatungstätigkeit ist ein Steuerberatungsvertrag. Wenn dieser erfolgreich abgeschlossen wurde, übernimmt der Steuerberater beziehungsweise die Steuerberatungsgesellschaft 74 die Verantwortung für die vertraglich festgelegten Aufgaben. Die Steuerberatungsgesellschaft erhält das Mandat des Unternehmens. Dabei überträgt das beauftragende Unternehmen in der Regel die Ausführung der Finanzbuchhaltung, die Erstellung des Jahresabschlusses, die Anfertigung von Steuererklärungen und weitere steuerliche und buchhalterische Aufgaben an die Steuerberatungsgesellschaft. 75 Je nach vertraglicher Vereinbarung und Umfang des Mandats, lässt das Unternehmen die Unterlagen für die Finanzbuchhaltung der Steuerberatungsgesellschaft zukommen. Dies kann sowohl physisch als auch elektronisch erfolgen. Die Finanzbuchhaltung wird anschließend mithilfe einer Software erfasst und intern durch eine Qualitätskontrolle auf Richtigkeit geprüft. Anschließend werden die Betriebswirtschaftlichen Auswertungen für das Unternehmen ausgegeben und zugesandt. Im Zuge der Erstellung der Finanzbuchhaltung werden die Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt, soweit die Abgabepflicht dazu besteht. 76 Dieser Prozess erfolgt je nach festgesetzter Abgabepflicht durch das Finanzamt nach Paragraph 18 Absatz 2 Umsatzsteuergesetz jährlich, vierteljährlich oder monatlich. Nach Beendigung des Wirtschaftsjahres werden die Jahresabschlussbuchungen vorgenommen. Dabei werden handelsrechtliche als auch steuerliche Vorschriften berücksichtigt. Es wird eine Handelsbilanz nach Paragraph 238 bis 342e Handelsgesetzbuch aufgestellt. Des Weiteren wir nach Paragraph 60 Absatz 2 Einkommensteuerdurchführungsverordnung eine sogenannte Steuerbilanz oder Überleitungsrechnung gefertigt Im folgenden Text werde ich mich auf den Begriff Steuerberatungsgesellschaft beschränken, da meine Fallstudie, u. a. bestehend aus einem Experteninterview, in einer Steuerberatungsgesellschaft durchgeführt wird. 75 vgl. IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH & Co. KG, vgl. Tijssen, vgl. Moritz, 2008

26 Umsetzung der E-Bilanz in der Finanzbuchhaltung 21 Handelsbilanz, Steuerbilanz beziehungsweise Überleitungsrechnung und die erstellten Steuererklärungen werden mit Bitte zur Unterschrift an das Unternehmen gesendet. Nach Rücksendung der unterschriebenen Bilanzen und/oder Überleitungsrechnung, sowie Steuererklärungen werden jeweils ein Exemplar in das Archiv der Steuerberatungsgesellschaft abgelegt. 78 Die Steuerberatungsgesellschaft übermittelt nun die Steuererklärungen elektronisch per ELSTER an das entsprechende Finanzamt. Ein weiteres Exemplar der unterschriebenen Steuerbilanz/Überleitungsrechnung wird zusammen mit den unterschriebenen Steuererklärungen physisch an das Finanzamt gesendet. Das Finanzamt bearbeitet die eingereichten Unterlagen und erlässt anschließend einen Bescheid über die Steuerfestsetzungen. 79 Nach Einführung der E-Bilanz hat sich der vorab beschriebene Prozessablauf grundsätzlich nicht geändert. 80 Die Steuerberatungsgesellschaft muss jedoch einige Punkte im Finanzbuchhaltungsprozess verändern, um den Standards der E-Bilanz gerecht zu werden. Die entscheidenden Einflussfaktoren werden in den folgenden Kapiteln gesondert betrachtet Umsetzung der Taxonomie in der Finanzbuchhaltungssoftware Paragraph 5b Einkommensteuergesetz stellt die gesetzliche Grundlage für die elektronische Übermittlung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung dar. Voraussetzung für die elektronische Übertragung ist das Übermittlungsformat XBRL im Rahmen der Taxonomie. 81 Die Finanzbuchhaltungssoftware muss somit auf die Erfordernisse der Taxonomie umgestellt werden. 82 IT-Dienstleister, die Finanzbuchhaltungssoftware anbieten, integrieren in der Regel zentral ohne Mithilfe der Anwender die Erfordernisse der Taxonomie in das Finanzbuchhaltungsprogramm. 83 Das heißt, dass der Anwender, in diesem Fall die Steuerberatungsgesellschaft, keinerlei Aufwand für die Integration der Taxonomie in die Finanzbuchhaltungssoftware hat. 78 vgl. Zerwer TAXTEAM GmbH Steuerberatungsgesellschaft, vgl. Finanzministerium des Landes M-V, Weitere Erläuterungen zu den Veränderungen der Jahresabschlusserstellung sind im Kapitel und in der Anlage E zu finden. 81 vgl. Althoff, et al., 2013 S vgl. Krudewig, 2014 S vgl. Althoff, et al., 2013 S

27 Umsetzung der E-Bilanz in der Finanzbuchhaltung 22 Führender Softwareanbieter in der Steuerberatungsbranche ist die DATEV eg, Nürnberg 84, die an dem Pilotprojekt E-Bilanz mitgewirkt hat. Die DATEV eg, Nürnberg hat zeitnah die Umstellung der eigenen Finanzbuchhaltungssoftware angeregt, sodass ab dem Jahr 2012 der Übergang realisiert wurde Umstellungen in der Finanzbuchhaltung Im vorangegangenen Kapitel kann festgestellt werden, dass die informationstechnische Grundlage durch den Softwarehersteller geschaffen wird. In der Regel passt der Softwareanbieter das Finanzbuchhaltungsprogramm automatisch an die Taxonomie an. Dies geschieht durch ein Update der Software, das unter anderem zusätzliche Konten bereitstellt. Die Konten müssen durchgängig bebucht werden, soweit Geschäftsvorfälle diese betreffen. Grund für die Buchungspflicht der Konten ist, dass die Posten der E-Bilanz detailreicher als der physische Jahresabschluss sind. Die elektronisch zu übermittelnden Daten sind spezifischer und müssen daher akribischer aufbereitet werden. So setzt sich die E-Bilanz von zum Beispiel einem Einzelunternehmer aus 715 Positionen zusammen, während die herkömmliche Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach Paragraph 266 bis 275 Handelsgesetzbuch um einiges zusammengefasster sind. 86 Die Finanzbuchhaltung muss dementsprechend sorgfältig erstellt und die richtigen Buchhaltungskonten angesprochen werden. Dabei sind die Mussfelder 87 der Taxonomie zu beachten. Zum einen gibt es Mussfelder, die immer elektronisch übermittelt werden und zum anderem gibt es Mussfelder, die einen Kontennachweis bedürfen. Das bedeutet, sobald Angaben zu den Mussfeldern fehlen, scheitert die gesamte Übertragung der E-Bilanz. Die Kontennachweise zu den Mussfeldern können hingegen freiwillig übermittelt werden. 84 Die Bachelorarbeit beschränkt sich in den folgenden Kapiteln auf die DATEV e.g, Nürnberg, da diese Marktführer bei Softwarelösungen für die Steuerberatungsbranche ist. Weitere Softwareanbieter werden außen vor gelassen. 85 vgl. Althoff, et al., 2013 S vgl. Krudewig, 2014 S Mussfelder sind Positionen in der E-Bilanz, die zwingend ausgefüllt werden müssen. vgl. Krudewig, 2014 S. 47

28 Umsetzung der E-Bilanz in der Finanzbuchhaltung 23 Des Weiteren existieren in der E-Bilanz die sogenannten Summenmussfelder. Das sind Summen aus Unterpositionen, die verpflichtend elektronisch übertragen werden müssen. Zuletzt finden sich in der E-Bilanz noch die Auffangpositionen. Die Besonderheit dieser Felder ist, dass sie im Falle einer noch nicht durchgeführten oder kompletten Umstellung der Finanzbuchhaltung auf die Taxonomie angewandt werden. Buchungen, die Mussfelder betreffen, aber bisher auf ein individuelles Buchungskonto gebucht wurden, können mit der Auffangposition in der E-Bilanz dargestellt werden. 88 Zusammenfassend gesehen ist die Erstellung der Finanzbuchhaltung deutlich umfassender nach der Einführung der E-Bilanz, da die Wahl der Konten exakt getroffen werden muss, um die Korrektheit in der Taxonomie zu gewährleisten Elektronische Authentifizierung Nachdem am Ende eines Wirtschaftsjahres die Finanzbuchhaltung und der Jahresabschluss erstellt worden sind, wurden vor der Einführung der E-Bilanz die Jahresabschlussunterlagen durch die Steuerberatungsgesellschaft ausgedruckt und physisch dem Mandanten zugestellt. Anschließend unterschrieb der Mandant den Jahresabschluss und sendete ihn unterschrieben zurück an die Steuerberatungsgesellschaft. Mit der Einführung der elektronischen Übermittlung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ist eine persönliche Unterschrift des Jahresabschlusses durch den Mandanten nicht mehr möglich. Die Finanzverwaltung hat daher eine elektronische Authentifizierung über ELSTER geschaffen 89, die die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleisten soll 90. Damit wird die Prozesskette 91 der Jahresabschlusserstellung zwischen Steuerberatungsgesellschaft und Mandant verkürzt. Jedoch ist die Steuerberatungsgesellschaft weiter von der 88 vgl. Krudewig, 2014 S vgl. Althoff, et al., 2013 S Althoff, et al., 2013 S Die Übersendung der Jahresabschlussunterlagen und Steuererklärungen mit Bitte um Unterschrift an den Mandanten ist mit der Einführung der E-Bilanz für die Steuerberatungsgesellschaft hinfällig geworden. Die Authentifizierung reicht aus, um die E-Bilanz an das Finanzamt übermitteln zu können. vgl. Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, 2015

29 Umsetzung der E-Bilanz in der Finanzbuchhaltung 24 Freigabe zur elektronischen Übersendung der E-Bilanz an das Finanzamt durch die Mandanten abhängig E-Bilanz und Steuererklärungen Nach der Abarbeitung des Jahresabschlusses folgt die Erstellung der Steuererklärungen. Im Fall der Gewinnermittlung nach Paragraph 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz in Form einer Einnahmenüberschussrechnung ist dieser grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Eine Neuerung ist diese Pflicht zur elektronischen Abgabe nicht, da die Einnahmenüberschussrechnung bereits in der Vergangenheit in Rahmen der Anlage EÜR in der Einkommensteuererklärung elektronisch abzugeben war. Die Gewinnermittler nach Paragraph 4 Absatz 1, Paragraph 5 oder Paragraph 5a Einkommensteuergesetz hingegen müssen eine Differenzierung vornehmen. Das bedeutet, dass darauf zu achten ist, ob die Unterlagen den Steuererklärungen grundsätzlich gemäß Paragraph 60 Absatz 1 bis 3 Einkommensteuerdurchführungsverordnung anzufügen sind oder elektronisch zu übermitteln sind. Den Steuererklärungen beizufügende Unterlagen sind nach Paragraph 60 Absatz 1 bis 3 Einkommensteuerdurchführungsverordnung die Abschrift der Eröffnungsbilanz bei Betriebseröffnung, die Steuerbilanz, die Abschrift der Handelsbilanz, die Überleitungsrechnung der Handelsbilanz zur Anpassung an steuerliche Vorschriften oder Steuerbilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, der Anhang, der Lagebericht, der Prüfungsbericht und das besondere Verzeichnis über Buch- und Teilwert der Wirtschaftsgüter nach Paragraph 5a Absatz 4 Einkommensteuergesetz Erst mit der Freigabe der E-Bilanz durch den Mandanten kann die Steuerberatungsgesellschaft handeln und die E-Bilanz elektronisch übersenden.

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